B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-773/2013
U r t e i l v o m 6 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richterin Marie-Chantal May
Canellas,
Gerichtsschreiberin Beatrix Schibli.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
und
Billag AG, avenue de Tivoli 3, Postfach, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
A-773/2013
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Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich am 19. Oktober 2006 bei der Billag betreffend ihr
während weniger Monate im Jahr an Feriengäste vermietetes Ferienhaus
"…" per 1. November 2006 für den gewerblichen Fernsehempfang an. Ab
dem Jahr 2007 wurden ihr die Gebühren für den gewerblichen bzw. ab
dem Jahr 2008 für den kommerziellen Fernsehempfang der Kategorie I
jeweils für die Monate Februar und März in Rechnung gestellt. Sie be-
zahlte alle Gebührenrechnungen bis ins Jahr 2010.
B.
Mit Eingang vom 28. Februar 2011 retournierte A._______ der Billag die
Rechnung betreffend die Urheberrechtsentschädigungen mit dem Ver-
merk, sie habe das Ferienhaus "…" per 30. Juni 2010 verkauft. Der neue
Besitzer bewohne es selber und vermiete es nicht, was sie schon einmal
gemeldet habe.
C.
Die Billag gewährte A._______ mit Verfügung vom 21. März 2011 Befrei-
ung von Empfangsgebühren erst ab dem 1. März 2011 mit der Begrün-
dung, die Gebührenpflicht ende am letzten Tag jenes Monats, in dem die
schriftliche Mitteilung betreffend Abmeldung bei der Billag eingereicht
werde. Die Beschwerdeführerin sei ihrer Meldepflicht erst am
28. Februar 2011 nachgekommen und eine rückwirkende Abmeldung sei
nicht möglich.
D.
Dagegen erhob A._______ am 11. Juli 2011 Beschwerde bei der Billag
und beantragte sinngemäss die Befreiung von der Gebührenpflicht rück-
wirkend bereits ab dem 1. Juli 2010. Die Billag überwies am 22. Novem-
ber 2012 die Schreiben der Beschwerdeführerin vom 11. Juli 2011 und
vom 31. August 2012 zuständigkeitshalber an das BAKOM.
E.
Das BAKOM trat mit Verfügung vom 17. Januar 2013 auf die Beschwerde
nicht ein, soweit sie die Urheberrechtsentschädigung (Suisa-Gebühren)
betraf. Bezüglich der Empfangsgebühren wies sie die Beschwerde ab
und auferlegte A._______ Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 200.--.
F.
Gegen die Verfügung des BAKOM (Vorinstanz) vom 17. Januar 2013 er-
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hebt A._______ (Beschwerdeführerin) am 12. Februar 2013 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt die Aufhebung der Verfü-
gung mit der Begründung, dass sie das Ferienhaus im Juli 2010 verkauft
und dies im Juli 2010 der Billag (Erstinstanz) auch gemeldet habe.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 27. März 2013 hält die Vorinstanz vollum-
fänglich an ihrer Verfügung vom 17. Januar 2013 fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es verweist
auf die Begründung der angefochtenen Verfügung und führt weiter aus,
die Frage der Gebührenpflicht des neuen Eigentümers liege ausserhalb
des Streitgegenstands, weswegen darauf nicht einzutreten sei.
H.
Die Erstinstanz verlangt in ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2013 die
Rückweisung der Beschwerde zur Verbesserung wegen mangelnder
Klarheit. Eventualiter beantragt sie die Abweisung der Beschwerde.
I.
Die Beschwerdeführerin hat auf die Gelegenheit verzichtet, eine weitere
Stellungnahme einzureichen.
J.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vorinstanzen sind die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Als Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2
VwVG auch Beschwerdeentscheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
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Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 17. Januar 2013 stellt eine
Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist nach
Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat. Als formelle Verfügungsadressatin hat die Beschwerdeführe-
rin ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids der Vorinstanz vom 17. Januar 2013. Sie ist folglich
beschwerdelegitimiert.
1.4 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit An-
gabe der Beweismittel und die Unterschrift der Beschwerdeführerin zu
enthalten (Art. 52 Abs. 1 Satz 1 VwVG). An Begehren und Begründung
einer Beschwerde sind, insbesondere wenn sie von einem juristischen
Laien erhoben wird, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen; es ge-
nügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in wel-
chen Punkten der angefochtene Entscheid beanstandet wird. Aus der Be-
schwerde muss der unmissverständliche Wille einer individualisierten
Person hervorgehen, als Beschwerdeführende auftreten zu wollen und
die Änderung einer bestimmten, sie betreffenden und mittels Verfügung
geschaffenen Rechtslage anzustreben (Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-53/2013 vom 3. Mai 2013 E. 1.1 sowie A-5274/2011 vom
19. März 2013 E. 1.3.2; ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LORENZ KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.211 und 2.219). Aus der Beschwerde vom 12. Februar 2013 geht
mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Beschwerdeführerin die Auf-
hebung der vorinstanzlichen Verfügung einschliesslich der vorinstanzli-
chen Verfahrenskosten beantragt. Als Grund führt sie den Verkauf ihrer
Ferienwohnung per 1. Juli 2010 und die Mitteilung des Eigentümerwech-
sels an die Erstinstanz im Juli 2010 an und macht damit sinngemäss die
Beendigung ihrer Gebührenpflicht vor Februar 2011 geltend. Die Be-
schwerde genügt den Anforderungen von Art. 52 VwVG. Auf die im Übri-
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gen fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 VwVG) ist somit unter
Vorbehalt der Erwägung 2 einzutreten.
2.
Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 1.3.1; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 und 2.8). Streitgegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens bilden somit lediglich die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin
für Fernsehempfang im Zeitraum von Juli 2010 bis Ende Februar 2011
sowie die vorinstanzlichen Verfahrenskosten. Sofern die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Beschwerde auch Anträge betreffend die Gebührenpflicht
des neuen Eigentümers des Ferienhauses "…" stellen sollte, so war die-
se nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung und liegt vorliegend
ausserhalb des Streitgegenstands. Auf diesbezügliche Anträge wäre
demnach nicht einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen, ohne Bindung
an die Parteibegehren (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
4.
Im Verwaltungsverfahren gilt das Untersuchungsprinzip, d.h. die Behör-
den haben den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und sind - un-
ter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – für die Beschaffung der Ent-
scheidungsgrundlagen verantwortlich. Die Parteien tragen weder die Be-
hauptungs- noch eine Beweisführungslast. Der Untersuchungsgrundsatz
ändert aber nichts an der materiellen Beweislast, d.h. an der Regelung
der Folgen der Beweislosigkeit. Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen
werden, muss jeweils diejenige Partei die Folgen tragen, welche daraus
Rechte ableiten will (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht
als allgemeiner Rechtsgrundsatz gilt; statt vieler Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3 sowie A-4134/2012
vom 7. März 2013 E. 4.3; vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX
A-773/2013
Seite 6
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010
Rz. 1623; MOSER/BESUCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.149 ff.).
5.
5.1 Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen geeigne-
tes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der Gebühren-
erhebungsstelle vorgängig melden und eine Empfangsgebühr bezahlen
(Art. 68 Abs. 1 und 3 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen [RTVG, SR 784.40]). Die Gebührenpflicht beginnt am ers-
ten Tag des Monats, der dem Beginn des Bereithaltens oder des Betriebs
des Empfangsgeräts folgt und endet mit Ablauf des Monats, in dem das
Bereithalten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht
vor Ablauf des Monats, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle gemel-
det worden ist (Art. 68 Abs. 4 und 5 RTVG).
Die Gebührenpflicht besteht somit auch nach der Einstellung des Betriebs
von Empfangsgeräten weiter, solange die Einstellung nicht mitgeteilt wird.
Dies hat zur Folge, dass die Mitteilung, wenn sie erfolgt, nur Auswirkun-
gen für die Zukunft, nicht aber rückwirkend für die Vergangenheit haben
kann (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008
E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6460/2012 vom
2. Mai 2013 E. 4.1.2, A-1404/2012 vom 23. August 2012 E. 3.1.2 und
A-1548/2012 vom 20. August 2012 E. 3.1.2). Änderungen der melde-
pflichtigen Sachverhalte wie die Mitteilung über das die Gebührenpflicht
beendende Ereignis sind der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu
melden (Art. 68 Abs. 3 RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 der Radio- und Fern-
sehverordnung vom 9. März 2007 [RTVV, SR 784.401]; zur strengen
Handhabung dieser Mitwirkungs- und Meldepflicht vgl. Urteile des Bun-
desgerichts 2C_629/2007 vom 13. März 2008 E. 2.1 sowie 2A.621/2004
vom 3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1855/2013 vom 10. Mai 2013 E. 3.1, A-6460/2012 vom 2. Mai
2013 E. 4.1.1 sowie A-4134/2012 vom 7. März 2013 E. 3.1).
5.2 Wer in einem vermieteten Ferienhaus Dritten ein Fernsehempfangs-
gerät zur Verfügung stellt, hält ein zum Empfang von Fernsehprogram-
men geeignetes Gerät zum Betrieb bereit und hat Gebühren für nicht pri-
vaten Empfang zu bezahlen (vgl. dazu eingehend Urteil des Bundesge-
richts 2C_320/2009 vom 3. Februar 2010). Die Beschwerdeführerin ver-
mietete als Eigentümerin während weniger Monate im Jahr ein mit Fern-
sehapparaten versehenes Ferienhaus an Dritte und hat sich vorliegend
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unbestrittenermassen im Oktober 2006 bei der Erstinstanz für den ge-
werblichen bzw. kommerziellen Fernsehempfang Kategorie I angemeldet.
Sie unterliegt folglich der Melde- und Gebührenpflicht.
6.
Strittig ist vorliegend, wann die Beschwerdeführerin der Erstinstanz den
Verkauf und dementsprechend das Ende der Vermietung des Ferienhau-
ses schriftlich meldete und bis wann sie demzufolge der Gebührenpflicht
unterlag.
6.1 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie habe sich im Juli 2010 abge-
meldet. Sie verweist darauf, dass ihre dauernden Reklamationen als ge-
nügend deutliche Abmeldungen zu werten seien.
6.2 Die Erstinstanz und Vorinstanz halten dem entgegen, wie sich aus
den Akten ergebe, sei zwischen dem 10. April 2008 und dem 28. Februar
2011 weder ein telefonisches Gespräch noch eine schriftliche Korrespon-
denz betreffend Abmeldung vermerkt worden. Aus diesem Grund sei das
Schreiben der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2011 als Abmeldung
anerkannt und die Abmeldung per Ende Februar 2011 vorgenommen
worden, wie es dann auch in der Verfügung vom 21. März 2011 bestätigt
worden sei.
6.3 Aus den Akten ergibt sich vorliegend Folgendes: Die Beschwerdefüh-
rerin retournierte der Erstinstanz eine Rechnung betreffend Urheber-
rechtsentschädigungen vom 3. Februar 2011 und vermerkte darauf hand-
schriftlich, sie habe das Haus "…" per 30. Juni 2010 verkauft, was sie
schon einmal gemeldet habe (nicht datiertes Schreiben und bei der Erst-
instanz eingegangen am 28. Februar 2011; act. 9). Zudem sind weitere
datierte Schreiben bezüglich des Hausverkaufs vorhanden, die aber den
Zeitraum nach dem 28. Februar 2011 betreffen; so zum Beispiel ein
Schreiben vom 26. Dezember 2011 (act. 12). Weiter befindet sich ein
nicht datiertes handschriftliches Schreiben der Beschwerdeführerin
betreffend den Hausverkauf in den erstinstanzlichen Akten, welches bei
der Erstinstanz am 13. Juni 2012 eingegangen ist (act. 13). Für den Zeit-
raum vor Februar 2011 existiert weder in den vorinstanzlichen bzw. erst-
instanzlichen Akten noch in den eingereichten Beilagen der Beschwerde-
führerin eine schriftliche Mitteilung der Beschwerdeführerin an die Erstin-
stanz über das Ende der Vermietung des Ferienhauses bzw. den Ferien-
hausverkauf. Es kann somit nicht als erwiesen erachtet werden, dass die
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Beschwerdeführerin das die Gebührenpflicht beendende Ereignis vor
dem Februar 2011 der Erstinstanz schriftlich mitgeteilt hat.
6.4 Kann ein Sachverhalt nicht bewiesen werden, muss jeweils diejenige
Partei die Folgen tragen, welche daraus Rechte ableiten will (vgl. dazu
oben E. 4). Die Beschwerdeführerin leitet aus der von ihr behaupteten
Tatsache, sie habe sich per Juli 2010 bei der Erstinstanz abgemeldet, die
Befreiung von der ihr grundsätzlich obliegenden Gebührenpflicht für den
Fernsehempfang ab Juli 2010 bzw. vor Februar 2011 ab. Sie hat daher
die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen.
6.5 Die Voraussetzung, dass vor Februar 2011 eine schriftliche Mitteilung
an die Erstinstanz betreffend das die Gebührenpflicht beendende Ereignis
erfolgt ist, ist vorliegend nicht erfüllt. Da eine rückwirkende Abmeldung
durch den klaren Gesetzeswortlaut ausgeschlossen ist (vgl. oben E. 5.1),
unterliegt die Beschwerdeführerin aufgrund der erst im Februar 2011 er-
folgten Abmeldung bis am 28. Februar 2011 der Gebührenpflicht.
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz daher zu Recht
die Gebührenpflicht der Beschwerdeführerin bis am 28. Februar 2011
bestätigt. Ebenfalls zu Recht ist sie auf die Beschwerde mangels Zustän-
digkeit betreffend die Urheberrechtsentschädigungen (Suisa-Gebühren)
nicht eingetreten (vgl. Art. 69 Abs. 1 und 5 RTVG, Art. 65 Abs. 2 Bst. b
RTVV; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1661/2012 vom
14. August 2012 E. 1.2.3).
8.
Die Vorinstanz hat der im vorinstanzlichen Verfahren unterliegenden Be-
schwerdeführerin sodann gestützt auf Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 2 Abs. 2 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und
Entschädigungen im Verwaltungsverfahren (SR 172.041.0) Fr. 200.-- als
Verfahrenskosten auferlegt. Bei der Überprüfung der Angemessenheit
dieser Spruchgebühr ist zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz die Ak-
ten der Erstinstanz eingeholt, dieser Gelegenheit geboten hat, sich zu
den eingereichten Beschwerden zu äussern und nach Kenntnisnahme
der Eingaben sowie der Akten einen auf neun Seiten begründeten Be-
schwerdeentscheid gefällt hat. Für diese Tätigkeiten eine Spruchgebühr
von Fr. 200.-- zu erheben erweist sich als angemessen, zumal sich die
Erstinstanz damit im unteren Bereich des massgeblichen Kostenrahmens
bewegt (vgl. dazu auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-773/2013
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A-4898/2011 vom 20. Februar 2012 E. 6). Der vorinstanzliche Entscheid
ist daher auch in dieser Beziehung nicht zu beanstanden, weshalb die
dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
9.
Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens gilt die Beschwerdefüh-
rerin als unterliegende Partei, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen
hat. Diese sind auf Fr. 500.-- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten
(Art. 64 Abs.1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE e contrario).
A-773/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Beschwerdeführerin werden die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- auf-
erlegt. Diese werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin
Maurizio Greppi Beatrix Schibli
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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