Abtei lung I
A-7749/2006
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Beat Forster, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Infrastruk-
tur, Recht, Kasernenstrasse 95/97, Postfach, 8021 Zü-
rich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Verkehr (BAV), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Sanierung Seetalbahn 2. Etappe, anrechenbare Kosten.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7749/2006
Sachverhalt:
A. Die Sanierung der Seetalbahn wurde vom Bundesrat am 31. Au-
gust 1992 genehmigt. Die Sanierung wurde in zwei Etappen aufgeteilt.
Die 1. Etappe betrifft die Linienverlegung zwischen Emmenbrücke/LU
und Waldibrücke/LU inklusiv der neuen Kreuzungsstation
Waldibrücke/LU (nachfolgend: 1. Etappe). Die zweite Etappe beinhaltet
die Strecke zwischen Waldibrücke/LU und Lenzburg/AG sowie den
Umbau aller Stationen (nachfolgend: 2. Etappe).
B. Der Bund, die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB AG) und die
Kantone Luzern und Aargau finanzieren die sicherheitstechnischen
Massnahmen gemeinsam. Die Finanzierung der Sanierung der
1. Etappe wurde am 9. März 1994 in der Finanzierungsvereinbarung
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der SBB AG sowie
dem Kanton Luzern geregelt (nachfolgend: FV1). Für die Sanierung
der 1. Etappe wurde hierbei ein Kostendach von Fr. 77'709'000.- fest-
gelegt (Art. 2 FV1). Am 7. Juni 2000 unterzeichneten die Schweizeri-
sche Eidgenossenschaft, handelnd durch das Bundesamt für Verkehr
(BAV), die SBB AG sowie die Kantone Luzern und Aargau die Finan-
zierungsvereinbarung für die Sanierung der 2. Etappe der Seetalbahn
(nachfolgend: FV2). Hiernach sind für die Sanierung der 2. Etappe Ge-
samtkosten von Fr 101'818'988.- vorgesehen (Art. 7 Abs. 5 FV2) und
für die Sanierung der 1. und 2. Etappe stehen insgesamt maximal Fr.
200 Millionen zur Verfügung (Art. 6 FV2). Mit Nachtrag zur FV1 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der SBB AG und dem
Kanton Luzern vom 13. Juli 2000 wurden Mehrkosten für die 1. Etappe
von Fr. 7'454'000.- vereinbart (Art. 3 Nachtrag). Somit erhöhten sich
die Gesamtkosten für die 1. Etappe auf Fr. 85'163'000.-, welche zu
Lasten des Gesamtkredits von Fr. 200 Millionen gemäss FV2 gingen
(Art. 6 FV2). Angesichts des Kostendachs von Fr. 200 Millionen hat
dies zur Folge, dass sich die Reserven für die 2. Etappe auf
Fr. 13'018'012.- reduzieren.
C. Gemäss Kostenanalyse der Techdata AG, Projekt- und Bauma-
nagement, Basel, vom 13. Februar 2004 belaufen sich die Endkosten
für die 1. Etappe auf Fr. 87.47 Millionen, womit ein Plus von Fr. 2.31
Millionen gegenüber dem in der FV1 und dem Nachtrag statuierten
Betrag von Fr. 85.16 Millionen resultiert. Für die 2. Etappe betragen
die Kosten Fr. 117.60 Millionen, mithin Fr. 15.78 Millionen mehr als der
in der FV2 festgehaltene Betrag von Fr. 101.82 Millionen.
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D. Die eingesetzte Behördendelegation, bestehend aus Projektverant-
wortlichen des BAV, der SBB AG sowie der Kantone Luzern und Aar-
gau, diskutierte an ihrer Sitzung vom 11. März 2004 über das Haupt-
thema "Kostensituation und Finanzierung der Massnahmen", wobei
auf die Fragen der Behandlung der Mehrkosten, der Klärung von anre-
chenbaren Kosten, des Optimierungspotentials und der vergessenen
Mehrwertsteuer (MWSt) eingegangen wurde. Zudem wurde die Kos-
tenanalyse vom 13. Februar 2004 genehmigt und eine Zusatzvereinba-
rung geplant ein entsprechender Entwurf lag bereits vor. Zur Unter-
zeichnung einer Zusatzvereinbarung durch alle Parteien kam es indes-
sen in der Folge nicht.
E. Die SBB AG verlangte mit Schreiben vom 14. Juni 2004 vom BAV
eine anfechtbare Verfügung betreffend Mehrkosten der Sanierung der
Seetalbahn, 2. Etappe. Gegen die anschliessend vom BAV am 1. Sep-
tember 2004 erlassende Verfügung des BAV erhob die SBB AG am
1. Oktober 2004 bei der eidgenössischen Rekurskommission für Infra-
struktur und Umwelt (REKO/INUM) Beschwerde. Diese leitete die Ein-
gabe zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) weiter (Verfah-
ren 511/571).
F. Das BAV nahm mit Schreiben vom 14. Juni 2004 zur Problematik
der anrechenbaren Kosten Stellung und führte aus, welche Kosten aus
seiner Sicht als anrechenbar gelten würden und welche nicht.
Gleichzeitig forderte es die Kantone Luzern und Aargau sowie die SBB
AG zur Stellungnahme auf.
G. Mit Verfügung vom 13. April 2005 hat das BAV über die anrechen-
baren Kosten für die Sanierung der Seetalbahn, 2. Etappe, entschie-
den. Das BAV hält fest, bei den Kosten für die zusätzliche Sicherung
von 21 Bahnübergängen mit Viertelschranken (Ad 4) und den Kosten
für den Kabelkanal (Ad 6) handle es sich um anrechenbare Kosten.
Hingegen seien weder die vergessene MWSt (Ad 1) noch die Kosten
für das Störungsmanagement (Ad 2) anrechenbar. Weiter seien die Er-
löse aus den vorgezogenen Investitionen bei den Barrierenanlagen
(Ad 3), aus den freiwerdenden Landparzellen (Ad 5) und dem vorgezo-
genen Landerwerb (Ad 7) dem Projekt Sanierung Seetalbahn gutzu-
schreiben.
H. Mit Entscheid vom 2. Mai 2005 hat das UVEK die Beschwerde vom
16. Januar 2004 des Kantons Luzern im Verfahren 511/554, mit wel-
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cher dieser die Anpassung der FV1 wegen Mehrkosten von Fr. 2.31
Millionen beantragte, abgewiesen.
I. Mit Eingabe vom 13. Mai 2005 führt die SBB AG (Beschwerdeführe-
rin) gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 13. April 2005
beim UVEK Beschwerde. Sie verlangt die teilweise Aufhebung der an-
gefochtenen Verfügung und die Anrechnung der gesamten für die Sa-
nierung der Seetalbahn notwendigen Kosten (Rechtsbegehren 1). Wei-
ter sei das vorliegende Verfahren mit dem bereits beim UVEK hängi-
gen Beschwerdeverfahren (511/571, Beschwerde der SBB AG vom
1. Oktober 2004) zusammenzulegen und einstweilen zu sistieren, bis
über die vom Kanton Luzern am 16. Januar 2004 beim UVEK anhän-
gig gemachte Beschwerde (511/554) rechtskräftig entschieden sei
(Rechtsbegehren 2). Schliesslich sei ihr nach Vorliegen des endgülti-
gen Entscheids im Verfahren 511/554 die Gelegenheit zur Ergänzung
ihrer Anträge und zur Vervollständigung ihrer Begründung einzuräu-
men (Rechtsbegehren 3).
J. Mit Verfügung vom 31. August 2005 lehnte das UVEK den Antrag
der Beschwerdeführerin um Vereinigung des Verfahrens betreffend die
anrechenbaren Kosten für die Sanierung der Seetalbahn, 2. Etappe,
mit dem Verfahren 511/571 ab.
K. Das UVEK wies mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 die Be-
schwerde der Beschwerdeführerin im Verfahren 511/571 betreffend
Mehrkosten der Sanierung der Seetalbahn, 2. Etappe, ab, soweit dar-
auf eingetreten wurde.
L. Per 1. Januar 2007 übernahm das Bundesverwaltungsgericht das
beim UVEK anhängig gemachte Verfahren.
M. Aufgrund der Entscheide vom 2. Mai 2005 (511/554) und 19. De-
zember 2006 (511/571) des UVEK forderte der Instruktionsrichter die
Beschwerdeführerin zur Ergänzung ihrer Beschwerde vom 13. Mai
2005 auf. Daraufhin präzisiert die Beschwerdeführerin mit Beschwer-
deergänzung vom 16. März 2007 ihr Rechtsbegehren 1 wie folgt: Die
Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2005 sei teilweise aufzuheben
und die durch die MWSt und das Störungsmanagement entstandenen
Mehrkosten seien als anrechenbare Mehrkosten zu erklären, während
die hypothetischen Kosten für den Restwert für vorgezogene Investitio-
nen für Barrierenanlagen und die Erlöse aus freiwerdenden Landpar-
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zellen als nicht anrechenbare Kosten zu betrachten seien. Rechts-
begehren 2 sei zwischenzeitlich obsolet geworden.
N. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 20. April 2007
die Abweisung der Beschwerde.
O. Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äussert sich die Be-
schwerdeführerin mit Eingabe vom 1. Juli 2007 unter anderem zur Fra-
ge, weshalb aus dem Posten "Vorgezogene Investitionen bei den Bar-
rierenanlagen Wert von weiterbenutzbaren Teilen" kein Ertrag erzielt
werden könne. Schliesslich haben die Parteien am 17. September bzw.
am 8. Oktober 2007 auf Aufforderung des Instruktionsrichters hin zu
prozessualen Fragen Stellung genommen.
P. Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Beschwerden gegen Verfügungen des BAV, die nicht in den
Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von Art. 32 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) fallen, werden
vom Bundesverwaltungsgericht beurteilt (Art. 31 und 33 VGG). Es ist
damit zur Übernahme der vorliegenden Beschwerde grundsätzlich
zuständig. Allerdings sieht Art. 16 Abs. 2 FV 2 den Schweizerischen
Bundesrat als Entscheidbehörde über Streitigkeiten bei der Auslegung
der Vereinbarung vor. Nachfolgend ist deshalb die rechtliche
Bedeutung dieser Reglung zu prüfen.
1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 2 VwVG ist die Begründung einer Zuständig-
keit durch Einverständnis zwischen Behörde und Partei ausgeschlos-
sen. Immerhin konnte gemäss Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über
Finanzhilfen und Abgeltungen (SuG; SR 616.1) in seiner bis zum 31.
Dezember 2006 geltenden Fassung (vgl. AS 1991 S. 867) vertraglich
vereinbart werden, dass Streitigkeiten aus Subventionsverträgen einer
verwaltungsunabhängigen Rekurskommission oder einem Schiedsge-
richt zugewiesen wurden; in den übrigen Fällen war mit Verfügung zu
entscheiden. Beim Bundesrat handelt es sich indessen weder um das
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eine noch um das andere, und eine letztinstanzliche Beurteilung einer
Streitsache wie der vorliegenden durch die oberste Verwaltungsbehör-
de erscheint auch unter dem Blickwinkel der Rechtsweggarantie von
Art. 29a der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV; SR 101) zweifelhaft. Da kein Ausnahmetatbestand nach Art. 34
Abs. 2 SuG (alte Fassung) vorlag, hat die Vorinstanz seinerzeit zu
Recht durch Verfügung entschieden und die Beschwerdeführerin die-
sen Entscheid richtigerweise auf dem Beschwerdeweg angefochten.
1.2 Art. 53 Abs. 2 VGG sieht vor, dass das Bundesverwaltungsgericht
die von ihm übernommenen, hängigen Rechtsmittelverfahren nach
neuem Prozessrecht beurteilt. Somit stellt sich weiter die Frage, ob
das vorliegende Beschwerdeverfahren als Klageverfahren fortzuführen
sei, sieht Art. 35 Bst. a VGG für Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen
Verträgen des Bundes doch das Klageverfahren vor. Ob diese Bestim-
mung zur Folge haben kann, dass selbst ein Verfahren, das korrekter-
weise auf dem Beschwerdeweg anhängig gemacht wurde, zum Klage-
verfahren mutiert, braucht indessen nicht entschieden zu werden,
denn beide Parteien haben sich mit der Weiterführung des Prozesses
als Beschwerdeverfahren einverstanden erklärt. Sie haben auch auf
ein allfälliges Vorbereitungsverfahren (Art. 34 f. des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP; SR 273]
i.V.m. Art. 41 VGG) und eine allfällige Hauptverhandlung (Art. 66 ff.
BZP) verzichtet. Im Übrigen sind prozessual keine Unterschiede zu
erkennen, stellt doch das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt
auch im Klageverfahren von Amtes wegen fest (Art. 44 Abs. 2 VGG).
Das Verfahren kann deshalb als Beschwerdeverfahren weitergeführt
werden. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
gemäss Art. 37 VGG nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG befugt, wer
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert.
3.
Da Eingabeform und -frist (Art. 11, 50 und 52 Abs. 1 VwVG) gewahrt
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und auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 52 und 63
Abs. 4 VwVG) erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Rechtsverletzungen einschliesslich unrichtiger oder unvoll-
ständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens sowie Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
5.
Gemäss Art. 18 des Bundesgesetzes vom 22. März 1985 über die Ver-
wendung der zweckgebundenen Mineralölsteuer (MinVG,
SR 725.116.2) unterstützt der Bund Massnahmen zur Trennung von öf-
fentlichem und privatem Verkehr und leistet seine Beiträge an die Ge-
samtkosten. Diese Bestimmung wird von Art. 18 Abs. 1 der Verordnung
vom 6. November 1991 über Beiträge an die Aufhebung oder Siche-
rung von Niveauübergängen und an andere Massnahmen zur Tren-
nung von öffentlichem und privatem Verkehr (Verkehrstrennungsver-
ordnung, VTV, SR 725.121) konkretisiert. Demnach schliesst das zu-
ständige Bundesamt bei Projekten, die überwiegend den Schienenver-
kehr betreffen, mit dem Kanton und der Transportunternehmung eine
Vereinbarung ab, die auch die allfällige Restfinanzierung des Gesamt-
projekts nach Art. 56 des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
(EBG, SR 742.101) regelt. Weiter sieht Art. 18 Abs. 2 VTV vor, dass
der Beitrag des Bundes die Teuerung, nicht aber projektbedingte
Mehrkosten mit einschliesst. Für solche können neue Beiträge bean-
tragt werden. Hierfür muss der Projektverantwortliche das entspre-
chende Gesuch einreichen, bevor der Projektteil verwirklicht wird, der
die Mehrkosten verursacht.
6.
Die von den Parteien und den Kantonen Luzern und Aargau am
6. Juni 2000 abgeschlossene und auf Art. 18 VTV basierende FV2 re-
gelt die Finanzierung der Sanierung der Seetalbahn, 2. Etappe, mithin
ein verwaltungsrechtliches Rechtsverhältnis. Folglich ist die FV2 als öf-
fentlichrechtlicher Vertrag zu qualifizieren (vgl. hierzu ULRICH HÄFELIN /
GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrechts, 5. Aufla-
ge, Zürich 2006, Rz. 1052 ff.). Sie enthält vor allem Regelungen hin-
sichtlich der anrechenbaren Kosten (Art. 3), der Teuerung (Art. 4), all-
fälliger Mehrkosten (Art. 5 und 7 Abs. 2), der Gesamtkosten (Art. 6)
und der gesamten Abwicklung des Projekts (Art. 9 ff.).
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7.
Vorliegend ist umstritten, ob die vergessene MWSt und die Kosten des
Störungsmanagements, wie von der Beschwerdeführerin geltend ge-
macht, als anrechenbare Kosten gelten. Weiter herrscht Uneinigkeit
darüber, ob Erlöse aus den vorgezogenen Investitionen bei den Barrie-
renanlagen und den freiwerdenden Landparzellen, wie von der Vorin-
stanz gefordert, dem Projekt gutzuschreiben sind.
7.1 Die Parteien sind sich uneinig, wie die FV2 gehandhabt werden
soll. Bei der Beurteilung, wie die FV2 als öffentlichrechtlicher Vertrag
(E. 6 hiervor) zu verstehen ist, sind die privatrechtlichen Bestimmun-
gen analog heranzuziehen. Diese finden ausserhalb des Privatrechts
zwar keine direkte Anwendung, doch ist auf sie als Ausdruck allgemei-
ner Rechtsgrundsätze insoweit abzustellen, als sich die Regelung
auch auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts als sachgerecht erweist
(vgl. BGE 99 Ib 115 E. 3b mit Hinweisen; BGE 105 Ia 207 E. 2c mit
Hinweisen; BGE 132 II 161 E. 3.1 mit Hinweisen). Das ist hinsichtlich
der Bestimmungen über die Geltendmachung der Willensmängel (Art.
29-31 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220]) sowie
bei der Vertragsauslegung der Fall. Bei der Auslegung verwaltungsr-
echtlicher Verträge ist aber zudem zu berücksichtigen, dass die Ver-
waltungsbehörde beim Abschluss von Verträgen den öffentlichen Inter-
essen Rechnung zu tragen hat. Deshalb ist im Zweifelsfall zu vermu-
ten, dass sie keinen Vertrag abschliessen wollte, der mit den öffentli-
chen Interessen im Widerspruch steht, und dass sich der Vertrags-
partner hierüber Rechenschaft gab (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz.
1103; PIERRE TSCHANNEN / ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Auflage, Bern 2005, § 35 Rz. 1; BGE 122 I 328 E. 4e). Ziel der ge-
richtlichen Vertragsauslegung ist, den übereinstimmenden wirklichen
Willen der Parteien, den sie ausdrücklich oder stillschweigend erklärt
haben, festzustellen. In Fällen, wo dieser nicht mehr mit Sicherheit
festgestellt werden kann, ist durch objektive Auslegung der Ver-
tragswille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben.
Hierbei hat das Bundesverwaltungsgericht das als Vertragswille anzu-
sehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gege-
benen Umständen gewollt haben würden (vgl. zum Ganzen PETER
GAUCH / WALTER R. SCHLUEP / JÖRG SCHMID / HEINZ REY, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 8. Auflage, Zürich 2003,
Rz. 1200 ff.). Auch bei der Frage, ob von einer ergänzungsbedürftigen
Vertragslücke auszugehen ist, sind die privatrechtlichen Regelungen
analog anwendbar. Von einer solchen ist auszugehen, wenn die Partei-
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en eine Rechtsfrage, die den Vertragsinhalt betrifft, nicht oder nicht
vollständig geregelt haben und das Gesetz nicht mit einer zwingenden
Norm eingreift (INGEBORG SCHWENZER, Schweizerisches Obligationenrecht
Allgemeiner Teil, 3. Auflage, Bern 2003, Rz. 34.04; GAUCH/SCHLUEP/
SCHMID/REY, a.a.O., Rz. 1248).
8. Vergessene MWSt
8.1 Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Zu-
satz inkl. MWSt sei aufgrund eines Versehens in die Vereinbarung
aufgenommen worden. Die der FV2 zugrunde liegenden Berechnun-
gen (Kostenvoranschlag der Beschwerdeführerin, Beilage 1 zum An-
hang der FV2) hätten diesen Zusatz zu Recht nicht enthalten.
8.2 Die Vorinstanz hält fest, Art. 8 FV2 weise die Gesamtkosten inkl.
MWSt aus, welche zugleich das Kostendach im Sinn einer Pauschalie-
rung festlegten. Nur diese Gesamtkosten seien anrechenbar (Art. 7
Abs. 5 FV2). Sie räumt zwar ein, es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass sich die Beschwerdeführerin beim Unterzeichnen der FV2
vorgestellt habe, es würde ein Betrag exkl. MWSt vereinbart. Ein sol-
cher Irrtum berechtige jedoch nicht dazu, diese "vergessenen" Kosten
als Teuerung geltend zu machen. Denn gemäss Art. 7 Abs. 7 FV2 sei
eine Nachforderung für Mehrkosten, vorbehältlich Art. 4-6 FV2, ausge-
schlossen. Die Beschwerdeführerin könne gemäss dem Grundsatz,
dass Verträge einzuhalten seien, nicht geltend machen, sie habe ver-
sehentlich eine zu geringe Vergütung vereinbart und daher einen zu-
sätzlichen Anspruch auf den irrtümlich nicht geltend gemachten Be-
trag.
8.3 Der Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 FV2 "Gesamtkosten (Kostendach,
inkl. MWSt und Position 13)" ergibt unzweifelhaft, dass die
Gesamtkosten des Projekts von Fr. 101'818'988.- die MWSt beinhal-
ten. Ebenso werden in Ziff. 14 des Anhangs 1 der FV2 die
Gesamtkosten inkl. MWSt ausgewiesen dass in der Tabelle dann der
Zusatz inkl. MWSt fehlt, ist unerheblich, da der Titel von Ziff. 14 klar
von Gesamtkosten (Kostendach; inkl. MWSt) spricht. Der Umstand,
dass die MWSt-Frage in dem der FV2 zugrundeliegenden Kosten-
voranschlag der Beschwerdeführerin gegenteilig und in der Beilage 1
zum Anhang 1 der FV2 nicht geregelt wurde, vermag keine dem klaren
Wortlaut von Art. 8 Abs. 2 FV2 und Ziff. 14 des Anhangs 1 der FV2
widersprechende Auslegung (vgl. hierzu E. 7.1 hiervor) zu recht-
fertigen. Denn die Beilage 1 konkretisiert und veranschaulicht den An-
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hang 1 bzw. die FV2, welche beide wie oben genannt von inkl. MWSt
sprechen. Die Kostenanalyse der Beschwerdeführerin ihrerseits diente
lediglich als Grundlage der FV2 und nicht als im Ganzen zu über-
nehmende Vorgabe für die FV2, die nicht geändert werden durfte.
Fraglich ist jedoch, ob sich die Beschwerdeführerin bei Vertragsab-
schluss dahingehend in einem Irrtum befunden hat, als die Gesamt-
kosten ohne MWSt ausgewiesen würden.
Für denjenigen, der sich bei Vertragsabschluss in einem wesentlichen
Irrtum befunden hat, ist der Vertrag unverbindlich, wenn er binnen Jah-
resfrist dem anderen eröffnet, dass er den Vertrag nicht halte (Art. 23
i.V.m. Art. 31 OR; zum Willensmangel vgl. auch E. 7.1 hiervor). Die
Frist beginnt mit Entdeckung des Irrtums zu laufen. Im hier zu beur-
teilenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, eine derar-
tige Erklärung fristgerecht abgegeben zu haben. Die Frage, ob vorlie-
gend die erforderliche Frist eingehalten wurde, kann jedoch offen ge-
lassen werden. Selbst wenn dies zutreffen sollte und sich die Be-
schwerdeführerin darüber hinaus in einem wesentlichen Irrtum be-
funden hätte (vgl. GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., Rz. 779 und 809),
fiele eine Unverbindlichkeit der FV2 ausser Betracht. Denn die vom
OR vorgesehen Rechtsfolge, die Unverbindlichkeit des Vertrages, wäre
für das vorliegende Rechtsverhältnis nicht sachgerecht und widers-
präche im Übrigen ganz wesentlich den Interessen der Beschwerde-
führerin, die in den Genuss der Bundessubventionen gelangt.
Der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass dem Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht Rechnung zu tragen ist, die Mehrkosten von
Fr. 2.7 Millionen infolge des Wechsels von der WUST zur MWSt in der
1. Etappe basierten auf einer FV, die vor Bekanntwerden dieses Wech-
sels unterzeichnet worden sei. Zum einen bildet die 1. Etappe der Sa-
nierung nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Zum anderen
kann im Beschwerdeverfahren nur gerügt werden, was vom Streitge-
genstand erfasst ist. Diesen legen, innerhalb des durch die ange-
fochtene Verfügung vorgegebenen Rahmens, die Parteien mit ihren
Begehren fest (ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 403).
Da die angefochtene Verfügung nur die "vergessene MWSt" nicht aber
die allfälligen Mehrkosten infolge des Wechsels von der WUST zur
MWSt zum Gegenstand hat, können diese vorliegend ohnehin nicht
Streitthema sein. Zudem vermag die Ausführung der Beschwerdefüh-
rerin, die Mehrkosten von Fr. 1.6 Millionen infolge Teuerung in der 2.
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Etappe beruhten auf einer FV, welche die Teuerungsentwicklung we-
sentlich tiefer veranlagt habe, auch nichts daran zu ändern, dass die
MWSt nicht als Mehrkosten angerechnet werden kann. Ob die
Gesamtkosten inkl. oder exkl. MWSt zu verstehen sind, steht in keinem
Zusammenhang mit der Teuerung gemäss Art. 4 FV2 und kann folglich
nicht über jene Bestimmung abgewickelt werden. Schliesslich geneh-
migte die Behördendelegation am 11. März 2004 (Vorakten Beila-
ge 2.5, Ziff. 5.3) den Antrag 2 gemäss Kostenanalyse vom 11. März
2004 (Vorakten Beilage 2.4, S. 15) dahingehend, dass die aus dem
Wechsel von der WUST zur MWSt infolge Gesetzesänderung entstan-
denen Mehrkosten entsprechend den Finanzierungsschlüsseln über-
nommen werden, falls das Kostendach (Gesamtkosten) von Fr. 200
Millionen überschritten wird. Somit ist dieser Punkt ohnehin geregelt.
8.4 Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass gemäss vertrag-
licher Regelung (Art. 8 Abs. 2 FV2) die Gesamtkosten von
Fr. 101'818'988.- die MWSt beinhalten und somit die durch die MWSt
entstandenen Kosten keine anrechenbaren Mehrkosten sind. Die
Beschwerde ist im diesem Punkt als unbegründet abzuweisen.
9. Störungsmanagement
9.1 Gemäss der Beschwerdeführerin sei eine funktionale Ausschrei-
bung durchzuführen gewesen, welche mehr Unsicherheiten mit sich
bringe als eine klassische. Folglich seien die tatsächlichen Kosten erst
aufgrund der Offerten bekannt geworden. Bei der Vergabe an Alcatel
sei dann die Grundvariante (= Sammelstörungsmeldung) bestellt wor-
den. Diese günstigste Offerte von Alcatel überschreite die in der FV2
vorgesehenen Kosten von Fr. 15.3 Millionen mit Fr. 16.4 Millionen um
7%. Die Grundvariante sei für einen rationalisierten Bahnbetrieb je-
doch unabdingbar, da sie eine hohe Verfügbarkeit des Systems ge-
währleiste. Die einzige Reduktionsmöglichkeit hätte in einem Verzicht
auf die Erfassung der Sammelstörungsmeldungen bestanden, was be-
trieblich zu grossen Risiken geführt hätte und von der Vorinstanz auch
kaum bewilligt worden wäre. In Art. 43 Abs. 35 der Ausführungsbestim-
mungen vom 22. Mai 2006 zur Eisenbahnverordnung (AB-EBV,
SR 742.141.11), 6. Revision, seien die Minimalanforderungen formul-
iert. Dies bedeute, eine Sammelstörungsanlage sei zwingend erforder-
lich. Weiter entspreche die gewählte Minimalvariante den Bestimmung-
en der FV2, weshalb kein Gesuch gemäss VTV erforderlich sei. Zu-
sammenfassend seien die Voraussetzungen gemäss Art. 3 FV2 und
Art. 5 FV2 resp. Art. 18 Abs. 2 VTV erfüllt, um die entsprechenden
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Mehrkosten als anrechenbar zu behandeln. Zudem sei festgehalten,
dass die Vorinstanz sowohl in der Behördendelegation Einsitz gehalten
als auch über diese zu "wachen" gehabt habe. Die Vorinstanz habe
demnach frühzeitig Kenntnis über gewisse Projektentwicklungen erhal-
ten und diese mit ihren Entscheidungen in der Behördendelegation
auch mitgetragen.
9.2 Die Vorinstanz beruft sich auf Art. 3 Abs. 1 FV2, wonach nur
Kosten für die sicherheitstechnischen Minimalvarianten anzurechnen
seien. Beim von der Beschwerdeführerin und den Kantonen gewählten
Störungsmanagement handle es sich jedoch nicht um eine solche
Minimalvariante. Folglich seien diese Kosten nicht anrechenbar.
Überdies sei kein nach Art. 18 Abs. 2 VTV erforderliches Gesuch
eingereicht worden. Auch seien Anlagen ohne Sammelstörungsmel-
dungen entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin sicher
und bewilligungsfähig. In Art. 43 Abs. 35 AB-EBV würden nur die mini-
malen Anforderungen an eine automatische Störungsmeldung de-
finiert, nicht jedoch, ob eine automatische Störungsmeldung erfor-
derlich sei. Letztlich könne jedoch die Frage offen bleiben, ob es sich
bei der Sammelstörungsmeldung um die sicherheitstechnische Mini-
malvariante handle oder nicht. Denn wäre dies der Fall, wären deren
Kosten von Anfang an vorhersehbar gewesen, weshalb sie durch die
FV2 abgegolten und die Voraussetzungen für eine Nachforderung
gemäss Art. 4-6 FV2 nicht erfüllt wären. Sollte es sich bei der Sammel-
störungsmeldung hingegen nicht um die sicherheitstechnische Mini-
malvariante handeln, so seien die Mehrkosten gemäss Art. 3 Abs. 1
FV2 ebenfalls nicht anrechenbar.
9.3 Fraglich ist zum einen, ob es sich beim vorliegenden
Störungsmanagement um die sicherheitstechnische Minimalvariante
gemäss Art. 3 Abs. 1 FV2 handelt. Denn ausschliesslich die Kosten ei-
ner solchen gelten als anrechenbar. Zum anderen ist umstritten, ob ein
Gesuch gemäss Art. 18 Abs. 2 VTV erforderlich gewesen wäre. Diese
Bestimmung sieht vor, dass für projektbedingte Mehrkosten neue Bei-
träge beantragt werden können, der Projektverantwortliche aber das
entsprechende Gesuch einreichen muss, bevor der Projektteil verwirk-
licht wird, der die Mehrkosten verursacht.
Gemäss Art. 43 Abs. 35 AB-EBV besteht die Mindestanforderung an
die automatische Störungsmeldung bei entsprechend ausgerüsteten
Anlagen in einem automatischen Mobiltelefonruf an die Störungs-
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meldestelle. Aus dieser Bestimmung kann kaum geschlossen werden,
dass eine Sammelstörungsanlage zwingend erforderlich ist und es
sich somit vorliegend um die Minimalvariante handelt. Art. 43
Abs. 35 AB-EBV definiert zwar die minimalen Anforderungen an eine
automatische Störungsmeldung. Einerseits erklärt sie eine solche aber
nicht als unabdingbar. Andererseits spricht sie von entsprechend aus-
gerüsteten Anlagen . Diese beiden Aspekte legen eher den Schluss
nahe, dass eine Sammelstörungsanlage nicht unverzichtbar ist. Die
Frage, ob es sich vorliegend um die Minimalvariante handelt oder
nicht, kann jedoch offen gelassen werden. Denn auch wenn die Be-
schwerdeführerin der Ansicht ist bzw. war, das gewählte Störungsma-
nagement stelle die geforderte Minimalvariante gemäss Art. 3
Abs. 1 FV2 dar, hätte sie aufgrund der Mehrkosten ein Gesuch ge-
mäss Art. 18 Abs. 2 VTV einreichen müssen. Wenn die in der FV2
vorgesehenen Kosten für die Minimalvariante überstiegen werden, d.h.
wie vorliegend die Minimalvariante teurer als in der FV2 vorgesehen
zu stehen kommt, können für diese projektbedingten Mehrkosten zwar
grundsätzlich zusätzliche Beiträge beantragt werden. Hierfür wäre
aber von der Beschwerdeführerin als Projektverantwortliche
(Art. 16 VTV) vor Verwirklichung des die Mehrkosten verursachenden
Projektteils ein Gesuch einzureichen gewesen. Die Pflicht, bei einer
Kostenüberschreitung ein Gesuch einzureichen, besteht, damit der
Subventionsgeber die Möglichkeit hat, allenfalls korrigierend einzugrei-
fen. Vorliegend hätte im Rahmen der Gesuchseinreichung die Möglich-
keit bestanden, eingehend abzuklären, ob das gewählte Störungs-
management tatsächlich die Minimalvariante darstellt oder nicht.
Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Vor-
instanz Einsitz in der Behördendelegation hatte, der eine Überwa-
chungsfunktion zukommt (Art. 19 VTV). Weiter entbindet auch Art. 5
Abs. 1 FV2, der die Anrechnung von begründeten Mehrkosten für aus-
serordentliche Risiken vorsieht, die Beschwerdeführerin als Projektver-
antwortliche nicht von der Pflicht, ein Gesuch nach Art. 18 Abs. 2 VTV
einzureichen; diese beiden Bestimmungen bestehen nebeneinander
bzw. Art. 5 Abs. 1 FV2 sieht keinen Ausschluss der Anwendbarkeit von
Art. 18 Abs. 2 VTV vor. Vielmehr erklärt Art. 2 Abs. 3 FV2 Art. 14 20
VTV als gesetzliche Grundlage der Vereinbarung.
9.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es sich bei den aus dem
Störungsmanagement entstandenen Mehrkosten um nichtanrechenba-
re Kosten handelt und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen
ist.
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10. Vorgezogene Investitionen bei den Barrierenanlagen
10.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die hypothetischen
Kosten für den Restwert für vorgezogene Investitionen für Barrieren-
anlagen seien als nicht anrechenbar zu betrachten. Sie erläutert, der
Systementscheid habe dazu geführt, dass einzelne, noch funk-
tionierende Bahnübergänge ersetzt worden seien. Diese bestehenden
Anlagen anzupassen, wäre unwirtschaftlich gewesen, weshalb nur ein
Ersatz dieser Anlagen möglich gewesen sei. Aus heutiger Sicht wäre
zudem eine Mischung von bestehenden Wechselblinkern mit den heu-
tigen Drehblinkern nicht vereinbar gewesen. Die alten Anlagen konn-
ten dem Projekt nicht mehr nutzbar gemacht werden. Auch sei es nicht
wirtschaftlich gewesen, die alten Sicherungsanlagen auf einer anderen
Linie zu installieren, da die Baukosten im Verhältnis zum Restwert der
Anlage zu hoch gewesen wären. Somit sei der ermittelte Restwert die-
ser Anlagen ein rein rechnerischer Betrag, da der Ertrag aus der Mate-
rialverwertung gleich Null sei oder höchstens noch entsprechende Ent-
sorgungskosten entstünden. Aufgrund der aktuellen Analyse handle es
sich um einen Restwert von insgesamt Fr. 332'420.- und nicht wie in
der angefochtenen Verfügung wiedergegeben von Fr. 540'000.-.
Schliesslich sei auch der Vorinstanz klar gewesen, dass die anrechen-
baren Kosten für die erforderlichen Sicherungsanlagen erst nach der
internationalen funktionalen Ausschreibung bestimmt werden könnten.
Die Ausschreibung habe dann zu zwei Angeboten geführt, wobei jenes
von Alcatel zwar das Günstigere gewesen sei, aber immer noch höher
als in der FV2 vorgesehen. Die Vorinstanz sei in der Projektorganisa-
tion vertreten und somit massgebend an den Anforderungen an die
Sicherungsanlagen beteiligt. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor,
sie sei jedoch bereit, Fr. 83'000.- (25% von Fr. 332'420.-) als anteilige
Abgeltung für die verbleibenden Unterhaltsaufwendungen für die Rest-
lebensdauer dem Projekt gutzuschreiben.
10.2 Die Vorinstanz macht geltend, der Restwert von Fr. 540'000.-
gehe nur teilweise verloren, wenn die alten Bahnübergänge ersetzt
würden. Zum einen könnten grundsätzlich Teile der alten Bahnüber-
gänge weiterbenutzt werden. Folglich sei deren Wert dem Projekt gut-
zuschreiben, soweit sie bei der Sanierung der Seetalbahn nicht wei-
terverwendet werden könnten. In ihrer Vernehmlassung ist die Vor-
instanz auf ihre Haltung zurückgekommen und führt aus, es sei dem
Projekt sollten die Ausführungen der Beschwerdeführerin, es sei
kein entsprechender Ertrag möglich, zutreffen der Erlöswert Null gut-
zuschreiben, andernfalls ein entsprechend höherer Wert. Zum anderen
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sei die anteilige Abgeltung der Unterhaltsaufwendungen für die ver-
bleibenden Jahre dem Projekt gutzuschreiben. Da sich die Beschwer-
deführerin bereit erklärt habe, Fr. 83'000.- als anteilige Abgeltung für
die verbleibenden Unterhaltsaufwendungen für die Restlebensdauer
dem Projekt anzurechnen, erachte sie das entsprechende Begehren
aus der angefochtenen Verfügung als erfüllt.
10.3 Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde dar, der
Restwert der Barrierenanlagen betrage nicht wie von der Vorinstanz
behauptet Fr. 540'000.-, sondern lediglich Fr. 332'420.-. Sie sei bereit,
25% von Fr. 332'420.-, ausmachend Fr. 83'000.-, als anteilige
Abgeltung für die verbleibenden Unterhaltsaufwendungen für die
Restlebensdauer der Bahnübergänge dem Projekt gutzuschreiben. Die
Beschwerdeführerin ficht somit die Verfügung der Vorinstanz vom 13.
April 2005 nur insoweit an, als diese eine anteilige Abgeltung von Fr.
83'000.- übersteigt. Indem die Vorinstanz ihr entsprechendes
Begehren aus der angefochtenen Verfügung mit der Abgeltung in der
Höhe von Fr. 83'000.- als erfüllt erachtet, gilt dieser Punkt als durch
Abstand der Vorinstanz gegenstandslos geworden.
10.4 Fraglich ist weiter, ob darüber hinaus ein allfälliger Erlös aus der
Weiterverwendung der alten Bahnübergänge dem Projekt gut-
zuschreiben ist. Die FV2 enthält keine explizite Bestimmung zur Frage,
ob allfällige Erlöse, die in einem gewissen Zusammenhang mit dem
Projekt stehen, diesem gutzuschreiben bzw. mit den anfallenden
Kosten zu verrechnen sind. Ebenso wenig wird dieser Punkt in der
VTV geregelt. Folglich ist durch Auslegung der FV2 mit allenfalls
anschliessender Lückenfüllung zu ermitteln, ob dennoch von einer
solchen Pflicht auszugehen ist (vgl. hierzu E. 7.1 hiervor). Der Inhalt
der FV2 bestimmt sich somit nach dem Vertrauensprinzip. Danach ist
einer Willenserklärung derjenige Sinn zu geben, den ihr der Emp-
fänger aufgrund der Umstände, die ihm im Zeitpunkt des Empfangs
bekannt waren oder hätten sein müssen, in guten Treuen beilegen
durfte und musste (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1103; TSCHAN-
NEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 35 Rz. 1; BGE 122 I 328 E. 4e; BGE 132 I 140 E.
3.2.4). Im Zusammenhang mit der Ausnahmeregelung betreffend dem
öffentlichen Interesse (vgl. E. 7.1 hiervor) kann vorab festgehalten
werden, dass dieses bei der FV2 nicht relevant bzw. ausschlaggebend
ist. Denn im vorliegenden Vertragsverhältnis hat nicht nur die
Vorinstanz als Verwaltungsbehörde, sondern haben auch die Kantone
Luzern und Aargau öffentliche Interessen wahrzunehmen. Bei einer
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solchen Konstellation sind sich widersprechende öffentliche Interessen
nicht zu vermeiden.
Wie bereits erwähnt, weist die FV2 keine Bestimmung auf, die sich zur
Frage äussert, wie mit allfälligen Erlösen umzugehen sei. Folglich ist
der Vertrag als Ganzes auszulegen (zur Auslegung vgl. E. 7.1 hiervor).
Hierbei ist zu untersuchen, ob dem Vertragsgefüge zu entnehmen ist,
dass allfällige Erträge dem Projekt gutzuschreiben sind oder nicht. Die
Vertragsparteien die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz sowie die
Kantone Luzern und Aargau beabsichtigten, mittels FV2 die Finan-
zierung der 2. Sanierungsetappe der Seetalbahn klar zu regeln. Hier-
bei wurde ausführlich und detailliert festgehalten, wie hoch die Ge-
samtkosten sein dürfen und welche Kosten als Gesamtkosten gelten
bzw. als anrechenbar und kompensierbar betrachtet werden. Die
Vereinbarung erschöpft sich indes nicht in derartigen Abreden, son-
dern bezieht sich zusätzlich darauf, in welchem Umfang die Parteien
an die Kosten der Sanierung beizutragen haben (Art. 7 FV2) und wie
die gesamte Abwicklung zu erfolgen hat (Art. 9 ff. FV2). Die Vertrags-
parteien bezweckten, mit der FV2 die Kosten- bzw. Sanierungsfrage
umfassend zu regeln. Es kann davon ausgegangen werden, dass all
jene Punkte, die nicht vom Vertragsinhalt erfasst werden, von den Par-
teien nicht gewollt sind. Folglich ist nicht von einer (ergänzungsbedürf-
tigen) Vertragslücke auszugehen (zur Lückenfüllung vgl. E. 7.1 hier-
vor). Denn eine Vertragsergänzung ist nur möglich, wenn zwischen
den Vertragsparteien ein Punkt, der vertraglicher Regelung bedurft
hätte, in dem von ihnen geschlossenen Vertrag nicht geregelt ist. Eine
Vertragsergänzung ist ausgeschlossen, wenn die Parteien bewusst
keine Regel getroffen haben (qualifiziertes Schweigen). Zudem darf
der Richter einen Vertrag nur mit Zurückhaltung ergänzen (vgl. OLIVIER
CHAPUIS, Die Haftung wegen Ausbleibens der Erfüllung im Sinne von
Art. 97 Abs. 1 OR: ein Begriff im Wandel?, in AJP 2005, S. 657). Der
Abschluss der FV2 war zum einen gesetzlich vorgeschrieben (Art. 18
Abs. 1 VTV). Zum anderen ist die FV2 aber auch Ausdruck der Tat-
sache, dass die Seetalbahnsanierung in verschiedener Hinsicht Kos-
ten verursacht und diese Kosten durch die Vertragsparteien zu tragen
sind. Bei Projekten in der Grössenordnung des vorliegenden ist davon
auszugehen, dass die beteiligten Parteien sich eingehend mit der Fra-
ge beschäftigen, welche Kosten auf sie zukommen werden. Dass Par-
teien in dieser Situation nicht bloss die Kosten des Projekts berück-
sichtigen, sondern auch die Möglichkeit allfälliger Erlöse bedenken
und sich fragen, wie damit umzugehen sei, erscheint vernünftig und ist
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anzunehmen. Dass erfahrene Vertragsparteien wie die vorliegenden
bei der Sanierung der Seetalbahn lediglich die anfallenden Kosten,
aber nicht die möglichen Erlöse berücksichtigt haben, ist kaum anzu-
nehmen. Die Parteien haben zudem in ihrem Vertrag nicht einen Ne-
benpunkt offen gelassen, der notwendigerweise der Regelung bedurft
hätte. Die FV2 bildet auch ohne diesen Punkt ein stimmiges Ganzes
und ist somit nicht lückenhaft.
Demnach ist festzuhalten, dass es nicht angeht, die FV2 dahingehend
auszulegen oder zu ergänzen, dass allfällige Erlöse aus der Weiterver-
wendung der alten Bahnübergänge dem Projekt gutzuschreiben sind.
10.5 Zusammenfassend ergibt sich somit, dass die Beschwerde zum
Punkt "Vorgezogene Investitionen bei den Barrierenanlagen" einerseits
dahingehend gutzuheissen ist, dass ein allfälliger aus der Weiterver-
wendung der alten Bahnübergänge erwirtschafteter Erlös dem Projekt
nicht gutzuschreiben ist. Andererseits ist sie hinsichtlich der verblei-
benden Unterhaltsaufwendungen infolge Abstand der Vorinstanz als
gegenstandslos geworden abzuschreiben.
11. Erlöse aus freiwerdenden Landparzellen
11.1 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, Erlöse aus freiwer-
denden Landparzellen könnten dem Projekt nicht gutgeschrieben wer-
den, da die FV2 keine diesbezügliche Regelung enthalte. Art. 3 Abs. 6
FV2 gelange vorliegend nicht zur Anwendung, da er lediglich von
Landerwerb, jedoch nicht von freiwerdenden Parzellen spreche. Zu-
dem seien unter Kosten finanzielle Ausgaben bzw. Aufwendungen im
Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken zu verstehen (Art.
3 und 5 FV2 und Ziff. 7 des Anhangs 1 der FV2) und das Land habe
sich bereits vor Abschluss der FV2 im Eigentum der Beschwerdefüh-
rerin befunden. Schliesslich sei ein Verkaufserlös rein hypothetischer
Natur. Die freiwerdenden Parzellen könnten allenfalls für einen
besseren Zugang zur Bahn genutzt werden, einen kommerziellen Nu-
tzen böten sie aber nicht. Da von Erlös nicht die Rede sein könne, lie-
ge auch keine ungerechtfertigte Bereicherung vor.
11.2 Die Vorinstanz hält fest, gemäss Art. 3 Abs. 6 FV2 würden Kosten
für den Landerwerb als anrechenbar erklärt, wenn sie in einem
Kausalzusammenhang mit der Projektrealisierung stünden. Dabei
resultierten Kosten nur insofern, als die Ausgaben für den erfor-
derlichen Landerwerb die (möglichen) Einnahmen, die durch den Ver-
kauf der freiwerdenden Parzellen realisiert werden könnten, über-
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steigen würden. Das heisse, die Differenz zwischen den durch die Ver-
legung des Geleises unmittelbar entstehenden Kosten und den Ein-
sparmöglichkeiten sei anrechenbar. Mit anderen Worten sei der Ver-
kehrswert oder allenfalls der Erlös aus dem Verkauf der freiwerdenden
Landparzellen dem Sanierungsprojekt gutzuschreiben. Derselbe An-
spruch ergebe sich auch aus den allgemeinen Grundsätzen des Be-
reicherungsrechts.
11.3 Gemäss Art. 3 Abs. 6 FV2 werden die Kosten für den Landerwerb
als anrechenbar anerkannt, wenn sie in einem Kausalzusammenhang
mit der Realisierung des Projekts stehen. Primäres Auslegungsmittel
ist der Wortlaut der von den Parteien verwendeten Worte (GAUCH/
SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., Rz. 1222 ff.; zur Auslegung von verwal-
tungsrechtlichen Verträgen siehe E. 7.1 und 10.4 hiervor). Mangels an-
derer Anhaltspunkte ist anzunehmen, die Parteien hätten die Worte
gemäss dem allgemeinen Sprachgebrauch zur Zeit des Vertrags-
schlusses verwendet (BGE 99 II 303 E. 3; BGE 118 II 342 E. 1a).
Unterschieden wird zwischen Aufwand und Ertrag. Wenn, heute wie
auch im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, von Kosten gesprochen
wird, ist darunter der finanzielle Aufwand, der Preis zu verstehen. Auf-
wand bedeutet Kosten, Auslagen oder Ausgaben. Unter Kosten ist all
das zu verstehen, was für eine Sache aufgewendet wird bzw. worden
ist, sowohl das Entgelt für die gekauften Gegenstände als auch das
Entgelt für die geleistete Arbeit. Ertrag hingegen steht für Einkünfte,
finanzieller Gewinn und Erlös (vgl. Duden, Das Bedeutungswörter-
buch, 3. Auflage, Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2002, S. 138, 340,
552 f.). Art. 3 Abs. 6 FV2 erfasst nach seinem Wortlaut demnach bloss
die Aufwendungen. Dass die Kosten mit einem Erlös zu verrechnen
sind, lässt sich dem Wortlaut nicht entnehmen. Diese Auffassung wird
auch von Ziff. 7 des Anhangs 1 der FV2 gestützt, welche von Lander-
werbskosten Kosten für den Erwerb von Grund und Rechten
spricht und keine Verrechnung mit allfälligen Erlösen vorsieht. Auch die
ergänzenden Auslegungsmittel Ort, Zeit und andere Begleitumstän-
de des Vertragsabschlusses, das Verhalten der Parteien vor und nach
Vertragsabschuss, die Interessenlage der Parteien bei Vertragsab-
schluss sowie die Verkehrsauffassung und die Verkehrsübung , die
Zwecks Erforschung des wirklichen oder zumindest des mutmass-
lichen Willens der Parteien heranzuziehen sind (vgl. zum Ganzen
GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/REY, a.a.O., Rz. 1200 1232), lassen keinen an-
deren Schluss zu bzw. helfen nicht weiter. Unter Kosten gemäss Art. 3
Abs. 6 FV2 sind somit die Kosten für den Landerwerb ohne Abzug all-
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fälliger Erlöse aus dem Verkauf anderer Landparzellen zu verstehen.
Allfällige Erlöse aus freiwerdenden Landparzellen sind dem Projekt fol-
glich nicht gutzuschreiben. Wie bereits unter E. 10.4 erläutert, führt
auch die ganzheitliche Vertragsauslegung zum Ergebnis, dass all jene
Punkte, die nicht vom Inhalt der FV2 erfasst werden, von den Parteien
nicht gewollt waren. Dies hat auch für allfällige Erlöse aus frei-
werdenden Landparzellen zu gelten. Sie sind folglich dem Projekt auch
unter diesem Gesichtspunkt nicht gutzuschreiben. Zudem ist die FV2
in diesem Punkt keinesfalls lückenhaft (bezüglich der Frage, ob allen-
falls von einer ergänzungsbedürftigen Lücke auszugehen ist, wird auf
die Ausführungen in E. 10.4 hiervor verwiesen).
Obwohl vorliegend folglich nicht von Bedeutung, sei dennoch festge-
halten, dass die Ausführung der Beschwerdeführerin, ein Verkaufs-
erlös sei rein hypothetischer Natur, einleuchtet. Da die fraglichen Par-
zellen direkt an der Bahnlinie gelegen sind, dürfte ein kommerzieller
Nutzen kaum realistisch sein.
11.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die FV2 nicht dahinge-
hend auszulegen oder zu ergänzen ist, dass allfällige Erlöse aus frei-
werdenden Landparzellen dem Projekt gutzuschreiben sind. Die Be-
schwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen.
12.
Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG trägt in der Regel die unterliegende
Partei die Verfahrenskosten. Die Beschwerdeführerin ist hinsichtlich
der Anrechenbarkeit der MWSt (Vermögensinteresse rund Fr. 2 Mil-
lionen) und der Mehrkosten im Bereich des Störungsmanagements
(rund Fr. 230'000.-) unterlegen. Bezüglich der vorgezogenen Investi-
tionen bei den Barrierenanlagen (rund Fr. 460'000.-) und der Nicht-
anrechnung der Erlöse aus freiwerdenden Landparzellen (rund Fr. 1
Million) ist sie dagegen durchgedrungen. Sie unterliegt demnach zu et-
wa 3/5 und hat die Verfahrenskosten in diesem Umfang zu tragen. Der
Vorinstanz als teilweise unterliegende Bundesbehörde werden keine
Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Bei vorliegendem Verfahren handelt es sich um eine Streitigkeit mit
Vermögensinteresse im Sinne von Art. 4 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), lässt sich doch der Streit-
wert bestimmen (zur analogen Bestimmung von Art. 65 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110] vgl. HANSJÖRG
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A-7749/2006
SEILER in: Hansjörg Seiler / Nicolas von Werdt / Andreas Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz [BGG] Bundesgesetz über das Bundes-
gericht, Bern 2007, Rz. 18 zu Art. 65). Dieser beläuft sich bei sinnge-
mässer Anwendung von Art. 53 BGG, der für die Bestimmung des
Streitwerts im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren die Zusam-
menrechnung der Begehren vorsieht aufgrund der obenstehenden
Auflistung auf rund Fr. 3,69 Millionen. Der Rahmen für die Bemessung
der Gerichtsgebühr liegt gemäss Art. 4 VGKE folglich zwischen Fr.
7'000.- und Fr. 40'000.-. Unter Berücksichtigung der Bemes-
sungskriterien von Art. 2 Abs. 1 VGKE erweist sich eine Spruchgebühr
von Fr. 25'000.- als angemessen. Diese ist der Beschwerdeführerin im
Umfang ihres Unterliegens, d.h. zu 3/5, ausmachend Fr. 15'000.-, auf-
zuerlegen. Der Rest wird von der Gerichtskasse übernommen.
13.
Da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten ist und ihr auch
sonst keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, hat sie
keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. VGKE). Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen 10 und 11 gutge-
heissen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist. Ziff. 3 der an-
gefochtenen Verfügung wird dahingehend geändert, dass bloss Erlöse
aus der Position Erwägung Ziff. 7 dem Projekt Sanierung Seetalbahn
gutzuschreiben sind.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 25'000.- festgesetzt und im
Betrag von Fr. 15'000.- der Beschwerdeführerin auferlegt. Sie hat den
Betrag innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils mit beiliegendem
Einzahlungsschein zu bezahlen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Seite 20
A-7749/2006
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe der
Vorinstanz vom 1. Oktober 2007)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 221.1 bs; Gerichtsurkunde; Beilage: Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 8. Oktober 2007)
- das UVEK (Gerichtsurkunde)
Der Abteilungspräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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