Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7810/2010
U r t e i l v om 1 5 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Beat Forster (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Christian Kindler.
Parteien 1. Schweizer Heimatschutz (SHS), Seefeldstrasse 5a,
Postfach, 8032 Zürich,
vertreten durch den Berner Heimatschutz, Kantonale
Geschäftsstelle, Kramgasse 12, 3011 Bern,
2. Stiftung Landschaftsschutz Schweiz,
Schwarzenburgstrasse 11, 3007 Bern,
beide vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
Belpstrasse 16, Postfach 6626, 3001 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
Kanton Bern, 3000 Bern,
handelnd durch das Tiefbauamt des Kantons Bern,
Reiterstrasse 11, 3011 Bern,
Beschwerdegegner,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Ausführungsprojekt Nationalstrasse N5, Umfahrung Twann,
TunnelOstportal und Anschlussbauwerk.
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Sachverhalt:
A.
Die Ortschaft Twann am Bielersee soll mittels einer Umfahrung vom
Durchgangsverkehr entlastet werden. Das vom Kanton Bern am 2. März
2007 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) eingereichte Ausführungsprojekt sieht vor,
dass der seit 1991 in Betrieb stehende, 2'510 m lange und der
Umfahrung Ligerz dienende zweispurige Tunnel der Nationalstrasse N5
(bzw. A5 Luterbach Biel Neuenburg Yverdon) in östlicher Richtung
hinter Twann um 1'822 m verlängert werden soll. Weiter soll die heutige
N5 zwischen dem aufzuhebenden Ostportal des Ligerztunnels und dem
neuen Tunnelportal östlich von Twann zurückgebaut und umgestaltet
werden. Das Bauvorhaben und insbesondere das Ostportal Twanntunnel
liegen im Gebiet "linkes Bielerseeufer", das als Schutzobjekt Nr. 1001 im
Bundesinventar Landschaften und Naturdenkmäler von nationaler
Bedeutung (BLN) enthalten ist.
Im Bereich des Ostportals ist vorgesehen, dass die von Biel her entlang
dem nördlichen Bielerseeufer und der SBBLinie Biel Neuenburg
führende zweispurige Nationalstrasse weg vom See in einem rund 150 m
langen offenen Einschnitt in den unteren Bereich des mit Rebterrassen
angelegten Jurasüdhanges führt und im Umfahrungstunnel mündet
(Oberkante Fahrbahn rund 9 m über dem Normalwasserstand des
Bielersees). Zusätzlich soll vor dem Portalbereich ein rund 340 m langes
Anschlussbauwerk erstellt werden. Die bestehende Strasse soll westlich
des Tunnelportals in zwei Fahrbahnen aufgeteilt werden. Eine Fahrbahn
dient als Einfahrt in die N5 in Richtung Luterbach. Sie soll von Twann her
entlang dem See verlaufen und rund 200 m östlich des Tunnelportals in
die Nationalstrasse einmünden. Die andere Fahrbahn dient dem
Lokalverkehr in Richtung Twann. Sie soll zusammen mit einem
Fahrstreifen für den Langsamverkehr (kombinierter Rad/Gehweg) von
der N5 bergwärts abzweigen, in einer rund 120 m langen Unterführung
bzw. Tunnel unter dem Portalbereich der N5 hindurchführen und sich
anschliessend westlich vom Portal mit der Einfahrtstrasse N5 vereinigen.
Die Stützkonstruktionen des Tunnelportals und des Anschlussbauwerks
sollen als Rebmauern mit Natursteinverkleidungen ausgeführt werden.
Weiter ist als Abgrenzung zur tiefer liegenden Eisenbahnlinie eine
insgesamt 712 m lange Lärmschutzwand vorgesehen, die eine Höhe
zwischen 2,10 und 2,70 m (ab Oberkante Fahrbahn) bzw. zwischen 1,20
und 2,00 m ab Oberkante bestehende Mauer aufweisen soll.
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B.
Im Anschluss an eine öffentliche Planauflage im April 2007, nach
Anhörung der betroffenen Fachämter des Bundes, gestützt auf
Projektergänzungen durch den Kanton Bern und nach Einreichung eines
Gutachtens der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission
(ENHK) vom 23. Februar 2009 genehmigte das UVEK das
Ausführungsprojekt am 4. Oktober 2010 mit zahlreichen Auflagen.
C.
Gegen diese Plangenehmigung reichten der Schweizer Heimatschutz,
vertreten durch den Berner Heimatschutz, und die Stiftung
Landschaftsschutz Schweiz (Beschwerdeführende) am 4. November
2010 gemeinsam eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Sie verlangen deren Aufhebung und die Rückweisung an die Vorinstanz
zur Planung einer landschaftsschonenden Überarbeitung im Bereich
Ostportal Twanntunnel samt Anschlussbauwerk und
Lärmschutzmassnahmen unter erneutem Einbezug der ENHK.
Die Beschwerdeführenden bringen im Wesentlichen vor, das genehmigte
Projekt schone die geschützte BLNLandschaft nicht grösstmöglich,
sondern bewirke enorme und weitgehend irreversible Eingriffe. Sie
schlagen vor, die nötige Entflechtung des Langsamverkehrs vor dem
Tunnel sei mit einer Lichtsignalanlage zu gewährleisten, mit welcher auch
der nur geringfügige Lokalverkehr nach Twann als Linksabbiegerverkehr
zu regeln sei. Eine andere Möglichkeit bestehe darin, die Nationalstrasse
in ein tieferliegendes Tunnelportal abzusenken und den Langsamverkehr
über diesen Zufahrtsgraben zu führen. Denkbar seien auch
Mischvarianten mit ampelgesteuertem Linksabbiegen des motorisierten
Langsamverkehrs nach Twann und separatem Radweg. Diese Varianten
würden wesentlich geringere Terrainflächen beanspruchen und kleinere
Eingriffe in die Substanz und das Erscheinungsbild der geschützten
Landschaft bewirken. Zudem würde eine in den Hang abfallende
Tunnelzufahrt die Lärmimmissionen verringern, so dass der Lärmschutz
kleiner dimensioniert werden könnte und landschaftsverträglicher wäre.
Der Nachweis, dass eine landschaftsschonendere Linienführung nicht
machbar sei, sei nicht ansatzweise erbracht worden. Die der
Detailprojektierung vorbehaltene Optimierung stelle nur noch Kosmetik
dar. Unverständlich sei, dass die ENHK trotz grosser Vorbehalte gegen
die projektierte Linienführung die Leitbehörde nicht aufgefordert habe, zu
Alternativen vergleichend Stellung nehmen zu können.
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D.
Das UVEK (Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung vom
17. Januar 2011 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Dass das Projekt einschneidende Auswirkungen auf die
geschützte Landschaft habe, sei unbestritten. Es sei bereits 1991 initiiert,
mehrfach überarbeitet und 2007 zum 3. Mal aufgelegt worden. In einem
ergänzenden Bericht vom September 2008 habe der Kanton Bern erneut
ausführlich den Standort, die technische Lösung des Ostportals und den
Verzicht auf eine Lösung mit separatem Radweg begründet. Es sei nicht
Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde, zusätzlich Alternativen zu
prüfen, nachdem sich das ausgearbeitete Projekt als beste Variante
erwiesen habe, damit alle gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden
könnten und insbesondere die Umweltfachbehörde Bundesamt für
Umwelt (BAFU) sowie die ENHK dem Projekt unter gewissen Auflagen
zugestimmt hätten. Die jetzt vorgeschlagenen drei Lösungsvarianten
würden erstmals im Beschwerdeverfahren vorgebracht, weshalb sich das
UVEK nicht veranlasst sehe, zu diesen neuen Begehren Stellung zu
nehmen.
E.
Der Kanton Bern (Beschwerdegegner) beantragt in seiner
Beschwerdeantwort vom 17. Januar 2011 die Abweisung der
Beschwerde. Das genehmigte Projekt sei aus einem mehrjährigen
Projektentwicklungsprozess mit Prüfung verschiedener Lösungsvarianten
hervorgegangen und es habe sich als die gesamthaft beste Lösung
erwiesen. Die von den Beschwerdeführenden vorgeschlagenen
Alternativen würden in allgemeiner Form beschrieben und es lägen keine
Ideenskizzen vor. Ein direkter Vergleich mit dem Ausführungsprojekt
könne deshalb nicht gemacht werden. Dennoch könne den Varianten
entgegen gehalten werden, dass eine Verkehrssteuerung mittels
Lichtsignalanlagen beim Tunnelportal einschlägigen Normen
widerspreche und deshalb kaum genehmigungsfähig sei. Eine
Absenkung der Nationalstrasse wäre weniger landschaftsverträglich, weil
die Ausfahrtsrampe mit einer Brückenkonstruktion über die N5 geführt
werden müsste. Eine separate Führung des Veloverkehrs über das
Tunnelportal sei vor zwei Jahren zusammen mit der ENHK geprüft und
verworfen worden. Die Lärmschutzwand schliesslich sei Bestandteil des
bereits genehmigten Sanierungsprojekts Twann Gauchette (Wingreis)
Tüscherz. Sie müsste auf Grund der heutigen Situation unabhängig vom
Projekt Twanntunnel realisiert werden. Im Rahmen des hier strittigen
Ausführungsprojekts werde diese Wand örtlich um 0,5 m erhöht, damit
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die aus dem Projekt resultierenden höheren Planungswerte eingehalten
würden.
F.
Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt am 28. Februar 2011
ebenfalls die Beschwerdeabweisung. Ergänzend zu den Ausführungen
des Kantons Bern hielt es fest, dass die Verkehrssteuerung mit
Lichtsignalanlage die Gefahr von Rückstaus bis in den Tunnel beinhalte,
was aus Sicherheitsgründen unbedingt zu vermeiden sei. Eine
Absenkung der Nationalstrasse würde das Landschaftsbild nur
geringfügig besser schonen, hätte aber insbesondere wegen den
erforderlichen Wasserhaltungsarbeiten unter dem Seespiegel Mehrkosten
von 5 bis 10 Prozent zur Folge.
G.
Das Bundesamt für Raumplanung (ARE) weist in seiner Stellungnahme
vom 2. März 2011 darauf hin, dass die Beschwerdeführenden erstmals im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht drei neue
Lösungsvorschläge einbringen würden, obwohl im Laufe des seit 1991
dauernden Verfahrens bereits früher mehrfach die Gelegenheit dazu
bestanden hätte. Es stelle sich die Frage des Eintretens auf diese neuen
Varianten. Das Vorhaben sei Bestandteil des Sachplans Verkehr, sei
bezüglich des Rückbaus und der Umgestaltung der bestehenden
Strassen von grosser Bedeutung und bringe entscheidende
Verbesserungen für den Veloverkehr. Vorinstanz und Beschwerdegegner
hätten im Beschwerdeverfahren überzeugend dargelegt, weshalb die
vorgeschlagenen Alternativlösungen keinen Vorteil bringen würden.
Ergänzende Ausführungen würden sich deshalb erübrigen.
H.
Die ENHK verzichtete am 16. Februar 2011 auf die Abgabe einer
Stellungnahme und verweist bezüglich der materiellen Beurteilung auf
das im Verfahren abgegebene Gutachten. Offene Fragen im
Beschwerdeverfahren könnten im Rahmen eines ergänzenden
Gutachtens beantwortet werden.
I.
Das BAFU hielt am 3. März 2011 fest, der Plangenehmigungsentscheid
berücksichtige den gesetzlichen Schonungsgrundsatz. Es werde die
bestmögliche Redimensionierung der Einschnitte und
Flächenbeanspruchung durch das Tunnelportal und die Lärmschutzwand
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erzielt. Letztere sei in der genehmigten Dimensionierung notwendig, um
die massgebenden LärmBelastungsgrenzwerte einzuhalten. Die von den
Beschwerdeführenden vorgeschlagene neue Variante der Absenkung der
Nationalstrasse, ein tiefer liegendes Tunnelportal und eine Querung des
Langsamverkehrs am tiefsten Punkt hätte eine geringere Beanspruchung
von Terrainflächen zur Folge, was einen geringeren Eingriff in das
geschützte Landschaftsbild des BLNObjekts bedeuten würde. Damit eine
aussagekräftige Beurteilung einer solchen Alternativlösung bzw. eine
Gegenüberstellung mit der genehmigten Lösung möglich wäre, müssten
über lediglich skizzenhafte Beschreibungen hinaus gehende, minimale
planerische Grundlagen vorhanden sein. Insbesondere die optisch
landschaftlichen Auswirkungen seien ohne konkrete Projektskizze nicht
beurteilbar. Im Grossen und Ganzen seien aber die Einwände des
Kantons Bern gegen den Variantenvorschlag zutreffend. Zu erwarten
wäre, dass insbesondere die Brückenkonstruktion ebenfalls erhebliche
landschaftliche Beeinträchtigungen zur Folge hätte. Da keine detaillierten
Lärmberechnungen vorlägen, könne ebenso wenig beurteilt werden, ob
die Alternativvariante eine erhebliche Verminderung der
Lärmimmissionen bewirken würde, was ohnehin zu bezweifeln sei. Für
die genehmigte Lärmschutzwand seien diverse
Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere durch die Wahl des
Baumaterials und die Ausgestaltung des Längenprofils der Wand,
denkbar.
J.
Die Beschwerdeführenden halten am 18. Mai 2011 an ihren Anträgen
fest. Unzulässig sei es, die von der ENHK festgestellte schwere
Beeinträchtigung des BLNObjektes zu einer insgesamt leichten
Beeinträchtigung herabzustufen, indem die Vorzüge der Tunnelvariante
für das Ortsbild Twann kompensatorisch berücksichtigt würden.
Entscheidend sei, ob mit einer anderen Lösung eine bessere Schonung
der beeinträchtigten Landschaft im Portalbereich erreicht werden könne.
Die ENHK habe sich mit der Variante Tieferlegung nie
auseinandergesetzt. Das BAFU räume ein, dass diese Variante mangels
gestalterischer Grundlagen gar nie vergleichsweise habe geprüft werden
können. Als Folge davon habe die ENHK ihren Auftrag nicht erfüllt und
das gesetzliche Gebot der grösstmöglichen Schonung sei verletzt. Die
Stellungnahme des ASTRA zeige, dass die Variante machbar sei und
Vorteile für den Landschaftsschutz aufweise. Selbst wenn diese Lösung
Mehrkosten verursachen würde, würden diese durch die geringere Höhe
der Lärmschutzwand und die bessere Schonung des BLNObjektes
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kompensiert. Entgegen der Behauptung des ARE hätten sich
Schutzorganisationen seit 1991 für die Anliegen des Landschaftsschutzes
eingesetzt, auf ihre Anliegen sei jedoch wiederholt nicht eingetreten
worden. Erst im Rahmen der Planauflage im März 2007 und damit nach
Abschluss der bloss unter verkehrstechnischen Gesichtspunkten
durchgeführten Projektierungsphase hätten sie zum Projekt Stellung
nehmen können. In den Einsprachen sei dann auch gerügt worden, die
Portalzone Twann Ost sei nicht landschaftsverträglich. Die federführende
Interessengemeinschaft Bielersee habe in ihrer Einsprache ausdrücklich
verlangt, es sei zu prüfen, ob das Anschlussbauwerk Portal Ost nicht auf
den Kopf gestellt werden könne, indem die Lokalstrasse Nord über die
abtauchende N5 geführt werde. Eine alternative Trasseeführung sei
jedoch bloss unter der Prämisse des geplanten, hochliegenden
Tunnelportals geprüft worden. Auch im Ergänzungsbericht des Kantons
Bern seien landschaftsschonendere Ausführungen der Portalzone Ost
und insbesondere eine Tieferlegung der N5 nicht dargestellt worden.
Deshalb werde beantragt, dass die Projektleitung Skizzen und
Visualisierungen mit einem tiefliegenden Tunnelportal und einer Überfahrt
für den Langsamverkehr auf der Höhenkote der bestehenden Strasse
und ohne Brücke vorlegen müsse, die anschliessend von der ENHK zu
begutachten seien. Weil bei dieser Variante auf zwei der drei geplanten
Tunnelportale verzichtet werden könne und kleinere
Landschaftseinschnitte erforderlich seien, sei der Standpunkt des
Kantons Bern, wonach die Tieferlegung grössere Eingriffe nach sich
zöge, unhaltbar. Bei einer Mischvariante bestehe die Gefahr eines
Rückstaus in den Tunnel dann nicht, wenn die Lichtsignalanlage in
grösserer östlicher Entfernung zum Tunnelportal erstellt werde und der
Abzweigerverkehr nach Twann nur mit kurzen Grünphasen gesteuert
werde. Dies gelte umso mehr, wenn nur der Fahrrad und
Fussgängerverkehr abgesondert und über die N5 geführt werde. Das
Gebot der grösstmöglichen Landschaftsschonung gelte auch bei der
Verkehrsführung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine Vorinstanz gemäss den
Art. 33 oder 34 VGG entschieden hat. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist hier nicht gegeben und das UVEK ist eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Demnach ist das
Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
2.
Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Beschwerdebefugt sind zudem Personen,
Organisationen und Behörden, denen ein Bundesgesetz dieses Recht
einräumt (Art. 48 Abs. 2 VwVG). Die Beschwerdeführenden haben am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, indem sie im Sinne von
Art. 27d Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 8. März 1960 über die
Nationalstrassen (NSG, SR 725.11) Einsprachen erhoben haben, welche
von der Vorinstanz zumindest teilweise abgewiesen worden sind. Bei
beiden Beschwerdeführenden handelt es sich um Organisationen, denen
bei Beteiligung am Einspracheverfahren von Gesetzes wegen die
Beschwerdebefugnis zusteht (Art. 12 und Art. 12c Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur und Heimatschutz
[NHG, SR 451] i.V.m. Ziff. 5 und Ziff. 13 des Anhangs der Verordnung
vom 27. Juni 1990 über die Bezeichnung der im Bereich des
Umweltschutzes sowie des Natur und Heimatschutzes
beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO, SR 814.076]). Sie sind
damit zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen frist und
formgerecht erhobene Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist mit
nachfolgender Einschränkung einzutreten.
3.
Im bundesrechtlichen Plangenehmigungsverfahren müssen sämtliche
Einwände gegen ein Projekt innerhalb der Auflagefrist erhoben (vgl.
Art. 27d NSG) und können im Beschwerdeverfahren nicht mehr
nachgetragen werden. Damit ist gewährleistet, dass im Interesse der
Konzentration des Entscheidverfahrens alle Einwände gesamthaft von
der Leitbehörde geprüft werden und in den Plangenehmigungsentscheid
einfliessen können (vgl. Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem
Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der
Plangenehmigungsverfahren, BBl 1998 2591, S. 2620 und 2634).
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Bestehen bezüglich des Auflageprojekts Änderungswünsche oder
Alternativvorschläge, so sind diese ebenfalls im erstinstanzlichen
Verfahren möglichst genau und umfassend einzubringen. Es ist dann
Aufgabe der Plangenehmigungsbehörde, die verschiedenen Einwände
gegen das Projekt und alle zur Diskussion gestellten Varianten zu
beurteilen. Von ihr kann jedoch nicht verlangt werden, alle denkbaren,
ausserhalb des üblichen Rahmens liegenden Massnahmen zu prüfen.
Die auf Beschwerde hin tätigen Gerichte haben anschliessend nur noch
das Genehmigungsprojekt auf seine Rechtmässigkeit hin zu untersuchen.
In diese gerichtliche Überprüfung sind soweit notwendig auch die im
Plangenehmigungsverfahren diskutierten Varianten einzubeziehen. Es
geht jedoch nicht an, erst im Beschwerdeverfahren neue bis anhin
unbekannte Varianten einzubringen (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A594/2009 vom 10. November 2009 E. 1.4.2
f. und A5466/2008 vom 3. Juni 2009 E. 1.3.2 f. mit Hinweisen).
3.1. Die Beschwerdeführenden schlagen unter anderem vor, der
Langsamverkehr und/oder Lokalverkehr in Richtung Twann sei vor dem
östlichen Tunnelportal nicht in einer Unterführung unter der N5, sondern
im Sinne einer höhengleichen Kreuzung als Linksabbiegerverkehr mit
einer Lichtsignalanlage zu führen. Diese Variante zielt auf eine komplette
Änderung des Anschlussbauwerks ab. Die höhengleiche
Verkehrssteuerung vor dem Ostportal mit einer Lichtsignalanlage bildete
jedoch nicht Gegenstand des Plangenehmigungsverfahrens, obwohl es
den Beschwerdeführenden möglich gewesen wäre, einen
entsprechenden Vorschlag einzubringen. Ihr Antrag, den
Anschlussverkehr im Bereich des Ostportals höhengleich mit einer
Lichtsignalanlage zu regeln, stellt damit eine unzulässige Ausweitung des
Streitgegenstandes dar, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
3.2. Hauptsächlich bezwecken die Beschwerdeführenden eine
Tieferlegung der Tunnelzufahrt und des Portals der N5 verbunden mit
einer Überführung des Lokal und Langsamverkehrs auf der Höhenkote
der heutigen Strasse. Dies hätte ebenfalls eine neue Gestaltung des
Portalbereichs und des Anschlussbauwerkes, allenfalls verbunden mit
einer Redimensionierung der geplanten Lärmschutzwand, zur Folge.
Entgegen den Behauptungen der Vorinstanz und des ARE war diese
Variante bereits Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens. Denn die
Interessengemeinschaft Bielersee verlangte in ihrer Einsprache vom
28. April 2007 in Ziffer 3, es sei im Falle eines Verzichts auf eine
Tunnelverlängerung über Wingreis hinaus zu prüfen, "ob das
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Anschlussbauwerk Portal Ost nicht sinnvoller und umweltgerechter "auf
den Kopf gestellt" werden kann, indem die Lokalstrasse Nord über die
abtauchende A5 geführt wird". Die Vorinstanz hat diesen Antrag in der
angefochtenen Verfügung wörtlich wiedergegeben und abgewiesen
(Plangenehmigung S. 58 f.). Die Beschwerdeführenden haben zwar
diesen konkreten Alternativvorschlag nicht zum Gegenstand ihrer
Einsprachen gemacht, jedoch im Einspracheverfahren ebenfalls eine
Verschiebung oder bauliche Umgestaltung des Ostportals samt
Anschlussbauwerk verlangt. Indem sie diesen im erstinstanzlichen
Verfahren eingebrachten Variantenvorschlag in ihrer Beschwerde
aufnehmen, konkretisieren sie ihre Vorbringen und machen nicht eine bis
anhin unbekannte Alternative zum Streitgegenstand. Auf den
Tieferlegungsantrag ist deshalb einzutreten.
4.
Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend, das
Vorhaben verstosse im Bereich des Ostportals gegen Art. 6 NHG, indem
für das Tunnelportal, das Anschlussbauwerk und die
Lärmschutzmassnahme eine Lösung gewählt worden sei, die das vom
Projekt betroffene BLNObjekt nicht grösstmöglich schone. Mit der
Variante Tieferlegung könne eine weitergehende Landschaftsschonung
erreicht werden. Allerdings sei es unterlassen worden, für diese Variante
im Hinblick auf einen Vergleich mit dem Ausführungsprojekt
Projektskizzen und Visualisierungen auszuarbeiten und eine
vergleichende Stellungnahme der ENHK einzuholen.
Die Kritik der Beschwerdeführenden wirft die Frage auf, unter welchen
Umständen und in welchem Umfang die Plangenehmigungsbehörde
Projektvarianten zu prüfen hat. Geltend gemacht wird letztlich eine
unvollständige Sachverhaltsabklärung und gestützt darauf eine
fehlerhafte Interessenabwägung im Lichte von Art. 6 NHG. Nachfolgend
ist somit vorab die Pflicht der Vorinstanz zur Variantenprüfung zu erörtern
und anschliessend auf die Anforderungen von Art. 6 NHG einzugehen.
4.1. Die Plangenehmigungsbehörde hat in ihrem Entscheid eine
umfassende Interessenabwägung vorzunehmen, indem sie alle im
konkreten Fall relevanten Interessen ermittelt, bewertet und
gegeneinander abwägt, um sodann zu entscheiden, welcher der
möglichen Varianten der Vorzug zu geben ist. Der Vergleich
verschiedener Lösungen ist dann angezeigt, wenn die Varianten, die
einander gegenübergestellt werden, echte Alternativen sind, d.h. sie
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müssen realistisch und einigermassen ausgereift sein. Zudem sind nur
dort Varianten zu prüfen, wo tatsächlich auch ein Konflikt mit den
einschlägigen Vorschriften zu erkennen ist. Nicht verlangt werden kann
hingegen, dass alle in Betracht fallenden Alternativen im Detail projektiert
werden. So dürfen insbesondere Varianten, die mit erheblichen
Nachteilen belastet sind, schon nach einer ersten summarischen Prüfung
aus dem Auswahlverfahren ausscheiden. Zudem muss nicht jede
möglicherweise auch bundesrechtskonforme Lösung dem vorgelegten
Projekt gegenübergestellt werden. Der Entscheid, welche von mehreren
rechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt wird, liegt
grundsätzlich im Ermessen der Planungsbehörde. Diese kann mit der
Feststellung, dass ein eingereichtes Projektgesuch alle
Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt und bundesrechtskonform ist, die
Prüfung anderer Varianten ausschliessen. Denn die Einhaltung des
einschlägigen Bundesrechts impliziert, dass den berührten Interessen
genügend Rechnung getragen worden ist. Erweist sich ein
Planungsentscheid als zweckmässig, ist er im Rechtsmittelverfahren zu
schützen, unabhängig davon, ob sich weitere, ebenso zweckmässige
Lösungen erkennen lassen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
817/2010 vom 16. Februar 2011 E. 6.2.1, A594/2009 vom 10. November
2009 E. 4.2 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_52/2008 vom 2. Juni 2008 E. 4.4; BGE 127 II 238 E. 3b/aa).
4.2. Gestützt auf Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die
Anliegen des Natur und Heimatschutzes. Er schont Landschaften,
Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur und Kulturdenkmäler; er
erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet. Als
Erfüllung einer Bundesaufgabe gilt unter anderem die Planung einer
Nationalstrasse (Art. 2 Abs. 1 Bst. a NHG). Beim heimatlichen
Landschafts und Ortsbild, den geschichtlichen Stätten sowie den Natur
und Kulturdenkmälern sind Objekte von nationaler Bedeutung sowie von
regionaler und lokaler Bedeutung zu unterscheiden (Art. 4 Abs. 1 NHG).
Die Objekte von nationaler Bedeutung sind in Inventaren des Bundes
aufgeführt.
4.2.1. Durch die Aufnahme eines Objekts von nationaler Bedeutung in ein
Inventar des Bundes wird dargetan, dass es in besonderem Masse die
ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter Einbezug von
Wiederherstellungs oder angemessenen Ersatzmassnahmen die
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grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1 NHG). Ein Abweichen
von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei
Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn
ihr bestimmte gleich oder höherwertige Interessen von ebenfalls
nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG). Der Begriff
der "ungeschmälerten Erhaltung" ist so zu verstehen, "dass der im
Inventar angestrebte Schutz vollumfänglich zur Geltung gelangen und
allfälligen Bedrohungen begegnet werden soll. Die Aufnahme eines
Objektes in ein Verzeichnis bedeutet andererseits nicht, dass sich am
bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf. Der Zustand
des Objektes soll aber gesamthaft betrachtet unter dem Gesichtspunkt
des Natur und Heimatschutzes nicht verschlechtert werden. Allfällige
geringfügige Nachteile einer Veränderung müssen durch anderweitige
Vorteile mindestens ausgeglichen werden" (Botschaft des Bundesrates
vom 12. November 1965 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den
Natur und Heimatschutz [BBl 1965 III 89, S. 103]). Ungeschmälerte
Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die Objekte so
einzigartig oder typisch macht (Urteil des Bundesgerichts 1A.122/2004
vom 30. Mai 2005 E. 2.6; BGE 115 Ib 131 E. 5ha). Zur Beurteilung der
Problematik der ungeschmälerten Erhaltung eines BLNObjekts ist von
der jeweiligen Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, d.h. die
möglichen Beeinträchtigungen sind an den verschiedenen Schutzzielen
zu messen, die in den gesondert veröffentlichten Beschreibungen zu den
Gebieten des Inventars umschrieben sind (Urteil des Bundesgerichts
1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 6.3 mit Hinweisen; BGE 127 II 273 E.
4c mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.5.2). Es müssen somit alle
bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid
möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG LEIMBACHER, in:
Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG).
4.2.2. Bei Objekten, die in einem Bundesinventar aufgenommen sind, ist
nicht nur der Eingriffsspielraum enger, sondern auch eine Begutachtung
durch die ENHK obligatorisch, wenn die Erfüllung einer Bundesaufgabe
nach Art. 2 NHG in Frage steht. In ihrem Gutachten zuhanden der
Entscheidbehörde gibt die ENHK an, ob das Objekt ungeschmälert zu
erhalten oder wie es zu schonen ist (Art. 7 Abs. 2 NHG). Mit der
obligatorischen Begutachtung wird gewährleistet, dass ein unabhängiges
Fachorgan bei der Beurteilung eines Projekts auf die Anliegen des Natur
und Heimatschutzes speziell achtet und dass die zuständigen Instanzen
diesbezüglich über zuverlässige Unterlagen verfügen (LEIMBACHER,
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a.a.O., N. 13 zu Art. 7). Dem Gutachten der ENHK kommt
dementsprechend grosses Gewicht zu und es kann nicht durch private
Gutachten ersetzt werden. Vom Ergebnis der Begutachtung darf nur aus
triftigen Gründen abgewichen werden, auch wenn der entscheidenden
Behörde eine freie Beweiswürdigung zusteht. Dies trifft namentlich auch
für die ihr zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen zu. In der
Erfüllung ihrer Aufgabe ist der ENHK ein gewisses Ermessen
zuzuerkennen. Sie darf sich auf das für den Entscheid Wesentliche
beschränken. Dazu gehört die Beantwortung der Frage, ob und wie
schwer das betreffende Projekt das geschützte Objekt beeinträchtigen
und auf welche Weise es ungeschmälert erhalten werden kann.
Allerdings muss sie nicht zu jedem Projekt umfassende Alternativen
aufzeigen. Sie soll mit Blick auf die Schutzziele namentlich darlegen, ob
das Ausmass und das Gewicht der Beeinträchtigung minimiert werden
könnten, wobei sie für den Fall der Realisierung soweit nötig Auflagen
vorschlagen kann und soll (LEIMBACHER, a.a.O., N. 15 ff. zu Art. 7; Urteil
des Bundesgerichts 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 6.1; BGE 127 II
273 E. 4b, BGE 125 II 591 E. 7a f. je mit Hinweisen).
4.3. Das Dorf Twann ist im Inventar der schützenswerten Ortsbilder von
nationaler Bedeutung der Schweiz (ISOS) aufgenommen. Darin wird der
Ort als stattliches Weinbauerndorf in malerischer, vom linken
Bielerseeufer leicht zurückversetzter Lage am Fuss eines prächtigen
Rebhangs beschrieben. Weiter liegt das Vorhaben und insbesondere das
geplante Tunnelportal samt Anschlussbauwerk im Perimeter des BLN
Objektes 1001 "linkes Bielerseeufer", das sich von La Neuveville bis
Tüscherz erstreckt. Dessen Bedeutung ist wie folgt festgelegt:
"In mehrfacher Hinsicht bemerkenswerte Landschaft. Eichenwälder,
Trockenwiesen und vor allem sehr gute Beispiele von Felsheiden, Flora
und Kleintierwelt. Twannbachschlucht eine der schönsten Schluchten im
Jura. Erratische Blöcke des Rhonegletschers als Zeugen der Eiszeit.
Über dem See alte Kulturlandschaft mit zusammenhängenden
Rebbergen und gut erhaltenen Winzerdörfern."
