B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-770/2013
U r t e i l v o m 8 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ GmbH, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll (Ausstellen einer Warenverkehrsbescheinigung).
A-770/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ GmbH (nachfolgend: Abgabepflichtige) mit Sitz in […] be-
zweckt gemäss Handelsregistereintrag unter anderem […]. Im […] fand
eine Umwandlung der Abgabepflichtigen von einer Aktiengesellschaft in
eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung statt.
B.
Mit Schreiben vom 26. März 2012 stellten die deutschen Zollbehörden
(Hauptzollamt Münster) ein Gesuch um Nachprüfung, ob die von der Ab-
gabepflichtigen verwendete Warenverkehrsbescheinigung (WVB) EUR.1
Nr. […] vom 4. November 2011 zu Recht bestehe. Die WVB betraf […]
Stück […] Driver ([…]).
C.
Die Zollkreisdirektion Basel wandte sich daraufhin an die Abgabepflichtige
und forderte diese mit Schreiben vom 16. April 2012 zur Einreichung von
Unterlagen gemäss einem beigelegten Merkblatt auf. Da die Abgabe-
pflichtige darauf nicht reagierte, forderte die Zollkreisdirektion mit Schrei-
ben vom 6. Juni 2012 erneut die Einreichung der Unterlagen, verbunden
mit der Androhung, ansonsten aufgrund der Akten zu entscheiden.
Da die Abgabepflichtige wiederum keine Stellung nahm, verfügte die Zoll-
kreisdirektion Basel am 6. Juli 2012, dass der streitige Ursprungsnach-
weis zu Unrecht ausgestellt worden und somit ungültig sei.
D.
Mit der Begründung, dass sie das Mahnschreiben vom 6. Juni 2012 nicht
erhalten habe, wandte sich die Abgabepflichtige an die Zollkreisdirektion
Basel und reichte mit Schreiben vom 18. Juli 2012 die geforderten Unter-
lagen ein. Die Zollkreisdirektion nahm diese Eingabe als Beschwerde ge-
gen die Verfügung vom 6. Juli 2012 entgegen und überwies sie an die da-
für zuständige Oberzolldirektion (OZD; im Folgenden auch Vorinstanz),
welche die Abgabepflichtige in der Folge (Schreiben vom 21. September
2012) darauf aufmerksam machte, dass die eingereichten Unterlagen
nicht für eine Gutheissung der Beschwerde ausreichen würden.
Der von der Abgabepflichtigen neu mandatierte Vertreter beantragte dar-
aufhin dreimal eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme und zur Ein-
reichung weiterer Unterlagen, welche ihm jeweils gewährt wurden (letzt-
malig bis zum 23. November 2012). Seine Eingabe, in welcher die Abga-
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Seite 3
bepflichtige erstmals ausführlich zur Sache Stellung nahm, erfolgte
schliesslich mit Poststempel vom 24. November 2012. Am 23. November
2012 wurde die Eingabe (lediglich) per E-Mail der OZD zugestellt.
E.
Mit Entscheid vom 8. Januar 2013 wies die Vorinstanz die Beschwerde
ab und auferlegte der Abgabepflichtigen Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 300.-. Die OZD führte zur Begründung insbesondere aus, die Ab-
gabepflichtige hätte zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Waren
detaillierte Unterlagen einreichen müssen, welche die Einhaltung der Ur-
sprungsbestimmungen und insbesondere des entsprechenden in der Lis-
te in Anhang II des Protokolls Nr. 3 vom 28. April 2004 über die Bestim-
mung des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der
Zusammenarbeit der Verwaltungen (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) vor-
gesehenen Listenkriteriums zweifellos bestätigt hätten. Die am 18. Juli
2012 eingereichten Unterlagen würden hierzu nicht genügen und die am
24. November 2012 verspätet eingereichten Unterlagen könnten aufgrund
der nicht fristgerechten Einreichung nicht berücksichtigt werden.
F.
Mit Eingabe vom 13. Februar 2013 lässt die Abgabepflichtige (im Folgen-
den auch: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsge-
richt erheben und beantragen, der Entscheid der Vorinstanz vom 8. Ja-
nuar 2013 sei aufzuheben und es sei von der Aberkennung der Gültigkeit
der streitbetroffenen WVB gegenüber den deutschen Zollbehörden abzu-
sehen. Zudem sei die Vorinstanz anzuweisen, den deutschen Zollbehör-
den zu bestätigen, dass die Warenverkehrsbescheinigung zu Recht be-
stehe, die darin bezeichneten Waren als Ursprungserzeugnisse der
Schweiz qualifizieren würden und die übrigen Voraussetzungen des Pro-
tokolls Nr. 3 erfüllt seien; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Vorinstanz. Die Beschwerdeführerin rügt dabei eine Verlet-
zung von Bundesrecht, weil die Vorinstanz den Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen habe und somit auch die verspätet eingereichten Un-
terlagen hätte mitberücksichtigen müssen. Im Übrigen könne aus den
Unterlagen geschlossen werden, dass die Ursprungseigenschaften der
streitigen […] Driver gegeben seien, womit die WVB EUR.1 Nr. […] vom
4. November 2011 gültig sei.
Mit Schreiben ebenfalls vom 13. Februar 2013 reichte die Beschwerde-
führerin weitere Unterlagen ein.
A-770/2013
Seite 4
G.
Mit Vernehmlassung vom 2. April 2013 beantragt die Vorinstanz, die Be-
schwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Sie vertritt die Ansicht, dass
sie nicht zur Berücksichtigung der verspätet eingereichten Unterlagen
verpflichtet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin weise zudem nicht
nach, dass die Ursprungseigenschaften erfüllt seien.
H.
Die Beschwerdeführerin nimmt in der Folge mit Eingabe vom 12. April
2013 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021; Art. 31 des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG,
SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das
Verfahren nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG).
In Frage steht vorliegend eine Beschwerde gegen einen Beschwerdeent-
scheid der OZD betreffend Nachprüfung von Ursprungsnachweisen. Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich
und funktionell zuständig (Art. 32 VGG e contrario sowie Art. 31 in Ver-
bindung mit Art. 33 Bst. d VGG).
Auf die von der dazu legitimierten Beschwerdeführerin frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde (Art. 48, Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist
somit einzutreten.
1.2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Ver-
letzung von Bundesrecht – einschliesslich Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens (Art. 49 Bst. a VwVG) – sowie die unrichtige bzw.
A-770/2013
Seite 5
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) wie auch die Unangemessenheit der vorinstanzlichen Ver-
fügung (Art. 49 Bst. c VwVG) gerügt werden. Das Bundes-
verwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in
vollem Umfang überprüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demzufolge verpflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfah-
rensbeteiligten – festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm, d.h.
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, N. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a).
1.3 Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bun-
desverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Be-
gründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der
Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Anstelle eines Entscheids in der
Sache selbst kann das Bundesverwaltungsgericht die Streitsache auch
mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurückweisen (Art. 61
Abs. 1 VwVG). Bei der Wahl zwischen diesen beiden Entscheidarten
steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu. Liegen sachliche
Gründe vor, ist eine Rückweisung regelmässig mit dem Untersuchungs-
grundsatz und dem Prinzip eines einfachen und raschen Verfahrens ver-
einbar (vgl. BGE 131 V 407 E. 2.1.1). Zu einer Rückweisung führt insbe-
sondere eine mangelhafte Abklärung des Sachverhalts durch die Vorin-
stanz, wenn sich das Versäumte nicht ohne eine aufwändige Beweiser-
hebung nachholen lässt. Die Vorinstanz ist mit den tatsächlichen Verhält-
nissen besser vertraut und darum im Allgemeinen besser in der Lage, die
erforderlichen Abklärungen durchzuführen; zudem bleibt der betroffenen
Partei dergestalt der gesetzlich vorgesehene Instanzenzug erhalten (Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom 6. Februar 2010
E. 3.2 mit weiteren Hinweisen).
2.
2.1 Die Vorschriften des VwVG finden gemäss dessen Art. 3 Bst. e auf
das Verfahren der Zollveranlagung keine Anwendung. Dieser Dispens
wird damit begründet, dass das Verfahren der Zollveranlagung im Inte-
A-770/2013
Seite 6
resse eines flüssigen Personen- und Warenverkehrs möglichst zügig und
einfach abgewickelt werden soll, was nach dem ordentlichen Prozedere
nach VwVG nicht gewährleistet ist (vgl. [statt vieler] Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2708/2013 vom 28. August 2013 E. 1.3; PIERRE
TSCHANNEN, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 3 N. 13;
NADINE MAYHALL, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger
[Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren, Zürich 2009 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 3 N. 38).
Geht es dagegen nicht um die eigentliche Zollveranlagung, so findet das
VwVG auch auf erstinstanzliche Verfahren vor den Zollbehörden ergän-
zend Anwendung, sofern das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) keine entsprechenden Spezialbestimmungen enthält (vgl.
MARTIN KOCHER, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher, Zollgesetz [ZG],
Bern 2009, Art. 116 N 12). Was sodann das streitige Zollverfahren betrifft,
so wird dieses im Zollgesetz lediglich in den Grundzügen geregelt, näm-
lich bezüglich Anfechtungsobjekt, Zuständigkeit und Beschwerdefrist (Art.
116 Abs. 1 bis 3 ZG). Im Übrigen verweist Art. 116 Abs. 4 ZG ausdrücklich
auf die allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege. Auch auf
das Beschwerdeverfahren (inklusive das verwaltungsinterne vor der
OZD) findet somit grundsätzlich die allgemeine Verfahrensordnung für die
Verwaltungsrechtspflege des Bundes (VwVG) Anwendung (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-4739/2012 vom 9. Juli 2013 E. 1.4.2,
A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.3.2 und A-2890/2011 vom 29. Dezember
2011 E. 1.3.2; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Koller/Müller/Tanquerel/Zim-
merli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XII, 2.
Aufl., Basel 2007, Rz. 447 ff.).
2.2
2.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101) umfasst verschiedene Teilgehalte. Zu diesen gehört
u.a. das Recht der Parteien, dass das Gericht ihre Äusserungen tatsäch-
lich zur Kenntnis nimmt und sich mit den rechtserheblichen von ihnen in
der Entscheidfindung und -begründung sachlich auseinandersetzt (sog.
rechtliches Gehör im engeren Sinn; vgl. BERNHARD WALDMANN/JÜRG BI-
CKEL, in: Praxiskommentar, Art. 29 N 83; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 3.85, auch zum Folgenden). Dies gilt nicht zuletzt aufgrund
des umfassenden Replikrechts (BGE 139 I 189 E. 3.2; BGE 138 I 154
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Seite 7
E. 2.2.3) für rechtserhebliche Eingaben grundsätzlich unabhängig vom
Zeitpunkt der Einreichung. Das rechtliche Gehör stellt bei alledem so
auch Mittel zur Sachaufklärung dar (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O.,
Rz. 3.80).
2.2.2 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll-
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwal-
tungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungs-
maxime beherrscht (Art. 12 VwVG). Demnach muss die entscheidende
Behörde den Sachverhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Be-
weis führen (BVGE 2009/60 E. 2.1.1; vgl. auch PATRICK L. KRAUS-
KOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Praxiskommentar, Art. 12 N. 16).
2.2.3 Aus dem verfassungsrechtlichen Gehörsgrundsatz sowie der prinzi-
piell bestehenden Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen festzustel-
len, folgt, dass die Behörde Vorbringen zum Sachverhalt jederzeit entge-
gennehmen und berücksichtigen kann, falls sie sie für rechtserheblich
hält. So muss die Behörde zum einen die rechtzeitigen Vorbringen der
Parteien würdigen (vgl. Art. 32 Abs.1 VwVG). Zum anderen kann bzw.
muss die Behörde aber auch verspätete Vorbringen, die für die Erstellung
des Sachverhaltes ausschlaggebend erscheinen, berücksichtigen (vgl.
BGE 136 II 165 E. 4.2 auch zum Folgenden). Nur so kann sie ihren
Pflichten zur richtigen und vollständigen Abklärung des Sachverhalts (Un-
tersuchungsgrundsatz) und der richtigen Anwendung des objektiven
Rechts (iura novit curia) genügend nachkommen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-7062/2009 vom 10. Februar 2010 E. 5; WALD-
MANN/BICKEL, in: Praxiskommentar, Art. 32 N. 11 ff.; PATRICK SUTTER, in:
Kommentar VwVG, Art. 32 N. 8 ff.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 462, 547, 1021, 1045). Aus dieser Rege-
lung ergibt sich beispielsweise, dass das Nichteinhalten einer behördli-
chen Vernehmlassungsfrist keinen Rechtsverlust zur Folge hat (vgl.
CHRISTOPH AUER, in: Kommentar VwVG, Art. 12 N. 14 mit weiteren Hin-
weisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 589).
Ausnahmsweise können – so wird (zum Teil) in Lehre und Rechtspre-
chung vertreten – auch rechtserhebliche verspätete Vorbringen ausser
Acht gelassen werden, wenn sie auf nachlässiger Prozessführung beru-
A-770/2013
Seite 8
hen oder der Verschleppung des Prozesses dienen (vgl. BGE 136 II 165
E. 4.3 mit Hinweisen; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 147, 1125).
2.2.4 Nimmt eine Behörde rechtzeitig und formrichtig angebotene Be-
weismittel zu erheblichen Tatsachen nicht ab, ohne dass etwa die Voraus-
setzungen für eine antizipierte Beweiswürdigung (vgl. dazu statt vieler
BGE 131 I 153 E. 3) gegeben wären, liegt eine unrichtige oder unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts vor (Art. 49
Bst. b VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7604/2008 vom
6. Februar 2010 E. 3.1). Gleiches gilt betreffend verspätete – für die Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes jedoch ausschlaggebende
– Vorbringen der Parteien (vgl. Art. 32 Abs. 2 VwVG) . Eine Behörde, wel-
che solche Vorbringen nicht berücksichtigt, stellt den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig bzw. unvollständig fest und verletzt mithin das
rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin und ihre Untersuchungspflicht.
Dies bedeutet zwangsläufig auch, dass die Behörde verspätete Eingaben
auf ihre Erheblichkeit überprüfen und entsprechend würdigen muss. Es
steht somit keinesfalls im freien Ermessen der Behörde, wie sie mit ver-
späteten Vorbingen umgeht. Vielmehr hat sie diese entweder zu berück-
sichtigen oder dann (zumindest kurz) darzulegen, warum die Vorbingen
nicht ausschlaggebend seien.
2.3
2.3.1 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972
(SR 0.632.401) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die Einfuhrzölle für zahl-
reiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft und der Schweiz zu be-
seitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt das Protokoll Nr. 3 die Ur-
sprungsregeln fest.
2.3.2 Als Ursprungserzeugnisse der Schweiz gelten – unter anderem –
Erzeugnisse, die in der Schweiz unter Verwendung von Vormaterialien
hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder herge-
stellt worden sind, vorausgesetzt, dass diese Vormaterialien in der
Schweiz im Sinne des Art. 6 des Protokolls Nr. 3 in ausreichendem Mas-
se be- oder verarbeitet worden sind (Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls
Nr. 3).
2.3.3 Gemäss Art. 6 des Protokolls Nr. 3 gelten Erzeugnisse für die Zwe-
cke des Art. 2, die nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden
sind, als in ausreichendem Masse be- oder verarbeitet, wenn die Bedin-
A-770/2013
Seite 9
gungen der Liste im Anhang II des Protokolls Nr. 3 (sog. Listenbedingun-
gen) erfüllt sind. In diesen Listenbedingungen sind für alle unter das Ab-
kommen fallenden Erzeugnisse die Be- oder Verarbeitungen festgelegt,
die an den bei der Herstellung der Erzeugnisse verwendeten Vormateria-
lien vorgenommen werden müssen. Die anzuwendende Listenbedingung
bestimmt sich nach der Zolltarifeinreihung des Erzeugnisses (gemäss
Harmonisiertem System [HS]). Die verschiedenen Listenbedingungen un-
terscheiden sich zum Teil erheblich.
Ganz grundsätzlich darf in der Schweiz jedoch nicht bloss eine Minimal-
behandlung nach Art. 7 des Protokolls Nr. 3 stattfinden. Erfolgt nur eine
solche, erhält das Erzeugnis nicht die schweizerische Ursprungseigen-
schaft.
3.
3.1 Materiell ist Kernfrage des vorliegenden Falles, ob die ausgeführten
Erzeugnisse ([…] Stück […] Driver) als Ursprungserzeugnisse im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 Bst. b des Protokolls Nr. 3 qualifiziert werden können.
3.2 Mit Eingabe vom 18. Juli 2012 erhob die Beschwerdeführerin bei der
Vorinstanz Beschwerde. Dazu reichte sie – ohne zusätzliche Ausführun-
gen – Unterlagen ein, welche jedoch gemäss Ansicht der Vorinstanz nicht
ausreichend waren, den "Ursprung der ausgeführten Waren" nachzuwei-
sen. Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin eine neue Frist zur
Stellungnahme und zur Nachreichung weitere Unterlagen an. Die Frist
wurde mehrmals und schliesslich bis zum 23. November 2012 erstreckt.
Die Beschwerdeführerin reichte ihre Eingabe jedoch unbestrittenermas-
sen erst nach Ablauf der Frist ein (Datum Poststempel 24. November
2012). Die Vorinstanz führte in der Folge in ihrem Entscheid vom 8. Ja-
nuar 2013 aus, dass die verspätet eingereichten Unterlagen im Rahmen
der Beschwerdebehandlung nicht berücksichtigt würden. Sie bezog in die
Entscheidfindung einzig die Eingabe vom 18. Juli 2012 ein und wies die
Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung,
dass die Vorinstanz ihre Untersuchungspflicht verletzt habe, da sie sich
nicht mit allen Unterlagen und Vorbringen auseinandergesetzt und den
Sachverhalt somit unvollständig festgestellt habe. Die Eingabe sei zwar –
trotz Zustellung innert Frist per E-Mail – verspätet erfolgt, doch hätte die
Vorinstanz die Unterlagen in Anwendung des Grundsatzes der Rechts-
anwendung von Amtes wegen berücksichtigen müssen.
A-770/2013
Seite 10
3.3 Ausgehend von diesen Umständen ist zuerst auf die von der Be-
schwerdeführerin mit Schreiben vom 18. Juli 2012 eingereichten ver-
schiedenen Unterlagen einzugehen. Eigene Anträge, Erläuterungen oder
sonstige Vorbringen enthielt diese Eingabe bzw. die Beschwerde an die
Vorinstanz nicht (vgl. […]). Ohne zusätzliche Ausführungen der Be-
schwerdeführerin war es damit für die Vorinstanz mit diesen Unterlagen
allein kaum möglich, den Sachverhalt richtig zu erfassen und zu prüfen,
ob die streitigen Erzeugnisse tatsächlich in rechtsgenügendem Masse be-
und verarbeitet worden sind. So sind beispielsweise auf einem Dokument
"Stückliste und deren Ursprungsland" ([…]) verschiedene Länder (Israel,
China, Malaysia, Japan, Sri Lanka und Deutschland) aufgeführt, ohne
dass jedoch eine kostenmässige Aufteilung erkennbar ist. Auf einem wei-
teren Dokument erfolgt dann zwar eine Kostenaufteilung zwischen "Ein-
kauf: Ursprung Sri Lanka" und "Eigenleistung: Ursprung: Schweiz" ([…]).
Der Zusammenhang der beiden Dokumente bleibt aber unklar. Es ist
nicht ausgeschlossen, dass die Angaben auf den Dokumenten grundsätz-
lich genügen könnten, um die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse zu
belegen. Wie gesagt fehlten zu jenem Zeitpunkt freilich jegliche erklären-
den Darlegungen von Seiten der Beschwerdeführerin, wodurch der Inhalt
der Dokumente (damals) nicht nachzuvollziehen war. Erst mit der – wie
schon mehrfach erwähnt – nach Fristablauf eingereichten Stellungnahme
legte die Beschwerdeführerin erstmals ihre Auffassung ausführlich dar
und belegte diese mit weiteren Dokumenten. Erst jene Eingabe ermög-
lichte die richtige Erfassung des rechtserheblichen Sachverhalts. Damit
erweist sich die verspätete Eingabe der Beschwerdeführerin bereits aus
diesem Grund (zumindest teilweise) als ausschlaggebend (vgl. Art. 32
Abs. 2 VwVG). In ihr werden nämlich insbesondere die Arbeitsschritte,
welche in der Schweiz vorgenommen werden, ausführlich erklärt. Ob die
angezeigte Berücksichtigung der verspäteten Eingabe und damit die Er-
stellung des rechtserheblichen Sachverhaltes schliesslich zu einer Gut-
heissung oder zu einer Abweisung der Beschwerde durch die OZD ge-
führt hätten, ist dabei nicht relevant. Entscheidend ist einzig, dass die
verspäteten Vorbringen zur (vollständigen) Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts als ausschlaggebend erscheinen und demzufolge
schon aus Gründen der verfassungsrechtlich gebotenen Gehörsgewäh-
rung von der Vorinstanz hätten berücksichtigt werden müssen. Da sie
dies nicht getan hat, obwohl die entsprechende Eingabe im Zeitpunkt des
Beschwerdeentscheides in ihren Akten lag, hat sie neben dem rechtlichen
Gehör der Beschwerdeführerin ihre Untersuchungspflicht verletzt und den
Sachverhalt unvollständig festgestellt.
A-770/2013
Seite 11
3.4 Dass der Sachverhalt von der Vorinstanz gerade auch unter dem Ge-
hörsaspekt nicht rechtsgenügend untersucht wurde, ergibt sich ebenfalls
aus dem Umstand, dass sie die streitigen Erzeugnisse nicht in eine Zoll-
tarifnummer (E. 2.3.3) einreihen kann. So führt sie in ihrer Vernehmlas-
sung selbst aus, die "zutreffende HS Position wäre demzufolge noch zu
bestimmen. Auch die Einreihung in eine dritte HS Position ist nicht auszu-
schliessen. Solange diese Frage nicht geklärt ist, kann der präferenzielle
Ursprung nicht abschliessend beurteilt werden, da die anzuwendende
Listenregel nicht bekannt ist". Mit anderen Worten hat es die Vorinstanz
vor Erlass ihres Entscheides unterlassen, den Sachverhalt soweit zu un-
tersuchen, dass sie die Erzeugnisse einer Zolltarifnummer zuordnen
kann. Dies obwohl es ohne eine solche Zuordnung nicht möglich ist zu
prüfen, ob eine genügende Be- und Verarbeitung in der Schweiz erfolgt
ist; der Umfang der notwendigen Be- und Verarbeitung (Listenbedingun-
gen) ergibt sich erst aus der anzuwendenden Tarifnummer.
Auch aus diesem Grund muss die verspätete Eingabe der Beschwerde-
führerin als im rechtsrelevanten Sinn ausschlaggebend betrachtet werden
und hätte berücksichtigt werden müssen. Möglich wäre gar, dass die Vor-
instanz zur Frage der Zolltarifeinreihung noch weitere Abklärungen hätte
vornehmen müssen.
3.5 Daran ändert auch das Vorgehen des Rechtsvertreters der Be-
schwerdeführerin nichts. Dessen Verhalten, eine ihm angesetzte Frist oh-
ne Angabe eines Grundes nicht einzuhalten, seine Eingabe somit un-
bestrittenermassen zu spät einzureichen, der Vorinstanz aber trotzdem in
einem E-Mail am letzten Tag der Frist (unrichtigerweise) mitzuteilen, er
habe die Eingabe rechtzeitig ("heute") per Einschreiben zugestellt (vgl.
[…]), zeugt zwar nicht von Anstand. Trotzdem handelt es sich weder um
einen Fall von nachlässiger Prozessführung, noch diente die verspätete
Einreichung ersichtlicherweise der Verschleppung des Prozesses
(E. 2.2.3 am Ende). Zudem fällte die Vorinstanz das Urteil erst einige Wo-
chen nach Eingang der erwähnten Stellungnahme. Das Verhalten der
Beschwerdeführerin bzw. ihres Vertreters kann daher nicht dazu führen,
dass die sich im Zeitpunkt des Entscheides in den Akten der Vorinstanz
befindenden Dokumente und Stellungnahmen – soweit sie ausschlagge-
bend erscheinen – nicht berücksichtigt werden müssen.
3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz mit der unterlas-
senen Prüfung der Eingabe vom 23. November 2012 (Poststempel 24.
November 2012) ihre letztlich aus Art. 29 Abs. 2 BV und dem Untersu-
A-770/2013
Seite 12
chungsgrundsatz fliessende Prüfungspflicht verletzt hat. Der angefochte-
ne Beschwerdeentscheid vom 8. Januar 2013 beruht damit auf einer ge-
hörsverletzend zustande gekommenen und unvollständigen (und allen-
falls unrichtigen) Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG, vgl. E. 1.2) und ist im Rahmen der Rechtsanwendung von
Amtes wegen (E. 1.3) aufzuheben. Da gerade für die Bestimmung der
richtigen Zolltarifnummer allenfalls noch weitere Abklärungen vorgenom-
men werden müssen und die Vorinstanz als sachnähere Behörde dazu
besser in der Lage ist, rechtfertigt es sich, die Sache zu einem neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen (E. 1.3).
4.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-
entschädigung zu befinden:
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG sind die Verfahrenskosten der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen. In der Verwaltungsrechtspflege des Bundes
gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu weiteren Abklärun-
gen und neuem Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als
volles Obsiegen der beschwerdeführenden Partei ([statt vieler] Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 4).
Die Beschwerdeführerin gilt somit im vorliegenden Verfahren als obsie-
gend, weshalb ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der von ihr
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 2'000.- ist ihr nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vor-
instanz können als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten auferlegt
werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Eine Kostennote wurde nicht eingereicht. In An-
wendung von Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE wird die Parteientschädigung
aufgrund der Akten festgesetzt und auf Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer
und Auslagen) festgelegt.
A-770/2013
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und die
Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts sowie zur Fällung eines
neuen Beschwerdeentscheids an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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