B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 17.11.2016 (2C_373/2016)
Abteilung I
Postfach
CH-9023 St. Gallen
Telefon +41 (0)58 705 25 02
Fax +41 (0)58 705 29 80
Geschäfts-Nr. A-7678/2015
rid/kbe
Zw i s ch en en t s c he i d
vom 10 . Mä r z 20 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
In der Beschwerdesache
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
Erstinstanz,
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Medien und Post,
Sekt. Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Vorinstanz,
Gegenstand
Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
A-7678/2015
Seite 2
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Mit BGE 141 II 182 ff. (Urteil 2C_882/2014 vom 13. April 2015) erkannte
das Bundesgericht, dass im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehemp-
fangsgebühren keine Mehrwertsteuerpflicht besteht.
B.
Mit Schreiben vom 9. Juli 2015 ersuchte A._______ die Billag AG (im Fol-
genden: Billag oder Erstinstanz) unter Berufung auf das genannte Bundes-
gerichtsurteil um Rückerstattung der von ihm «ab Ende Januar 2007 [im
Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren] bezahlten
Mehrwertsteuer» und um «die Bezahlung der aufgelaufenen Zinsen» (S. 1
des Schreibens).
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM; nachfolgend auch: Vor-
instanz) erklärte in einer Medienmitteilung vom 20. August 2015, dass man
nach einer gemeinsam mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
durchgeführten Analyse von BGE 141 II 182 ff. zur Auffassung gelangt sei,
dass die Mehrwertsteuer auf der Radio- und Fernsehempfangsgebühr
nicht rückwirkend zurückbezahlt werde.
C.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2015 wies die Billag das Begehren
A._______s um Rückerstattung der vorbehaltlos bezahlten Mehrwertsteu-
erbeträge ab.
D.
Gegen diese Verfügung der Billag erhob A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 30. November 2015 Beschwerde. Er beantragt, unter
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Erstinstanz anzuweisen,
die von ihm ab Ende Januar 2007 unter dem Titel «Mehrwertsteuer» ge-
leisteten Zahlungen samt Zins zurückzuerstatten. Ferner fordert er eine
Parteientschädigung zulasten der Erstinstanz.
Das BAKOM leitete das bei ihm eingereichte Rechtsmittel mit Schreiben
vom 3. Dezember 2015 zur Behandlung als Sprungbeschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht weiter.
A-7678/2015
Seite 3
E.
Mit Eingabe vom 11. Dezember 2015 lässt die Schweizerische Radio- und
Fernsehgesellschaft (SRG SSR; nachfolgend: SRG) ein «Gesuch um Bei-
ladung» stellen und unter anderem beantragen, sie sei «in die hängigen
und zukünftigen Verfahren betreffend die Rückerstattung der Mehrwert-
steuer auf den Radio- und Fernsehgebühren für die Zeit vor dem Urteil des
Bundesgerichts vom 13. April 2015 (BGE 141 II 182 ff.) beizuladen» (S. 2
der Eingabe). Die SRG fordert in verfahrensrechtlicher Hinsicht zudem, es
seien ihr die Akten zu diesen Verfahren zuzustellen und es sei ihr eine an-
gemessene Frist zur Stellungnahme anzusetzen.
F.
Das Bundesverwaltungsgericht räumte dem Beschwerdeführer, der Erstin-
stanz und der Vorinstanz mit Zwischenverfügung vom 31. Dezember 2015
Gelegenheit ein, zu den Prozessanträgen in der Eingabe der SRG vom
11. Dezember 2015 Stellung zu nehmen.
G.
Mit Schreiben vom 26. Januar 2016 beantragt der Beschwerdeführer, das
Gesuch der SRG «um Beiladung bzw. Einräumung einer Parteistellung sei
abzuweisen» (S. 1 des Schreibens).
H.
Die Billag erklärte mit Schreiben vom 27. Januar 2015, keine Einwände
gegen eine Beiladung der SRG zum Beschwerdeverfahren A-7678/2015
zu haben.
I.
Mit Eingabe vom 28. Januar 2016 verzichtete das BAKOM auf einen for-
mellen Antrag betreffend die Frage der Beiladung der SRG zum Beschwer-
deverfahren A-7678/2015. Dabei machte es aber verschiedene Ausführun-
gen zum Gegenstand des Verfahrens und gegen eine Beiladung der SRG.
J.
Mit Instruktionsverfügung vom 29. Januar 2016 gab das Bundesverwal-
tungsgericht den Verfahrensbeteiligten Gelegenheit, sich zu den Stellung-
nahmen des Beschwerdeführers, der Erstinstanz und der Vorinstanz zum
«Gesuch um Beiladung» der SRG zu äussern.
K.
Mit Schreiben vom 12. Februar 2016 erklärte die Vorinstanz, auf eine wei-
tere Stellungnahme zum «Gesuch um Beiladung» der SRG zu verzichten.
A-7678/2015
Seite 4
L.
Mit einer innert erstreckter Frist eingereichten Stellungnahme vom 1. März
2016 hält die SRG an ihren Anträgen fest. Als Beilagen zu dieser Stellung-
nahme legte die SRG eine Pressemitteilung des BAKOM vom 19. Mai 2015
sowie eine eigene Pressemitteilung vom 6. Oktober 2015 vor.
M.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereichten Akten
wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Mit der Erhebung der Empfangsgebühr beauftragt ist die Schweizeri-
sche Erhebungsstelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren (Art. 69
des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernse-
hen [RTVG; SR 784.40]; Art. 65 der Radio- und Fernsehverordnung vom
9. März 2007 [RTVV; SR 784.401]). Die Eidgenossenschaft hat die Billag
im Rahmen einer Beleihung mit der Funktion als Schweizerische Erhe-
bungsstelle für Radio- und Fernsehgebühren betraut (vgl. BGE 140 II 80
E. 2.5.1). Zwischen dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Ver-
kehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und der Billag besteht ein ent-
sprechender Leistungsauftrag (vgl. Urteil des BVGer A-4130/2013 vom
11. September 2013).
Das Bundesgericht entschied mit BGE 140 II 80 E. 2.5.5, dass die Billag
zum Erlass von Verfügungen betreffend Mehrwertsteuern im Zusammen-
hang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren befugt ist und bei solchen
Verfügungen grundsätzlich der für die Anfechtung von individuell-konkreten
Anordnungen der Billag betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren
massgebende Rechtsmittelweg gilt (vgl. dazu auch Urteil des BVGer
A-850/2014 vom 20. August 2014 E. 1.2 [aufgehoben durch BGE 141 II
182 ff.]). Es ist davon auszugehen, dass dies auch für Verfügungen betref-
fend die Rückerstattung solcher Mehrwertsteuern gilt.
1.2 Der genannte Rechtsmittelweg gestaltet sich wie folgt:
1.2.1 Gegen Verfügungen der Gebührenerhebungsstelle bzw. der Billag
kann gemäss Art. 69 Abs. 5 RTVG zunächst Beschwerde beim BAKOM
erhoben werden.
A-7678/2015
Seite 5
1.2.2 Beschwerdeentscheide des BAKOM betreffend Radio- und Fernseh-
empfangsgebühren unterliegen sodann der Beschwerde an das Bundes-
verwaltungsgericht:
Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie im Bereich der
Radio- und Fernsehempfangsgebühren – keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33 VGG genannten Behörden.
Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeent-
scheide im Sinne von Art. 61 VwVG. Beschwerdeentscheide des BAKOM
betreffend Radio- und Fernsehempfangsgebühren sind Verfügungen im
Sinne von Art. 5 VwVG und das BAKOM ist nach Art. 33 Bst. d VGG zu-
lässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler: Urteil
des BVGer A-773/2013 vom 6. Juni 2013 E. 1.1).
1.3 Gemäss Art. 47 Abs. 2 VwVG ist die Verfügung im Sinne eines Sprung-
beschwerdeverfahrens unmittelbar an die nächsthöhere Beschwer-
deinstanz weiterzuziehen (und gegebenenfalls in der Rechtsmittelbeleh-
rung auf diesen Umstand hinzuweisen), wenn eine nicht endgültig ent-
scheidende Beschwerdeinstanz im Einzelfall eine Weisung erteilt hat, dass
oder wie die ihr untergeordnete Instanz verfügen soll. Weisungen, welche
eine Beschwerdeinstanz erteilt, wenn sie in der Sache entscheidet und ei-
nen Rückweisungsentscheid fällt, gelten dabei nicht als Weisungen im
Sinne dieser Vorschrift (vgl. Art. 47 Abs. 4 VwVG). Praxisgemäss ist eine
Sprungbeschwerde aus prozessökonomischen Gründen auch dann zuläs-
sig, wenn aufgrund der gesamten Umstände bereits feststeht, wie die Be-
schwerdeinstanz entscheiden wird (BVGE 2009/30 E. 1.2.2, mit Hinwei-
sen). Das Überspringen einer Instanz kann, indem das Verfahren gestützt
auf Art. 7 f. VwVG an die nächsthöhere Beschwerdeinstanz überwiesen
wird, auch von Amtes wegen erfolgen (ALFRED KÖLZ et al., Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N. 1272;
vgl. auch Art. 59 VwVG).
Ob die Voraussetzungen für eine Sprungbeschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht gegeben sind, entscheidet jedenfalls, wenn keine bundes-
gerichtlich angeordnete Rückweisung der Sache an das Bundesverwal-
tungsgericht vorliegt, allein das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteile des
BVGer A-1956/2012 vom 28. November 2012 E. 1.1.1; A-4749/2010 vom
3. Dezember 2010 E. 1.2; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.55).
A-7678/2015
Seite 6
1.4 Zwar wäre nach den in E. 1.1 f. hiervor gemachten Ausführungen an
sich das BAKOM, und nicht das Bundesverwaltungsgericht funktionell für
die Behandlung von Verfügungen der Erstinstanz der vorliegend in Frage
stehenden Art zuständig. Indessen sind in casu die Voraussetzungen für
eine Sprungbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfüllt
(vgl. E. 1.3). Denn zum einen hat die Erstinstanz nach ihrer insoweit unbe-
strittenen Darstellung die angefochtene Verfügung gestützt auf Weisungen
der Vorinstanz zum konkreten Fall erlassen (und dementsprechend in der
Rechtsmittelbelehrung in der angefochtenen Verfügung anstelle des
BAKOM das Bundesverwaltungsgericht als zuständige Beschwer-
deinstanz genannt). Zum anderen war (und ist) aufgrund der Medienmittei-
lung des BAKOM vom 20. August 2015 abzusehen, wie diese Behörde ent-
scheiden würde.
Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der vor-
liegenden Beschwerde ist damit zu bejahen.
1.5 Infolge der Zuständigkeit für das Beschwerdeverfahren (E. 1.4) hat das
Bundesverwaltungsgericht das Begehren der SRG um Beiladung zu die-
sem Verfahren und um Gewährung der Akteneinsicht sowie Einräumung
einer Gelegenheit zur Stellungnahme zu prüfen. Im Folgenden ist aus-
schliesslich über diese Verfahrensanträge zu befinden.
Wird einem Beiladungsgesuch entsprochen, erfolgt dies im Rahmen einer
Zwischenverfügung, wozu der Instruktionsrichter zuständig ist. Wird die
Beiladung hingegen abgelehnt, wird das Verfahren bezogen auf diese
Frage bereits endgültig erledigt; in diesem Fall ist daher ein Teilentscheid
zu fällen, und zwar durch den ganzen Spruchkörper (s. zum Ganzen Urteil
des BVGer A-692/2008 vom 7. April 2008 E. 1).
2.
2.1 Die Beiladung Dritter zum Verfahren ist im Verfahrensrecht des Bundes
nicht ausdrücklich geregelt, in der Praxis aber ohne Weiteres zugelassen
(vgl. ISABELLE HÄNER, in: Christoph Auer et al. [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008 [nachfolgend: Kom-
mentar VwVG], Art. 6 N. 10; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 3.2; vgl. auch die nachfolgend
zitierte Praxis des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts).
Der Begriff wird indessen höchst unterschiedlich verwendet (Urteil des
BVGer A-7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2, mit Hinweis). Zum Teil wird
der Zweck der Beiladung darin gesehen, die Rechtskraft des Urteils auf
A-7678/2015
Seite 7
den Beigeladenen auszudehnen, so dass dieser in einem später gegen ihn
gerichteten Prozess dieses Urteil gegen sich gelten lassen muss. Entspre-
chend wird verlangt, dass eine Rückwirkung auf die Rechtsbeziehung zwi-
schen der Hauptpartei und dem Mitinteressierten in Aussicht stehen muss
(vgl. BGE 131 V 133 E. 13, 125 V 80 E. 8b; Urteil des BVGer A-7841/2010
vom 7. Februar 2011 E. 2; MOSER et al., a.a.O., N. 3.2; FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. 1983, S. 183 f.).
2.2 Gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts kann als Zweck
der Beiladung neben der Ausdehnung der Rechtskraft des anstehenden
Entscheids auf die beigeladene Person auch die Gewährung des rechtli-
chen Gehörs betrachtet werden. Eine Beiladung erfolgt entsprechend,
wenn ein Dritter, der in einem (Beschwerde-)Verfahren nicht Partei ist, von
dessen Ausgang unmittelbar in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Inte-
ressen berührt sein kann. Vorausgesetzt ist dabei, dass es dem Betroffe-
nen nicht möglich war bzw. er keinen Anlass hatte, die Verfügung selber
anzufechten und von Anfang an als Partei aufzutreten (vgl. Urteile des
BVGer A-7597/2010 vom 7. Januar 2011 E. 3.1, A-1936/2006 vom 10. De-
zember 2009 E. 8.2, A-5646/2008 vom 13. August 2009 E. 3.4 und
A-6623/2008 vom 9. März 2009 E. 1.2.1, A-692/2008 vom 7. April 2008
E. 2; Zwischenentscheid des BVGer C-8797/2007 vom 3. April 2008 E. 2;
ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsprozess, 2000 [nachfolgend: Verwaltungsverfahren], N. 299 ff., 305,
311 und 317; dies., Kommentar VwVG, Art. 6 N. 10 f.; siehe zum Ganzen
Urteil des BVGer A-7841/2010 vom 7. Februar 2011 E. 2).
Als Parteien im Sinne von Art. 6 VwVG gelten Personen, deren Rechte
oder Pflichten die Verfügung berühren soll, und andere Personen, Organi-
sationen oder Behörden, denen ein Rechtsmittel gegen die Verfügung zu-
steht. Ausgehend von diesem Parteibegriff und unter Berücksichtigung,
dass gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG diejenigen Personen zur Be-
schwerde befugt sind, welche vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenom-
men oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten haben, durch die an-
gefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung haben, beurteilt sich die Frage
der Verfahrensbeteiligung nach denselben Grundsätzen wie diejenige
nach der Beschwerdelegitimation (Zwischenentscheid des BVGer
C-8797/2007 vom 3. April 2008 E. 2).
A-7678/2015
Seite 8
3.
3.1 Zwar ist die Beschwerdelegitimation von Amtes wegen zu prüfen
(BVGE 2007/6 E. 1), indes trägt die beschwerdeführende Partei die Be-
weislast dafür, dass sie beschwerdeberechtigt ist. Sie muss die ihr oblie-
gende Begründungspflicht erfüllen und ihre Legitimation eingehend erör-
tern bzw. begründen (substantiieren), wenn diese nicht ohne weiteres er-
sichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3, 133 II 249 E. 1.1; VERA MARAN-
TELLI/SAID HUBER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 48 N. 5,
mit Hinweisen). Fehlt die Beschwerdelegitimation bei Beschwerdeeinrei-
chung oder wird sie in Zweifelsfällen nicht substantiiert dargelegt, tritt die
Rechtsmittelinstanz nicht auf die Beschwerde ein (MARANTELLI/HUBER,
a.a.O., Art. 48 N. 7, mit Hinweisen; siehe zum Ganzen Urteil des BVGer
B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 2.2).
3.2 Die Anforderungen an die Beschwerdelegitimation gemäss Art. 48
Abs. 1 VwVG, die denjenigen von Art. 89 Abs. 1 BGG entsprechen
(BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 172 E. 2.1), sind von besonderer Bedeutung
bei der Beschwerde eines Dritten, der nicht (primärer) Verfügungsadressat
ist (BGE 139 II 279 E. 2). Die Regelung soll die Popularbeschwerde aus-
schliessen sowie den Charakter des allgemeinen Beschwerderechts als
Instrument des Individualrechtsschutzes betonen. Die beschwerdefüh-
rende Person muss nach der Rechtsprechung durch den angefochtenen
Entscheid stärker als ein beliebiger Dritter betroffen sein und in einer be-
sonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zur Streitsache stehen.
Nebst der spezifischen Beziehungsnähe zur Streitsache muss die be-
schwerdeführende Person einen praktischen Nutzen aus einer allfälligen
Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids ziehen, was be-
deutet, dass ihre Situation durch den Ausgang des Verfahrens in relevanter
Weise beeinflusst werden können muss. Das erforderliche schutzwürdige
Interesse besteht darin, dass ein materieller oder ideeller Nachteil vermie-
den werden soll, welchen der angefochtene Entscheid mit sich bringen
würde. Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches
Interesse berechtigt – ohne die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsa-
che selber – nicht zur Beschwerde (BGE 139 II 279 E. 2.2, 135 II 172
E. 2.1, 135 II 145 E. 6.1, 133 II 249 E. 1.3.1, 131 II 587 E. 2.1 und 3; 130
V 560 E. 3.4; BVGE 2012/30 E. 4.2, 2009/31 E. 2.3; HÄNER, Kommentar
VwVG, Art. 48 N. 12 ff.; dies.; Verwaltungsverfahren, N. 521 und 527; MA-
RANTELLI/HUBER, a.a.O., Art. 48 N. 10; siehe zum Ganzen Urteil des
BVGer B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 3.1).
A-7678/2015
Seite 9
3.3 Es gibt keine rechtslogisch stringente, sondern lediglich eine praktisch
vernünftige Abgrenzung zur Popularbeschwerde oder zur Aufsichtsbe-
schwerde, welche dem Anzeiger keine Parteistellung verleiht (vgl. Art. 71
Abs. 2 VwVG). Für jedes Rechtsgebiet ist gesondert zu beurteilen, wo
diese Grenze verläuft. Bei dieser Abgrenzung zu berücksichtigende Ge-
sichtspunkte sind zum einen insbesondere die Möglichkeit, den angestreb-
ten Erfolg auf anderem – beispielsweise zivil- oder strafrechtlichem – Weg
zu erreichen, und zum anderen das Anliegen, die Verwaltungstätigkeit nicht
übermässig zu erschweren (vgl. zum Ganzen BGE 139 II 279 E. 2.3, mit
zahlreichen Hinweisen; Urteil des BGer 2C_762/2010 vom 2. Februar
2011 E. 4.4; Urteil des BVGer B-1161/2013 vom 14. Januar 2014 E. 3.2;
vgl. auch SERAINA GRÜNEWALD, Parteistellung im aufsichtsrechtlichen Ver-
fahren der FINMA, in: Gesellschafts- und Kapitalmarktrecht [GesKR] 2013,
S. 432 ff., insbesondere S. 434 f.).
4.
4.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, hat eine Empfangsgebühr
zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 RTVG). Die Höhe der Gebühr wird gemäss
Art. 70 Abs. 1 RTVG vom Bundesrat festgesetzt und bestimmt sich insbe-
sondere nach dem Bedarf für die Finanzierung des Programmangebots
der SRG (Art. 25 Abs. 3 Bst. b und Art. 34 RTVG; vgl. dazu BGE 141 II 182
E. 2).
Die Gebührenerhebungsstelle bzw. die Billag überweist den der SRG zu-
stehenden Anteil am Gebührenertrag direkt an die SRG und den Rest an
das BAKOM (vgl. Art. 65 Abs. 2 Bst. d RTVV), welches damit die Gebüh-
renanteile der anderen konzessionierten Veranstalter mit Gebührenanteil
(4 % des Ertrags, Art. 40 RTVG) und die übrigen Aufgaben nach Art. 70
Abs. 1 Bst. d und e RTVG (Unterstützung der Stiftung für Nutzungsfor-
schung und Errichtung von Sendernetzen im Rahmen der Einführung
neuer Technologien) finanziert (BGE 141 II 182 E. 2).
Zwischen den Programmveranstaltern (namentlich der SRG) und den Ge-
bührenpflichtigen besteht keine Rechtsbeziehung. Gläubiger der Emp-
fangsgebühr sind nicht die Programmveranstalter; stattdessen gilt als
Gläubiger dieser Gebühr der Bund bzw. in seinem Auftrag die Billag
(vgl. Art. 68 f. RTVG; BGE 141 II 182 E. 5).
A-7678/2015
Seite 10
4.2 Der Mehrwertsteuer unterliegen durch steuerpflichtige Personen im In-
land gegen Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen bzw. im In-
land gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen, sofern diese Umsätze nicht
ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind (vgl. Art. 5 Bst. a und b
des [früheren] Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer [aMWSTG; AS 2000 1300] bzw. Art. 18 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).
Die steuerpflichtige Person steht in einem Subordinationsverhältnis zur
Eidgenossenschaft, welche durch die ESTV vertreten ist. Dieses Rechts-
verhältnis bildet das sog. Steuerrechtsverhältnis, das eine Erscheinung
des öffentlichen Rechts bildet (vgl. BVGE 2015/15 E. 1.2; BÉATRICE BLUM,
in: Felix Geiger/Regine Schluckebier [Hrsg.], MWSTG Kommentar, 2012,
Art. 66 N. 1). Materieller Teil dieses Steuerrechtsverhältnisses ist das Steu-
erschuldverhältnis, das insbesondere die Steuerforderung des Gemeinwe-
sens zum Gegenstand hat (vgl. zum Begriff des Steuerschuldverhältnisses
MARKUS REICH, Steuerrecht, 2. Aufl. 2012, § 5 N. 4 ff.).
Die Mehrwertsteuersystematik ist grundsätzlich darauf ausgerichtet, dass
die steuerpflichtige Person die Steuer auf den Abnehmer ihrer Leistung
überwälzen kann (vgl. Art. 1 Abs. 3 Bst. c MWSTG bzw. Art. 1 Abs. 2
aMWSTG sowie Urteil des BVGer A-1508/2014 vom 19. Mai 2015
E. 6.3.2). Die Steuer soll den Verbraucher als Steuerträger treffen (REICH,
a.a.O., § 5 N. 32).
5.
5.1 Im vorliegenden Fall stellt die Gesuchstellerin den Antrag, sie sei zum
Beschwerdeverfahren, in dessen Rahmen ein konkreter Anwendungsakt in
Sachen A._______ («Steuerträger») betreffend Rückerstattung der Mehr-
wertsteuer im Zusammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren
überprüft werden soll, beizuladen.
Gestützt auf die vorstehend genannte Praxis (E. 2 f.) ist deshalb nachfol-
gend zunächst zu prüfen, ob die Gesuchstellerin vom Ausgang des vorlie-
genden Verfahrens betreffend Rückerstattung der Mehrwertsteuer im Zu-
sammenhang mit Radio- und Fernsehempfangsgebühren an den «Steuer-
träger» unmittelbar in ihren rechtlichen oder tatsächlichen Interessen be-
rührt sein und deshalb Parteistellung im Sinne von Art. 6 VwVG beanspru-
chen kann. Sollte dem so sein, wäre in einem weiteren Schritt zu klären,
ob das Beiladungsgesuch der SRG rechtzeitig erfolgte.
A-7678/2015
Seite 11
5.2 Es wird vorliegend nicht behauptet und ist auch nicht aus den Akten
ersichtlich, dass die Gesuchstellerin ein schutzwürdiges Interesse an der
Aufhebung oder Änderung der vorliegend angefochtenen, den Beschwer-
deführer als Adressaten (durch die Abweisung seines Begehrens um Rück-
erstattung von bezahlten Mehrwertsteuerbeträgen) belastenden Verfügung
hat. Die Gesuchstellerin war und ist deshalb nicht zur Anfechtung der vor-
liegend im Streit liegenden Verfügung befugt.
Es kann offen gelassen werden, ob die SRG schon aus diesem Grund nicht
zum vorliegenden Beschwerdeverfahren beizuladen ist oder ob sich das
für die Beiladung erforderliche Interesse stattdessen grundsätzlich (auch)
aus einer allfälligen Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ergeben
könnte. Denn wie im Folgenden aufgezeigt wird, wäre selbst eine Gutheis-
sung des Rechtsmittels für die Gesuchstellerin nicht mit einem materiellen
oder ideellen Nachteil verbunden, an dessen Vermeidung sie ein schutz-
würdiges Interesse hätte.
5.3
5.3.1 Die Gesuchstellerin macht geltend, sie habe ein für die Anerkennung
ihrer Parteistellung hinreichendes Interesse, weil nicht auszuschliessen
sei, dass die Vorinstanz oder die Erstinstanz im Auftrag der Vorinstanz ihr
gegenüber eine Regressforderung erhebe, «sofern die Gebührenzahler mit
ihrem Anliegen auf Rückerstattung der Mehrwertsteuer für die Zeit vor dem
Entscheid [des Bundesgerichts] vom 13. April 2015 obsiegen bzw. die
Mehrwertsteueranteile zurückbezahlt werden müssen» (Gesuch um Beila-
dung vom 11. Dezember 2015, N. 22). Das vorliegende Beschwerdever-
fahren habe aufgrund dieser Gefahr eines Regresses unmittelbare Rück-
wirkung auf die Rechtsbeziehung zwischen der Gesuchstellerin und der
Vor- bzw. Erstinstanz. Folglich stehe die Gesuchstellerin in einer nahen so-
wie besonderen Beziehung zur Streitsache und sei sie dementsprechend
beizuladen (Gesuch um Beiladung vom 11. Dezember 2015, N. 28).
5.3.2 Richtigerweise wird vorliegend von keinem der Verfahrensbeteiligten
behauptet, dass die Gesuchstellerin in einem Rechtsverhältnis zum Be-
schwerdeführer steht. Ein solches Rechtsverhältnis ergibt sich namentlich
nicht aus der Stellung des Beschwerdeführers als Schuldner von Radio-
und Fernsehempfangsgebühren (vgl. vorn E. 4.1).
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den genannten Gebüh-
ren bezahlten Mehrwertsteuerbeträge wurden von der Erstinstanz einge-
fordert, weil sie (im Auftrag der Vorinstanz bzw. des UVEK) verpflichtet war,
A-7678/2015
Seite 12
die nach der damaligen Rechtsauffassung vom BAKOM (bzw. dem UVEK)
– in dessen Subordinations- bzw. Steuerrechtsverhältnis zur ESTV als Ver-
treterin des Bundes – dem Fiskus geschuldete Mehrwertsteuern auf die
gebührenpflichtigen Empfänger von Radio- und Fernsehempfänger, hier
auf den Beschwerdeführer als Steuerträger, zu überwälzen. Es erhellt da-
raus, dass die entsprechenden Mehrwertsteuerbeträge nach dem damali-
gen Rechtsverständnis letztlich an die ESTV, der im hier interessierenden
Zusammenhang einzigen Steuergläubigerin (vgl. E. 4.2), weiterzuleiten
waren. Nicht von ungefähr erklärte die Erstinstanz denn auch, sie habe
«aufgrund ihres Mandates mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft die
Empfangsgebühren treuhänderisch» erhoben und diese «inklusive Mehr-
wertsteuer an das Bundesamt für Kommunikation [überwiesen], welches
ihrerseits für die Mehrwertsteuerabrechnung zugunsten der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung verantwortlich» gewesen sei (vgl. Stellungnahme
der Erstinstanz vom 27. Januar 2016).
Die Gesuchstellerin hatte demgegenüber zu keinem Zeitpunkt und unter
keinem Titel Anspruch auf die vom Beschwerdeführer bezahlten Mehrwert-
steuerbeträge, da sie nicht am nach der seinerzeitigen Auffassung beste-
henden Steuerrechtsverhältnis zwischen dem BAKOM (bzw. dem UVEK)
zum einen und der durch die ESTV vertretenen Eidgenossenschaft zum
anderen beteiligt war.