4.3.1. Die ENHK hat gestützt auf die Umschreibungen in BLN und ISOS
im Gutachten vom 23. Februar 2009 für die Beurteilung des Projektes
folgende Schutzziele formuliert:
Ungeschmälerte Erhaltung der reich strukturierten Rebberglandschaft.
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Ungeschmälerte Erhaltung der gross und kleinflächigen naturnahen Standorte
(Felsentreppen und Trockenrasen, Nahtstellen zwischen Natur und
Kulturlandschaft, Flaumeichenwälder, schluchtspezifische Lebensräume,
Erosionsformen, erratische Blöcke).
Ungeschmälerte Erhaltung und Förderung der Lebensräume der artenreichen
Flora und Fauna.
Ungeschmälerte Erhaltung der Schönheit, der ästhetischen Werte und des
Erholungswerts der Landschaft.
Ungeschmälerte Erhaltung der wertvollen und prägenden
Kulturlandschaftselemente am und über dem See.
Aufwertung der Umgebung "Strandboden" von Twann.
Anschliessend klärte die ENHK die Auswirkung des Projektes unterteilt in
die einzelnen geplanten Massnahmen ab.
4.3.1.1 Hinsichtlich der Rückbaumassnahmen kam die Fachbehörde zum
Ergebnis, dass die Redimensionierung des bestehenden Ostportals des
Ligerztunnels eine erhebliche Verbesserung gegenüber dem heutigen
Zustand ergebe. Der Rückbau der Nationalstrasse im Gebiet des Dorfes
Twann stelle eine erhebliche Aufwertung dieses Gebietes dar. Sowohl
das Ortsbild wie auch die Landschaft würden durch die
Rückbaumassnahmen ganz im Sinne der Schutzziele eine erhebliche
Aufwertung erfahren.
4.3.1.2 Dem ständen Eingriffe im Bereich des neuen Ostportals des
Twanntunnels gegenüber. Die insgesamt drei neuen Tunnelportale und
die Zufahrtsstrecken benötigten eine grosse Fläche und prägten die
Landschaft im unmittelbaren Nahbereich. Das Projekt bedinge einen
massiven Materialabtrag und eine grundlegende Veränderung der
Struktur der Rebterrassen. Die Strassenflächen würden teilweise aus
dem Hang und von den Wanderrouten oberhalb des Bauwerks
wahrgenommen. Vom See her gesehen würden die neuen Einschnitte
hingegen kaum einsehbar sein. Störend in Erscheinung treten werde
hingegen die rund 700 m lange und bis zu 2,70 m hohe Lärmschutzwand.
Vom See her werde die Mauer noch höher in Erscheinung treten, da die
angrenzende SBBLinie 23 m tiefer liege als die Strasse. Wie die
Visualisierungen zeigten, werde die Mauer das Gebiet stark prägen. Sie
verstärke die Wahrnehmung der das Landschaftsbild störenden Zäsur
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zwischen dem Uferbereich und dem oberhalb der Verkehrslinien
liegenden Rebgebiet erheblich. Die geplante Lärmschutzwand stelle
deshalb eine schwere zusätzliche Beeinträchtigung des BLNObjektes
dar. Ob die negativen Auswirkungen der Lärmschutzwand mit
gestalterischen Massnahmen erheblich verringert werden könnten, sei
offen. Die Länge der Lärmschutzmauer weit über den Abzweiger der
neuen Nationalstrasse vom heutigen Trassee sei nicht nachvollziehbar.
Durch das Bauvorhaben im Ostportalbereich würden sowohl Elemente
der Kulturlandschaft wie auch ökologisch wertvolle Kleinstrukturen
zerstört. Es handle sich um einen massiven Eingriff in eine hochwertige
Kulturlandschaft von hohem Alter und einen Lebensraum kritisch
bedrohter Arten. Gemessen an den Schutzzielen sei die Beeinträchtigung
des BLNObjektes als schwer zu beurteilen.
4.3.1.3 Die schweren Beeinträchtigungen im Portalbereich Ost würden
allerdings durch die positiven Auswirkungen der Rückbaumassnahmen
sowie durch die Entlastung von Lärm und weiteren schädlichen
Immissionen teilweise aufgewogen. Insgesamt sei deshalb das Vorhaben
als leichte Beeinträchtigung der geschützten Landschaft und des
Ortsbildes einzustufen. Die von Art. 6 NHG geforderte grösstmögliche
Schonung sei jedoch nur dann gegeben, wenn im Bereich des Portal Ost
die Einschnitte und die beanspruchten Flächen auf das absolute
Minimum beschränkt würden. Weiter müsse die geplante
Lärmschutzwand auf ihre Notwendigkeit und Dimensionierung überprüft
werden. Sofern das Bauwerk tatsächlich notwendig sei, seien die
negativen Auswirkungen mit einer an die empfindliche Landschaft
angepassten Gestaltung zu minimieren. Zudem seien bei der
Detailplanung Fachleute in einem wettbewerbsähnlichen Verfahren
beizuziehen und es seien sämtliche im Ergänzungsbericht aufgelisteten
Natur und Landschaftsschutzmassnahmen umzusetzen.
4.4. Bei der Frage der Landschaftsverträglichkeit des Vorhabens hat sich
die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen auf das
Gutachten der ENHK abgestützt und deren Beurteilung übernommen.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft eine angefochtene Verfügung
grundsätzlich mit voller Kognition (Art. 49 VwVG), auferlegt sich aber
praxisgemäss dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn technische
Fragen zu prüfen sind und die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die
Berichte von Fachbehörden gefällt hat. In diesen Fällen hat das
Bundesverwaltungsgericht primär zu klären, ob alle berührten Interessen
ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts
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bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher
lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat
leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab.
Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im
konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 1. März 2011 E. 19.7 mit
Hinweisen, A6594/2010 vom 29. April 2011 E. 2; vgl. auch BGE 133 II 35
E. 3; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 446c f.).
Hinzu kommt, dass dem ENHKBericht ein grosses Gewicht zukommt
und nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Begutachtung
abgewichen werden darf, auch wenn der entscheidenden Behörde eine
freie Beweiswürdigung zusteht (vorne E. 4.2.2).
