B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7750/2016
Ur t e i l vom 2 3 . J u n i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
X._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Post CH AG,
Corporate Center, Wankdorfallee 4, 3030 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössische Postkommission PostCom,
Monbijoustrasse 51A, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Überprüfung der Briefkastenstandorte; Verfahrenskosten.
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Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG ist Eigentümerin der sich an der (…)strasse 353, 353a
- e und 361 befindenden Liegenschaften in (…).
B.
Im Jahre 2015 stellte die Post CH AG fest, dass bei den Liegenschaften an
der (…)strasse 353, 353b und 353e die Briefkästen an unterschiedlichen
Standorten angebracht worden sind. Infolgedessen forderte die Post CH
AG die X._______ AG mit Verweis auf die Bestimmungen der geltenden
Postverordnung mehrmals schriftlich dazu auf, für die besagten Liegen-
schaften jeweils eine gemeinsame Briefkastenanlage zu installieren.
C.
Nachdem die X._______ AG dieser Aufforderung nicht nachkam, verlangte
die Post CH AG mit Schreiben vom 11. Januar 2016 letztmals die Verset-
zung der Briefkästen bis spätestens zum 25. Februar 2016. Diese Auffor-
derung verband sie mit der Androhung, im Unterlassungsfalle die Hauszu-
stellung der eintreffenden Postsendungen einzustellen. Im selben Schrei-
ben wies sie die X._______ AG darauf hin, dass diese sich zwecks Über-
prüfung des vorliegenden Entscheids an die eidgenössische Postkommis-
sion (PostCom) richten und dort den Erlass einer anfechtbaren Verfügung
verlangen könne, welche jedoch kostenpflichtig sei.
D.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2016 gelangte die X._______ AG an die
PostCom und stellte den „Postzustell-Status“ sämtlicher Gewerbemieter
der Liegenschaften an der (…)strasse 353, 353a - e und 361 dar. Gestützt
auf die dargelegte Situation verlangte sie sinngemäss, dass von einer Ver-
setzung der Briefkästen, wie es die Post CH AG fordere, abzusehen sei.
E.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2016 bestätigte die PostCom den Eingang
des Gesuchs und die Einleitung eines Verfahrens. Ferner machte sie die
X._______ AG darauf aufmerksam, dass die PostCom gestützt auf Art. 4
Abs. 1 Bst. g des Gebührenreglements der Postkommission vom 26. Au-
gust 2013 (SR 783.018, genehmigt durch das UVEK am 19. September
2013) für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den
Briefkastenstandort eine Gebühr von Fr. 200.-- erhebe.
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F.
In ihrer Stellungname vom 7. März 2016 beantragte die Post CH AG die
Abweisung der Anträge der X._______ AG betreffend die Standorte der
Hausbriefkästen an der (…)strasse 353 und 353e. Zudem machte sie gel-
tend, dass soweit weitergehend das Verfahren zufolge Gegenstandslosig-
keit abzuschreiben sei. Zur Begründung führte sie aus, dass sie vorerst auf
die Durchsetzung der Standortvorschriften bei den übrigen Briefkästen ver-
zichte, nachdem die dort tätigen Firmen momentan keine Postsendungen
unter diesen Adressen empfangen würden.
G.
Die PostCom überprüfte in der Folge nicht nur die Rechtmässigkeit der
Briefkastenstandorte an der (…)strasse 353 und 353e, sondern auch jene
an der (…)strasse 353a – d und 361, nachdem sie hinsichtlich allen Stand-
orten ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse der X._______ AG bezüg-
lich deren Rechtmässigkeit bejahte. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016
stellte die PostCom fest, dass die Briefkästen für die Liegenschaften
(…)strasse 353, 353b und 353e am gleichen Standort pro Hausnummer
platziert werden müssten, damit die Post CH AG zur Erbringung der Haus-
zustellung verpflichtet sei bzw. in Bezug auf 353b – mangels momentaner
Postzustellungen – verpflichtet wäre. Bezüglich der Liegenschaft an der
(…)strasse 353a sei die Post CH AG hingegen zur Erbringung der Haus-
zustellung verpflichtet. Die restlichen Liegenschaften verfügten über keine
Briefkästen, weshalb eine entsprechende Beurteilung seitens der PostCom
unterblieb. Weil die X._______ AG mit ihren Anträgen auf Beibehaltung der
strittigen Briefkastenstandorte vollständig unterlag, auferlegte die PostCom
dieser in Anwendung des Unterliegerprinzips und gestützt auf das Gebüh-
renreglement der Postkommission die Verfahrenskosten von Fr. 200.--.
H.
Mit Beschwerde vom 14. Dezember 2016 beantragt die X._______ AG
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) den Erlass oder eventualiter die Auftei-
lung der ihr von der PostCom (nachfolgend: Vorinstanz) auferlegten Ver-
fahrenskosten. Zur Begründung führt sie sinngemäss aus, dass das von
der Post CH AG indizierte Verfahren in krassem Widerspruch zu jeder Ver-
hältnismässigkeit und gesundem Menschenverstand stehe. Sie sei in die
Rolle einer Gesuchstellerin geschubst worden, obwohl sie sich gar nicht
als eine solche sehe. Vielmehr sei sie genötigt worden, sich zu verteidigen.
Ferner sei die Vorinstanz weitgehend ihrer Argumentation gefolgt, weshalb
die Verfahrensgebühr von Fr. 200.-- nach Massgabe ihres Obsiegens und
Unterliegens aufzuerlegen sei.
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I.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 7. Februar 2017
unter Verweis auf die einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und das
Unterliegerprinzip die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführe-
rin verzichtet in ihrem Schreiben vom 22. Februar 2017 auf Schlussbemer-
kungen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befind-
lichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt.
Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung gemäss
Art. 5 VwVG, die von einer eidgenössischen Kommission im Sinne von
Art. 33 Bst. f VGG (vgl. Urteil des BVGer A-4692/2015 vom 19. April 2016
E. 1.1) erlassen wurde. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anders vorsieht (Art. 37 VGG).
1.2 Die Beschwerdeführerin hat sich am vorinstanzlichen Verfahren betei-
ligt und ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
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2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
2.2 Die in der Beschwerdeschrift enthaltenen Begehren legen mit der da-
zugehörigen Sachverhaltsdarstellung den Streitgegenstand des Be-
schwerdeverfahrens fest (Urteil des BGer 2C_446/2007 vom 22. Januar
2008 E. 2.2). In der angefochtenen Verfügung festgelegte, jedoch in der
Beschwerde vom Beschwerdeführer nicht beanstandete Elemente dürfen
von der Rechtsmittelbehörde grundsätzlich nicht überprüft werden (BGE
117 V 294 E. 2a).
Die Beschwerdeführerin wendet sich einzig gegen die ihr auferlegten Ver-
fahrenskosten. Hingegen beanstandet sie die in der angefochtenen Verfü-
gung gemachten Feststellungen betreffend die Rechtmässigkeit der Brief-
kastenstandorte und die sich daraus für sie ergebenden Verpflichtungen
nicht. Folglich wird nachfolgend nur geprüft, ob die Vorinstanz zu Recht die
Gebühr von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegte.
3.
3.1 Öffentliche Abgaben sind Geldleistungen, welche die Privaten kraft öf-
fentlichen Rechts dem Staat schulden. Dazu gehören unter anderem Ge-
bühren, welche in Form von Verwaltungs-, Benutzungs- und Konzessions-
gebühren anfallen können. Die Verwaltungsgebühr ist das Entgelt für eine
bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veranlasste Amtshandlung.
Sie soll die Kosten, welche dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung
entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2623 ff.).
3.2 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben, bei welchen das Kosten-
deckungs-, das Legalitäts- sowie das Äquivalenzprinzip zu beachten sind.
Das Kostendeckungsprinzip gilt nur für kostenabhängige Kausalabgaben,
wo keine (genügend bestimmte) formell-gesetzliche Grundlage besteht
(vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2), weshalb diesem Prinzip im vorliegenden
Verfahren keine praktische Bedeutung zukommt (vgl. unten E. 3.3). Aus
dem verfassungsrechtlichen Legalitätsprinzip folgt, dass Gebühren in
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rechtssatzmässiger Form festgelegt sein müssen, so dass den rechtsan-
wenden Behörden kein übermässiger Spielraum verbleibt und die mögli-
chen Abgabepflichten voraussehbar und rechtsgleich sind (BGE 132 II 47
E. 4.1). Schliesslich bestimmt das Äquivalenzprinzip, dass eine Gebühr
nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum objektiven Wert der
Leistung stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss. Aus
Gründen der Verhältnismässigkeit bzw. Äquivalenz ist selbst eine geset-
zes- oder reglementskonforme Gebühr dann herabzusetzen, wenn die an
sich reguläre Anwendung des Tarifs im Ergebnis zu einer nicht mehr ver-
tretbaren Abgabenhöhe führt (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2 m.w.H.).
3.3 Gemäss dem Postgesetz vom 17. Dezember 2010 (PG, SR 783.0) ist
die Vorinstanz Entscheidungsbehörde bei Streitigkeiten über den Zugang
zu Postfachanlagen (Art. 22 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Bst. c PG). Sie entschei-
det in dieser Sache mittels Verfügung (Art. 74 i.V.m. Art. 76 der Postverord-
nung vom 29. August 2012 [VPG, SR 783.01]). Für diese erhebt sie kos-
tendeckende Verwaltungsgebühren (Art. 30 Abs. 1 PG i.V.m. Art. 77 Abs. 1
Bst. b VPG). Gebühren von untergeordneter Bedeutung darf die Vorinstanz
in einem Gebührenreglement selber regeln (Art. 30 Abs. 3 PG i.V.m. Art. 77
Abs. 3 VPG), was letztere mit dem Erlass des Gebührenreglements der
Postkommission auch getan hat. Laut diesem Reglement beträgt die Ge-
bühr für Verfügungen im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend den
Standort von Hausbriefkästen pauschal Fr. 200.-- (Art. 4 Abs. 1 Bst. g des
Gebührenreglements der Postkommission). Im Übrigen gelten gemäss
Art. 1 Abs. 2 des Gebührenreglements die Bestimmungen der Allgemeinen
Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1).
Gestützt auf diese Verordnung kann die Verwaltungseinheit die Gebühr
wegen Bedürftigkeit der Person oder aus anderen wichtigen Gründen stun-
den, herabsetzen oder erlassen (Art. 13 AllgGebV).
3.4 Eine gesetzliche Normierung des Unterliegerprinzips findet sich weder
im Gebührenreglement noch in der allgemeinen Gebührenverordnung. In-
des entspricht dieses Prinzip einem allgemeinen prozessualen Grundsatz,
wonach die zu erhebende Verwaltungsgebühr in Verfahren, die wie vorlie-
gend einem Klageverfahren gleichen, nach Massgabe des Obsiegens und
Unterliegens auf die Parteien verlegt wird (vgl. dazu BGE 132 II 47 E. 3.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anwendung dieses Prinzips auch in
Verfahren der vorliegenden Art explizit geschützt (vgl. Urteil des BVGer
A-4692/2015 vom 19. April 2016 E. 5.1 m.w.H.). Eine Partei gilt als unter-
legen, wenn ihren Begehren aus formellen oder materiellen Gründen nicht
entsprochen wird. Verglichen werden dabei die anhand der Begründung
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ausgelegten Anträge der beschwerdeführenden bzw. wie vorliegend der
gesuchstellenden Partei. Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte ab-
zustellen (Urteil des BVGer A-5979/2010 vom 9. Juni 2011 E 4.3).
3.5 Die Beschwerdeführerin hat im Wissen um dessen Kostenpflichtigkeit
ein Verfahren zur Überprüfung der Rechtmässigkeit der Briefkastenstan-
dorte angestrengt und sich somit als Gesuchstellerin im vorinstanzlichen
Verfahren konstituiert. Deshalb durften ihr im Falle ihres vollumfänglichen
Unterliegens auch die dafür gesetzlich vorgesehenen Verfahrenskosten
von Fr. 200.-- auferlegt werden. Obwohl die Beschwerdeführerin eine sinn-
gemässe Überprüfung aller Briefkastenstandorte verlangte, waren eigent-
lich nur jene an der (…)strasse 353, 353b und 353e umstritten. In ihrer
Verfügung kam die Vorinstanz – wie schon zuvor die Post CH AG – zum
Schluss, dass auch nur die Briefkästen an diesen Hausnummern umplat-
ziert werden müssten, damit die Post CH AG weiterhin zur Hauszustellung
der Postsendungen verpflichtet sei bzw. in Bezug auf die Hausnummer
353b verpflichtet wäre. Vor diesem Hintergrund hat die Beschwerdeführe-
rin in Bezug auf die strittigen Briefkastenstandorte mit ihren Anträgen auf
Nichtversetzung als vollumfänglich unterlegen zu gelten, weshalb ihr die
Vorinstanz zu Recht die gesamten Verfahrenskosten auferlegte. Diese hal-
ten hinsichtlich ihrer Höhe angesichts des aktenkundigen Aufwands der
Vorinstanz auch ohne weiteres vor dem Äquivalenzprinzip stand.
Im Weiteren liegt kein Grund vor, welcher den Erlass dieser Verfahrens-
kosten rechtfertigen würde. Es ist der Beschwerdeführerin zwar zuzustim-
men, dass sie insofern durch die Post CH AG in eine „Verteidigerrolle“ ge-
drängt worden ist, als dass es ihr oblag, gegen den Entscheid der Post CH
AG betreffend die drohende Einstellung der Hauszustellung vorzugehen.
Die Verfahrensrolle als Gesuchstellerin ist jedoch gesetzlich so vorgese-
hen und kann daher von vornherein keinen Grund für den Erlass der Ver-
fahrenskosten darstellen. Ebenso wenig kann die Beschwerdeführerin et-
was für sich aus dem – aus ihrer Sicht unverhältnismässigen – Vorgehen
der Post CH AG ableiten. Vielmehr hat die Vorinstanz die Beanstandungen
der Post CH AG geschützt und somit auch implizit ein unverhältnismässi-
ges Vorgehen verneint.
3.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz zu Recht die Verfahrenskosten
von Fr. 200.-- der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerde wird folg-
lich abgewiesen.
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4.
Bei diesem Ausgang werden die Kosten für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht in der Höhe von Fr. 800.-- gestützt auf Art. 63
Abs. 1 VwVG der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.
Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Fall vollumfänglich,
weshalb ihr keine Parteientschädigung zugesprochen wird (Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE,
SR. 173.320.2].). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrech-
net.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, so-
weit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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