B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7643/2010
U r t e i l v o m 3 1 . J a n u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Daniel de Vries Reilingh.
Parteien
X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Mehrwertsteuer (1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999); Leis-
tungsaustausch; Subvention.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______, ist seit dem 1. Januar 1995 im Register der Mehr-
wertsteuerpflichtigen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) ein-
getragen. Sie führt im Rahmen eines europäischen Forschungsprojekts
F._______ das Sekretariat F._______/G._______. Nach einer Kontrolle
stellte die ESTV betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 2.
Quartal 1999 unter anderem die Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. (…)
über Fr. …. aus. In einem Schreiben vom 20. Dezember 2000 kam die
ESTV zum Teil auf ihre Qualifikationen im Rahmen der EA zurück. Mit
Entscheid vom 4. Dezember 2001 erkannte die ESTV, sie habe von der
X._______ zu Recht Fr. … Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins nach-
gefordert. Hiergegen wurde am 16. Januar 2002 Einsprache erhoben.
B.
Mit Einspracheentscheid vom 15. November 2006 stellte die ESTV – ne-
ben anderem – die Rechtskraft des Entscheids vom 4. Dezember 2001
im Umfang von Fr. … (zuzüglich Verzugszins) fest (Ziff. 1 Dispositiv),
hiess die Einsprache im Umfang von Fr. … gut (Ziff. 2), und stellte fest,
die Kollektivgesellschaft X._______ schulde der ESTV für die Steuerperi-
oden 1. Quartal 1995 bis 2. Quartal 1999 Fr. … Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins. Aufgrund der teilweisen Gutheissung der Einsprache wurde
die Aufrechnung gemäss EA Nr. (…) entsprechend wieder gutgeschrie-
ben. Die ESTV erwog, dass die Leistungen im Zusammenhang mit der
Führung des F._______-Sekretariates in einem ursächlichen Zusammen-
hang mit den Zahlungen der entsprechenden Bundesämter stünden und
folglich Entgelte im Sinn der Mehrwertsteuer darstellten, welche zum
Normalsatz steuerbar seien. Demzufolge sei die Nachbelastung mittels
EA Nr. (…) zu bestätigen.
C.
Mit Urteil A-46/2007 vom 10. November 2009 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die gegen den Einspracheentscheid vom 15. November
2006 erhobene Beschwerde teilweise gut, unter Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz zur Abklärung der Frage, ob die Zahlungen der Kom-
mission der Europäischen Union (hiernach: EU) als steuerbares Entgelt
betrachtet werden könnten. Im Übrigen wies es die Beschwerde jedoch
ab. Diesbezüglich erwog es, die vertraglich vereinbarte Tätigkeit bestehe
im Führen des Sekretariates für die Forschungsvorhaben im Rahmen der
F._______-Zusammenarbeit. Dabei gelte es, die F._______-Aktionen zu
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betreuen und zu koordinieren und die Zusammenarbeit mit den verschie-
denen Ausschüssen zu koordinieren und den Kontakt und die Zusam-
menarbeit mit den verschiedenen F._______-Ausschüssen zu überneh-
men. Das in den Verträgen vereinbarte Entgelt sei klarerweise im Aus-
tausch für die eben genannten Leistungen vereinbart worden. Aus der
Sicht des Bundes bestehe ein Leistungsaustausch, indem der Bund die
fraglichen Leistungen bei der X._______ einkaufe, für sich erbringen las-
se und hierfür die fraglichen Zahlungen leiste, was durch einzelne Punkte
der Verträge bestätigt werde. Eine Subvention falle bei diesen Gegeben-
heiten ausser Betracht. Die Führung des Sekretariats
F._______/G._______ beruhe auf einem mehrwertsteuerlichen Leis-
tungsaustausch und die Zahlungen des Bundes seien steuerbares Ent-
gelt.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog in Bezug auf die von der Rückwei-
sung an die Vorinstanz betroffenen Umsätze, aufgrund der Aktenlage
könne nicht beantwortet werden, ob die von der EU geleisteten Beiträge
Entgelt bildeten für Leistungen, welche die X._______ gestützt auf die
Verträge mit dem Bund erbringe. Dies sei auf eine ungenügende Abklä-
rung des Sachverhalts durch die ESTV zurückzuführen, welche nicht
plausibel erläutert und schon gar nicht belegt habe, worin dieser mass-
gebliche Leistungsaustausch liegen solle. Die ESTV habe deshalb abzu-
klären, ob die Zahlungen der EU-Kommission als steuerbares Entgelt be-
trachtet werden könnten. Sie habe ebenfalls abzuklären, ob und bejahen-
denfalls in welchem Umfang in der Aufrechnung eines Umsatzes von
Fr. … effektiv auch Zahlungen enthalten seien, die nicht vom Bund, son-
dern von der EU geleistet worden seien.
D.
Mit Urteil 2C_826/2009 vom 5. Februar 2010 trat das Bundesgericht auf
die gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November
2009 erhobene Beschwerde nicht ein. Es erwog (E. 2.2), beim Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 10. November 2009 handle es sich um
einen Rückweisungsentscheid. Rückweisungsentscheide seien regel-
mässig Zwischenentscheide, selbst wenn über materielle Teilaspekte der
Streitsache entschieden werde. Im angefochtenen Urteil werde für gewis-
se Entgelte die Steuerpflicht bestätigt, während die Sache hinsichtlich der
von der EU entrichteten Entgelte zu weiterer Abklärung an die ESTV zu-
rückgewiesen werde. Damit sei nicht im Sinne eines Teilentscheides ab-
schliessend entschieden worden, wofür allenfalls sofort eine Überprüfung
durch das Bundesgericht beantragt werden könnte, sondern bloss über
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Teilaspekte der Streitsache. Die ESTV werde im zweiten Umgang über
die Mehrwertsteuerpflicht für die fragliche Periode (1. Quartal 1995 bis
2. Quartal 1999) neu entscheiden müssen, wobei ihr nicht bloss die rech-
nerische Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten obliege.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 24. September 2010 hiess die ESTV die
Einsprache sinngemäss im Umfang der vom Bundesverwaltungsgericht
angeordneten Rückweisung gut, setzte den mit EA Nr. (…) vom
8. Dezember 1999 nachbelasteten Umsatz um Fr. … herab und schrieb
der X._______ die darauf entfallende Steuer im Betrag von Fr. … gut. Sie
erwog, es sei mit der X._______ davon auszugehen, dass der mit EA Nr.
(…) vom 9. Dezember 1999 besteuerte Umsatz von Fr. … Zahlungen der
EU im Betrag von Fr. … umfasse, denen ein Leistungsaustausch zwi-
schen der X._______ und der EU-Kommission zugrunde liege. Da Um-
sätze aus Dienstleistungen an einen Empfänger mit Wohnsitz im Ausland
nach Art. 15 Abs. 2 Bst. l der Verordnung vom 22. Juni 1994 über die
Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) nicht der Besteuerung unter-
liegen, sofern sie im Ausland genützt oder ausgewertet werden, sei die
genannte EA zu korrigieren und der X._______ der auf Fr. … entfallende
Steueranteil im Betrag von Fr. … (gerundet) gutzuschreiben.
F.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 27. Oktober 2010
beantragt die X._______ (Beschwerdeführerin) unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge, die Gutheissung ihrer Einsprache vom 16. Januar
2002 sei zu bestätigen, Ziffer 2 des Einspracheentscheids der ESTV vom
24. September 2010 sei aufzuheben und der gemäss EA Nr. (…) vom 8.
Dezember 1999 verbleibende Teil der Umsätze sei steuerfrei zu belassen.
Sie ist der Auffassung, es bestehe kein Raum dafür, einen Teil der Um-
sätze gemäss EA Nr. (…) vom 8. Dezember 1999 mit der Mehrwertsteuer
zu belasten, wenn nun die ESTV in ihrem Einspracheentscheid vom 24.
September 2010 ihre Einsprache vom 16. Januar 2002 gutgeheissen ha-
be. Zudem habe das Bundesverwaltungsgericht die ESTV verpflichtet,
abzuklären, ob und allenfalls in welchem Umfang in der Aufrechnung ei-
nes Umsatzes von Fr. … effektiv auch Zahlungen enthalten seien, die
nicht vom Bund, sondern von der EU geleistet worden seien, was die
ESTV aber nicht getan habe.
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G.
Mit Vernehmlassung vom 6. Dezember 2010 beantragt die ESTV, die Be-
schwerde sei abzuweisen bzw. es sei nicht darauf einzutreten.
H.
Auf die weiteren Begründungen in den Eingaben der Parteien wird – so-
weit entscheidrelevant – im Rahmen der Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VwVG gege-
ben ist. Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sin-
ne von Art. 33 VGG. Das Bundeverwaltungsgericht ist dehalb für die Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 2 Abs. 4 VwVG; Art. 37 VGG).
1.2. Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. a-c VwVG ist zur Beschwerde legitimiert,
wer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglich-
keit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben
sein und im Zeitpunkt des Urteils vorliegen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.60). Die Frage der Legitimation ist von
den Beschwerdegründen zu trennen und beurteilt sich ausschliesslich
nach Art. 48 VwVG; sie ist rein prozessualer Natur (BGE 123 II 381 E. 4c;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.70). Fehlt das Rechtsschutz-
bedürfnis, ist auf das Ansuchen nicht einzutreten; fällt das Rechtsschutz-
interesse im Verlaufe des Verfahrens dahin, so wird die Sache aus die-
sem Grund gegenstandslos und das Verfahren ist als gegenstandslos
geworden abzuschreiben (BVGE 2007/12 E. 2.1; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.70 mit Hinweisen). Ein schutz-
würdiges Interesse im Sinne von Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG setzt u.a. ein
praktisches Interesse in dem Sinne voraus, dass der mit der Verfügung
erlittene mutmassliche Nachteil von der Rechtsmittelinstanz beseitigt
werden kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010 vom
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19. April 2010 E. 6.1 mit Hinweisen). Hat die Beschwerdeführerin mit der
angefochtenen Verfügung bereits erhalten, wonach sie verlangt, liegt
sachlogisch kein Nachteil vor und kann – ebenso sachlogisch – von der
Rechtsmittelinstanz kein solcher beseitigt werden (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-980/2011 vom 23. Juni 2011 E. 3.1).
2.
Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben
grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetrete-
nen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar
(Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Für Sachverhalte, die sich vor dem 1. Januar
2010, aber nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 2. Septem-
ber 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300) am 1. Ja-
nuar 2001 zugetragen haben, bleibt deshalb das aMWSTG sowie die zu-
gehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV, AS 2000 1347)
anwendbar. Für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 kommt noch die
aMWSTV zur Anwendung (Art. 93 Abs. 1 und Art. 94 Abs. 1 aMWSTG).
Auf den vorliegenden Sachverhalt, der die Steuerperioden vom 1. Quartal
1995 bis 2. Quartal 1999 betrifft, ist somit grundsätzlich noch die
aMWSTV anwendbar.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkraft-
tretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv zu verstehen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3).
3.
3.1. Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid
(vgl. Art. 61 Abs. 1 VwVG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den
Erwägungen definitiv behandelten Punkte ab.
3.2. Materielle Rechtskraft bedeutet Verbindlichkeit eines (formell rechts-
kräftigen) Entscheids für spätere Verfahren. Sie bezieht sich grundsätz-
lich nur auf das Dispositiv und nicht auf die rechtliche Begründung und
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die tatsächlichen Feststellungen (BGE 121 III 474 E. 2, 4a). Die rechtliche
Bindungswirkung gilt für die Parteien und Beigeladene des rechtskräftig
erledigten Verfahrens sowie deren Rechtsnachfolger (FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 323; MADELEINE
CAMPRUBI, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zü-
rich/St. Gallen 2008, N. 24 zu Art. 61).
Verweist das Dispositiv eines Rückweisungsentscheids ausdrücklich auf
die Erwägungen, werden diese zu dessen Bestandteil und haben, soweit
sie zum Streitgegenstand gehören, an der formellen Rechtskraft teil
(BGE 120 V 233 E. 1a, 113 V 159 E. 1c, Urteil des Bundesgerichts
8C_272/2011 vom 11. November 2011 E. 1.3 [zur Publikation vorgese-
hen]). Die Behörde, an die zurückgewiesen wird, die Partei und auch das
mit der Sache nochmals befasste Gericht selbst sind an die Erwägungen
im Rückweisungsentscheid gebunden. Die rechtliche Beurteilung, mit der
die Zurückweisung begründet wird, muss der neuen Entscheidung
zugrunde gelegt werden (BGE 135 III 334 E. 2, 122 I 250 E. 2; Urteil des
Bundesgerichts 4C_46/2007 vom 17. April 2007 E. 3.1 mit Hinweisen;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.196; PHILIPPE WEISSENBER-
GER, Praxiskommentar, N. 28 zu Art. 61). Eine freie Überprüfung durch
das ein zweites Mal angerufene Gericht ist nur noch möglich betreffend
jene Punkte, die im Rückweisungsentscheid nicht entschieden wurden
oder bei Vorliegen neuer Sachumstände (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2, A-5261/2008 vom
29. März 2010 E. 3.3, A-1513/2006 vom 24. April 2009 E. 2.3).
3.3. Zum Umfang der Rechtskraft ist festzuhalten, dass zwar grundsätz-
lich nur das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheides an-
fechtbar ist; rechtsprechungsgemäss nehmen aber die Erwägungen in ei-
nem (Rückweisungs)entscheid, auf welche in dessen Dispositiv aus-
drücklich verwiesen wird, bei Nichtanfechtung an der formellen Rechts-
kraft des Entscheids teil und sind (für die Behörde, an die zurückgewie-
sen wird) verbindlich (Urteile des Bundesgerichts 8C_272/2011 vom 11.
November 2011 E. 1.3 mit Hinweisen [zur Publikation vorgesehen]; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-903/2007 vom 3. November 2010
E. 5.3.1).
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Seite 8
4.
4.1. Im vorliegenden Fall hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A-46/2007 vom 10. November 2009 die gegen den Einspracheentscheid
vom 15. November 2006 erhobene Beschwerde teilweise gut, unter
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Abklärung der Frage, ob
die Zahlungen der EU-Kommission als steuerbares Entgelt betrachtet
werden könnten. Im Übrigen wies es die Beschwerde jedoch ab (E. 6).
In Bezug auf den abgewiesenen Teil der Beschwerde erwog es u.a., die
Führung des Sekretariats F._______/G._______ beruhe auf einem
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch und die Zahlungen des Bun-
des seien steuerbares Entgelt (E. 4.5). Diesbezüglich, d.h. in Bezug auf
die Zahlungen des Bundes an die Beschwerdeführerin, liegt nach Auffas-
sung des Bundesverwaltungsgerichts ein verbindlicher Teilentscheid des
Bundesverwaltungsgerichts vor, sodass es der Vorinstanz verwehrt war,
im Rahmen der Rückweisung der Sache auf diesen Teilaspekt zurück zu
kommen. Dasselbe gilt für das vorliegende Verfahren: Auch für das Bun-
desverwaltungsgericht ist der Entscheid vom 10. November 2009 ver-
bindlich, und über das dort Entschiedene darf nicht noch einmal ent-
schieden werden. Auf die Beschwerde vom 27. Oktober 2011 ist deshalb,
soweit es um die Zahlungen des Bundes an die Beschwerdeführerin geht,
nicht einzutreten (vgl. E. 3.3 sowie E. 3.4 jeweils am Ende).
4.2. Streitgegenstand bezüglich des Einspracheentscheids der ESTV
vom 24. September 2010 bzw. des vorliegenden Verfahrens können da-
mit nur noch die von der Rückweisung an die Vorinstanz betroffenen Leis-
tungen sein.
Das Bundesverwaltungsgericht erwog in seinem Urteil vom 10. November
2009 in Bezug auf die von der Rückweisung an die Vorinstanz betroffe-
nen Umsätze, aufgrund der Aktenlage könne nicht beantwortet werden,
ob die von der EU geleisteten Beiträge Entgelt bildeten für Leistungen,
welche die X._______ gestützt auf die Verträge mit dem Bund erbringe.
Die ESTV habe deshalb abzuklären, ob die Zahlungen der EU-
Kommission als steuerbares Entgelt betrachtet werden könnten. Sie habe
ebenfalls abzuklären, ob und bejahendenfalls in welchem Umfang in der
Aufrechnung eines Umsatzes von Fr. … effektiv auch Zahlungen enthal-
ten seien, die nicht vom Bund sondern von der EU geleistet worden seien
(vgl. Sachverhalt Bst. C). In ihrem Einspracheentscheid vom
24. September 2010 hiess die ESTV die Einsprache sinngemäss im Um-
fang der vom Bundesverwaltungsgericht angeordneten Rückweisung gut,
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setzte den mit EA Nr. (…) vom 8. Dezember 1999 nachbelasteten Umsatz
um Fr. … herab und schrieb der X._______ die darauf entfallende Steuer
im Betrag von Fr. … gut. Sie erwog, es sei mit der X._______ davon aus-
zugehen, dass der mit EA Nr. (…) vom 8. Dezember 1999 besteuerte
Umsatz von Fr. … Zahlungen der EU im Betrag von Fr. … umfasste, de-
nen ein Leistungsaustausch zwischen der X._______ und der EU-
Kommission zugrunde liege (vgl. Sachverhalt Bst. E). Die Beschwerde-
führerin bestreitet die von der Vorinstanz festgesetzten Beträge von Fr. …
(Umsatz) bzw. Fr. … (Mehrwertsteuer) nicht. Da die Vorinstanz im Rah-
men der Rückweisung die Einsprache vollumfänglich guthiess, fehlt es
der Beschwerdeführerin an einer Beschwer und damit an einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse (vgl. E. 1.2). Auf die Beschwerde der Beschwer-
deführerin ist deshalb auch in Bezug auf den von der Rückweisung an die
Vorinstanz betroffenen Teil nicht einzutreten.
4.3. Demzufolge ist auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten.
5.
Die Kosten für das vorliegende Verfahrens werden auf Fr. … festgesetzt
(Art. 63 VwVG in Verbindung mit Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Falle eines Nichtein-
tretens auf ein Rechtsmittel werden die Verfahrenskosten der im Pro-
zessurteil unterliegenden beschwerdeführenden Partei auferlegt und es
wird von der Zusprechung einer Parteientschädigung abgesehen (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6729/2010 vom 5. April 2011 E. 4.1 mit
Hinweisen und A-980/2011 vom 23. Juni 2011 E. 4). Demnach werden die
Verfahrenskosten von Fr. … der Beschwerdeführerin auferlegt und im
entsprechenden Umfang mit dem Kostenvorschuss im Betrag von Fr. …
verrechnet. Der Überschuss ist der Beschwerdeführerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. … werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt und im entsprechenden Umfang mit dem von ihr geleisteten Kosten-
vorschuss in der Höhe von Fr. … verrechnet. Der Überschuss von Fr. …
wird der Beschwerdeführin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
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Urteilszurückerstattet. Diese wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 253 298 / 0261 / MOS; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Daniel de Vries Reilingh
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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