Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7809/2010
U r t e i l v om 5 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (1. Quartal 2005 4. Quartal 2008;
Steuerpflicht, Ermessenseinschätzung).
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Sachverhalt:
A.
A._______ betreibt in der Stadt Basel in der Rechtsform der Einzel
unternehmung einen Taxibetrieb. Mit Schreiben vom 23. Juni 2009
forderte die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) A._______ auf,
für die Zeit ab dem 1. Januar 2003 bzw. ab Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Aufwand und Ertragskonti,
Fahrtenschreiber und Arbeitszeitkontrollkarten sowie Service und
Reparaturrechnungen sämtlicher Fahrzeuge einzureichen.
B.
Nach Mahnungen durch die ESTV am 11. August 2009 sowie am
9. September 2009 reichte A._______ die verlangten Unterlagen ein. Mit
Schreiben vom 28. September 2009 teilte die ESTV ihm mit, sie habe ihn
aufgrund der eingereichten Unterlagen rückwirkend auf den 1. Januar
2005 ins Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen. Mit der
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 117'997 vom 28. September 2009
forderte die ESTV von ihm für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2008 Fr. 19'763. zuzüglich Verzugszins nach. Für die
Kalkulation der Umsätze wandte die ESTV einen Ansatz von Fr. 2.15 pro
Kilometer an. Die Steuerberechnung nahm sie mittels des
Saldosteuersatzes (SSS) für Taxifahrer von 5,2% vor.
C.
Am 12. Oktober 2009 bestritt A._______ die Eintragung in das Register
der Steuerpflichtigen und die EA. Er machte geltend, die bei der
Berechnung der Nachforderung berücksichtigte Anzahl geschäftlich ge
fahrener Kilometer müsse halbiert werden. Er arbeite am Flughafen mit
einer Konzession B. Dies bedeute, er dürfe auf den Taxistandplätzen in
der Stadt Basel keine Fahrgäste aufnehmen und müsse bei jeder Fahrt
wieder leer an den Flughafen zurückfahren. Im Weiteren seien nicht
ausreichend privat gefahrene Kilometer berücksichtigt worden.
D.
Am 30. November 2009 traf die ESTV einen anfechtbaren Entscheid.
Darin hielt sie fest, A._______ sei ab dem 1. Januar 2005 steuerpflichtig.
Die ESTV habe von ihm für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2005 bis
4. Quartal 2008 zu Recht Fr. 18'551. Mehrwertsteuer zuzüglich
Verzugszins nachgefordert. Ihre ursprüngliche Nachforderung gemäss
EA Nr. 117'997 vom 28. September 2009 korrigierte sie mittels der
Gutschriftsanzeige Nr. 117'332 um Fr. 1'212.. Diese Korrektur ergab
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sich, da die ESTV aufgrund der eingereichten Fahrtenschreiberkarten
mehr Kilometer als privat gefahren akzeptierte.
E.
Gegen den Entscheid der ESTV vom 30. November 2009 führte
A._______ am 24. Dezember 2009 Einsprache. Er machte geltend, die
Berechnungen könnten nicht stimmen, da die ESTV für alle Fahrzeuge
den gleichen Kilometeransatz von Fr. 2.15 heranziehe. Nicht jedes Fahr
zeug koste aber im Unterhalt gleich viel. Mit Schreiben vom 15. Februar
2010 ergänzte A._______ seine Einsprache. Er führte insbesondere aus,
in der EA und der GS sei zwar der Arbeitsweg von zweimal 12 Kilometer
als abzugsfähig vermerkt worden, dieser sei aber in der Folge nicht von
den geschäftlich gefahrenen Kilometern abgezogen worden.
F.
Am 15. Juli 2010 teilte die ESTV mit, eine erneute Überprüfung habe er
geben, dass A._______ erst ab dem 1. Januar 2007 steuerpflichtig sei,
da die Umsatzgrenze im Jahr 2006 überschritten worden sei. Im Weiteren
genüge seine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht. Sollte er
an der Einsprache festhalten, sei eine sachbezogende Begründung
nachzuliefern, weshalb die Umsatzkalkulation der ESTV nicht korrekt sei.
Im Weiteren habe er die gesamte Buchhaltung einschliesslich
Kassabücher, Tagesrapporte und Monatszusammenstellungen über die
Einnahmen der Jahre 2006 bis 2008 einzureichen. Zudem habe er die
Fahrtenschreiber und Kontrollkarten des Jahres 2006 nachzureichen.
G.
Mit Schreiben vom 28. Juli 2010 antwortete A._______, er habe der
ESTV bereits alle vorhandenen Unterlagen zugestellt und diese kommen
tarlos wieder zurückerhalten. In diesen Unterlagen habe sich auch ein
Arztbericht befunden. Als Beilage zu seinem Schreiben vom 28. Juli 2010
legte er eine Kopie dieses Arztberichts vom 12. Februar 2010 sowie eines
ärztlichen Zeugnisses vom 18. November 2009 bei. Aus diesen
Unterlagen geht hervor, dass A._______ auf eine salzarme sowie
fettreduzierte Ernährung angewiesen gewesen sei, weshalb ihm
empfohlen wurde, sein Mittagessen zu Hause einzunehmen. A._______
machte deshalb geltend, er habe seinen Arbeitsweg vier und nicht
zweimal zurückgelegt. Die von der ESTV berücksichtigte Anzahl
Kilometer für den Arbeitsweg sei zu verdoppeln.
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H.
Am 8. Oktober 2010 erliess die ESTV einen Einspracheentscheid. Sie
hiess die Einsprache teilweise gut. Sie stellte fest, A._______ sei ab dem
1. Januar 2007 steuerpflichtig. Im Weiteren erkannte sie, er schulde ihr
für die Steuerperioden vom 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2008
Fr. 8'649. Mehrwertsteuer zuzüglich Verzugszins. Zur Begründung
führte sie im Wesentlichen aus, die Buchhaltung von A._______ weise
erhebliche Mängel auf. Für die Jahre 2003 bis 2008 hätten lediglich
jeweils die Erfolgsrechnungen sowie einige Rechnungen
(Servicerechnungen sowie Abrechnungen der B._______) vorgelegen.
Sowohl die Fahrtenschreiber als auch die Kontrollkarten für die Jahre
2003 bis 2006 hätten gefehlt. Sie sei deshalb befugt gewesen, eine
Ermessenseinschätzung vorzunehmen.
Auf der Grundlage der Fahrtenschreiber und Kontrollkarten des Jahres
2007 sowie der Kilometerstände auf den Servicerechnungen der Jahre
2003 bis 2006 und 2008 habe sie die Anzahl der jährlich gefahrenen
Kilometer eruiert. Im Weiteren habe sie den Arbeitsweg und 100
Kilometer pro Arbeitswoche für private Zwecke sowie weitere private
Fahrten – sofern durch Fahrtenschreiberkarten belegt – in Abzug
gebracht. Sie habe einen täglichen Arbeitsweg von zweimal 12 Kilometer
akzeptiert. Das eingereichte Arztzeugnis rechtfertige keinen grösseren
Arbeitsweg, da dieses lediglich belege, dass A._______ auf salzarme und
fettreduzierte Ernährung angewiesen sei. Wo er die ärztlich verordnete
Nahrung einnehme, vermöge das Arztzeugnis jedoch nicht zu belegen.
Die verbleibende Anzahl Kilometer (sog. "geschäftlich gefahrene
Kilometer") habe sie mit dem Erfahrungssatz für selbständige Taxifahrer
in Basel in der Höhe von Fr. 2.15 pro Kilometer multipliziert. Diesen
Erfahrungswert habe sie aufgrund von 38 Datensätzen ermittelt. Die
Datensätze umfassten Angestellte von diversen Taxibetrieben in der
Stadt Basel. Sie habe dabei Vollzeit und Teilzeitangestellte, Tag und
Nachtchauffeure, solche mit und ohne Funk sowie Fahrten zu reduzierten
Spezialpreisen berücksichtigt. Bei den erhobenen Daten seien alle Arten
von Fahrten inbegriffen (Flughafen, Kundenkarten, Kredikarten etc.). Im
Weiteren habe sie dem Umstand Rechnung getragen, dass A._______
als selbständiger Taxifahrer das Trinkgeld – im Gegensatz zu den bei den
erhobenen Datensätzen berücksichtigten angestellten Taxifahrer –
versteuern müsse. Die ESTV schätzte das Trinkgeld auf 11 Rappen pro
Kilometer, was ca. 5% entspreche. Schliesslich wendete die ESTV auf
den ermittelten Umsatz den Saldosteuersatz für Taxibetriebe von 5,2%
an. Da die ESTV in ihrem Erstentscheid vom 30. November 2009 bzw.
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der EA Nr. 117'997 den Arbeitsweg von täglich zweimal 12 Kilometer
fälschlicherweise nicht in allen Jahren in Abzug gebracht habe, hiess sie
die Einsprache teilweise gut. Sie korrigierte ihre Nachforderung mit der
Gutschriftsanzeige (Nr. 117'359) in der Höhe von Fr. 9'902..
I.
Am 28. Oktober 2010 führte A._______ (Beschwerdeführer) gegen den
Einspracheentscheid der ESTV vom 8. Oktober 2010 Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht mit den folgenden Rechtsbegehren: "(1) Der
Einspracheentscheid vom 8. Oktober 2010 sei aufzuheben und es sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2007 und 2008
nicht mehrwertsteuerpflichtig war. (2) Das Verfahren sei zu sistieren bis
zum rechtskräftigen Entscheid im Verfahren A2998/2009; unter Kosten
und Entschädigungsfolge".
Zur Begründung brachte der Beschwerdeführer insbesondere vor, es be
stünden begründete Zweifel, dass die Voraussetzungen für eine Ermes
senstaxation überhaupt erfüllt seien. Im Weiteren bestreite er in erster Li
nie den Kilometeransatz von Fr. 2.15. Dieser Betrag beruhe auf einer
nicht repräsentativen Abklärung der ESTV bei unselbständig
erwerbstätigen Taxifahrern. Er habe als selbständiger Taxifahrer eine mit
diesen nicht vergleichbare Struktur. Er sei nur sehr locker an eine
Taxizentrale angeschlossen. Er fahre den nicht sehr lukrativen
Flughafendienst, der von den grossen Taxiunternehmen gemieden
werde, und versuche dann, zusätzlich morgens oder abends noch an
einigen neuralgischen Punkten Fahrgäste aufzunehmen. Die ESTV habe
seine Situation nicht abgeklärt. Sie versteife sich auf die Behauptung, sie
habe einen Durchschnittswert von Fr. 2.04 pro Kilometer errechnet und
bei selbständigen Taxifahrern seien noch 5% Trinkgeld dazu zuschlagen.
Mit diesem Vorgehen habe die ESTV ihre Untersuchungspflicht verletzt.
Allenfalls verlange er ein neutrales Gutachten. Im Weiteren beantrage er,
die Akten eines anderen Taxifahrers mit der MWSTNummer (…)
beizuziehen. Dieser habe seinen Umsatz täglich aufgezeichnet und einen
Kilometeransatz von Fr. 1. erzielt.
J.
Mit Zwischenverfügung vom 30. November 2010 sistierte das Bundes
verwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren antragsgemäss bis zur
rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens A2998/2009. Am 9. Februar
2011 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer ein
anonymisiertes Exemplar ihres inzwischen in Rechtskraft erwachsenen
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Urteils A2998/2009 vom 11. November 2010 zur Kenntnisnahme zu. Im
Weiteren forderte es den Beschwerdeführer auf, sich zum weiteren
Verlauf des Verfahrens zu äussern.
K.
Am 18. März 2011 reichte der Beschwerdeführer eine Beschwerdeergän
zung ein. Er legte insbesondere dar, den von der ESTV festgelegten
Ansatz von Fr. 2.15 pro Kilometer könne er nicht erreichen, da er in den
Jahren 20062008 ca. einen Drittel seines Umsatzes mit Fahrten für die
B._______ gemacht habe. Der dort festgelegte Bruttotarif habe bei
Fr. 3.30 pro Kilometer gelegen, wobei davon noch 10% Rabatt sowie
5,2% MWST abgezogen worden seien. In der Folge habe er einen Ansatz
von Fr. 1.40 pro Kilometer erzielt. Im Weiteren sei er bloss im Besitz einer
BKonzession. Er dürfe in der Stadt keine Umsätze machen und nur am
Flughafen Gäste aufladen. Dies führe jeden Tag zu unbezahlten
Leerfahrten.
L.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. Mai 2011 schloss die ESTV auf Abwei
sung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des
Beschwerdeführers.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beurteilt dieses Gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG gegeben ist. Eine solche liegt nicht vor und die
Vorinstanz ist eine Behörde im Sinn von Art. 33 VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig. Auf die form und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Die ESTV stellte in Ziff. 2 des Dispositivs ihres Einspracheentscheids
vom 8. Oktober 2010 fest, der Beschwerdeführer sei ab dem 1. Januar
2007 steuerpflichtig. In seiner Beschwerde beantragt der
Beschwerdeführer deshalb folgerichtig neben der Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 8. Oktober 2010 die Feststellung, dass er in
den Jahren 2007 und 2008 nicht mehrwertsteuerpflichtig gewesen sei. Er
verlangt mit dem Feststellungsbegehren die Reformation einer
Feststellung der Vorinstanz (vgl. dazu auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1652/2006 vom 22. Juni 2009 E. 1.4).
Dieses Vorgehen ist korrekt und auf das Feststellungsbegehren ist somit
ebenfalls einzutreten.
1.3. Am 1. Januar 2010 ist das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen
gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vor
schriften bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Da sich der vorliegende Sachver
halt in den Jahren 20052008 zugetragen hat, untersteht das vorliegende
Verfahren deshalb in materieller Hinsicht dem aMWSTG.
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche
Verfahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und
es dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf
altrechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3;
s.a. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4360/2008 und A
4415/2008 vom 4. März 2010 E. 1.2). Kein Verfahrensrecht in diesem
engen Sinn stellen im vorliegenden Entscheid etwa Themen wie die
Buchführungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder die
Ermessensveranlagung dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes
Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise
Art. 70, 71, 72 oder 79 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel
"Verfahrensrecht für die Inland und die Bezugsteuer" stehen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1605/2006 vom 4. März 2010 E. 1.5).
Hingegen kann unter anderem Art. 81 MWSTG unter die von Art. 113
Abs. 3 MWSTG anvisierten Verfahrensbestimmungen subsumiert werden
(PASCAL MOLLARD/XAVIER OBERSON/ANNE TISSOT BENEDETTO, Traité TVA,
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Basel 2009, S. 1235 N. 670). Art. 81 MWSTG gilt damit grundsätzlich
auch für hängige Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Die Regelung von Art. 81 MWSTG ist freilich insofern von beschränkter
Tragweite, als bei Überprüfung von Entscheiden, bezüglich derer das
vormalige materielle (sowie davon abhängige formelle) Recht weiterhin
anwendbar ist, das damalige vorinstanzliche Unberücksichtigtlassen von
Art. 81 MWSTG nicht beanstandet werden kann. Im Übrigen ist der Ge
halt von Art. 81 Abs. 1 MWSTG durch die Rechtsprechung in Nachach
tung von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) bereits bisher ange
wendet worden (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5078/2008
vom 26. Mai 2010 E. 2.1, A705/2008 vom 12. April 2010 E. 3,
A1379/2007 vom 18. März 2010 E. 1.2.3 und A4785/2007 vom 23.
Februar 2010 E. 5.5).
2.
2.1.
2.1.1. Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende
Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und voll
ständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs
rechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxi
me beherrscht. Demnach muss die entscheidende Behörde den Sach
verhalt von sich aus abklären. Sie muss die für das Verfahren notwendi
gen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Um
stände abklären sowie darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Art. 12
VwVG beinhaltet gewissermassen eine "behördliche Beweisführungs
pflicht" (zum Ganzen vgl. etwa PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich/Basel/Genf 2009, N. 15 ff. zu
Art. 12). Der Untersuchungsgrundsatz wird dadurch relativiert, dass den
Beteiligten gewisse Mitwirkungspflichten auferlegt werden (Art. 13 VwVG;
vgl. KRAUSKOPF/EMMENEGGER, a.a.O., N. 20, 51 zu Art. 12, N. 4 ff., 37 ff.
zu Art. 13). Wo der Untersuchungsgrundsatz endet und die
Mitwirkungspflicht beginnt, lässt sich nicht in allgemeiner Weise festlegen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7652/2009 vom 8. Juni 2010
E. 1.4, A3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.1). Ihr Verhältnis ist
jeweils anhand des anwendbaren Verfahrenserlasses zu bestimmen. Hat
eine der Untersuchungsmaxime unterworfene Behörde den Sachverhalt
nicht von Amtes wegen abgeklärt, oder hat sie dies nur unvollständig
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getan, so bildet das einen Beschwerdegrund nach Art. 49 Bst. b VwVG
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3409/2010 vom 4. April 2011 E.
4.1; BVGE 2009/60 E. 2.1.1).
2.1.2. Der Untersuchungsgrundsatz gilt auch im Mehrwertsteuerrecht.
Nach Art. 81 Abs. 1 MWSTG findet der Vorbehalt für Steuerverfahren
gemäss Art. 2 Abs. 1 VwVG auf das Mehrwertsteuerrecht keine Anwen
dung mehr (vgl. aber E. 1.2). Der Untersuchungsgrundsatz wird im
Mehrwertsteuerverfahren aber dadurch relativiert, dass dem Steuerpflich
tigen spezialgesetzlich statuierte Mitwirkungspflichten auferlegt werden
(vgl. BVGE 2009/60 E. 2.1.2). Insbesondere gilt es zu beachten, dass für
die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer das Selbstveranla
gungsprinzip gilt (vgl. unten E. 2.3).
2.1.3. Gemäss dem Untersuchungsgrundsatz trägt die Behörde die Be
weisführungslast (subjektive oder formelle Beweislast). Wie sich allfällige
Zweifel nach abgeschlossener Sachverhaltsermittlung auf den Entscheid
der Behörde auswirken, wird hingegen nicht geregelt. Für die (materielle)
Beweislast ist – mangels spezialgesetzlicher Regelung – Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210) in analoger Anwendung massgebend (KRAUSKOPF/EMMENEGGER,
a.a.O., N. 6, 207 ff. zu Art. 12). Gemäss dem darin verankerten
Rechtsprinzip trägt derjenige den Nachteil der "Nichtnachweislichkeit"
einer Tatsache, der aus ihr Rechte ableiten wollte (Urteil des
Bundesgerichts 9C_267/2007 vom 4. September 2007 E. 1.3; vgl. auch
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27. April 2010
E. 2.1.3, A1597/2006 und A1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1).
Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuer
begründenden und mehrenden Tatsachen den Nachweis zu erbringen
hat, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen
obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Urteil des Bun
desgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: Archiv für Schweizeri
sches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 2.1.3; vgl. auch statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1597/2006 und A1598/2006 vom 17. August 2009 E. 4.1, A1506/2006
vom 3. Juni 2008 E. 2.3.1, A3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 1.2;
ERNST BLUMENSTEIN/PETER LOCHER, System des schweizerischen
Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002, S. 454).
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Seite 10
2.2. Der Mehrwertsteuer unterliegen insbesondere die Umsätze, die
durch steuerpflichtige Personen im Inland mit entgeltlich erbrachten
Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen getätigt werden
(Art. 5 Bst. a und b aMWSTG).
Steuerpflichtig ist grundsätzlich, wer eine mit der Erzielung von Einnah
men verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig aus
übt, sofern seine Lieferungen und seine Dienstleistungen im Inland
jährlich gesamthaft Fr. 75'000. übersteigen (Art. 21 Abs. 1 aMWSTG).
Eine Ausnahme von der Steuerpflicht besteht insofern, als die nach
Abzug der Vorsteuer verbleibende Steuer (Steuerzahllast) regelmässig
nicht mehr als Fr. 4'000. beträgt; diese Ausnahme bleibt auf
Jahresumsätze bis zu Fr. 250'000. beschränkt (Art. 25 Abs. 1 Bst. a
aMWSTG; vgl. dazu die von der ESTV herausgegebene
Spezialbroschüre Nr. 02, Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer, gültig mit
Einführung des aMWSTG per 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2007,
Ziff. 2.2.3). Für bestehende Betriebe, bei welchen im Zeitpunkt der
Aufnahme der Tätigkeit keine Steuerpflicht gegeben war, beginnt die
Steuerpflicht am 1. Januar, wenn im vorangehenden Jahr die oben
erwähnten Betragsgrenzen kumulativ überschritten worden sind (Art. 28
Abs. 1 aMWSTG). Massgebend für die Steuerpflicht ist das vereinnahmte
Entgelt des Vorjahres; dieses ist wie folgt zu ermitteln: Einnahmen
zuzüglich Entgelt aus Verrechnung und Warenhingabe an Zahlungs statt
(ESTV, Spezialbroschüre Nr. 02, a.a.O., Ziff. 3.3; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai
2010 E. 3.2).
2.3. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer erfolgt nach
dem Selbstveranlagungsprinzip (Art. 46 f. aMWSTG;
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 421 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[MWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 78). Dies bedeutet vorab, dass der
Leistungserbringer bereits für die Feststellung seiner
Mehrwertsteuerpflicht selbst verantwortlich ist und sich gegebenenfalls
unaufgefordert anzumelden hat (Art. 56 Abs. 1 aMWSTG; vgl. Urteile des
Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1, 2A.304/2003
vom 14. November 2003 E. 3.5; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 3.1, A8485/2007
vom 22. Dezember 2009 E. 2.2, A12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.7).
Bei festgestellter Steuerpflicht hat er sodann selbst und unaufgefordert
über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen und innerhalb von 60
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Seite 11
Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode den geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vorsteuern) an die
ESTV abzuliefern. Die ESTV ermittelt die Höhe des geschuldeten
Mehrwertsteuerbetrages nur dann an Stelle der steuerpflichtigen Person,
wenn diese ihren Pflichten nicht nachkommt (Art. 60 aMWSTG; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E.
2.4, A4146/2009 vom 9. März 2010 E. 3.1 mit Hinweisen).
2.4.
2.4.1. Zu den Obliegenheiten der steuerpflichtigen Person gehört insbe
sondere die Buchführungspflicht (vgl. dazu die Urteile des
Bundesgerichts 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.1, 2A.109/2005
vom 10. März 2006 E. 2.1 f.). Gemäss Art. 58 Abs. 1 aMWSTG hat die
Mehrwertsteuerpflichtige ihre Geschäftsbücher ordnungsgemäss zu
führen und so einzurichten, dass sich aus ihnen die für die Feststellung
der Mehrwertsteuerpflicht sowie für die Berechnung der Steuer und der
abziehbaren Vorsteuern massgebenden Tatsachen leicht und
zuverlässig ermitteln lassen.
2.4.2. Die mehrwertsteuerliche Buchführungspflicht knüpft nach dem kla
ren Wortlaut von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG und sachgerechterweise an
eine bestehende Mehrwertsteuerpflicht an. Insofern missverständlich, da
logisch nicht denkbar, ist damit die Aussage, das Mehrwertsteuerrecht
gebiete die Führung von Geschäftsbüchern im oben erwähnten Sinn
schon betreffend Feststellung der Steuerpflicht, besteht doch vor
Entstehung der Steuerpflicht eben gerade noch keine steuerpflichtige
Person, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 58 Abs. 1
aMWSTG fallen könnte. Da indessen die Selbstveranlagung auch die
Anmeldepflicht umfasst (Art. 56 aMWSTG), sind auch Unternehmerinnen
und Unternehmer, die noch nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, gehalten,
durch geeignete Massnahmen periodisch zu überprüfen, ob sie der
Mehrwertsteuerpflicht unterliegen (BVGE 2009/60 E. 2.5.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.2.1, A
1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.4.3. Über die Buchführungspflicht kann die ESTV nähere Bestimmun
gen aufstellen. Von dieser Befugnis hat sie im Rahmen des Erlasses der
Wegleitung für Mehrwertsteuerpflichtige (in erster Auflage erschienen im
Herbst 1994 [neu herausgegeben im Frühling 1997]; als Wegleitung 2001
zur Mehrwertsteuer [Wegleitung 2001] neu herausgegeben per 1. Januar
2001 [und per 1. Januar 2008 als Wegleitung 2008 zur Mehrwertsteuer])
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Gebrauch gemacht. In den – vorliegend einschlägigen – Wegleitungen
2001 und 2008 sind genauere Angaben enthalten, wie eine derartige
Buchhaltung auszugestalten ist (jeweils Rz. 878 ff.). Alle
Geschäftsvorfälle müssen fortlaufend, chronologisch und lückenlos
aufgezeichnet werden (jeweils Rz. 884) und alle Eintragungen haben sich
auf entsprechende Belege zu stützen, so dass die einzelnen
Geschäftsvorfälle von der Eintragung in die Hilfs und Grundbücher bis
zur Steuerabrechnung und bis zum Jahresabschluss sowie umgekehrt
leicht und genau verfolgt werden können (sog. "Prüfspur"; vgl. jeweils Rz.
893 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.297/2005 vom 3. Februar 2006
E. 3.1).
2.4.4. Nach der Rechtsprechung ist der Steuerpflichtige selbst bei gerin
gem Barverkehr zur Führung zumindest eines einfachen ordentlichen
Kassabuchs verpflichtet. Er ist zwar mehrwertsteuerrechtlich nicht gehal
ten, kaufmännische Bücher im Sinne des Handelsrechts zu führen; die
Bücher müssen die erzielten Umsätze jedoch lückenlos erfassen und die
entsprechenden Belege sind aufzuheben (Urteile des Bundesgerichts
2A.693/2006 vom 26. Juli 2007 E. 3.1, 2A.569/2006 vom 28. Februar
2007 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A1634/2006 vom
31. März 2009 E. 3.5, A1527/2006 vom 6. März 2008 E. 2.2,
A1406/2006 vom 30. Januar 2008 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Damit
befinden sich die mehrwertsteuerlichen Anforderungen an die
Aufzeichnungspflicht auch im Einklang mit den bei den direkten Steuern
geltenden Regelungen. Die detaillierte und chronologische Führung eines
Kassabuches muss besonders hohen Anforderungen genügen. Soll also
ein Kassabuch für die Richtigkeit des erfassten Bargeldverkehrs Beweis
erbringen, ist zu verlangen, dass in diesem die Bareinnahmen und
ausgaben fortlaufend, lückenlos und zeitnah aufgezeichnet werden und
durch Kassenstürze regelmässig – in bargeldintensiven Betrieben täglich
– kontrolliert werden. Nur auf diese Weise ist gewährleistet, dass die
erfassten Bareinnahmen vollständig sind, das heisst den effektiven
Bareinnahmen entsprechen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2C_302/2009 vom 15. Oktober 2009 E. 4.2, 2A.693/2006 vom 26. Juli
2007 E. 3.1, 2A.657/2005 vom 9. Juni 2006 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5875/2009 vom 16. Juni 2010 E. 3.3,
A705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.3, A746/2007 vom 6. November
2009 E. 2.2.1 mit weiteren Hinweisen).
2.5.
A7809/2010
Seite 13
2.5.1. Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder
stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt
offensichtlich nicht überein, so nimmt die ESTV gemäss Art. 60 aMWSTG
eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Diese Bestimmung
ist auch heranzuziehen, falls mangels Aufzeichnungen – worunter nicht
nur Geschäftsbücher im Sinne von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG zu verstehen
sind (vgl. dazu PASCAL MOLLARD, TVA et taxation par estimation, veröf
fentlicht in ASA 69 S. 518) – die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur
Beantwortung der Frage, ob überhaupt eine Steuerpflicht vorliegt, nicht
einwandfrei ermittelt werden können (zur Ermessensveranlagung als
Sachverhaltsermittlung durch Schätzung vgl. grundlegend
BLUMENSTEIN/LOCHER, a.a.O., S. 404; zur Rechtslage bei den direkten
Steuern THOMAS STADELMANN, Beweislast oder Einschätzung nach
pflichtgemässem Ermessen, veröffentlicht in SteuerRevue [StR] 2001, S.
258 ff., S. 260).
2.5.2. Art. 60 aMWSTG unterscheidet nach dem Gesagten zwei vonein
ander unabhängige Konstellationen, welche zu einer Ermessenstaxation
führen. Die erste ist diejenige der ungenügenden Aufzeichnung (Konstel
lation 1). In diesem Fall hat eine Schätzung insbesondere auch dann zu
erfolgen, wenn – bei feststehender Steuerpflicht – die Verstösse gegen
die formellen Buchhaltungsvorschriften als derart gravierend zu
qualifizieren sind, dass sie die materielle Richtigkeit der
Buchhaltungsergebnisse in Frage stellen (statt vieler: BGE 105 Ib 181 E.
4a, Urteile des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9. November 2009 E.
3, 2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.1; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4, A
3678/2007 und A3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1). Zweitens kann
selbst eine formell einwandfreie Buchführung die Durchführung einer
Schätzung erfordern, wenn die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem
wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Konstellation
2). Dies ist nach der Rechtsprechung der Fall, wenn die in den Büchern
enthaltenen Geschäftsergebnisse von den von der Steuerverwaltung
erhobenen branchenspezifischen Erfahrungszahlen wesentlich
abweichen, vorausgesetzt die kontrollierte Person ist nicht in der Lage,
allfällige besondere Umstände, auf Grund welcher diese Abweichung
erklärt werden kann, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November
2010 E. 2.6.2, A705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.4, A3678/2007 und A
3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.1).
A7809/2010
Seite 14
2.6.
2.6.1. Sind die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation erfüllt, so ist
die ESTV nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine solche nach
pflichtgemässem Ermessen vorzunehmen. Die Fälle, in denen die Steu
erpflichtigen ihre Mitwirkungspflichten nicht wahrnehmen bzw. keine, un
vollständige oder ungenügende Aufzeichnungen über ihre Umsätze (bzw.
hinsichtlich Feststellung oder Überprüfung der Steuerpflicht) führen, dür
fen keine Steuerausfälle zur Folge haben (Urteile des Bundesgerichts
2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar
2007 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3678/2007 und
A3680/2007 vom 18. August 2009 E. 3.2).
2.6.2. Die Vornahme der Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen
bedeutet insbesondere, dass die ESTV dabei diejenige Schätzungsme
thode zu wählen hat, die den individuellen Verhältnissen im Betrieb des
Steuerpflichtigen soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen An
gaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst nahe
kommt (Urteile des Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November
2007 E. 3.2, 2A.552/2006 vom 1. Februar 2007 E. 3.3; Urteile des Bun
desverwaltungsgerichts A1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 2.3,
A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2;
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1682). In Betracht kommen
einerseits Schätzungsmethoden, die auf eine Ergänzung oder
Rekonstruktion der ungenügenden Buchhaltung hinauslaufen,
andererseits Umsatzschätzungen aufgrund unbestrittener Teil
Rechnungsergebnisse in Verbindung mit Erfahrungssätzen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2184/2008 und A2185/2008 vom 3. Juni
2010 E. 5.1, A705/2008 vom 12. April 2010 E. 2.6.2, A1379/2007 vom
18. März 2010 E. 4.2; vgl. auch MOLLARD, a.a.O., S. 530 ff.). Die
brauchbaren Teile der Buchhaltung und allenfalls vorhandene Belege
sind soweit als möglich bei der Schätzung mitzuberücksichtigen. Sie
können durchaus als Basiswerte der Ermessenstaxation fungieren
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A4360/2008 und A4415/2008
vom 4. März 2010 E. 2.5.2, A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 4.2;
HANS GERBER, Die Steuerschätzung [Veranlagung nach Ermessen],
veröffentlicht in StR 1980, S. 307).
2.7. Die Vorinstanz zieht bei ihrer Arbeit Erfahrungszahlen heran, sei es
im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der
Ermessensveranlagung oder sei es für die Vornahme der Schätzung.
Nach der Rechtsprechung ist das Abstellen auf Erfahrungszahlen
A7809/2010
Seite 15
grundsätzlich nicht zu beanstanden (vgl. statt vieler: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3678/2007 und A3680/2007 vom 18.
August 2009 E. 3.1, 4.2).
2.7.1. Erfahrungszahlen sind Ergebnisse, die aus zuverlässigen Buchhal
tungen gewonnen und nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten sta
tistisch verarbeitet werden. Sie sind keine Rechtssätze und auch keine
Beweismittel (solange sie nicht z.B. durch ein
Sachverständigengutachten erwiesen sind), die den Geschäftsbüchern
gleichgestellt wären (MARTIN ZWEIFEL/SILVIA HUNZIKER, Beweis und
Beweislast im Steuerverfahren bei der Prüfung von Leistung und
Gegenleistung unter dem Gesichtswinkel des Drittvergleichs ["dealing at
arm's length"], veröffentlicht in ASA 77 S. 658 ff., 665, 679 mit
Hinweisen).
2.7.2. Erfahrungszahlen drücken Gesetzmässigkeiten in den Verdienst
verhältnissen einzelner Branchen aus. Diese Funktion kommt ihnen aber
nur dann zu, wenn sie auf einer sicheren Grundlage beruhen (vgl.
ZWEIFEL/HUNZIKER, a.a.O., S. 679). Sollen Erfahrungswerte Aufschluss
über durchschnittliche Umsatzziffern geben, müssen sie deshalb breit
abgestützt sein und sollten nebst der Betriebsstruktur und den
regionalen Gegebenheiten auch die Betriebsgrösse berücksichtigen
(MOLLARD, a.a.O., S. 553). Mit anderen Worten müssen sie aufgrund
umfassender, repräsentativer, homogener und aktueller Stichproben
gewonnen werden. Das verlangt, dass sie aufgrund einer genügenden
Anzahl von Fällen ermittelt werden müssen. Der Stichprobenumfang lässt
sich nicht in einer absoluten Zahl bestimmen, welche für alle Branchen
gültig wäre. Die Wahl der Stichproben darf nicht einseitig nur günstige
oder ungünstige Verhältnisse betreffen. Sie muss alle Verhältnisse in
angemessener Anzahl umfassen, um repräsentative Ergebnisse ermitteln
zu können (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27.
April 2010 E. 2.8.2).
2.7.3. Die Steuerbehörde hat die Pflicht, der steuerpflichtigen Person die
Grundlagen der Erfahrungszahlen kundzugeben (vgl. ZWEIFEL/HUNZIKER,
a.a.O., S. 682 f. mit zahlreichen Hinweisen). Dies folgt aus der Begrün
dungspflicht. Die Behörde hat dem Steuerpflichtigen die Art und Weise,
wie die Ermessensveranlagung zustande gekommen ist – beinhaltend
auch die Zahlen und Erfahrungswerte –, bekannt zu geben. Sie hat zu er
läutern, dass die zum Vergleich herangezogenen Betriebe nicht nur der
gleichen Branche entstammen wie das eingeschätzte (gegebenenfalls)
A7809/2010
Seite 16
steuerpflichtige Unternehmen, sondern auch in anderer Hinsicht ver
gleichbar sind, wie zum Beispiel betreffend Standort, Betriebsgrösse,
Kundenkreis usw. Nur so ist es der steuerpflichtigen Person möglich, die
Veranlagung sachgerecht anzufechten (Urteil des Bundesgerichts
2A.284/2000 vom 5. Dezember 2000 E. 3 mit Hinweisen).
Da es sich bei Erfahrungszahlen prinzipiell um Durchschnittswerte han
delt, dürfen sie im Einzelfall nicht lediglich in schematischer Weise ange
wendet werden. In Ausübung des pflichtgemässen Ermessens muss bei
der Anwendung von Erfahrungszahlen deshalb deren Streubreite
(zwischen Maximal und Minimalwert) beachtet werden, wenn eine den
individuellen Verhältnissen gerecht werdende Schätzung erfolgen soll
(Urteile des Bundesgerichts vom 4. Mai 1983, veröffentlicht in ASA 52 S.
234 E. 4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27.
April 2010 E. 2.8.4, A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 6.3). Inwiefern
die Verwaltung ihr Ermessen ausgeübt hat, ist in der
Entscheidbegründung darzulegen (BVGE 2009/60 E. 2.8.4; zum Ganzen:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November
2010 E. 2.8.3).
2.8.
2.8.1. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Einspra
cheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwer
deführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechts
erheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Un
angemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.8.2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft das Vorliegen der Vor
aussetzungen für die Vornahme einer Ermessenstaxation – als Rechts
frage – uneingeschränkt (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsge
richts A3678/2007 und A3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5). Als aus
serhalb der Verwaltungsorganisation und Behördenhierarchie stehendes,
von der richterlichen Unabhängigkeit bestimmtes Verwaltungsgericht auf
erlegt dieses sich trotz des möglichen Rügegrundes der Unangemessen
heit bei der Überprüfung von zulässigerweise erfolgten Ermessensveran
lagungen jedoch eine gewisse Zurückhaltung und reduziert dergestalt
seine Prüfungsdichte. Grundsätzlich setzt das Bundesverwaltungsgericht
nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz,
wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen
sind (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2184/2008
A7809/2010
Seite 17
und A2185/2008 vom 3. Juni 2010 E. 5.2, A4309/2008 vom 30. April
2010 E. 2.2, A3678/2007 und A3680/2007 vom 18. August 2009 E. 5).
Diese Praxis wurde vom Bundesgericht bestätigt (Urteil des
Bundesgerichts 2C_426/2007 vom 22. November 2007 E. 4.3).
2.8.3. Für das Vorliegen der Voraussetzungen zur Vornahme einer Er
messenseinschätzung ist nach den allgemeinen Beweislastregeln die
ESTV beweisbelastet (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1960/2007 vom 1. Februar 2010 E. 2.4.2, A1578/2006 vom 2. Oktober
2008 E. 5.3, A1527/2006 und A1528/2006 vom 6. März 2008 E. 2.4).
Gelangt das Gericht somit in freier Beweiswürdigung nicht zur
Überzeugung, eine der beiden tatbestandsmässig vorausgesetzten
Konstellationen von Art. 60 aMWSTG (vgl. dazu oben, E. 2.6.2) habe sich
verwirklicht, so ist gemäss der objektiven Beweislastregel zu Ungunsten
der ESTV zu entscheiden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3, A1527/2006 und A1528/2006
vom 6. März 2008 E. 2.4).
Waren die Voraussetzungen für eine Ermessenstaxation im Einzelfall er
füllt und hat die ESTV damit zulässigerweise eine Schätzung nach Er
messen durchgeführt, obliegt es – in Umkehr der allgemeinen Beweislast
regeln – der steuerpflichtigen Person, den Beweis für die Unrichtigkeit der
Schätzung zu erbringen (statt vieler: Urteile des Bundesgerichts
2C_171/2008 vom 30. Juli 2008 E. 4.3, 2A.642/2004 vom 14. Juli 2005
E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.5.4, A1578/2006 vom 2. Oktober 2008 E. 5.3). Sie kann sich
gegen eine zulässigerweise durchgeführte Ermessenseinschätzung des
halb nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat sie darzu
legen, dass die von der ESTV vorgenommene Schätzung offensichtlich
fehlerhaft ist, und sie hat auch den Beweis für ihre vorgebrachten Be
hauptungen zu erbringen (anstatt vieler: Urteil des Bundesgerichts
2A.437/2005 vom 3. Mai 2006 E. 3.3 unter Verweis auf MOLLARD, a.a.O.,
S. 559 und die dort zitierte Rechtsprechung; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A3123/2008 vom 27. April 2010 E. 2.9.3).
2.9. Aus dem Gebot der Gewährung des rechtlichen Gehörs – und damit
nicht nur aus Art. 33 Abs. 1 VwVG, sondern auch aus Art. 29 Abs. 2 BV –
folgt im Weiteren der Anspruch auf Abnahme der von einer Partei
angebotenen Beweise, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und
nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 127 I 54 E. 2b mit
Hinweisen). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn eine
A7809/2010
Seite 18
Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil die
antizipierte Beweiswürdigung ergibt, dass die Beweisanträge eine nicht
erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, etwa
weil ihnen die Beweiseignung an sich abgeht oder die betreffende
Tatsache aus den Akten bereits genügend ersichtlich ist und
angenommen werden kann, dass die Durchführung des Beweises im
Ergebnis nichts ändern wird (BGE 131 I 153 E. 3, 130 II 429 E. 2.1, 125 I
134 E. 6c/cc; Urteil des Bundesgerichts 2C_115/2007 vom 11. Februar
2008 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom
11. November 2010 E. 2.2.3, A2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai
2010 E. 2.3, A7703/2007 vom 15. Februar 2010 E. 4.2).
2.10. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst
oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Rückweisung bedingt
wesensgemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Der
Beschwerdeinstanz wird dabei die Befugnis eingeräumt bzw. die Pflicht
auferlegt, verbindliche Weisungen an die Vorinstanz zu erteilen. Die
Weisungen sind ins Dispositiv – direkt oder mittels Verweis auf die
Erwägungen («im Sinne der Erwägungen») – aufzunehmen, ansonsten
sie nicht verbindlich sind (vgl. BGE 120 V 233 E. 1a). Ausser dass
Rückweisungen den Ausnahmefall darstellen soll, ist weder dem Gesetz
noch den Materialen zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen sie
angeordnet werden soll (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung vom 24. September 1965 über das
Verwaltungsverfahren, BBl 1965 II 1348 ff., S. 1372). Die Wahl der
Entscheidform liegt somit weitgehend im pflichtgemässen Ermessen der
Beschwerdeinstanz (BGE 131 V 407 E. 2.1.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1898/2009 vom 26. August 2010 E. 9.1).
Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich vor allem dann, wenn
weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes
Beweisverfahren durchzuführen ist (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4677/2010 vom 12. Mai 2011 E. 1.3;
MOSER/ BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194).
3.
Im vorliegenden Fall hat die ESTV den Umsatz des Beschwerdeführers
ermessensweise ermittelt. In einem ersten Schritt ist darüber zu befinden,
ob die ESTV zu Recht das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Er
messenseinschätzung bejaht hat (E. 3.1). Erst und nur falls dies bejaht
werden kann, gilt es in einem zweiten Schritt zu überprüfen, ob sich die
A7809/2010
Seite 19
Ermessensveranlagung in ihrer Höhe als korrekt erweist (E. 3.2 bis
E. 3.4).
3.1.
3.1.1. Grundsätzliche Voraussetzung für eine zulässige Ermessensein
schätzung ist, dass die ESTV ihrer Untersuchungspflicht (E. 2.1) nach
gekommen ist. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers war dies
vorliegend der Fall. Die ESTV hat bereits mit ihrem Schreiben vom
23. Juni 2009 die Bilanzen und Erfolgsrechnungen, Aufwand und Er
tragskonti, Fahrtenschreiber und Arbeitszeitkontrollkarten einverlangt.
Zudem nahm die ESTV am 15. Juli 2010 weitere Untersuchungshandlun
gen von Amtes wegen vor, in dem sie den Beschwerdeführer aufforderte,
die gesamte Buchhaltung einschliesslich Kassabücher, Tagesrapporte
und Monatszusammenstellungen über die Einnahmen der Jahre 2006 bis
2008 nachzureichen. Die ESTV hat demnach umfassende und relevante
Beweismassnahmen von Amtes wegen durchgeführt. Sie hat das ihr Zu
mutbare vorgenommen, um den entscheidwesentlichen Sachverhalt mög
lichst vollständig abzuklären. Es liegt demnach keine Verletzung der Un
tersuchungspflicht vor.
3.1.2. Die ESTV begründet die Vornahme der Ermessenseinschätzung
mit dem Vorliegen erheblicher Buchhaltungsmängel. Es seien weder
Grundbücher noch eine vollständige doppelte Buchhaltung geführt wor
den. Sowohl die Fahrtenschreiber als auch die Kontrollkarten der Jahre
2003 bis 2006 fehlten. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer kein
fortlaufend addiertes und periodisch saldiertes Kassabuch geführt. Der
Beschwerdeführer geht auf diese Ausführungen nicht weiter ein.
Zunächst ist festzuhalten, dass auch wenn das Mehrwertsteuerrecht nicht
schon betreffend die Feststellung der Steuerpflicht die Führung von Ge
schäftsbüchern im Sinn von Art. 58 Abs. 1 aMWSTG gebietet, der Be
schwerdeführer gehalten war, durch geeignete Massnahmen periodisch
zu überprüfen, ob er die Voraussetzungen der Steuerpflicht erfüllt
(E. 2.4.2). Das vorliegende Gewerbe, der Taxibetrieb, stellt einen
bargeldintensiven Betrieb dar (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010
E. 3.2.1, A281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.1.2, A2149/2008 und
A2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.1.2), weshalb für diese Prüfung die
Führung eines tagfertigen Kassabuches zwingend erforderlich ist. Die
Bareinnahmen und ausgaben müssen in diesem fortlaufend, lückenlos
und zeitnah aufgezeichnet und durch Kassenstürze kontrolliert werden
(E. 2.4.4; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.109/2005 vom 10. März
A7809/2010
Seite 20
2006 E. 2.2 und E. 4.3 mit insoweit ähnlicher Sachverhaltskonstellation).
Das vom Beschwerdeführer erstellte Kassabuch erfüllt diese
Anforderungen nicht. Es enthält bloss die einzelnen Ausgaben mit Datum
und die zusammengefassten monatlichen Einnahmen von der B._______
sowie aus dem weiteren Taxidienst auf (mit "Taxiuhr" bezeichnet; vgl.
Beilage des Beschwerdeführers zu seiner Eingabe an das
Bundesverwaltungsgericht vom 18. März 2011). Im Übrigen ist fraglich,
ob das Kassabuch nicht nachträglich erstellt worden ist. Diese Frage
kann aber offen bleiben, da es ohnehin den relevanten Anforderungen
nicht genügt. Die Aufzeichnungen erweisen sich als schwer mangelhaft;
es fehlen die sachverhaltsmässigen Grundlagen zur Beantwortung der
Frage, ob eine Steuerpflicht gegeben ist. Bei diesem Resultat erübrigt es
sich, auf die weiteren von der ESTV genannten Gründe für die Vornahme
der Ermessenseinschätzung einzugehen.
3.1.3. Zusammenfassend waren die Voraussetzungen für eine Ermes
senseinschätzung gegeben (E. 2.5.1) und die ESTV war deshalb nicht
nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, eine solche vorzunehmen.
3.2.
3.2.1. Zu prüfen ist nun, ob die von der ESTV vorgenommene Ermes
senseinschätzung den individuellen Verhältnissen des
Beschwerdeführers soweit als möglich Rechnung trägt, auf plausiblen
Angaben beruht und deren Ergebnis der wirklichen Situation möglichst
nahe kommt (E. 2.6.2). Bereits ausgeführt wurde, dass das
Bundesverwaltungsgericht bei dieser Prüfung nur dann sein eigenes
Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser
erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.8.2). Die Beweislast
für die Unrichtigkeit der Schätzung trägt der Beschwerdeführer (E. 2.8.3).
3.2.2. Die Berechnung der Anzahl geschäftlich gefahrener Kilometer wird
vom Beschwerdeführer nicht mehr bestritten. Insbesondere macht er
nicht mehr geltend, sein Arbeitsweg sei viermal zu berücksichtigen. Dies
zu Recht, denn der Beschwerdeführer konnte den Nachweis nicht erbrin
gen, dass er jeweils über Mittag nach Hause fuhr. Das von ihm bei der
Vorinstanz eingereichte Arztzeugnis belegt bloss, dass er eine salzarme
und fettreduzierte Ernährung einnehmen sollte, nicht aber, dass er dies
tatsächlich über Mittag zu Hause tat. Die von der ESTV vorgenommene
Berechnung der geschäftlich gefahrenen Kilometer anhand der Fahrten
schreiberkarten des Jahres 2007 und der Kilometerstände gemäss den
Servicerechnungen 2004 bis 2006 sowie 2008 erweist sich auch sonst als
A7809/2010
Seite 21
rechtmässig. Die für private Zwecke in Abzug gebrachte Anzahl Kilometer
(grundsätzlich 100 km pro Arbeitswoche, zusätzliche Kilometer soweit
durch Fahrtenschreiberkarten belegt; vgl. Einspracheentscheid Ziff. 3.5)
erscheint dem Gericht angemessen und entspricht auch dem Vorgehen
der ESTV in anderen, ähnlich gelagerten Fällen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A2998/2009 vom 11. November 2010 E.
3.3.2.5). Gemäss der zutreffenden Berechnung der ESTV ist in der Folge
für das Jahr 2006 von geschäftlich gefahrenen Kilometern von 36'526, für
das Jahr 2007 von 41'777 km und für das Jahr 2008 von 35'577 km
auszugehen.
3.2.3. Der Beschwerdeführer bestreitet den von der ESTV aufgrund ihrer
Erfahrungswerte geschätzte Ansatz von Fr. 2.15 Umsatz pro Kilometer.
Zunächst ist daran zu erinnern, dass die fraglichen Erfahrungszahlen vor
liegend nicht im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der Ermes
sensveranlagung, sondern für die Vornahme der eigentlichen Schätzung
herangezogen worden sind. Bei Beweislosigkeit trägt der Beschwerdefüh
rer die Beweislast dafür, dass die von der ESTV verwendeten Erfah
rungswerte für seinen Betrieb nicht sachgerecht sind (E. 2.8.3). Die ESTV
hat ihm diesen Nachweis aber zu ermöglichen, indem sie ihm die Grund
lagen der Erfahrungszahlen kundgibt. Dies hat die ESTV in ihrem Ein
spracheentscheid vom 8. Oktober 2010 getan (vgl. dessen E. 3.4.1). Im
Weiteren hat die ESTV mit ihrer Vernehmlassung das Datenblatt mit
sämtlichen 38 Datensätzen eingereicht (amtl. Akten Nr. 20). Es wäre dem
Beschwerdeführer frei gestanden, Einsicht in die entsprechenden
Unterlagen zu verlangen. Die ESTV ist demnach ihrer Begründungspflicht
nachgekommen.
In der Folge ist zu prüfen, ob die ESTV sich bei ihrer Schätzung zu Recht
auf diese Erfahrungszahlen gestützt hat. Dies wäre der Fall, wenn sie auf
einer sicheren Grundlage beruhen und aufgrund umfassender, re
präsentativer, homogener und aktueller Stichproben gewonnen worden
sind (E. 2.7.2).
3.3.
3.3.1. Aus dem erwähnten Datenblatt (amtl. Akten Nr. 20), das die
Erhebung der Erfahrungszahlen aufzeigt, sind 38 Datensätze ersichtlich.
Nach Angaben der ESTV sind zahlreiche Arten von Fahrten inbegriffen
wie "Flughafen, Kundenkarte, Kreditkarten, Chemie". Die Erhebungen
erfolgten in den Jahren 2001 und 2002 und beziehen sich auf die Jahre
2000 und 2001. Die Tabelle weist im Wesentlichen folgende Zahlen aus:
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"Total Umsatz", "Km besetzt", "Km leer", "Km total", "Fr./Km total". Bei
zehn Taxis sind nur die "Km total" und die "Fr./Km total", nicht aber die
"Km besetzt" und "Km leer" ausgewiesen. Der Umsatz pro Kilometer
variiert zwischen Fr. 1.63 und Fr. 2.47. Der Durchschnitt der 38
Datensätze liegt bei Fr. 2.04. Nach Angaben der ESTV handelt es sich
dabei um "normale" Taxis, d.h. keine Minitaxis, Limousinen oder
Minibusse. Das Datenmaterial betreffe Angestellte von diversen
Taxibetrieben in Basel. Die Angestellten müssten dem Arbeitgeber die
erhaltenen Trinkgelder nicht abliefern. Beim Einzelunternehmer seien die
Trinkgelder hingegen steuerbar, weshalb bei jenen 5% Trinkgeld
hinzugerechnet bzw. der Ansatz auf Fr. 2.15 pro Kilometer festgelegt
worden sei. Im Weiteren präzisierte die ESTV in ihrem
Einspracheentscheid, es seien Vollzeit und Teilzeitangestellte, Tag und
Nachtchauffeure, solche mit und ohne Funk und auch Fahrten zu
Spezialpreisen berücksichtigt worden.
3.3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, er sei nur im Besitz einer B
Konzession. Er dürfe in der Stadt keine Umsätze machen und nur am
Flughafen Gäste aufladen. Dies führe jeden Tag zu unbezahlten
Leerfahrten. Er habe deshalb einen geringeren Kilometeransatz.
3.3.2.1 Nach § 5 Abs. 1 Ziff. b des Gesetzes vom 17. Januar 1996 über
den Betrieb von Taxis des Kantons BaselStadt (SG 563.200; Taxigesetz)
werden auf schriftliches Gesuch hin folgende Bewilligungen erteilt:
a) eine Taxihalterbewilligung A für jedes Taxi, das öffentliche Standplätze
benutzt (sog. "ATaxis"),
b) eine Taxihalterbewilligung B für jedes Taxi, das keine öffentlichen
Standplätze benutzt (sog. "BTaxi"). Ausnahmen hiervon können in der
Verordnung vorgesehen werden.
In der Verordnung vom 3. Dezember 1996 zum Taxigesetz (SG 563.210;
Taxiverordnung) wird in § 6 Abs. 1 ausgeführt, dass die öffentlichen
Standplätze den "ATaxis" vorbehalten sind. "BTaxis" dürfen dort jedoch
Fahrgäste aussteigen lassen. Nach Abs. 2 der Bestimmung dürfen "A"
und "BTaxis" überdies dort, wo das Parkieren allgemein und unbe
schränkt gestattet ist, sowie in der Blauen Zone unter Beachtung der
Parkzeitbeschränkung aufgestellt werden, sofern sich innerhalb einer Dis
tanz von hundert Metern kein öffentlicher Taxistandplatz befindet.
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3.3.2.2 Der wesentliche Unterschied zwischen der A und der
BBewilligung besteht somit darin, dass nur Taxis mit einer ABewilligung
auf öffentlichen Standplätzen warten und dort Fahrgäste aufnehmen
dürfen. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers darf er
somit durchaus in der Stadt Gäste aufladen, jedoch nicht auf den
öffentlichen Standplätzen auf diese warten. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet es trotzdem durchaus als möglich,
dass "BTaxis" im Vergleich zu "ATaxis" mehr Leerfahrten aufweisen. "B
Taxis" können – wie gesagt – nicht auf öffentlichen Standplätzen auf ihre
Kundschaft warten, sondern müssen diese – sofern sie nicht telefonisch
kontaktiert werden – zumindest aktiver als "ATaxis" suchen. "BTaxis"
können solche Wartezeiten auch nicht auf Parkplätzen in der Blauen
Zone verbringen. Es ist gerichtsnotorisch, dass im Zentrum von Basel
Parkplätze in der Blauen Zone selten frei sind. Der Beschwerdeführer
führt somit zu Recht aus, dass "BTaxis" vermehrt "leer" herumfahren, um
Gäste zu finden. Das Kriterium der Art der Bewilligung kann somit
durchaus relevant für die Höhe des Umsatzes pro Kilometer sein. Die
ESTV wendet ein, der Beschwerdeführer habe selber ausgeführt, an
neuralgischen Punkten, d.h. bei öffentlichen Standplätzen, bildeten sich
immer lange Schlangen mit entsprechenden Wartezeiten. Aus diesem
Grund sei es nicht nachteilig, dass er die öffentlichen Standplätze nicht
benutzen könne. Dieses Argument ist nicht stichhaltig. Zwar ist durchaus
davon auszugehen, dass es bei den zentralen öffentlichen Standplätzen
Warteschlangen für die Taxis gibt. Bei der vorliegenden Kalkulation des
Umsatzes ist jedoch nicht die Wartedauer relevant, sondern das
Verhältnis der gefahrenen Kilometer zum Umsatz.
3.3.3. Dass die Art der Bewilligung für die Höhe des Umsatzes pro
Kilometer massgebend sein kann, zeigen auch die
Ermessenseinschätzungen der ESTV, die sie bei Taxibetrieben in
anderen Städten vorgenommen hat und die in der Folge zum Teil vom
Bundesverwaltungsgericht und vom Bundesgericht bestätigt worden sind.
Zum Beispiel hat die ESTV in Lausanne nur bei Taxis mit einer
Bewilligung A einen Kilometeransatz von Fr. 2.50 (bis 31. Januar 2002)
bzw. Fr. 2.70 (ab 1. Februar 2002) zu Grunde gelegt (Urteile des
Bundesgerichts 2A.253/2005 und 2A.297/2005, jeweils vom 3. Februar
2006 E. 4.2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_429/2009 vom 9.
November 2009 E. 5.2 und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
2149/2008 und A2170/2008 vom 17. Mai 2010 E. 6.2.4). Für die Stadt
Genf berücksichtigte sie bei ihren Ermessenseinschätzungen ebenfalls
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die Art der Taxikonzession (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
281/2009 vom 14. Oktober 2010 E. 6.2.2).
3.3.4. Aus den obigen Ausführungen geht hervor, dass die Art der
Bewilligung bei der vorliegenden Ermessenseinschätzung durchaus ein
relevantes Kriterium sein kann. Damit die Erfahrungszahlen für den
Beschwerdeführer als repräsentativ bezeichnet werden können, müssten
sie den Umstand berücksichtigen, dass dieser nur über eine B
Konzession verfügt. Die ESTV hat indessen bei den erhobenen 38
Datensätzen nicht nach der Bewilligungsart differenziert. Aus dem
Datenblatt ist nicht ersichtlich, welche Art von Bewilligung die
Taxibetriebe aufweisen. Es ist aber davon auszugehen, dass die
Datensätze nur Taxibetriebe mit ABewilligung umfassen, da die ESTV
der entsprechenden Einrede des Beschwerdeführers nichts entgegen
gehalten hat. Die von der ESTV verwendeten Erfahrungszahlen können
in der Folge für den Beschwerdeführer als Taxiunternehmer mit einer
Bewilligung B nicht als repräsentativ bezeichnet werden. Der ESTV ist
deshalb bei ihrer Schätzung ein erheblicher Fehler vorzuwerfen (E.
2.8.2).
3.3.5. Auf das vom Beschwerdeführer beantragte "neutrale Gutachten"
über den Kilometeransatz kann im Sinn einer antizipierten
Beweiswürdigung (E. 2.9) verzichtet werden. Das
Bundesverwaltungsgericht hat aufgrund der Aktenlage seine
Überzeugung gebildet. Ein Gutachten vermöchte daran nichts zu ändern.
3.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen
gutzuheissen. Der Einspracheentscheid ist aufzuheben und die Sache zu
neuem Entscheid an die ESTV zurückzuweisen. Sie hat eine neue
Schätzung durchzuführen, welche die Konzessionsart des
Beschwerdeführers (Konzession B) gebührend berücksichtigt. In der
Folge erübrigt es sich, auf die weiteren Einwendungen des
Beschwerdeführers einzugehen. Gegen den von der ESTV neu zu
treffenden Einspracheentsscheid steht dem Beschwerdeführer erneut der
Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht offen.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Unterliegt sie nur
teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den
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Rechtsbegehren der Beschwerde führenden Partei, gemessen am
Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheids, zu beurteilen
(BGE 123 V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8457/2010
vom 14. Juni 2011 E. 5, A3224/2010 vom 28. Juni 2010 E. 8 mit
Hinweis). Der Beschwerdeführer gilt damit als obsiegend, weshalb ihm
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 1'700. wird ihm zurückerstattet. Die
unterliegende Vorinstanz trägt als Bundesbehörde keine
Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die Vorinstanz hat dem
obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten
(Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die
Parteientschädigung wird in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGKE auf Fr.
2'600. (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) festgesetzt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Der Einspracheentscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom
8. Oktober 2010 wird aufgehoben und die Sache zur Fällung eines neuen
Einspracheentscheids im Sinn der Erwägungen an die Eidgenössische
Steuerverwaltung zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1'700. wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung wird verpflichtet, dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von Fr. 2'600. zu bezahlen.
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5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 727 571/2701/FUX; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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