Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7668/2010
U r t e i l v om 2 2 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien A. und B._______, …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die direkte
Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Erlass der direkten Bundessteuer.
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Sachverhalt:
A.
A. und B._______ (nachfolgend: die Steuerpflichtigen, die
Beschwerdeführenden und einzeln: der Ehemann bzw. die Ehefrau)
wurden für die direkte Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 mit einem
Steuerbetrag von insgesamt 16'089. rechtskräftig veranlagt. Nach zwei
Teilzahlungen von zusammen Fr. 701. standen noch Fr. 15'388.
zuzüglich des Verzugszinses aus. Am 3. November 2004 richteten die
Steuerpflichtigen für die noch ausstehende direkte Bundessteuer der
Jahre 2001 und 2002 beim Steueramt des Kantons […] zuhanden der
Eidgenössischen Erlasskommission (EEK) ein Gesuch um einen
teilweisen Erlass der oben genannten Steuer. Die Gesuchstellenden
machten geltend, sie befänden sich in schwieriger finanzieller Lage.
B.
Die EEK wies das Gesuch mit Entscheid vom 31. Januar 2006 ab. In ihrer
Begründung führte die EEK zusammengefasst aus, dass eine Notlage
aufgrund des festgestellten Einnahmenüberschusses zu verneinen sei.
Der kantonalen Bezugsbehörde wurde jedoch empfohlen,
Zahlungserleichterungen zu gewähren und bei deren Einhaltung auf die
Erhebung des Verzugszinses zu verzichten.
C.
Die Steuerpflichtigen ersuchten die EEK mit Schreiben vom 29. Mai 2006,
den Entscheid vom 31. Januar 2006 in Wiedererwägung zu ziehen.
Zusammenfassend machten sie geltend, dass ihre Kinder eine
Privatschule besuchen müssten, deren Kosten das Budget stark belaste
und zudem hätten sich ihre Einnahmen um monatlich Fr. 4'000.
verringert. Die EEK wies mit Entscheid vom 25. Oktober 2006 das
Wiedererwägungs bzw. Revisionsgesuch ab und bestätigte den
Entscheid vom 31. Januar 2006. Zur Begründung gab die EEK unter
anderem an, die geltend gemachte Einkommenseinbusse vermöge nicht
zu einer Änderung des ersten Kommissionsentscheids führen, denn
Einkommensschwankungen seien bei unternehmerisch tätigen
Steuerpflichtigen oft festzustellen; diese Schwankungen könnten auf
begründetes Gesuch hin mit einer Anpassung der Ratenzahlungen oder –
gegen Sicherstellung – einer Stundung berücksichtigt werden.
D.
Die Steuerpflichtigen stellten am 29. Dezember 2006 erneut ein
Wiedererwägungsgesuch. Dieses begründeten sie wiederum damit, dass
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sie wesentliche Einkommenseinbussen zu verzeichnen hätten, dies vor
allem, weil sie ab 2007 höhere Zinsen und Amortisationen für ihre
Liegenschaft zu zahlen hätten. Der Kanton […] stellte am 2. April 2007
der EEK den Antrag, das Gesuch teilweise gutzuheissen mit der
Begründung, dass die Gesuchstellenden die Steuern seit Jahren in Raten
abzahlen würden und somit Zahlungswilligkeit gegeben sei. Angesichts
des tieferen Einkommens sei ein Erlass von 30% gerechtfertigt.
E.
Die EEK wies das Gesuch um einen vollumfänglichen Erlass der direkten
Bundessteuer der Jahre 2001 und 2002 – nach Vornahme von
Untersuchungshandlungen (Auflage vom 28. Juni 2010) – mit Entscheid
vom 28. September 2010 erneut ab. Sie entschied, dass (aus näher
dargelegten Gründen) die Voraussetzungen für einen ganzen oder
teilweisen Erlass der direkten Bundessteuer nicht erfüllt seien. Die EEK
trug jedoch der langen Verfahrensdauer Rechnung, indem auf den bisher
angefallenen Verzugszins verzichtet wurde.
F.
Dagegen erhoben die Steuerpflichtigen am 22. Oktober 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragten, der
Entscheid der EEK vom 28. September 2010 sei aufzuheben und
betreffend die direkte Bundessteuer 2001 und 2002 ein vollständiger
Erlass zu gewähren. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor,
die EEK habe das monatliche Einkommen der Beschwerdeführenden zu
hoch und die Ausgaben zu tief angesetzt. Die Steuerschulden könnten
zudem nicht damit begründet werden, dass die Kinder eine Privatschule
besucht hätten, da dieser Entscheid zu einer Zeit gefällt worden sei, als
sie noch keine finanziellen Probleme gehabt hätten. Zudem sei es nicht
angemessen, dass die Kinder laut Entscheid der EEK einen höheren
Beitrag ihres Einkommens an die gemeinsamen Wohnkosten leisten
sollten. Das ganze Vermögen der Steuerpflichtigen sei in ihren
Gesellschaften investiert und gebunden. Über anderes Vermögen
verfügten sie nicht.
G.
Die Beschwerdeführenden beantragten mit je einem Schreiben vom
7. November 2010 die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
sowie die persönliche Anhörung. Mit Zwischenverfügung vom 15.
Dezember 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege gut.
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H.
In ihrer Vernehmlassung vom 14. Januar 2011 nahm die EEK zur
Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die EEK verwies
auf die Ausführungen in ihrem Entscheid vom 28. September 2010 und
führte ergänzend aus, dass die Beschwerdeführenden in den letzten
Jahren erhebliche Beträge für die Ausbildung der Kinder in einer
Privatschule ausgegeben hätten und durch diese freiwillig
übernommenen Kosten die Steuerpflicht stark vernachlässigt hätten.
