Abtei lung I
A-7682/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . J u n i 2 0 1 0
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel de Vries
Reilingh, Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Zollbefreiung und Transite, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Erlass.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7682/2009
Sachverhalt:
A.
Die X._______ deklarierte durch die Spediteurin Y._______ in der Zeit
vom 16. Juni bis 24. September 2008 im e-dec Verfahren in elf
Zollanmeldungen Pilzmischungen unter der Tarifnummer 0711.5100
zum Zollansatz von Fr. 3.-- / 100 kg brutto für die Einfuhr in die
Schweiz. Die Importe wurden durch die Zollverwaltung als "gesperrt"
bezeichnet und provisorisch veranlagt. Am 25. September 2008 teilte
die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) der Y._______ mit, eine
Überprüfung habe ergeben, dass das Erzeugnis nach der Tarifnummer
2003.1000 zollpflichtig sei, was zu einem Zollansatz von Fr. 46.80 /
100 kg brutto führte. Am 15. Oktober 2008 erliess die EZV die entspre-
chenden elf Veranlagungsverfügungen an die Y._______. Die Veranla-
gungsverfügungen erwuchsen in Rechtskraft.
B.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2009 gelangte die X._______ mit Tarifbe-
schwerde / Zollerlassgesuch an die Oberzolldirektion (OZD). Die Be-
schwerde zog sie mit Schreiben vom 23. Juli 2009 wegen der abgelau-
fenen Frist jedoch wieder zurück, am Erlassgesuch hielt sie dagegen
ausdrücklich fest. Sie machte geltend, die OZD habe ihr mitgeteilt, die
fraglichen Produkte seien unter der Tarifnummer 0711.5100 einzufüh-
ren. Sie sei durch diese fehlerhafte Information in die Irre geleitet wor-
den. Es sei nicht statthaft, die Ware rückwirkend ohne Anhörung zu
schlechteren Bedingungen zu verzollen. Entsprechend beantrage sie
einen Zollerlass und die Ware im Rahmen des bestehenden Kontin-
gents zollfrei und im Übrigen zu einem Zollansatz von Fr. 3.-- / 100 kg
brutto zu verzollen.
C.
Die OZD wies das Gesuch am 6. November 2009 ab im Wesentlichen
mit der Begründung, der Erlass sei eine Äusserung der Steuervoll-
streckung und nicht der Steuerveranlagung. Umstände, die in einem
Beschwerdeverfahren zur Änderung der Veranlagungsverfügung hät-
ten führen können, müssten in einem Erlassverfahren unberücksichtigt
bleiben. Das Begehren, auf dem Weg des Zollerlasses eine Neuveran-
lagung vorzunehmen, sei ein Antrag auf Änderung der Tarifeinreihung
und betreffe somit die Abgabenbemessung. Aus diesen Gründen kön-
ne der Erlass nicht gewährt werden.
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D.
X._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte dagegen am
9. Dezember 2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein
mit dem Begehren, die angefochtene Verfügung aufzuheben und ihr
die geleisteten Zollabgaben im Umfang von Fr. 71'637.50 zurück zu
erstatten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Im
Wesentlichen begründet sie ihre Beschwerde damit, Pilzmischungen,
die bis zu 70% Champignons enthielten, könnten seit der Aufnahme
Polens in die Europäische Union zufolge der bilateralen Zoll- und
Handelsabkommen zollfrei eingeführt werden. Die Zollstelle habe
darüber am 25. September 2008 eine falsche schriftliche Auskunft
erteilt, was dazu geführt habe, dass die Y._______ wie sie selbst die
Sendungen entsprechend deklariert hätten. Sie gehe davon aus, dass
die (Veranlagungs)-Verfügungen trotz allfälligen Zahlungen von
Abgaben nichtig wären und dementsprechend ihr Rechtsgrund
weggefallen sei, sodass die verlangten Zollbeträge mit Blick auf das
effektiv anzuwendende Zollregime der Zollfreiheit ohnehin erstattet
werden müssten.
E.
Die OZD beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2010 die Ab-
weisung der Beschwerde und hält an ihren Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung fest.
F.
Auf die weiteren entscheidrelevanten Begründungen wird das Bundes-
verwaltungsgericht im Rahmen der Erwägungen zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Entscheide der OZD betreffend den Erlass von Einfuhrabgaben kön-
nen beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 und
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]
in Verbindung mit Art. 116 Abs. 4 des Zollgesetzes vom 18. März 2005
[ZG, SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich – soweit das Verwaltungs-
gerichtsgesetz nichts anderes bestimmt – nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
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ren (VwVG, SR 172.021). Die Beschwerdeführerin ist durch den ange-
fochtenen Entscheid der OZD berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG). Auf die form- und frist -
gerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten.
2.
2.1 Steht nach Abschluss des Veranlagungsverfahrens die Zollschuld
rechtskräftig fest, kann sie aus den in Art. 86 ZG festgelegten Gründen
erlassen werden. Der Zollerlass bildet eine Massnahme der Voll-
streckung an sich rechtskräftiger Zollentscheide und nicht der Veranla-
gung. Eine allfällige Unbegründetheit der Zollerhebung bzw. die Feh-
lerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens sind nach konstanter Recht-
sprechung im entsprechenden Rechtsmittelverfahren geltend zu ma-
chen (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in Ar-
chiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 74 S. 246 ff. E. 3.3; Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010
E. 2.1, A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.1, A-5264/2008
vom 27. August 2009 E. 2.1 und 3.3.2, A-1676/2006 vom 9. Oktober
2007 E. 3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.1).
2.2 Ein ganzer oder teilweiser Zollnachlass ist, abgesehen von den
hier nicht zutreffenden besonderen Fällen von Art. 86 Abs. 1 Bst. a bis
c ZG, in Bst. d dieses Absatzes vorgesehen. Es handelt sich um eine
Härteklausel, welche als allgemeiner Auffangtatbestand konzipiert ist,
der subsidiär zur Anwendung kommt, das heisst, nur dann, wenn der
Sachverhalt nicht bereits von den Bst. a bis c erfasst wird. Danach
muss ein Zollnachlass gewährt werden, "wenn aussergewöhnliche,
nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhältnisse den Bezug
als besondere Härte erscheinen liessen". Im Rahmen einer allgemei-
nen Härteklausel konkrete Definitionen für das Vorliegen ausserge-
wöhnlicher Umstände anzuführen, bereitet Schwierigkeiten; eine fall-
weise Aufzählung kann höchstens einen ungefähren Eindruck vermit-
teln (vgl. zum Ganzen HANS BEAT NOSER, Der Zollnachlass nach Art. 127
ZG - wozu, wie, wann?, in: Zollrundschau 3/90, S. 48). Die drei Voraus-
setzungen müssen kumulativ erfüllt sein, damit einem Zollerlassge-
such stattgegeben werden kann. Liegen sie vor, greift kein behördli-
ches Ermessen, sondern es besteht ein Anspruch auf Nachlass (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 2A.534/2005 vom 17. Februar 2006 E. 2.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar
2010 E. 2.3, A-4619/2007 vom 21. Dezember 2009 E. 2.1.4, A-
5264/2008 vom 27. August 2009 E. 2.3, A-1714/2006 vom 11. August
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2008 E. 2.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3). Zu den Vor-
aussetzungen im Einzelnen:
2.2.1 Die aussergewöhnlichen Verhältnisse müssen erstens mit Bezug
auf das Zollverfahren vorliegen (Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.1, A-1676/2006 vom
9. Oktober 2007 E. 3.3.1, A-1699/2006 vom 13. September 2007
E. 2.3.3, A-1698/2006 vom 7. Februar 2007 E. 3.2.1). Wann eine sol-
che Verfahrenssituation gegeben ist, bedarf der Auslegung. Mit Blick
auf Sinn und Zweck dieser Härteklausel ist festzuhalten, dass solche
Verhältnisse nicht leichthin anzunehmen sind. Eine grosszügige Zulas-
sung des Zollerlasses würde zu einer vom Gesetzgeber nicht be-
zweckten Abschwächung der Rechtskraft von Zollentscheidungen füh-
ren (Urteil des Bundesgerichts vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in ASA
74 S. 246 ff. E. 3.5). Die Bestimmung soll nicht dazu dienen, die unter
Umständen erheblichen finanziellen Folgen früherer Fristversäumnisse
bzw. von Pflichtverletzungen im Veranlagungsverfahren wieder gut zu
machen. Ein Versäumnis, welches mit entsprechender Vorbereitung
und Instruktion hätte vermieden werden können, ist nicht als ausserge-
wöhnlich im Sinn dieser Bestimmung zu qualifizieren (vgl. dazu Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010
E. 2.3.2, A-5264/2008 vom 27. August 2009 E. 3.3, A-1883/2006 vom
4. September 2007 E. 3.2). Ebenso wenig vermögen aussergewöhnli-
che Umstände durch die ordnungsgemässe Anwendung der zollrechtli-
chen Bestimmungen begründet zu werden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 3.1).
2.2.2 Diese aussergewöhnlichen Verhältnisse dürfen zweitens nicht
die Bemessung der Abgaben betreffen; ein Zollnachlass darf nicht zur
Korrektur des Zolltarifs führen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 14, A-1676/2006 vom 9. Okto-
ber 2007 E. 3.3.2, A-1699/2006 vom 13. September 2007 E. 2.3.4).
Das Zollgesetz regelt die Bemessung der Abgaben in den Art. 18 bis
20 ZG. Ergibt sich beispielsweise der geschuldete Zollbetrag aus der
Anwendung zweier unterschiedlicher Tarifnummern, nämlich aus der
Differenz des zu Unrecht deklarierten Kontingentszollansatzes (KZA)
und des korrekterweise anzuwendenden (höheren) Ausserkontingents-
zollansatzes (AKZA), würde ein Zollnachlass im Ergebnis dazu führen,
dass die zollpflichtige Person ungerechtfertigterweise in den Genuss
des KZA gelangen würde und fälschlicherweise eine Korrektur der Ab-
gabenbemessung unterlassen bliebe (vgl. dazu auch Urteil des Bun-
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desverwaltungsgerichts A-1732/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3.1). Wer ein
Gesuch um Zollnachlass stellt, hat nachzuweisen, dass die Gründe,
das heisst die aussergewöhnlichen Verhältnisse, ausserhalb der Be-
messung der Abgaben liegen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1554/2007 vom 25. Januar 2010 E. 2.3.2, A-1676/2006 vom 9. Okto-
ber 2007 E. 3.3.2, A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Febru-
ar 2007, jeweils E. 3.2.2).
2.2.3 Der Bezug der Abgabe muss drittens eine besondere Härte dar-
stellen. Dieses Kriterium betrifft die persönliche Lage der zahlungs-
pflichtigen Person. Der Zollnachlass hat nicht die Aufgabe, finanzielle
Schwierigkeiten zu lösen, welche die Geschäftstätigkeit mit sich brin-
gen kann und insoweit das unternehmerische Risiko zu decken (Urtei -
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1554/2007 vom 25. Januar 2010
E. 2.3.3, A-6619/2008 vom 19. Oktober 2009 E. 15, A-5264/2008 vom
27. August 2009 E. 2.3.3, A-1676/2006 vom 9. Oktober 2007 E. 3.3.3,
A-1698/2006 und A-1694/2006, beide vom 7. Februar 2007, jeweils
E. 3.2.3).
3.
Im vorliegenden Fall ist durch die nicht angefochtenen und damit in
Rechtskraft erwachsenen Veranlagungsverfügungen die Abgabeforde-
rung rechtskräftig festgesetzt worden. Die Beschwerdeführerin lässt
vorbringen, die Veranlagung basiere auf einer falschen Auskunft, wel-
che nicht der gesetzlichen Regelung entsprochen habe. Die Veranla-
gungsverfügungen seien daher "je nach Ansicht" zumindest anfecht-
bar, wenn nicht gar nichtig. Eine allfällige Unbegründetheit der Zoller -
hebung bzw. die Fehlerhaftigkeit des Veranlagungsverfahrens können
hier jedoch nicht mehr geltend gemacht werden. Diese hätten aus-
schliesslich im Beschwerdeverfahren vorgebracht werden können (vgl.
E. 2.1). Die Nichtigkeit kann hingegen jederzeit geltend gemacht wer-
den und ist von Amtes wegen zu beachten. Vorliegend kann jedoch
keine Rede davon sein, dass die nicht angefochtenen Veranlagungs-
verfügungen nichtig wären. Nichtigkeit liegt nur in Ausnahmefällen vor,
wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind; wenn nämlich die
Verfügung einen besonders schweren Mangel aufweist, der Mangel
offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar und ausserdem die
Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/
Basel/Genf 2006, Rz. 956, PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS
MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31
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Rz. 14/15, ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 130, alle
mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Als Nichtigkeitsgründe aner-
kennen Lehre und Rechtsprechung namentlich sachliche Unzuständig-
keit, schwere Verfahrens- und Eröffnungsfehler und ganz ausnahms-
weise (schwerste) inhaltliche Mängel wie offensichtliche Verstösse ge-
gen Grundrechte (BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6610/2009 vom 21. April 2010 E. 2.3, A-5011/2009
vom 18. März 2010 S. 3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 958 ff.,
TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 31 Rz. 16 mit weiteren Hinweisen
auf die Rechtsprechung). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden
Fall nicht erfüllt, denn die Zollverwaltung war sachlich und örtlich zum
Erlass der Veranlagungsverfügungen zuständig, schwere Verfahrens-
und Eröffnungsfehler sind nicht erkennbar und werden von der Be-
schwerdeführerin auch nicht behauptet und (schwerste) inhaltliche
Mängel der Veranlagungsverfügungen liegen auch nicht vor.
3.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich allgemein auf die Erlassbe-
stimmungen des Art. 86 ZG und hält ebenfalls Art. 85 ZG für anwend-
bar. Art. 85 ZG erfasst nach dem klaren Wortlaut nicht den Erlass von
Zollabgaben, sondern die Nachforderung durch die Zollverwaltung,
falls diese irrtümlich eine von ihr zu erhebende Zollabgabe nicht oder
zu niedrig oder einen zurückerstatteten Zollabgabebetrag zu hoch fest-
gesetzt hatte (MICHAEL BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher,
Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 85 N 5 ff.). Eine Nachforderung liegt in
casu nicht vor, weshalb die Beschwerdeführerin ihr Erlassgesuch nur
auf Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG stützen könnte, gemäss welchem ausser-
gewöhnliche, nicht die Bemessung der Abgaben betreffende Verhält-
nisse den Bezug der Abgabe als besondere Härte erscheinen lassen
(E. 2.2).
3.2 Wie in Erwägung 2.2.1 ausgeführt, können aussergewöhnliche
Umstände im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nicht durch die ord-
nungsgemässe Anwendung der zollrechtlichen Bestimmungen begrün-
det werden. Im Zollrecht besteht eine gewisse Formstrenge für Abferti-
gungsanträge, sodass die EZV gehalten ist, diese gegenüber den Ab-
gabepflichtigen durchzusetzen. Die Beschwerdeführerin war auf Grund
des Selbstdeklarationsprinzips verpflichtet, die Ware richtig anzumel-
den (Urteil des Bundesgerichts 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001
E. 2c; Urteil des Bundesverwaltungsgericht A-1736/2006 vom 16. April
2007 E. 3.2; BARBARA SCHMID, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher,
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Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 18 N 3). Die Anwendung der zoll recht-
lichen Bestimmungen durch die Verwaltung vermag keine ausserge-
wöhnlichen Verhältnisse im Sinn von Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG zu be -
gründen.
3.3 Der Erlass würde im vorliegenden Fall – wie die OZD zu Recht
ausführt – zu einer inhaltlichen Änderung der Bemessung der Zollab-
gaben führen (vgl. oben E. 2.2.2). Tarifierung und anzuwendende Zoll -
sätze gehören zu den Bemessungsgrundlagen, weshalb von vornhe-
rein im vorliegenden Fall Art. 86 Abs. 1 Bst. d ZG nicht angerufen wer-
den kann, ohne dass es auf das Vorliegen einer besonderen Härte
noch ankäme (BEUSCH, a.a.O., Art. 86 N 30). Aus der Sicht der Be-
schwerdeführerin mag es zwar als ärgerlich erscheinen, einen früher
(unabsichtlich oder fahrlässig) begangenen Fehler durch Unterlassung
einer (fristgerechten) Beschwerde gegen die Veranlagungsverfügun-
gen nicht mehr korrigieren zu können; dies hat sie indessen sich selbst
zuzuschreiben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.539/2005 vom
12. April 2006 E. 4.5 ff. mit weiteren Hinweisen). Eine Gutheissung des
Gesuchs um Zollnachlass würde vielmehr einer Wiedergutmachung
der Sorgfaltspflichtverletzungen der Beschwerdeführerin bei der Ein-
fuhr gleichkommen, was nicht Sinn und Zweck eines Erlasses ist.
3.4 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde nicht mit der
Behauptung, die Zahlung würde eine besondere Härte für sie bedeu-
ten (E. 2.2.3). Darauf ist mithin nicht weiter einzugehen; jedenfalls aber
ist auch diese Voraussetzung für einen Zollerlass nicht erfüllt, was
eben nicht einmal die Beschwerdeführerin behauptet. Es ist denn auch
nicht einzusehen, wie die blosse Begleichung einer materiell rechts-
kräftig festgesetzten Zollschuld zu einer solchen Härte führen könnte.
Ohnehin könnte diese Frage offen bleiben, da auch die weitere Vor-
aussetzung nicht erfüllt ist, dass der Erlass nicht die Bemessung der
Zollabgabe betreffen darf (E. 3.3).
3.5 Schliesslich kommt es auch nicht darauf an, ob die Mitteilung der
Zollverwaltung vom 25. September 2008 falsch war, denn es handelte
sich dabei nicht um eine Auskunft nach Art. 20 ZG auf eine schriftliche
Anfrage der Beschwerdeführerin (vgl. dazu MARTIN KOCHER, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 20 N 6),
auf die sie vertrauen durfte (Art. 20 Abs. 2 ZG), sondern nach erfolgten
Einfuhren um die Mitteilung der Zollverwaltung im Hinblick auf eine
materielle Nachprüfung im Rahmen einer Beschau gemäss Art. 36 ZG
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(früher Revision; vgl. dazu PATRICK RAEDERSDORF, in: Martin Kocher/Diego
Clavadetscher, Zollgesetz [ZG], Bern 2009, Art. 36 N 5), die dazu
dient, die Zollanmeldung auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin hatte deshalb keine Veranlassung, dieser Nachricht
der Zollverwaltung die Verbindlichkeit einer behördlichen Auskunft auf
eine schriftliche Anfrage zuzumessen und es hätte ihr offen gestan-
den, die im Anschluss an das Schreiben vom 25. September 2008 er-
lassenen Veranlagungsverfügungen vom 15. Oktober 2008 innerhalb
der Rechtsmittelfrist anzufechten.
Auch aus ihrem Einwand, sie habe zum Zeitpunkt der Deklaration nicht
wissen können, dass es andere Möglichkeiten zur Verzollung gegeben
hätte, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Auf Grund des Selbstdeklarationsprinzips (vgl. E. 3.2) ist die Zollpflich-
tige für die korrekte Anmeldung selbst verantwortlich.
3.6 Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
4.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 2'000.-- sind der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Eine
Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Dieses Urteil kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesge-
richt [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Ursula Spörri
Versand:
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