B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7670/2015
Ur t e i l vom 1 7 . M ä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
A._______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Human Resources, Personalpolitik,
Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitszeugnisses.
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Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitete (…) als (Funktion) bei der Division B._______ (…) der
Schweizerischen Bundesbahnen (SBB). Das Arbeitszeugnis vom (Datum)
umschreibt seine Leistungen unter anderem wie folgt:
Herr A._______ verfügte über gute Fach- und Branchenkenntnisse sowie Be-
rufserfahrung in seinem Aufgabenbereich. Sein Wissen wandte er erfolgreich
an und erfüllte unsere Erwartungen.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ersuchte A._______ die SBB um Anpas-
sungen dieser Textpassage. Die SBB teilten mit Schreiben vom 22. Juli
2015 mit, diesen Änderungswünschen könne nicht entsprochen werden.
A._______ hielt in seinem Schreiben vom 17. August 2015 an seinen Vor-
schlägen fest. Die SBB lehnte es mit Schreiben vom 21. August 2015 er-
neut ab, die entsprechenden Anpassungen vorzunehmen.
C.
Mit Schreiben vom 24. September 2015 wandte sich A._______ erneut an
die SBB. Er stellte den Antrag, die Textpassage sei wie folgt zu ergänzen
(Hinzufügungen unterstrichen):
Herr A._______ verfügte über gute Fach- und Branchenkenntnisse sowie Be-
rufserfahrung in seinem Aufgabenbereich. Sein Wissen wandte er erfolgreich
an und erfüllte unsere Erwartungen vollumfänglich.
Oder:
… und erfüllte jederzeit unsere Erwartungen.
A._______ führte aus, die Personalbeurteilungen liessen klar erkennen,
dass er insgesamt ein guter Mitarbeiter gewesen sei. Der von den SBB
gewählten Formulierung fehle es diesbezüglich an der notwendigen Klar-
heit. Sie erwecke den Eindruck, die Leistung sei lediglich genügend gewe-
sen. Für den Fall, dass seinem Antrag nicht entsprochen wird, ersuchte
A._______ um den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
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D.
Mit Verfügung vom 27. Oktober 2015 lehnten die SBB eine entsprechende
Anpassung des Arbeitszeugnisses ab. Zur Begründung führten sie aus, die
Personalbeurteilungen zeigten, dass A._______ zwar ein guter Mitarbeiter
gewesen sei, aber die Erwartungen nicht "immer" oder "jederzeit" erfüllt
habe. Die Personalbeurteilungen liessen deutlich erkennen, dass in eini-
gen Bereichen eine zufriedenstellendere Leistung erwartet worden sei.
E.
Am 27. November 2015 erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung
vom 27. Oktober 2015. Er beantragt, die SBB (nachfolgend: Vorinstanz)
seien anzuweisen, ein Arbeitszeugnis mit der geänderten Formulierung
"... und erfüllte unsere Erwartungen vollumfänglich" auszustellen. Eventu-
aliter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine andere wohlwollende Formulie-
rung zu wählen, welche die Leistungen des Beschwerdeführers als gut
qualifiziere.
F.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung vom 14. Dezember 2015 aus,
sie mache dem Beschwerdeführer im Sinne einer Lösungsfindung folgen-
den alternativen Formulierungsvorschlag:
Herr A._______ verfügte über gute Fach- und Branchenkenntnisse sowie Be-
rufserfahrung in seinem Aufgabenbereich. Sein Wissen wandte er erfolgreich
an und erfüllte unsere Erwartungen erbrachte eine gute Leistung.
Die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und ihrem Ge-
genvorschlag sei zu entsprechen.
G.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016
an seinem Hauptbegehren fest (Formulierung "... und erfüllte unsere Er-
wartungen vollumfänglich"). Sein Eventualbegehren präzisiert er dahinge-
hend, die Vorinstanz sei anzuweisen, das Arbeitszeugnis gemäss ihrem
Gegenvorschlag abzuändern.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
A-7670/2015
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des Arbeitgebers können nach Art. 36 Abs. 1 des Bun-
despersonalgesetzes (BPG, SR 172.220.1) mit Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden. Bei der Vorinstanz handelt es
sich um einen Arbeitgeber im Sinn des BPG (vgl. Art. 3 Abs. 1 Bst. d BPG).
Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG
ergangen ist, stellt eine Verfügung dar. Demnach ist das Bundesverwal-
tungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
Verfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz (VGG, SR 173.32)
nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung,
mit der die beantragte Änderung des Arbeitszeugnisses abgelehnt wurde,
ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG). Soweit es um die Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers, um
verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der betriebsinter-
nen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht, auferlegt sich
das Bundesverwaltungsgericht indes eine gewisse Zurückhaltung bei der
Überprüfung des angefochtenen Entscheids (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage
2013, Rz. 2.160; vgl. zudem statt vieler Urteil des BVGer A-634/2015 vom
17. Juni 2015 E. 3.2).
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3.
3.1 Das BPG enthält keine Bestimmungen zum Arbeitszeugnis, weshalb
diesbezüglich sinngemäss Art. 330a OR zur Anwendung gelangt (vgl. dazu
Art. 6 Abs. 2 BPG). Für das Arbeitszeugnis gelten im öffentlichen Personal-
recht daher dieselben Grundsätze wie im Privatrecht (vgl. BVGE 2012/22
E. 5.2 sowie Urteile des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2 und
A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.1).
3.2 Ein sogenanntes qualifiziertes Arbeitszeugnis oder Vollzeugnis spricht
sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über die Leis-
tungen und das Verhalten des Arbeitnehmers aus (vgl. Art. 330a Abs. 1
OR). Zu beachten sind dabei insbesondere die Grundsätze der Wahrheit,
Klarheit und Vollständigkeit sowie des Wohlwollens (vgl. BVGE 2012/22
E. 5.2 und Urteil des BVGer A-634/2015 vom 17. Juni 2015 E. 7.2): Das
Arbeitszeugnis soll einerseits das berufliche Fortkommen des Arbeitneh-
mers fördern und deshalb wohlwollend formuliert werden. Andererseits soll
es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leis-
tung und Verhalten des Arbeitnehmers geben, weshalb es grundsätzlich
wahr und vollständig zu sein hat (BGE 136 III 510 E. 4.1). Der Anspruch
des Arbeitnehmers geht daher auf ein objektiv wahres, nicht auf ein gutes
Arbeitszeugnis; der Grundsatz der Wahrheit geht dem Grundsatz des
Wohlwollens vor. Das Interesse des zukünftigen Arbeitgebers an der Zu-
verlässigkeit der Aussagen im Arbeitszeugnis muss höherrangig eingestuft
werden als das Interesse des Arbeitnehmers an einem möglichst günstigen
Zeugnis (vgl. Urteil des BGer 2A.118/2002 vom 17. Juli 2002 E. 2.2; vgl.
zum Ganzen Urteil des BVGer A-7021/2014 vom 12. Mai 2015 E. 5.1.2).
3.3 Im Rahmen der vorgenannten Grundsätze ist der Arbeitgeber grund-
sätzlich frei, das Arbeitszeugnis zu redigieren. Der Arbeitnehmer hat keinen
Anspruch auf einen bestimmten Zeugnisinhalt oder bestimmte Formulie-
rungen (vgl. BVGE 2012/22 E. 7.2.2 sowie Urteile des BVGer A-634/2015
vom 17. Juni 2015 E. 7.2 [in fine] und A-7021/2014 vom 12. Mai 2015
E. 5.1.3).
4.
4.1 Vorliegend sind sich die Verfahrensbeteiligten grundsätzlich einig, dass
der Beschwerdeführer insgesamt ein guter Mitarbeiter gewesen ist, in ge-
wissen Bereichen aber noch Verbesserungen erwartet werden durften.
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Umstritten ist in erster Linie, ob die im Arbeitszeugnis verwendete Formu-
lierung, wonach der Beschwerdeführer "unsere Erwartungen erfüllte", dies
angemessen widerspiegelt.
4.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, massge-
bend sei nicht, welche Bedeutung die Vorinstanz dieser Formulierung bei-
messe, sondern das Verständnis eines unbeteiligten Dritten. Ein solcher
verstehe die Formulierung "er erfüllte unsere Erwartungen" dahingehend,
dass der Beschwerdeführer eine vollkommen unzureichende Leistung er-
bracht habe. Vordergründig möge die von der Vorinstanz gewählte Formu-
lierung demnach eine gute Bewertung der Leistungen widerspiegeln, der
sachkundige Leser erkenne darin aber eine wesentlich negativere Bedeu-
tung.
4.3 Die Vorinstanz hält dem in ihrer Vernehmlassung entgegen, die Perso-
nalbeurteilungen (…) zeigten, dass der Beschwerdeführer ein guter Mitar-
beiter gewesen sei, die Erwartungen aber nicht "vollumfänglich" erfüllt
habe. Der Änderungswunsch des Beschwerdeführers entspreche somit
nicht der Wahrheit, weshalb ihm nicht nachgekommen werden könne. Die
Behauptung des Beschwerdeführers, wonach die gewählte Formulierung
falsch verstanden werden könne, treffe nicht zu. Diese sei vielmehr eindeu-
tig. Soweit der Beschwerdeführer der Vorinstanz sinngemäss eine Codie-
rung vorwerfe, werde dieser Vorwurf als haltlos zurückgewiesen.
4.4 Wie MÜLLER und THALMANN ausführen, können Qualifikationen in Ar-
beitszeugnissen von ungeübten Lesern aufgrund der wohlwollenden For-
mulierungen für besser gehalten werden als sie tatsächlich gemeint sind.
Gemäss diesen Autoren stehen die Formulierungen "er hat unseren Erwar-
tungen entsprochen" und "er hat den Erwartungen und Anforderungen ent-
sprochen" grundsätzlich für genügende Leistungen. Handelt es sich um
gute Leistungen, wird dem im Allgemeinen durch Formulierungen wie "sie
erfüllte stets alle unsere Erwartungen" oder "sie hat den Erwartungen und
Anforderungen in jeder Hinsicht entsprochen" Rechnung getragen. Für
sehr gute Leistungen werden andere Formulierungen verwendet. Im Fall
ungenügender Leistungen kann beispielsweise ausgeführt werden, die Er-
wartungen seien mehrheitlich erfüllt worden (vgl. zum Ganzen ROLAND
MÜLLER / PHILIPP THALMANN, Streitpunkt Arbeitszeugnis, 2. Auflage 2016,
S. 73 bis 76).
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Ein Arbeitszeugnis hat nicht nur formell, sondern auch materiell dem Ver-
kehrsüblichen zu entsprechen. Dies bedeutet, dass den Werturteilen die
verkehrsüblichen Massstäbe zugrunde zu legen sind (vgl. STREIFF / VON
KAENEL / RUDOLPH, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR,
7. Auflage 2012, Art. 330a Rz. 3 [S. 716]; vgl. auch MÜLLER/THALMANN,
a.a.O., S. 63, sowie statt vieler BVGE 2012/22 E. 5.2). Die Vorinstanz
macht geltend, dass Zusätze wie "jederzeit" oder "vollumfänglich" vorlie-
gend nur schon deshalb nicht in Frage kommen, weil vom Beschwerdefüh-
rer anlässlich der Personalbeurteilungen (…) in gewissen Bereichen noch
Verbesserungen erwartet worden sind. Nach dem Gesagten trägt diese Ar-
gumentation den bestehenden Usanzen zu wenig Rechnung und greift in
ihrer Absolutheit zu kurz.
Allerdings erweist sich auch der Standpunkt des Beschwerdeführers als
unzutreffend, wonach die von der Vorinstanz gewählte Formulierung für
eine ungenügende Leistung steht. Zwar reicht der Beschwerdeführer einen
Ausdruck aus dem Internet ein, gemäss dem es sich bei der Formulierung
"unseren Erwartungen entsprochen" um einen Zeugniscode für vollkom-
men unzureichende Leistungen handeln soll. Dem ist jedoch entgegen zu
halten, dass es im Internet von solchen Listen wimmelt und diese unterei-
nander oft auch widersprüchlich sind (vgl. MÜLLER/THALMANN, a.a.O., S. 65
[Fussnote 257]). Der Beschwerdeführer macht denn auch erstmals im Be-
schwerdeverfahren geltend, die gewählte Formulierung stehe für eine un-
genügende Leistung. In seinem Schreiben vom 24. September 2015 zu-
handen der Vorinstanz (vgl. Sachverhalt C) hat er noch ausgeführt, die For-
mulierung erwecke den Eindruck, die Leistung sei "lediglich genügend" ge-
wesen. Dem ist nach dem Gesagten grundsätzlich zuzustimmen.
4.5 Es wäre somit näher auf die Frage einzugehen, ob die beanstandete
Formulierung, die dem Beschwerdeführer eine bloss genügende Leistung
attestiert, noch mit den Grundsätzen der Wahrheit und des Wohlwollens
vereinbar ist (vgl. dazu E. 3.3). Dies kann jedoch offen gelassen werden.
Denn die Vorinstanz schlägt in ihrer Vernehmlassung 14. Dezember 2015
nunmehr eine Formulierung vor, wonach der Beschwerdeführer "eine gute
Leistung erbrachte" (vgl. Sachverhalt F). Der Beschwerdeführer spricht
sich in seiner Stellungnahme vom 22. Januar 2016 für den Fall, dass sein
Hauptbegehren abgewiesen wird, für diesen Gegenvorschlag aus. Er prä-
zisiert sein Eventualbegehren entsprechend (vgl. Sachverhalt G). Der Ge-
genvorschlag ist für den Beschwerdeführer denn auch günstiger als die
beanstandete Formulierung: Mit der neu vorgeschlagenen Formulierung
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Seite 8
wird ihm attestiert, objektiv gute Leistungen erbracht zu haben. Die beste-
henden Vorbehalte kommen dadurch zum Ausdruck, dass allein von einer
"guten Leistung" und nicht von einer "stets guten Leistung" die Rede ist. Es
wird aber nicht mehr den Eindruck erweckt, die Leistungen seien bloss ge-
nügend gewesen (vgl. in diesem Zusammenhang auch MÜLLER/THALMANN,
a.a.O., S. 74 und 75).
4.6 Es bleibt demnach zu prüfen, ob dem Gegenvorschlag der Vorinstanz
(Formulierung "…und erbrachte eine gute Leistung") oder dem Hauptbe-
gehren des Beschwerdeführers (Formulierung "… und erfüllte unsere Er-
wartungen vollumfänglich") zu entsprechen ist. Wie soeben aufgezeigt,
bringt die Vorinstanz mit ihrer Formulierung gewisse Vorbehalte zum Aus-
druck. Die Formulierung des Beschwerdeführers wird von ihr als zu vorteil-
haft erachtet.
Dem Beschwerdeführer wurde anlässlich der Personalbeurteilungen (…),
auf die sich beide Seiten berufen, jeweils eine Gesamtbeurteilung der Stufe
C erteilt ("Anforderungen werden gut erfüllt", "Leistungen und Resultate
sind gut, gelegentlich sehr gut"). Dies auf einer Skala, die von A ("Anforde-
rungen werden durchwegs übertroffen") bis F ("Anforderungen werden klar
nicht erfüllt") reicht. Unter dem Punkt "Leistung" wird in beiden Personal-
beurteilungen ausgeführt, der Beschwerdeführer arbeite in der Regel zu-
verlässig und genau. Erwähnt wird zudem, (…) habe einen guten Stand.
Es wird indes auch festgehalten, der Beschwerdeführer brauche (etwas)
länger für die Erfüllung seiner Aufgaben als die Kollegen und er wirke
"draussen im Feld" nach wie vor ein wenig unsicher und gebe vereinzelt zu
früh auf; auch müsse er darauf achten, die richtigen Prioritäten zu setzen.
Unter diesen Umständen müssen die Leistungen des Beschwerdeführers
im Arbeitszeugnis nicht vorbehaltlos als gut bewertet werden. Die von der
Vorinstanz vorgeschlagene Formulierung wird den Grundsätzen der Wahr-
heit und des Wohlwollens daher gerecht. Der Beschwerdeführer hat ent-
sprechend keinen Anspruch auf die von ihm favorisierte Formulierung (vgl.
dazu E. 3.3).
4.7 Es ergibt sich somit, dass das Arbeitszeugnis gemäss dem Gegenvor-
schlag der Vorinstanz abzuändern ist.
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Seite 9
5.
Demnach ist das Hauptbegehren des Beschwerdeführers abzuweisen.
Hingegen ist sein präzisiertes Eventualbegehren gutzuheissen und die
Vorinstanz anzuweisen, ein gemäss ihrem Gegenvorschlag abgeändertes
Arbeitszeugnis auszustellen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren ist in personalrechtlichen Angelegenheiten
unabhängig vom Ausgang des Verfahrens grundsätzlich kostenlos (vgl.
Art. 34 Abs. 2 BPG), weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, ist
die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Arbeit-
nehmern, die vom SEV vertreten werden, wird praxisgemäss eine Partei-
entschädigung zugesprochen (vgl. Urteile des BVGer A-1063/2014 vom
25. März 2015 E. 5, A-6077/2013 vom 30. Juli 2014 E. 7.2 und A-6329/
2010 vom 1. April 2011 E. 10).
Angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens ist der Beschwer-
deführer als zur Hälfte obsiegend zu betrachten. Es ist ihm daher eine um
die Hälfte gekürzte Parteienschädigung von Fr. 500.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Dieser Betrag ist der Vorinstanz zur Be-
zahlung aufzuerlegen (vgl. dazu Art. 64 Abs. 2 VwVG).
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Vorinstanz wird angewie-
sen, ein gemäss ihrem Gegenvorschlag vom 14. Dezember 2015 abgeän-
dertes Arbeitszeugnis auszustellen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteienschädigung von
Fr. 500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Andreas Meier
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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