I.
Die Beschwerdeführenden nahmen mit weiteren Eingaben vom 31.
Dezember 2010, vom 12. und vom 23. Januar 2011 Stellung und die EEK
tat dies ihrerseits mit Eingabe vom 2. März 2011.
Auf die Eingaben der Parteien wird, soweit entscheidrelevant, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und
Art. 33 Bst. f VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich das Verfahren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Auf die form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
einzutreten.
1.2. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149). Jedoch ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
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die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in diesem Verfahren
darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachverhalt zu überprüfen
und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (anstatt vieler: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A3626/2009 vom 7. Juli 2010 E. 1.2,
A7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A310/2009 vom 7. Mai 2010
E. 1.4).
1.3. Im Zentrum des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches
Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) steht das Recht der
Parteien, sich vor dem Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden
Entscheids zur Sache zu äussern (sog. rechtliches Gehör im engeren
Sinn; vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, N. 80 ff. zu
Art. 29 VwVG [zitiert: Kom VwVG]). Das Bundesverwaltungsgericht hört
die Parteien zunächst dadurch an, dass es deren Rechtsschriften
(Beschwerde, Vernehmlassung) entgegennimmt und prüft. Auch im Laufe
des Instruktionsverfahrens eingereichte Stellungnahmen oder vom
Gericht zu den Akten erkannte Dokumente sind den Beteiligten zur
Kenntnis zu bringen und es ist diesen Gelegenheit zur Stellungnahme
einzuräumen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.85). Eine
mündliche Anhörung ist aber grundsätzlich nicht erforderlich, es sei denn,
das persönliche Erscheinen sei für die Beurteilung der Streitsache von
unmittelbarer Bedeutung (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.86). Die Anhörung erfolgt somit im Rahmen eines einfachen
Schriftenwechsels und es besteht kein Anspruch auf mündliche
Stellungnahme (BGE 130 II 425 E. 2.1; BGE 125 I 209 E. 9b; 122 II 464
E. 4; vgl. auch WALDMANN/BICKEL, Kom VwVG, N. 84 zu Art. 29 VwVG).
Auch ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich weder aufgrund des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) noch des
Grundsatzes der Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen (Art. 30 Abs. 3
BV; vgl. FRANK SEETHALER/KASPAR PLÜSS, Kom VwVG, N. 58 zu Art. 57
VwVG). Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung liesse sich einzig aus
Art. 6 Abs. 1 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ableiten. Da
aber das Steuerrecht nicht in den Anwendungsbereich von Art. 6 EMRK
fällt (vgl. anstatt vieler BGE 132 I 140 E. 2.1; MARTIN ZWEIFEL/HUGO
CASANOVA, Schweizerisches Steuerverfahrensrecht, Direkte Steuern,
A7668/2010
Seite 6
Zürich 2008, § 5 N. 20), haben die Parteien im vorliegenden
Erlassverfahren keinen Anspruch auf mündliche Verhandlung.
Die Beschwerdeführenden stellen den Antrag, mündlich vom
Bundesverwaltungsgericht angehört zu werden und begründen diesen
damit, dass man dem Gericht auf diesem Weg die Umstände des Falles
und insbesondere ihre finanzielle Lage besser erklären könne. Weiter
enthält das Gesuch keine substantiierte Begründung.
Das Gericht kann den Wunsch der Beschwerdeführenden zwar durchaus
nachvollziehen. Die Beschwerdeführenden hatten aber die Möglichkeit,
während des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht mehrmals
Stellung zu nehmen. Sie haben mit ihrer Beschwerdeschrift vom 22.
Oktober 2010 und den weiteren Eingaben vom 31. Dezember 2010, vom
12. und vom 23. Januar 2011 von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht,
wobei sich ihre Argumente nicht wesentlich von jenen unterschieden,
welche sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingebracht hatten. Die
Beschwerdeführenden konnten und vermochten ihren Standpunkt
deutlich aufzuzeigen. Ihr verfassungsmässiger Anspruch auf rechtliches
Gehör wurde im vorliegenden Verfahren gewahrt und für eine weitere
(mündliche) Anhörung besteht weder Anspruch noch erkennt das Gericht
angesichts der von ihm einzig vorzunehmenden rechtlichen Würdigung
vorliegend eine Notwendigkeit, eine solche durchzuführen. Der Antrag
der Beschwerdeführenden auf mündliche Anhörung wird abgelehnt.
2.
2.1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die
Bezahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer
[DBG, SR 642.11]). Diese Bestimmung wird in der Verordnung des
Eidgenössischen Finanzdepartements (EFD) vom 19. Dezember 1994
über die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer
(Steuererlassverordnung, SR 642.121) konkretisiert.
2.2. Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das
öffentliche Vermögen vermindert wird (ERNST BLUMENSTEIN/PETER
LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 346).
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Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen
Person beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der
steuerpflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu
kommen (Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Die Gründe für einen
Erlass liegen letztlich stets in der „Person“ des Steuerschuldners: Diese
soll aus humanitären, sozialpolitischen oder volkswirtschaftlichen
Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet werden (BVGE
2009/45 E. 2.2). Aus Gründen der rechtsgleichen Behandlung der
Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) muss der Steuererlass aber seltene
Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzungen
gewährt werden kann (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin Zweifel/Peter
Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2b,
2. Aufl., Basel 2008, N. 6 zu Art. 167 DBG [zitiert: Kom DBG]). Ein Erlass
ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er gesetzlich vorgesehen ist.
Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gnadenweiser" Erlass über den
gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL BEUSCH, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum Zollgesetz [ZG],
Bern 2009, N. 17 zu Art. 86 ZG).
Sind die objektiven (vgl. E. 2.3 f.) und subjektiven (vgl. E. 2.5 ff.)
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2
Abs. 1 Steuererlassverordnung ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf
dessen Gewährung. Auch die neuere Lehre spricht sich mehrheitlich für
einen Anspruch auf Erlass aus, sofern die Voraussetzungen im Einzelfall
erfüllt sind. ZWEIFEL und CASANOVA argumentieren mit der
Rechtsstaatlichkeit: Das Vorhandensein eines im Gesetz genannten
Erlassgrundes gebe dem Schuldner einen öffentlichrechtlichen Anspruch
auf Erlass (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 3 und 8).
BLUMENSTEIN, LOCHER und BEUSCH weisen darauf hin, der Erlass sei kein
Gnadenakt. Die „KannFormulierung“ von Art. 167 Abs. 1 DBG ändere
am Rechtsanspruch nichts, bringe diese doch lediglich zum Ausdruck,
dass die Behörde bei der Beurteilung, ob die gesetzlich statuierten
Erlassvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen würden, über
pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfüge (BLUMENSTEIN/LOCHER,
a.a.O., S. 348; BEUSCH, Kom DBG, N. 8 zu Art. 167 DBG; für einen
Rechtsanspruch auf Erlass im zeitlichen Geltungsbereich des
Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer
direkten Bundessteuer [BdBSt; aufgehoben durch Art. 201 DBG]: ERNST
KÄNZIG/URS BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben,
Bd. 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 1 zu
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Art. 124 BdBSt [die Autoren bringen ebenfalls vor, der Erlass sei kein
Gnadenakt]). Gegen einen Rechtsanspruch sprechen sich – unter
Verweis auf den Wortlaut von Art. 167 DBG – RICHNER, FREI, KAUFMANN
und MEUTER aus (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS
ULRICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 4 zu
Art. 167 DBG). Ungeachtet des klaren Wortlautes der
Steuererlassverordnung hat auch das Bundesgericht – gestützt auf die
„KannFormulierung“ von Art. 167 DBG – einen Anspruch auf Erlass
verneint (Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008, veröffentlicht
in: Steuer Revue [StR] 5/2008 S. 380 ff. E. 2.2; vgl. auch BGE 122 I 373
E. 1, veröffentlicht in: Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 66
S. 774, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar 1999, veröffentlicht in:
ASA 68 S. 77 E. 1; vgl. auch zur ganzen Rechtsprechung [kritisch]
ROCCO FILIPPINI/ALESSANDRA MONDADA, Il condono fiscale nelle imposte
dirette: un > giustiziabile alla luce dell'art. 29a della Costituzione
federale, in: Rivista ticinese di diritto [RtiD] I2008, S. 470, 482 f.). Die
Rechtsprechung des Bundesgerichts ist allerdings nicht ganz einheitlich.
So hat es sich in der Vergangenheit auch schon für einen Erlassanspruch
ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 30. April 1975,
veröffentlicht in: ASA 44 S. 618; vgl. zum Ganzen auch BVGE 2009/45
E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6866/2008 vom 2. März
2011 E. 2.4, A3144/2007 vom 12. Mai 2009 E. 2.5, und A2250/2007
vom 11. März 2009 E. 5.3).
2.3. Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur
erfolgen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig
festgesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2
Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; PIERRE CURCHOD,
in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct – Commentaire
de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167
DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die
gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem
solchen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und
um die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2
Steuererlassverordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt,
letztere nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl.
RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH,
Kom DBG, N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG).
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Seite 9
2.4. Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl.
Nachsteuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen
Verfahrensverletzungen oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. ac
Steuererlassverordnung). Die Aufzählung ist abschliessend (vgl. BEUSCH,
Kom DBG, N. 10 zu Art. 167 DBG).
2.5. Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG,
oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte
gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand
sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. BEUSCH,
Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6. Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 der Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).
2.6.1. Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete
Betrag in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der
steuerpflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein
Missverhältnis dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz
Einschränkung der Lebenshaltungskosten auf das Existenzminimum in
absehbarer Zeit nicht vollumfänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1
Steuererlassverordnung). Damit die Steuer erlassen werden kann,
müssen die Einschränkungen in der Lebenshaltung aber geradezu
unzumutbar sein (vgl. WERNER LÜDIN, in: Martin Zweifel/Peter Athanas
[Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Band I/2b, Basel
2000, N. 4 und 9 zu Art. 167 DBG).
2.6.2. Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es
unerheblich, aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die
geltend gemachte Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2
Steuererlassverordnung). Dieser Vorbehalt bezieht sich – entgegen der
zu unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung
(zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3; vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 14
zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für eine derartige Notlage werden
beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannt. Dazu
gehört unter anderem eine starke Überschuldung als Folge von
ausserordentlichen Aufwendungen, die in den persönlichen Verhältnissen
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Seite 10
begründet sind und für die die steuerpflichtige Person nicht einzustehen
hat (Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
2.6.3. Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf
die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere
Gründe vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten –
insbesondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden,
Kleinkreditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. –
so ist ein Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger
ausgeschlossen bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich,
wie andere Gläubiger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen
verzichten (Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH,
Kom DBG, N. 15 f. zu Art. 167 DBG).
2.6.4. Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus,
dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder
sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen muss
(vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.7.
2.7.1. Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung
verlangt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend
(vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium
der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw.
der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen
Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich
Billigkeitserwägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O.,
§ 31 N. 13 und 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder kann
sich aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa
zu, wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen
Person durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen
durch den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder
Krankheit, Unglücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE
2009/45 E. 2.7.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6866/2008
vom 2. März 2011 E. 2.8, A4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1;
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Seite 11
ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., N. 4 zu
Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
Strengere Massstäbe gelten hingegen, wenn z.B. Leichtsinn und
überhöhter Lebensstandard erheblich zur angespannten Situation
beigetragen haben. Gemäss Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung wird
ein Einkommens oder Vermögensrückgang bei der Beurteilung des
Erlassgesuchs nicht berücksichtigt, falls sich die steuerpflichtige Person
freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte entäussert hat.
