B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-770/2012
A b s c h r e i b u n g s e n t s c h e i d
v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
A._______, …,
vertreten durch Rechtsanwalt …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für Informa-
tionsaustausch in Steuersachen SEI, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service, IRS) am 26. September 2011 unter Berufung auf das Abkommen
vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbe-
steuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen (DBA-USA 96,
SR 0.672.933.61) ein Ersuchen um Amtshilfe betreffend US-Kunden der
Credit Suisse Group AG an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)
gerichtet hatte,
dass die ESTV mit Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 entschied, dem
IRS betreffend A._______ als wirtschaftlich Berechtigten an der
X._______ Amtshilfe zu leisten,
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) diese Verfügung mit
Beschwerde vom 9. Februar 2012 beim Bundesverwaltungsgericht ange-
fochten hat,
dass er in materieller Hinsicht insbesondere beantragt, das Amtshilfeer-
suchen des IRS vom 26. September 2011 sei in Bezug auf den Be-
schwerdeführer abzulehnen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und die in dieser genannten Bankunterlagen der Credit Suisse Group AG
zurückzugeben – alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 14. Februar 2012
unter anderem den Beschwerdeeingang bestätigte und im Übrigen weite-
re Instruktionsverfügungen in Aussicht stellte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit (Pilot-)Urteil A-737/2012 vom
5. April 2012 in einem parallelen Verfahren insbesondere entschied, die
Anwendung der im Amtshilfegesuch des IRS vom 26. September 2011
genannten Identifikationskriterien ("search criteria") der Kategorie 2 hielte
vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip nicht stand und damit dürfe gestützt
auf Art. 26 DBA-USA 96 im konkreten Fall keine Amtshilfe geleistet wer-
den, weshalb die Beschwerde gutzuheissen sei (E. 8.5),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18. April 2012 die
ESTV unter Hinweis auf die vorstehenden Ausführungen einlud, ihm ge-
legentlich mitzuteilen, ob sie gedenke, ihre bereits erlassenen Schluss-
verfügungen in Wiedererwägung zu ziehen,
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dass die ESTV mit Eingabe vom 19. April 2012 (vorab per Fax) hierorts
ein Sistierungsgesuch in allen hängigen Verfahren betreffend das Amtshil-
feersuchen des IRS vom 26. September 2011 in Sachen Credit Suisse
Group AG einreichte und beantragte, die Beschwerden seien zu sistieren
und ihr sei nach Vorliegen des nachgebesserten Ersuchens des IRS Ge-
legenheit zur Vernehmlassung einzuräumen, alles ohne Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zu ihren Lasten,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Sistierung des Ver-
fahrens mit Zwischenverfügung vom 23. April 2012 abwies und gleichzei-
tig die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung aufforderte,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. Mai 2012 beantragt, das
Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abzuschreiben, weil der IRS
sein Amtshilfegesuch vom 26. September 2011 für die noch hängigen Fäl-
le zurückgezogen habe, womit sämtliche noch hängigen Verwaltungs-
und Justizverfahren in dieser Sache dahingefallen seien,
dass die Vorinstanz am 10. Mai 2012 eine Wiedererwägungsverfügung
nachreichte, mit der sie die Schlussverfügung vom 9. Januar 2012 auf-
hob,
dass sie in den Erwägungen festhält, demnach werde gestützt auf das
genannte Amtshilfegesuch vom 26. September 2011 keine Amtshilfe ge-
leistet,
dass das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist zur Beurteilung von Be-
schwerden gegen Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe
gestützt auf Art. 26 DBA-USA 96; vgl. Art. 20k Abs. 1 und 4 der Verord-
nung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbe-
steuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (Vo DBA-USA, SR
672.933.61) i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) i.V.m. Art. 5 des Verwaltungsverfahrens-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021),
dass die ESTV gemäss Art. 58 Abs. 1 VwVG bis zu ihrer Vernehmlassung
die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen kann; dass das
Bundesverwaltungsgericht die Behandlung der Beschwerde fortsetzt, so-
weit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos
geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG); dass das Verfahren mithin dann ab-
geschrieben werden kann, wenn ein pendente lite erlassener Wiederer-
wägungsentscheid den Anträgen der beschwerdeführenden Person ent-
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spricht (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-272/2010
vom 4. März 2010 mit Hinweisen),
dass im vorliegenden Fall die ESTV mit Wiedererwägungsverfügung vom
10. Mai 2012 den Begehren des Beschwerdeführers entsprochen hat,
soweit das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung zuständig ist; dass
die Streitsache und demzufolge auch die Beschwerde somit
gegenstandslos geworden sind,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass bei diesem Verfahrensausgang Ausführungen zu sämtlichen weite-
ren Vorbringen des Beschwerdeführers unterbleiben können,
dass es bei alledem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist,
darüber zu befinden, wie die Vorinstanz konkret den Entscheid umzuset-
zen hat, weshalb es die Rückgabe der im Amtshilfeverfahren erhobenen
Dokumente nicht anordnen kann,
dass sich die Vorinstanz dabei aber selbstredend an die einschlägigen
rechtlichen Vorschriften zu halten hat,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass Vorinstanzen gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Verfahrenskosten
auferlegt werden; dass vorliegend – aufgrund fehlender entsprechender
Aufforderung durch das Gericht – bisher noch kein Kostenvorschuss ein-
bezahlt worden ist, der dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten wäre,
dass obsiegende Parteien gemäss Art. 7 Abs. 1 VGKE Anspruch auf eine
Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten ha-
ben; dass für die Festsetzung der Parteientschädigung bei gegenstands-
los gewordenen Verfahren Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE);
dass demnach bei gegebenen weiteren Voraussetzungen diejenige Partei
eine Parteientschädigung auszurichten hat, deren Verhalten die Gegen-
standslosigkeit bewirkt hat (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
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2008, S. 217 Rz. 4.71); dass die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens
vorliegend ausschliesslich der ESTV zuzurechnen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Entscheid über die Parteient-
schädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern vorhan-
den, sowie den Akten und in der Regel ohne eingehende Begründung
trifft; dass auch bei der Festsetzung der Parteientschädigung auf der Ba-
sis einer Kostennote es Aufgabe des Gerichts ist, zu überprüfen, in wel-
chem Umfang die geltend gemachten Kosten als notwendig für die Ver-
tretung anerkannt werden können (Art. 10 ff. VGKE),
dass das Gericht im vorliegenden Verfahren unter Würdigung der einge-
reichten Rechtsschrift zur Auffassung gelangt, Kosten von pauschal
Fr. 10'000.-- seien als notwendig für die Vertretung zu qualifizieren,
dass somit die ESTV dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung
von Fr. 10'000.-- (inkl. Auslagen) zu entrichten hat,
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abge-
schrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteient-
schädigung von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
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4.
Dieser Entscheid geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Vernehmlassung der
Vorinstanz)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
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