4.4.1. Bezogen auf das Ausführungsprojekt kann dem Gutachten eine
umfassende, differenzierte und nachvollziehbare Beurteilung der
Auswirkungen auf die geschützten Objekte und der nötigen Auflagen
entnommen werden. Im Bereich des Ostportals würde das Projekt zu
nicht wieder rückgängig zu machenden, schwerwiegenden
Beeinträchtigungen der Kulturlandschaft und ökologisch wertvoller
Kleinstrukturen führen, die ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung im Sinne des Inventars zur Folge hätte. Die ENHK hat das
Projekt in diesem Bereich denn auch als schweren Eingriff in das BLN
Objekt beurteilt. Dass das Eingriffsinteresse – der Bau einer
Nationalstrasse – auf ein gleich oder höherwertiges Interesse von
ebenfalls nationaler Bedeutung zurückgeht, wird vorliegend von keiner
Seite in Frage gestellt, weshalb ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung grundsätzlich zulässig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts
1A.185/2006 E. 7.1 mit Hinweisen). Als Folge davon hat die ENHK eine
Prüfung im Hinblick auf eine grösstmögliche Schonung unter Einbezug
von Wiederherstellungs oder angemessenen Ersatzmassnahmen
vorgenommen. Dass die ENHK dabei eine räumlich differenzierte und
anschliessend vergleichende Betrachtung vorgenommen und positive
Auswirkungen des Projekts durch die Rückbaumassnahmen dem Eingriff
im Portalbereich gegenübergestellt hat, ist an sich zulässig, soweit das
Schutzgebot für das BLNObjekt in seiner Gesamtheit nicht unterlaufen
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wird (Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 vom 5. März 2007 E. 6.6 mit
Hinweis; vgl. vorne E. 4.2.1). Bezüglich des Gebots der grösstmöglichen
Schonung des Gebiets im Bereich des östlichen Tunnelportals und des
Anschlussbauwerks deutet das Gutachten aber darauf hin, dass die
ENHK dem Vorhaben kritisch gegenübersteht. Sie äussert Bedenken
gegen die Eingriffe und verlangt, die erforderlichen Einschnitte und die zu
beanspruchenden Flächen seien nach Möglichkeit weiter zu minimieren
und die Notwendigkeit und die Dimensionierung der geplanten
Lärmschutzwand sei grundsätzlich noch einmal zu prüfen. Solche
Umstände erlauben eine freiere Prüfung der Begutachtung (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.7).
4.4.2. Darüber hinaus stellt sich die grundsätzliche Frage nach der
Bedeutung des Gutachtens. Denn darin hat sich die ENHK lediglich zum
Ausführungsprojekt und nicht zu der möglichen Variante einer
Tieferlegung der N5 geäussert. Vom Ergebnis des Gutachtens dürfte
somit abgewichen werden, wenn sich herausstellen sollte, dass eine
womöglich landschaftsschonendere Variante ausser Acht gelassen wurde
und demzufolge begründete Zweifel an der vorinstanzlichen
Sachverhaltsfeststellung bestehen sollten (vgl. BGE 125 II 591 E. 7d).
Zwar verfügt die Vorinstanz beim Entscheid, welche von mehreren
rechtskonformen und zweckmässigen Varianten umgesetzt werden soll,
über einen Ermessensspielraum (vorne E. 4.1). Im Anwendungsbereich
von Art. 6 Abs. 1 NHG geht es jedoch darum, im Falle einer
unumgänglichen Abweichung von der ungeschmälerten Erhaltung unter
mehreren möglichen Varianten jener den Vorzug zu geben, die mit Blick
auf die Schutzziele die grösstmögliche Schonung des BLNObjekts
gewährleistet. Dadurch ist nicht nur der Eingriffs, sondern auch der
Ermessensspielraum der Entscheidbehörde wesentlich enger.
4.4.2.1 Vorliegend haben die ENHK und das BAFU am 29. Mai bzw.
11. Juni 2008 Zusatzabklärungen beantragt. Die ENHK verlangte unter
anderem, die Wahl der technischen Lösung und des Standortes des
Ostportals seien zu begründen. Weiter sei nachzuweisen, dass an
diesem Standort die geringsten Auswirkungen auf das BLNObjekt zu
erwarten seien. Es sei zu prüfen, ob mit einer alternativen
Trasseeführung für die Fussgänger und/oder den ganzen
Langsamverkehr im Portalbereich eine Verringerung der Auswirkungen
der Bauwerke erreicht werden könne. Zudem seien Visualisierungen zu
erarbeiten, die Gestaltung der Portalbereiche und der Anschlüsse zu
konkretisieren sowie Ersatzmassnahmen vorzuschlagen.
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4.4.2.2 Auf Aufforderung der Vorinstanz reichte der Beschwerdegegner
am 29. September 2008 einen Ergänzungsbericht zum
Ausführungsprojekt sowie einen Zusatzbericht Natur und
Landschaftsschutz ein. Im Ergänzungsbericht (S. 7 f.) nahm der
Beschwerdegegner zur alternativen Trasseeführung Stellung. Er hielt
fest, dass die Langsamverkehrsführung gemäss Auflageprojekt die beste
Lösung darstelle. Die Unterführung gewährleiste für Fussgänger und
Velofahrende eine direkte, schnelle und sichere Verbindung. Dem
Langsamverkehr stehe mit dem Uferweg eine attraktive Alternative zur
Verfügung. Die gewählte Lösung könne mit den im Zusatzbericht
aufgeführten gestalterischen Massnahmen landschaftsverträglich
umgesetzt werden. Eine anlässlich der Begehung vom 23. Mai 2008 ins
Auge gefasste alternative Langsamverkehrsführung um das Tunnelportal
herum wäre keine gute Lösung, weil sie starke Steigungen für
Velofahrende zur Folge hätte und wegen der Topografie zusätzliche
Bauwerke (Stützmauern) notwendig wären, was aus gestalterischer Sicht
nicht anzustreben sei. Im Zusatzbericht (S. 34) wird festgehalten, das
Ostportal würde visuell und durch den Verlust von ökologisch wertvollen
Kleinstrukturen und Lebensräumen eine massive Veränderung der
wertvollen und geschützten Reblandschaft bewirken. Die Linienführung
erscheine möglich, wenn die Einschnitte möglichst gering gehalten
würden. Die heutige Qualität und das heutige Potential von fein
strukturierten Lebensräumen müssten soweit möglich wieder hergestellt
werden. Ziel sei es, dass das Bauwerk nach seiner Realisierung
mindestens vom See her gesehen als fein, zurückhaltend und gut
gestalteter Eingriff zu erleben sei und sich der Verlust des ökologischen
Potentials und die Störung der wertvollen Kulturlandschaft in Grenzen
halte (Zusatzbericht S. 35). Mit den vorgeschlagenen
Projektoptimierungen im ökologischen Bereich und dem
Gestaltungskonzept "Ökologie und Landschaftsarchitektur" würden die
negativen Auswirkungen erheblich minimiert (Zusatzbericht S. 36).
4.4.2.3 Die Vorinstanz hat sich dieser Argumentation angeschlossen, das
Ausführungsprojekt mit den von der ENHK und vom BAFU gestützt auf
die Ergänzungen des Beschwerdegegners beantragten Ausgleichs und
Ersatzmassnahmen genehmigt bzw. die bestmögliche Abstimmung des
Projekts mit Flora, Fauna und Landschaftsbild in die Detailprojektierung
verwiesen und eine alternative Linienführung im Portalbereich abgelehnt
(Plangenehmigung S. 10, 44, 48 und 58 f.).
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4.4.2.4 Im vorinstanzlichen Verfahren ist somit eine eingehende
Auseinandersetzung mit dem eingereichten Ausführungsprojekt des
Beschwerdegegners erfolgt und es wurden Optimierungsmöglichkeiten
geprüft und angeordnet. Weiter wurde eine alternative Verkehrsführung
für den Langsam bzw. Veloverkehr im Sinne einer Überführung über die
geplante Tunnelzufahrt der N5 geprüft und verworfen. Auf die im
Einspracheverfahren aufgeworfene Frage, ob es nicht sinnvoller und
umweltgerechter sei, das Anschlussbauwerk "auf den Kopf" zu stellen,
indem die Lokalstrasse Nord über die abtauchende N5 geführt werde,
wurde hingegen überhaupt nicht oder zumindest nicht aktenkundig
eingegangen. Gemessen an den Schutzzielen des BLNObjekts (vorne E.
4.3.1) und unter Berücksichtigung der erheblichen Beeinträchtigungen
durch das Auflageprojekt im Bereich des Ostportals des Twanntunnels
(vgl. vorne E. 4.3.1.2 und 4.4.2.2) stellt sich die Frage, ob mit der von den
Beschwerdeführenden vorgeschlagenen Variante die erforderlichen
Einschnitte und die zu beanspruchenden Flächen kleiner wären als beim
Ausführungsprojekt, die Lärmschutzmassnahmen geringer dimensioniert
werden müssten und als Folge davon insgesamt eine bessere Schonung
des BLNObjekts erfolgen könnte. Zumindest das BAFU und das ASTRA
lassen im Rahmen des Beschwerdeverfahrens durchblicken, dass die
Variante landschaftsschonender sei bzw. sein könnte. Auch für das
Bundesverwaltungsgericht lassen sich die diesbezüglichen Vorbringen
der Beschwerdeführenden nicht einfach von der Hand weisen. Weiter
wurden bisher keine grundsätzlichen Einwände gegen die Machbarkeit
der Tieferlegungsvariante vorgebracht und die Einwände, die gegen die
im Ergänzungsbericht geprüfte Alternative vorgebracht wurden, lassen
sich nicht auf die hier strittige Variante übertragen. Unter diesen
Umständen ist es für das Bundesverwaltungsgericht nicht
nachvollziehbar, weshalb die Vorinstanz die Tieferlegungsvariante nicht
prüfen liess. Ihr ist deshalb bei der Prüfung, welcher möglichen Variante
mit Blick auf das Gebot von Art. 6 Abs. 1 NHG der grösstmöglichen
Schonung des BLNObjekts im Portalbereich der Vorzug zu geben ist,
eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
eine fehlerhafte Interessenabwägung vorzuwerfen.
4.5. Weil im Hinblick auf eine vergleichende Beurteilung der
vorgeschlagenen Variante mit dem Ausführungsobjekt vertiefte
Abklärungen erforderlich sind, erweist sich die Streitsache als nicht
spruchreif. Da die Sachverhaltsvervollständigung und anschliessend
erneute Interessenabwägung am besten durch die Vorinstanz unter
Beizug der entsprechenden Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es sich, die
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Angelegenheit ausnahmsweise an diese zurückzuweisen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3 mit Hinweisen).
4.6. Als Folge vorstehender Erwägungen ist die Beschwerde
gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und die Plangenehmigung ist
bezüglich des Ostportals Twanntunnel samt Anschlussbauwerk und
Lärmschutzwand aufzuheben. Die Sache ist an die Vorinstanz
zurückzuweisen, damit diese die Machbarkeit und
Landschaftsverträglichkeit der von den Beschwerdeführenden
vorgeschlagenen Variante – Tieferlegung der Tunnelzufahrt Ostportal
Twann und Überführung des Lokal und Langsamverkehrs auf der
Höhenkote der heutigen Strasse – prüft. Hierzu hat die Vorinstanz im
Hinblick auf einen Vergleich mit dem Ausführungsprojekt vom
Beschwerdegegner eine Machbarkeitsstudie mit Kostenschätzung samt
Projektskizzen und Visualisierungen ausarbeiten und die
Dimensionierung der Lärmschutzwand überprüfen zu lassen, und
bezüglich der Frage, welche Variante die grösstmögliche Schonung des
BLNObjekts ermöglicht, ein ergänzendes Gutachten von der ENHK
einzuholen. Den Beschwerdeführenden und allenfalls neu Betroffenen ist
das rechtliche Gehör zu gewähren und die einschlägigen Fachbehörden
des Bundes sind beizuziehen. Anschliessend hat die Vorinstanz neu über
das Ostportal Twanntunnel, das Anschlussbauwerk und die notwendigen
Lärmschutzmassnahmen zu entscheiden.
5.
Die auf Fr. 2'000. festzusetzenden Verfahrenskosten sind dem
unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Den obsiegenden Beschwerdeführenden ist der geleistete
Kostenvorschuss zurückzuerstatten.
6.
Der unterliegende Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführenden
eine von Amtes wegen auf Fr. 6'000. festzusetzende
Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art.
7 ff. und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist und die
Plangenehmigung wird bezüglich des Ostportals Twanntunnel samt
Anschlussbauwerk und Lärmschutzwand aufgehoben. Die Sache wird im
Sinne der Erwägungen an das UVEK zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000. werden dem Kanton Bern auferlegt.
Dieser Betrag ist dem Gericht mit beiliegendem Einzahlungsschein innert
30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
überweisen.
Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 3'000. ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Hierzu haben sie dem Gericht
ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Der Kanton Bern hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 6'000. (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs
schein)
– die Vorinstanz (RefNr._________; Gerichtsurkunde)
– das ARE
– das ASTRA
– das BAFU
– die ENHK
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Beat Forster Christian Kindler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsmittelfrist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. August 2011
(Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: 4. August 2011