B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7673/2015
Ur t e i l vom 2 9 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
vertreten durch Stefan Emmenegger, Rechtsanwalt,
und Dr. iur. Lorenz Hirt, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; aktive Veredelung (Fristen).
A-7673/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) stellt Produkte im Bereich
der Nahrungsmittelindustrie her. Am 11. Februar 2014 erteilte ihr die Ober-
zolldirektion (nachfolgend: OZD) die Bewilligung, im Verfahren der aktiven
Veredelung grenzüberschreitende Warenbewegungen durchzuführen. Mit
dieser Bewilligung war die Zollpflichtige berechtigt, im Nichterhebungsver-
fahren 400'000 kg Molkepulver im Sinne der Tarifnummer 0404.1000 zur
Herstellung von Nahrungsmittelzubereitungen zu importieren.
B.
In der Zeitspanne vom 18. Februar bis am 10. Juni 2014 führte die Zoll-
pflichtige im Nichterhebungsverfahren 347'400 kg Molkepulver ein. In der
Folge stellte die Zollpflichtige am 12. März, 6. August und 24. Juni 2015
Teilabrechnungsanträge betreffend die aktive Veredelung im Nichterhe-
bungsverfahren. Der Teilabrechnungsantrag vom 24. Juni 2015 betraf da-
bei noch nicht abgerechnete, zwischen dem 20. Februar und 23. April 2014
getätigte Importe im Umfang von 163'753,1 kg Molkepulver.
C.
Die OZD (nachfolgend auch: Vorinstanz) kam nach Überprüfung der Ab-
rechnungsanträge zum Schluss, dass der für Einfuhren von insgesamt
163'753,1 kg Molkepulver gestellte Antrag vom 24. Juni 2015 zu spät ein-
gereicht worden sei und damit die bei diesen Einfuhren bedingt nicht erho-
benen Abgaben definitiv fällig würden. Nachdem die Zollpflichtige mit
Schreiben vom 3. September 2015 diesbezüglich einen anfechtbaren Ent-
scheid verlangt hatte, erliess die OZD am 23. Oktober 2015 eine Verfü-
gung. Damit verlangte sie von der Zollpflichtigen Einfuhrabgaben im Be-
trag von Fr. 309'154.-. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus
Fr. 286'568.30 Zoll, Fr. 7'164.30 Mehrwertsteuern und Fr. 15'421.40 Zins.
D.
Mit Beschwerde vom 27. November 2015 lässt die Zollpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) beantragen, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolgen sei die Verfügung der OZD vom 23. Oktober 2015 aufzuheben
und von der Erhebung der Einfuhrabgaben von Fr. 309'154.- sei abzuse-
hen.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Februar 2016 stellt die OZD den Antrag,
die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen.
A-7673/2015
Seite 3
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen
nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist
(Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der angefochtene
Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar. Die OZD ist
zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 33
VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts anderes
bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
somit zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Ok-
tober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unter-
liegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG;
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -er-
leichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen
und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und
Art. 8 ff. ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst
sich nach Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem
sie der Zollstelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungs-
grundlagen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19
Abs. 1 Bst. a und b ZG).
A-7673/2015
Seite 4
2.2
2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
rung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, kann die Zollverwal-
tung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zoller-
mässigung oder Zollbefreiung gewähren, sofern keine überwiegenden öf-
fentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entspre-
chenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrmehrwertsteuer befreit
(vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. i MWSTG).
2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf
dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilli-
gung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden
und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So
enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem «Auflagen, nament-
lich Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Ab-
schluss des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und
Verfahrensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften». Die Einhal-
tung dieser individuellen Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung
ist Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und
die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (IVO GUT, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zoll-
gesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4).
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede-
lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG in Verbindung mit
Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben
im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht
veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 167 ZV). Das
heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausge-
setzt.
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch-
ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Aufla-
gen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in
der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die
erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs-
verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. Urteile des BVGer
A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2.2, A-1643/2011 vom 31. Januar 2012
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E. 2.4.2). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Bewilligungsverfü-
gung rechtsprechungsgemäss verspätet sind auch Rügen, welche darauf
abzielen, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf
welche sich die Bewilligung stützt, zu verneinen (Urteile des BVGer
A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 4.1, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011
E. 3.2.2, mit Hinweisen).
2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss
Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsge-
mässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten
überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermäs-
sigung oder Zollbefreiung einreichen;
b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrach-
ten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Wa-
ren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse
wieder ausgeführt worden sind; und
c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Ne-
benprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und
ähnlichen Dokumenten nachweisen.
Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Ver-
edelungserzeugnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des [Eidgenös-
sischen Finanzdepartements] EFD vom 4. April 2007 über den Verede-
lungsverkehr; SR 631.016).
2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das
Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der
Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist
nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist in-
nerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59
Abs. 4 ZG; vgl. dazu auch GUT, in: Zollkommentar, Art. 59 N. 7).
A-7673/2015
Seite 6
2.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver-
bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG).
Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person (Art. 26
Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige
Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden
somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 112 IV 53 E. 1a;
Urteile des BGer 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in:
ASA 70 S. 334 E. 2c, 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004
vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des BVGer A-2925/2010 vom 25. No-
vember 2010 E. 2.4, A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, A-5612/2007
vom 1. März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18
N 2 ff.). Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die
jeweiligen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, ha-
ben sie dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des
BGer 2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff.
E. 3.3; Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3,
A-5477/2013 vom 24. März 2014 E. 2.7, A-2925/2010 vom 25. November
2010 E. 2.4). Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das
gewünschte Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumel-
den (vgl. Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt unter
anderem das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG;
Urteil des BVGer A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2).
Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und
Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwert-
steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu
Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3, A-675/2015
vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
3.
3.1 Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben – wel-
chem freilich im Abgaberecht rechtsprechungsgemäss nur untergeordnete
Bedeutung zukommt – verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des be-
rechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, be-
stimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden; vorausge-
setzt ist, dass die Person, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft,
berechtigterweise auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt da-
rauf Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen
kann (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, mit Hinweisen).
A-7673/2015
Seite 7
Äusserungen im Verkehr zwischen Behörden und Privaten sind so zu in-
terpretieren, wie die jeweils andere Seite sie nach Treu und Glauben ver-
stehen durfte (BGE 126 II 97 E. 4b; Urteil des BGer 2C_350/2011 vom
17. Oktober 2011 E. 2.4). Diese Auslegung nach dem sog. Vertrauensprin-
zip hat aus der Sicht eines vernünftig und redlich urteilenden Empfängers
der Willensäusserung zu erfolgen, wobei die Gesamtheit aller Umstände
zu berücksichtigen ist (Urteil des BVGer A-1729/2006 vom 10. Dezember
2008 E. 3.2.1, mit Hinweisen).
3.2 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei-
gerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle Vor-
schriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges Vorge-
hen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die Verwirkli-
chung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar ver-
hindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, 127 I 31 E. 2a, 115 Ia 12 E. 3b; Urteil des
BVGer A-3433/2013 vom 29. Oktober 2014 E. 2.7). Nicht jede prozessuale
Formstrenge steht mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine
solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse ge-
rechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des
materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert
(BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER et al., Prozes-
sieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.115, mit Hin-
weisen).
3.3 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV; vgl. auch Art. 36
Abs. 3 BV) verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde ge-
wählten Massnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles geeignet,
notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der angestrebte Zweck
muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln bzw. zu
den zu seiner Verfolgung notwendigen Beschränkungen stehen. Die staat-
liche Massnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und personel-
ler Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an-
gestrebten Erfolg ausreichen würde (vgl. BGE 128 II 292 E. 5.1, mit Hin-
weisen; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, N. 521 ff.). Die Frage der Verhältnismässigkeit stellt sich folglich nur
in Fällen, bei denen mehrere Massnahmen zum Erreichen eines Ziels zur
Verfügung stehen (vgl. Urteil des BGer 2A.65/2003 vom 29. Juli 2003 E. 4;
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Urteile des BVGer A-2206/2007 vom 24. November 2008 E. 4.3.2,
A-1723/2006 vom 19. September 2007 E. 3.2).
3.4 Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist
es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte
Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn
Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrich-
tig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermes-
sensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten
Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regel-
mässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ra-
tio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsan-
schauung entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten
(BGE 135 I 79 E. 3, 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich des-
halb auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem aus
Gründen der Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger
die als nicht mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127
I 49 E. 3c, 126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich
sofort und in allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann die-
ser Regel der Schutz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9
BV) entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor
allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer um-
strittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauens-
schutz hat sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen
im Bereich der Frist- und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von
Rechtsmitteln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vor-
gängige Ankündigung Anwendung finden (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 153
E. 5.1, 122 I 57 E. 3c/bb; Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember
2007 E. 3.1; Urteile des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1,
A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 4.3.1, A-4785/2007 vom 23. Feb-
ruar 2010 E. 2.3). Voraussetzung ist dabei aber unter anderem, dass die
Person, welche sich auf den Vertrauensschutz beruft, die alte Praxis
kannte und tatsächlich im Vertrauen darauf handelte (Urteil des BGer
2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.1).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin per Verfügung
vom 11. Februar 2014 eine Bewilligung für die Einfuhr von 400'000 kg Mol-
kepulver der Tarifnummer 0404.1000 zur aktiven Veredelung (Herstellen
von Nahrungsmittelzubereitungen) im Nichterhebungsverfahren erteilt.
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Diese Bewilligung enthält verschiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Ver-
fügung (mit der Überschrift «Geltungsdauer der Bewilligung») wurde als
«Einfuhrfrist» der 30. Juni 2014 festgelegt. Unter «Ausfuhrfrist» wurde fest-
gehalten, diese betrage «12 Monate seit der betreffenden Einfuhr», und
unter «Abrechnungsfrist» wurden 60 Tage vermerkt. Rubrik 12 enthält
«weitere Auflagen». Soweit hier interessierend heisst es dort: «Die Frist für
die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Monate seit der Ver-
bringung der Ware [...] ins Zollgebiet. Der Abrechnungsantrag (Formu-
lar 47.92) ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach Ablauf der
Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt, werden die
Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig.» In Rubrik 16 werden aus-
drücklich die anwendbaren Bestimmungen (namentlich diejenigen des ZG
und der ZV) genannt.
4.2 Wie bereits ausgeführt, ist die erwähnte Bewilligung als anfechtbare
Verfügung ausgestaltet. Darin wird ausdrücklich mittels Auflagen angeord-
net, innert welcher Frist die zu veredelnden Waren wieder auszuführen
sind und welche Frist für die Einreichung der (jeweiligen) Abrechnung gilt.
Insbesondere wird der Beschwerdeführerin damit in Konkretisierung von
Art. 59 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV
(vgl. E. 2.2.3 f.) vorgeschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Ta-
gen nach Ablauf der Ausfuhrfrist bei der überwachenden Stelle einzu-
reichen ist, ansonsten die Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird
(vgl. auch Urteil des BVGer A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1).
Die Bewilligungsverfügung ist mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestat-
tet, in der das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeich-
net wird.
4.3 Die Beschwerdeführerin hat die als Verfügung ausgestaltete Bewilli-
gung vom 11. Februar 2014 nicht angefochten, weshalb diese mitsamt den
genannten Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Beschwer-
deführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und sie in der
Folge auch einzuhalten. Dies gilt namentlich für die Auflage, dass der Ab-
rechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen
ist. Die Gesetzes- und Verfassungskonformität dieser Auflage und der die-
ser zugrunde liegenden Regelung der ZV ist mit Blick auf die formelle
Rechtskraft der Bewilligungsverfügung im vorliegenden Verfahren praxis-
gemäss nicht (mehr) zu überprüfen (vgl. E. 2.2.2). Immerhin ist darauf hin-
zuweisen, dass eine Abrechnungsfrist von 60 Tagen nach Ablauf der Aus-
fuhrfrist in der Rechtsprechung jüngst als rechtskonform qualifiziert wurde
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Seite 10
(vgl. Urteil des BVGer A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.2) und in der
weiteren Judikatur mit der hier fraglichen 60-Tagefrist vergleichbare Fristen
verschiedentlich nicht als rechtswidrig betrachtet wurden (vgl. etwa Urteil
des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007 E. 3.2 f. [Zulässigkeit ei-
ner 60-tägigen Frist für die Einreichung eines Antrages um nachträgliche
Zollabfertigung, insbesondere mit Blick auf die Notwendigkeit einer beför-
derlichen zollrechtlichen Behandlung des grenzüberschreitenden Waren-
verkehrs]; Urteil des BVGer A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 3.4 [Ange-
messenheit einer vom zuständigen Zollamt angesetzten zweimonatigen
Frist zur Nachreichung der erforderlichen Begleitdokumente für die Inan-
spruchnahme eines Präferenzzollansatzes]).
5.
5.1 Es fragt sich vorliegend, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf das
in der Zeitspanne vom 20. Februar bis und mit 23. April 2014 eingeführte
Molkepulver die in der Bewilligung festgehaltene Abrechnungsfrist von
60 Tagen eingehalten hat. Nach der Bewilligung ist das diese Frist auslö-
sende Ereignis der Ablauf der zwölfmonatigen Ausfuhrfrist.
Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin von der letzten der vorlie-
gend streitbetroffenen Einfuhren aus (Einfuhr vom 23. April 2014), endete
die zwölfmonatige Ausfuhrfrist am 23. April 2015. Die 60-tägige Abrech-
nungsfrist begann gegebenenfalls am Folgetag, also am 24. April 2015, zu
laufen, und endete am Montag, 22. Juni 2015.
Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin die Abrechnung für die
in der Zeit vom 20. Februar bis und mit 23. April 2014 getätigten Einfuhren
des Molkepulvers erst am 24. Juni 2015 eingereicht. Folglich wurde die
Abrechnungsfrist nicht eingehalten.
5.2 Die Beschwerdeführerin macht indessen geltend, sie habe die von der
Vorinstanz ausgestellte Bewilligung so verstanden sowie nach Treu und
Glauben so verstehen dürfen, dass die Abrechnungsfrist zwölf Monate
nach Ablauf des in der Bewilligung unter «Einfuhrfrist» erwähnten Termins
(30. Juni 2014), also erst am 1. Juli 2015, zu laufen beginne. Ihrer Auffas-
sung nach sind die Angaben in der Bewilligung nicht leicht zu verstehen.
Irreführend sei namentlich, dass unter der Einfuhrfrist der 30. Juni 2014
angegeben sei, obschon eine Frist nach dem juristischen und allgemeinen
Sprachgebrauch einen Zeitraum und keinen Termin bilde. Es komme hinzu,
dass der 30. Juni 2014 in der Bewilligung fett gedruckt sei. Letzteres
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Seite 11
habe zur Annahme berechtigt, dass der Beginn der für die Abrechnungs-
frist massgebenden Ausfuhrfrist mit diesem Termin zusammenfalle.
Dieses Vorbringen ist unbegründet. Denn die zwölfmonatige Ausfuhrfrist,
nach deren Ablauf die hier streitige Abrechnungsfrist beginnt, läuft gemäss
dem Wortlaut der Bewilligung «seit der betreffenden Einfuhr». Letztere
Wendung lässt sich nach Treu und Glauben nicht anders interpretieren, als
dass für den Beginn des Fristenlaufs der Ausfuhrfrist auf den Zeitpunkt der
jeweiligen Einfuhr abzustellen ist. Der entsprechende Passus schliesst es
aus, dass die Beschwerdeführerin die fragliche Verfügung nach Treu und
Glauben (vgl. E. 3.1) dahingehend verstehen durfte, dass die Ausfuhrfrist
an das darin fett gedruckte Datum des Ablaufes der Einfuhrfrist anknüpft.
Nichts daran ändern kann der Umstand, dass die Angabe eines Datums
unter der Rubrik «Einfuhrfrist» – wie die Beschwerdeführerin geltend
macht – nicht dem Sprachgebrauch entspricht, wonach unter einer Frist
eine Zeitspanne zu verstehen ist.
Es bleibt somit dabei, dass die Beschwerdeführerin die in der Bewilligung
als Auflage festgehaltene 60-tägige Frist zur Einreichung des Abrech-
nungsantrages verpasst hat.
6.
Die erwähnte Fristversäumnis bedeutet, dass mindestens eine in der Be-
willigung festgehaltene Auflage nicht eingehalten wurde und demgemäss
das Verfahren der aktiven Veredelung als nicht ordnungsgemäss abge-
schlossen gilt (vgl. E. 2.2.4). Nach der gesetzlichen Ordnung ist deshalb
und weil vorliegend innert der gesetzlichen Frist von 60 Tagen nach Ablauf
der Ausfuhrfrist (auch) kein Gesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 4 ZG gestellt
wurde (vgl. E. 2.2.4), der Suspensiveffekt für die Erhebung der Einfuhrzoll-
abgaben weggefallen und sind diese Abgaben fällig geworden.
Aus dem Ausgeführten folgt, dass die Beschwerdeführerin für die streitbe-
troffenen Einfuhren von 163'753,1 kg Molkepulver in der Zeitspanne vom
20. Februar bis und mit 23. April 2014 Zoll und Einfuhrmehrwertsteuern
schuldet. Es bleibt zu klären, ob ihre weiteren Vorbringen etwas an diesem
Ergebnis zu ändern vermögen.
6.1 Nach Ansicht der Beschwerdeführerin genügt es für die Abgabebefrei-
ung, wenn die veredelten Waren innerhalb der gesetzten Frist ausgeführt
worden sind. Sie führt dazu aus, Art. 168 Abs. 2 ZV bestimme zwar, «dass
die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber fristgerecht das
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Gesuch um Zollbefreiung einreichen müsse». Diese Bestimmung könne
«sich jedoch nicht auf die Frist von 60 Tagen beziehen, da ansonsten ein
Widerspruch zu Art. 59 Abs. 4 ZG bestünde» (Beschwerde, S. 4).
Mit diesen Ausführungen scheint die Beschwerdeführerin sinngemäss gel-
tend machen zu wollen, dass die 60-Tagefrist von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG
in einer Konstellation wie der vorliegenden erst nach ungenutztem Ablauf
der als Bewilligungsauflage festgesetzten Abrechnungsfrist zu laufen be-
ginnt und ihr Abrechnungsantrag vom 24. Juni 2015 demgemäss als recht-
zeitig gestelltes Gesuch im Sinne dieser Bestimmung entgegenzunehmen
gewesen wäre. Damit stösst die Beschwerdeführerin aber ins Leere:
Ein Gesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG ist nach dem Wortlaut
dieser Bestimmung innert 60 Tagen «nach Ablauf der festgesetzten Frist»
einzureichen. Dabei kann mit der «festgesetzten Frist» nicht die Abrech-
nungsfrist, sondern nur die Ausfuhrfrist gemeint sein. Unmittelbar vor die-
ser Regelung ist nämlich in Art. 59 Abs. 4 Satz 1 ZG von der festgesetzten
Frist die Rede, innerhalb welcher die veredelten Waren nachweislich aus-
geführt wurden (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer A-510/2011,
A-6662/2011, A-6792/2011, A-6823/2011, A-167/2012, A-179/2012 und
A-521/2012 vom 14. August 2012 E. 2.6). Wurde also – wie vorliegend –
der Abrechnungsantrag mehr als 60 Tage nach Ablauf der Ausfuhrfrist ein-
gereicht und damit zugleich die in der Bewilligung festgehaltene Abrech-
nungsfrist verpasst, besteht nach dem Gesetz kein Raum mehr für eine
definitive Abgabebefreiung oder -ermässigung im Verfahren der aktiven
Veredelung, wie sie die Beschwerdeführerin hier anbegehrt. Dementspre-
chend hat das Bundesverwaltungsgericht eine Abgabebefreiung gestützt
auf Art. 59 ZG in einem Fall ausgeschlossen, bei welchem (wie bei der hier
zu beurteilenden Konstellation) eine in der Bewilligung vorgesehene, mit
der Frist von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG zusammenfallende Abrechnungsfrist
von 60 Tagen ab Ablauf der Ausfuhrfrist verpasst worden war (vgl. Urteil
des BVGer A-6992/2010 vom 12. Juli 2012 E. 4, insbesondere E. 4.1).
Selbst wenn somit vorliegend die am 24. Juni 2015 eingereichte Abrech-
nung als Gesuch im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG betrachtet würde,
könnte die Beschwerdeführerin daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Die für die Einreichung eines solchen Gesuches in dieser Vorschrift statu-
ierte Frist begann nämlich nach dem Gesagten spätestens am Tag nach
dem Ende der Ausfuhrfrist für die letzte der vorliegend streitbetroffenen
Einfuhren zu laufen und war damit (ebenso wie die als Bewilligungsauflage
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vorgesehene Abrechnungsfrist) am 24. Juni 2015 bereits abgelaufen
(vgl. E. 5.1).
6.2 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, der angefochtene Ent-
scheid verstosse gegen das Verbot des überspitzen Formalismus, weil die
Vorinstanz mit ihrer Erhebung einer erheblichen Einfuhrabgabenforderung
die formellen Vorschriften zur Einreichung von Belegen mit übertriebener
Schärfe anwende. Die übermässige Strenge der Vorinstanz sei namentlich
deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Beschwerdeführerin die importierten
Waren innert der Ausfuhrfrist exportiert und dafür sogar Verluste in Kauf
genommen habe.
Das Bundesverwaltungsgericht ist bereits in einem im Jahre 2012 gefällten
Urteil zum Schluss gekommen, dass es nicht gegen das aus Art. 29 Abs. 1
BV abgeleitete Verbot des überspitzen Formalismus (vgl. vorn E. 3.2)
verstösst, wenn das Verfahren der aktiven Veredelung allein wegen Nicht-
einhaltung einer mit der Frist von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG zusammenfal-
lenden, als Bewilligungsauflage vorgesehenen Abrechnungsfrist nicht zur
Anwendung gelangt (Urteil des BVGer A-6992/2010 vom 12. Juli 2012
E. 4.2.2, auch zum Folgenden). Als ausschlaggebend erachtete das Ge-
richt dabei namentlich, dass die 60-Tagefrist für ein Gesuch um Abgabebe-
freiung trotz nicht ordnungsgemässen Abschlusses des Verfahrens der ak-
tiven Veredelung im Sinne von Art. 59 Abs. 4 Satz 2 ZG auf Stufe eines
Bundesgesetzes verankert ist und diese Frist damit nach Art. 190 BV an-
gewendet werden muss. Gegen eine Verletzung des Verbots des über-
spitzten Formalismus führte das Gericht im genannten Urteil auch ins Feld,
dass an den Zollpflichtigen hinsichtlich seiner Sorgfaltspflichten hohe An-
forderungen gestellt werden, das Selbstdeklarationsprinzip gilt und die Ein-
haltung von Formvorschriften bei einem derart technischem Gebiet wie
dem Zollrecht besondere Bedeutung hat.
Die genannten Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichts können nach
wie vor Geltung beanspruchen, zumal die Beschwerdeführerin nichts vor-
bringt, was deren Richtigkeit in Frage stellen könnte. Vor diesem Hinter-
grund ist bei der vorliegend zu beurteilenden Konstellation trotz der nur
geringfügigen Überschreitung der massgebenden Frist kein Verstoss ge-
gen das Verbot des überspitzten Formalismus auszumachen.
6.3 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, der Grundsatz der Ver-
hältnismässigkeit sei verletzt. Insbesondere sei die Abgabenerhebung
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nicht erforderlich gewesen, habe doch die Vorinstanz die (mildere) Mög-
lichkeit, die Beschwerdeführerin unter Ansetzung einer kurzen Nachfrist
zur Einreichung der ausstehenden Abrechnung aufzufordern, nicht wahr-
genommen. Es komme hinzu, dass keine angemessene Zweck-Mittel-Re-
lation bestehe. Die Abgabeforderung sei für die Beschwerdeführerin na-
mentlich deshalb unzumutbar, weil sie ein Gesuch um Erstreckung der
Ausfuhrfrist hätte stellen können.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die im Streit liegende
Abgabeforderung für die Beschwerdeführerin ein beträchtliches Ausmass
aufweist. Allerdings ist vorliegend zu berücksichtigen, dass die OZD entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin gemäss den massgebenden
Vorschriften keine Wahl zwischen verschiedenen Mittel, mithin keinen Er-
messensspielraum hatte. Nachdem die Beschwerdeführerin die in der Be-
willigung festgehaltene Abrechnungsfrist und die Frist von Art. 59 Abs. 4
Satz 2 ZG verpasst hatte, war die Vorinstanz stattdessen qua bundesge-
setzlicher, nach Art. 190 BV bindender Regelung zur Erhebung der Einfuhr-
abgaben verpflichtet. Demgemäss stellt sich die Frage der Verhältnismäs-
sigkeit gar nicht (vgl. E. 3.3). Ob die Beschwerdeführerin um Erstreckung
der vorliegend nicht streitbetroffenen Ausfuhrfrist hätte ersuchen können,
spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Der Grundsatz der Verhält-
nismässigkeit ist somit nicht verletzt.
Soweit die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Verhältnis-
mässigkeitsgrundsatz im Übrigen auch geltend macht, verschiedene wei-
tere verfassungsmässige Grundprinzipien seien vorliegend nicht beachtet
worden (Beschwerde, S. 6), sind ihre Ausführungen nicht hinreichend sub-
stantiiert, weshalb sie von vornherein nicht gehört werden können.
6.4 Die Beschwerdeführerin bringt sodann vor, die OZD habe bis Ende Juni
2014 nach ihrer Praxis den Bewilligungsinhabern bei Nichteinhaltung der
Abrechnungsfrist im Nichterhebungsverfahren die Gelegenheit geboten,
den Abrechnungsantrag innerhalb einer Frist von zehn Tagen nachzu-
reichen. Formell gültige Ausfuhrzollanmeldungen für fristgerecht ausge-
führte Waren seien nach dieser Praxis trotz Nichteinhaltung der Abrech-
nungsfrist anerkannt worden. Per 1. Juli 2014 habe die Vorinstanz aber ihre
Praxis ohne sachliche Gründe und in Verstoss gegen den Grundsatz von
Treu und Glauben dahingehend geändert, dass bei verpasster Abrech-
nungsfrist keine Nachfrist mehr angesetzt werde. Der Beschwerdeführerin
dürfe aus dieser Praxisänderung kein Rechtsnachteil erwachsen, zumal
sie davon keine Kenntnis gehabt habe.
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6.4.1 Die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich
auf eine Praxisänderung, welche in einem aktenkundigen Schreiben der
Vorinstanz vom 27. Mai 2014 festgehalten ist. Gemäss diesem Schreiben
wurde den Bewilligungsinhabern nach früherer Praxis «bei Nichteinhaltung
der Abrechnungsfrist im Nichterhebungsverfahren die Gelegenheit gebo-
ten, den Abrechnungsantrag innert einer Frist von 10 Tagen nachzu-
reichen» (Beschwerdebeilage 5). Sodann wird in dem Schreiben, das nach
Darstellung der Vorinstanz den Bewilligungsinhabern «offiziell mitgeteilt»
wurde (Vernehmlassung, S. 5) und nach wie vor auf der Internetseite der
EZV abrufbar ist, festgehalten, dass dieses Zugeständnis bei verpasster
Abrechnungsfrist ab dem 1. Juli 2014 wegfalle (also ab letzterem Zeitpunkt
keine Frist zur Nachreichung der Abrechnung mehr eingeräumt werde).
Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, dass sich die neue Praxis der
OZD nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützt. Damit stösst sie aber ins
Leere. Denn jedenfalls in Konstellationen, bei welchen in der Bewilligung
des Verfahrens der aktiven Veredelung zur Einreichung des Abrechnungs-
antrages eine Frist von 60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist vorgesehen
wird, besteht nach dem anwendbaren Recht kein Raum für die Ansetzung
einer Nachfrist (vgl. E. 2.2.3 f.). Es war der Zollverwaltung vor diesem Hin-
tergrund – zumindest soweit hier interessierend – nicht verwehrt, auf die
als falsch erkannte Praxis zurückzukommen (ebenso Urteil des BVGer
A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.4.3). Dies gilt umso mehr, als damit ge-
mäss insoweit unwidersprochen gebliebenen Ausführungen der Vorinstanz
eine nach alter Praxis bestehende Ungleichbehandlung beseitigt werden
konnte, indem das allein im Nichterhebungsverfahren, nicht aber im soge-
nannten Rückerstattungsverfahren gewährte Zugeständnis einer Nachfrist
fallengelassen wurde (vgl. dazu Vernehmlassung, S. 5). Zwar lässt sich
eine Praxisänderung in der Regel nur begründen, wenn die neue Lö-
sung besserer Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnis-
sen oder gewandelter Rechtsanschauung entspricht. Indessen liegen be-
reits dann ernsthafte und sachliche Gründe für eine Praxisänderung vor,
wenn – wie es vorliegend der Fall ist – erkannt wurde, dass das Recht
bisher unrichtig angewendet worden war (vgl. E. 3.4).
Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Zollverwaltung ihre neue Praxis nicht in der gebotenen Weise ab dem an-
gekündigten Zeitpunkt (1. Juli 2014) konsequent und rechtsgleich auf alle
hängigen und neuen Verfahren angewendet hätte (vgl. auch Urteil des
BVGer A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.4.3).
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6.4.2 Es stellt sich aber die Frage, ob die Zollverwaltung die potentiellen
Importeure über die Einführung der neuen verfahrensrechtlichen Praxis in
geeigneter Weise informiert bzw. die Praxisänderung gebührend angekün-
digt hat. Dies gilt namentlich vor dem Hintergrund, dass die Beschwerde-
führerin geltend macht, keine Kenntnis von der Praxisänderung gehabt zu
haben.
Die aufgeworfene Frage wäre allenfalls unter dem Gesichtspunkt des Ver-
trauensschutzes massgeblich, kann im vorliegenden Fall jedoch unbeant-
wortet bleiben. Die Beschwerdeführerin kann sich nämlich schon deshalb
nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil nicht erstellt ist, dass sie die
alte Praxis zur Gewährung einer zehntägigen Nachfrist bei Nichteinhaltung
der Abrechnungsfrist kannte und mithin im Vertrauen darauf davon abge-
halten wurde, ihre Pflichten innert der in der Bewilligung festgehaltenen
Abrechnungsfrist zu erfüllen (vgl. auch Urteil des BVGer A-579/2016 vom
15. Juni 2016 E. 4.4.4). Folglich steht der Grundsatz von Treu und Glauben
der vorliegend streitbetroffenen Praxisänderung nicht entgegen.
6.5 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die definitive Zoll-
und Steuerbefreiung zu Recht infolge nicht ordnungsgemässen Abschlus-
ses des Verfahrens der aktiven Veredelung verweigert hat. In rechnerischer
Hinsicht und in Bezug auf die Verzugszinsfolgen wird der angefochtene
Entscheid zu Recht nicht beanstandet.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 10'000.- fest-
gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
7.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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