Abtei lung I
A-7814/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . F e b r u a r 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______,
vertreten durch X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Task Force Amtshilfe USA, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Amtshilfe (DBA-USA).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7814/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft (Schweiz) und die Ve-
reinigten Staaten von Amerika (USA) am 19. August 2009 ein Abkom-
men über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue Service der USA
betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten Ak-
tiengesellschaft (SR 0.672.933.612 [AS 2009 5669], Abkommen 09)
schlossen;
dass sich darin die Schweiz verpflichtete, anhand im Anhang zum
Abkommen festgelegter Kriterien und gestützt auf das geltende Ab-
kommen vom 2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein-
kommen (DBA-USA 96, SR 0.672.933.61) ein Amtshilfegesuch der
USA zu bearbeiten;
dass die amerikanische Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue
Service in Washington, IRS) am 31. August 2009 unter Berufung auf
das Abkommen 09 ein Ersuchen um Amtshilfe an die Eidgenössische
Steuerverwaltung (ESTV) richtete;
dass die ESTV diesem Gesuch betreffend A._______ am 17. Novem-
ber 2009 statt gab, weil sie (aus näher dargelegten Gründen) zum
Schluss gelangte, es handle sich um einen Fall der Kategorie 2/A/b,
für den gemäss Abkommen 09 Amtshilfe zu gewähren sei;
dass A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) am 16. Dezember
2009 hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhob
und hauptsächlich die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die
Einstellung des Amtshilfeverfahrens, die Vernichtung der im Amtshil-
feverfahren erhobenen Dokumente sowie die Zusprechung einer Par-
teientschädigung beantragte;
dass die ESTV mit Vernehmlassung vom 11. Januar 2010 auf kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde schloss;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit einem Pilot-Urteil vom 21. Ja-
nuar 2010 eine Beschwerde guthiess, welche ebenfalls einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf (Urteil A-7789/2009), indem es im Wesentlichen
festhielt, das Abkommen 09 stelle eine sog. generelle Verständigungs-
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vereinbarung dar, welche das DBA-USA nicht ändern oder ergänzen
könne; dass dergestalt ein Verhalten, das unter die im Anhang zum
Abkommen 09 enthaltenen Kategorien falle, nur dann zur Gewährung
von Amtshilfe führen könne, wenn dies vom DBA-USA selbst bereits
abgedeckt sei; dass Art. 26 DBA-USA davon spreche, Amtshilfe könne
bei "Betrug und dergleichen" ("tax fraud and the like"), also "betrügeri-
schem Verhalten" geleistet werden; dass ein solches nur vorliege,
wenn ein über das blosse Untätigbleiben hinausgehendes Handeln er-
folge, was nicht bereits dann der Fall sei, wenn es um die Hinterzie-
hung grosser Beträge gehe; dass im Unterlassen der Einreichung ei-
nes Formulars W-9 kein solches betrügerisches Verhalten erblickt wer-
den könne, weshalb keine Amtshilfe gewährt werden könne;
dass das Bundesverwaltungsgericht auf ein das Urteil A-7789/2009
betreffendes Erläuterungsbegehren, datierend vom 3. Februar 2010,
mit Urteil A-659/2010 vom 15. Februar 2010 nicht eintrat;
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 26. Januar
2010 die ESTV eingeladen hat, dem Gericht gelegentlich mitzuteilen,
ob sie ihre die Kategorie 2/A/b betreffenden Verfügungen – und damit
auch die im vorliegenden Verfahren angefochtene Verfügung – in Wie-
dererwägung zu ziehen gedenke;
dass der Bundesrat am 27. Januar 2010 Kund getan hat, er habe das
Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) beauftragt, die dieselbe
Fallkategorie betreffenden "25 vor dem BVGer hängige[n] Schlussver-
fügungen aufzuheben" (Medienmitteilung des Bundesrats vom 27. Ja-
nuar 2010, zugänglich über
00002/00015/index.html?lang=de&msg-id=31329, letztmals aufgerufen
am 22. Februar 2010);
dass die ESTV bis heute dem Bundesverwaltungsgericht nicht mitge-
teilt hat, ob sie die erwähnten Entscheide in Wiedererwägung zieht;
dass vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Beschleuni-
gungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999, SR 101) kein Grund ersichtlich ist, mit der weiteren Behandlung
spruchreifer Fälle zuzuwarten;
dass weder Gründe geltend gemacht worden noch ersichtlich sind,
weshalb der vorliegende – wie erwähnt auch zur Kategorie 2/A/b gehö-
rende – Fall sich vom bereits entschiedenen unterscheiden sollte;
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dass demnach unter vollumfänglichem Verweis auf die Erwägungen
des erwähnten Pilot-Urteils A-7789/2009 vom 21. Januar 2010 die vor-
liegende Beschwerde ebenfalls gutzuheissen ist;
dass bei diesem Verfahrensausgang Ausführungen zu sämtlichen wei-
teren Vorbringen der Beschwerdeführerin unterbleiben können;
dass es bei alledem nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts ist,
darüber zu befinden, wie die Vorinstanz konkret den Entscheid umzu-
setzen hat, weshalb es die Vernichtung der im Amtshilfeverfahren er-
hobenen Dokumente nicht anordnen kann;
dass sich die Vorinstanz dabei aber selbstredend an die einschlägigen
rechtlichen Vorschriften zu halten hat;
dass ausgangsgemäss der obsiegenden Beschwerdeführerin und der
Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]);
dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG), wobei diese auf Fr. 20'000.--
festzusetzen ist (Art. 8 ff. sowie Art. 13 f. des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht, SR 173.320.2);
dass dieser Entscheid nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann
(Art. 83 Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidge-
nössischen Steuerverwaltung vom 17. November 2009 wird aufgeho-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung in der Höhe von Fr. 20'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Urban Broger
Versand am 24. Februar 2010
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