Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-775/2011
Urteil vom 24. Mai 2011
Besetzung Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien IG für weniger Fluglärm,
vertreten durch Hans-Jörg Pfister,
Steineren-Strasse 8, Mannried, 3770 Zweisimmen,
Beschwerdeführerin,
gegen
Flugplatzgenossenschaft Zweisimmen,
Flugplatz, Postfach 237, 3770 Zweisimmen,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Philip Bärtschi,
Anwaltskanzlei Bärtschi, Haldenstrasse 23, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Zivilluftfahrt BAZL,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Zweisimmen
in ein ziviles Flugfeld.
A-775/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 20. März 2009 ersuchte die Flugplatzgenossenschaft
Zweisimmen (FGZ) das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) um
Genehmigung der Umnutzung des militärischen Flugplatzes Zweisimmen
in ein ziviles Flugfeld, wobei das BAZL nach Prüfung der Unterlagen zum
Schluss kam, dass zur Einleitung des Verfahrens noch Ergänzungen
bzw. Anpassungen erforderlich seien. In der Folge überarbeitete die FGZ
ihr Gesuch und liess dem BAZL am 6. Mai 2009 die notwendigen
Unterlagen zukommen. Auf Ersuchen der für die luftfahrtspezifische
Prüfung zuständigen Sektion des BAZL sowie des Amts für öffentlichen
Verkehr des Kantons Bern (AöV) reichte die FGZ dem BAZL am 19.
November 2009 zudem eine überarbeitete Version des
Hindernisbegrenzungsflächen-Katasters sowie weitere Unterlagen zu den
ökologischen Ausgleichsflächen, zur Entwässerung sowie zur
Fluglärmbelastung ein. Weiter teilte sie dem BAZL mit Schreiben vom 29.
März 2010 mit, auf den ursprünglich geplanten Ausbau der Clubbaracke
zu verzichten. Schliesslich stellte die FGZ dem BAZL mit E-Mail vom 26.
April 2010 Auszüge aus dem Grundbuch zu, damit die für die
Sicherstellung der ökologischen Ausgleichsflächen eingetragene
Dienstbarkeit verifiziert werden konnte.
B.
Während der publizierten Auflagefrist ging beim BAZL die Einsprache der
IG für weniger Fluglärm vom 13. Juli 2009 ein.
C.
Nach Anhörung des AöV, der Abteilung Raum und Umwelt des
Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport (VBS) sowie des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) und nach
Durchführung eines Bereinigungsverfahrens nach Art. 62b des
Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997
[RVOG, SR 172.010] wies das BAZL die Einsprache der IG für weniger
Fluglärm mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 ab und erteilte der FGZ
die Bewilligung für den zivilen Betrieb des ehemaligen Militärflugplatzes
Zweisimmen sowie die für die Umnutzung der bestehenden militärischen
Bauten und Anlagen erforderlichen Plangenehmigungen. Weiter
genehmigte das BAZL in derselben Verfügung das eingereichte
Betriebsreglement mit verschiedenen Auflagen.
A-775/2011
Seite 3
D.
Gegen die Verfügung des BAZL (nachfolgend: Vorinstanz) vom 20.
Dezember 2010 erhebt die IG für weniger Fluglärm (nachfolgend:
Beschwerdeführerin) am 26. Januar 2011 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Es wird insbesondere beantragt, die
Betriebszeiten für Motorflieger/Schleppflüge seien neu von Montag bis
Freitag auf 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und auf 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr sowie
samstags und sonntags auf 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und auf 13.30 Uhr bis
18.00 Uhr anzupassen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Februar 2011 wurde der Vertreter der
Beschwerdeführerin aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht bis am
23. Februar 2011 eine Vollmacht, die Vereinsstatuten der
Beschwerdeführerin sowie ein Mitgliederverzeichnis einzureichen. Innert
Frist ging beim Bundesverwaltungsgericht ein als Zustimmungserklärung
betiteltes und von verschiedenen Personen unterzeichnetes Schreiben
vom 19. Februar 2011 ein, worin nebst einigen bereits in der
Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2011 genannten Rügen erwähnt wird,
dass der Verkauf des Flugplatzgeländes und der Gebäude ohne
öffentliche Ausschreibung erfolgt sei, was gegen das geltende Recht
verstosse.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 24. März 2011 beantragt die FGZ
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), die Beschwerde sei abzuweisen,
soweit darauf einzutreten sei. Es sei festzustellen, dass der
Beschwerdeführerin die Legitimation zur Beschwerde fehle. Bei Eintreten
auf die Beschwerde sei die Beschwerdegegnerin erneut zur
Stellungnahme einzuladen. Zudem wird beantragt, der Beschwerde sei
die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
G.
In seinem Fachbericht vom 25. März 2011 hält das BAFU fest, dass die
Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung von Art. 11 Abs. 2 und
3 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01)
geltend mache. Da die massgebenden Immissionsgrenzwerte durch den
genehmigten Betrieb nicht überschritten würden, verursache dieser keine
A-775/2011
Seite 4
schädlichen oder lästigen Immissionen, weshalb der Entscheid der
Vorinstanz Art. 11 Abs. 3 USG nicht verletze. In einem weiteren Schritt
stelle sich jedoch die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz dem
Vorsorgeprinzip nach Art. 11 Abs. 2 USG genügend Rechnung trage. Die
von der Beschwerdeführerin geforderten Massnahmen (keine
Ausdehnung der Flugbewegungen, zeitliche Einschränkung der
Betriebszeiten für die Motorfliegerei und für die Schleppflüge) seien als
Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG zu
qualifizieren. Diese Emissionsbegrenzungen seien nach Ansicht des
BAFU grundsätzlich technisch und betrieblich möglich. In Frage stehe, ob
sie auch wirtschaftlich tragbar seien. Die Planungswerte würden mit
Ausnahme eines einzelnen Gebäudes überall eingehalten, was darauf
hinweise, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte deutlich
unterschritten würden. Gemäss Lehre und Rechtsprechung seien bei
neuen Anlagen, welche die massgebenden Planungswerte einhalten
würden, weitergehende Emissionsbegrenzungen nur dann im Sinne von
Art. 11 Abs. 2 USG wirtschaftlich tragbar, wenn mit relativ geringem
Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreicht
werden könne. Diese Überlegungen würden nach Erachten des BAFU im
vorliegenden Fall sinngemäss gelten.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Stellungnahme vom 25. März 2011 die
Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Sie habe
sich im erstinstanzlichen Verfahren nicht abschliessend zur Legitimation
der Beschwerdeführerin geäussert, da die Einsprache ohnehin
abzuweisen gewesen sei. Die von der Beschwerdeführerin nachgelieferte
Zustimmungserklärung entspreche nicht den eingeforderten Unterlagen
und Nachweisen. Zudem zweifelt die Vorinstanz daran, dass die
Beschwerdeschrift den Vorgaben von Art. 49 und 52 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) entspreche und
insbesondere eine ausreichende Begründung enthalte. Auf die in der
nachgelieferten Zustimmungserklärung neu erhobenen Vorwürfe sei
schon wegen des Fristversäumnisses nicht einzutreten. Im Übrigen weise
der Verkauf des Flugplatzgeländes keinerlei Zusammenhang zum
vorliegenden Verfahren auf. In materieller Hinsicht verweist die
Vorinstanz auf ihre Erwägungen in der angefochtenen Verfügung.
Insbesondere habe sie sich in Erwägung B.2.3.5 mit den Vorbringen in
der Einsprache auseinandergesetzt und am Schluss die Rüge Nr. 3
explizit abgewiesen. Die Beschwerdeführerin werfe ihr vor, weder den
A-775/2011
Seite 5
Eingang ihrer Einsprache bestätigt erhalten zu haben, noch zu einer
Einspracheverhandlung eingeladen worden zu sein. Sie mache jedoch zu
Recht nicht geltend, dass sie in der Ausübung ihrer Parteirechte
behindert worden sei. Die das erstinstanzliche Verfahren bestimmenden
Vorschriften würden den Einsprechern keinen Anspruch auf eine
Einigungsverhandlung geben. Ihre Mitwirkung am Entscheidverfahren
beschränke sich im Wesentlichen darauf, ihre Argumente mittels
Einsprache vorzubringen.
I.
In ihren Schlussbemerkungen vom 11. April 2011 beantragt die
Beschwerdeführerin, die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember
2010 sei aufzuheben. Die Ziffern 2 und 3 seien abzuändern und die
Betriebszeiten für Motor- und Segelfliegerei seien von Montag bis Freitag
auf 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und auf 13.30 Uhr bis 18.00 Uhr sowie
samstags und sonntags auf 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und auf 13.30 Uhr bis
18.00 Uhr festzusetzen. Weiter sei Ziffer 4.3.2 der entsprechenden
Verfügung aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sowie die
Vorinstanz seien anzuweisen, Lärmmessungen in den Wohngebieten
Steineren, Mannried, Grubenwald und Steinegg durchzuführen und die
Lärmbelastungskurven aufgrund einer um 20 % reduzierten maximal
zulässigen Lärmbelastung zu erstellen und zu verfügen.
J.
In einer unaufgefordert eingereichten Stellungnahme vom 28. April 2011
hält die Beschwerdegegnerin vollumfänglich an ihren Anträgen fest und
verlangt, die neuen Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin sowie die
neuen materiellen Behauptungen seien aus dem Recht zu weisen. Weiter
wird erneut um vorfrageweise Überprüfung der Beschwerdelegitimation
der Beschwerdeführerin und im Fall deren Bejahung um erneute
Fristansetzung zur einlässlichen Stellungnahme ersucht.
K.
Auf die Vorbringen der Parteien im Einzelnen und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
A-775/2011
Seite 6
1.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des
BAZL, welche sich auf das Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über
die Luftfahrt (LFG, SR 748.0) und dessen Ausführungsbestimmungen
stützt. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. auch Art. 6 Abs. 1
LFG) und eine Vorinstanz gemäss den Art. 33 VGG entschieden hat. Im
hier interessierenden Bereich der Umnutzung eines Militärflugplatzes in
ein ziviles Flugfeld und der damit neben der Erteilung einer
Betriebsbewilligung und der Plangenehmigungen notwendigerweise
verbundenen Genehmigung des Betriebsreglements besteht keine
derartige Ausnahme. Das BAZL ist zudem eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 Bst. d VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist deshalb zur
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
VwVG).
2.
Es ist als Erstes zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin legitimiert ist, die
Verfügung der Vorinstanz vom 20. Dezember 2010 anzufechten. Im
angefochtenen Entscheid selbst wurde diese Frage offen gelassen.
2.1. Die Beschwerdelegitimation im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bestimmt sich nach Art. 48 VwVG. Danach ist
zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat
(Abs. 1 Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist
(Abs. 1 Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat (Abs. 1 Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen
kumulativ erfüllt sein. Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen,
Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses
Recht einräumt (Abs. 2). Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes
wegen zu prüfen, wobei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
prozessualen Pflicht, die Beschwerde zu begründen, ihre Legitimation zu
substantiieren hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist jedoch nicht an ihre
Vorbringen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; ISABELLE HÄNER in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, [VwVG],
A-775/2011
Seite 7
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 48 Rz. 2 mit
weiteren Hinweisen).
2.2. In der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2011 wird ausgeführt, bei
der Beschwerdeführerin handle es sich um eine Gruppierung von
Bewohnern, Grundeigentümern und Personen, welche im Einzugsgebiet
des Start- und Landekorridors lebten und durch die Lärmbelastung direkt
betroffen seien. Diese Gruppierung bestehe seit 1988.
2.3. Vereinigungen und Organisationen sind nach konstanter
Rechtsprechung dann zur sogenannten egoistischen
Verbandsbeschwerde zuzulassen, wenn der Verband als juristische
Person konstituiert ist, die Wahrung der in Frage stehenden Interessen zu
seinen statutarischen Aufgaben gehört, er ein Interesse der Mehrheit
oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt und diese
selber zur Beschwerde berechtigt wären (vgl. BGE 131 I 198 E. 2.1; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E.
3.2 sowie Abschreibungsentscheid A-2315/2006 vom 5. Juni 2007 E. 2.2
je mit weiteren Hinweisen).
Ob die Beschwerdeführerin all diese Voraussetzungen erfüllt und damit
zur Beschwerdeführung legitimiert ist, kann ebenso offen gelassen
werden, wie die Frage, ob die als Vertreterin der Beschwerdeführerin
auftretende Privatperson tatsächlich zu deren Vertretung berechtigt ist
(vgl. Art. 11 Abs. 2 VwVG), da die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist.
3.
3.1. Die Vorinstanz wirft in ihrer Vernehmlassung die Frage auf, ob die
Beschwerde genügend begründet sei. Die Beschwerdegegnerin bestreitet
dies und führt in ihrer Beschwerdeantwort aus, eigentliche Begehren –
ausser der Anpassung der Betriebszeiten – seien der Beschwerdeschrift
nicht zu entnehmen, noch seien irgendwelche Begründungen zu finden.
Die Beschwerdeschrift sei daher insgesamt formell ungenüglich und lasse
Argumente vermissen, auf welche die Beschwerdegegnerin substantiiert
reagieren könne. Es werde nicht auf die Einsprache vom 13. Juli 2010
[recte: 2009] verwiesen, sondern diese werde der Beschwerdeschrift nur
beigelegt und es werde weiter vorgebracht, die Anliegen der
Beschwerdeführerin seien nicht gehört worden.
A-775/2011
Seite 8
3.2 Diesen Vorbringen hält die Beschwerdeführerin entgegen, der
Beschwerdeschrift sei klar zu entnehmen, was gewollt sei. Es sei
ausdrücklich auf die Einsprache verwiesen worden, welche somit
Bestandteil der Beschwerde bilde. An Laienbeschwerden dürften keine
allzu hohen Anforderungen gestellt werden.
3.3 An die Begründung einer Beschwerde im Sinne von Art. 52 VwVG
werden praxisgemäss keine hohen Anforderungen gestellt, obwohl sie zu
den wesentlichen Elementen einer Parteieingabe gehört. Es reicht aus,
wenn aus einem Rechtsmittel ersichtlich ist, inwiefern (in welchen
Punkten) und weshalb der angefochtene Entscheid beanstandet wird und
abgeändert werden soll. Speziell bei Eingaben, die von Laien in
rechtlichen Belangen formuliert werden, dürfen in sprachlicher und
formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen gestellt werden.
Verweisungen auf Eingaben an Vorinstanzen sind im
verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig
(ANDRÉ MOSER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, [VwVG], a.a.O., Art. 52 Rz. 1 mit weiteren
Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10.
Dezember 2009 E. 6.1 mit weiterem Hinweis).
Auch wenn sich in der Beschwerdeschrift vom 26. Januar 2011 kein
Hinweis auf die Einsprache vom 13. Juli 2009 findet, ist sie genügend.
Dies umso mehr, als es sich um eine Laienbeschwerde handelt. Aus der
Beschwerdeschrift geht mit genügender Klarheit hervor, welche Punkte
weshalb kritisiert werden und inwiefern die Verfügung der Vorinstanz vom
20. Dezember 2010 abgeändert werden soll. Insbesondere der Antrag
betreffend Anpassung der Betriebszeiten ist deutlich formuliert.
4.
Die Beschwerdeführerin stellt in ihren Stellungnahmen vom 19. Februar
2011 und 11. April 2011 neue oder geänderte Rechtsbegehren.
Beschwerdeanträge können nach Ablauf der Beschwerdefrist jedoch
höchstens präzisiert, eingeengt oder fallengelassen, nicht aber erweitert
werden (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.208
ff.; BGE 133 II 30 E. 2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E. 5).
Folgende Vorbringen der Beschwerdeführerin sind als unzulässige
Erweiterungen zu qualifizieren, weshalb darauf nicht einzutreten ist:
A-775/2011
Seite 9
a) Die Anpassung der Betriebszeiten von Montag bis Freitag auf
13.30 Uhr bis 18.00 Uhr (so beantragt in der Stellungnahme vom 11. April
2011). Massgebend ist der in der Beschwerdeschrift festgehaltene,
weniger weitgehende ursprüngliche Antrag, womit eine Anpassung der
Betriebszeiten von Montag bis Freitag auf 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr
verlangt worden ist.
b) Es seien Lärmmessungen vorzunehmen in den Wohngebieten
Steineren, Mannried, Grubenwald und Steinegg. Dieser neue Antrag
wurde erst im Rahmen der Stellungnahme vom 11. April 2011
vorgebracht.
5.
Streitgegenstand bildet im vorliegenden Beschwerdeverfahren die
Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Zweisimmen in ein ziviles
Flugfeld. Die Umnutzungsverfügung der Vorinstanz besteht aus der
Erteilung einer Betriebsbewilligung, der Genehmigung des
Betriebsreglements sowie aus der Erteilung von Plangenehmigungen für
die Umnutzung der bestehenden militärischen Bauten und Anlagen, die
Erweiterung des Parkplatzes und die Erstellung einer Schranke zum
Rollweg. Angefochten ist vorliegend nur das Betriebsreglement, weshalb
die Erteilung der Betriebsbewilligung und der Plangenehmigungen in
Rechtskraft erwachsen sind. Folglich hat das Bundesverwaltungsgericht
nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Genehmigung des
Betriebsreglements durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
mit voller Kognition. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung
von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG; vgl. auch: MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen und das massgebende Recht
anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der Parteien und deren
rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632 f.).
7.
7.1 Der ehemalige Militärflugplatz Zweisimmen wird seit 1963 zivil
A-775/2011
Seite 10
mitbenutzt. Er wurde im Zuge der Armeereform 95 vom VBS nicht mehr
benötigt und soll nun als ziviles Flugfeld weitergenutzt werden. Um dies
zu realisieren, sieht der SIL die Durchführung eines
Umnutzungsverfahrens gemäss LFG und dessen
Ausführungsbestimmungen vor.
Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 23. November 1994 über die
Infrastruktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1) bestimmt, dass für die
Nutzung der Anlagen eines ehemaligen Militärflugplatzes oder eines Teils
davon als ziviler Flugplatz eine Betriebsbewilligung oder eine
Betriebskonzession erforderlich ist. Im Rahmen des
Betriebsbewilligungsverfahrens ist gemäss Art. 18 Bst. d VIL mit dem
entsprechenden Gesuch ein Entwurf des Betriebsreglements
einzureichen. Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn unter anderem
das Betriebsreglement genehmigt werden kann (vgl. Art. 19 Bst. c VIL).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 VIL sind das Betriebsreglement sowie
Änderungen desselben zu genehmigen, wenn:
a. der Inhalt den Zielen und Vorgaben des SIL entspricht;
b. die Vorgaben der Betriebskonzession oder Betriebsbewilligung und der
Plangenehmigung umgesetzt sind;
c. die luftfahrtspezifischen Anforderungen sowie die Anforderungen der Raumplanung
und des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes erfüllt sind;
d. der Lärmbelastungskataster festgesetzt werden kann;
e. bei Flughäfen die Sicherheitszonenpläne öffentlich aufliegen bzw. bei Flugfeldern der
Hindernisbegrenzungsflächen-Kataster festgesetzt werden kann;
f. die Voraussetzungen für die Gewährleistung der Sicherheit gemäss Art. 23a erfüllt sind.
7.2 Im Folgenden ist auf die zulässigen Rügen der Beschwerdeführerin
im Einzelnen einzugehen.
8.
Zunächst wird gerügt, der Eingang der termingerechten Einsprache sei
der Beschwerdeführerin nie bestätigt worden. Aufgrund der
Bestimmungen des LFG ergibt sich jedoch keine rechtliche Pflicht der
A-775/2011
Seite 11
Vorinstanz, den Eingang einer Einsprache zu bestätigen. So weist die
Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht darauf hin, der
Beschwerdeführerin sei dadurch kein Nachteil erwachsen und sie sei
nicht in der Ausübung ihrer Parteirechte behindert worden. Das
Vorbringen der Beschwerdeführerin zielt dementsprechend ins Leere.
9.
9.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei nie zu einer
Einspracheverhandlung eingeladen worden, so dass die Punkte der
Einsprache bzw. ihre Argumente nie offen hätten diskutiert werden
können.
9.2 Die Vorinstanz übermittelt Gesuche für Änderungen des
Betriebsreglements, die wesentliche Auswirkungen auf die
Fluglärmbelastung haben, den betroffenen Kantonen zur Stellungnahme.
Die Gesuche sind in den amtlichen Publikationsorganen der betroffenen
Kantone und Gemeinden zu publizieren und während 30 Tagen öffentlich
aufzulegen (vgl. Art. 36d Abs. 1 und 2 LFG). Wer nach den Vorschriften
des VwVG Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Vorinstanz
Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren
Verfahren ausgeschlossen (Art. 36d Abs. 4 LFG; vgl. auch die ähnliche
Regelung für Plangenehmigungsverfahren in Art. 37d Abs. 1 und 2 sowie
Art. 37f Abs. 1 LFG). Erst nach Durchführung des Auflage- und
Einspracheverfahrens entscheidet die Vorinstanz darüber, ob und
inwiefern das vom Flugplatzhalter vorgelegte Betriebsreglement
genehmigt werden kann (vgl. Art. 36c Abs. 3 LFG).
9.3 Aus den eben zitierten gesetzlichen Grundlagen wird deutlich, dass
die Vorinstanz gestützt auf die einschlägigen Bestimmungen des LFG
nicht verpflichtet war, eine förmliche Einspracheverhandlung
durchzuführen. Die eidgenössischen Plangenehmigungs- und
Betriebsreglementsverfahren sehen für das Einspracheverfahren kein
gesetzliches Einigungsverfahren vor, so dass es der jeweiligen
Genehmigungsbehörde frei steht, im Rahmen der Behandlung von
Einsprachen eine mündliche Verhandlung einzuberufen oder darauf zu
verzichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5466/2008 vom
3. Juni 2009 E. 2.4; BEATRICE WAGNER PFEIFER, Beweissicherung und
Entschädigung bei Bauschäden – Verfahren vor der Eidgenössischen
Schätzungskommission, in: BJM 2/2011, S. 74 f.). Die Vorinstanz weist in
ihrer Vernehmlassung deshalb richtigerweise darauf hin, dass sich die
A-775/2011
Seite 12
Mitwirkung der Betroffenen im Wesentlichen darauf beschränkt, ihre
Argumente mittels (schriftlicher) Einsprache vorzubringen.
10.
10.1 Ausserdem rügt die Beschwerdeführerin sinngemäss, die
angefochtene Verfügung sei mangelhaft begründet. So habe die
Vorinstanz in ihrer Verfügung zum Thema der Anpassung der Flugzeiten
im Betriebsreglement nicht Stellung genommen. Die Behauptung der
Beschwerdeführerin, von der Vorinstanz nicht gehört worden zu sein, wird
von der Beschwerdegegnerin bestritten. Bereits die Vorinstanz habe in
ihrer Verfügung die Legitimation der Beschwerdeführerin angezweifelt,
sich jedoch trotzdem mit deren Vorbringen befasst.
10.2 Als Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör hält Art. 35
Abs. 1 VwVG fest, dass schriftliche Verfügungen zu begründen sind.
Ausreichend ist eine Begründung dann, wenn sie so abgefasst ist, dass
den Betroffenen die sachgerechte Anfechtung des Entscheids möglich ist.
Sie müssen sich über die Tragweite der behördlichen Beurteilung ein Bild
machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess
und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Das bedeutet indessen nicht,
dass sich diese ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und
jedem rechtlichen Einwand auseinander setzen muss. Vielmehr kann sie
sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken
(BGE 133 III 439 E. 3.3, BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009
E. 20.1 mit weiteren Hinweisen).
10.3 Die Vorinstanz hat sich – wie in ihrer Vernehmlassung ausgeführt –
in der angefochtenen Verfügung unter B. Erwägungen, Ziffer 2.3.5 mit
den einzelnen Vorbringen in der Einsprache auseinandergesetzt und das
Thema der Anpassung der Flugzeiten im Betriebsreglement zumindest
implizit mitbehandelt und denn auch in der Folge explizit abgewiesen. Die
vorinstanzliche Verfügung ist somit ausreichend begründet.
11.
11.1 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, mit den zusätzlichen
Flugbewegungen von 20 % und der Ansiedlung einer weiteren
Helikopterunternehmung steige die Lärmbelastung für die Wohngebiete
mit der Folge, dass die Liegenschaften an Marktwert verlieren würden
und die Attraktivität von Zweisimmen als Wohn- und Ferienort für
A-775/2011
Seite 13
Erholungssuchende sinke. Mehr Flugbewegungen seien untragbar und
für die betroffene Bevölkerung inakzeptabel. Mit der BOHAG Basis und
seit Oktober 2010 neu mit dem festen Stützpunkt der REGA seien die
Bedürfnisse voll abgedeckt und die Grenzen der Lärmbelastung erreicht.
11.2 Die Beschwerdegegnerin stellt sich auf den Standpunkt, dass der
Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Erhöhung der
Flugbewegungen hinfällig sei, da eine solche gar nicht verfügt worden
sei. Die Vorinstanz habe lediglich faktisch eine Zunahme der
Flugbewegungen festgestellt. Die angesprochene Erhöhung der
Flugbewegungen bilde nur die Grundlage für die Lärmbelastungskurve,
welche als Lärmkorsett diene. Somit seien die um 20 % höheren
Flugbewegungen nie Teil der Verfügung der Vorinstanz, sondern lediglich
eine statistische Erhebung als Grundlage dafür gewesen. Es sei nicht
Gegenstand der angefochtenen Verfügung, eine
Flugbewegungserhöhung zu erreichen. Es seien einzig die faktischen
Grundlagen basierend auf den bisherigen Werten für die
Lärmbelastungskurve erhoben worden.
Weiter hält die Beschwerdegegnerin entgegen, für sie sei die erwähnte
Ansiedlung eines weiteren Helikopterunternehmens aktuell kein Thema.
Da diese jedoch ohnehin keine Zunahme der Flugbewegungen zur Folge
hätte und im Objektblatt vorgesehen sei, sei die Rüge nicht zu hören.
11.3 Wie in Erwägung 7.1 erwähnt, muss der Inhalt des
Betriebsreglements den Zielen und Vorgaben des SIL entsprechen (vgl.
Art. 25 Abs. 1 Bst. a VIL).
11.3.1 Die Kompetenz des Bundes, für die Infrastruktur der Luftfahrt
einen Sachplan zu erarbeiten, ergibt sich aus Art. 87 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101). Die eigentliche Einführung des SIL im LFG und in der
VIL erfolgte mit dem Bundesgesetz vom 18. Juni 1999 über die
Koordination und Vereinfachung von Entscheidverfahren (AS 1999 3071;
in Kraft seit 1. Januar 2000) bzw. mit der dazugehörigen Verordnung vom
2. Februar 2000 (AS 2000 703). Der SIL bestimmt den Rahmen für die
Zivilluftfahrtinfrastruktur und deren räumliche Auswirkungen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009 E.
30.4). Gemäss Art. 3a VIL legt er die Ziele und Vorgaben für die
Infrastruktur der Zivilluftfahrt der Schweiz für die Behörden verbindlich
fest (Abs. 1); bei den einzelnen Infrastrukturanlagen bestimmt er
A-775/2011
Seite 14
insbesondere den Zweck, das beanspruchte Areal, die Grundzüge der
Nutzung, die Erschliessung sowie die Rahmenbedingungen zum Betrieb
und stellt zudem die Auswirkungen auf Raum und Umwelt dar (Abs. 2).
11.3.2 Seither ist der SIL für alle wesentlichen luftfahrtrechtlichen
Verfahren massgeblich, indem als Genehmigungsvoraussetzung jeweils
verlangt wird, dass seinen Zielen und Vorgaben zu entsprechen ist (vgl.
zur Betriebskonzession Art. 36a Abs. 1 LFG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 Bst. a
VIL, zur Betriebsbewilligung Art. 36b Abs. 1 LFG i.V.m. Art. 19 Bst. a VIL,
zum Betriebsreglement Art. 36c Abs. 3 LFG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 Bst. a
VIL, zur Plangenehmigung Art. 37 Abs. 2 LFG i.V.m. Art. 27d Abs. 1 Bst.
a VIL und zu den Projektierungszonen Art. 37n Abs. 1 LFG i.V.m. Art. 27h
Abs. 2 VIL). Bei der Plangenehmigung wird zudem für Vorhaben, die sich
erheblich auf Raum und Umwelt auswirken, die Existenz eines Sachplans
grundsätzlich vorausgesetzt (Art. 37 Abs. 5 LFG).
11.3.3 Die Behördenverbindlichkeit der Ziele und Vorgaben des SIL nach
Art. 3a Abs. 1 VIL entspricht der allgemeinen Verbindlichkeit von
Konzepten und Sachplänen nach Art. 22 Abs. 1 RPV. Die
Bundesbehörden haben bei der Erfüllung ihrer raumwirksamen Aufgaben
(so bei der Erteilung von luftfahrtrechtlichen Genehmigungen) die
Sachpläne zu berücksichtigen und nach den darin enthaltenen
Anordnungen zu handeln. Planerisches Ermessen steht ihnen nur im
Rahmen der Kompetenz des Spezialrechts zu und dessen Wirkungen
bleiben vorbehalten. Diese Bindungswirkung gilt grundsätzlich auch für
die Gerichtsbehörden. Eine Änderung der im SIL festgelegten
betrieblichen Rahmenbedingungen und der entsprechenden
Bestimmungen des Betriebsreglements ist nur zulässig, wenn sich diese
mit dem Bundesrecht nicht vereinbaren lassen (vgl. zum Ganzen: Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1936/2006 vom 10. Dezember 2009
E. 30.5 mit weiteren Hinweisen).
11.3.4 Am 18. Oktober 2000 hat der Bundesrat den allgemeinen Teil des
SIL verabschiedet. Dieser gliedert sich in verschiedene Hauptbereiche:
Nach einer Einleitung mit allgemeinen Ausführungen (Teil I) folgt mit Teil
II eine Übersicht über die Infrastruktur der Zivilluftfahrt in der Schweiz und
der wichtigsten Anlagen in Europa. Zudem werden Verkehrsprognosen
für die Landesflughäfen und Regionalflugplätze sowie die zu erwartenden
Entwicklungen bei den übrigen Flugplätzen dargelegt und erläutert. Mit
Teil III beginnt der eigentliche Sachplaninhalt. Während Teil III A
Grundsätze zur Handhabung des SIL enthält, ist Teil III B den
A-775/2011
Seite 15
konzeptionellen Zielen und Vorgaben der schweizerischen
Luftfahrtinfrastrukturpolitik gewidmet. Er macht Aussagen zum
Gesamtnetz, nämlich zur generellen Ausrichtung der Zivilluftfahrt, zur
effizienten Nutzung der Luftfahrtinfrastruktur, zur Einordnung in den
Gesamtverkehr, zum Umweltschutz sowie zur räumlichen Abstimmung
und stellt schliesslich die einzelnen Teilnetze (Landesflughäfen,
Regionalflugplätze, zivil mitbenützte Militärflugplätze, Flugfelder,
Heliports, Landestellen und Flugsicherungsanlagen) vor. Teil III C des SIL
(Objektteil) enthält detaillierte Objektblätter für jeden einzelnen Flugplatz.
Diese legen in verbindlicher Weise die Rahmenbedingungen für den
Betrieb, den Flugplatzperimeter (umfassend die bestehenden Bauten und
Anlagen sowie die vorgesehenen baulichen Erweiterungen), die
Lärmbelastung, die Hindernisbegrenzung, die Erschliessung und die
raumwirksamen Tätigkeiten fest.
11.3.5 Gemäss Konzeptteil des SIL vom 18. Oktober 2000 (III B3 – Zivil
mitbenütze Militärflugplätze, S. 15) sollen die im Zuge der Armeereform
95 vom VBS nicht mehr benötigten Militärflugplätze als Zivilflugplatz
weiterbetrieben werden, wenn folgende Kriterien erfüllt sind: Es besteht
ein regionales Interesse am Erhalt der Anlage; eine Trägerschaft bietet
Gewähr für eine geordnete Benützung; die Zweckbestimmung trägt der
angestrebten räumlich ausgewogenen Verteilung der
Luftverkehrsleistungen im Gesamtsystem Rechnung und es stehen keine
überwiegenden Interessen nach Raumplanungs- und Umweltschutzrecht
entgegen. So soll u.a. auch der ehemalige Militärflugplatz Zweisimmen
als ziviles Flugfeld mit hauptsächlicher Ausrichtung im Bereich Touristik-
und Geschäftsflüge, Flugsport (Motor- und Segelflug) sowie als Heli-
Rettungsbasis weitergeführt werden. Die Anlagen sollen im bisher
akzeptierten Rahmen weitergenutzt werden, d.h. die betrieblichen
Entwicklungen dürfen zu keiner wahrnehmbaren Erhöhung der
Fluglärmbelastung führen.
11.3.6 Im SIL-Objektblatt der Anlage Zweisimmen vom 7. Dezember
2007 (Teil III C/5. Serie BE-9, S. 2 f.) ist vermerkt, dass der Flugplatz
Zweisimmen ein privates Flugfeld sei, welches den Touristik- und
Geschäftsflügen sowie dem Motor- und Segelflugsport, inklusive der
fliegerischen Aus- und Weiterbildung für Flächenflugzeuge diene und
Standort von Helikopterunternehmungen für Rettungs- und Arbeitsflüge
sei. Zusammen mit den Flugplätzen Saanen und St. Stephan funktioniere
er als Flugplatzsystem mit klarer Aufgabenteilung, um regionale
doppelspurige Luftverkehrsangebote zu vermeiden. Der Flugplatz
A-775/2011
Seite 16
Zweisimmen solle im bisher akzeptierten Rahmen weiter genutzt werden;
die Entwicklung des Betriebs dürfe zu keiner wahrnehmbaren Erhöhung
der Fluglärmbelastung führen. Für die Umwandlung der Militäranlage in
einen zivilen Flugplatz sei ein Umnutzungsverfahren nach den
Bestimmungen des LFG erforderlich. Das Betriebsreglement werde im
Umnutzungsverfahren überprüft und bei Bedarf angepasst. Zur Reduktion
der Umweltbelastung treffe die Flugplatzhalterin die betrieblich möglichen
Vorkehrungen im Sinne des Vorsorgeprinzips und wache über die
Einhaltung der Vorschriften. Die entsprechende Festlegung der
zulässigen Lärmbelastung nach der Lärmschutzverordnung vom 15.
Dezember 1986 (LSV, SR 814.41) erfolge im Rahmen des
Umnutzungsverfahrens. In den im Objektblatt zur Lärmbelastung
festgehaltenen Erläuterungen wird ausgeführt, die Lärmbelastungskurve
basiere auf einer jährlichen Bewegungszahl von 5'620. Dies entspreche
einer Erhöhung der Bewegungszahl um 20 % im Vergleich zum Schnitt
der letzten zehn Jahre bei gleicher Flottenzusammensetzung. Diese
Lärmbelastungskurve gelte als Lärmkorsett. Damit werde dem Grundsatz,
dass der Flugplatz im bisher akzeptierten Rahmen weitergenutzt werde
bzw. die Entwicklung des Betriebs zu keiner wahrnehmbaren Erhöhung
der Fluglärmbelastung führen dürfe, Rechnung getragen.
11.3.7 Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung korrekt festhält,
berücksichtigt das im Objektblatt für das Flugfeld Zweisimmen festgelegte
SIL-Potential die Vorgaben im Konzeptteil des SIL, wonach dessen
betriebliche Entwicklungen zu keiner wahrnehmbaren Erhöhung der
Fluglärmbelastung führen dürfen. Aufgrund dieser Vorgabe wurde im
Rahmen der Lärmberechnung von November 2002 der Schnitt der
Flugbewegungen der Jahre 1992 bis 2001 herangezogen und bei gleich
bleibender Flottenzusammensetzung um 20% erhöht, was für das
Flugfeld Zweisimmen ein SIL-Potential von jährlich 5'620
Flugbewegungen ergibt. Die Festlegung der zulässigen Lärmbelastung
nach LSV erfolgt im Umnutzungsverfahren (vgl. vorstehend E. 11.3.6).
11.3.8 Die Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Zweisimmen in
ein ziviles Flugfeld ist als wesentliche Änderung einer bestehenden
ortsfesten Anlage im Sinne von Art. 8 LSV zu qualifizieren (zum Begriff
der ortsfesten Anlage vgl. Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 1 LSV).
Demnach sind die Immissionsgrenzwerte einzuhalten und die
Immissionen sind so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 und 2 LSV). Die
vorliegend gestützt auf das SIL-Potential von 5'620 vorgenommenen
A-775/2011
Seite 17
Flugbewegungen getätigten Berechnungen haben ergeben, dass die
Fluglärmbelastung für alle betroffenen Empfindlichkeitsstufen unterhalb
der Immissionsgrenzwerte liegt. Mit Ausnahme eines einzelnen
Gebäudes in der Landwirtschaftszone werden sogar die strengeren
Planungswerte eingehalten (vgl. Plan "Fluglärmbelastung" vom 27.
Januar 2010 und die dazugehörige "Beurteilung der Lärmbelastung" vom
1. Februar 2010). Weil die massgebenden Immissionsgrenzwerte durch
den genehmigten Betrieb nicht überschritten werden, verursacht dieser
entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin keine schädlichen oder
lästigen Immissionen. Der Entscheid der Vorinstanz steht daher im
Einklang mit Art. 11 Abs. 3 USG und Art. 8 Abs. 2 LSV (vgl. auch
Fachbericht des BAFU vom 25. März 2011, Ziffer 3.2 S. 3, wonach Art. 11
Abs. 3 USG durch den Entscheid der Vorinstanz nicht verletzt werde). Die
Rüge der Beschwerdeführerin, wonach mehr Flugbewegungen klar mehr
Lärm bedeuten würden, geht deshalb fehl. Hinsichtlich der möglichen
Ansiedlung einer weiteren Helikopterunternehmung ist zu bemerken,
dass diesfalls das oben erwähnte Lärmkorsett und das SIL-Potential
weiterhin Geltung beanspruchen würde und es deshalb nicht zu einer
über den vorgegebenen Rahmen hinausgehenden Lärmbelastung
kommen könnte. Gemäss Auflage 4.3.2 der angefochtenen Verfügung
gelten die im Plan "Fluglärmbelastung" vom 27. Januar 2010
dargestellten Lärmkurven als maximal zulässige Lärmimmissionen. Wie
die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht festhält, ist die Möglichkeit
einer weiteren Ansiedlung eines Helikopterunternehmens im Übrigen im
Objektblatt explizit vorgesehen. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist
sich deshalb auch diesbezüglich als unbegründet.
12.
12.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, dass die Betriebszeiten für
Motorflieger/Schleppflüge neu wie folgt anzupassen seien: Von Montag
bis Freitag 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr sowie 13.30 Uhr bis 18.30 Uhr und
samstags und sonntags 9.00 Uhr bis 11.30 Uhr und 13.30 Uhr bis 18.00
Uhr. Dies, weil es sich bei der Motor- und Segelfliegerei ausschliesslich
um ein Freizeitvergnügen handle und die volkswirtschaftliche
Wertschöpfung von geringer Bedeutung sei. Zudem seien
Ausweichmöglichkeiten auf die Flugplätze Saanen und St. Stephan
vorhanden.
12.2 Zu diesem Antrag der Beschwerdeführerin bemerkt die
Beschwerdegegnerin, dass jene Betriebszeiten in der angefochtenen
Verfügung gar nicht geändert worden seien. Die Betriebszeiten für
A-775/2011
Seite 18
Flächenflugzeuge seien dieselben geblieben wie seit dem Jahr 1989.
Einzig die Startzeiten für Helikopter ansässiger Unternehmungen seien
neu festgelegt worden. Die Motor- und Segelfliegerei sei sowohl für die
Zivil- als auch für die Militäraviatik von grösster Bedeutung und es handle
sich dabei keineswegs ausschliesslich um ein Freizeitvergnügen mit
geringer volkswirtschaftlicher Wertschöpfung. So würde ein Grossteil der
Berufs- und Linienpilotenausbildung auf Klein- und Segelflugzeugen
erfolgen. Erst der letzte Schritt in der Linienpilotenausbildung geschehe
auf Grossraumflugzeugen. Es sei darum notwendig, dass die
Betriebszeiten für den Flugplatz Zweisimmen nicht eingeschränkt,
sondern gemäss Verfügung der Vorinstanz umgesetzt würden.
Zusätzliche zeitliche Einschränkungen würden nämlich dazu führen, dass
aufgrund der Betriebszeiten am Mittag gewisse Trainingsflüge gar nicht
mehr durchgeführt werden könnten, ohne dass die Rückkehr des
Flugzeugs ausserhalb der Betriebszeiten zu erwarten wäre. Die von der
Vorinstanz verfügten Betriebszeiten stellten bereits ein Eingeständnis an
die Bewohner der Flugplatzumgebung dar. So seien jetzt schon
Einschränkungen am Mittag im Betriebsreglement verankert. Ausserdem
würden die Flugwege beim Ausflug über drei verschiedene Routen
variiert, um eine möglichst effiziente Verminderung von Lärm zu
gewährleisten. Auf den entsprechenden Dokumenten für die Piloten seien
die lärmempfindlichen Gebiete deutlich ausgewiesen und die
Beschwerdegegnerin empfehle, diese mittels der publizierten Verfahren
zu schonen. Weitergehende Einschränkungen würden zu einem
unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der
Beschwerdegegnerin führen. Auch für den Kanton Bern sei der Flugplatz
Zweisimmen eine äusserst wichtige Anlage, so dass eine Einschränkung
der Betriebszeiten seinem Ansinnen entgegenstehen würde. Zudem
würde eine gravierende Einschränkung der Fliegerei mit
Flächenflugzeugen eine Schlechterstellung gegenüber der
Helikopterfliegerei bewirken, was mit dem Grundsatz der Rechtsgleichheit
und Wirtschaftsfreiheit nicht vereinbar sei.
12.3 Die Einhaltung der unter den Immissionsgrenzwerten liegenden
Planungswerte belegt nicht ohne weiteres, dass alle erforderlichen
vorsorglichen Emissionsbegrenzungen gemäss Art. 11 Abs. 2 USG i.V.m.
Art. 8 Abs. 1 LSV getroffen worden sind (vgl. BGE 124 II 517 E. 4b). Mit
Bezug auf den Antrag der Beschwerdeführerin betreffend Anpassung der
Betriebszeiten bleibt folglich in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die
weder lästigen noch schädlichen und daher an sich zulässigen
Lärmimmissionen im Rahmen der Überprüfung des Betriebsreglements
A-775/2011
Seite 19
von der Vorinstanz so weit begrenzt wurden, als dies technisch und
betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Vorsorgeprinzip, vgl.
dazu auch Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 8 Abs. 1 LSV). Die
Beschwerdeführerin bestreitet dies und beantragt eine Einschränkung der
Betriebszeiten für die Motorfliegerei und für Schleppflüge (vgl. E. 12.1).
Das BAFU qualifiziert die geforderten Massnahmen als
Emissionsbegrenzungen im Sinne von Art. 12 Abs. 1 Bst. c USG, welche
grundsätzlich technisch und betrieblich möglich sind (vgl. Fachbericht
vom 25. März 2011, Ziffer 3.3 S.3). Dem ist zuzustimmen, so dass sich
einzig die Frage stellt, ob eine entsprechende Anpassung der
Betriebszeiten auch wirtschaftlich tragbar wäre. In Anwendung des
Verhältnismässigkeitsprinzips ist zu prüfen, ob sämtliche zur Verfügung
stehenden und für den Ersteller der Anlage betrieblich sowie finanziell
zumutbaren baulichen und technischen Mittel ausgeschöpft worden sind,
um die Emissionen zu reduzieren (vgl. BGE 124 II 517 E. 5a mit weiteren
Hinweisen).
12.4 Die Vorinstanz hat das Betriebsreglement gestützt auf das
Vorsorgeprinzip mit diversen Auflagen genehmigt. So wurden u.a. die
Betriebszeiten für Helikopterflüge im überarbeiteten Betriebsreglement
angepasst. Touristischer Helikopterbetrieb ist bereits gestützt auf die
Zweckbestimmung im SIL-Objektblatt vom 7. Dezember 2007 der Anlage
Zweisimmen unzulässig (Teil III C/5. Serie BE-9, S. 3). Eine
entsprechende Auflage wurde zudem ins Betriebsreglement
übernommen. In der Sichtanflugkarte für Zweisimmen wurden –
vorwiegend für Schleppflüge – Ausflugvarianten eingetragen, die
ebenfalls der Lärmreduktion dienen. Im Anhang
Lärmminderungsmassnahmen zum Betriebsreglement vom 30. April 2009
ist zusätzlich vorgesehen, dass besonders darauf zu achten ist, das
Überfliegen der flugplatznahen Ortschaften und Siedlungen nach
Möglichkeit zu vermeiden. Wie bereits erwähnt, werden vorliegend nicht
nur die Immissionsgrenzwerte, sondern – mit Ausnahme eines einzelnen
Gebäudes – auch die Planungswerte überall eingehalten, was daraufhin
deutet, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte deutlich
unterschritten werden. Lehre und Rechtsprechung bezeichnen bei
Anlagen, welche die massgebenden Planungswerte einhalten,
weitergehende Emissionsbegrenzungen nur dann als im Sinne von Art.
11 Abs. 2 USG bzw. Art. 8 Abs. 1 LSV wirtschaftlich tragbar, wenn mit
relativ geringem Aufwand eine wesentliche Reduktion der Emissionen
erreicht werden kann (BGE 124 II 517 E. 5a mit weiteren Hinweisen).
Dies ist im vorliegenden Fall insbesondere mit Blick auf eine weitere,
A-775/2011
Seite 20
zusätzlich mögliche wesentliche Reduktion der Emissionen zu verneinen.
So ist der Beschwerdegegnerin zuzustimmen, dass sowohl die Motor-,
als auch die Segelfliegerei für die Zivil- und die Militäraviatik von nicht zu
unterschätzender Bedeutung sind. Es trifft zu, dass nicht bloss die
Ausbildung zum Militärpiloten, sondern auch die Berufs- und
Linienpilotenausbildung grossmehrheitlich auf Kleinflugzeugen geschieht.
Ohne genügende Aus- und Weiterbildungs- sowie Trainingsmöglichkeiten
können kaum genügend Piloten für die Zivil- und Militärluftfahrt in der
Schweiz rekrutiert werden. Zusätzliche Einschränkungen der
Betriebszeiten würden in der Tat dazu führen, dass aufgrund der
Betriebszeiten am Mittag gewisse Trainingsflüge nicht mehr durchgeführt
werden könnten, ohne dass eine Rückkehr des Flugzeuges ausserhalb
der Betriebszeiten zu erwarten wäre. Die zusätzliche Einhaltung der von
der Beschwerdeführerin geforderten Betriebszeiten erweist sich deshalb
aufgrund der soeben vorgenommenen Interessenabwägung als
unverhältnismässig, weshalb dem entsprechenden Antrag nicht
stattzugeben ist.
13.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, der Verkauf des
Flugplatzgeländes und der Gebäude sei ohne öffentliche Ausschreibung
erfolgt. Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung richtig vorbringt, steht
der Verkauf des Flugplatzgeländes mit dem vorliegenden Verfahren in
keinerlei Zusammenhang, weshalb sich die Rüge als unbegründet
erweist.
14.
Die Beschwerdegegnerin ersuchte das Bundesverwaltungsgericht in ihrer
unaufgefordert eingereichten Eingabe vom 28. April 2011 um erneute
Fristansetzung zur Stellungnahme, wenn die Legitimation der
Beschwerdeführerin bejaht werden sollte. Wie sich aus den
vorangehenden Erwägungen ergibt, wurde die Legitimation der
Beschwerdeführerin offen gelassen. Da es der Beschwerdegegnerin
zudem unbenommen geblieben und möglich gewesen wäre, sich in ihrer
Eingabe vom 28. April 2011 nochmals materiell zu den Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu äussern, wird ihr Antrag um nochmalige
Fristansetzung zur Stellungnahme abgewiesen.
A-775/2011
Seite 21
15.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf eingetreten werden kann. Der mit Beschwerdeantwort vom
24. März 2011 in Ziffer 3 gestellte Antrag der Beschwerdegegnerin um
Entzug der aufschiebenden Wirkung ist mit dem vorliegenden
Beschwerdeentscheid als gegenstandslos abzuschreiben.
16.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt die Beschwerdeführerin,
weshalb sie nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die Kosten dieses Verfahrens in
der Höhe von Fr. 1'500.– zu tragen hat. Vom geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 2'000.– sind ihr nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils Fr. 500.– zurückzuerstatten.
17.
Da die Beschwerdegegnerin obsiegt, ist ihr eine Parteientschädigung für
ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wird wie vorliegend
keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung
aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Gemäss Art. 10
Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen
mindestens 200 und höchstens 400 Franken. Entsprechend dem durch
den Beizug eines externen Anwalts entstandenen Aufwand steht der
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'500.–
inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen zu (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Auferlegt
wird die Parteientschädigung in erster Linie der unterliegenden
Gegenpartei im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit, wenn sich diese mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat (Art. 64 Abs. 2 und 3
VwVG). Folglich hat die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin die
Parteientschädigung zu entrichten. Die einzelnen Mitglieder der
Beschwerdeführerin (vgl. dazu die Zustimmungserklärung vom 19.
Februar 2011) tragen die Parteientschädigung zu gleichen Teilen und
haften dafür solidarisch.
A-775/2011
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Antrag um Entzug der aufschiebenden Wirkung wird als gegen-
standslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.– verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.– wird der
Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat die Beschwerdeführerin dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Post- oder Bankverbindung anzugeben.
4.
Die Beschwerdeführerin hat der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 2'500.– (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu entrichten. Die
einzelnen Mitglieder der Beschwerdeführerin (vgl. dazu die
Zustimmungserklärung vom 19. Februar 2011) tragen die
Parteientschädigung zu gleichen Teilen und haften dafür solidarisch.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 31-07-6498'ZWE; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
A-775/2011
Seite 23
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: