Abtei lung I
A-7657/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
A._______, vertreten durch B._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7657/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ und C._______ bezahlten seit dem 1. Januar 1998 unter
der Kundennummer 300385850 Gebühren für den privaten Radio- und
Fernsehempfang. Im März 2004 – nach der Verehelichung mit dem
heutigen Vertreter von A._______ – änderte C._______ ihren Namen
in D._______. Mit dem Schreiben vom 25. August 2008 an die Billag
AG (nachfolgend Billag) wünschten der Vertreter von A._______ und
dessen Ehefrau C._______ die Abtretung der Kundennummer
300385850 allein an A._______ und wiesen darauf hin, dass letztere,
die in ihrer Eigentumswohnung in E._______ lebe, Ergänzungs-
leistungen beziehe.
B.
Mit Verfügung vom 1. September 2008 teilte die Billag A._______ mit,
sie sei ab dem 1. September 2008 von den Empfangsgebühren für
Radio und Fernsehen befreit. Am 8. September 2008 reichte der Ver-
treter von A._______ gegen die Verfügung vom 1. September 2008
Beschwerde beim Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) ein mit
dem Begehren, die Befreiung von der Gebührenpflicht habe rück-
wirkend auf den Beginn der Ausrichtung der Ergänzungsleistungen
(i.e. 1. Juni 2005) zu erfolgen. Er wies auch darauf hin, er habe früher
bezüglich der Gebührenpflicht von der Billag eine falsche Auskunft
erhalten.
C.
Am 17. November 2009 wies das BAKOM die Beschwerde von
A._______ ab im Wesentlichen mit der Begründung, erst auf schrift-
liches Gesuch hin könne die Befreiung von der Gebührenpflicht ein-
treten; eine rückwirkende Befreiung sei nicht möglich.
D.
Gegen diese Verfügung reicht A._______ (nachfolgend Beschwer-
deführerin) am 9. Dezember 2009 durch ihren Vertreter Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein mit den sinngemässen Begehren,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und per sofort eine Revision
des Bundesgesetzes durchzuführen oder einen Zusatz einzufügen,
damit nicht geschuldete Empfangsgebühren (rückwirkend) zurück-
erstattet würden. Sie macht geltend, sich vor ein „paar“ Jahren bei der
Billag wegen der Gebührenbefreiung erkundigt, aber die Mitteilung
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erhalten zu haben, eine solche sei nicht möglich, da sie im gleichen
Haushalt wie ihr Vertreter und dessen Ehefrau wohne. Gleichzeitig
beantragt die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung.
Sie reicht dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Dezember 2009 die
Unterlagen bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung
ein und ergänzt ihre Beschwerdebegründung.
E.
Mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2010 reicht das BAKOM die
Unterlagen ein und beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf eingetreten werde. Ebenfalls beantragt die Billag mit Stellung-
nahme vom 20. Januar 2010 und unter Einsendung der Akten, auf die
Beschwerde nicht einzutreten, sie eventualiter abzuweisen.
F.
Am 25. März 2010 lässt die Beschwerdeführerin eine ausführliche
Stellungnahme zum Schreiben der Billag vom 20. Januar 2010 ein-
reichen und hält an ihren Begehren fest.
G.
Auf die weiteren entscheidrelevanten Begründungen der Verfahrens-
beteiligten wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der
Erwägungen eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Das BAKOM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme betreffend das Sachgebiet ist nicht gegeben.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
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1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Ent-
scheids und wird durch diesen beschwert. Sie ist damit gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann kein vom Parlament als Bun-
desgesetzgeber beschlossenes Bundesgesetz ändern oder ergänzen
(vgl. Art. 190 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Auf das diesbezügliche
Begehren der Beschwerdeführerin ist deshalb nicht einzutreten.
1.5 Im Übrigen ist auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) einzutreten.
1.6 Die Beschwerdeführerin stellt ein Gesuch um unentgeltliche Pro-
zessführung. Auf Grund der eingereichten Unterlagen, die Nachweis
über ihr Einkommen und ihr Vermögen erbringen, kann ihr diese
gewährt werden, zumal ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 65 Abs. 1 VwVG).
2.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006
über Radio- und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige
Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401)
in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt teil-
weise unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio- und Fernsehen (aRTVG,
AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernseh-
verordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren
Änderungen), ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem
1. April 2007 das neue Recht anwendbar (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen).
2.1 Personen, welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen
wollen, müssen dies der zuständigen Behörde vorgängig melden
(Art. 55 Abs. 1 aRTVG). Art. 55 Abs. 1 aRTVG sieht zudem vor, dass
der Betrieb von Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist
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(Empfangsgebühr). Die Empfangsgebühren werden in Art. 55 Abs. 2
und 3 aRTVG weiter ausgeführt und sind vom Bundesrat in
Art. 44 ff. aRTVV konkret festgelegt worden.
Art. 41 Abs. 2 aRTVV (in der Fassung des aRTVV, welche am
1. August 2001 in Kraft gesetzt wurde; AS 2001 1680) legt hinsichtlich
Empfangsgebühren eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest: Änderung-
en des meldepflichtigen Sachverhalts müssen in schriftlicher Form
ergehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.629/2007 vom 13. März
2008 E. 2.1 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4466/2008
vom 3. Februar 2009 E. 5.1).
2.2 Nichts Wesentliches hat in dieser Hinsicht durch das ab 1. April
2007 in Kraft getretene RTVG und die RTVV geändert. Personen,
welche Radio- und Fernsehprogramme empfangen wollen, müssen
dies der zuständigen Behörde vorgängig melden. Ebenso zu melden
sind Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte (Art. 68 Abs. 3
RTVG). Art. 68 Abs. 1 RTVG sieht zudem vor, dass der Betrieb von
Radio- und Fernsehprogrammen gebührenpflichtig ist (Empfangs-
gebühr). Beginn und Ende der Gebührenpflicht werden in Art. 68
Abs. 4 und 5 RTVG weiter ausgeführt und sind gestützt auf Art. 68
Abs. 6 RTVG vom Bundesrat in Art. 57 ff. RTVV konkret festgelegt
worden.
Auch Art. 60 Abs. 1 RTVV legt hinsichtlich der Empfangsgebühr unver-
ändert eine Mitwirkungs- und Meldepflicht fest: Änderungen des mel-
depflichtigen Sachverhalts müssen in schriftlicher Form ergehen. Von
der Gebühren- (aber nicht von der Melde-) pflicht (vgl. zur Befreiung
von der Meldepflicht Art. 63 RTVV) sind auf schriftliches Gesuch hin
AHV- oder IV-Berechtigte befreit, die jährliche Leistungen nach Art. 3
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) erhalten
und einen rechtskräftigen Entscheid über den Anspruch auf Ergän-
zungsleistungen einreichen (Art. 64 Abs. 1 RTVV). Wird das Gesuch
gutgeheissen, so endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des
Monats, in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht
worden ist (Art. 64 Abs. 2 RTVV).
2.3 Die Praxis des Bundesgerichts stellt klare Anforderungen an die
Melde- bzw. Mitwirkungspflicht derjenigen Personen, die Radio- und
Fernsehprogramme empfangen, den Empfang einstellen oder ihre
Gebührenpflicht aufheben wollen. So hält die konstante Rechtsprech-
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ung fest, es sei nicht zu beanstanden, dass die Billag diese Mitwir-
kungspflicht relativ streng handhabe und eine deutliche Mitteilung
verlange, wenn die Gebührenpflicht ablaufe, da es sich beim Inkasso
der fraglichen Gebühren um Massenverwaltung handle (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2A.621/2004 vom 3. November 2004 E. 2.2 ,
2C.629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-4466/2008 vom 3. Februar 2009 E. 5.1, A-2348/2006
vom 14. August 2007 E. 4.2, A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7).
3.
Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet,
dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Ver-
trauen in behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Er-
wartungen begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu
werden. Zunächst einmal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer ge-
wissen Grundlage. Die Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten
beim Bürger eine bestimmte Erwartung ausgelöst haben. Dies ge-
schieht oft durch Auskünfte oder Zusicherungen, welche auf Anfragen
von Bürgern erteilt werden, kann aber auch durch sonstige
Korrespondenz entstehen. Es müssen indessen verschiedene Voraus-
setzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg auf
Treu und Glauben berufen kann.
Die unrichtige Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn
(vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 15; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 668 ff.):
• die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte
Personen gehandelt hat;
• wenn sie dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder wenn der Bürger die Behörde aus zureichenden
Gründen als zuständig betrachten durfte;
• wenn gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht
ohne weiteres erkennen konnte;
• wenn er im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositio-
nen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht
werden können und
• wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine
Änderung erfahren hat.
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In Bezug auf mündliche und im Speziellen telefonische Zusicherungen
und Auskünfte genügt die blosse, unbelegte Behauptung einer tele-
fonischen Auskunft oder Zusage nicht, um einen Anspruch aus dem
Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Eine nicht schriftlich
belegte telefonische Auskunft ist zum Beweis von vornherein kaum
geeignet (Urteil des Bundesgerichts 2A.191/2002 vom 21. Mai 2003
E. 3.2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom
19. August 2009 E. 2.4.2, A-1681/2006 vom 13. März 2008 E. 5.2.7;
Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom
6. März 2006, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 70.78 E. 5c mit Hinweisen). Eine Auskunft muss durch schrift-
liche Unterlagen belegt werden können und es wird beispielsweise
verlangt, dass derjenige, der sich auf eine Auskunft oder Zusicherung
berufen will, sich diese von der Verwaltung schriftlich bestätigen lässt
(vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2036/2008 vom
19. August 2009 E. 2.4.2, A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 3.2).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin, die seit dem
1. Januar 1998 (Mit-)Inhaberin einer privaten Radio- und Fernseh-
empfangsbewilligung war, erstmals mit Schreiben vom 25. August
2008 unter Hinweis auf den Bezug von AHV-Ergänzungsleistungen auf
den Anspruch nach Gebührenbefreiung hingewiesen. Dass sie schon
früher eine unrichtige Auskunft in Bezug auf ihre Gebührenpflicht
erhalten hätte, an die die Billag gebunden wäre, oder aus der sie für
sich etwas ableiten könnte, ist weder den Akten der Billag noch des
BAKOM zu entnehmen. Ohnehin müsste eine solche (falsche)
Auskunft schriftlich festgehalten werden (vgl. oben E. 3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.3).
4.2 Auf Grund der gesetzlich klar und eindeutig verankerten Melde-
und Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin und der diesbezüglich
konstanten Rechtsprechung (E. 2.1 und 2.2) durfte die Billag die
Beschwerdeführerin nach deren Schreiben vom 25. August 2008 erst
auf den 1. September 2008 von der Gebührenpflicht befreien, was sie
denn auch richtigerweise sofort getan hat. Die Beschwerdeführerin ist
insbesondere auch nicht von der Meldepflicht gemäss Art. 63 RTVV
befreit. Eine rückwirkende Befreiung von der Gebührenpflicht und
damit eine rückwirkende Rückerstattung geleisteter Empfangsgebüh-
ren ist gesetzlich nicht vorgesehen. An diese gesetzlichen Vorgaben
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haben sich sowohl die Billag wie auch das Bundesverwaltungsgericht
zu halten, wie dies auch Art. 190 BV vorschreibt.
Die Beschwerde ist mithin abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend. Ihr sind deshalb grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen.
Infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gehen die
Verfahrenskosten zu Lasten des Staates. Eine Parteientschädigung ist
nicht zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Prozessführung
gewährt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- gehen zufolge der Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu Lasten des Staates.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
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5. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 1000242313/bee; Einschreiben)
- Billag AG (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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