Abtei lung I
A-7652/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
X._______GmbH, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 2003 bis 4. Quartal 2007);
Privatanteile an Fahrzeugen.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7652/2009
Sachverhalt:
A.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) sandte der
X._______GmbH, A., am 7. Oktober 2008 die Ergänzungsabrechnung
(EA) Nr. ... betreffend die pauschale Ermittlung der Privatanteile an der
Nutzung eines Fahrzeugs (Chevrolet Corvette) bezüglich der Steuer-
perioden vom 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2007. Die ESTV
stützte diese EA in der Höhe von Fr. 3'519.-- auf ihre Praxis gemäss
Merkblatt Nr. 3 (vgl. nachfolgend E. 2.3) und auf zuvor eingereichte
Unterlagen der X._______GmbH, insbesondere den Leasingvertrag.
B.
Nachdem die X._______GmbH mit Mitteilung vom 2. November 2008
die EA Nr. ... der ESTV mit dem Hinweis zurücksandte, das Fahrzeug
sei "ausschliesslich für geschäftliche Zwecke genutzt" worden,
verfügte die ESTV mit Entscheid vom 27. Mai 2009 eine Nachforde-
rung für Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 3'519.-- plus Zins ab
1. August 2006. Bereits zuvor hatte die ESTV mit Zahlungsbefehl Nr. ...
vom 19. März 2009 des Betreibungsamtes A. die Betreibung gegen die
X._______GmbH über Fr. 3'519.-- plus Verzugszins eingeleitet.
C.
Am 2. Juli 2009 erhob die X._______GmbH Einsprache mit der
Begründung, die EA Nr. ... entspreche nicht den Tatsachen und
entbehre jeglicher Grundlagen. Mit Einspracheentscheid vom
30. Oktober 2009 wies die ESTV die Einsprache ab und beseitigte den
Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl Nr. ... vom 19. März 2009
des Betreibungsamtes A.
D.
Die X._______GmbH (im Folgenden Beschwerdeführerin) erhebt am
9. Dezember 2009 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheids vom
30. Oktober 2009. Sie rügt insbesondere die unrichtige Feststellung
des Sachverhalts, da man nicht von einer privaten bzw. gemischten
Fahrzeugnutzung sprechen könne, weil das fragliche Fahrzeug im
Wesentlichen zu geschäftlichen Zwecken zur Verfügung gestanden
und für private Fahrten ein weiteres Fahrzeug intensiv genutzt worden
sei. Der Beschwerde sind diverse neue Dokumente als Beweismittel
beigelegt.
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A-7652/2009
E.
Die ESTV beantragt mit Vernehmlassung vom 19. März 2010 die
Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Der angefochtene
Einspracheentscheid der ESTV vom 30. Oktober 2009 ist damit als
eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifi-
zieren.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra-
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Be-
schwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Nach dem
Grundsatz der freien Beweiswürdigung bildet sich das Bundesverwal-
tungsgericht unvoreingenommen, gewissenhaft und sorgfältig eine
Meinung darüber, ob der zu erstellende Sachverhalt als wahr zu gelten
hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O, Rz. 3.140).
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht deshalb in materieller Hinsicht dem Bundesgesetz vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300).
Unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betreffenden Bestimmungen
ist dagegen das neue Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3
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MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Ver-
fahren anwendbar.
Allerdings ist Art. 113 Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen,
als gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfah-
rensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt -
rechtliche Sachverhalte kommen darf. Keine Anwendung finden des-
halb beispielsweise Art. 70, 71, 72, 79 oder 87 MWSTG, obwohl sie
unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die Bezugsteuer"
stehen. Denn es handelt sich diesbezüglich nicht um Verfahrensrecht
im engen Sinne. Hat in der Folge eine Rechtsmittelbehörde zu über-
prüfen, ob die Vorinstanz das Verfahrensrecht richtig angewendet hat,
so bleibt das Recht massgeblich, das zum Zeitpunkt der zu über-
prüfenden Verfahrenshandlung in Kraft stand und von der Vorinstanz
angewendet werden musste, auch wenn inzwischen neues Recht in
Kraft getreten sein sollte (ausführlich zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3 und E. 3.4.3). Anwendbar
im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dergestalt zwar die
Regelung von Art. 81 MWSTG. Sie ist freilich insofern von beschränk-
ter Tragweite, als bei Überprüfung von Entscheiden, bezüglich derer
das vormalige materielle (sowie davon abhängige formelle) Recht wei-
terhin anwendbar ist, das damalige vorinstanzliche Unberücksichtigt-
lassen von Art. 81 MWSTG nicht beanstandet werden kann. Im Übri-
gen ist der Gehalt von Art. 81 Abs. 1 MWSTG durch die Rechtspre-
chung in Nachachtung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bereits bisher angewendet worden (vgl. auch Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April 2010 E. 3, A-1379/2007
18. März 2010 E. 1.2.3 und A-4785/2007 vom 23. Februar 2010
E. 5.5).
1.4 Die entscheidende Behörde muss den Sachverhalt von sich aus
abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendigen Sachverhalts-
unterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände abklären
sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-5004/2007 vom 11. September 2009 E. 1.3).
Dieser Untersuchungsgrundsatz wird jedoch durch die Mitwirkungs-
pflichten der Steuerpflichtigen relativiert. So hat die steuerpflichtige
Person der ESTV über alle Tatsachen, die für die Steuerpflicht oder für
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die Steuerbemessung von Bedeutung sein können, nach bestem Wis-
sen und Gewissen Auskunft zu erteilen und die erforderlichen Unter la-
gen einzureichen (Art. 57 Abs. 1 aMWSTG). Denn die Fälle, in denen
insbesondere die nach dem Selbstveranlagungsprinzip abrechnenden
Steuerpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen, dürfen
keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1636/2006 vom 2. Juli 2008 E. 2.3.2). Wo somit der
Untersuchungsgrundsatz endet und die Mitwirkungspflicht beginnt,
lässt sich nicht allgemein festlegen. Die Mitwirkungspflicht gilt jedoch
naturgemäss gerade für solche Tatsachen, welche eine Partei besser
kennt als die Behörde und die diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht
erheben könnte (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.50).
1.5 Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dür-
fen im Rahmen des Streitgegenstandes bisher noch nicht gewürdigte,
bekannte wie auch bis anhin unbekannte, neue Beweismittel und neue
Sachumstände, die sich zeitlich vor oder erst im Laufe des Rechts-
mittelverfahrens zugetragen haben, vorgebracht werden (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.204 ff.). Als Ausfluss des Untersu-
chungsgrundsatzes und der im Bezug auf die Überprüfung des
Sachverhalts freien Kognition, ist einem Entscheid der Sachverhalt zu
Grunde zu legen, wie er sich im Zeitpunkt der Beschwerdeentschei-
dung verwirklicht hat und bewiesen ist (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1985/2006 vom 14. Februar 2008 E. 7). Im vorliegenden
Verfahren sind mithin sämtliche bis zur Urteilsfällung vorgebrachten
Beweismittel miteinzubeziehen.
1.6 Von den Mitwirkungspflichten zu unterscheiden ist die (objektive)
Beweislast, welche festlegt, zu wessen Lasten es sich auswirkt, wenn
ein Sachumstand unbewiesen bleibt. Es ist anerkannt, dass die
Steuerbehörde für die steuerbegründenden Tatsachen den Nachweis
zu erbringen hat, während dem Steuerpflichtigen der Nachweis der
Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben
(ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuer-
rechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 453 f.).
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2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen im Inland erbrachte Lieferungen
und Dienstleistungen, der Bezug von Dienstleistungen aus dem Aus-
land (Art. 5 Bst. a, b, d aMWSTG) sowie der Eigenverbrauch (Art. 5
Bst. c aMWSTG). Zu den Eigenverbrauchstatbeständen gehört na-
mentlich gemäss Art. 9 Abs. 1 aMWSTG der Entnahmeeigenver-
brauch, dessen Ziel es ist, Gegenstände, deren Bezug den Steuer-
pflichtigen zum Vorsteuerabzug berechtigt haben, wieder mit der Mehr-
wertsteuer zu belasten, wenn er sie entgegen seiner ursprünglichen
Absicht beim Erwerb nun für einen Zweck verwendet, der den Vorsteu-
erabzug ausschliesst. Die Bestimmung strebt die Rückgängigmachung
des sich im Nachhinein als unzulässig erweisenden Vorsteuerabzugs
an; es handelt sich um eine "Vorsteuerkorrekturregel" (Urteil des
Bundesgerichts 2A.125/2003 vom 10. September 2003 E. 3.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1960/2007 vom 1. Februar 2010
E. 2.1; DANIEL RIEDO, , Kommentar zum Bundesgesetz über
die Mehrwertsteuer, Basel 2000, Rz. A-13 f. zu Art. 9 aMWSTG).
Die Eigenverbrauchsteuer wird für den vorliegend einzig interessie-
renden Fall der vorübergehenden Verwendung für den privaten Bedarf
bzw. für den Bedarf des Personals berechnet von der Miete, die einem
unabhängigen Dritten in Rechnung gestellt würde (Art. 34 Abs. 3
aMWSTG). Quantitativ Gleiches gilt für den Fall, in dem eine Lieferung
oder Dienstleistung an eine nahestehende Person erfolgt ist; dann gilt
als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart wor-
den wäre (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.1.1).
2.2 Verwendet der Mehrwertsteuerpflichtige Gegenstände (z. B.
Geschäftsfahrzeuge), die ihm dank des Vorsteuerabzuges ganz oder
teilweise steuerfrei zur Verfügung stehen, sowohl für Zwecke, die zum
Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere Zwecke, so ist der
Vorsteuerabzug im Verhältnis der Verwendung zu kürzen. Wird die
private Verwendung bestritten, obliegt es der ESTV stichhaltige An-
haltspunkte dafür zu liefern und zu belegen, dass der Steuerpflichtige
den dank Vorsteuerabzug steuerfrei zur Verfügung stehenden Gegen-
stand tatsächlich (in relevanter Weise) für nicht steuerbare Ausgangs-
leistungen verwendet hat. Besteht ein Mehrwertsteuerpflichtiger trotz
gegenteiliger stichhaltiger Anhaltspunkte darauf, dass das Fahrzeug
nicht für unternehmensfremde Zwecke verwendet wird, so hat er diese
im Ergebnis steuermindernde Tatsache nicht nur zu behaupten, son-
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dern auch zu belegen (bereits zur Verordnung vom 22. Juni 1994 über
die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS 1994 1464] erlassenes Urteil des
Bundesgerichts 2A.406/2002 vom 31. März 2003 E. 3.2 und 3.4;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August
2009 E. 3.3 und A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007 E. 3.3.3; vgl.
auch oben E. 1.6).
2.3 Gemäss Verwaltungspraxis zur Verwendung von Fahrzeugen für
unternehmensfremde Zwecke kann der Mehrwertsteuerpflichtige den
Anteil der privaten bzw. unternehmensfremden Verwendung entweder
effektiv oder pauschal ermitteln (vgl. Wegleitung 2001 zur Mehrwert-
steuer, herausgegeben von der ESTV im Sommer 2000, Rz. 497;
Merkblatt Nr. 3 über die Vereinfachungen bei Privatanteilen / Natural-
bezügen / Personalverpflegung [Nr. 610.545-03], gültig für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007, nachfolgend: Merk-
blatt Nr. 3/2000, sowie präzisierende Neuauflage des selben Merk-
blatts vom Dezember 2007 gültig ab dem 1. Januar 2008, wobei ge-
wisse Praxisänderungen am 1. Januar 2007 in Kraft getreten sind,
nachfolgend: Merkblatt Nr. 3/2007). Wird der Privatanteil pauschal
ermittelt, gilt – sofern beim Kauf des Fahrzeugs ein Vorsteuerabzugs-
recht bestand – pro Monat 1% (ab 1. Januar 2007: 0.8%) des Bezugs-
preises exkl. Mehrwertsteuer des Fahrzeugs – mindestens aber
Fr. 150.-- – als Privatanteil, der zum Normalsatz zu versteuern ist
(Merkblatt Nr. 3/2000, Ziff. 2 bzw. Merkblatt Nr. 3/2007, Ziff. 2.1). Bei
der effektiven Ermittlung ist eine Fahrtenkontrolle zu führen, welche
zuverlässig über die Verwendung des Fahrzeugs für geschäftliche bzw.
private Fahrten Auskunft gibt (Merkblatt Nr. 3/2000, Ziff. 6.1 bzw. Merk-
blatt Nr. 3/2007, Ziff. 2.2.1; zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2081/2007 vom 31. August 2009 E. 3.4; ALOIS CAMEN-
ZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwert-
steuergesetz, Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1258). Hinsichtlich der effektiven
Ermittlung des Privatanteils war es mithin seitens der ESTV vor
Inkrafttreten des MWSTG gestützt auf die Merkblätter Nr. 3/2000 und
Nr. 3/2007 grundsätzlich zulässig, Nachweise ausschliesslich vom
Vorliegen bestimmter Beweismittel (Fahrtenkontrolle) abhängig zu
machen.
2.4 Zur Beurteilung, ob die Vorinstanz bei Erlass des angefochtenen
Entscheids das Verfahrensrecht korrekt angewendet hat, ist die da-
mals geltende Rechtslage massgebend (vgl. oben E. 1.3). Insofern ist
festzustellen, dass es seitens der ESTV damals grundsätzlich zulässig
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war, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweis-
mittel abhängig zu machen (z.B. Abrechnungen über die gesamthaft
gefahrenen Kilometer, Betriebskosten und privat gefahrenen Kilome-
ter). Dessen ungeachtet wird darauf hingewiesen, dass die Merkblätter
Nr. 3/2000 und Nr. 3/2007 für Justizbehörden nicht verbindliche Ver-
waltungsverordnungen darstellen. Verwaltungsverordnungen sind aller-
dings durch die Gerichtsbehörden mitzuberücksichtigen, sofern diese
Regelungen eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende
Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1960/2007 vom
1. Februar 2010 E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die pauschale Ermittlung
des Privatanteils hinsichtlich der Nutzung des Geschäftsfahrzeugs
Chevrolet Corvette. Sie rügt, die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt,
dass einerseits ihr Gesellschafter zur Unterscheidung von geschäft-
licher und privater Nutzung Wechselschilder nutzte und anderseits der
Anteil der Privatnutzung am strittigen Fahrzeug im Vergleich zur
geschäftlichen Nutzung bzw. zur gesamten privaten Fahrzeugnutzung
desjenigen Gesellschafters der Beschwerdeführerin, der den Chevrolet
Corvette privat fuhr, unerheblich sei.
3.2 Die Beschwerdeführerin gesteht jedoch ein, dass das Geschäfts-
fahrzeug Chevrolet Corvette während der Jahre 2002 bis 2007 für
mindestens 1'600 km zu privaten Zwecken von ihrem Gesellschafter
L._______ genutzt wurde. Dieses Zugeständnis wird auch dadurch
nicht hinfällig, dass sie mit Schreiben vom 2. November 2008 jegliche
private Nutzung des Sportwagens bestritt (vgl. oben Sachverhaltser-
wägung B). Zu Recht hat die Vorinstanz deshalb festgestellt, dass
vorliegend lediglich der Umfang der Nutzung dieses Geschäfts-
fahrzeugs für private Zwecke umstritten ist. Bestehen mehr als nur
Anhaltspunkte für die private Nutzung, hat die Beschwerdeführerin die
nicht unternehmensfremde Nutzung im Sinn einer steuermindernden
Tatsache nachzuweisen (vgl. oben E. 2.3).
3.3 Unbestritten ist, dass ein weiteres von der Beschwerdeführerin
gekauftes und gehaltenes Fahrzeug, ein Citroën Picasso, ausschliess-
lich für private Zwecke vom selben Gesellschafter genutzt wird; dieser
ist gemäss den eingereichten Versicherungsunterlagen auch Versiche-
rungsnehmer und häufigster Lenker beider Fahrzeuge. Gemäss den
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eingereichten Belegen des Strassenverkehrsamts verfügte die Be-
schwerdeführerin tatsächlich über ein Wechselschild. Dies führt nicht
dazu, dass nachgewiesen ist, dass eine private Nutzung des Fahr-
zeugs Chevrolet Corvette ausgeschlossen war oder effektiv abgerech-
net wurde. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin für den
ausschliesslich privat genutzten Citroën Xsara Picasso gemäss der
ESTV keinen Eigenverbrauch deklarierte.
3.4 Am 21. Mai 2008 faxte die Beschwerdeführerin der ESTV eine Ta-
belle, die die wöchentlichen bzw. monatlichen Fahrten zu drei Kunden-
standorten im fraglichen Zeitraum pauschal aufführt und mit dem
Kilometerstand des Fahrzeugs vergleicht. Die Vorinstanz anerkannte
diesen Beleg zu Recht nicht als einen mit einem Fahrtenbuch ver-
gleichbarer Nachweis für den Anteil der privaten Fahrten. Denn es
werden nicht die einzelnen Fahrten aufgeführt, sondern es wird un-
differenziert vorausgesetzt, dass ein Gesellschafter der Beschwerde-
führerin während mehr als fünf Jahren die gleichen drei (unbekannten)
Kunden jeweils regelmässig (z. B. einmal wöchentlich bei 48 Wochen
pro Jahr) besucht und dabei eine pauschale Strecke zu Geschäfts-
zwecken zurückgelegt habe. Abgesehen davon, dass die Beschwerde-
führerin nicht darlegt, wieso trotz dieser für jedes Jahr identischen Be-
rechnung im Jahr 2007 gemäss ihrer Aufstellung lediglich ein knappes
Drittel der Vorjahreskilometersumme zu Geschäftszwecken gefahren
wurde, wird nicht erwähnt, ob zwischen 2002 und 2007 auch andere
Mitarbeiter das Fahrzeug nutzten oder andere Kunden besucht wur-
den. Zudem finden sich in den Akten weder Nachweise für die behaup-
teten Kundenbesuche noch für den jeweiligen Kilometerstand. Ein von
der Beschwerdeführerin eingereichtes Arbeitszeugnis einer anderen
Gesellschaft, für die L._______ zwischen dem 1. Juli 1998 und dem
31. Mai 2005 (zu einem unklarem Pensum) in leitender Stellung
arbeitete, lässt im Weiteren Zweifel aufkommen, ob dieser Gesell-
schafter überhaupt zeitlich in der Lage war, exakt entsprechend er-
wähnter Tabelle Kundenbesuche für die Beschwerdeführerin zu absol-
vieren. Konkrete private Fahrten werden anhand der Tabelle nicht aus-
gewiesen. Zusammenfassend kann mit der Tabelle vom 21. Mai 2008
kein Nachweis für eine steuermindernde Tatsache erbracht werden, da
die darin enthaltenen Angaben nicht nachprüfbar sind und lediglich auf
unpräzisen Annäherungswerten beruhen.
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3.5 Im Übrigen verfängt auch das Argument der Beschwerdeführerin
nicht, die private Nutzung des Chevrolet Corvettes sei im Vergleich mit
der Nutzung zu geschäftlichen Zwecken bzw. mit dem vom Gesell-
schafter L._______ in diesem Zeitraum mit dem anderen Fahrzeug der
Gesellschaft gefahrenen Streckenkilometer unerheblich. Abgesehen
davon, dass der Umfang der privaten Nutzung in casu strittig ist, kann
die Nutzung eines Geschäftsfahrzeuges für private Fahrten im Umfang
von insgesamt 1'600 km in einem Zeitraum von etwas mehr als fünf
Jahren nicht pauschal als unerheblich beiseite geschoben werden.
3.6 Die Beschwerdeführerin hat keine Fahrtenkontrolle geführt bzw. –
auch vor Bundesverwaltungsgericht – keine Belege eingereicht,
welche eine effektive Ermittlung des Privatanteils erlauben. Insofern
hat die Vorinstanz aus gutem Grund eine pauschale Ermittlung des
Privatanteils gemäss Verwaltungspraxis vorgenommen. Zusammenfas-
send gelingt der Beschwerdeführerin der Nachweis über die steuer-
mindernde Tatsache bzw. den effektiven Anteil der geschäftlichen Nut-
zung des Fahrzeugs nicht. Daher ist die Beschwerde abzuweisen.
3.7 Der Klarheit halber wird festgehalten, dass die Vorinstanz den
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes A. vom
19. März 2009 zu Recht vollumfänglich beseitigt hat.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 800.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Lino Etter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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