Abtei lung I
A-7802/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . M ä r z 2 0 0 8
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
X._______AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Zollkreisdirektion Schaffhausen, Bahnhofstrasse 62,
Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll, Beschwerdefrist
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7802/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______AG mit Sitz in (...) hat mit dem Vertrag vom 2. Mai 2007
von der A._______AG die von dieser Gesellschaft infolge Fusion
übernommene B._______AG mit Aktiven und Passiven übernommen.
Die B._______AG führte als Spediteurin diverse Waren über das
Zollamt Thayngen in die Schweiz ein, weswegen ihr die folgenden
Zollausweise/Veranlagungs-verfügungen ausgestellt wurden:
Nr. Referenz Zollausweis/Veranla-
gungsverfügung Zoll Nr.
Datum
1 8775090015/003001 1254963 14.09.2005
4 8775100198/001001 1281325 07.11.2005
5 8775110021/001001 1282124 14.11.2005
6 8775110061/001001 1283771 14.11.2005
7 8775110075/001001 1284661 10.11.2005
8 8775110145/001001 1285487 14.11.2005
9 8775110180/001001 1286236 14.11.2005
10 8775110244/001001 1288561 16.11.2005
11 8775110383/001001 1296098 29.11.2005
12 8775110498/001001 1297741 01.12.2005
13 8775120015/001001 1300065 07.12.2005
14 8775120124/001001 1303871 15.12.2005
15 8775120173/001001 1306330 16.12.2005
16 8775120204/001001 1306334 16.12.2005
18 8775120186/001001 1309350 23.12.2005
19 8775120397/001001 1310534 27.12.2005
20 8775120449/001001 1310958 30.12.2005
21 877.601.0044/0001/0001 152306.1 10.01.2006
22 877.601.0128/0001/0001 184830.1 18.01.2006
23 877.601.0149/0001/0001 196282.1 19.01.2006
24 877.601.0299/0001/0001 237180.1 27.01.2006
25 877.601.0398/0001/0001 263771.1 31.01.2006
26 877.601.0468/0001/0001 295461.1 03.02.2006
27 877.602.0085/0001/0001 304665.1 07.02.2006
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28 877.602.0184/0001/0001 334920.1 10.02.2006
29 877.602.0217/0001/0001 344474.1 14.02.2006
30 877.602.0291/0001/0001 376216.1 17.02.2006
31 877.602.0424/0001/0001 428805.1 25.02.2006
32 877.602.0534/0001/0001 461300.1 02.03.2006
Gemäss den Rechtsmittelbelehrungen konnten die Verfügungen inner-
halb von 60 Tagen ab dem Ausstellungsdatum bei der zuständigen
Zollkreisdirektion angefochten werden.
Am 24. Mai 2006 reichte die B._______AG Beschwerde gegen die
Verfügungen ein. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) trat mit
dem Entscheid vom 22. Oktober 2007 darauf nicht ein, weil die
Beschwerdefrist von 60 Tagen verpasst sei.
B.
Die X._______AG (Beschwerdeführerin) reichte gegen diesen
Entscheid am 19. November 2007 Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht ein und verbesserte die Beschwerde auf
Veranlassung des Gerichts mit der Eingabe vom 3. Dezember 2007.
Sie stellte das Begehren, den Nichteintretensentscheid aufzuheben
und das gesamte Dossier zur Neubeurteilung an die Zollverwaltung
zurückzusenden. Sie anerkannte, die Beschwerde am 24. Mai 2006 zu
spät eingereicht zu haben, stellte den Sachverhalt dar und bat das
Bundesverwaltungsgericht, die Entscheidung der Zollkreisdirektion
Schaffhausen nochmals gründlich zu prüfen.
C.
Die Oberzolldirektion (OZD) liess sich dazu am 14. Februar 2008
vernehmen und stellte den Antrag, die Beschwerde abzuweisen und
machte im Wesentlichen geltend, der Abfertigungsantrag weise keine
Widersprüche auf, die eine Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 des
Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 (aZG, BS 6 465) rechtfertigen
würden. Die Beschwerdeführerin habe es versäumt, gegen die strittige
Abfertigung fristgemäss Beschwerde einzureichen. Soweit
entscheidrelevant, wird das Bundesverwaltungsgericht auf weitere
Beschwerdebegründungen der Parteien in den Erwägungen eingehen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid unterliegt der Beschwerde an und
der Beurteilung durch das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 bzw. 33
Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32];
Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in Verbindung mit Art. 132 Abs. 5 des
Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Das Verfahren
richtet sich gemäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem Bun-
desgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid erging am
22. Oktober 2007; die Beschwerdefrist von 30 Tagen endete am
22. November 2007. Die Beschwerdefrist wurde eingehalten.
1.2 Die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erfolgte – nach
entsprechender Verbesserung – auch formgerecht (Art. 52. VwVG). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid der EZV
beschwert und zur Anfechtung befugt (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
von der Beschwerdeführerin einverlangte Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- ist fristgerecht bezahlt worden. Auf die Beschwerde ist mithin
einzutreten.
1.3 Am 1. Mai 2007 ist das neue Zollgesetz in Kraft getreten. Der zu
beurteilende Sachverhalt bezieht sich auf Einfuhren aus den Jahren
2005 und 2006; auf das vorliegende Verfahren finden deshab die
Vorschriften des alten Rechts Anwendung (vgl. Art. 132 Abs. 1 ZG).
1.4
1.4.1 Die EZV hat in ihrem Entscheid vom 22. Oktober 2007 auf
Nichteintreten erkannt. Gemäss der Rechtsprechung ist derjenige, auf
dessen Begehren bzw. Rechtsmittel nicht eingetreten worden ist,
befugt, durch die ordentliche Beschwerdeinstanz überprüfen zu
lassen, ob dieser Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen ist
(BGE 118 Ib 381 E. 2b/bb, 104 Ib 307 E. 3a mit weiteren Hinweisen;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1471/2006 vom 3. März
2008 E. 1.2, A-447/2008 vom 14. Februar 2008 E. 2; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 8. Oktober 2001
[SRK 2001-030] E. 1c). Allerdings kann in einer Beschwerde gegen
einen Nichteintretensentscheid nur geltend gemacht werden, die
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Vorinstanz habe zu Unrecht das Bestehen der Eintretens-
voraussetzungen verneint. Damit wird das Anfechtungsobjekt auf die
Eintretensfrage beschränkt, deren Verneinung als Verletzung von
Bundesrecht mit Beschwerde gerügt werden kann (BGE 132 V 74
E. 1.1; Entscheid der SRK vom 22. August 2000 [SRK 1999-115] E. 1b;
ANDRÉ MOSER, in Moser/Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen
Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.63).
1.4.2 Unter dem Anfechtungs- oder Beschwerdeobjekt ist der Gegen-
stand des Anfechtungsverfahrens, das heisst der angefochtene Akt der
Verwaltung, zu verstehen. Angefochten wird ein Hoheitsakt bei einer
staatlichen Instanz (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1391/2006 vom 16. Januar 2008 E. 1.4, A-1371/2006 vom 26. Juli
2007 E. 1.3, A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; RENÉ A.
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS, Öffentliches Prozessrecht und
Justizverwaltungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 963 ff.).
1.4.3 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege
ist das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Ver-
fügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streit-
gegenstand sind identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses,
gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise
festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht
aber zum Streitgegenstand (BGE 110 V 51 E. 3c; RHINOW/KOLLER/KISS,
a.a.O., Rz. 899 ff.).
1.4.4 Der Streitgegenstand darf nicht über das Anfechtungsobjekt hin-
ausgehen. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende
Behörde nicht entschieden hat, darf die zweite Instanz nicht be-
urteilen; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der ersten In-
stanz eingegriffen. Das bedeutet auch, dass die Rechtsmittelinstanz im
Rahmen des Rechtsmittelverfahrens die Verfügung nur insoweit über-
prüfen darf, als sie angefochten ist (BGE 131 II 203 E. 3.2; Entscheid
der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.; MOSER, a.a.O., Rz. 2.13 mit
weiteren Hinweisen).
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1.5 Im vorliegenden Fall ist das Anfechtungsobjekt der
Nichteintretensentscheid der EZV vom 22. Oktober 2007. Zu
entscheiden ist die Frage, ob die EZV zu Recht wegen Ablaufs der
Beschwerdefrist nicht auf die Beschwerde vom 24. Mai 2006
eingetreten ist. Nicht zum Streitgegenstand gehört nach den obigen
Ausführungen hingegen die Frage, ob allenfalls ein Grund für eine
Rückerstattung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt; diese Frage war
nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheids.
Darüber kann im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht entschieden
werden; das anerkennt auch die Beschwerdeführerin, wenn sie in
ihren Anträgen „bloss den Nichteintretensentscheid reklamiert.“ Damit
hat in diesem Verfahren offen zu bleiben, ob ein Fall der
Rückforderung nach Art. 125 Abs. 1 aZG vorliegt.
2.
Gemäss Art. 109 Abs. 2 aZG beträgt die Frist für die erste Beschwerde
gegen die Zollabfertigung 60 Tage und läuft von der Zollabfertigung an.
Die Frist beginnt am der Ausstellung folgenden Tag. Eine gesetzliche
Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 22 Abs. 1 VwVG). Gesetzliche
oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen vom
siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern still
(Art. 22a Abs. 1 Bst. a VwVG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-2209/2007 vom 14. Juni 2007). Wird die Beschwerdefrist nicht
eingehalten, handelt es sich um ein offensichtlich unzulässiges
Rechtsmittel, so dass die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten
kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1416/2007 vom 10. Mai
2007).
3.
Im vorliegenden Fall geht es um 29 Veranlagungsverfügungen, die
zwischen dem 14. September 2005 und dem 2. März 2006 durch das
Zollamt Thayngen-Strasse ausgestellt wurden. Die Beschwerde-
führerin bestreitet diesen Sachverhalt nicht; sie bestätigt vielmehr, die
Beschwerde am 24. Mai 2006 verspätet eingereicht zu haben. Ostern
war am 16. April 2006, sodass die Rechtsmittelfrist auch in Bezug auf
die letzte Verfügung vom 2. März 2006 vom 9. April bis zum 23. April
2006 stillstand. Die Beschwerdefrist von 60 Tagen (E. 2) lief damit für
die Verfügung vom 2. März 2006 am 16. Mai 2006 ab. An diesem Tag
hätte die Beschwerde (gegen die letzte Verfügung vom 2. März 2006)
eingereicht oder einer schweizerischen Poststelle übergeben werden
müssen. Die Einreichung am 24. Mai 2006 war damit verspätet,
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sodass die Beschwerdeinstanz darauf nicht eintreten konnte (E. 2). Die
Beschwerdefristen der früher als am 2. März 2006 ausgestellten
Verfügungen liefen dementsprechend noch weit vor dem 16. Mai 2006
ab. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, sie oder ihr Vertreter sei
damals unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen der
gesetzlichen Frist zu handeln (Art. 24 Abs. 1 VwVG). Die EZV ist
deshalb zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die
vorliegende Beschwerde ist deshalb abzuweisen, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht auf die materiellen Vorbringen der
Beschwerdeführerin nicht eingehen kann.
4.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 800.-- sind der Beschwerdefüh-
rerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kos-
tenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Bei diesem Verfahrens-
ausgang bleibt für die Ausrichtung einer Parteientschädigung kein
Raum (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 des Reglements vom 11. De-
zember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die Beschwerdeführerin in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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