B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-777/2014
U r t e i l v o m 3 0 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Oliver Herrmann.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Lukas Blättler, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich
Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Personensicherheitsprüfung.
A-777/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Major A._______, ab dem 1. Januar 2011 Stellvertreter des Kommandan-
ten (Kdt Stv) des (…)Bataillons (…), ermächtigte die Fachstelle für Per-
sonensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit
IOS (nachfolgend: Fachstelle) mit Unterschrift vom 10. Oktober 2010 zur
Durchführung einer Personensicherheitsprüfung betreffend seine Person
und die dafür benötigte Datenerhebung gemäss Art. 20 des Bundesge-
setzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (BWIS, SR 120). Der Führungsstab der Armee/Personelles der
Armee beantragte in der Folge eine Grundsicherheitsprüfung nach Art. 10
Abs. 1 Bst. b und d sowie eine erweiterte Sicherheitsprüfung nach Art. 11
Abs. 1 Bst. b, c und d der Verordnung vom 19. Dezember 2001 über die
Personensicherheitsprüfungen (aPSPV, AS 2002 377). Am 5. Juli 2011
und 14. März 2013 erklärte sich A._______ schriftlich mit einer Fristver-
längerung zur Datenerhebung einverstanden.
B.
Die Fachstelle erhielt im Verlauf des Verfahrens Kenntnis von einer lau-
fenden Strafuntersuchung, welche mit inzwischen rechtskräftigem Straf-
befehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 8. März 2011 abge-
schlossen wurde. Demnach wurde A._______ wegen Irreführung der
Rechtspflege im Sinne von Art. 304 Ziff. 1 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs
(StGB, SR 311.0) und versuchten Betrugs im Sinne von Art. 146 Abs. 1 in
Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Geldstrafe von
150 Tagessätzen unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren und
einer Busse entsprechend einer Ersatzfreiheitsstrafe von 35 Tagen verur-
teilt.
A._______ hatte in der Nacht vom 6. auf den 7. November 2009 einen
Nachtclub aufgesucht und dabei Konsumationen und Dienstleistungen im
Gegenwert von rund Fr. 4'000.– bezogen, die er mit zwei Kreditkarten be-
glichen hatte. Einen Monat später hatte er bei der Polizei den Diebstahl
dieser beiden Kreditkarten angezeigt, worauf Ermittlungen aufgenommen
worden waren. Während der laufenden Untersuchung war der Verdacht
auf A._______ selbst gefallen; dieser hatte die Falschanzeige über meh-
rere Monate abgestritten und erst zuletzt, unter dem Eindruck einer
erdrückenden Beweislast – unter anderem hatten ihn eine Zeugin und ein
Schriftgutachten belastet – ein Geständnis abgelegt.
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Seite 3
Weitere Einträge ergaben sich weder aus dem Schweizerischen Strafre-
gister noch aus dem Nationalen Polizeiindex.
C.
Seit dem 1. Januar 2013 übt A._______ in der Armee die Funktion des
(Bataillonskommandanten) ad interim (a i) aus. Sein Vorgesetzter, der Kdt
der (…)Brigade (…), beabsichtigt ihn zum Oberstleutnant (Oberstlt) zu
befördern und ihm das Kommando definitiv zu übertragen.
D.
Kurz nach Ablauf der zweijährigen Probezeit begab sich A._______ Ende
März 2013 auf Initiative seines damaligen Anwalts und in dessen Beglei-
tung in eine Kontaktbar und nahm später in einem Zimmer sexuelle
Dienstleistungen in Anspruch.
E.
Am 8. April 2013 führte die Fachstelle eine persönliche Befragung ge-
mäss Art. 11 Abs. 3 aPSPV durch. Mit Schreiben vom 12. Juni 2013 teilte
sie A._______ mit, sie beabsichtige eine Risikoverfügung mit Auflagen
oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen, und gewährte ihm das
rechtliche Gehör. Seine entsprechende Stellungnahme datiert vom
20. Juni 2013.
F.
Am 10. Januar 2014 erliess die Fachstelle eine negative Risikoverfügung
und hielt im Dispositiv fest, sie erachte A._______ als Sicherheitsrisiko
und empfehle, ihm keinen Zugang zu VERTRAULICH oder GEHEIM
klassifizierten Informationen, GEHEIM klassifiziertem Armeematerial oder
militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3 zu gewähren. Zur Be-
gründung führt die Fachstelle im Wesentlichen aus, sein Verhalten lasse
bezüglich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit berechtigte
Zweifel aufkommen, welche in seiner besonders sicherheitsempfindlichen
Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko erzeugten. Ein weiteres Sicher-
heitsrisiko bestehe betreffend Erpressbarkeit.
G.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 13. Februar 2014 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie den Erlass einer Si-
cherheitserklärung im Sinne von Art. 22 Abs. 1 Bst. a der Verordnung vom
4. März 2011 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV, SR 120.4)
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Seite 4
bzw. – eventualiter – einer positiven Risikoverfügung im Sinne von Art. 21
Abs. 1 Bst. a aPSPV. Er macht in erster Linie geltend, unter den Aspekten
Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit habe die Fachstelle
(nachfolgend: Vorinstanz) lediglich eine moralische Beurteilung vorge-
nommen, aus welcher sich nichts betreffend ein Sicherheitsrisiko ableiten
lasse. Eine Erpressbarkeit sei insbesondere mangels Zielattraktivität zu
verneinen.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 30. April 2014 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 28. Mai 2014 an
seinen Anträgen fest.
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befindli-
chen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt.
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnah-
me nach Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von
Art. 33 VGG entschieden hat.
Bei der Risikoerklärung handelt es sich um eine anfechtbare Verfügung
im Sinne von Art. 5 VwVG. Die Fachstelle ist als Organisationseinheit des
Eidgenössischen Departementes für Verteidigung, Bevölkerungsschutz
und Sport VBS nach Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Da die Personensicherheitsprüfung nicht unter die Aus-
nahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der inneren
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Seite 5
und äusseren Sicherheit fällt, ist das Bundesverwaltungsgericht demnach
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 21
Abs. 3 BWIS und zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 1.2 m.w.H.).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und ist als Adressat der negativen Risikoverfügung, gemäss welcher er
als Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS erachtet wird, sowohl formell als
auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ein Si-
cherheitsrisiko darstellt, steht der Vorinstanz indes ein gewisser Beurtei-
lungsspielraum zu. Es geht dabei um die Beurteilung besonderer Um-
stände, für welche die Vorinstanz über spezielle (Fach-)Kenntnisse ver-
fügt. Das Bundesverwaltungsgericht hat den Massstab für sicherheitsre-
levante Bedenken nicht selbst zu definieren und darf ohne hinreichenden
Grund nicht sein eigenes Gutdünken an die Stelle des Ermessens und
des technischen Wissens der Vorinstanz als fachkundige Verwaltungsbe-
hörde setzen; es auferlegt sich deshalb bei der diesbezüglichen Beurtei-
lung eine gewisse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen der Vorin-
stanz als sachgerecht erscheinen, ist grundsätzlich nicht in deren Ermes-
sen einzugreifen (Urteile des Bundesgerichts 8C_500/2013 vom 15. Ja-
nuar 2014 E. 3.1.2 und 8C_283/2013 vom 8. November 2013 E. 6.1.2;
statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Ok-
tober 2014 E. 2).
A-777/2014
Seite 6
3.
Am 1. April 2011 ist die revidierte PSPV in Kraft getreten. Gemäss der
Übergangsbestimmung von Art. 32 Abs. 3 PSPV gilt für Personensicher-
heitsprüfungen, die vor diesem Zeitpunkt eingeleitet wurden, allerdings
noch das bisherige Recht. Auf den vorliegenden Fall findet somit noch die
aPSPV Anwendung.
4.
4.1 Ziel der Personensicherheitsprüfung nach Art. 19 ff. BWIS ist es, bei
gewissen Personen, namentlich auch Angehörigen der Armee, die eine
nach Art. 19 Abs. 1 BWIS sensible Funktion ausüben, Sicherheitsrisiken
aufzudecken. Gemäss Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Per-
sonensicherheitsprüfung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensfüh-
rung der betroffenen Person erhoben, insbesondere über ihre engen per-
sönlichen Beziehungen und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage,
ihre Beziehungen zum Ausland und Aktivitäten, welche die innere oder
die äussere Sicherheit in rechtswidriger Weise gefährden können. Über
die Ausübung verfassungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben.
Gemäss dem Zweckartikel von Art. 1 BWIS dient das Gesetz der Siche-
rung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz
sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung. Eine der hei-
kelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entsteht,
wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen
Verrat üben, gegen den Staat selbst arbeiten oder seine Institutionen auf
rechtswidrige Art verändern wollen. Für solche Funktionen sollen daher
nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar sind und Gewähr
bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen
(Botschaft vom 7. März 1994, BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im
Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrich-
tendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption,
finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Le-
benswandel (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 3.1 m.w.H.).
Im Rahmen von Personensicherheitsprüfungen braucht also keine krimi-
nelle Handlung vorzuliegen, um von einem Sicherheitsrisiko auszugehen.
Vielmehr kann auch ein strafrechtlich nicht relevantes Verhalten, das aber
etwa an der nötigen Sensibilität oder der Vertrauenswürdigkeit missen
lässt, zum selben Ergebnis führen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-8451/2010 vom 20. September 2011 E. 8.4).
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Seite 7
4.2
4.2.1 Bei der Personensicherheitsprüfung wird gestützt auf die erhobenen
Daten eine Risikoeinschätzung vorgenommen bzw. eine Prognose über
ungewisse künftige Sachverhalte gestellt. Insofern kann nicht nur auf-
grund "harter" Fakten entschieden werden; vielmehr liegt es in der Natur
der Sache, dass es sich bei aus den erhobenen Daten gezogenen
Schlussfolgerungen auch um Annahmen und Vermutungen handelt. Ge-
richtlich überprüft werden kann zum einen, ob die getätigten Erhebungen
auf zulässige Weise und umfassend erfolgt sind, und zum anderen, ob
die erhobenen Daten anschliessend korrekt gewürdigt worden sind. Die
Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im Sinne des BWIS kann
dabei auch aufgrund der Summe mehrerer Risikoquellen gerechtfertigt
sein, selbst wenn einzelne davon für sich genommen kein relevantes Si-
cherheitsrisiko darstellen würden (Urteil des Bundesgerichts 8C_788/2011
vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; ferner zum Ganzen Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 5.2 m.w.H.).
4.2.2 Nicht massgebend ist hingegen, ob die geprüfte Person am Vorlie-
gen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden trifft oder nicht.
Ebenso wenig relevant ist die Qualität ihrer Arbeits- oder (militärischen)
Dienstleistung. In die Beurteilung des Sicherheitsrisikos dürfen grundsätz-
lich keine sozialen Überlegungen einfliessen. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat allerdings in seiner jüngeren Praxis festgehalten, Arbeitszeugnis-
sen und anderen Beurteilungen der überprüften Person komme insofern
Bedeutung zu, als sie geeignet sein könnten, deren Persönlichkeit besser
zu erfassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014
vom 1. Oktober 2014 E. 8.2.1 und A-6693/2013 vom 19. Mai 2014 E. 4.3,
je m.w.H.).
Desgleichen können soziale Aspekte und die positive Dienstleistung der
geprüften Person von der zuständigen militärischen Stelle beim Entscheid
über deren Entlassung aus der Armee oder allfällige Umteilung berück-
sichtigt werden, zumal die entscheidende Instanz gemäss Art. 21 Abs. 4
Satz 2 BWIS nicht an die Beurteilung der Vorinstanz gebunden ist (vgl.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September
2014 E. 3.2 und A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 4.2.2, je m.w.H.).
5.
Im Rahmen der Beurteilung, ob eine Person ein Sicherheitsrisiko im Sin-
ne des BWIS darstellt, ist stets eine Abwägung vorzunehmen zwischen
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Seite 8
der Sicherheitsempfindlichkeit der Funktion und dem konkreten Risiko,
das von der betroffenen Person ausgeht. Je heikler eine Funktion ist, des-
to tiefer ist die Schwelle für ein Sicherheitsrisiko anzusetzen (Urteil des
Bundesgerichts 8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.2.1; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 4 und
A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 5).
6.
6.1 Unter dem Titel "Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit"
ist zu prüfen, ob darauf vertraut werden kann, dass die von der Perso-
nensicherheitsprüfung betroffene Person bei der Ausübung ihrer Tätigkeit
loyal zu ihrer Aufgabe steht, mithin, ob sie Gewähr bietet, das ihr entge-
gengebrachte Vertrauen nicht zu missbrauchen. Eine Verurteilung wegen
krimineller Handlungen führt dabei nicht zwingend zu einer negativen Be-
urteilung bzw. zur Annahme eines Sicherheitsrisikos. Auszugehen ist
vielmehr von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen
der Delinquenz. Es ist zu fragen, ob die damaligen Umstände Rück-
schlüsse auf Charakterzüge des Beschwerdeführers zulassen, die einen
Risikofaktor darstellen. Weiter spielt eine Rolle, ob es sich um ein einma-
liges Vergehen handelt oder ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat
und ob davon ausgegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr
besteht. Zu berücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt bzw. die Verur-
teilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht ent-
scheidend. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Si-
cherheitsrisikos ist auch der Frage nachzugehen, ob seither Umstände
hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder
anders beurteilen lassen, das heisst, ob sich die Risikobeurteilung zu-
gunsten der überprüften Person geändert hat. Massgebend sind die Um-
stände des Einzelfalls (vgl. statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 6.2 m.w.H.).
6.2 Die Vorinstanz führt aus, als Bataillonskommandant (Bat Kdt) und
Stabsoffizier könne der Beschwerdeführer seine Aufgaben in erster Linie
nur durch sein einwandfreies persönliches Vorbild erfüllen. Das Bekannt-
werden seiner einschlägigen Vergangenheit könne bei Kaderkollegen
oder Unterstellten zur Untergrabung der Moral innerhalb des Truppenkör-
pers führen sowie Anfeindungen und Übergriffe nach sich ziehen. Die von
ihm begangenen Straftaten wie auch sein Verhalten während der Strafun-
tersuchung, in der er die Strafverfolgungsbehörden über Monate wieder-
holt in die Irre geführt habe, seien – gerade unter Berücksichtigung seiner
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Ausbildung als Jurist und (…) sowie seiner militärischen Funktion – gra-
vierend, seine Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit einge-
schränkt. Dabei müsse der Beschwerdeführer diesbezüglich erhöhten An-
forderungen genügen.
Gegen seine Integrität spreche weiter, dass er sich nach dem 1. Besuch
eines Etablissements vorgenommen habe, solche Besuche inskünftig zu
unterlassen, dieses Vorhaben jedoch nicht habe umsetzen können. Die
Vorinstanz könne nicht ausschliessen, dass der Beschwerdeführer bei ei-
nem allfälligen dritten Zwischenfall dieser Art die Kontrolle verlieren könn-
te. Anlässlich der Befragung zum zweiten Vorkommnis durch die Vorin-
stanz sei es anfänglich erneut zu Falschaussagen und zu widersprüchli-
chem Verhalten gekommen, indem der Beschwerdeführer den Vorfall zu-
erst bloss verkürzt dargestellt und erst auf mehrmaliges Nachfragen ganz
offen gelegt habe.
Sodann spreche der Umstand, dass er seine Frau erst nach der Heirat im
Dezember 2012 über den ersten Vorfall informiert und sie kurz darauf
ähnlich gelagert betrogen habe, gegen seine Integrität, Vertrauenswür-
digkeit und Zuverlässigkeit sowie sein Normempfinden.
Zusammengefasst erfülle der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für
eine besonders sicherheitsempfindliche Funktion, wie er sie ausübe, nicht
oder nur teilweise. Es bestünden Zweifel betreffend seine Integrität, Ver-
trauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit, alles Eigenschaften, die in seiner
Stellung von sehr hoher Bedeutung seien. Dadurch werde für die Schwei-
zer Armee und letztlich die Eidgenossenschaft ein erhöhtes Sicherheitsri-
siko generiert.
6.3 Der Beschwerdeführer rügt vorab den seiner Ansicht nach zu stren-
gen und unbestimmt definierten Massstab der Vorinstanz für sicherheits-
relevante Bedenken. So verlange sie, dass der Beschwerdeführer ins-
künftig zweifelsfrei Gewähr für Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuver-
lässigkeit bieten werde, obwohl absolute Sicherheit nie verlangt werden
könne. Vielmehr müsse die erhebliche Wahrscheinlichkeit genügen. So-
dann masse sich die Vorinstanz zu Unrecht die Rolle der Selektions- und
Beurteilungsinstanz an, indem sie anstatt der Kriterien Integrität, Vertrau-
enswürdigkeit und Zuverlässigkeit die Eignung des Beschwerdeführers
beurteile. Sie habe sich jedoch auf eine Lagebeurteilung bezüglich Si-
cherheitsrisiken zu beschränken.
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Sodann führt der Beschwerdeführer an, er erfülle als Bat Kdt a i bereits
das Aufgabenprofil und Pflichtenheft eines Bat Kdt, ohne dass sich je ein
Sicherheitsrisiko verwirklicht hätte.
Ob die Existenz einer Vorstrafe die Moral der Truppe untergrabe, sei kei-
ne Frage, die mit der Sicherheit zu tun habe, weshalb sie weder zu prüfen
sei noch in den Beurteilungsspielraum einzufliessen habe.
Aus dem Verhalten im Strafverfahren dürfe dem Beschwerdeführer kein
Nachteil entstehen, da er dabei lediglich von seinem verfassungsmässi-
gen Recht, die ihm vorgeworfene Tat abzustreiten, Gebrauch gemacht
habe. Daher spreche dies nicht gegen seine Integrität. Aber auch von feh-
lender Vertrauenswürdigkeit könne nicht die Rede sein, würde doch im
Rahmen eines Strafverfahrens kein Vertrauen in den Beschuldigten ge-
setzt, das enttäuscht werden könnte. Das Gleiche gelte für das Verfahren
betreffend Personensicherheitsprüfung.
Zusammengefasst stellt sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt,
bei den Ausführungen der Vorinstanz zu Integrität, Vertrauenswürdigkeit
und Zuverlässigkeit handle es sich lediglich um eine moralische Bewer-
tung seiner Person, welche nichts mit einer Sicherheitsrisikobeurteilung
zu tun habe. Dass auch unter Sicherheitsaspekten keine Zweifel an sei-
ner Tauglichkeit bestünden, zeige der Umstand, dass sein militärischer
Vorgesetzter auch in Kenntnis des vorliegenden Verfahrens und des die-
sem zugrunde liegenden Sachverhalts weiterhin an seiner Beförderung
zum Oberstlt und Ernennung zum Bat Kdt festhalte.
6.4 Bei der Prüfung der Sicherheitsempfindlichkeit einer Funktion ist ein
gewisser Schematismus unumgänglich. Es ist grundsätzlich vom Stellen-
beschrieb auszugehen, zumal dieser alle möglichen Aufgaben auflistet
und die Prüfung im Hinblick auf sämtliche allenfalls zu erledigenden Auf-
gaben erfolgt. Deshalb ist nicht erheblich, ob die vorgesehenen Tätigkei-
ten bisher tatsächlich auch ausgeübt wurden. Andernfalls müsste eine
Personensicherheitsprüfung bei jeder massgeblichen Anpassung der tat-
sächlich ausgeübten Tätigkeiten wiederholt werden (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 5.2 und
A-825/2014 vom 14. August 2014 E. 5.2.1 m.w.H.).
Der Beschwerdeführer hat als Bat Kdt a i eine hohe militärische Position
inne und gemäss Pflichtenheft uneingeschränkten Zugang zu als VER-
TRAULICH und GEHEIM klassifizierten Informationen und Material sowie
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Seite 11
militärischen Anlagen mit Schutzzonen 2 und 3. Seine Funktion wurde
von der Vorinstanz daher zu Recht als besonders sicherheitsempfindlich
beurteilt.
6.5
6.5.1 Hinsichtlich Integrität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit der
zu prüfenden Person ist dem Beschwerdeführer zunächst zuzustimmen,
dass keine zweifelsfreie Gewähr verlangt werden kann; absolute Sicher-
heit ist naturgemäss nicht möglich. Vielmehr muss es genügen, wenn mit
grösster Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die
betroffene Person das ihr entgegengebrachte Vertrauen nicht enttäu-
schen wird.
6.5.2 Der Beschwerdeführer machte sich einerseits des versuchten Ver-
sicherungsbetruges schuldig, bei welchem Vermögensdelikt es sich um
ein Verbrechen handelt (vgl. Art. 146 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB).
Andererseits wurde er wegen Irreführung der Rechtspflege, einem Ver-
gehen gegen die Rechtspflege und damit letztlich gegen den Staat, verur-
teilt.
Das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers zeugt von erheblicher
krimineller Energie, insbesondere auch in Bezug auf die im Rahmen einer
Sicherheitsprüfung geforderten Eigenschaften. Denn durch sein betrüge-
risches, täuschendes Verhalten zeigte der Beschwerdeführer gerade sei-
nen Mangel an Integrität und Vertrauenswürdigkeit. Besonders schwer
wiegt, dass er mit seinen strafbaren Handlungen nicht bloss die beiden
Kreditkartenunternehmen zu schädigen versuchte, sondern über einen
längeren Zeitraum auch die Strafverfolgungsbehörden als staatliche Or-
gane täuschte und missbrauchte. Damit zeigte er sich ausgerechnet jener
Institution – dem Staat – gegenüber als nicht vertrauenswürdig und nicht
integer, auf deren Vertrauen er als Bat Kdt angewiesen wäre und welcher
er in dieser Funktion hätte dienen sollen. Auch die verhältnismässig ge-
ringe Deliktssumme vermag nicht für den Beschwerdeführer zu sprechen.
Im Gegenteil: Gerade der Umstand, dass er bereit war, für einen für eine
Person in seiner beruflichen Stellung relativ bescheidenen Betrag von
rund Fr. 4'000.– ein Vermögens- sowie vor allem ein Rechtspflegedelikt
zu begehen, zeigte seinen mangelnden Respekt vor der Rechtsordnung,
aber auch vor dem Staat, und seine Gleichgültigkeit diesen gegenüber.
Dass er die Falschanzeige sodann erst nach einem Monat erstattete,
macht deutlich, dass er nicht aus einer spontanen Kurzschlussreaktion,
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noch unter dem Einfluss der erwähnten Nacht im Etablissement, mithin
unüberlegt handelte, sondern vielmehr berechnend vorging und sich der
Schwere und Konsequenzen seines Verhaltens vollkommen bewusst sein
musste. Erschwerend kommt diesbezüglich dazu, dass es sich beim Be-
schwerdeführer um einen Juristen (…) handelt, der nicht nur militärisch
einen hohen Rang bekleidet, sondern auch im Zivilleben als (Angaben
zur beruflichen Tätigkeit in leitender Stellung) tätig ist, und von welchem
man daher erst recht erwartet hätte, dass er sich keine solchen schwer-
wiegenden Delikte zu Schulden kommen lässt.
6.5.3 Betreffend sein Verhalten während der Strafuntersuchung ist anzu-
merken, dass der Beschwerdeführer zwar zu Recht darauf hinweist, dass
ihm von Verfassungs wegen das Recht zusteht, sich nicht selbst zu be-
lasten (Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare"; vgl. BGE 131 I 272
E. 3.2.3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_843/2011 vom 23. August 2012
E. 3.3.2). Macht der Beschuldigte von diesem aus Art. 32 der Bundesver-
fassung (BV, SR 101) abgeleiteten und in Art. 113 Abs. 1 Satz 1 der
Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ausdrücklich normierten Recht
Gebrauch, darf ihm daraus im Strafverfahren kein Nachteil entstehen.
Rein rechtlich gesehen kann dem Beschwerdeführer diesbezüglich denn
auch nichts vorgeworfen werden. Wie ausgeführt (vgl. E. 4.1), ist bei ei-
ner Personensicherheitsprüfung jedoch nicht nur straf- oder zivilrechtlich
unzulässiges Verhalten zu berücksichtigen. Eine negative Prognose kann
auch aus Verhaltensweisen abgeleitet werden, die lediglich eine man-
gelnde Sensibilität, Integrität oder Vertrauenswürdigkeit belegen. Daher
ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz das unkooperative Verhal-
ten des Beschwerdeführers in der Strafuntersuchung negativ gewichtet.
Tatsächlich lässt sich daraus auf eine gewisse Uneinsichtigkeit schlies-
sen. Durch eine Zusammenarbeit mit den Behörden hätte er zeigen kön-
nen, dass er seine Tat bereut und seinen Fehler einsieht. Kooperatives
Verhalten im Strafverfahren wird von den Gerichten in den Strafentschei-
den denn auch regelmässig als Strafminderungsgrund anerkannt (vgl.
etwa Urteile des Bundesgerichts 6B_902/2010 vom 15. März 2011 E. 2.2;
6B_1038/2009 vom 27. April 2010 E. 3.6.2, nicht publ. in: BGE 136 IV
76).
6.5.4 Ebenso wenig strafrechtlich relevant ist der zweite Besuch eines
Etablissements im Frühjahr 2013. Darin zeigte sich indes wiederum die
mangelnde Sensibilität des Beschwerdeführers. Angesichts der (damals)
laufenden Personensicherheitsprüfung und der in Kürze bevorstehenden
persönlichen Befragung sowie der Konsequenzen, die der erste Nacht-
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Seite 13
clubbesuch für ihn gezeitigt hatte, wäre von ihm zu erwarten gewesen,
dass er sich von solchen Lokalitäten fernhält, umso mehr als er sich of-
fenbar genau dies mit guten Gründen vorgenommen hatte. Zwar wurde er
gemäss eigenen Angaben von seinem damaligen Anwalt dazu überredet.
Dies zeigt aber lediglich die Beeinflussbarkeit des Beschwerdeführers.
Auch deshalb ist es nicht abwegig zu befürchten, dass der Beschwerde-
führer erneut Verlockungen gleicher oder anderer Art (etwa Geldleistun-
gen) erliegen und sich zu sicherheitsrelevanten Verhaltensweisen (z.B.
Weitergabe von geheimen Dokumenten oder Geheimnisverrat) anstiften
lassen könnte.
6.6 Bei dieser Sachlage ist dem Beschwerdeführer eine mangelnde Eig-
nung für eine sicherheitsempfindliche Funktion zu attestieren. Insbeson-
dere die Art der strafbaren Handlungen lässt Rückschlüsse auf Charak-
terzüge des Beschwerdeführers zu, die seine Integrität, Vertrauenswür-
digkeit und Zuverlässigkeit wesentlich in Frage stellen. Ihm ist zwar zugu-
te zu halten, dass die Straftaten schon fünf Jahre zurückliegen und er ab-
gesehen von diesem Vorfall noch nie strafrechtlich erfasst wurde. Diese
positiv zu wertenden Umstände vermögen die Risikoeinschätzung der
Vorinstanz indes nicht aufzuwiegen. Aufgrund seiner mangelhaften Integ-
rität, Vertrauenswürdigkeit und Zuverlässigkeit besteht ein relevantes Ri-
siko, dass der Beschwerdeführer bei der Ausübung seiner sicherheits-
empfindlichen Funktion das ihm entgegengebrachte Vertrauen missbrau-
chen könnte, insbesondere wenn er sich externen Anreizen und/oder An-
stiftungen ausgesetzt sähe. Die durch die Vorinstanz vorgenommene Ri-
sikobeurteilung erscheint unter Berücksichtigung der Funktion des Be-
schwerdeführers als sachgerecht.
7.
Die Vorinstanz hat sodann ein weiteres Sicherheitsrisiko unter dem Titel
"Erpressbarkeit" bejaht.
7.1 Wie ausgeführt, gilt auch die Erpressbarkeit als Sicherheitsrisiko im
Sinne des BWIS (vgl. E. 4.1). Das Risiko einer Erpressung hängt dabei
von der Anzahl und Bedeutung der "Makel", die für die Erpressung ver-
wendet werden könnten, sowie der Zielattraktivität der Funktion der zu
prüfenden Person ab. Es ist grundsätzlich umso kleiner, je mehr Perso-
nen und Stellen aus dem persönlichen, beruflichen und dienstlichen Um-
feld über den bzw. die "Makel" informiert sind (vgl. Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6797/2013 vom 1. September 2014 E. 7.1 und
A-6693/2013 vom 19. Mai 2014 E. 7.1).
A-777/2014
Seite 14
7.2 Die Vorinstanz bringt vor, die militärische Funktion des Beschwerde-
führers beinhalte aufgrund des Zugangs zu VERTRAULICH und GEHEIM
klassifizierten Informationen und Armeematerial eine sehr hohe bzw. zu-
mindest erhöhte Zielattraktivität.
Der Beschwerdeführer habe ausgesagt, namentlich in seinem beruflichen
Umfeld niemanden über seine Verurteilung in Kenntnis gesetzt zu haben,
da er negative Konsequenzen befürchte. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein
Erpressungsversuch beim Beschwerdeführer erfolgreich sein könnte, sei
daher in erhöhtem Mass gegeben und real. Die Vorinstanz gehe sogar
davon aus, dass die Gefahr der Erpressbarkeit aufgrund seiner zivilen
Ausbildung und militärischen Funktion selbst bei einer vollständigen Of-
fenlegung der Verurteilung und des zweiten Nachtclubbesuchs bestehen
bliebe.
Die Eintretenswahrscheinlichkeit eines Schadensereignisses im Zusam-
menhang mit einer Weiterverwendung des Beschwerdeführers in einer
besonders sicherheitsempfindlichen Funktion sei aufgrund einer mögli-
chen Erpressbarkeit erhöht, weshalb auch diesbezüglich von einem Si-
cherheitsrisiko auszugehen sei.
7.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Zielattraktivität sei abhän-
gig von den sicherheitsrelevanten Informationen, über die man verfüge.
Als Bat Kdt der Reserve sei er deshalb kein lohnendes Ziel. Dies zeige
auch der Umstand, dass er seit 2010 Bat Kdt Stv und seit 2013 Bat Kdt
a i sei, ohne je Ziel eines Erpressungsversuchs geworden zu sein.
Das subjektive Erpressungspotential sei ebenfalls gering, auch wenn es
sich nie ganz ausschliessen lasse. Der Beschwerdeführer habe mit seiner
Ehegattin (inzwischen) über beide Vorfälle gesprochen und auch seine
militärischen Vorgesetzten über die Beschwerde und damit den dieser
zugrunde liegenden Sachverhalt in Kenntnis gesetzt.
7.4
7.4.1 Die vom Beschwerdeführer begangenen Delikte wiegen relativ
schwer und stellen daher, gerade bei einem Juristen und (Angaben zur
beruflichen Tätigkeit in leitender Stellung), einen erheblichen Makel dar.
Die beiden strafrechtlich bedeutungslosen Etablissement-Besuche an
sich sind höchstens unter moralischen Gesichtspunkten zu beanstanden,
bieten in Bezug auf eine mögliche Erpressbarkeit aber auch eine nicht zu
vernachlässigende Angriffsfläche. Der Beschwerdeführer hat seit Ergehen
A-777/2014
Seite 15
der Risikoverfügung zwar auch seine Ehegattin und die militärischen Vor-
gesetzten sowohl über den Vorfall vom November/Dezember 2009 als
auch denjenigen vom März 2013 informiert. Seitens der Arbeitgeberin hat
indes nach wie vor niemand Kenntnis von den Vorkommnissen und der
Beschwerdeführer beabsichtigt auch nicht, dies zu ändern (vgl. CD der
Befragung, 02h:14min), da er negative Konsequenzen befürchtet.
7.4.2 Die Zielattraktivität des Beschwerdeführers bezeichnet die Vorin-
stanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht als erhöht. Dies lässt sich bis zu
einem gewissen Grad bereits mit seiner hohen militärischen Funktion be-
gründen, vor allem jedoch aus seinen Zugangsbefugnissen und Kennt-
nissen betreffend vertraulichen und geheimen militärischen Informatio-
nen, Anlagen und Material ableiten. Aus der Tatsache, dass er die vorge-
sehene Funktion Bat Kdt bereits seit mehreren Jahren als Stellvertreter
und später ad interim ausgeübt hat, ohne dass es Erpressungsversuche
gegeben hätte, vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten
abzuleiten. Dass sich bisher kein Sicherheitsrisiko verwirklicht hat, bedeu-
tet nicht, dass zukünftig keine Realisierungsgefahr besteht.
7.4.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Ausführungen der Vorin-
stanz zur Erpressbarkeit des Beschwerdeführers grundsätzlich korrekt
sind und von ihm auch unter diesem Aspekt ein gewisses Sicherheitsrisi-
ko ausgeht.
8.
Die Vorinstanz hat schliesslich ein drittes Sicherheitsrisiko unter dem Titel
"Reputationsverlust und Spektakelwert" bejaht.
8.1 Der im Fall des Eintretens eines Ereignisses resultierende negative
Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spektakelwert be-
kannt. Bei dessen Beurteilung geht es nicht primär darum, den Staat vor
allfälligen Blamagen zu schützen. Es soll vielmehr materieller wie auch
immaterieller Schaden präventiv abgewendet und das störungsfreie
Funktionieren der betroffenen Institution bzw. der Eidgenossenschaft als
solcher gewahrt werden. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann
gerechtfertigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorge-
worfenen Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des
Institutionenvertrauens gegeben ist (vgl. statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 7.1).
A-777/2014
Seite 16
8.2 Die Vorinstanz macht zum Thema Reputationsverlust und Spektakel-
wert allgemeine Ausführungen, ohne in dieser Hinsicht näher auf den Be-
schwerdeführer einzugehen. Sie gelangt indes zum Schluss, im vorlie-
genden Fall sei ein Zusammenhang zwischen dem eruierten Sicherheits-
risiko und der dadurch hervorgerufenen Bedrohung des Institutionen-
vertrauens zu bejahen. Die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Ereignisses
mit Spektakelwert sei als wahrscheinlich, der daraus resultierende Scha-
den als hoch zu betrachten.
8.3 Nach Ansicht des Beschwerdeführers weist eine im Strafregister ge-
löschte Vorstrafe keinen Spektakelwert auf. Dasselbe gelte für die zwei
Etablissement-Besuche. Angesichts der Tatsache, dass zwei Nachbar-
länder der Schweiz in jüngster Zeit von "notorischen Ehebrechern" regiert
würden bzw. worden seien, sei ein Medieninteresse an einem Bat Kdt der
Reserve nicht erkennbar.
8.4 Zweifellos handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen
Schwerkriminellen. Bei seinen Etablissement-Besuchen, von denen der
Erste in unmittelbarem Zusammenhang mit einer Straftat steht, handelt
es sich jedoch um einen klassischen Fall von "sex and crime", welcher
regelmässig das Interesse der (Boulevard-)Medien weckt und deren Auf-
merksamkeit geniesst. Das zeigen gerade die auch in den Schweizer
Medien reichlich erschienen und erscheinenden Beiträge über die vom
Beschwerdeführer angesprochenen ausländischen Ehebrecher. Zwar ist
die militärische Position des Beschwerdeführers etwa nicht mit derjenigen
des früheren Chefs der Armee vergleichbar, über dessen zweifelhaftes
Verhalten in den Medien ausgiebig berichtet wurde. Jedoch ist aufgrund
seiner Funktion als hoher Stabsoffizier und Bat Kdt in Zeiten, in denen in
der Schweiz eine Armeereform diskutiert wird, doch mit einiger Wahr-
scheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Vorfälle in der medialen Be-
richterstattung aufgenommen würden und dadurch der Schweizer Armee
ein nicht zu vernachlässigender Reputationsschaden entstehen könnte,
zumal gerade die Boulevard-Medien "sex and crime"-Nachrichten regel-
mässig zugespitzt verbreiten. Aus diesen Gründen hat die Vorinstanz zu
Recht auch ein gewisses Sicherheitsrisiko durch den Spektakelwert der
Angelegenheit bejaht.
9.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst, dass
betreffend den Beschwerdeführer mindestens aufgrund der Summe der
einzelnen Risikoquellen von einem relevanten Sicherheitsrisiko auszuge-
A-777/2014
Seite 17
hen ist, welches eine negative Risikobeurteilung rechtfertigt. Auch die
Tatsache, dass sich seit Einleitung des vorinstanzlichen Verfahrens vor
knapp vier Jahren kein Sicherheitsrisiko verwirklicht hat, vermag an die-
ser Einschätzung nichts Entscheidendes zu ändern.
Anzumerken bleibt, dass seine militärischen Vorgesetzten, der Brigade-
kommandant und der Dienstchef, offenbar auch nach Kenntnis der dem
Beschwerdeführer angelasteten Vorwürfe an dessen Beförderung zum
Oberstlt und Bat Kdt festhalten. Dieser Umstand mag an der Risikobeur-
teilung jedoch nichts zu ändern. Da diese indes nicht bindend ist (vgl.
Art. 24 Abs. 1 aPSPV und Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS), bleibt es ihnen
unbenommen, bei der entscheidenden Instanz im Sinne von Art. 23 Bst. c
aPSPV bzw. Art. 24 Abs. 1 PSPV darauf hinzuwirken, dass der Empfeh-
lung der negativen Risikoverfügung keine Folge geleistet wird.
10.
10.1 Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung. Die
Vorinstanz ist – wie jede Verwaltungsbehörde – an den Grundsatz der
Verhältnismässigkeit gebunden (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Verfügung muss
demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel,
ein Sicherheitsrisiko und damit einen Schaden für die Schweizer Armee
bzw. die Eidgenossenschaft zu vermeiden, geeignet und erforderlich sein;
sie hat zu unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Mass-
nahme für den angestrebten Zweck ausreichen würde. Ausserdem muss
der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastun-
gen stehen, die dem Beschwerdeführer auferlegt werden (Zweckmässig-
keit, Verhältnismässigkeit im engeren Sinn). Bei der Beurteilung dieser
Frage sind die einander gegenüberstehenden öffentlichen und privaten
Interessen gegeneinander abzuwägen. Je gewichtiger das eine und je
weniger gewichtig das andere Interesse ist, desto eher fällt die Interes-
senabwägung zugunsten des erheblichen Interesses aus (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-2499/2014 vom 1. Oktober 2014 E. 9.1 und
A-912/2014 vom 18. September 2014 E. 8.1, je m.w.H.).
10.2 Die Vorinstanz bejaht die Verhältnismässigkeit der Risikoerklärung
mit der Begründung, eine Verfügung mit Auflagen erschwere das militäri-
sche Führen erheblich und sei angesichts der Funktion des Beschwerde-
führers nicht umsetzbar. Es seien keine Auflagen erkennbar, die ein Si-
cherheitsrisiko unmittelbar ausschlössen. Das öffentliche Interesse an der
inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz und der Stabilität der
A-777/2014
Seite 18
Schweizer Armee sei höher zu gewichten, als der Eingriff in die privaten
Interessen des Beschwerdeführers, da die negative Risikoverfügung na-
mentlich keine Auswirkungen auf seine berufliche Tätigkeit habe.
10.3 Der Beschwerdeführer bringt mit Verweis auf den Ingress von Art. 21
Abs. 1 aPSPV vor, bereits die lange Verfahrensdauer belege die Unver-
hältnismässigkeit der angefochtenen Verfügung. Deren Eingriff in seine
persönlichen Interessen sei "massiv" bzw. "besonders hart".
10.4 Dass die Risikoverfügung an sich geeignet und erforderlich ist, um
ihren Zweck zu erreichen, wird auch vom Beschwerdeführer nicht bestrit-
ten. Insbesondere anerkennt er in Rz. 9 seiner Stellungnahme zur Ver-
nehmlassung ausdrücklich, dass keine mildere Massnahme getroffen
werden könne. Tatsächlich wäre es unzweckmässig, den Beschwerdefüh-
rer in der Funktion des Bat Kdt a i bzw. Bat Kdt zu belassen, ihm aber
gleichzeitig den Zugang zu als VERTRAULICH und GEHEIM klassifizier-
ten Informationen, Anlagen und Material zu untersagen. Abgesehen da-
von liessen sich dadurch das Reputationsrisiko und der Spektakelwert
nicht beseitigen. Andere Auflagen, die das bestehende Sicherheitsrisiko
beseitigen würden, sind nicht ersichtlich. Die mit der Risikoerklärung ver-
folgten öffentlichen Sicherheitsinteressen überwiegen sodann das private
Interesse des Beschwerdeführers an deren Aufhebung, da insbesondere
seine beruflichen Interessen nicht tangiert werden. Der Beschwerdeführer
unterlässt es denn auch näher zu begründen, inwiefern seine privaten In-
teressen in besonderer und überwiegender Weise betroffen sein sollten.
Damit erweist sich die angefochtene Verfügung auch als verhältnismäs-
sig.
11.
Die Möglichkeit, die entscheidende Instanz gestützt auf eine gesetzliche
Bestimmung unter gewissen Umständen bereits vor Abschluss der Per-
sonensicherheitsprüfung über vorläufige Erkenntnisse zu informieren, be-
stand unter Geltung der aPSPV noch nicht (vgl. heute Art. 20 PSPV). Im
Gegensatz zur heutigen Regelung sieht Art. 21 Abs. 1 aPSPV dafür vor,
dass die Vorinstanz in der Regel innert drei Monaten eine Risikoverfü-
gung erlässt. Das Prüfverfahren dauerte vorliegend denn auch klar zu
lange. Daraus vermag der Beschwerdeführer jedoch nichts zu seinen
Gunsten abzuleiten. Zum einen stellt die überlange Verfahrensdauer die
hinsichtlich seiner Integrität und der Vertrauenswürdigkeit bestehenden,
dargelegten Mängel nicht in Frage. Zum anderen verleiht sie ihm nach
A-777/2014
Seite 19
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anspruch
auf eine positive Risikoverfügung, auch wenn sie für ihn unangenehm ist.
Sie ist jedoch bei der Kostenverlegung im vorliegenden Beschwerdever-
fahren zu berücksichtigen, womit dem Beschwerdeführer hinreichende
Wiedergutmachung verschafft wird (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4514/2012 vom 12. März 2013 E. 9.2 und A-4404/2012 vom
6. März 2013 E. 5.2.9; ferner BGE 138 II 513 E. 6.5 m.w.H.).
12.
Die Beschwerde erweist sich bei diesem Ergebnis als unbegründet und
ist daher abzuweisen.
13.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend, weshalb er gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG die auf Fr. 1'500.– festzu-
setzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) zu tragen hat. Wegen der übermäs-
sig langen Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens sind ihm die Kosten je-
doch lediglich zur Hälfte, entsprechend Fr. 750.–, aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 Satz 3 VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE) und im Übrigen auf die
Gerichtskasse zu nehmen (vgl. Art. 63 Abs. 2 VwVG; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 4.40 Fn. 117). Der vom Beschwerdeführer zu bezahlende Kos-
tenanteil ist mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.– zu ver-
rechnen. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe von
Fr. 750.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils zurückzuerstatten. Im Weiteren ist es angesichts der
übermässig langen Verfahrensdauer vor der Vorinstanz gerechtfertigt,
diese zu verpflichten, dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine
(reduzierte) Parteientschädigung von Fr. 1'500.– auszurichten (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4404/2012 vom 6. März 2013 E. 8; fer-
ner Urteil des Bundesgerichts 1C_195/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 9,
nicht publ. in: BGE 138 II 513).
A-777/2014
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden im Umfang von Fr. 750.– dem Beschwerde-
führer auferlegt und in diesem Betrag mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses in der Höhe
von Fr. 750.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdefüh-
rer dem Gericht seine Post- oder Bankverbindung mitzuteilen.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine (reduzierte) Parteientschädi-
gung von Fr. 1'500.– (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezah-
len.
4.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Einschreiben)
das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Oliver Herrmann
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Seite 21
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: