Abtei lung I
A-7730/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . J u n i 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Lino Etter.
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion LSVA 3, Monbijoustrasse 91, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Schwerverkehrsabgabe
(Nichteintretensentscheid vom 7. Dezember 2009).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7730/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Rechnungsdatum per 6. Oktober 2009 setzte die Eigenössische
Oberzolldirektion (OZD) mit zwei Veranlagungsverfügungen (Nrn. ...5
und ...9) die Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA) zu
Lasten der X._______AG für die Monate Juni und Juli 2009 hinsicht-
lich des Fahrzeugs mit dem Kontrollschild XY fest. Diese Ver-
anlagungsverfügungen (mit beigelegten Rechnungen) in der Höhe von
Fr. 5'970.-- und Fr. 7'170.-- tragen jeweils eine Postnummer als
Zustellnachweis (sogenannte "Identcodes" ...8 und ...9).
B.
Am 23. November 2009 wendete sich die X._______AG (im
Folgenden: Abgabepflichtige) an die Eidgenössische Zollverwaltung
und erhob Einsprache gegen die Veranlagungsverfügungen vom
6. Oktober 2009. Zur Begründung machte sie geltend, ihr seien die
Verfügungen bzw. die entsprechenden Rechnungen (bzw. deren
Kopien) erst auf Nachfrage hin zugestellt worden, nachdem sie auf die
am 23. November 2009 erhaltenen Mahnungen reagiert habe. Im
Übrigen habe sie festgestellt, dass die Veranlagungen nicht korrekt
seien. Mit Schreiben vom 3. Dezember 2009 reichte die
Abgabepflichtige eine Deklarationskarte als Beleg nach. Mit Entscheid
vom 7. Dezember 2009 trat die OZD aufgrund verspäteter Einreichung
des Rechtsmittels auf die Einsprache vom 23. November 2009 nicht
ein.
C.
Die Abgabepflichtige (im Folgenden: Beschwerdeführerin) erhob
dagegen am 10. Dezember 2009 Beschwerde und wiederholte die in
der Einsprache vom 23. November 2009 genannten Argumente. Die
OZD beantragte mit Vernehmlassung vom 19. Februar 2010 die
Abweisung der Beschwerde. Als Beilage reichte die OZD u.a. zwei
Zustellnachweise der Schweizerischen Post ein, auf welchen die-
selben "Identcodes" wie auf den Veranlagungsverfügungen per
6. Oktober 2009 zu finden sind. Die Zustellnachweise bescheinigen
jeweils eine Zustellung am 2. Oktober 2009 (6:27 Uhr).
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D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2010 ersucht das Bundesverwal-
tungsgericht die OZD um Stellungnahme zur Frage, wieso das Rech-
nungsdatum und das Versanddatum der Veranlagungsverfügungen
nicht übereinstimmen. Die OZD nahm diesbezüglich am 10. Mai 2010
folgendermassen Stellung:
"Die Rechnungsstellung aus den elektronisch aufbereiteten Daten erfolgt mit
einem fest definierten Ablauf. Die generierte Druckdatei wird dem Medien
Center Bund (MCB) des Bundesamtes für Bauten und Logistik (BBL) elek-
tronisch übermittelt. Die vertraglichen Bestimmungen sehen vor, dass dem
MCB fünf Arbeitstage für das Aufbereiten, das Drucken und den Versand der
Rechnungen zur Verfügung stehen. Dieser zeitliche Raum ist aufgrund des
Volumens – es müssen durchschnittlich 20'000 Rechnungen und rund 46'000
Veranlagungen gedruckt und verpackt werden – notwendig. [...] Je nach
Wochentag des Fälligkeitsdatums und der Arbeitsauslastung seitens MCB
werden die Rechnungen unterschiedlich schnell erstellt. Ebenso unterliegt die
Postzustellung Einwirkungen, welche nicht von der OZD beeinflusst werden
können. Allen diesen Faktoren wird mit der Vordatierung konsequent Rech-
nung getragen. [...]"
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021); als anfechtbare Verfügungen gelten auch
Einspracheentscheide der Departemente und der ihnen unterstellten
oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Soweit im Schwer-
verkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 1997 (SVAG, SR 641.81)
keine speziellen Verfahrensbestimmungen bestehen, richtet sich das
Verfahren nach dem VwVG (Art. 23 Abs. 4 SVAG). Der angefochtene
Einspracheentscheid der OZD vom 7. Dezember 2009 ist damit als
eine beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Verfügung zu qualifi-
zieren.
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1.2 Die OZD hat in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Dezember 2009
auf Nichteintreten erkannt. Nach der Rechtsprechung des Bundesge-
richts ist derjenige, auf dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht ein -
getreten worden ist, befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz
überprüfen zu lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht
ergangen ist (BGE 124 II 499 E. 1; [anstelle vieler] Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1276/2008 vom 1. September 2009 E. 1.2).
Allerdings kann in einer Beschwerde gegen einen Nichteintretensent-
scheid nur geltend gemacht werden, die Vorinstanz habe zu Unrecht
das Bestehen der Eintretensvoraussetzungen verneint. Damit wird der
Streitgegenstand auf die Eintretensfrage beschränkt, wobei ein Nicht-
eintretensentscheid als Verletzung von Bundesrecht mit Beschwerde
gerügt werden kann (BGE 132 V 74 E. 1.1; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-855/2008 vom 20. April 2010 E. 2.1 und A-1642/2006
vom 15. September 2008 E. 1.3). Eine Auseinandersetzung mit der
materiellen Seite des Falls ist nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nicht sachbezogen, wenn die Vorinstanz aus formellen Gründen
einen Nichteintretensentscheid gefällt hat (BGE 123 V 335 E. 1b, BGE
118 Ia 143 E. 2, mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, S. 97 Rz. 2.218).
Beim vorliegenden Verfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht
somit auf die Frage zu beschränken, ob die Vorinstanz zu Recht auf
die Einsprache vom 23. November 2009 nicht eingetreten ist. Soweit
der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die inhaltliche Auseinan-
dersetzung mit Fragen der zu entrichtenden Schwerverkehrsabgabe
verlangt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.
Damit die Rechtsmittelinstanz auf eine Beschwerde eintritt und diese
materiell behandelt, müssen die Prozessvoraussetzungen nachgewie-
sen sein. Zu den Prozessvoraussetzungen gehört unter anderem die
fristgerechte Einreichung des Rechtsmittels. Die angerufene Behörde
prüft die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-5077/2008 vom 10. Mai 2010 E. 2 und
A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1).
2.1 Die Frist zur Einreichung einer Einsprache gegen erstinstanzliche
Veranlagungsverfügungen der OZD beträgt 30 Tage (Art. 23 Abs. 3
SVAG). Die nach Tagen berechnete, mitteilungsbedürftige Frist beginnt
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an dem auf ihre Mitteilung (Eröffnung) an die Partei folgenden Tag zu
laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG).
2.1.1 Die Eröffnung ist eine einseitige, empfangsbedürftige, nicht aber
annahmebedürftige einseitige Rechtshandlung des Verwaltungsträ-
gers; sie entfaltet daher ihre Rechtswirkungen vom Zeitpunkt der
ordnungsgemässen Zustellung an. Ob die betroffene Person vom
Verfügungsinhalt Kenntnis nimmt oder nicht, hat keinen Einfluss auf
die Rechtswirkung (BGE 119 V 89 E. 4c; Urteil des Bundesgerichts
9C_432/2007 vom 6. November 2007 E. 3.2). Es obliegt dem Empfän-
ger, sich so zu organisieren, dass er in der Lage ist, vom in seinen
Machtbereich zugestellten Dokument Kenntnis zu erhalten (BGE 115
Ia 12 E. 3b; BERNARD MAÎTRE/VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwal-
tungsverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009 [hiernach: Praxiskommentar],
Rz. 17 zu Art. 20; MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches
Steuerverfahrensrecht Direkte Steuern, Zürich 2008, § 15 Rz. 50).
2.1.2 Bei eingeschriebenen Sendungen gilt die Zustellung beim
tatsächlichen Empfang gegen Unterschrift des Verfügungsadressaten
bzw. einer zur Entgegennahme befugten Person oder spätestens am
siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als
erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG; FELIX UHLMANN/ALEXANDRA SCHWANK, in:
Praxiskommentar, Rz. 15 zu Art. 34). Aufgrund der Empfangsbedürftig-
keit der Rechtshandlung muss die entgegennehmende Person grund-
sätzlich handlungsfähig sein (Art. 12 des Schweizerischen Zivilgesetz-
buchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Des Weiteren ergibt
sich die konkrete Befugnis der Schweizerischen Post zur Übergabe
von Sendungen aus den Voraussetzungen für die Inanspruchnahme
der Postdienstleistungen, welche gemäss Art. 11 Abs. 1 des Postge-
setzes vom 30. April 1997 (PG, SR 783.0) mit den Allgemeinen
Geschäftsbedingungen «Postdienstleistungen» der Post (Ausgabe
April 2008; nachfolgend: AGB) festgelegt wurden: Gemäss Ziff. 2.3.1
der AGB gelten Sendungen als zugestellt, wenn die Post die Sendun-
gen ins Postfach gelegt hat, wobei der Kunde die durch die Post elek-
tronisch erfassten Zustellereignisse als Nachweis für die erfolgte
Zustellung anerkennt. Für die Frage der Zustellung hat das Bundesge-
richt anerkannt, dass Grundsätze, die in den AGB der Post vorgese-
hen sind, als allgemein bekannt gelten (BGE 127 I 31 E. 2a).
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2.2 Die Frist für eine schriftliche Eingabe ist gewahrt, wenn diese am
letzten Tag der Frist (spätestens Mitternacht) der Behörde eingereicht
oder zu deren Handen der schweizerischen Post oder einer schweize-
rischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben
wird (Art. 21 Abs. 1 VwVG; vgl. MAÎTRE/THALMANN, a.a.O., Rz. 5 zu
Art. 21). Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdefüh-
rers oder seines Vertreters zu enthalten (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Wäh-
rend die Behörden die Beweislast dafür tragen, dass ihre Verfügungen
rechtsgültig eröffnet worden sind, hat die Beschwerdeführerin den
Beweis zu erbringen, dass sie die Rechtsmittelfrist eingehalten hat
(STEFAN VOGEL, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008,
Rz. 8 zu Art. 50). Bezüglich Tatsachen, welche für die Zustellung von
Verfügungen erheblich sind, gilt der Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit (Urteile des Bundesgerichts 9C_432/2007 vom
6. November 2007 E. 3.1 und C 276/00 vom 17. August 2001 E. 3b).
2.3 Fristen bilden abgegrenzte rechtserhebliche Zeiträume, bei denen
die blosse Tatsache des Zeitablaufs rechtliche Wirkungen zu entfalten
vermag. Im Verfahrensrecht führt das Verstreichen der Frist regel-
mässig zu einer Sperrwirkung, welche Rechtshandlungen nach diesem
Zeitpunkt nicht mehr zulässt (VOGEL, a.a.O., Rz. 2 zu Art. 50). Die
Rechtsmittelfristen sind die wichtigsten gesetzlichen Fristen (vgl. BGE
126 III 31 E. 1b). Sie können nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1
VwVG). Läuft die Rechtsmittelfrist unbenutzt ab, gilt das Beschwerde-
recht als verwirkt und die Verfügung erwächst in formelle Rechtskraft
(PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 31 Rz. 6). Die Rechtskraft einer Ver-
fügung bedeutet im formellen Sinn, dass diese von den Betroffenen
nicht mehr mit ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann
(ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 990). Auf eine Beschwerde
gegen eine formell rechtskräftige Verfügung bzw. einen formell rechts-
kräftigen Entscheid tritt die Rechtsmittelinstanz wegen Fehlens einer
der Prozessvoraussetzungen nicht ein (Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1274/2008 vom 1. September 2009 E. 2.1.1; vgl. VOGEL,
a.a.O., Rz. 5 zu Art. 50; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
S. 150).
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3.
3.1 Im vorliegenden Fall wurden gemäss Zustellbelegen der Schwei-
zerischen Post am 2. Oktober 2009 zwei Schreiben – mit denselben
Zustellungscodes wie sie auf die Veranlagungsverfügungen per 6. Ok-
tober 2009 gedruckt worden waren – via Postfach an eine Empfangs-
person, die Zugang zum Postfach der Beschwerdeführerin hatte,
gegen Unterschrift zugestellt. Der Bund betreibt eine zentrale Daten-
ausgabe-, Print- und Versandstelle, die täglich rund 40'000 Postsen-
dungen verarbeitet (vgl. 10 Jahre BBL – Vielfalt und Einheit, Broschüre
des BBL vom März 2009, S. 22). Offenbar entspricht die Vordatierung
von Veranlagungsverfügungen aufgrund der aufwändigen technischen
Umsetzung der Praxis der Vorinstanz. Aus dieser Vordatierung, welche
sich bezüglich der Zahlungsfrist und eines allfälligen Zinsenlaufs tat-
sächlich zu Gunsten der Abgabepflichtigen auswirken dürfte, kann die
Beschwerdeführerin für die vorliegend einzig interessierende Frage
nach dem Zustellzeitpunkt nichts zu ihren Gunsten ableiten. Es wird
nämlich weder behauptet noch gar belegt, dass ihr anfangs Oktober
2009 zwei andere Schreiben der OZD mit den identischen Zustel-
lungsnummern gegen Unterschrift übergeben worden seien. Ent-
sprechend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. oben E. 2.2)
davon auszugehen, dass es sich bei den am 2. Oktober 2009 zuge-
stellten Schreiben um die Veranlagungsverfügungen handelt, welche
das Rechnungsdatum 6. Oktober 2009 tragen. Da es sich beim Sitz
bzw. Zustellungsort der Beschwerdeführerin um einen grösseren Ort
mit vielen Postfächern handelt, scheint für die Post aus dem Umstand,
dass eine Ziffer der auf die Verfügung gedruckten Postleitzahl falsch
angegeben worden ist, kein Problem in der Zustellung erwachsen zu
sein. Mithin wurden die Verfügungen der Beschwerdeführerin korrekt
zugestellt, womit eine ordnungsgemässe Eröffnung vorliegt (vgl. oben
E. 2.1.2).
3.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, geht über unsub-
stanziierte Behauptungen nicht heraus. Ob sie (bzw. ihre Organe)
nämlich nach Eingang der Sendungen in ihren Machtbereich vom
Verfügungsinhalt Kenntnis genommen hat (bzw. hatten) oder nicht, hat
keinen Einfluss auf die Rechtswirkung (vgl. oben E. 2.1.1). Somit trat
nach Ablauf der 30-tägigen Einsprachefrist – noch bevor die
Beschwerdeführerin am 23. November 2009 schriftlich mit der OZD
Kontakt aufgenommen hatte – die formelle Rechtskraft ein (vgl. oben
E. 2.3). Die Beschwerdeführerin konnte (bzw. kann) mithin den Beweis,
dass sie die Einsprachefrist eingehalten hatte, nicht erbringen. Damit
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gebrach es der Einsprache vom 23. November 2009 an einer
Prozessvoraussetzung. Da schliesslich Fristwiederherstellungsgründe
(Art. 24 VwVG) weder geltend gemacht noch ersichtlich waren (bzw.
sind), ist die Vorinstanz zu Recht auf diese Einsprache nicht ein-
getreten.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von
Fr. 1'000.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem von ihr in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Lino Etter
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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