Ist dies der Fall, ist die Notlage selbstverschuldet und nicht erlasswürdig
(vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 14; KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O.,
N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit Hinweisen auf die Rechtsprechung, so insbes.
Entscheide der EEK vom 7. Juli 1953, veröffentlicht in ASA 22 S. 351 und
vom 12. April 1947, veröffentlicht in ASA 15 S. 497). Das Vorliegen der
grossen Härte müsste in solchen Fällen verneint werden. Diese
Verordnungsbestimmung ist durch den dem Anwendungsgebot im Sinne
von Art. 190 BV unterliegenden Art. 167 DBG abgedeckt (vgl. BEUSCH,
Kom DBG, N. 4 zu Art. 167 DBG).
2.7.2. Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug
von Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.4), schliesst das Vorhandensein
von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus.
Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten
Ersparnisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt
insbesondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/
FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nicht
Gewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die
Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten
Vermögens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1
Steuererlassverordnung). Dies ist etwa dann der Fall, wenn ältere
Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünfte und anderes Vermögen ihr
selbstbewohntes und (weitgehend) hypothekenfreies Wohneigentum
belasten oder veräussern müssten (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 19 zu
Art. 167 DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 13 zu Art. 167 DBG). Handelt es sich
beim Vermögen um einen unentbehrlichen Bestandteil der
Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise erlassen werden.
Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleistungen gemäss dem
Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der
beruflichen Alters, Hinterlassenen und Invalidenvorsorge
(Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der
Vermögensberechnung unberücksichtigt (Art. 11 Abs. 2
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Seite 12
Steuererlassverordnung; vgl. zum Ganzen Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.6 f.).
2.8. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten
wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu
berücksichtigen. Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im
Zeitpunkt des Entscheides, daneben auch die Entwicklung seit der
Veranlagung, auf die sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die
Aussichten für die Zukunft (Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung;
RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG;
BEUSCH, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167 DBG). Damit sind durch die
kantonale Steuerverwaltung erlassene kantonale Steuern nicht als
Schulden zu berücksichtigen. Ein solcher Erlass kann für das vorliegende
Verfahren auch nicht präjudiziell wirken (Entscheid der EEK vom
19. Oktober 1946, veröffentlicht in ASA 15 S. 148). Sofern die kantonalen
Erlassgründe ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten
Bundessteuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern höchstens ein
Indiz dar (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6466/2008 vom
1. Juni 2010 E. 3.2.1, A3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2;
RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 41 zu Art. 167 DBG).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person
Einschränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder
gewesen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar,
wenn die Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs
[SchKG, SR 281.1]) sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen
(Art. 3 Abs. 2 Steuererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur
die notwendigen Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der
steuerpflichtigen Person im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte
Zahlung möglich gewesen, so ist dies im Erlassentscheid zu
berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuererlassverordnung).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu prüfen, ob die subjektiven Voraussetzungen
zum Erlass der direkten Bundessteuer, eine Notlage und eine grosse
Härte, gegeben sind (vgl. E. 2.5 ff.).
3.1. Es ist dazu in einem ersten Schritt auf die Voraussetzung der
Notlage, insbesondere auf das Einkommen und den Lebensbedarf der
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Seite 13
Beschwerdeführenden, ihre Vermögens und Schuldenlage und mögliche
Kosten wegen Krankheit oder Alter, einzugehen.
3.1.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die
ausstehende direkte Bundessteuer aus ihrem monatlichen Einkommen
bezahlen können.
Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums
(monatlicher Notbedarf, notwendige Lebenshaltungskosten) hat sich die
Vorinstanz grösstenteils auf die Angaben der Beschwerdeführenden
abgestützt. Den Grundbetrag für die Lebenshaltungskosten setzte die
Vorinstanz gemäss den Richtlinien für die Berechnung des
betreibungsrechtlichen Existenzminimums nach Art. 93 SchKG des
Kantons Aargau (vgl. Kreisschreiben der Schuldbetreibungs und
Konkurskommission des Kantons Aargau betreffend die Richtlinien für die
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums [Notbedarf]
nach Art. 93 SchKG [Fassung vom 21. Oktober 2009], zugänglich unter
; besucht am
19. September 2011 [nachfolgend: Kreisschreiben]) auf Fr. 1'700. fest.
Da nur noch zwei Kinder der Beschwerdeführenden, C._______ und
D._______, in der Erstausbildung sind, hatte die Vorinstanz den Unterhalt
für jedes Kind über 10 Jahre (Ziff. I. 4. des Kreisschreibens) auf
insgesamt Fr. 1'200. festgelegt. Die anderen vier Kinder der
Beschwerdeführenden (E._______, F._______, G._______ und
H._______) hatten in der Zwischenzeit die Erstausbildung
abgeschlossen. Im Weiteren wurde der von den Beschwerdeführenden
den Berechnungen zugrunde gelegte Mietzins von Fr. 1'790. inkl.
Nebenkosten grundsätzlich akzeptiert. Die Vorinstanz reduzierte jedoch
den Mietzins für die vorliegend relevante Berechnung um angemessene
monatliche Beiträge der im gleichen Haushalt lebenden Kinder um
Fr. 1'342.50 auf noch Fr. 447.50. Die beiden Kinder (E._______ und
F._______), welche ihre Ausbildung bereits abgeschlossen haben,
müssten demnach je Fr. 447.50 und die Kinder (C._______ und
D._______), welche zurzeit die Lehre absolvieren, je Fr. 223.75 an den
Mietzins beitragen. Krankenkassenprämien (Fr. 512.), Selbstbehalte
(Fr. 350.) und Hausrat und Haftpflichtversicherungen (Fr. 77.50)
wurden von der Vorinstanz gemäss Angaben der Beschwerdeführenden
übernommen. Diesen Aufwendungen wurde von der EEK Einnahmen von
monatlich Fr. 6'229. (Ehemann Fr. 4'110. [Lohn Fr. 3'610. und
Unkostenbeitrag von E._______ und F._______ für den gemeinsamen
Haushalt von zusammen Fr. 500.] und Ehefrau Fr. 2'119. [Lohn
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Seite 14
Fr. 1'769. und Lohn aus Nebenerwerb Kinderbetreuung Fr. 350.])
gegenübergestellt, womit sich gemäss Berechnungen der Vorinstanz ein
monatlicher Einnahmeüberschuss von Fr. 1'942. ergebe. Die laufenden
Steuern seien bei der Berechnung des betreibungsrechtlichen Notbedarfs
nicht zu berücksichtigen. Würde man dies trotzdem tun, dann verbliebe
den Gesuchstellenden immer noch ein Freibetrag von Fr. 842. pro
Monat.
3.1.2. Die Beschwerdeführenden wenden vor Bundesverwaltungsgericht
gegen diese Berechnung ein, dass sich einerseits ihr Einkommen in der
Zwischenzeit weiter reduziert habe (Fr. 250. Wegfall der
Ausbildungszulagen von H._______ und Fr. 55. Reduktion des
Einkommens aus Nebenerwerb der Ehefrau) und andererseits gehe es
nicht an, dass die Vorinstanz die Kinder der Beschwerdeführenden,
welche im gemeinsamen Haushalt leben, dazu verpflichten wolle, einen
Beitrag an die gemeinsamen Wohnkosten zu leisten. Die beiden Kinder
E._______ und F._______ würden aktuell bereits einen Unkostenbeitrag
von je Fr. 250. (in der Beschwerdeschrift wird zum Teil auch der Betrag
von je Fr. 300. angegeben) leisten und man werde diesen nicht
erhöhen. C._______ und D._______ seien beide noch in der Lehre und
die Beschwerdeführenden würden von ihnen keinen solchen Beitrag
verlangen.
3.1.3. Gemäss Art. 323 Abs. 2 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs
vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) können die Eltern eines
minderjährigen Kinds, welches im Sinne von Art. 323 Abs. 1 ZGB ein
Erwerbseinkommen erzielt, verlangen, dass dieses einen angemessenen
Beitrag – normalerweise ca. einen Drittel des Nettoeinkommens des
Kindes – an seinen Unterhalt leistet, sofern es mit ihnen in häuslicher
Gemeinschaft lebt. Es steht dabei nicht im Belieben der Eltern, bei der
Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, zum Nachteil
ihrer eigenen Gläubiger auf den Unterhaltsbeitrag des mit ihnen in
Hausgemeinschaft lebenden minderjährigen Kindes zu verzichten (vgl.
dazu BGE 104 III 77, wo ein Beitrag von Fr. 170. bei einem
Lehrlingseinkommen von Fr. 550. nicht als unangemessen eingestuft
wurde; vgl. auch PETER BREITSCHMID, in: Heinrich Honsell/Nedim Peter
Vogt/Thomas Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, Basel
2010, N. 9 zu Art. 323 ZGB und N. 31 ff. zu Art. 276 ZGB). Der
Arbeitserwerb volljähriger, in häuslicher Gemeinschaft mit den Eltern
lebender Kinder ist bei der Berechnung des Existenzminimums derselben
grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Dagegen ist aber ein
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Seite 15
angemessener Anteil der volljährigen Kinder an den Wohnkosten in
Abzug zu bringen (BGE 132 III 483; vgl. zum Ganzen GEORGES VONDER
MÜHLL, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar,
Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, S. 907 N. 23 zu
Art. 93 SchKG).
Vorliegend sind alle Kinder, die mit den Beschwerdeführenden im
gleichen Haushalt leben (C._______, D._______, E._______ und
F._______) volljährig. Zwei von ihnen – C._______ und D._______ – sind
zwar noch in der Erstausbildung, erhalten aber ebenfalls einen Lohn von
ihren Arbeitgebern. Wie soeben ausgeführt, ist bei der Berechnung des
Existenzminimums der Beschwerdeführenden ein angemessener Anteil
der Wohnkosten der volljährigen Kinder in Abzug zu bringen. Der
Mietzins der gemeinsam bewohnten Wohnung beträgt monatlich
Fr. 1'790.. Zusammen mit den Beschwerdeführenden leben vier Kinder
im gleichen Haushalt, insgesamt somit sechs Personen. Dies ergibt einen
Mietzinsanteil von knapp Fr. 300. pro Person (Fr. 1'790. geteilt durch
sechs), wobei die Beschwerdeführenden natürlich einen zusätzlichen
Beitrag für ihre Kinder in Erstausbildung zu leisten haben. Den voll
erwerbstätigen Kindern (E._______ und F._______) ist es aufgrund der
Umstände zumutbar, dass sie ihren Anteil von je Fr. 300. (zusätzlich zu
den je Fr. 250., welche sie zurzeit als Unkostenbeitrag für den
gemeinsamen Haushalt leisten) übernehmen. Bei den volljährigen aber
noch in Ausbildung stehenden Kindern erscheint – entsprechend der
Praxis bei minderjährigen, aber berufstätigen Kindern – ein Anteil in der
Höhe eines Drittels ihres monatlichen Nettoeinkommens als
angemessen. Dies ergibt sowohl bei D._______ wie auch bei C._______
einen Betrag von Fr. 240.. Die von der Vorinstanz für E._______ und
F._______ festgelegten Mietzinsanteile von je Fr. 447.50 sind demnach
zu reduzieren, damit eine gleichmässige Verteilung der Wohnkosten
erreicht werden kann, und nicht die Kinder im Ergebnis doppelt so hoch
belastet werden (je Fr. 447.50) wie die Beschwerdeführenden
(zusammen Fr 447.50). Die leichte Erhöhung der Beiträge bei C._______
und D._______ gegenüber jenen, welche die Vorinstanz festgesetzt hat,
ergibt sich einzig daraus, dass beide in der Zwischenzeit ein neues
Lehrjahr begonnen und sich ihre Löhne erhöht haben. Demzufolge ist bei
der Berechnung des Existenzminimums der Beschwerdeführenden ein
Mietzins von Fr. 710. (1'790 ./. 300 ./. 300 ./. 240 ./. 240) zu
berücksichtigen.
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Die von den Beschwerdeführenden geltend gemachte abermalige
Reduktion des Einkommens der Ehefrau wurde weder substantiiert noch
mit entsprechenden Unterlagen belegt. Das eingereichte selbstverfasste
Schreiben betreffend Nebenerwerb der Ehefrau genügt dazu nicht. Es ist
daher in den nachfolgenden Berechnungen vom bisherigen Gehalt der
Ehefrau auszugehen. Der Wegfall der Ausbildungszulage wird jedoch im
Folgenden berücksichtigt.
3.1.4. Den Einnahmen von Fr. 5'979. (Berechnung der Vorinstanz von
Fr. 6'229. abzüglich der weggefallenen Kinderzulagen von Fr. 250.)
stehen folglich Ausgaben von insgesamt Fr. 4'549.50 (Grundbetrag
Fr. 1'700. + Unterhalt für die beiden Kinder in Ausbildung Fr. 1'200. +
Mietzins Fr. 710. + Krankenkassenprämien Fr. 512. + Selbstbehalte
Fr. 350. + Haushaltsversicherung Fr. 77.50) gegenüber. Den
Beschwerdeführenden verbleibt somit ein monatlicher Überschuss von
Fr. 1'429.50.
3.1.5. Die Steuererlassverordnung verlangt bei der Beurteilung eines
Erlassgesuchs die Berücksichtigung der gesamten wirtschaftlichen
Situation der gesuchstellenden Person (vgl. E. 2.5 und E. 2.8). Dies
bedeutet, dass in die Beurteilung eines Erlasses etwa auch die
ausstehenden Steuerforderungen von Kanton und Gemeinden
einzubeziehen sind.
Im vorliegenden Fall gilt es deshalb zu berücksichtigen, dass die
Beschwerdeführenden, gemäss eigenen Angaben, dem Bund, dem
Kanton und der Gemeinde Steuern im Betrage von insgesamt Fr.
74'776.50 schulden, es sich jedoch bei einem Teilbetrag von Fr. 14'500.
um eine Schätzung handelt, da diese noch nicht definitiv veranlagt
worden sind.
Unter Berücksichtigung des berechneten monatlichen
Einkommensüberschusses in der Höhe von Fr. 1'429.50 wäre es den
Beschwerdeführenden möglich, die insgesamt ausstehenden
Steuerschulden (inkl. des geschätzten Teilbetrags) innert knapp
viereinhalb Jahren vollumfänglich zu begleichen. Betrachtet man somit
nur das aktuelle Einkommen, könnte diese lange Zeit eine für den
Steuererlass notwendige Notlage darstellen. Ob dies der Fall ist, kann
jedoch aufgrund der nachfolgenden Erwägungen (E. 3.2 und 3.3) offen
gelassen werden.
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Seite 17
3.2. Im Hinblick auf die Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen
Situation ist auch auf die Vermögens und Schuldenlage der
Beschwerdeführenden einzugehen.
3.2.1. Nach eigenen Angaben in der Beschwerdeschrift verfügen die
Beschwerdeführenden über kein Vermögen. Dazu führen sie sinngemäss
aus, dass die Anteile ihrer Gesellschaften (X._______ GmbH, Y._______
GmbH und Z._______ GmbH) aufgrund der wirtschaftlichen Situation
keinen Vermögenswert darstellten, und anderes Vermögen würden sie
nicht besitzen. Gemäss Angaben im Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung verfügen sie über Bargeld und Bankguthaben von
Fr. 2'711.60.
Aus der sich in den Unterlagen befindenden Steuererklärung 2008 geht
jedoch hervor – wie dies ebenfalls bereits von der Vorinstanz festgestellt
wurde – dass die Beschwerdeführenden Beteiligungen mit einem
Steuerwert von insgesamt Fr. 207'000. an der X._______ GmbH und
der Z._______ GmbH halten. Zudem sind die Beschwerdeführenden an
der Y._______ GmbH beteiligt, deren Steuerwert nicht bekannt ist und
wozu von den Beschwerdeführenden auch keine Ausführungen gemacht
wurden. Per 31. Dezember 2008 verfügten sie über ein Reinvermögen
von Fr. 196'856.. Aktuellere Zahlen und substantiierte Angaben zum
Wert ihrer Beteiligungen wurden von den Beschwerdeführenden, trotz
mehrfacher Aufforderung der Vorinstanz, nicht eingereicht, und es ist
somit nicht möglich, den gegenwärtigen Stand des Vermögens zu
bestimmen. Diese fehlende Bestimmbarkeit ist mit einem Steuererlass
nicht vereinbar.
3.3. Neben einer Notlage muss für den Erlass der Steuern auch die
zweite subjektive Voraussetzung, die grosse Härte, erfüllt sein (E. 2.7).
Als selbstverschuldet gelten muss und somit nicht zu einem Erlass zu
führen vermag eine solche, unter anderem, falls die steuerpflichtige
Person sich freiwillig ihrer Einkommensquellen oder Vermögenswerte
entäussert hat (E. 2.7.1).
3.3.1. Die Beschwerdeführenden haben gemäss eigenen Angaben ihr
Arbeitspensum reduziert ([…]). Sie begründeten diesen Schritt mit
medizinischen Problemen des Ehemanns und einer allgemeinen
Überlastung der Ehefrau. Zudem möchten die Beschwerdeführenden
wieder etwas mehr Lebensqualität durch mehr Freizeit und Erholung
haben, da unter dem Strich von der Arbeit nichts übrig bleibe. Das
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Seite 18
Gericht verkennt zwar die medizinischen Schwierigkeiten des Ehemanns
nicht. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen,
welche die medizinische Notwendigkeit der erwähnten Pensumsreduktion
belegen sollen, vermögen dies aber nicht zu tun. Es sind einzig
Arztzeugnisse eingereicht worden, welche bei einzelnen Ereignissen
ausgestellt wurden ([…]). Eine ärztliche Bescheinigung, welche eine
anhaltende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit belegen würde, liegt
dem Gericht nicht vor. Weitere Gründe haben die Beschwerdeführenden
nicht geltend gemacht. Das Gericht anerkennt auch durchaus die grossen
Anstrengungen, welche die Beschwerdeführenden für ihre Familie und für
ihre Gesellschaften auf sich genommen haben und insofern auch den
Wunsch, etwas mehr Freizeit zu haben. Trotzdem muss die Reduktion
der Arbeitspensen aufgrund der insoweit keinen Spielraum zulassenden
rechtlichen Vorgaben als freiwillige Verminderung der Einnahmequellen
eingestuft werden, welche, gemäss klarem Wortlaut des durch Art. 167
DBG abgedeckten Art. 12 Abs. 2 Steuererlassverordnung (vgl. E. 2.7.1),
einem Steuererlass entgegensteht.
3.3.2. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass alle sechs
Kinder der Beschwerdeführenden mindestens eine Privatschule, die […]
und/oder die […] Schule, [Ort], besucht hätten. Den
Beschwerdeführenden seien damit alleine in den Jahren 2003 bis 2007
Zusatzkosten von insgesamt rund Fr. 155'190. (Gesamtkosten von
Fr. 213'540. abzüglich Betreuungskosten von Fr. 58'350.) entstanden.
Diese seien als freiwillig übernommene Ausgaben zu qualifizieren und die
Beschwerdeführenden hätten dadurch die Erfüllung ihrer Steuerpflicht
stark vernachlässigt.
3.3.3. Die Beschwerdeführenden bestreiten die Höhe der von der
Vorinstanz errechneten Ausgaben für die Privatschule nicht. Sie hätten
keine genaue Aufstellung der Kosten für die Ausbildung ihrer Kinder. Es
sei ihnen aber klar, dass es sich um einen grösseren Betrag bzw. um
"tausende" von Franken handle. Sie rechtfertigen diese Ausgaben jedoch
damit, dass sie ihre Kinder wegen Missständen an der öffentlichen
Schule in […] sowie wegen Lernschwächen von H._______ und
C._______ (Dyskalkulie) in einer Privatschule haben ausbilden lassen
müssen. Die […] und insbesondere die […] Schule in […] seien den
Bedürfnissen ihrer Kinder viel besser gerecht geworden.
Es ist somit unbestritten und belegt, dass die Beschwerdeführen in den
Jahren, in welchen sich bei ihnen die Steuerschulden angehäuft haben,
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Seite 19
hohe Beträge (insgesamt mindestens Fr. 155'190.; vgl. […])
aufgewendet haben, damit ihre Kinder Privatschulen besuchen konnten
und nicht in die (kostenlose) öffentliche Schule gehen mussten. Solch
hohe freiwillige Ausgaben, unter Berücksichtigung der in jener Zeit
aufgelaufenen Steuerschulden, deuten letztlich bei allem Verständnis für
das den Beschwerdeführenden am Herz liegende Wohlergehen ihrer
Kinder in der einzig massgeblichen rechtlichen Terminologie auf einen
den wirtschaftlichen Verhältnissen nicht angepassten Lebensstandard.
Die damit einhergegangene Veräusserung von Vermögen steht
grundsätzlich einem Steuererlass entgegen, es sei denn die
Beschwerdeführenden können den Nachweis erbringen, dass der Besuch
dieser Schulen für die Kinder zwingend notwendig gewesen wäre. Zwar
reichten die Beschwerdeführenden dem Gericht ein Schreiben vom
23. Mai 2006 einer Spezialärztin für Kinder und Jugendpsychiatrie und
psychotherapie betreffend den Sohn C._______ ein ([…]). Darin bestätigt
die Ärztin, dass sie anlässlich einer Einschulungsabklärung von
C._______ im Mai/Juni 1998 den Beschwerdeführenden mitgeteilt habe,
dass C._______ an einer Dyskalkulie leide. Sie rate davon ab, den Sohn
in einer regulären grossen Klasse der […] Schule einzuschulen. Sie
könne ihn jedoch nicht bei der Invalidenversicherung als
sonderschulberechtigten Schüler anmelden, weil dazu die
Voraussetzungen nicht erfüllt seien, was eine Finanzierung durch die
öffentliche Hand ausschliesse. Weiter befindet sich ein Schreiben einer
ehemaligen Lehrerin von H._______ vom 22. Januar 2011 in den Akten
([…]), in welchem festgehalten ist, dass H._______ wegen einer
Dyskalkulie und Legasthenie die Schule anfangs der sechsten Klasse
verlassen habe. Diese Schreiben mögen durchaus glaubhaft darlegen,
dass die beiden Kinder aufgrund von gewissen Schwächen besondere
schulische Aufmerksamkeit benötigt haben. Sie vermögen jedoch nicht zu
beweisen, dass der Übertritt in die […] Schule zwingend notwendig war
und es keine kostengünstigere Alternativen gegeben hätte; insbesondere
zeigen die Beschwerdeführenden nicht auf, dass in den öffentlichen
Schulen in Kombination mit zusätzlichen Angeboten (z.B. Stütz bzw.
Nachhilfeunterricht) die Lernschwächen ihrer Kinder nicht ausreichend
hätten behandelt werden können. Im Besonderen gilt es jedoch
festzuhalten, dass neben C._______ und H._______ auch andere Kinder
(E._______ und D._______), bei denen nicht bzw. zumindest nicht
aktenkundig geltend gemacht worden ist, dass sie eine spezielle
schulische Betreuung in Anspruch hätten nehmen müssen, eine
Privatschule besucht und damit beträchtliche Kosten verursacht haben.
Dies hatte zur Folge, dass bei den Kindern E._______ und D._______ in
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Seite 20
den entsprechenden Schuljahren bei der […] Schule die gleichen
jährlichen Ausbildungskosten wie bei C._______ und H._______ anfielen
([…]).
Wie erwähnt hat das Gericht Verständnis dafür, dass Eltern versuchen,
vor allem bei schulischen Problemen, ihren Kindern die bestmögliche
Ausbildung zu verschaffen, und ebenfalls ist es erfreulich, dass gemäss
den Ausführungen der Beschwerdeführenden die Lernschwächen ihrer
Kinder C._______ und H._______ wirkungsvoll behandelt werden
konnten. Dennoch können rechtlich all diese Aufwendungen nicht
zulasten anderer Gläubiger gehen, indem ein Grossteil des verfügbaren
Einkommens für die Ausbildung der Kinder ausgegeben wurde. Das
Bundesverwaltungsgericht kommt daher nicht um die Feststellung herum,
dass die Beschwerdeführenden über Jahre hinweg durch hohe freiwillige
Ausgaben ihr Vermögen verringert und infolgedessen die Möglichkeit zur
Begleichung der Steuerschulden, welche in jenen Jahren bereits definitiv
bestanden haben, vereitelt haben.
3.3.4. Die Beschwerdeführenden haben es, neben den Ausgaben für die
Ausbildung der Kinder, in den letzten Jahren ebenfalls unterlassen, ihre
beschränkt vorhandenen Mittel zielgerecht zu verwenden. So haben sie
unter anderem während 30 Monaten ein Fahrzeug ([…]) für monatlich
Fr. 1'786. geleast und dieses nach Ablauf des Leasings auch
übernommen. Zweifelsohne wäre es ihnen möglich gewesen, ein
wesentlich günstigeres Fahrzeug mit gleichem Sicherheitsstandard und
Komfort zu kaufen bzw. zu leasen.
Die Beschwerdeführenden bestätigen dies auch implizit mit der Aussage,
dass man sich von Zeit zu Zeit auch "etwas gönnen" müsse ([…]).
3.3.5. Weiter ist aus den Akten ersichtlich, dass die
Beschwerdeführenden in den letzten Jahren Zuwendungen an
gemeinnützige bzw. wohltätige Organisationen getätigt haben. Gemäss
den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Steuererklärungen aus
dem Jahr 2003 und 2008 haben die Beschwerdeführenden alleine in den
zwei Jahren immerhin Fr. 1'615. (Fr. 590. und Fr. 925.) und damit gut
einen Zehntel des Betrags des vorliegenden Erlassgesuchs gespendet.
Obwohl der wohltätige Zweck der Spenden unbestritten ist, zeigen diese
vorliegend jedoch deutlich, dass die Beschwerdeführenden lieber
anderweitig Geld ausgaben, anstatt die Steuerschulden abzutragen.
A7668/2010
Seite 21
4.
Trotz der relativ langen Dauer, welche die Beschwerdeführenden
benötigen werden, um ihre Steuerschulden abzutragen (vgl. 3.1.5), ist in
Anbetracht obiger freiwilliger Ausgaben (vgl. E. 3.3.3, E. 3.3.4 und E.
3.3.5) sowie der freiwilligen Reduktion der Arbeitspensen (vgl. E. 3.3.1)
festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden nach den vorliegend einzig
massgeblichen rechtlichen Kriterien einen den Verhältnissen nicht
angepassten Lebensstandard geführt haben, sich mit hohen freiwilligen
Ausgaben ihrer Vermögenswerte entäussert und dadurch ihre Pflicht zur
Begleichung der Steuerschulden vernachlässigt haben. Durch die
Einsparung bloss eines Teils dieser Ausgaben sowie unter vollständiger
Ausnutzung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, wäre es den
Beschwerdeführenden in den letzten Jahren möglich gewesen, sämtliche
offenen kommunalen, kantonalen und eidgenössischen Steuern im
Zeitpunkt der Fälligkeit zu begleichen. Aufgrund der klaren gesetzlichen
Vorgaben ist bei Vorliegen solcher Umstände ein Erlass der Steuern nicht
zulässig.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang wären den Beschwerdeführenden als unterliegender
Partei grundsätzlich sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl.
Zwischenverfügung vom 15. Dezember 2010) werden indessen keine
Verfahrenskosten erhoben.
6.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf mündliche Anhörung wird abgelehnt.
2.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Versand: