Abtei lung I
A-7643/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . M a i 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7643/2008
Sachverhalt:
A.
A._______ war seit dem 1. Januar 1998 (bis 28. März 2007 unter dem
Namen A._______-B._______) für den privaten Radio- und Fernseh-
empfang bei der Billag AG angemeldet.
B.
Wie zuvor schon die Sozialversicherung Aargau gewährte die Aus-
gleichskasse des Kantons Bern dem seit dem 1. Dezember 2005 im
Kanton Bern wohnhaften A._______ ab 1. Januar 2006 monatliche Er-
gänzungsleistungen zur AHV.
C.
Drei A._______ von der Billag AG zugestellte Quartalsrechnungen
(1.-3. Quartal 2006) für die Empfangsgebühren für den privaten Radio-
sowie Fernsehempfang blieben auch nach mehrfacher Mahnung unbe-
zahlt, worauf die Billag AG am 16. November 2006 ein Betreibungsbe-
gehren für die nicht bezahlten Gebühren stellte. A._______ erhob ge-
gen den ihm vom Betreibungs- und Konkursamt (...) zugestellten Zah-
lungsbefehl am 25. November 2006 Rechtsvorschlag.
D.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2007 teilte A._______ der Billag AG mit,
er erhalte seit dem 1. Juli 2003 Ergänzungsleistungen. Ein von ihm im
Jahr 2003 gestellter Antrag sowie drei weitere Anträge auf Gebühren-
erlass seien ohne Antwort geblieben. Dem Schreiben vom 12. Januar
2007 beigelegt war unter anderem eine Kopie einer Verfügung der
Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 17. Januar 2006, gemäss
welcher A._______ ab dem 1. Januar 2006 monatliche Ergänzungs-
leistungen zur AHV gewährt worden sind. Auf der gleichen Kopie be-
fand sich ein von A._______ eingefügtes und unterzeichnetes Gesuch
um Gebührenbefreiung, welches auf den 20. Januar 2006 datiert war.
Darin gab A._______ an, er stelle bereits zum vierten Mal einen sol-
chen Antrag.
E.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2007 befreite die Billag AG A._______
auf der Grundlage des am 12. Januar 2007 eingereichten Schreibens
ab 1. Februar 2007 von der Gebührenpflicht für den Radio- und Fern-
sehempfang.
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F.
Mit Verfügung vom 24. Januar 2007 beseitigte die Billag AG den gegen
ihre Forderungen erhobenen Rechtsvorschlag und verpflichtete
A._______ zur Bezahlung von insgesamt Fr. 372.80 für nicht bezahlte
Radio- und Fernsehgebühren (Fr. 337.80) sowie Mahn- und Betrei-
bungsgebühren (Fr. 35.--).
G.
Am 24. Februar 2007 erhob A._______ gegen die Verfügung der Billag
AG vom 24. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesamt für Kommuni-
kation (BAKOM) und machte geltend, er habe bei der Billag AG bereits
früher um Erlass der Gebühren ersucht.
H.
Nachdem die von der Billag AG in Rechnung gestellten Radio- und
Fernsehgebühren für die Zeit vom 1. Oktober 2006 bis 31. Januar
2007 ebenfalls unbezahlt blieben, leitete die Billag AG am 22. Mai
2008 wiederum die Betreibung ein, beseitigte mit Verfügung vom
13. Oktober 2008 den von A._______ dagegen erhobenen Rechtsvor-
schlag und verpflichtete ihn zur Bezahlung von insgesamt Fr. 185.15
für nicht bezahlte Radio- und Fernsehgebühren (Fr. 150.15) sowie
Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 35.--).
I.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2008 wies das BAKOM die Beschwer-
de von A._______ vom 24. Februar 2007 ab, stellte fest, dass dieser
für das 1.-3. Quartal 2006 der Pflicht zur Bezahlung der privaten Ra-
dio- und Fernsehgebühren unterliege, und bestätigte die Beseitigung
des Rechtsvorschlags für die Forderungen der Billag AG in der Höhe
von insgesamt Fr. 372.80.
Den Akten der Vorinstanz könne kein Anhaltspunkt entnommen wer-
den, wonach A._______ vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Ge-
bührenbefreiung bei der Billag AG eingereicht habe. Dieser sei dem-
nach richtigerweise erst ab dem 1. Februar 2007 von der Gebühren-
pflicht befreit worden und weil die Betreibung die Periode zwischen
dem 1. Januar und dem 30. September 2006 betreffe, sei die Betrei-
bung für die nicht bezahlten Radio- und Fernsehgebühren zu Recht
eingeleitet worden. Die erhobenen Mahn- und Betreibungsgebühren
seien ebenfalls gerechtfertigt.
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J.
A._______ (Beschwerdeführer) erhebt am 28. November 2008 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfügung des
BAKOM (Vorinstanz) vom 28. Oktober 2008 sowie die Verfügung der
Billag AG vom 13. Oktober 2008. Innert der vom Instruktionsrichter an-
gesetzten Nachfrist gelangt der Beschwerdeführer mit Schreiben vom
26. Dezember 2008 ans Bundesverwaltungsgericht und beantragt
sinngemäss die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom 28. Ok-
tober 2008.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe bereits früher Gesuche
auf Befreiung von den Radio- und Fernsehgebühren gestellt. Darüber
hinaus kritisiert er die lange Dauer bis zum Entscheid des BAKOM.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2009 hat das Bundesverwal-
tungsgericht ein Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche
Prozessführung gutgeheissen.
L.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2009 hat das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde vom 28. November 2008 – soweit sie
sich gegen die Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008 richtet –
zur weiteren Behandlung an das BAKOM überwiesen.
M.
Mit Stellungnahme vom 18. Februar 2009 beantragt die Billag AG
(Erstinstanz) die Abweisung der Beschwerde vom 28. November 2008
gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 28. Oktober 2008.
Der Beschwerdeführer habe am 12. Januar 2007 erstmals ein schriftli-
ches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht und ihr liege kein vor-
gängiges Gesuch vor. Auf das Gesuch vom 12. Januar 2007 hin habe
sie den Beschwerdeführer per 1. Februar 2007 von der Gebühren-
pflicht befreit. Die von ihr eingeleitete Betreibung betreffe eine dem
1. Februar 2007 vorausgehende Periode und sei deshalb gerechtfer-
tigt.
N.
Mit Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 hält die Vorinstanz vollum-
fänglich an der Verfügung vom 28. Oktober 2008 fest und beantragt
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die Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden
könne.
O.
Mit Zwischenverfügung vom 23. April 2009 gab das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit, bis zum 8. Mai 2009
allfällige Bemerkungen und entsprechende Beweismittel einzureichen.
Diese Frist ist ungenutzt abgelaufen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021).
Das BAKOM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sich die Be-
schwerde gegen die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008
richtet, liegt keine Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde gegen
die Verfügung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 zuständig.
Zuständig zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen der
Billag AG ist nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern das
BAKOM (Art. 69 Abs. 5 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über
Radio und Fernsehen [RTVG, SR 784.40] i.V.m. Art. 32 Abs. 2 Bst. a
VGG). Soweit sich die Beschwerde vom 28. November 2008 gegen die
Verfügung der Billag AG vom 13. Oktober 2008 richtet, ist das Bundes-
verwaltungsgericht demnach nicht zuständig, weshalb auf die Be-
schwerde insoweit nicht einzutreten ist.
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhe-
bung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
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angefochtenen, ihn belastenden Verfügung vom 28. Oktober 2008
ohne weiteres zur Beschwerde legitimiert.
Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, das Verfahren vor der Vor-
instanz habe zu lange gedauert. Soweit er damit einen Verstoss gegen
das Rechtsverzögerungsgebot (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung
der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 46a VwVG) geltend machen wollte, besteht für ihn im
Zeitpunkt der Urteilsfällung kein schutzwürdiges Interesse mehr. Eine
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung
muss erhoben werden, solange der betreffende Entscheid der untäti-
gen Behörde noch aussteht (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 5.31). Auf die erst nach dem Erlass der angefochtenen Ver-
fügungen erhobene Rüge ist daher mangels aktuellen Rechtsschutzin-
teresses nicht einzutreten.
1.3 Im Übrigen ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) gegen die Verfü-
gung des BAKOM vom 28. Oktober 2008 einzutreten.
2.
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet einzig die Verfü-
gung vom 28. Oktober 2008, mit welcher die Vorinstanz feststellte,
dass der Beschwerdeführer für das erste, zweite sowie dritte Quartal
2006 den privaten Radio- und Fernsehgebühren unterliege, und die
Beseitigung des Rechtsvorschlags für die Forderungen der Erstinstanz
in der Höhe von insgesamt Fr. 372.80 bestätigte. Nicht Gegenstand
des vorliegenden Verfahrens bildet dagegen die Frage, ob der Be-
schwerdeführer bis Ende 2005 zu Recht Radio- und Fernsehgebühren
bezahlt hat.
3.
Das BVGer überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen
von Bundesrecht - einschliesslich der unrichtigen oder unvollständigen
Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Missbrauch
des Ermessens - sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
4.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss eine Empfangsge-
bühr bezahlen (Art. 55 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991
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über Radio und Fernsehen [aRTVG, AS 1992 601] i.V.m. Art. 41 Abs. 1
Radio- und Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 [aRTVV, AS
1997 2903], ebenso Art. 68 Abs. 1 RTVG). Auf schriftliches Gesuch hin
werden AHV- oder IV-Berechtigte, die Leistungen nach dem Bundes-
gesetz vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erhalten, von der Gebüh-
renpflicht befreit (Art. 45 Abs. 2 aRTVV, ebenso Art. 64 Abs. 1 der Ra-
dio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]).
Wird das Gesuch gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten
Tag des Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung einge-
reicht worden ist (Art. 45 Abs. 3 aRTVV, ebenso Art. 64 Abs. 2 RTVV).
5.
Der Beschwerdeführer führt an, die Verfügung der Vorinstanz stelle ihn
als Lügner dar. Aus seiner Eingabe vom 26. Dezember 2008 und dem
Verweis auf die eingereichten Beilagen wird klar, dass er der Ansicht
ist, die Vorinstanz habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass er bereits
seit dem 1. Juli 2003 Ergänzungsleistungen zur AHV erhalte und bei
der Erstinstanz schon im Jahr 2003 ein Gesuch auf Gebührenbefrei-
ung und in der Folge – ebenfalls vor dem 12. Januar 2007 – weitere
solche Gesuche gestellt habe. Der Beschwerdeführer macht somit
sinngemäss geltend, er sei für das erste, zweite und dritte Quartal
2006 zu Unrecht nicht von der Pflicht zur Bezahlung der Radio- und
Fernsehgebühren befreit und demzufolge für die nicht bezahlten Rech-
nungen zu Unrecht betrieben worden.
Die Vorinstanz ist in ihrer Verfügung zum Schluss gekommen, das Ge-
such des Beschwerdeführers um Gebührenbefreiung vom 12. Januar
2007 sei das erste, welches bei der Erstinstanz eingegangen sei. Wie
allerdings aus ihrer Begründung ersichtlich wird, schloss die Vorins-
tanz nicht gänzlich aus, dass der Beschwerdeführer bereits früher ein
solches Gesuch eingereicht haben könnte. Sie sah die entsprechende
Behauptung des Beschwerdeführers aber offensichtlich als nicht er-
wiesen an und ging davon aus, dass dieser für seine Behauptung die
Beweislast tragen würde.
Nachfolgend ist zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz es zu Recht als
nicht erwiesen ansah, dass der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz
bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung
eingereicht hätte. Sofern die Behauptung des Beschwerdeführers, er
habe bereits früher ein solches Gesuch bzw. mehrere solche Gesuche
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eingereicht, unerwiesen bleibt, gilt es anschliessend in einem zweiten
Schritt zu klären, ob die Vorinstanz den Beschwerdeführer bezüglich
dieser Behauptung zu Recht als beweisbelastet erachtete.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer hat im vorinstanzlichen Verfahren zunächst
behauptet, er habe der Erstinstanz bereits im Jahr 2003 den Erhalt
von Ergänzungsleistungen mitgeteilt. Zudem hat er gegenüber der Vor-
instanz eine Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom
17. Januar 2006 erwähnt, mit welcher ihm ab 1. Januar 2006 monatli-
che Ergänzungsleistungen zur AHV in der Höhe von Fr. 594.-- gewährt
worden seien. Jeweils eine Kopie dieser Verfügung hat er am 12. Janu-
ar 2007 bei der Erstinstanz, am 24. Februar 2007 bei der Vorinstanz
sowie als Beilage zu seiner Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht
vom 26. Dezember 2008 eingereicht. Auf der gleichen Kopie befindet
sich ein offensichtlich vom Beschwerdeführer mit Schreibmaschine
eingefügtes und unterzeichnetes Gesuch um Gebührenbefreiung, wel-
ches auf den 20. Januar 2006 datiert ist und in welchem dieser ange-
geben hat, er stelle bereits zum vierten Mal einen Antrag auf Gebüh-
renbefreiung. Weiter hat der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen
Verfahren erklärt, er habe erst im Januar 2007 einen Kopierer ange-
schafft, um alle Unterlagen zu kopieren.
6.2 Im Gegensatz zur Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdefüh-
rers hat die Erstinstanz in ihrer Stellungnahme an die Vorinstanz fest-
gehalten, zwischen einer Adressänderung vom 12. Oktober 2001 und
dem Gesuch um Gebührenbefreiung vom 12. Januar 2007 sei bei ihr
kein weiteres Schreiben des Beschwerdeführers vorhanden. Ihren Ak-
ten sei insbesondere nicht zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch um Gebührenbefreiung einge-
reicht habe. In ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht
hat die Erstinstanz wiederum ausgeführt, der Beschwerdeführer habe
bei ihr am 12. Januar 2007 erstmals ein schriftliches Gesuch um Ge-
bührenbefreiung eingereicht. Ihr liege kein vorgängiges Gesuch vor.
Die Erstinstanz hat ihrer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsge-
richt einen ausgedruckten Auszug aus ihrer Datenbank beigelegt, aus
welchem sämtliche im System seit dem 26. Oktober 2001 unter dem
Namen A._______ (bis 28. März 2007 A._______-B._______) bzw. un-
ter dessen Kundennummer vorgenommenen Aktionen und Mutationen
ersichtlich sind, so auch die im Anschluss an die Eingabe des Be-
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schwerdeführers vom 12. Januar 2007 vorgenommene Gebührenbe-
freiung ab 1. Februar 2007. Ein früheres Gesuch des Bescherdefüh-
rers um Gebührenbefreiung ist in diesem Auszug nicht vermerkt.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt von Amtes
wegen fest (Art. 12 VwVG). Eine Partei ist in einem Verfahren, welches
sie – wie vorliegend der Beschwerdeführer – durch ihr Begehren ein-
leitet, verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken
(Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt
die erhobenen Beweise frei (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundes-
gesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP,
SR 273]9, das heisst, es zieht aus dem Beweisergebnis nach freier
Überzeugung die Schlüsse darüber, was es als bewiesen erachtet.
6.3.1 Wenn der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz tatsächlich zwi-
schen 2003 und Anfang 2006 mehrere Gesuche um Gebührenbefrei-
ung eingereicht hätte, wäre nicht ohne weiteres nachvollziehbar, wes-
halb er – wie aus einem von der Erstinstanz eingereichten Kontoaus-
zug ersichtlich wird – die ihm regelmässig zugestellten Rechnungen
bis Ende 2005 jeweils beglichen und sich nicht bereits früher gegen
die Zustellung der Rechnungen gewehrt hat. Jedenfalls vermag der
Beschwerdeführer seine Behauptung, er habe den Erhalt von Ergän-
zungsleistungen der Erstinstanz bereits im Jahr 2003 mitgeteilt, nicht
mit entsprechenden Beweismitteln zu untermauern. Insbesondere kön-
nen auch die von ihm eingereichten Verfügungen der SVA Aargau vom
26. August 2004 sowie vom 27. Juni 2005, mit welchen ihm monatliche
Ergänzungsleistungen zur AHV gewährt worden sind, nicht belegen,
dass er bereits vor dem 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz ein
schriftliches Gesuch um Gebührenbefreiung gestellt hätte. Mit dem bei
der Erstinstanz, der Vorinstanz sowie dem Bundesverwaltungsgericht
eingereichten, auf den 20. Januar 2006 datierten Gesuch um Gebüh-
renbefreiung vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht den Be-
weis für seine Behauptung zu erbringen, er habe ein solches Gesuch
bereits vor dem 12. Januar 2007 bei der Erstinstanz eingereicht, zumal
aus dem genannten Schriftstück weder eine Empfängeradresse noch
ein Zustellungsdatum hervorgeht und der Beschwerdeführer die Zu-
stellung an die Erstinstanz insbesondere nicht mittels Couvert mit
Poststempel oder Einschreiben belegt hat (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.3). Der
Beschwerdeführer machte auch keinen Gebrauch von der ihm mit Zwi-
schenverfügung vom 23. April 2009 gegebenen Gelegenheit, Beweise
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zur Untermauerung seiner Behauptung zusammen mit allfälligen Be-
merkungen dem Gericht einzureichen.
6.3.2 Den Stellungnahmen der Erstinstanz und den von ihr eingereich-
ten Akten sind keine Anhaltspunkte zu entnehmen, wonach der Be-
schwerdeführer bei ihr bereits vor dem 12. Januar 2007 ein schriftli-
ches Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht haben könnte und
der Beschwerdeführer bringt auch keine Argumente vor, welche Zwei-
fel an der Sachverhaltsdarstellung der Erstinstanz aufkommen lassen
könnten. Insbesondere ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Behaup-
tung des Beschwerdeführers, die Erstinstanz habe von ihm mehrmals
angezeigte Adressänderungen nicht korrekt bzw. rechtzeitig vorge-
nommen, mit der Frage nach dem Zeitpunkt der erstmaligen Einrei-
chung des Gesuchs um Gebührenbefreiung in Zusammenhang stehen
sollte.
6.3.3 Die freie Würdigung des Sachverhalts bzw. der beigebrachten
Beweise durch das Bundesverwaltungsgericht führt nicht zur Überzeu-
gung, es sei erwiesen, dass der Beschwerdeführer bei der Erstinstanz
bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch oder mehrere Gesuche
um Gebührenbefreiung eingereicht habe. Die entsprechende Behaup-
tung des Beschwerdeführers bleibt somit unerwiesen.
7.
Von der Frage, wann eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu
gelten hat, zu unterscheiden ist die Frage, wer in einem bestimmten
Fall die Beweislast trägt, das heisst, zu wessen Ungunsten es sich
auswirkt, wenn ein Umstand unbewiesen bleibt.
7.1 Für die Verteilung der Beweislast gilt Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) im Verwal-
tungsverfahren als allgemeiner Rechtsgrundsatz. Demnach hat jene
Partei das Vorhandensein einer Tatsache zu beweisen, die aus ihr
Rechte ableitet. Dies bedeutet, dass bei begünstigenden Verfügungen
nicht die Verwaltungsbehörde, sondern grundsätzlich die gesuchstel-
lende Partei die Beweislast trägt (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-6002/2008 vom 18. Dezember 2008 E. 5.3; ULRICH HÄFE-
LIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1623; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 280 ff.; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.149 ff.; CHRISTOPH AUER, in: Kommentar zum Bundesgesetz
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über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Zürich 2008, N. 16 zu Art. 12).
7.2 Der Beschwerdeführer leitet aus der von ihm behaupteten Tatsa-
che, er habe bei der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 meh-
rere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht, die Befreiung von
der ihm grundsätzlich obliegenden Gebührenpflicht für den privaten
Radio- und Fernsehempfang seit Anfang 2006 und somit eine ihn be-
günstigende Rechtsstellung ab. Er trägt demzufolge die Beweislast da-
für, dass er ein entsprechendes schriftliches Gesuch bei der Erstins-
tanz tatsächlich rechtzeitig, das heisst vor Anfang 2006, eingereicht
hat.
7.3 Weil vorliegend die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe
der Erstinstanz bereits vor dem 12. Januar 2007 ein Gesuch bzw.
mehrere Gesuche um Gebührenbefreiung eingereicht, unerwiesen
bleibt, wirkt sich dies demzufolge zu seinen Ungunsten aus. Das be-
deutet, dass der Beschwerdeführer für das 1.-3. Quartal 2006 zur Be-
zahlung der privaten Radio- und Fernsehgebühren verpflichtet und die
wegen Nichtbezahlung der für diesen Zeitraum in Rechnung gestellten
Gebühren eingeleitete Betreibung rechtens ist.
8.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen erweist sich die Beschwerde
als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben, da der Beschwerdeführer
mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Janu-
ar 2009 von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit worden ist
(vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG).
10.
Dem Beschwerdeführer als unterliegende Partei steht keine Parteient-
schädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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