B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-769/2016
Ur t e i l vom 1 . Mä r z 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
Verein Dignitas - Menschenwürdig leben –
Menschenwürdig sterben,
vertreten durch lic. iur. Ludwig A. Minelli, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerischer Nationalfonds zur Förderung
der wissenschaftlichen Forschung,
Rechtsdienst, Wildhainweg 3,
Postfach 8232, 3001 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Rückweisung zur Neuverlegung der Parteientschädigung.
A-769/2016
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16. Dezember 2014 im
Verfahren A-590/2014 die Beschwerde des Vereins Dignitas – Menschen-
würdig leben – Menschenwürdig sterben (nachfolgend: Beschwerdeführer)
teilweise gutgeheissen und den Schweizerischen Nationalfonds zur Förde-
rung der wissenschaftlichen Forschung (SNF; nachfolgend: Vorinstanz)
angewiesen hat, dem Beschwerdeführer nach erfolgter Anonymisierung im
Sinne der Erwägungen eingeschränkten Zugang zu folgenden Dokumen-
ten des Nationalen Forschungsprogramms 67, "Lebensende", zu gewäh-
ren:
- verschiedene mit den eingereichten Forschungsgesuchen in Zu-
sammenhang stehende Dokumente unter Ausschluss der ei-
gentlichen Forschungsgesuche und Lebensläufe der Forscher
(Begehren C)
- sowie die zu diesen Forschungsprojekten erstatteten Gutachten
bestehend aus Deckblatt, einer Synopsis und einem Gesamt-
kommentar unter Ausschluss des eigentlichen Kernbestandteils
des Gutachtens (Begehren E),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Kosten des Beschwerdeverfah-
rens auf Fr. 2'000.– festsetzte und sie im Umfang von Fr. 1'300.– dem Be-
schwerdeführer auferlegt hat; dass es die Vorinstanz zudem verpflichtete,
dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen,
dass die Vorinstanz gegen dieses Urteil Beschwerde beim Bundesgericht
eingereicht hat,
dass das Bundesgericht die Beschwerde mit Urteil 1C_74/2015 vom 2. De-
zember 2015 gutgeheissen hat, soweit es darauf eintrat und den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts insoweit aufhob, als es Zugang zu der Sy-
nopsis und zum Gesamtkommentar der Gutachten gewährt hat (vgl. Be-
gehren E); dass es die Sache zur Neuverlegung der Parteientschädigung
des vorangegangenen Verfahrens an das Bundesverwaltungsgericht zu-
rückgewiesen hat,
dass das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zur Neuverlegung der
Parteientschädigung unter der Verfahrensnummer A-769/2016 wieder auf-
genommen hat,
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dass das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil A-590/2014 festge-
halten hat, dass der Beschwerdeführer mit seinen beiden Begehren C und
E nur teilweise durchdringt und im Übrigen als vollständig unterliegend zu
betrachten ist, weshalb er insgesamt als mehrheitlich unterliegende Partei
gilt; dass das Bundesgericht mit seinem Urteil 1C_74/2015 den vom Be-
schwerdegegner anbegehrten Zugang zu den Dokumenten weiter ein-
schränkte,
dass angesichts des Verfahrensausgangs sowohl die Kosten als auch die
Parteientschädigung des vorangehenden Verfahrens festzusetzen und neu
zu verlegen sind,
dass der Beschwerdeführer nach dem Gesagten im Verfahren A-590/2014
nach wie vor nicht als vollständig unterliegend gilt und ihm daher die Ver-
fahrenskosten für das damalige Verfahren, welche auf Fr. 2'000.– festzu-
setzen sind, anteilsmässig im Umfang von Fr. 1'500.– aufzuerlegen sind
(vgl. Art. 63 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 [VwVG, SR 172.021); dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 2'000.– entnommen wird und der Restbetrag von Fr. 500.–
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass – dem neuen Verfahrensausgang gemäss – dem Beschwerdeführer
sodann nur eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 750.–
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen und der Vorinstanz auf-
zuerlegen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG); dass demgegenüber der Vorinstanz
von vornherein keine Entschädigung zusteht (Art. 7 Abs. 3 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2),
dass für den vorliegenden Kostenentscheid praxisgemäss keine Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind und keine Parteientschädigung auszurichten
ist (vgl. Urteil des BVGer A-6565/2015 vom 9. November 2015).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Kosten des Verfahrens A-590/2014 werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Sie werden dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'500.– auferlegt.
Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– entnommen. Der
Restbetrag von Fr. 500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht einen Einzahlungsschein zuzustellen oder
seine Kontonummer bekannt zu geben.
2.
Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren A-590/2014 eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 750.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
zugesprochen. Diese ist ihm durch die Vorinstanz nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zu entrichten.
3.
Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten erhoben
und keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Ivo Hartmann
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach
Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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