Abtei lung I
A-7801/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62,
Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll, Beschwerdefrist
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7801/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG mit Sitz in (...) hat mit dem Vertrag vom 2. Mai 2007
von der A._______AG die von dieser Gesellschaft infolge Fusion
übernommene B._______AG mit Aktiven und Passiven übernommen.
Die B._______AG führte am 3. März 2006 als Spediteurin für die
C._______AG (Warenempfängerin) 2'336 kg (brutto) Mozzarella unter
der Warennummer 0406.1090 914 aus Deutschland in die Schweiz ein.
Mit der Verfügung vom 4. März 2006 erhob die Zollstelle Thayngen-
Strasse basierend auf einem Zollansatz von Fr. 289.--/100 kg einen
Zoll von Fr. 6'751.05. Die Verfügung war mit einer
Rechtsmittelbelehrung versehen, wonach eine Beschwerde innerhalb
von 60 Tagen ab Ausstellungsdatum einzureichen sei.
B.
Mit der Eingabe vom 19. Mai 2006 (Übergabe am 23. Mai 2006)
gelangte die B._______AG an das Zollinspektorat Thayngen-Strasse
mit dem Begehren, die Sendung mit dem korrekten Zollansatz von
Fr. 74.--/100 kg zu verzollen und die Differenz von Fr. 5'022.40 zu
erstatten. Bei der Abfertigung habe ein konformer Präferenznachweis
vorgelegen.
C.
Mit der Verfügung vom 19. Oktober 2007 trat die Eidgenössische
Zollverwaltung (EZV) auf das als Beschwerde behandelte Schreiben
vom 19. Mai 2006 wegen des Ablaufs der Beschwerdefrist nicht ein.
D.
Gegen diesen Entscheid reichte die X._______AG
(Beschwerdeführerin) am 19. November 2007 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht ein und verbesserte die Beschwerde auf
Aufforderung des Gerichts mit der Eingabe vom 3. Dezember 2007.
Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des angefochtenen
Nichteintretensentscheids zur Neubeurteilung durch die EZV. Sie
anerkannte zwar, dass die Beschwerde am 23. Mai 2006 zu spät
eingereicht worden sei, forderte aber dennoch, dass das
Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung der Zollkreisdirektion
gründlich überprüfe.
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E.
Die Oberzolldirektion (OZD) liess sich dazu am 14. Februar 2008
vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und
machte im Wesentlichen geltend, der Abfertigungsantrag weise keine
Widersprüche auf, die eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG
rechtfertigen würden. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt,
gegen die strittige Abfertigung fristgemäss Beschwerde einzureichen.
Soweit entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf
weitere Beschwerdebegründungen der Parteien in den Erwägungen
eingehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und
der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw.
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bun-
desverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG, SR 173.32];
Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG,
BS 6 465]). Das Verfahren richtet sich gemäss Art. 37 VGG
grundsätzlich nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte – nach
entsprechender Verbesserung – form- und fristgerecht (Art. 50 ff.
VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Entscheid der EZV beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin einverlangte
Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die
Beschwerde ist mithin einzutreten.
1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG,
SR 631.09) in Kraft getreten. Gemäss Art. 132 Abs. 1 ZG findet auf
Zollveranlagungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes
hängig sind, das bisherige Recht Anwendung. Das vorliegende
Verfahren untersteht deshalb dem Zollgesetz vom 1. Oktober 1925.
1.4
1.4.1 Die EZV hat in ihrem Entscheid vom 19. Oktober 2007 auf
Nichteintreten erkannt. Gemäss der Rechtsprechung ist derjenige, auf
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dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist,
befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu
lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist
(BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 vom 3. März
2008 E. 1.2, A-447/2008 vom 14. Februar 2008 E. 2; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Oktober 2001
[SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen
einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die
Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretens-
voraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74
E. 1.1; Entscheid der SRK vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b;
ANDRÉ MOSER, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63).
1.4.2 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegen-
stand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der
Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer
staatlichen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4, A-1371/2006 vom 26. Juli
2007 E.1.3, A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; RENÉ A.
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.).
1.4.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streit-
gegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,
gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise
festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; RHINOW/KOLLER/KISS,
a.a.O., Rz. 899 ff.).
1.4.4 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hin-
ausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht be-
urteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten In-
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stanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit über-
prüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid
der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; MOSER, a.a.O., Rz. 2.13 mit
weiteren Hinweisen).
1.4.5 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der
Nichteintretensentscheid der EZV vom 19. Oktober 2007. Zu
entscheiden ist die Frage, ob die EZV zu Recht wegen Ablaufs der
Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde vom 19. Mai 2006
(Übergabe auf dem Zollamt am 23. Mai 2006) eingetreten ist. Nicht
zum Streitgegenstand gehört nach den obigen Ausführungen
hingegen die Frage, ob allenfalls ein Grund für eine Rückerstattung
nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt; diese Frage war nicht Gegenstand
des angefochtenen Nichteintretensentscheids. Darüber kann im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden werden; das
anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in ihren Anträgen
„bloss den Nichteintretensentscheid reklamiert.“ Damit hat in diesem
Verfahren offen zu bleiben, ob ein Fall der Rückforderung nach
Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt.
2.
Nach Art. 109 Abs. 2 aZG beträgt die Frist für die erste Beschwerde
gegen die Zollabfertigung 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an.
Berechnet sich eine Frist nach Tagen und bedarf sie der Mitteilung an
die Parteien, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag
zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG). Es handelt sich dabei um eine
gesetzliche Frist, die nicht verlängert werden kann (Art. 22 Abs. 1
VwVG). Gesetzliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen
vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern
still (Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2209/2007 vom 14. Juni 2007). Auf eine
Beschwerde, die nach Ablauf der Beschwerdefrist eingereicht wird,
kann nicht eingetreten werden; es handelt sich um ein offensichtlich
unzulässiges Rechtsmittel (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1416/2007 vom 10. Mai 2007).
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3.
Im vorliegenden Fall wurde die Veranlagungsverfügung durch die
Zollstelle am 4. März 2006 um 02:31 Uhr ausgestellt und der
B._______AG ausgehändigt. Das wird durch die Beschwerdeführerin
nicht bestritten. Die Beschwerdefrist begann damit am 5. März 2006
und stand wegen der Osterfeiertage vom 9. bis 23. April 2006 still
(Ostersonntag war am 16. April 2006). Sie endete mithin am 18. Mai
2006. An diesem Tag hätte die Beschwerde eingereicht oder einer
schweizerischen Poststelle übergeben werden müssen (Art. 21 Abs. 1
VwVG). Die Übergabe der Beschwerde beim Zollamt Thayngen am
23. Mai 2006 erfolgte nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit
eindeutig verspätet (E. 2); das anerkennt auch die Beschwerde-
führerin. Sie behauptet nicht, sie oder ihr Vertreter sei damals
unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen der gesetzlichen
Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die EZV ist deshalb zu Recht
auf die Beschwerde nicht eingetreten; die Beschwerde war offen-
sichtlich unzulässig. Damit kann auch das Bundesverwaltungsgericht
die materiellen Rügen der Beschwerdeführerin nicht weiter prüfen. Die
Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als
unterliegender Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten werden gemäss Art. 4 des Reglements
vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.--
festgesetzt und mit dem Kostenvorschuss gleicher Höhe verrechnet.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ..; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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