B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-765/2019
Ur t e i l vom 2 0 . Sep t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. A._______,
(…),
2. B._______,
(…),
beide vertreten durch
Thomas H. A. Verschuuren Kopfstein, Rechtsanwalt,
Klein Rechtsanwälte AG,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-NL).
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Sachverhalt:
A.
A.a Am (Datum) richtete der Belastingdienst der Niederlande (nachfol-
gend: BD oder ersuchende Behörde) gestützt auf Art. 26 des Abkommens
vom 26. Februar 2010 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.963.61;
nachfolgend: DBA CH-NL) ein Amtshilfeersuchen an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV). Im Ersuchen nennt der BD A._______ als «be-
teiligte (Rechts)-Person in den Niederlanden» (nachfolgend: betroffene
Person) und die Bank C._______ als «beteiligte (Rechts)-Person in der
Schweiz». Als betroffene Steuerarten und Steuerjahre wird die Einkom-
menssteuer betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis zum 31. De-
zember 2017 erwähnt.
A.b Der BD führt im Ersuchen aus, aus einer Prüfung durch die niederlän-
dische Steuerverwaltung gehe hervor, dass das Konto (Nr. […]) [von der
betroffenen Person] im Jahr 2011 eröffnet worden sei. Die betroffene Per-
son behaupte, dass die erste Einzahlung am (Datum) in bar erfolgt sei,
wobei der Betrag in Höhe von Fr. (…), den das Konto aufweist, mit der
Angabe «Check rem. under usual reserve» versehen sei. Daher werde ver-
mutet, dass es sich bei dieser ersten Einzahlung um eine Überweisung
handle, die eine andere Herkunft habe (allenfalls stamme sie von einem
anderen Konto oder einer Treuhandgesellschaft oder einer Gesellschaft
mit einer anderen Rechtsform). Sodann werde im letzten Kontoauszug des
besagten Kontos «statement of account closing zum (Datum)» angegeben,
wobei es im Auszug scheine, «als ob zum (Datum) einfach Fr. (…) ange-
geben» werde. Die diesbezüglichen Fragen der niederländischen Steuer-
verwaltung habe die betroffene Person wiederum dahingehend beantwor-
tet, dass «der Betrag in bar zur Verfügung gekommen sei». Es sei für deren
Besteuerung in den Niederlanden von Interesse, was mit dem genannten
Konto passiert sei.
A.c Mit einem Fragenkatalog verlangt der BD verschiedene Informationen
über die Einzahlung vom (Datum) und deren Herkunft sowie den Endbetrag
vom (Datum) und den weiteren Verbleib desselben (vgl. Sachverhalt
Bst. E).
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-
B.
B.a Am 18. Mai 2018 erliess die ESTV gegenüber der Bank C._______
eine Editionsverfügung und bat sie, die betroffene Person über das Amts-
hilfeverfahren zu informieren. Am 30. Mai 2018 kam die Bank C._______
der Aufforderung zur Aktenedition nach und liess überdies verlauten, dass
sie die betroffene Person nicht über das Amtshilfeverfahren informieren
konnte.
B.b Am 8. Juni 2018 erliess die ESTV gegenüber der Bank D._______
eine Editionsverfügung und bat sie, die betroffene Person über das Amts-
hilfeverfahren zu informieren. Am 21. Juni 2018 teilte die Bank D._______
der ESTV mit, dass sie die ersuchte Kontoverbindung keinem «Endkun-
den» zuordnen könne.
B.c Mit Schreiben vom 10. Juli 2018 informierte die ESTV die betroffene
Person über das Amtshilfeverfahren.
C.
Am 19. Juli 2018 beantragte der Vertreter der betroffenen Person Akten-
einsicht, welche mit Schreiben vom 22. August 2018 gewährt wurde. Zu-
gleich setzte die ESTV eine Frist von zehn Tagen zur Einreichung einer
Stellungnahme an.
D.
Am 11. September 2018, 9. November 2018 und 12. November 2018
reichte der Vertreter der betroffenen Person Stellungnahmen ein. Er wehrte
sich gegen die Leistung von Amtshilfe insbesondere mit den Argumenten,
die ersuchende Behörde habe gegen das Subsidiaritätsprinzip verstossen
bzw. nicht alle im innerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen Mittel
ausgeschöpft. Sodann würden unzulässigerweise Informationen verlangt,
die einzig für ein Strafverfahren benötigt würden und letztlich seien die ver-
langten Informationen für die Frage der Steuererhebung voraussichtlich
nicht erheblich.
E.
Am 14. Januar 2019 erliess die ESTV eine Schlussverfügung betreffend
die betroffene Person. Die ESTV kam darin zum Schluss, dem BD sei be-
treffend der betroffenen Person Amtshilfe zu leisten. Die Informationen, die
sie dem BD übermitteln will, sind die Folgenden:
(…) (Wiedergabe Fragen und Antworten)
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Was den weiteren Verbleib der Geldbeträge anbelangt bzw. den Endbetrag
vom (Datum) will die ESTV dem BD folgende Informationen übermitteln:
(…) (Wiedergabe Fragen und Antworten)
Die ESTV begründete ihren Entschluss, Amtshilfe zu leisten damit, dass
der Wortlaut der Ziffer XVI Bst. a des Protokolls zum DBA CH-NL zwar von
allen verfügbaren Mitteln spreche, eine Auslegung der fraglichen Bestim-
mung nach völkerrechtlichen Regeln aber ergebe, dass nicht das Aus-
schöpfen aller «verfügbaren», sondern aller «üblichen» Mittel verlangt
werde. Bei der Anwendung dieser Ziffer könne das Verbot der «fishing ex-
pedition» ganz grundsätzlich als Schranke angesehen werden. Was die
Behauptung, der BD hätte eine Informationsverfügung erlassen oder den
Zivilweg beschreiten können, anbelangt, verweist die ESTV auf das völker-
rechtliche Vertrauensprinzip. Der BD habe klar bestätigt, das Subsidiari-
tätsprinzip eingehalten zu haben. Weiter sei aus dem Sachverhalt nicht er-
sichtlich, dass die Informationen für strafrechtliche Zwecke weiterverwen-
det werden sollten. Die Frage der Einholung einer «Gewährung» für die
Weiterverwendung der Informationen stelle sich derzeit nicht. Dem darge-
legten Sachverhalt im Ersuchen sei zu entnehmen, dass der BD die Infor-
mationen für die Erhebung der Steuern benötige. Der BD habe die Grund-
lagen für die Informationsbeschaffung genügend dargelegt; die Informatio-
nen seien voraussichtlich erheblich und demnach zu übermitteln.
F.
Gegen diese Schlussverfügung erhoben die betroffene Person und
B._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) am 12. Februar 2019
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die Schluss-
verfügung der ESTV vom 14. Januar 2019 sei aufzuheben (Ziff. 1), even-
tualiter sei dem BD keine Amtshilfe in Sachen der Beschwerdeführerin 1
zu leisten (Ziff. 2) und eventualiter zu Ziff. 2 sei dem BD der Name der Bank
(inkl. Kontonummer) sowie Name und Adresse des Kontoinhabers in der
Antwort auf Frage 3 des BD im Sinne der Ausführungen in der Beschwerde
nicht zu übermitteln bzw. zu schwärzen (Ziff. 3); dies alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolge (zzgl. MWST) zu Lasten der ESTV. Die Be-
schwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, der BD habe das inner-
staatliche Verfahren – so insbesondere das Institut der Informationsverfü-
gung – nicht ausgeschöpft, bevor er das Amtshilfeersuchen gestellt habe.
Sodann habe die Betrugsermittlungsbehörde (FIOD) am (Datum) – nur
knapp eine Woche vor der Einreichung des Amtshilfeersuchens – eine
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Strafuntersuchung eingeleitet. Vorliegend würden über das Amtshilfeersu-
chen Informationen für ein Strafverfahren – und nicht solche für die richtige
Steuererhebung – ersucht. Die Einholung einer Gewährung stelle sich
grundsätzlich bereits dann, wenn klar sei, dass die Informationen weiter-
verwendet würden. Die Frage betreffend den Endbetrag vom (Datum) sei
nicht erheblich, da der BD bereits Kenntnis vom Vermögen und von allen
Informationen über den Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember
2015 habe. Da in den Niederlanden für das Steuerjahr 2015 der Vermö-
gensstand per 1. Januar 2015 massgeblich sei, sei nicht relevant, was mit
dem Vermögen nach diesem Datum passiert sei. Für die Besteuerung der
Beschwerdeführerin 1 sei unerheblich, an wen die Gelder geflossen seien.
Sollte dem Ersuchen entsprochen werden, seien die zur Übermittlung vor-
gesehenen Informationen zu Frage 3 Ziffer 3 vollumfänglich zu schwärzen.
G.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihrer Vernehmlas-
sung vom 15. April 2019, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen und
im Falle der Gutheissung des Rechtsbegehrens 3.1 (Schwärzung) der Be-
schwerde seien die Kosten den Beschwerdeführenden dennoch vollstän-
dig aufzuerlegen. Sie hält dagegen, gemäss geltender Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts werde bei Einhaltung des Subsidiaritäts-
prinzips klar von der Ausschöpfung aller «üblichen» Mittel ausgegangen;
es würden nicht «sämtliche» mögliche Mittel verlangt. Im vorliegenden Fall
seien alle «üblichen» Mittel ausgeschöpft worden. Sodann könne die ESTV
nicht über die Auslegung der innerstaatlichen Informationsverfügung befin-
den; Verstösse gegen niederländisches Recht seien vor niederländischen
Gerichten geltend zu machen. Vorliegend gehe aus dem Ersuchen nicht
hervor, dass die erfragten Informationen einzig der Steuerstrafverfolgung
dienen sollten. Das Ersuchen sei zwecks korrekter Erhebung der Einkom-
menssteuer gestellt worden. Die Frage der Einholung einer Gewährung für
die Weiterverwendung stelle sich erst im Zeitpunkt einer beabsichtigten
Weiterverwendung für andere Zwecke als Steuerzwecke. Auf diese Ein-
schränkung sowie die Geheimhaltungspflichten habe die Vorinstanz in ih-
rer Schlussverfügung hingewiesen. Der BD müsse wissen, ob und an wen
die fraglichen Gelder überwiesen worden seien, damit die Steuersituation
der Beschwerdeführerin 1 umfassend beurteilt werden könne. Die Über-
weisung vom Konto der Beschwerdeführerin 1 auf das Konto des Be-
schwerdeführers 2 könne sehr wohl Auswirkungen auf die steuerliche Si-
tuation der Beschwerdeführerin 1 haben. Beim Beschwerdeführer 2 – (Be-
schreibung des Verhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin 1 und
dem Beschwerdeführer 2) – handle es sich auch nicht um eine unbeteiligte
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Drittperson, die weder einen Anknüpfungspunkt mit der betroffenen Person
selbst noch mit der Untersuchung des BD habe. Sein Name tauche nicht
nur «zufällig» in den Bankunterlagen auf.
H.
Die Beschwerdeführenden haben am 6. Mai 2019 unaufgefordert eine
Stellungnahme eingereicht, in welcher sie im Wesentlichen an ihren Vor-
bringen festhalten. Zudem sei nicht haltbar – so die Beschwerdeführen-
den –, dass ihnen bei Obsiegen bzgl. Schwärzung trotzdem alle Kosten
auferlegt werden sollen.
I.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen des BD ge-
stützt auf Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL zugrunde, welches am (Datum) einge-
reicht wurde. Die Durchführung der mit diesem Abkommen vereinbarten
Bestimmungen richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 28. September
2012 über die internationale Amtshilfe in Steuersachen (Steueramtshilfe-
gesetz, StAhiG, SR 651.1; vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. a StAhiG und Art. 24 StA-
hiG e contrario).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Zu den beim Bundes-
verwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehören auch die Schluss-
verfügungen der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen (Art. 32 VGG e contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG), womit
seine Zuständigkeit zur Beurteilung des angefochtenen Entscheids gege-
ben ist. Das Verfahren vor diesem Gericht richtet sich nach dem VwVG
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 19 Abs. 5
StAhiG).
1.3 Die Beschwerdeführerin 1 hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und ist mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefochtenen
Schlussverfügung an den BD zu übermittelnden Informationen materiell
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beschwert. Sie ist damit und als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG i.V.m. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer 2 ist zwar weder Verfügungsadressat noch richtet
sich das Amtshilfeersuchen direkt gegen ihn. Sein Name erscheint jedoch
in den zur Übermittlung vorgesehenen Unterlagen, weshalb auch ihm eine
Beschwerdeberechtigung einzuräumen ist (vgl. BGE 143 II 506 E. 5.2-5.3
und E. 5.5; vgl. auch: Urteil des BVGer A-1275/2018 vom 23. Mai 2019
E. 1.3).
1.4 Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 19 Abs. 5 StAhiG) ist einzutre-
ten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
2.
2.1 Staatsvertragliche Grundlage für die Leistung von Amtshilfe in Steuer-
sachen gegenüber den Niederlanden ist Art. 26 DBA CH-NL. Gemäss des-
sen Abs. 1 tauschen die zuständigen Behörden der beiden Vertragsstaaten
unter sich diejenigen Informationen aus, «die zur Durchführung dieses Ab-
kommens oder zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen
Rechts betreffend für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Un-
terabteilungen oder lokalen Körperschaften erhobenen Steuern jeder Art
und Bezeichnung voraussichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht
entsprechende Besteuerung nicht dem Abkommen widerspricht.» (zu hier
nicht relevanten Einschränkungen dieser Amtshilfeverpflichtung vgl. Art. 26
Abs. 3 und 5 DBA CH-NL). Der Informationsaustausch ist dabei weder
durch den persönlichen Geltungsbereich nach Art. 1 DBA CH-NL noch
durch die unter das Abkommen fallenden Steuern nach Art. 2 DBA CH-NL
eingeschränkt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-NL).
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2.1.1 Vorliegend ist weiter Ziff. XVI Bst. a des angehängten Protokolls zum
DBA CH-NL relevant. Danach stellt der ersuchende Staat ein Amtshilfebe-
gehren erst dann, «wenn er alle in seinem innerstaatlichen Steuerverfah-
ren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung der Informationen aus-
geschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG).
Was unter dem Begriff der «üblichen Mitteln» zu verstehen ist, wird im DBA
CH-NL nicht weiter definiert. Gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Aus-
legung der fraglichen Bestimmung nach völkerrechtlichen Regeln ergibt
sich, dass nicht das Ausschöpfen sämtlicher möglicher Mittel verlangt wird
(Urteile des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 3.2.1 und
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1; unlängst bestätigt durch: Ur-
teile des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 2.5 und A-140/2019
vom 13. Mai 2019 E. 5.1). Vielmehr kann ein Mittel als nicht mehr «üblich»
bezeichnet werden, wenn es dem ersuchenden Staat – im Vergleich zu
einem Amtshilfeersuchen – einen unverhältnismässigen Aufwand verursa-
chen würde oder wenn die Erfolgschancen als sehr gering einzuschätzen
sind. Dem ersuchenden Staat wird somit eine gewisse Freiheit belassen,
zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt er ein Amtshilfeersuchen stellen
möchte. Allerdings ist die Voraussetzung der Ausschöpfung der im inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel rechtspre-
chungsgemäss nicht erfüllt, wenn der Steuerpflichtige noch Gelegenheit
hat, seine Steuerfaktoren korrekt und spontan zu deklarieren (vgl. dazu im
Detail: Urteil des BVGer A-3482/2018 vom 5. August 2019 E. 8.2, mit wei-
teren Hinweisen). Ist hingegen die Frist zur Abgabe der Steuererklärung
abgelaufen und bestehen Zweifel an der Selbstdeklaration, ist das Subsi-
diaritätsprinzip nicht verletzt (sofern sich die Informationen im ersuchten
und nicht im ersuchenden Staat befinden). Auch kann es einem Staat in
der Phase der Überprüfung der Selbstdeklaration nicht verwehrt sein, mit
der steuerpflichtigen Person in Kontakt zu bleiben bzw. diese zu befragen,
selbst wenn bereits ein Amtshilfeersuchen gestellt worden ist (vgl. zum
Ganzen: Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Januar 2019 E. 2.3 mit
Hinweisen). Zusammengefasst muss der ersuchende Staat seine inner-
staatlichen Mittel zumindest soweit in Anspruch nehmen, bis er das Ermitt-
lungsobjekt genügend präzisiert hat (Urteile des BVGer A-7164/2018 vom
20. Mai 2019 E. 2.5, A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.1 und
A-4414/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 3.1.1).
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (nachfolgend: E. 2.2)
besteht kein Anlass, an einer von der ersuchenden Behörde abgegebenen
Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen, nicht mit unverhältnismässigen
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Schwierigkeiten verbundenen innerstaatlichen Mittel zu zweifeln, es sei
denn, es liege ein gegen die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips spre-
chendes, ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung begründendes
konkretes Element vor (vgl. Urteil des BGer 2C_904/2015 vom 8. Dezem-
ber 2016 E. 7.2; Urteil des BVGer A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 6.2,
mit weiteren Hinweisen).
2.1.2 Ziff. XVI Bst. b des angehängten Protokolls zum DBA CH-NL führt die
Angaben auf, welche die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei
der Stellung eines Amtshilfeersuchens zu liefern haben. Diese Anforderun-
gen gehen den ähnlichen Bestimmungen in Art. 6 Abs. 2 StAhiG vor (so
auch Art. 1 Abs. 2 StAhiG; vgl. Urteil des BVGer A-1488/2018 vom 30. Juli
2018 E. 2.7; beachte auch die am 31. Oktober 2011 abgeschlossene und
gleichentags in Kraft getretene Verständigungsvereinbarung über die Aus-
legung von Ziff. XVI Bst. b des Protokolls zum DBA CH-NL [AS 2012 4079],
3. Absatz).
2.1.3 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
«voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person
korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141
II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018
E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen).
2.1.4 Gemäss Ziff. XVI Bst. c des angehängten Protokolls zum DBA CH-NL
besteht der Verweis auf «voraussichtlich erhebliche» Informationen in
Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL darin, «einen möglichst weit gehenden Informa-
tionsaustausch in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertrags-
staaten zu erlauben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder Informationen
anzufordern, deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer be-
stimmten steuerpflichtigen Person unwahrscheinlich ist». Ferner wird mit
dieser Klausel festgehalten, dass Ziff. XVI Bst. b des angehängten Proto-
kolls zum DBA CH-NL wichtige verfahrenstechnische Anforderungen ent-
hält, die «fishing expeditions» vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zu-
gleich wird bestimmt, dass die Unterabsätze (i) bis (v) so auszulegen sind,
dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht behindern (Satz 2
zweiter Teil).
2.1.5 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht
A-765/2019
Seite 10
verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die er-
suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit
feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die
Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden In-
formationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl.
zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt so-
mit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass
der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amts-
hilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip [E. 2.2] vermutet wird, dass der ersuchende
Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Infor-
mationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl.
BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im
Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei-
sen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese
Informationen nach deren Übermittlung für den ersuchenden Staat letzten
Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob
eine Information tatsächlich erheblich ist, kann in der Regel nur der ersu-
chende Staat abschliessend feststellen (BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE
139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai
2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der
voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich somit darauf, zu überprü-
fen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Doku-
mente mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt zusammenhängen
und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Verfah-
ren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer
A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-197/2018, A-200/2018 vom
2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf
der ersuchte Staat Auskünfte – mit der Begründung, die verlangten Infor-
mationen seien nicht «voraussichtlich erheblich» im Sinne von Art. 26
Abs. 1 Satz 1 DBA CH-NL – nur verweigern, wenn ein Zusammenhang
zwischen den verlangten Angaben und der im ersuchenden Staat durch-
geführten Untersuchung wenig wahrscheinlich bzw. unwahrscheinlich er-
scheint (E. 2.1.4; vgl. Ziff. XVI Bst. c des angehängten Protokolls zum DBA
CH-NL; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436 E. 4.4.3; vgl. Urteile
A-765/2019
Seite 11
des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1 und A-4353/2016 vom
27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt uneinheitliche – [v.a.]
französischsprachige – Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche ver-
langt, dass ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der
Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»] nicht besteht: BGE 144 II
29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu Urteil des BVGer
A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis). In
letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu verstehen, wonach Infor-
mationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt
werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu ma-
chen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis).
2.1.6 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom
23. Februar 2018 [in BVGE 2018 III/1 nicht publizierte] E. 2.7). Daher ver-
langt die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten
Beweis des Sachverhalts, sondern sie muss nur (aber immerhin) hinrei-
chende Verdachtsmomente für dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451
E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404 E. 7.2.2; Urteil des BVGer
A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).
2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218
E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom
29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das
ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstel-
lung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht we-
gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
werden kann (vgl. statt vieler: BGE 142 II 218 E. 3.1 und BGE 128 II 407
E. 5.2.1; Urteile des BVGer A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2
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und A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Glei-
ches gilt für die vom ersuchenden Staat abgegebenen Erklärungen. Wer-
den diese sofort entkräftet, kann der ersuchte Staat ihnen nicht mehr ver-
trauen (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.3, mit weite-
rem Hinweis).
2.3
2.3.1 Rechtsprechungsgemäss ist der Begriff der «nicht betroffenen Per-
son» nach Art. 4 Abs. 3 StAhiG restriktiv zu verstehen (vgl. BGE 142 II 161
E. 4.6.1 f.). Damit sollen in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips
Personen geschützt werden, die nichts mit dem im Amtshilfeersuchen ge-
schilderten Sachverhalt zu tun haben, deren Namen also rein zufällig in
den weiterzuleitenden Dokumenten auftauchen («fruit d’un pur hasard»;
Botschaft des Bundesrates vom 5. Juni 2015 zur Genehmigung des Über-
einkommens des Europarats und der OECD über die gegenseitige Amts-
hilfe in Steuersachen und zu seiner Umsetzung [Änderung des StAhiG],
BBl 2015 5585 ff., 5623; statt vieler: Urteil des BVGer A-3791/2017 vom
5. Januar 2018 E. 5.2.2, mit Hinweisen). In gewissen Konstellationen ist es
unumgänglich, auch über Personen Informationen zu erteilen, deren Steu-
erpflicht im ersuchenden Staat nicht geltend gemacht wird. Können die er-
suchten Informationen für die Steuerpflicht der im ersuchenden Staat zu
besteuernden Person voraussichtlich erheblich sein und ist ihre Übermitt-
lung unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten erforderlich, d.h. wenn
die Aussonderung, Schwärzung oder anderweitige Unkenntlichmachung
der Informationen den Zweck des Amtshilfeersuchens vereiteln würde, so
sind sie dem ersuchenden Staat zu übermitteln (vgl. ausführlich mit Bei-
spielen: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 ff.; BGE 141 II 436 E. 4.4.3 und E. 4.5, BGE
143 II 506 E. 5.2.1 in Bezug auf Daten von Bankangestellten; jüngst: Urteil
des BGer 2C_615/2018 vom 26. März 2019 E. 3.1; Urteil des BVGer
A-4819/2016 vom 4. April 2018 E. 3.4 und E. 3.5).
2.3.2 Wird die Anonymisierung von Daten einzelner Personen verlangt, die
in vom Amtshilfeersuchen betroffenen Kontounterlagen enthalten sind, ge-
nügt es grundsätzlich nicht, pauschal vorzubringen, bei den in diesen Un-
terlagen erwähnten Personen handle es sich um unbeteiligte Dritte. Viel-
mehr ist nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung in sol-
chen Konstellationen in Bezug auf jedes einzelne Aktenstück, das von der
Übermittlung ausgeschlossen werden soll, anzugeben und im Einzelnen
darzulegen, weshalb es im ausländischen Verfahren nicht erheblich sein
kann (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019
E. 6.2 und A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 3.2, mit Hinweisen).
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2.4 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten,
wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a),
wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen
des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerde-
führenden darauf einzugehen, ob die ersuchende Behörde gegen den
Grundsatz der Subsidiarität verstossen hat (E. 3.1), ob die Beschwerde-
führenden daraus, dass sie geltend machen, vorliegend würden die Infor-
mationen (einzig) für Zwecke eines Steuerstrafverfahrens ersucht, etwas
für sich ableiten können (E. 3.2) und ob die Unterlagen, die die ESTV dem
BD übermitteln möchte, insbesondere auch, soweit darin Informationen
über den Beschwerdeführer 2 enthalten sind, voraussichtlich erheblich
sind (E. 3.3).
Vorab stellt das Gericht fest, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen die
erforderlichen Angaben gemäss Ziff. XVI Bst. b des angehängten Proto-
kolls zum DBA CH-NL nennt (vgl. E. 2.1.2). Schon dieser Umstand allein
deutet darauf hin, dass das Amtshilfeersuchen keine «fishing expedition»
ist, sondern einen klaren, auf vorangehender Untersuchung basierenden
Sachverhalt darstellt (E. 2.1.4). Anderes ergibt sich weder aus dem Sach-
verhalt noch behaupten dies die Beschwerdeführenden.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, das Prinzip der Subsidi-
arität sei nicht gewahrt, weil das innerstaatliche Verfahren betreffend Infor-
mationsverfügung rechtskräftig abgeschlossen sein müsse, bevor um
Amtshilfe ersucht werden dürfe. Es müssten im Sinne des DBA CH-NL
nicht nur alle «üblichen», sondern alle «verfügbaren» Mittel im innerstaat-
lichen Verfahren ausgeschöpft sein. Die Anforderungen unter dem DBA
CH-NL seien viel strenger als das OECD-Standard-Modell. Da vorliegend
keine Informationsverfügung erlassen worden sei, sei – selbst wenn man
auf das Kriterium aller «üblichen» Mittel abstelle – nicht einmal diese Vo-
raussetzung erfüllt.
Der BD lasse im Rahmen des Ersuchens erkennen, dass zum Zeitpunkt,
als er dieses stellte, die Parteien bzgl. der Informationen zum Bankkonto
noch im Gespräch miteinander waren (vgl. Beschwerdeschrift vom
12. Februar 2019 Rz. 23). Auf entsprechende Nachfrage der ESTV, ob im
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niederländischen Verfahren auch ohne Eröffnung einer Informationsverfü-
gung alle (üblichen) Mittel ausgeschöpft seien, habe der BD am 22. Okto-
ber 2018 ausgeführt: «In Antwort auf Ihre Frage bestätige ich, dass auch
ohne Eröffnung einer Informationsverfügung alle (üblichen) Mittel ausge-
schöpft sind». Der BD beantworte die Frage zwar mit einem «ja», die Be-
gründung sei aber schwer verständlich formuliert, äusserst vage gehalten
und zum Teil schlichtweg falsch, was sich aus den von den Beschwerde-
führenden ins Recht gelegten offiziellen Unterlagen ergäbe. Sodann sei die
Antwort widersprüchlich, da der BD behaupte, alle üblichen Mittel seien
auch ohne Eröffnung einer Informationsverfügung ausgeschöpft, anderer-
seits aber bestätige, dass eine Informationsverfügung notwendig sei, wenn
der Steuerinspektor den Steuerpflichtigen/Einbehaltungspflichtigen wegen
der weiterhin unvollständigen Mitwirkung als Konsequenz die Umkehr der
Beweislast oder die Erhöhung der Beweislast auferlegen wolle. Weiter
führe der BD aus, dass die Auskunftsverfügung eine «einspruchsfähige
Entscheidung» sei, was nichts anderes bedeute, als dass die Verfügung
anfechtbar und das Verfahren folglich erst mit rechtskräftigem Entscheid
abgeschlossen sein könne.
3.1.2 Wie bereits im rechtswesentlich vergleichbaren und erst unlängst er-
gangenen Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 ausführlich
ausgeführt, sind dieselben Ausführungen des BD nicht unklar, wider-
sprüchlich oder offenkundig falsch. Dies muss auch für die vorliegende –
entsprechende – Erklärung des BD vom 22. Oktober 2018 gelten. Dem-
nach kann der ersuchte Staat auch vorliegend gestützt auf das Vertrauens-
prinzip grundsätzlich auf diese Erklärung abstellen (E. 3.2 des Urteils; vgl.
auch: Urteile des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.3 und
A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 3.1.2).
Daher können die Beschwerdeführenden aus ihrem Vorbringen, der BD
habe durch seine vagen, widersprüchlichen und irrelevanten Informationen
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen und die Vorinstanz
habe sich zu Unrecht auf das Vertrauensprinzip berufen, nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
3.1.3 Zudem führen die Beschwerdeführenden aus, aufgrund der verschie-
denen Sprachfassungen des DBA CH-NL sei davon auszugehen, dass
nicht nur die üblichen Mittel, sondern alle verfügbaren Mittel auszuschöp-
fen seien. Dieser Einwand betrifft die Auslegung nach dem Wortlaut (vgl.
Art. 31 und 33 des Wiener Übereinkommens vom 23. Mai 1969 über das
Recht der Verträge, VRK, SR 0.111).
A-765/2019
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Auch diesbezüglich besteht eine konstante Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts, wonach das Subsidiaritätsprinzip lediglich verlangt,
dass alle üblichen Mittel ausgeschöpft sind (vgl. ausführlich: E. 2.1.1, be-
stätigt auch unlängst in den Urteilen A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5
und A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.3.3). Die Beschwerdeführenden
vermögen somit aus ihrem Einwand nichts zu ihren Gunsten abzuleiten.
Was den Einwand betrifft, die niederländische Auslegung von Paragraph
XVI zu Art. 26 Bst. a des Protokolls zum Abkommen weiche von der
schweizerischen ab, kann wiederum auf das Urteil des BVGer
A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 verwiesen werden, in welchem dieser als
nicht stichhaltig bezeichnet wurde (vgl. E. 3.3.4 des Urteils).
Das Bundesverwaltungsgericht kam deswegen im oberwähnten Urteil mit
Verweis auf die konstante Rechtsprechung zum Schluss, dass die Rechts-
auffassung des BD – wonach lediglich die üblichen, nicht aber alle Mittel
ausgeschöpft worden sein müssen (E. 2.1.1) – mit der schweizerischen
Rechtsprechung übereinstimmt (E. 3.3.1 des Urteils, mit weiteren Hinwei-
sen). Dieser Schluss ist hier zu bestätigen.
3.1.4 Wie das Bundesverwaltungsgericht des Weiteren bereits festgestellt
hat, ist diese Voraussetzung für die Wahrung der Subsidiarität (Ausschöp-
fen der üblichen Mittel) erfüllt, auch wenn das Verfahren betreffend die In-
formations- bzw. Auskunftsverfügung nicht durchlaufen bzw. nicht abge-
schlossen worden ist (Urteile des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019
E. 5.2 f. und A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.3.1).
Was die Ausführungen der Beschwerdeführenden in Bezug auf die Infor-
mationsverfügung anbelangt, ist zudem darauf hinzuweisen, dass es im
Rahmen eines Amtshilfeverfahrens grundsätzlich nicht Sache der schwei-
zerischen Behörden ist, abzuklären, wie das relevante ausländische Recht
angewendet wird. Allfällige Verstösse dagegen wären in den Niederlanden
vor den dortigen Behörden und allenfalls Gerichten geltend zu machen (Ur-
teile des BVGer A-140/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.3 und A-4592/2018
vom 21. März 2019 E. 4.6, mit Hinweisen).
Dass der vorliegende Sachverhalt anders gelagert sein soll, als der in den
Urteilen des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 und A-4414/2014 vom
8. Dezember 2014 (vgl. Beschwerdeschrift vom 12. Februar 2019 Rz. 60)
je zugrundeliegende, vermögen die Beschwerdeführenden nicht aufzuzei-
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Seite 16
gen. Wie vorliegend wurden gerade auch in besagten Verfahren keine In-
formationsverfügungen erlassen (vgl. auch Urteil des BVGer A-7164/2018
vom 20. Mai 2019, insb. E. 3.1).
Vorliegend erübrigt es sich somit, auf die weiteren Ausführungen der Be-
schwerdeführenden zur Informationsverfügung nach niederländischem
Steuerrecht, den weiteren zur Verfügung stehenden zivilrechtlichen Mitteln
sowie die angeführte niederländische Rechtsprechung und den Evaluati-
onsrapport «Gesetz-Dezentjé» einzugehen (vgl. auch Urteil des BVGer
A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.3.4).
3.1.5 Nicht gefolgt werden kann schliesslich auch dem Vorwurf, die Vo-
rinstanz habe das rechtliche Gehör bzw. die Berücksichtigungspflicht ge-
mäss Art. 32 VwVG verletzt, indem sie sich nicht wirklich mit den obge-
nannten Vorbringen auseinandergesetzt habe. Zwar geht die Vorinstanz
nicht sehr ausführlich auf die Argumente der Beschwerdeführenden ein, in
Anbetracht der konstanten Rechtsprechung aber durchaus einlässlich ge-
nug.
3.2
3.2.1 Die Beschwerdeführenden behaupten sodann, der Umstand, dass
der BD nur etwa eine Woche nach dem Bericht der Betrugsermittlungsbe-
hörde (FIOD), welche am (Datum) eine Strafuntersuchung eingeleitet
habe, die gleichen Fragen im Rahmen der vorliegenden Amtshilfe stelle,
würde nahelegen, dass die im Rahmen der Amtshilfe erbetenen Informati-
onen für das Strafverfahren verwendet bzw. an die Strafverfolgungsbehör-
den weitergeleitet würden. Sobald klar sei, dass die Informationen weiter-
verwendet werden würden, sei die Einholung einer «Gewährung» ange-
zeigt. Eine Zustimmung im Sinne von Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL i.V.m.
Art. 20 Abs. 3 StAhiG liege nicht vor.
3.2.2 Art. 26 Abs. 2 DBA CH-NL sieht vor, dass die erbetenen Informatio-
nen nur Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und Verwal-
tungsbehörden) zugänglich gemacht werden dürfen, die mit der Veranla-
gung oder Erhebung, der Vollstreckung oder der Strafverfolgung, mit der
Entscheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Steu-
ern oder mit der Aufsicht über diese Funktionen befasst sind. Gemäss
Art. 26 Abs. 2 Satz 2 DBA CH-NL dürfen diese Personen oder Behörden
die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informa-
tionen in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsent-
A-765/2019
Seite 17
scheidung offen legen (Satz 3). Ungeachtet der vorstehenden Bestimmun-
gen kann ein Vertragsstaat die erhaltenen Informationen für andere Zwe-
cke verwenden, wenn solche Informationen nach dem Recht beider Staa-
ten für solche andere Zwecke verwendet werden dürfen und die zuständige
Behörde desjenigen Staates, der die Information erteilt hat, dieser anderen
Verwendung zustimmt (Satz 4).
Nach dem völkerrechtlichen Vertrauensprinzip kann es grundsätzlich als
selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Spezialitätsgrundsatz
durch Staaten eingehalten wird, die mit der Schweiz durch einen Amts-
oder Rechtshilfevertrag verbunden sind, ohne dass die Einholung einer
ausdrücklichen Zusicherung notwendig wäre (BGE 128 II 407 E. 4.3.1,
BGE 115 Ib 373 E. 8 und BGE 107 Ib 264 E. 4b).
Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits (insbesondere auch für das
DBA CH-NL) festgehalten hat, ist eine allfällige Verwendung im Steuerstraf-
verfahren aufgrund des Sachzusammenhangs vom Vertragstext erfasst
(Urteil A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2; vgl. bzgl. DBA CH-IN: Urteil
des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 2.1.4.2, mit weiteren Hinwei-
sen). Es hat in einem anderen Fall eines niederländischen Amtshilfeersu-
chens zudem entschieden, dass die Gewährung von Amtshilfe gemäss
Art. 26 Abs. 1 DBA CH-NL ausgeschlossen sei, wenn das entsprechende
Amtshilfeersuchen einzig zum Zweck der Beschaffung von Informationen
gestellt werde, welche für die Strafverfolgung bzw. die Strafzumessung re-
levant seien (Urteil des BVGer A-5687/2017 vom 17. August 2018
E. 4.4.4.7 und E. 5.3; vgl. auch: Urteil des BVGer A-3555/2018 vom 11. Ja-
nuar 2019 E. 3.2.2 und bzgl. DBA CH-IN: Urteil des BVGer A-837/2019
vom 10. Juli 2019 E. 5.3.3.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2.3 Vorliegend ist gestützt auf die Angaben im Amtshilfeersuchen vom
(Datum) und in Anwendung des Vertrauensprinzips davon auszugehen,
dass das Ersuchen vorab zwecks korrekter Erhebung der Einkommens-
steuer gestellt worden ist und nicht ausschliesslich Steuerstrafzwecken
dient (siehe auch: Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019
E. 3.4.2). Den Beschwerdeführenden gelingt es nicht aufzuzeigen, dass
die Informationen ausschliesslich für Zwecke eines Steuerstrafverfahren
erfragt werden; sie vermögen somit die soeben gemachte, auf das Ersu-
chen gestützte Annahme nicht «sofort zu entkräften» (vgl. E. 2.2).
Unschädlich wäre hingegen – wie gesagt (E. 3.2.2) – eine zusätzliche Ver-
wendung im Steuerstrafverfahren. Diese Verwendung ist in Art. 26 Abs. 2
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Seite 18
Satz 1 DBA CH-NL vorgesehen. Sie fällt somit nicht unter die Art. 26 Abs. 2
Satz 4 DBA CH-NL erwähnten «anderen Zwecke» und bedarf damit keiner
Zustimmung der ESTV. Somit ist auch die Ansicht der Beschwerdeführen-
den, die ESTV hätte eine «Gewährung» verlangen müssen, nicht zutref-
fend.
Weiter ist daran zu erinnern, dass sich die Verwendung jedoch nur auf ein
allfälliges Steuerstrafverfahren betreffend die Beschwerdeführerin 1 zu be-
schränken hat (Urteil des BVGer A-7164/2018 vom 20. Mai 2019 E. 3.4.2,
mit weiterem Hinweis; vgl. auch: Urteil des BVGer A-5046/2018 vom
22. Mai 2019 E. 2.5, mit weiteren Hinweisen). Allerdings wird in der Be-
schwerde nicht geltend gemacht, dass sich das Steuerstrafverfahren ge-
gen den Beschwerdeführer 2 richten würde, vielmehr geht es offenbar um
ein solches gegen die Beschwerdeführerin 1 (siehe auch Protokoll i der
Beilage 13 zur Beschwerdebeilage 4).
Was den – allerdings nur am Rande erhobenen – Einwand der Beschwer-
deführenden, die Fragen zielten einzig darauf ab zu klären, ob Geldwä-
scherei vorliege, anbelangt, ist zu erwähnen, dass gestützt auf Art. 26 DBA
CH-NL keine Amtshilfe für die Verfolgung von Geldwäscherei geleistet wer-
den darf (vgl. Urteil des BVGer A-2454/2017 vom 7. Juni 2018 E. 3.1). Die
Beschwerdeführenden belegen aber auf keine Weise, dass vorliegend eine
diesbezügliche Weiterleitung droht. Gestützt auf das Vertrauensprinzip ist
dies nicht anzunehmen (vgl. E. 2.2). Wie in Erwägung 3.2.2 erwähnt, be-
steht die Möglichkeit, dass die ersuchende Behörde die einmal erhobenen
Informationen – sofern die Voraussetzungen gegeben sind – mit Zustim-
mung der ESTV, die ihrerseits im Einvernehmen mit dem Bundesamt für
Justiz handelt, auch für andere Zwecke verwendet; diese Frage ist – man-
gels entsprechender Anfrage seitens der niederländischen Behörden – je-
doch nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
3.3
3.3.1 Weiter rügen die Beschwerdeführenden, die Frage betreffend den
Endbetrag auf besagtem Konto vom (Datum) sei nicht erheblich, da der BD
einerseits bereits Kenntnis vom Vermögen und alle Informationen über den
Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2015 habe (vgl. Sachver-
halt Bst. A.c und Bst. E). Andererseits sei in den Niederlanden für das Steu-
erjahr 2015 der Vermögensstand per 1. Januar 2015 massgebend, wes-
halb nicht relevant sei, was mit dem Vermögen nach diesem Datum pas-
siert sei.
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Seite 19
Ebenso monieren die Beschwerdeführenden, die Antworten auf die
Frage 3, also die Informationen bzgl. der Bank, des Bankkontos sowie des
Namens und der Adresse des Kontoinhabers, dem das Vermögen über-
wiesen worden sei, würden eine im Ausland wohnhafte Person (den Be-
schwerdeführer 2), die in den Niederlanden nicht steuerpflichtig sei, betref-
fen. Die Daten dieser Person seien für die Erhebung einer möglichen Ein-
kommenssteuerpflicht der Beschwerdeführerin 1 nicht erheblich bzw. der
Zusammenhang mit der Steuerangelegenheit der betroffenen Person we-
nig wahrscheinlich. Sollte dem Ersuchen entsprochen werden, seien die
zur Übermittlung vorgesehenen Informationen zu Frage 3 Ziffer 3 vollum-
fänglich zu schwärzen.
3.3.2
3.3.2.1 Wie gezeigt (E. 2.3), sind gemäss der einschlägigen Rechtspre-
chung auch Daten betreffend Personen, deren Steuerpflicht im ersuchen-
den Staat nicht geltend gemacht wird, zu übermitteln, wenn die Informatio-
nen über diese Personen für den ersuchenden Staat zur Besteuerung der
betroffenen Person – hier der Beschwerdeführerin 1 – voraussichtlich er-
heblich sind. Sodann ist vorwegzunehmen, dass es grundsätzlich Sache
des ersuchenden Staates ist zu bestimmen, welche Informationen für die
Besteuerung voraussichtlich erheblich sind.
3.3.2.2 Der BD benötigt die vorliegenden Informationen für die Erhebung
der Steuern der Beschwerdeführerin 1. Mit der Vorinstanz ist davon auszu-
gehen, dass die Information, ob und an wen die fraglichen Gelder überwie-
sen worden sind, für die Beurteilung der Steuersituation der Beschwerde-
führerin 1 voraussichtlich relevant ist. Die ersuchende Behörde möchte mit
ihren Fragen namentlich wissen, ob das Guthaben auf dem Konto auch
nach der Überweisung noch der Beschwerdeführerin 1 zuzurechnen ist.
Dies wäre der Fall, wenn sie das Guthaben auf ein auf ihren eigenen Na-
men lautendes Konto überwiesen hätte (vgl. hierzu auch die Ausführungen
auf S. 3 des Ersuchens, wonach es für die ersuchende Behörde wichtig sei
zu wissen, ob es ein weiteres Bankkonto auf den Namen der Beschwerde-
führerin 1 gebe) oder sich hätte auszahlen lassen. Auch eine Überweisung
auf ein Konto einer ihr nahestehenden Person ist für die ersuchende Be-
hörde von Interesse, so ist es in solchen Konstellationen denkbar, dass die
betroffene Person ein Konto einer nahestehenden Person für eigene Zwe-
cke verwendet. Aus diesem Grund ist die Identität des Inhabers des Kon-
tos, auf welches das Guthaben überwiesen wurde, voraussichtlich erheb-
lich. Das Gleiche gilt für den Namen der Bank und das Bankkonto. Vorlie-
gend ist weder erkennbar noch in der erforderlichen Weise dargelegt (vgl.
A-765/2019
Seite 20
E. 2.3.2), dass die im Falle der Leistung von Amtshilfe zu übermittelnden
Informationen unkenntlich zu machende Angaben zu Personen enthalten,
die bloss zufällig auftauchen. Da nach der bundesgerichtlichen Rechtspre-
chung zur voraussichtlichen Erheblichkeit von Informationen nur die Über-
mittlung der Namen von Personen, die offensichtlich nicht in die dem Amts-
hilfeersuchen zugrunde liegende Angelegenheit verwickelt sind, verweigert
werden darf (vgl. statt vieler BGE 139 II 451 E. 2.3.3), ist die vorinstanzliche
Vorgehensweise nicht zu beanstanden.
3.3.2.3 Auch der Einwand der Beschwerdeführenden, der BD habe bereits
Kenntnis vom Vermögen und verfüge über alle Informationen über den
Zeitraum vom 1. Februar 2013 bis 31. Dezember 2015, vermag nichts da-
ran zu ändern. Informationen sind nämlich auch dann zu übermitteln, wenn
sie zwecks Überprüfung schon vorhandener, aber nicht völlig zweifelsfreier
Erkenntnisse der Behörden des ersuchenden Staates verlangt werden
(sog. Verifikationszweck; Urteile des BVGer A-6091/2017 vom 29. Juni
2018 E. 6.4.2 und A-3791/2017 vom 5. Januar 2018 E. 9.2.3.2, je mit wei-
terem Hinweis). Somit können ebenfalls bereits der ersuchenden Behörde
zur Verfügung gestellte Unterlagen/Informationen übermittelt werden, so-
fern sie des Weiteren die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblich-
keit erfüllen (vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer A-4144/2018 vom 28. Mai
2019 E. 3.1.2).
3.3.3 Weiter ist davon auszugehen, dass auch Transaktionen während der
fraglichen Steuerperiode (hier geht es im Wesentlichen um zwei Transak-
tionen, nämlich die Einzahlung vom [Datum] und die Schlussüberweisung
vom […]; vgl. Sachverhalt Bst. A.c) und nicht nur der Vermögensstand per
jeweiligem Jahresende bzw. Jahresanfang entscheidend sind, um dem BD
einen nachvollziehbaren, wahrheitsgetreuen und umfassenden Einblick in
die steuerrechtlich relevante Situation der Beschwerdeführerin 1 zu geben
(vgl. bereits: E. 3.3.2.2; siehe auch: Urteil des BVGer A-140/2019 vom
13. Mai 2019 E. 6.3.3, mit weiterem Hinweis).
3.4 Im vorliegenden Verfahren sind somit die Informationen an den BD, wie
von der ESTV in der Schlussverfügung vom 14. Januar 2019 vorgesehen,
zu übermitteln und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
A-765/2019
Seite 21
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in der-
selben Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
4.2 Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1
VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3
VGKE).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-765/2019
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
A-765/2019
Seite 23
Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schwei-
zerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsulari-
schen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). In der
Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt
ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismit-
tel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
Versand: