B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-768/2016
Ur t e i l vom 2 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Bernhard Keller.
Parteien
1. Martin Stoll,
Recherchedesk, Dammweg 9, 3001 Bern,
2. Titus Plattner,
Recherchedesk, Dammweg 9, 3011 Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Bauten und Logistik BBL,
Fellerstrasse 21, 3003 Bern,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Carole Gehrer Cordey,
Rechtsanwältin, Kreuzackerstrasse 9, 9000 St. Gallen,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neuverlegung der Verfahrenskosten.
A-768/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesamt für Bauten und Logistik BBL mit Verfügung vom
22. Januar 2014 auf das Gesuch von Martin Stoll und Titus Plattner um
Zugang zu amtlichen Dokumenten im Zusammenhang mit den Beschaf-
fungszahlen 2011 teilweise nicht eingetreten ist, es teilweise abwies und
im Übrigen Zugang zu einzelnen verlangten Dokumente in anonymisierter
Form gewährte, insbesondere zu einer anonymisierten Liste der 40 um-
satzstärksten Lieferfirmen des Eidgenössischen Finanzdepartements,
dass Martin Stoll und Titus Plattner (Beschwerdeführer) gegen diese Ver-
fügung am 21. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
erhoben und unter anderem Zugang zu einer nicht anonymisierten und
nicht auf die 40 umsatzstärksten Lieferfirmen beschränkten Liste verlang-
ten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 9. De-
zember 2014 in Bezug auf 7 Dokumente guthiess und die Angelegenheit
insofern an die Vorinstanz zurückwies, im Übrigen jedoch die Beschwerde,
insbesondere in Bezug auf die erwähnte anonymisierte Liste, abwies, so-
weit darauf eingetreten werden konnte und das Verfahren nicht gegen-
standslos geworden war,
dass das Bundesgericht auf Beschwerde von Martin Stoll und Titus Plattner
hin mit Urteil vom 2. Dezember 2015 das Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts teilweise aufhob, das BBL anwies, Zugang zur Liste der 40 umsatz-
stärksten Lieferfirmen ohne Anonymisierung zu gewähren sowie die Sache
zur Neuverlegung der Kostenfolgen im Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht an dieses zurückwies,
dass das Bundesgericht demnach die Beschränkung der Liste auf die 40
umsatzstärksten Lieferfirmen bestätigte, jedoch den Zugang zu ihr ohne
Anonymisierung anordnete, im Übrigen das Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. Dezember 2014 nicht angefochten war oder bestätigt
wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur neuen Kosten-
verlegung wieder aufgenommen hat und unter der Geschäftsnummer
A-768/2016 weiterführt,
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dass die Verfahrenskosten in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen sind und bei nur teilweisem Unterliegen die Verfahrenskosten er-
mässigt werden (Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]),
dass nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 2. Dezember 2015 die Be-
schwerdeführer in grösserem Umfang, aber weiterhin nicht vollständig ob-
siegen und die Vorinstanz in entsprechend geringerem Umfang obsiegt,
dass daher die den Beschwerdeführern mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts vom 9. Dezember 2014 auferlegten ermässigten Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 600.— auf Fr. 400.— zu reduzieren sind und der
Rest von Fr. 200.— auf die Vorinstanz entfällt, sie indessen gemäss Art. 63
Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten zu tragen hat,
dass der Betrag von Fr. 400.— dem geleisteten Kostenvorschuss zu ent-
nehmen und der Restbetrag von Fr. 1'100.— den Beschwerdeführerin zu-
rückzuerstatten ist,
dass den nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführern mit dem Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2014 keine (gekürzte)
Parteientschädigung zugesprochen worden ist, da keine die Geringfügig-
keit übersteigenden Kosten zu erkennen waren und sich daran mit dem
Urteil des Bundesgerichts vom 2. Dezember 2015 nichts geändert hat,
weshalb daran festzuhalten ist,
dass für den vorliegenden Kostenentscheid keine Kosten aufzuerlegen
sind (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 und 8 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Den Beschwerdeführern werden für das Verfahren A-931/2014 Kosten im
Betrag von Fr. 400.— auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kos-
tenvorschuss entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'100.— wird ihnen
nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. Hierzu haben
die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ihre Postkonto-
oder Bankverbindung anzugeben.
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2.
Für das Verfahren A-931/2014 wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Kosten erhoben und keine
Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. A2013.1 1.21-0007/2013-00132/
23.12.2013/KD; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Bernhard Keller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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