5.3.3 Es ist vorliegend zweifelsfrei erstellt, dass die vom Beschwerdeführer
bezahlten Mehrwertsteuerbeträge nicht der Gesuchstellerin, sondern in
Übereinstimmung mit der genannten früheren Rechtsauffassung der ESTV
zugeflossen sind:
Zum einen hat die Erstinstanz in der angefochtenen Verfügung erklärt, die
von ihr bei den Gebührenpflichtigen einkassierten Mehrwertsteuerbeträge
seien nicht bei ihr oder der Vorinstanz verblieben, sondern über die ESTV
zum grössten Teil in den allgemeinen Bundeshaushalt geflossen und im
Übrigen zu einem kleinen Teil zweckgebunden (für die AHV, die IV, Prämi-
enverbilligung der Krankenversicherung und Eisenbahnprojekte) verwen-
det worden.
Zum anderen hat die Gesuchstellerin im Beiladungsgesuch (in Überein-
stimmung mit diesen Ausführungen der Erstinstanz) selbst festgehalten,
dass das BAKOM «die auf den Empfangsgebühren berechnete Steuer»
«gegenüber der Eidgenössischen Steuerverwaltung abgerechnet und
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Seite 13
auch tatsächlich abgeführt» habe (Gesuch um Beiladung vom 11. Dezem-
ber 2015, N. 36). Zwar behauptet die Gesuchstellerin in ihrer Stellung-
nahme vom 1. März 2016, sie habe damit nicht gemeint, «dass das Geld
vom BAKOM an die ESTV geflossen wäre» (Stellungnahme vom 1. März
2016, N. 19). Diese Behauptung erscheint jedoch nicht als glaubhaft. Denn
die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 1. März 2016 enthält wider-
sprüchliche Angaben bezüglich der Frage, ob die nach damaliger Auffas-
sung geschuldeten, von den gebührenpflichtigen Radio- und Fernsehemp-
fängern eingeforderten Mehrwertsteuern tatsächlich der ESTV abgeliefert
wurden. So ist an einer Stelle davon die Rede, dass die Mehrwertsteuer-
einnahmen «dem allgemeinen Bundeshaushalt zu Gute» gekommen seien
bzw. kämen, während andernorts behauptet wird, «die Mehrwertsteueran-
teile auf den Empfangsgebühren der Haushalte [seien] faktisch ebenfalls
in den Gebührentopf» geflossen und hätten sich «in höheren Gebührenan-
teilen an die Gesuchstellerin» niedergeschlagen (Stellungnahme vom 1.
März 2016, N. 17 f.).
Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass keine Belege für die Annahme vor-
liegen, dass das BAKOM die im vorliegenden Verfahren streitbetroffenen
Mehrwertsteuereinnahmen im Widerspruch zur damaligen Rechtsauffas-
sung und in klar widerrechtlicher Weise statt an die ESTV ganz oder teil-
weise an die SRG weitergeleitet hat. Namentlich nicht als einen entspre-
chenden Beleg betrachtet werden kann die aktenkundige eigene Presse-
mitteilung der Gesuchstellerin vom 6. Oktober 2015, wonach sie aufgrund
von BGE 141 II 182 ff. künftig die Mehrwertsteuer «aus eigenen Mitteln
begleichen» müsse.
5.3.4 Da es sich somit erweist, dass die vom Beschwerdeführer bezahlten
Mehrwertsteuerbeträge zu keinem Zeitpunkt sowie unter keinem Titel der
Gesuchstellerin zustanden (vgl. E. 5.3.2) und diese Beträge auch nicht der
SRG, sondern der ESTV zugeflossen sind (vgl. E. 5.3.3), lässt sich nicht
nachvollziehen, weshalb die Gesuchstellerin im Falle einer Rückerstattung
der streitbetroffenen Beträge an den Beschwerdeführer mit Regressforde-
rungen der Erst- oder Vorinstanz bzw. – in ihren Worten – mit einer «Rück-
forderung der ihr überwiesenen Gebührenanteile» (vgl. Stellungnahme
vom 1. März 2016, N. 15) konfrontiert sein sollte.
5.3.5 Selbst wenn die streitbetroffenen Beträge zu Unrecht statt an die
ESTV an die Gesuchstellerin weitergeleitet worden wären, wäre eine Gut-
heissung der vorliegenden Beschwerde im Übrigen ohnehin insofern ohne
Einfluss auf die Stellung der Gesuchstellerin, als ihr diese Beträge selbst
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Seite 14
nach der erwähnten früheren Rechtsauffassung nicht zustanden (vgl. E.
5.3.2) und sie damit so oder anders mit der Geltendmachung entsprechen-
der Rückforderungsansprüche zu rechnen hätte.
Entgegen der Darstellung der Erstinstanz in ihrer Stellungnahme vom
27. Januar 2016 ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich, dass die SRG
vom Entscheid, welcher im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend
die Rückerstattung von Mehrwertsteuerbeträgen zu treffen sein wird, «di-
rekt in finanziellen Interessen betroffen sein könnte».
Gegen die Beiladung der Gesuchstellerin zum Beschwerdeverfah-
ren spricht auch, dass es ihr unbenommen ist, sich im Falle der Geltend-
machung der befürchteten Regressforderungen durch die Erst- oder Vor-
instanz ohnehin im Rahmen allfälliger diesbezüglicher Verfahren zur Wehr
zu setzen (vgl. E. 3.3).
5.3.6 Nach dem Ausgeführten verfängt die Berufung der Gesuchstellerin
auf drohende Regressforderungen der Erst- oder Vorinstanz nicht.
5.4 Es sind vorliegend im Übrigen keine Umstände ersichtlich, geschweige
denn substantiiert dargetan, welche es rechtfertigen, ein schutzwürdiges
Interesse der Gesuchstellerin an der Teilnahme am vorliegenden Be-
schwerdeverfahren zu bejahen. Insbesondere spielt – entgegen der Dar-
stellung im Gesuch um Beiladung – keine Rolle, dass die Vorinstanz ge-
genüber der Gesuchstellerin gewisse Aufsichtsfunktionen wahrnimmt
(vgl. dazu Art. 86 ff. RTVG). Auch kann aus dem Umstand, dass das
BAKOM bzw. die Billag behaupteterweise allfällige Rückforderungsansprü-
che der Konsumenten mit künftigen Radio- und Fernsehempfangsgebüh-
renforderungen verrechnen wird (vgl. Stellungnahme der Gesuchstellerin
vom 1. März 2016, N. 16 f.), nichts zugunsten der Gesuchstellerin abgelei-
tet werden. Denn es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch eine entspre-
chende Verrechnung der Gebührenanteil, welcher der SRG zusteht, ge-
schmälert werden könnte. Aus einer solchen Verrechnung resultierende
Mindereinnahmen wären allenfalls dem Fiskus zu belasten; der Anspruch
der SRG gegenüber dem BAKOM auf den ihr zustehenden, von der Mehr-
wertsteuer unabhängigen Gebührenanteil bliebe davon jedenfalls unbe-
rührt.
Mangels schutzwürdigen Interesses der Gesuchstellerin offen bleiben
kann, ob das Beiladungsgesuch der SRG rechtzeitig erfolgte.
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6.
Nach dem Gesagten ist das Gesuch um Beiladung unbegründet und abzu-
weisen. Ebenso abzuweisen sind dementsprechend die mit diesem Ge-
such zusammenhängenden Anträge der Gesuchstellerin betreffend Akten-
einsicht sowie Einräumung einer Gelegenheit zur Stellungnahme.
7.
Für diesen Zwischenentscheid sind keine Verfahrenskosten zu erheben
(vgl. Urteil des BVGer A-692/2008 vom 7. April 2008 E. 5). Obwohl die Ge-
suchstellerin bei diesem Ausgang gerade nicht Parteistatus erlangt, wäre
es denkbar, sie in Analogie zu Art. 64 VwVG zu einer Parteientschädigung
zugunsten des Beschwerdeführers zu verpflichten (vgl. Urteil des BVGer
A-692/2008 vom 7. April 2008 E. 5). Da dem anwaltlich nicht vertretenen
Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind,
ist aber von der Zusprechung einer solchen Parteientschädigung abzuse-
hen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch der SRG um Beiladung zum Beschwerdeverfahren und um
Gewährung der Akteneinsicht sowie Gelegenheit zur Stellungnahme in die-
sem Verfahren wird abgewiesen.
2.
Für diesen Zwischenentscheid werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Für diesen Zwischenentscheid wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
4.
Die Erstinstanz und die Vorinstanz werden ersucht, bis zum 13. April 2016
eine Vernehmlassung in je 3 Exemplaren unter Beilage der gesamten Ak-
ten (nummeriert und in einem Aktenverzeichnis aufgenommen) einzu-
reichen.
5.
Dieser Zwischenentscheid geht an:
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Seite 16
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des
Schreibens der Vorinstanz vom 12. Februar 2016 und Kopie der
Stellungnahme der SRG vom 1. März 2016 [inkl. Beilagen]);
– die Erstinstanz (Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie des Schreibens der
Vorinstanz vom 12. Februar 2016, Kopie der Stellungnahme der SRG
vom 1. März 2016 [inkl. Beilagen] und Kopie der Beschwerdeschrift
vom 30. November 2015 [inkl. Beilagenverzeichnis]);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde; Beilagen: Kopie der
Stellungnahme der SRG vom 1. März 2016 [inkl. Beilagen] und Kopie
der Beschwerdeschrift vom 30. November 2015 [inkl. Beilagenver-
zeichnis]);
– die SRG, vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. Isabelle Häner,
[…] (Gerichtsurkunde; Beilage: Kopie des Schreibens der Vorinstanz
vom 12. Februar 2016).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen Ziff. 1 und 3 dieses Entscheids kann innert 30 Tagen nach Eröffnung
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen ge-
mäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begrün-dung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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