Abtei lung I
A-7733/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Daniel Riedo,
Richter Thomas Stadelmann,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Sektion Ursprung und Textilien, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Ursprungsnachweis für nach Korea ausgeführte
Goldbarren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7733/2008
Sachverhalt:
A.
Die X._______ betreibt in der Schweiz eine Goldraffinerie und
exportiert Goldbarren. Die Oberzolldirektion (OZD) erteilte der Gesell-
schaft am 1. Dezember 2006 die Bewilligung als "Ermächtigte Aus-
führerin" und sie war daher befugt, auf ihren Rechnungen zum Zweck
der Präferenzbehandlung selbständig den Nachweis der Ursprungs-
eigenschaft in Form eines Ursprungszeugnisses auszustellen. Für Ex-
porte von Goldbarren in die Republik Korea ("Südkorea") im Zeitraum
von Dezember 2006 bis Oktober 2007 im Umfang von ca. ... Tonnen
stellte die X._______ auf ihren Rechnungen Ursprungszeugnisse mit
Ursprung Schweiz aus und bestätigte, dass es sich um
Ursprungswaren im Sinn von Art. 4 Bst. i und Art. 11 des Anhangs I
über die Bestimmungen des Begriffs "Ursprungserzeugnisse" und über
die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen (Anhang I;
englische Bezeichnung: Annex I referred to in Article 2.2, Rules of
Origin and Customs Procedures) des Freihandelsabkommens
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea vom
15. Dezember 2005 (Freihandelsabkommen EFTA-Korea,
SR 0.632.312.811) handle.
Für die Herstellung der Goldbarren verwendete die X._______ aus
schweizerischer Produktion stammende Edelmetallabfälle (Tarif-
nummer 7112), Altgold (Tarifnummer 7112), aus Drittländern importier-
te Edelmetallabfälle (Tarifnummer 7112), Minen Doré (Tarifnummer
7108) und Goldbarren (Tarifnummer 7108). Nach der Darstellung der
Gesellschaft würden diese Vormaterialien anlässlich der Schmelzung
bei der Raffination vermischt, da eine separate nach Vormaterialien
getrennte Verarbeitung der eingehenden Bestände nicht durchführbar
sei. Diese Vermengung der Eingangsmaterialien entspreche dem welt-
weit angewandten Raffinationsprozess und nach dem Kenntnisstand
der X._______ existiere kein ökonomisch vertretbares Verfahren,
welches die getrennte Raffination grosser Materialmengen er-
möglichen würde.
B.
Mit Schreiben vom 7. September 2007 ersuchten die koreanischen
Zollbehörden die OZD zu prüfen, ob jene Goldbarren, für welche die
X._______ Ursprungserklärungen ausgestellt hatte, die Ur-
sprungsregeln im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea erfüll-
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ten. Nach Ansicht der Verwaltung führten die Nachprüfungen der
zuständigen Zollkreisdirektion zum Ergebnis, die Gesellschaft sei nicht
in der Lage nachzuweisen, dass es sich bei den fraglichen Goldbarren
um solche schweizerischen Ursprungs handle und die betreffenden
Ursprungsnachweise seien demnach ungültig.
Gegen die Verfügung der zuständigen Zollkreisdirektion vom 25. März
2008 rekurrierte die X._______ mit Schreiben vom 25. April 2008 bei
der OZD und brachte insbesondere vor, sie habe den Wortlaut der
Anhänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea zum Zeitpunkt der
Inspektion zwar nicht gekannt, doch habe sie davon ausgehen
können, dass die üblichen Voraussetzungen, wie sie in anderen
Freihandelsabkommen vereinbart seien, gelten würden. Aufgrund der
im Vergleich zu anderen Freihandelsabkommen anders lautenden
Ursprungsregeln hätte die Verwaltung nicht auf die Veröffentlichung
der Anhänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea verzichten
dürfen. Die Bedingungen von Art. 11 Abs. 1 des Anhangs I, wonach
Vormaterialien mit oder ohne Ursprungscharakter physisch getrennt
gelagert werden müssten, seien erfüllt worden. Art. 11 Abs. 2 und 3
des Anhangs I würde es der X._______ erlauben, Edelmetallabfälle
verschiedener Provenienzien im Rahmen der Raffination zu
vermengen, solange eine entsprechende buchmässige Trennung die
Zuordnung der Herkunft erlaube; dies wäre mittels der auf dem
System der doppelten Buchhaltung basierenden
Edelmetallbuchhaltung der Gesellschaft sichergestellt.
C.
Mit Entscheid vom 23. Oktober 2008 wies die OZD die Beschwerde
der X._______ ab und führte insbesondere aus, bei den in Frage
stehenden Waren handle es sich um Goldbarren der Tarifnummer
7108.12 zu nicht monetären Zwecken. Nach der Eingangskontrolle und
Wägung der Vormaterialien würden diese durch die Gesellschaft einer
Homogenschmelzung unterzogen, bemustert und schliesslich separat
gelagert. Je nach Materialzusammensetzung erfolge die
anschliessende Raffination entweder mittels eines elektrolytischen
oder nachchemischen Prozesses; dazu müssten die Eingangs-
materialien nach physikalisch-chemischen Kriterien (Goldgehalt,
Menge und Art der Beimetalle) zu Verarbeitungslosen zusammen-
gestellt und geschmolzen werden. Nur bei einem Teil der verwendeten
Vormaterialien handle es sich um Edelmetallabfälle, welche entweder
bei der Produktion der X._______ bzw. von Produktionsprozessen
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anderer Unternehmen in der Schweiz (namentlich der Uhrenindustrie)
anfielen oder um in der Schweiz gesammeltes Altgold; diese
Vormaterialien könnten als Ursprungswaren der Schweiz bezeichnet
werden. Die restlichen Vormaterialien seien aus Drittstaaten in die
Schweiz eingeführt worden und müssten in eine andere Tarifnummer
als die 7108.12 eingereiht sein, damit das Enderzeugnis als präferenti-
elle Ursprungsware angesehen werden könne. Bei den verwendeten
Edelmetallabfällen drittländischen Ursprungs handle es sich nur teil-
weise um solche der Tarifnummer 7112; die verwendeten Minen Doré
und Goldbarren seien in die Tarifnummer 7108.12 einzureihen. Das Ur-
sprungskriterium für Goldbarren der Tarifnummer 7108 sei insgesamt
nicht erfüllt worden; die nach Korea exportierten Goldbarren würden
daher als solche unbestimmten Ursprungs gelten. Die Anhänge zum
Freihandelsabkommen EFTA-Korea seien überwiegend technischer
Natur und aufgrund dieses besonderen Charakters der Bestimmungen
sei es erlaubt, statt der Texte in der Amtlichen Sammlung des Bundes-
rechts (AS) einen Verweis auf die Fundstelle zu veröffentlichen; dies
sei am 19. September 2006 geschehen (AS 2006 3731, Fn. 21 zu
Art. 10.2 des Freihandelsabkommens EFTA-Korea).
D.
Die X._______ (Beschwerdeführerin) erhebt mit Eingabe vom
1. Dezember 2008 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit
den folgenden Anträgen: "1) Es sei der Entscheid der Vorinstanz vom
23. Oktober 2008 sowie die Verfügung der Zollkreisdirektion vom
25. März 2008 aufzuheben; 2) Es sei festzustellen, dass die betroffe-
nen Ursprungsnachweise den gesetzlichen Anforderungen ent-
sprechen und korrekt ausgestellt wurden; 3) Unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz bzw. der Zollkreisdirektion."
Zur Begründung führt die Gesellschaft insbesondere aus, es sei zu-
treffend, dass neben den von ihr verarbeiteten Edelmetallabfällen
Schweizer Herkunft auch Vormaterialien aus anderen Herkunfts-
ländern Verwendung finden würden. Ein Verarbeitungslos für die Elek-
trolyse umfasse ca. 300 kg bzw. ca. 80 kg für die chemische Raffina-
tion und entstamme einer Vielzahl von einzelnen Eingangspositionen,
wobei eine separate Verarbeitung dieser teilweise kleinen Positionen
produktionstechnisch nicht möglich sei. Der weltweit stark verbreitete
und bei der Gesellschaft zur Anwendung gelangende Elektrolyse-
prozess lasse eine Trennung prozesstechnisch nicht zu, eine theo-
retisch im Labormassstab denkbare getrennte chemische Raffination
sei unwirtschaftlich. Die Beschwerdeführerin lagere die Vormaterialien
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bis zur Raffination getrennt und habe damit die Anforderungen von
Art. 11 des Anhangs I erfüllt; die anschliessende getrennte Verar-
beitung sei jedoch nicht erforderlich. Eine physische Rückverfolgung
der Elemente eines Endprodukts bis zum Eingangsmaterial sei nicht
durchführbar, die buchhalterische Massenbilanz der Edelmetallbuch-
haltung gebe jedoch Auskunft über die Herkunft des Vormaterials und
dessen weitere Verwendung. Die durch die OZD vorgenommene Aus-
legung des Freihandelsabkommens EFTA-Korea würde dazu führen,
dass dessen Anwendung auf die Produkte der Beschwerdeführerin
(und der gesamten Branche) verunmöglicht werde. Um diesen Um-
stand nachzuweisen, habe die Gesellschaft bereits im vorinstanzlichen
Verfahren den Verfahrensantrag gestellt, es sei zu erheben, welche
Verfahren zur Verarbeitung von Goldabfällen in der Branche vorherr-
schend seien bzw. zu ermitteln, ob ein technisch zuverlässiges sowie
wirtschaftlich vertretbares Verfahren existiere, um die von der Ver-
waltung geforderten Anforderungen zu erfüllen. Die Nichtbehandlung
dieser Verfahrensanträge stelle einen Verstoss gegen die Beweisab-
nahmepflicht und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Insge-
samt seien von der OZD die in Frage stehenden Ursprungsnachweise
zu Unrecht für ungültig erklärt worden.
E.
In der Vernehmlassung vom 18. Februar 2009 schliesst die OZD auf
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde und führt insbesondere
aus, die Publikation der Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA-
Korea durch Verweis auf die Fundstelle sei rechtmässig vorgenommen
worden. Selbst bei Anwendung der Methode der buchmässigen
Trennung müssten die restlichen Ursprungsregeln erfüllt sein und es
könnten nur Ursprungsnachweise für jene Erzeugnisse ausgestellt
werden, welche den Status einer Ursprungsware erlangt hätten. Damit
die in Frage stehenden Goldbarren schweizerischen Ursprungs seien,
müssten die verwendeten drittländischen Vormaterialien in eine andere
Unterposition als das fertige Erzeugnis eingereiht sein. Die von der
Beschwerdeführerin verwendeten Minen Doré und Goldbarren seien
jedoch – wie das Enderzeugnis – in die Unterposition 7108.12 einzu-
reihen; offenbar sei die Beschwerdeführerin technisch nicht in der
Lage, Goldbarren unter ausschliesslicher Verwendung von Schweizer
Vormaterial bzw. von zugelassenem Vormaterial drittländischen Ur-
sprungs herzustellen.
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F.
Die Beschwerdeführerin stellte dem Bundesverwaltungsgericht mit
Eingabe vom 11. März 2009 den Antrag, Akteneinsicht in die von der
Verwaltung eingereichten Akten nehmen und eine Stellungnahme zur
Vernehmlassung der OZD einreichen zu können. Mit Eingabe vom
23. April 2009 liess sich die Gesellschaft innert erstreckter Frist ver-
nehmen, hielt an den bisherigen Anträgen fest und bekräftigte, sie
stelle jederzeit sicher, dass mengenmässig nicht mehr Produkte einen
Schweizer Ursprungsnachweis nach dem Freihandelsabkommen
EFTA-Korea erhielten wie tatsächlich ursprünglich Schweizer Edel-
metallabfälle verarbeitet würden.
G.
Mit Instruktionsverfügung vom 8. Juni 2009 forderte das Bundes-
verwaltungsgericht die OZD auf, die von der Verwaltung angewendeten
Ursprungskriterien für Waren der Tarifnummer 7108 und 7112 be-
treffend das Freihandelsabkommen EFTA-Korea darzustellen, die Vor-
aussetzungen für eine Änderung der Ursprungseigenschaft der frag-
lichen Waren durch genügende Be- und Verarbeitung in der Schweiz
betreffend das Freihandelsabkommen EFTA-Korea auszuführen, die
Auswirkungen der Verwendung von (drittländischen) Minen Doré und
Goldbarren auf die Ursprungseigenschaft der durch die Beschwerde-
führerin nach Korea exportierten Goldbarren darzustellen ("Positions-
sprung auf Stufe Unternummer") und auszuführen, warum nach An-
sicht der Verwaltung die von der Beschwerdeführerin vorgenommene
Be- und Verarbeitung der Eingangsmaterialien nicht zu Waren mit Ur-
sprung Schweiz führe.
In der Eingabe vom 22. Juni 2009 führte die OZD insbesondere aus,
die Beschwerdeführerin verwende nebst den Vormaterialien schweize-
rischen auch solche drittländischen Ursprungs. Die drittländischen Vor-
materialien seien jedoch in die Tarifnummer 7108.12 eingereiht, mithin
in eine andere Tarifnummer auf Stufe Unternummer als das fertige Er-
zeugnis. Die Nichterfüllung der Listenregel der drittländischen Vor-
materialien wirke sich auf das ganze Erzeugnis aus, wodurch dem
Endprodukt kein Ursprungscharakter zukomme; auch die verwendeten
Vormaterialien schweizerischen Ursprungs würden ihren Ursprungs-
status verlieren.
Die Vertreter der Beschwerdeführerin bestritten in der Stellungnahme
vom 4. August 2009 die Darstellung der OZD und brachten vor, der
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fehlende Positionssprung bei den Vormaterialien Minen Doré und
Goldbarren hätte keine Auswirkungen auf das Endprodukt. Das Unter-
nehmen könne mit seiner Massenbilanz nachweisen, es exportiere
eine Menge an Gold mit Ursprungsnachweis Schweiz nach Korea, die
höchstens gleich gross oder aber kleiner sei als die verarbeitete
Menge an Vormaterialien schweizerischen Ursprungs. Die rein stoff-
liche Vermischung im Rahmen der Verarbeitung der Vormaterialien im
Unternehmen der Beschwerdeführerin sei aus freihandelsrechtlicher
Sicht unbedeutend, solange auf der Ebene der Massenbilanz nachge-
wiesen werden könne, dass die Wertflüsse den Vorgaben des Frei-
handelsabkommens EFTA-Korea entsprechen würden.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird – soweit entscheid-
wesentlich – im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die OZD ist eine Behörde im Sinn von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Auf das Verfahren der Zollabfertigung findet das VwVG keine An-
wendung (Art. 3 Bst. e VwVG in der im Jahr 2005 geltenden Fassung
[AS 1969 737]; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006
vom 9. November 2007 E. 1.2).
1.2 Am 1. Mai 2007 sind das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.0) sowie die dazugehörige Verordnung vom 1. November 2006
(ZV, SR 631.01) in Kraft getreten. Auf Zollveranlagungsverfahren, die
zu diesem Zeitpunkt hängig waren, findet nach Art. 132 Abs. 1 ZG das
bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende Verfahren, das Aus-
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fuhren im Zeitraum von Ende November 2006 bis Ende April 2007 zu
beurteilen hat, untersteht deshalb dem (alten) Zollgesetz vom
1. Oktober 1925 (aZG, AS 42 287 und BS 6 465).
1.3 Der angefochtene Entscheid der OZD vom 23. Oktober 2008 ist
am 30. Oktober 2008 an die Vertreter der Beschwerdeführerin zuge-
stellt worden. Die am 1. Dezember 2008 zu Handen des Bundes-
verwaltungsgerichts der schweizerischen Post übergebene Be-
schwerde ist damit rechtzeitig erfolgt.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat Ziff. 2 ihrer Anträge als Feststellungs-
begehren formuliert (Feststellung, dass die betreffenden Ursprungs-
nachweise den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und korrekt
ausgestellt wurden). In Ziff. 1 der Anträge wird jedoch bereits das Be-
gehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids der OZD ge-
stellt. Laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf
Erlass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestal-
tenden Verfügungen (BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ
RHINOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel 1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Be-
schwerdeführerin in Ziff. 1 ihres Antrags auch die Aufhebung der Ver-
fügung der zuständigen Zollkreisdirektion vom 25. März 2008 verlangt,
ist darauf hinzuweisen, dass Anfechtungsobjekt einzig der
vorinstanzliche Entscheid, das heisst der Entscheid der OZD vom
23. Oktober 2008, bildet, nicht auch allfällige Entscheide unterer
Instanzen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 25
Rz. 2.7). Mit diesen Einschränkungen ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 In Art. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die
Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikations-
gesetz [PublG], SR 170.512) werden jene (innerstaatlichen) Erlasse
des Bundes aufgezählt, die in der AS zu veröffentlichen sind. Art. 3
Abs. 1 PublG sieht vor, dass die völkerrechtlichen Verträge, die dem
Referendum nach den Art. 140 Abs. 1 Bst. b und 141 Abs. 1 Bst. d der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101] unterstehen (Bst. a), die übrigen völker-
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rechtlichen Verträge, die Recht setzen oder zur Rechtsetzung ermäch-
tigen (Bst. b) und die rechtsetzenden oder zur Rechtsetzung ermächti-
genden Beschlüsse von Organisationen und Organen, die durch völ-
kerrechtliche Verträge eingesetzt worden sind (Bst. c), in der AS zu
publizieren sind. Der Bundesrat kann gemäss Art. 3 Abs. 2 be-
schliessen, dass auch nicht rechtsetzende völkerrechtliche Verträge
und Beschlüsse in der AS veröffentlicht werden. Völkerrechtliche Ver-
träge, deren Geltungsdauer sechs Monate nicht übersteigt, sowie Ver-
träge von beschränkter Tragweite werden nicht veröffentlicht (Art. 3
Abs. 3 PublG). Auch bestimmte Verträge zwischen dem Bund und den
Kantonen sind in der AS abzudrucken (Art. 4 PublG).
Dadurch wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Publikation
von Erlassen in einem demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich eine
unabdingbare Voraussetzung für ihre Anwendbarkeit und Verbindlich-
keit gegenüber dem Bürger bildet (Urteil des Bundesgerichts
2A.20/2000 vom 26. Juli 2000 E. 1b/bb, nur auszugsweise – ohne die
genannte Erwägung – veröffentlicht in BGE 126 II 329). Erlasse ver-
pflichten den Einzelnen nur, wenn sie entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften bekannt gemacht worden sind; Rechtspflichten entstehen
für den Privaten nur nach formgültiger Veröffentlichung (Art. 8 PublG;
ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundes-
staatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 1815; PIERRE TSCHANNEN, Staats-
recht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Aufl., Bern 2007,
§ 28 Rz. 36; RENÉ RHINOW, Grundzüge des Schweizerischen Ver-
fassungsrechts, Basel 2003, Rz. 2541).
2.1.2 Texte nach Art. 2 bis 4 PublG, die sich wegen ihres besonderen
Charakters für die Veröffentlichung in der AS nicht eignen, werden
gemäss Art. 5 Abs. 1 PublG nur mit dem Titel sowie der Fundstelle
oder Bezugsquelle aufgenommen, namentlich wenn sie nur einen
kleinen Kreis von Personen betreffen (Bst. a), von technischer Natur
sind und sich nur an Fachleute wenden (Bst. b) und in einem anderen
Format veröffentlicht werden müssen (Bst. c). Art. 14 Abs. 1 PublG ver-
pflichtet zur Veröffentlichung der Texte in den drei Amtssprachen,
deren Fassungen in gleicher Weise verbindlich sind. Der Bundesrat
kann bestimmen, dass Texte, die nur mit Titel sowie Fundstelle oder
Bezugsquelle veröffentlicht werden, nicht in allen drei Amtssprachen
veröffentlicht werden oder dass auf eine Übersetzung in die Amts-
sprachen verzichtet wird, wenn die in diesen Texten enthaltenen Be-
stimmungen die Betroffenen nicht unmittelbar verpflichten (Bst. a) oder
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die Betroffenen diese Texte ausschliesslich in der Originalsprache be-
nützen (Bst. b). Bei Erlassen, die nach der Verweismethode publiziert
werden und bei denen auf die Veröffentlichung in den Amtssprachen
verzichtet wird, handelt es sich meist um Texte in der Originalsprache
Englisch (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Publikationsgesetz vom
22. Oktober 2003, BBl 2003 7719 f.). Wird der ausgelagerte Text aus-
schliesslich in elektronischer Form veröffentlicht (Art. 16 Abs.2 PublG),
so ist als Fundstelle die Internet-Adresse anzugeben. In der Ver-
weispublikation ist deutlich darauf hinzuweisen, dass der betreffende
Erlass nicht in der AS veröffentlicht wird und dass er bei einer nament-
lich bestimmten Adresse bezogen werden kann (vgl. Botschaft des
Bundesrates zum Publikationsgesetz vom 22. Oktober 2003, BBl 2003
7725).
2.2 Die Gesetzgebung über Zölle und andere Abgaben auf dem
grenzüberschreitenden Warenverkehr ist Sache des Bundes (Art. 133
BV; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom
23. Juni 2008 E. 2.1). Wer die Zollgrenze überschreitet oder Waren
über die Zollgrenze befördert, hat die Vorschriften der Zollgesetz-
gebung zu befolgen (Art. 1 Abs. 1 aZG). Die Zollpflicht umfasst nebst
der Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zoll-
meldepflicht) die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungs-
pflicht, Art. 1 Abs. 2 aZG).
Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen ge-
setzlichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Sie haben den Ab-
fertigungsantrag zu stellen und je nach der Bestimmung der Waren die
Zolldeklaration unter Vorlegung der für die beantragte Abfertigungsart
erforderlichen Belege, Bewilligungen und anderen Ausweise in der vor-
geschriebenen Anzahl, Form und Frist einzureichen. Damit überbindet
das Zollgesetz den Zollmeldepflichtigen die volle Verantwortung für
den eingereichten Abfertigungsantrag und stellt hohe Anforderungen
an ihre Sorgfaltspflicht (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2
der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339 und
BS 6 514]; zum Selbstdeklarationsprinzip vgl. Urteil des Bundes-
gerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizeri-
sches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts
2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1715/2006 vom 9. November 2007 E. 2.3 und A-1692/2006
vom 7. Februar 2007 E. 2.4; Entscheid der Eidgenössischen
Zollrekurskommission [ZRK] vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in
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ASA 73 S. 576 E. 3c; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in
Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 409 ff.; ERNST
BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen Steuerrechts,
6. Aufl., Zürich 2002, S. 426 f.).
2.3 Die Ein- und Ausfuhrzölle werden gemäss dem Zolltarif festgesetzt
(Art. 21 aZG in Verbindung mit dem Anhang zum Zolltarifgesetz vom
9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]). Alle Waren, die über die schwei-
zerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, sind – unter Vorbehalt
abweichender Bestimmungen, namentlich aus Staatsverträgen – nach
dem Generaltarif zu verzollen (Art. 1 ZTG und Art. 14 Ziff. 1 aZG). Ver-
schiedene internationale Abkommen sehen indessen Zollpräferenzen
und Zollbefreiungen vor.
2.3.1 Eine solche Ausnahme gilt insbesondere für Zollpräferenzen bei
der Einfuhr von Ursprungswaren, die gestützt auf ein Freihandels-
abkommen gewährt werden (vgl. dazu ARPAGAUS, a.a.O., Rz. 226 ff.; vgl.
auch THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in Kocher/Clavadetscher [Hrsg.]
Zollgesetz, Bern 2009, Einleitung Rz. 93). Mittels eines solchen Ab-
kommens haben die EFTA-Staaten und die Republik Korea alle Ein-
fuhrzölle und Abgaben gleicher Wirkung auf Ursprungserzeugnissen
aus den Vertragsstaaten – mit Ausnahme von einigen landwirtschaft-
lich relevanten Positionen – beseitigt (Art. 2.1 Freihandelsabkommen
EFTA-Korea; Botschaft des Bundesrates zum Freihandelsabkommen
zwischen den EFTA-Staaten und der Republik Korea, zum Investitions-
abkommen zwischen Island, Liechtenstein, der Schweiz und Korea
sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen der Schweiz und
Korea vom 9. Dezember 2005 [BBl 2006 931]). Die Unterzeichnung
des Freihandelsabkommens erfolgte am 15. Dezember 2005 in Hong-
kong in einer Originalausfertigung in englischer Sprache (vgl. Schluss-
klausel); das Freihandelsabkommen ist für die Schweiz am
1. September 2006 in Kraft getreten.
2.3.2 Eine Zollbegünstigung wird nur gegen den entsprechenden
Nachweis gewährt ("Bedingungen für "Ursprungserzeugnisse""
gemäss Art. 2 ff. Anhang I). Der Nachweis erfolgt in Form einer Ur-
sprungserklärung (Art. 15 Anhang I), die auf der Rechnung oder einem
anderen Handelsdokument anzubringen ist (Art. 15 Abs. 2 Anhang I);
der in der Ursprungserklärung zu verwendende Text hat einen vorge-
schriebenen Wortlaut aufzuweisen (Beilage III zu Anhang I). Wenn
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eine Vertragspartei die Möglichkeit des Ermächtigten Ausführers vor-
sieht, kann die Zollbehörde einen Ausführer, der häufig unter dieses
Freihandelsabkommen fallende Erzeugnisse ausführt, dazu ermächti-
gen, Ursprungserklärungen auszufertigen ohne sie handschriftlich zu
unterzeichnen, wenn er sich gegenüber der Zollbehörde schriftlich ver-
pflichtet, die volle Verantwortung für jede Ursprungserklärung zu über-
nehmen (Art. 16 Anhang I). Bei Vorlage des Nachweises haben die
Zollbehörden des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ur-
sprungserzeugnisse anzuerkennen (BGE 114 Ib 168 E. 1c). Bei der
Ausfuhr begnügen sich die Zollbehörden des Ausfuhrstaates praxis-
gemäss mit einer bloss formellen Prüfung der Unterlagen, ohne mate-
rielle Kontrolle der Waren (BGE 112 IV 53 E. 2; 111 Ib 323 E. 3a).
2.3.3 Haben die Zollbehörden des Einfuhrstaates begründete Zweifel
an der Echtheit des Dokumentes oder an der Richtigkeit der Angaben
über den tatsächlichen Ursprung der Waren, können sie von den Zoll-
behörden des Ausfuhrstaates eine nachträgliche Prüfung verlangen.
Das Verfahren dieser Nachprüfung richtet sich ausschliesslich nach
dem innerstaatlichen Recht des ersuchten Staates; an dessen Ergeb-
nis sind die Behörden des Einfuhrstaates gebunden (BGE 114 Ib 168
E. 1c). Der Beweis für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises,
welcher grundsätzlich erst im Nachprüfungsverfahren zu erbringen ist
(BGE 111 Ib 323 E. 3a), obliegt dabei dem Exporteur (BGE 114 Ib 168
E. 2b). Kann der Beweis nicht erbracht werden, etwa weil sich die
Richtigkeit der Warenverkehrsbescheinigung nicht (mehr) überprüfen
lässt, ist die entsprechende Mitteilung der zuständigen Behörde des
Ausfuhrstaates ohne weiteres dem förmlichen Widerruf der Waren-
verkehrsbescheinigung gleichzustellen, an welche die Behörde des
Einfuhrstaates ebenfalls gebunden ist (Urteil des Bundesgerichts
2A.461/2003 vom 20. Januar 2004 E. 2.2; BGE 110 Ib 306 E. 1; vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom 30. Mai 2007
E. 3.2). Nur unter sehr einschränkenden Bedingungen – namentlich
bei erheblichen Zweifeln am Untersuchungsergebnis – kann die Zoll-
behörde unter Umständen dazu verpflichtet sein, von den ausländi-
schen Zollverwaltungen zusätzliche Informationen zu verlangen (vgl.
BGE 111 Ib 323 ff.).
Im Freihandelsabkommen EFTA-Korea ist die Prüfung der Ursprungs-
nachweise und der Ablauf des Prüfungsverfahrens in Art. 24 Anhang I
geregelt. Anhand des Ergebnisses der Prüfung muss sich nach Art. 24
Ziff. 6 Anhang I eindeutig feststellen lassen, ob die Nachweise echt
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sind und ob die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse eines EFTA-
Staates oder Koreas angesehen werden können und die übrigen Vor-
aussetzungen erfüllt sind. Ist nach Ablauf von zehn Monaten nach dem
Datum des Ersuchens um nachträgliche Prüfung noch keine Antwort
erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um in
der Lage zu sein, über die Echtheit des betreffenden Papiers oder den
Ursprung des Erzeugnisses entscheiden zu können, so können die er-
suchenden Zollbehörden die Gewährung der Präferenzbehandlung ab-
lehnen, es sei denn, es lägen aussergewöhnliche Umstände vor
(Art. 24 Ziff. 7 Anhang I).
2.3.4 Das (innerstaatliche) Verfahren zur Prüfung der Ursprungsnach-
weise und auch der zusätzlichen Auskunft an eine Zollbehörde ist in
Anhang I nicht geregelt. Weiter findet – wie bereits erwähnt (E. 1.1) –
das VwVG keine Anwendung auf das Verfahren der Zollabfertigung
bzw. (nach neuem Wortlaut) der Zollveranlagung. Dies bedeutet jedoch
nicht, dass im Zollabfertigungs- bzw. -veranlagungsverfahren die aus
der Bundesverfassung abgeleiteten Verfahrensgarantien sowie die ver-
fassungsmässigen Rechte nicht zu beachten wären (Entscheid der
ZRK vom 28. Oktober 2003, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 68.51, E. 3c; BGE 101 Ib 102 E. 2a; ferner
Entscheid der ZRK vom 13. Februar 1995, veröffentlicht in VPB 61.18,
E. 3a). Dies gilt insbesondere für das Grundrecht des Anspruchs auf
rechtliches Gehör gemäss Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai
1874 (aBV; BS 1) bzw. Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör umfasst unter anderem das Recht auf Akteneinsicht, die Ge-
legenheit zur Stellungnahme vor Erlass einer Verfügung und das
Recht auf Ausübung von Mitwirkungsrechten bei der Beweiserhebung,
was beispielsweise den Anspruch des Betroffenen umfasst, vom Er-
gebnis des Beweisverfahrens Kenntnis zu nehmen und sich dazu zu
äussern (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1740/2006 vom
30. Mai 2007 E. 3.4; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
ALLGEMEINES VERWALTUNGSRECHT, 5. AUFL., ZÜRICH/BASEL/GENF 2006,
Rz. 1672 ff.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall hält die Beschwerdeführerin dafür, die An-
hänge des Freihandelsabkommens EFTA-Korea, namentlich der An-
hang I, wären der Publikationspflicht unterstellt gewesen, da es sich
nicht bloss um Bestimmungen untergeordneter, technischer Natur ge-
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handelt habe. Der Text des Freihandelsabkommens EFTA-Korea selbst
wurde in der AS – wie bereits erwähnt – in Übersetzungen in den drei
Amtssprachen veröffentlicht; die Veröffentlichung in der AS erfolgte am
19. September 2006.
Im Bereich des Zollrechts ist die Veröffentlichung durch Verweis auf die
Fundstelle in verschiedenen Bereichen anzutreffen. So wird der Ge-
neraltarif, dem Gesetzesrang zukommt, in der AS nicht mehr veröffent-
licht, kann jedoch mitsamt seinen Änderungen bei der OZD einge-
sehen oder über das Internet ( und )
konsultiert werden (vgl. Anhänge 1 und 2 zum ZTG, Fn. 1; vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.2
und A-1740/2006 vom 25. Oktober 2007 E. 2.1.2).
Der Bundesrat führte in der Botschaft vom 9. Dezember 2005 zum
Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und der Republik
Korea, zum Investitionsabkommen zwischen Island, Liechtenstein, der
Schweiz und Korea sowie zum Landwirtschaftsabkommen zwischen
der Schweiz und Korea aus (BBl 2006 946), dass die Anhänge zu
diesem Freihandelsabkommen überwiegend technischer Natur sind
und mehrere hundert Seiten umfassen. Gleichzeitig wurde in dieser
Botschaft auf die Bezugsquellen hingewiesen (Bundesamt für Bauten
und Logistik, Vertrieb Publikationen, 3003 Bern, sowie EFTA-Sekre-
tariat über Internet in englischer Originalsprache). Die deutsche Über-
setzung von Anhang I ist darüber hinaus auf der Homepage der Eidge-
nössischen Zollverwaltung (EZV) aufgeschaltet
(/pdf_linker.php?doc=D30_5_4_KR ). Mit diesen
Ausführungen in der Botschaft hat der Bundesrat aufgezeigt, dass in
Übereinstimmung mit Art. 5 und 13 Abs. 2 PublG auf die fraglichen Do-
kumente lediglich verwiesen wird und aus der Vertragssprache (Eng-
lisch) keine Übersetzung in die Amtssprachen erfolgt. Es ist zutreffend,
dass die Anhänge zum Freihandelsabkommen EFTA-Korea lediglich
einen kleinen Personenkreis betreffen bzw. diese technischer Natur
sind und sich an Fachleute wenden; die Bedingungen von Art. 5 Abs. 1
und 2 PublG sind daher erfüllt. Die Rechtswirkungen der Publikation
sind damit eingetreten und die Beschwerdeführerin kann sich nicht
darauf berufen, sie hätte die fraglichen Bestimmungen trotz pflicht-
gemässer Sorgfalt nicht kennen müssen, auch wenn diese hinsichtlich
der Ursprungsregeln zu anderen – ähnlich ausgestalteten – Frei-
handelsabkommen Unterschiede aufweisen. Die Veröffentlichung in
der AS durch Verweis stellt keine ausserordentliche Veröffentlichung
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im Sinn von Art. 7 Abs. 3 PublG dar, da diese Bestimmung nur bei
Dringlichkeit oder wegen ausserordentlicher Umstände zur An-
wendung gelangt. Deshalb entfällt auch die Möglichkeit des Nach-
weises betroffener Personen, sie hätten – aufgrund dieser Veröffent-
lichung im ausserordentlichen Verfahren – den Rechtstext nicht ge-
kannt bzw. ihn trotz pflichtgemässer Sorgfalt nicht kennen können (Art.
8 Abs. 3 PublG). Die Rechtswirkungen der Publikation – auch in der
Form des Verweises auf die Fundstelle – richtet sich vielmehr nach
Art. 8 Abs. 1 und 2 PublG, sobald die Texte ordnungsgemäss veröffent-
licht wurden.
3.2 Wer Ursprungsnachweise ausstellt, muss die notwenigen An-
gaben machen und deren Richtigkeit nachweisen sowie die Belege
zum Nachweis der Ursprungseigenschaft der Ware während min-
destens drei Jahren aufbewahren (Art. 4 der Verordnung vom 28. Mai
1997 über die Ausstellung von Ursprungsnachweisen, SR 632.411.3).
Gestützt auf diese Verordnung hat die OZD die "Vorschriften be-
treffend das vereinfachte Verfahren zur Ausstellung von Ursprungs-
nachweisen" erlassen. Deren Ziff. 2 sieht vor, dass Firmen, denen die
Zollverwaltung die Bewilligung zur Ausstellung von Ursprungsnach-
weisen im vereinfachten Verfahren erteilt hat, als "Ermächtigte Aus-
führer" gelten. Dieser Kreis von Unternehmen ist gemäss Ziff. 9 ver-
pflichtet, sich über die aktuellen Vorschriften informiert zu halten, ins-
besondere über die Weiterentwicklung im Freihandelsbereich (bei-
spielsweise durch regelmässige Konsultation der Internetseite der
OZD).
Die Beschwerdeführerin ist seit dem 10. Dezember 1994 Ermächtigte
Ausführerin und ist daher befugt, selbst Ursprungszeugnisse auszu-
stellen. Sie wusste spätestens im Zeitpunkt der Erteilung dieser Be-
willigung, in welcher Form die bestehenden Freihandelsabkommen
einschliesslich der Anhänge veröffentlicht werden und muss sich daher
auch aus diesem Grund, den Inhalt des Freihandelsabkommens EFTA-
Korea (samt Anhängen) entgegen halten lassen, selbst wenn sich
dieses Freihandelsabkommen von anderen Freihandelsabkommen in
bestimmten Punkten unterscheidet. Der Einwand der Beschwerde-
führerin, die fraglichen Anhänge seien nicht ordnungsgemäss ver-
öffentlicht worden, ist daher abzuweisen.
4.
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4.1 Art. 15 Abs. 1 Anhang I verpflichtet den Ausführer von Ursprungs-
erzeugnissen der EFTA oder Koreas, welche den Anforderungen des
Anhangs I entsprechen, zum Zweck der Präferenzbehandlung in der
Einfuhr-Vertragspartei einen Nachweis der Ursprungseigenschaft in
Form einer Ursprungserklärung auszustellen. Konkret erklärte die Be-
schwerdeführerin als Ermächtigte Ausführerin jeweils, dass die frag-
lichen Goldbarren im Sinn von Art. 2 Anhang I schweizerischen Ur-
sprungs seien. Nur Erzeugnisse, welche im Sinn von Art. 4 Anhang I
vollständig von einer Vertragspartei gewonnen oder hergestellt worden
sind bzw. Erzeugnisse, welche in einer Vertragspartei unter Verwen-
dung von drittländischen Vormaterialien hergestellt wurden, vorausge-
setzt, dass diese Vormaterialien in der betreffenden Vertragspartei im
Sinn des Art. 5 Anhang I in ausreichendem Masse genügend be- oder
verarbeitet worden sind, dürfen als Ursprungserzeugnis bezeichnet
werden.
4.2 Das Nachprüfungsverfahren der EZV führte zu einem Widerruf der
von der Beschwerdeführerin ausgestellten Ursprungserklärungen be-
züglich der Ausfuhr der fraglichen Goldbarren angeblich schweizeri-
schen Ursprungs in die Republik Korea. Art. 11 Anhang I regelt das
Verfahren der buchmässigen Trennung (im Original des Vertragstextes
mit "Segregation of Materials" bezeichnet). Dessen Abs. 1 bestimmt,
dass gleiche und untereinander austauschbare Vormaterialien mit und
ohne Ursprungseigenschaft, welche zur Herstellung einer Ware ver-
wendet werden, getrennt zu lagern sind ("materials shall be physically
segregated, according to their origin, during storage"). Die Be-
schwerdeführerin hat nach den Feststellungen der Inspektion der EZV
die Vormaterialien vor der Raffination getrennt voneinander gelagert
und diese Bedingung erfüllt.
4.3 Für den Raffinationsprozess (Herstellungsprozess der Goldbarren)
hat die Beschwerdeführerin jedoch Verarbeitungslose aus Vormateria-
lien unterschiedlicher Herkunft zusammengestellt. Wie die Gesell-
schaft selbst angibt, erhält sie eine Vielzahl von kleineren Positionen
von Goldabfällen angeliefert, deren getrennte Verarbeitung weder pro-
duktionstechnisch sinnvoll noch wirtschaftlich sei. Daher vermischt sie
aus der Schweiz stammende und drittländische Vormaterialien mitein-
ander. Bei einem Teil der verwendeten Vormaterialien handelt es sich
um Edelmetallabfälle aus der Produktion der Beschwerdeführerin oder
anderer Unternehmen aus der Schweiz bzw. um in der Schweiz ge-
sammeltes Altgold; diese Vormaterialien gelten als "Urprodukte" im
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Sinn von Art. 4 Bst. i Anhang I. Weitere von der Beschwerdeführerin
verwendete Vormaterialien kamen aus Drittstaaten und wurden in die
Schweiz eingeführt. Werden im Produktionsprozess drittländische Vor-
materialien verwendet, kommt Art. 5 Anhang I zur Anwendung. Ein Er-
zeugnis, welches unter Verwendung von Nicht-Ursprungswaren herge-
stellt wurde, ist nur dann als Ursprungsware zu qualifizieren, wenn die
drittländischen Vormaterialien die Bedingungen der Beilage 2 zum An-
hang I erfüllen.
Gemäss Bemerkung 1 der Beilage 1 zum Anhang I sind in der Liste
der Beilage 2 zum Anhang I für alle Erzeugnisse die Bedingungen
festgelegt, die zu erfüllen sind, damit diese Erzeugnisse als Ur-
sprungswaren angesehen werden können. Nach Art. 7 des Anhangs I
ist die massgebende Einheit für die Anwendung des Anhangs I die für
die Einreihung im Harmonisierten System (HS) massgebende Einheit
jedes Erzeugnisses. Das anzuwendende Listenkriterium richtet sich
nach der Tarifeinreihung des Enderzeugnisses, wobei die Listen-
kriterien für die verwendeten Vormaterialien irrelevant sind. Die Be-
schwerdeführerin hat Goldbarren der Tarifnummer 7108.12 zu nicht
monetären Zwecken ausgeführt. Die Beurteilung der Ursprungseigen-
schaft richtet sich daher nach dem Listenkriterium für Waren dieser Ta-
rifnummer in der Beilage 2 zum Anhang I: "Manufacture from any other
sub-heading". Die verwendeten drittländischen Vormaterialien müssen
aus diesem Grund in eine andere Unternummer als diejenige des
Enderzeugnisses (Tarifnummer 7108.12) eingereiht sein; dies wird
auch als "Positionssprung auf Stufe Unternummer" bezeichnet. Alle
drittländischen Vormaterialien müssen derart bearbeitet werden, dass
das aus der Verwendung dieser Vormaterialien entstandene Ender-
zeugnis nicht länger in derselben Unternummer eingereiht bleibt. Nur
wenn diese Bedingung erfüllt ist, erhält das Enderzeugnis als Ganzes
den präferentiellen Schweizer Ursprung.
4.4 Die von der Beschwerdeführerin verwendeten Vormaterialien dritt-
ländischen Ursprungs (Minen Doré und Goldbarren drittländischen Ur-
sprungs) sind in die Tarifnummer 7108.12 eingereiht, gleich wie das
Enderzeugnis. Diese Minen Doré und Goldbarren ausländischen Ur-
sprungs erfüllen den "Positionssprung" auf Stufe Unternummer nicht
und sind daher – da nicht entsprechend be- oder verarbeitet – nicht
schweizerischen Ursprungs; das Listenkriterium ist nicht erfüllt. Nach
Art. 7 Anhang I wird ein Erzeugnis hinsichtlich des Warenursprungs
nach Massgabe der Einreihung im HS beurteilt. Die im Herstellungs-
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prozess eingesetzten drittländischen Vormaterialien gehen vollständig
im Enderzeugnis auf und bilden zusammen mit den verwendeten Vor-
materialien schweizerischen Ursprungs eine Einheit. Die Vormateria-
lien mit und ohne Ursprungscharakter teilen das gleiche Schicksal. Da
die drittländischen Vormaterialien den verlangten Positionssprung auf
Stufe Unternummer nicht erfüllen, ein Teil der insgesamt verwendeten
Vormaterialien das Listenkriterium nicht einhält und gleichzeitig das
Erzeugnis als Ganzes betrachtet werden muss, verlieren die verwen-
deten Vormaterialien mit Ursprungscharakter ihren Ursprungsstatus.
Durch die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zusammen-
stellung der Verarbeitungslose und anschliessende Raffination wird
das Ursprungskriterium für Goldbarren der Tarifnummer 7108 gemäss
Beilage 2 des Anhangs I mithin nicht erfüllt, sodass die von ihr expor-
tierten Goldbarren als solche unbestimmten Ursprungs (Nicht-Ur-
sprungsware) gelten.
4.5 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das von ihr ange-
wendete Verfahren der buchmässigen Trennung in der Edelmetallbuch-
haltung (Massenbilanz und Wertflussdiagramm) würde bei der gemein-
samen Verarbeitung eines Loses, das aus Vormaterialien mit und ohne
Ursprungseigenschaft besteht, Gewähr dafür bieten, dass eine Zu-
ordnung der Herkunft gewährleistet sei. Art. 11 Abs. 1 Anhang I legt
den Grundsatz fest, dass gleiche und untereinander austauschbare
Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft, welche zur Her-
stellung einer Ware verwendet werden, getrennt zu lagern sind. Unter
"gleichen und austauschbaren Vormaterialien" versteht man solche der
gleichen Art und Qualität, die die gleichen technischen und physikali-
schen Eigenschaften besitzen und die im fertigen Erzeugnis nicht auf-
grund einer Kennzeichnung oder dergleichen zu Ursprungszwecken
voneinander unterschieden werden können ("Identical and inter-
changeable materials" means materials being of the same kind and
commercial quality, possessing incorporated into the finished product
cannot be distinguished from one another for origin purposes). Falls
die getrennte Lagerung der gleichen und untereinander austausch-
baren Vormaterialien mit erheblichen Kosten verbunden ist, können die
Lagerbestände nach der Methode der buchmässigen Trennung
("accounting segregation") verwaltet werden (Abs. 2). Zweck dieser
Regelung ist es, dem Exporteur eine Vereinfachung hinsichtlich der
Lagerung gleicher und untereinander austauschbarer Vormaterialien
zu gewähren.
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Der Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach das Verfahren der
buchmässigen Trennung nicht nur bei der Lagerung der Vormateria-
lien, sondern zusätzlich auch bei deren Verarbeitung Anwendung
finden könne, kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht dabei, dass zu-
sätzlich auch die restlichen Ursprungsregeln erfüllt sein müssen und
Ursprungsnachweise nur für jene Erzeugnisse ausgestellt werden
dürfen, welche den Status einer Ursprungsware erlangt haben. Damit
die in Frage stehenden Goldbarren als solche schweizerischen Ur-
sprungs qualifiziert werden können, dürfen in casu – wie bereits er-
wähnt – nur inländische und drittländische Vormaterialien, die in eine
andere Tarifnummer als die 7108.12 eingereiht sind, verwendet
werden, damit das Enderzeugnis als präferenzielle Ursprungsware an-
gesehen werden kann.
4.6 Die Beschwerdeführerin selbst räumt ein, dass sie bei der Zu-
sammenstellung der Verarbeitungslose zur Erreichung bestimmter Er-
gebnisse hinsichtlich des Goldgehalts Minen Doré und aus dem Aus-
land stammende Goldbarren aus technischen Gründen beimengen
müsse, die drittländischen – und damit nicht schweizerischen – Ur-
sprungs sind. Diese Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigen-
schaft unterscheiden sich bezüglich des Reinheitsgehalts, aber auch
hinsichtlich Form, Qualität, Beschaffenheit und physikalischer Eigen-
schaften von den inländischen Vormaterialien. Die von der Be-
schwerdeführerin praktizierte gemischte Verarbeitung ist daher auf
technische Umstände des Verarbeitungsprozesses zurückzuführen, da
nur auf diese Weise das eingesetzte Scheidgut innerhalb bestimmter
physikalisch-chemischer Grenzwerte liegt. Die Gesellschaft ist deshalb
nach ihrer eigenen Darstellung offenbar gar nicht in der Lage, das
Endprodukt unter ausschliesslicher Verwendung von schweizerischem
Vormaterial (bzw. Vormaterial drittländischen Ursprungs, welches den
verlangten "Positionssprung" erfüllen würde) herzustellen. Wären die
Vormaterialien aus technischer Sicht identisch bzw. austauschbar,
würde sich der Produktionsschritt der Zusammenstellung von Verarbei-
tungslosen verschiedener Herkunft, ausgewählt nach physikalisch-
chemischen Kriterien, erübrigen; die Tatsache, dass diese Vormateri-
alien in unterschiedliche Tarifnummern eingereiht sind, unterstreicht
noch diesen Umstand. Der von der Beschwerdeführerin anbegehrte
Nachweis mittels Massenbilanz bzw. Wertflussdiagramm bleibt mithin
theoretischer Natur; die fraglichen Goldbarren bestehen aus Vormate-
rial schweizerischen sowie drittländischen Ursprungs und erfüllen
damit nicht die Voraussetzungen um als Ursprungsware schweizeri-
Seite 19
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scher Herkunft im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea be-
zeichnet zu werden. Der buchhalterische Nachweis allein, dass die
Gesellschaft keine grössere Menge an Gold mit Ursprungsnachweis
Schweiz nach Korea exportiert, die der Menge an verarbeitetem Gold,
die aus Schweizer Herkunft stammt, entspricht, ist nicht ausreichend.
Zusätzlich müsste die Gleichheit und Austauschbarkeit der Vormateria-
lien sichergestellt sein, damit die Bedingungen für die buchmässige
Trennung überhaupt Anwendung finden könnten; dies ist jedoch nicht
der Fall.
Die Beschwerdeführerin führt ebenfalls aus, dass eine getrennte
chemische Raffination zwar theoretisch möglich wäre, diese sei jedoch
unwirtschaftlich und für verschiedene Materialzusammensetzungen
mit grossen Sicherheits- und Umweltschutzproblemen (enormer Che-
mikalienverbrauch) verbunden. Wenn diese von der Gesellschaft als
Möglichkeit der Verarbeitung dargestellte Technologie keine öko-
nomisch vertretbare Form der Herstellung von Goldbarren gewähr-
leistet, dann hat die Beschwerdeführerin bei der von ihr als wirtschaft-
lich bezeichneten Technologie (gemischte Verarbeitung) bei deren An-
wendung in Kauf nehmen, dass die Ursprungskriterien gar nicht erfüllt
werden können.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die OZD habe zwei von ihr gestellte
Verfahrensanträge nicht behandelt, damit gegen die Beweisabnahme-
pflicht verstossen und die Bestimmungen über das rechtliche Gehör
verletzt.
Die Gesellschaft beantragte, es sei von Amtes wegen zu erheben,
welche Verfahren (international) zur Verarbeitung von Goldabfällen
bzw. Scheidgut bei mit ihrem Unternehmen vergleichbaren Betrieben
vorherrschend seien. Zusätzlich stellte sie den Antrag, es sei von Am-
tes wegen zu erheben, ob ein technisch zuverlässiges und ausgereif-
tes sowie wirtschaftlich vertretbares Verfahren existiere, um die von
der EZV geforderten Anforderungen zu erfüllen.
5.2 Unter den Anforderungen der Vorinstanz versteht die Beschwerde-
führerin offensichtlich jene Ursprungsregeln, die im Freihandelsab-
kommen EFTA-Korea zwischen den Vertragsparteien völkerrechtlich
bzw. staatsvertraglich vereinbart worden sind. Die Gesellschaft räumt
ein, dass es ihr prozesstechnisch sowie wirtschaftlich nicht möglich
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sei, die Raffination von Vormaterial schweizerischen (bzw. drittländi-
schen) Ursprungs getrennt durchzuführen, damit Goldbarren mit Ur-
sprung Schweiz hergestellt werden können. Es liegt jedoch grundsätz-
lich an der Beschwerdeführerin zu eruieren, welche Raffinations-
verfahren überhaupt Verwendung finden und sich dazu eignen, den Er-
zeugnissen präferentiellen Ursprung im Sinn des Freihandelsab-
kommens EFTA-Korea zu verleihen. Wenn die von der Gesellschaft ge-
wünschte "gemischte Verarbeitung" von Vormaterialien schweizeri-
schen bzw. drittländischen Ursprungs, die angeblich beim weltweit vor-
herrschenden Verfahren Verwendung findet, nicht zu Ursprungsware
im Sinn des Freihandelsabkommens EFTA-Korea führt, dann wollten
die Vertragsparteien (EFTA und Republik Korea) dies eben nicht so
vereinbaren; massgebend ist, ob die Ursprungskriterien erfüllt werden,
das Bundesverwaltungsgericht ist daran gebunden.
Die OZD konnte daher ohne Verletzung der Bestimmungen über die
Beweisabnahmepflicht diese beiden Beweisanträge abweisen. Die Vor-
instanz hatte im Entscheid vom 23. Oktober 2008 zu begründen, wes-
halb die fraglichen Goldbarren den schweizerischen Ursprung nicht er-
langt haben, eine Erhebung über wirtschaftlich vertretbare Verfahren,
die zum präferentiellen Ursprung der Waren führen, war dazu nicht er-
forderlich. Die Beschwerdeführerin hatte im Rahmen der Beschwerde
vom 1. Dezember 2008 bzw. der Stellungnahme vom 23. April 2009
Gelegenheit, zu Fragen der Verarbeitungsverfahren von Gold Stellung
zu nehmen; sie hat damit ihr rechtliches Gehör wahrgenommen.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann (E. 1.4). Die Verfahrenskosten in Höhe von
Fr. ... sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG)
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung kann nicht zugesprochen
werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Seite 21
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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