Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7817/2010
U r t e i l v om 2 4 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______, …,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Zoll (Bewilligung zur Nutzung eines unverzollten und
unversteuerten Fahrzeugs).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. November 2008 erteilte die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV),
Zollstelle KreuzlingenAutobahn, X._______ eine Bewilligung (Formular
15.30) zur Verwendung eines unverzollten Firmenfahrzeugs […]. Als
Arbeitgeber wurde in der bis am 24. November 2009 befristeten
Bewilligung die "Kanzlei Dr. X._______" in […] aufgeführt.
Gleichtags unterzeichnete X._______ eine "Verwendungsverpflichtung für
Firmenfahrzeuge (Formular 15.31)", worin er sich verpflichtete, das
genannte Fahrzeug lediglich wie folgt zu verwenden:
– Fahrten im Zollausland;
– Fahrten im Auftrag des Arbeitgebers zwischen dem Arbeitsort im
Zollausland und dem Wohnort im Zollgebiet;
– Fahrten zum eigenen Gebrauch zwischen dem Arbeitsort im
Zollausland und dem Wohnort im Zollgebiet;
– Gelegentliche Fahrten im Auftrag des Arbeitsgebers zwischen dem
Wohnort und dem Arbeitsort im Zollgebiet und anschliessender
Rückreise ins Zollausland.
B.
Am 29. Oktober 2009 teilte die Oberzolldirektion (OZD) den
Zollkreisdirektionen mit, dass im Sinn des Gesetzgebers die
Erleichterungen nach Art. 35 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV,
SR 631.01) lediglich für angestellte Personen vorgesehen seien. Somit
dürfe nur diesen, nicht aber den Inhabern von Geschäften, Firmen usw.
eine Bewilligung Formular 15.30 für Firmenwagen ausgestellt werden.
Bereits ausgestellte Bewilligungen müssten nicht zurückgezogen, dürften
jedoch nicht mehr erneuert werden. Die Zollstellen und Grenzübergänge
seien darüber entsprechend zu informieren.
C.
Nachdem X._______ vom Zollinspektorat KreuzlingenAutobahn mit
Schreiben vom 10. März 2010 darauf hingewiesen wurde, dass die
vorgenannte Zollbewilligung (Formular 15.30) zwischenzeitlich verfallen
sei, beantragte er am 12. März 2010 die Erneuerung dieser Bewilligung.
Die Zollstelle KreuzlingenAutobahn lehnte den Antrag jedoch aufgrund
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der Weisung vom 29. Oktober 2009 (vgl. Bst. B hiervor) ab. Stattdessen
erteilte sie X._______ einen "Vormerkschein für Strassenfahrzeuge und
Schiffe", gemäss welchem jener angewiesen wurde, das in Rede
stehende Fahrzeug bis zum 16. April 2010 auszuführen.
D.
Die Zollkreisdirektion Schaffhausen wies das in der Folge von X._______
am 17. März 2010 erneut gestellte Gesuch um Erneuerung der
Bewilligung Formular 15.30 mit Verfügung vom 30. März 2010 ebenfalls
ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es dürfe gemäss Art.
35 Abs. 2 Bst. a ZV in casu keine Bewilligung mehr erteilt werden, da kein
Angestelltenverhältnis vorläge.
E.
Gegen diese Verfügung erhob X._______ mit Schreiben vom 23. April
2010 Beschwerde bei der OZD. In erster Linie machte er dabei geltend,
beim fraglichen Fahrzeug handle es sich um ein solches seines
Arbeitgebers, sodass die Voraussetzungen zur Erteilung der verlangten
Bewilligung erfüllt seien. Aus Gründen des Vertrauensschutzes sei es
sodann "unakzeptabel, eine Verwaltungspraxis zu ändern, bevor sich der
Bürger darauf einstellen" könne. Schliesslich widerspreche die
Verfahrensweise der Zollbehörden den zwischen der EU und der Schweiz
vereinbarten Prinzipien der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit.
F.
Die OZD wies die Beschwerde vom 23. April 2010 mit
Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 ab und hielt fest, die
Bewilligung Formular 15.30 werde nicht erneuert. Zur Begründung führte
sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen,
nachzuweisen, dass er ein Angestellter der in Rede stehenden
Partnergesellschaft Y._______ sei. Er verfüge zwar formell über einen
Anstellungs oder Arbeitsvertrag, aufgrund der persönlichen Haftung für
die Verbindlichkeiten der Partnergesellschaft, der Gewinnbeteiligung und
des Umstandes, dass der "Arbeitgeber" keine Sozialleistungen erbringe,
sei er jedoch "kein gewöhnlicher Angestellter".
G.
G.a Mit Eingabe vom 2. November 2010 erhebt X._______ (nachfolgend
Beschwerdeführer) gegen den Beschwerdeentscheid der OZD vom
11. Oktober 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, "die angefochtene Verfügung der Zollkreisdirektion
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Schaffhausen vom 30. März 2010 in Gestalt des Beschwerdeentscheids
der Eidgenössischen Zollverwaltung EZV – Oberzolldirektion – vom
11. Oktober 2010" sei (unter Kosten und Entschädigungsfolgen)
aufzuheben und die Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 zu
erneuern.
G.b Der Beschwerdeführer macht dabei im Wesentlichen dreierlei
geltend:
Er sei deutscher Staatsangehöriger und habe seinen Wohnsitz in der
Schweiz. Von der in Deutschland ansässigen Partnergesellschaft
Y._______ werde ihm aufgrund eines Anstellungsvertrages das zur
Diskussion stehende Firmenfahrzeug […] für Dienstfahrten sowie für
Fahrten zwischen seinem Schweizer Wohnsitz und der Dienststelle zur
Verfügung gestellt; das Fahrzeug werde aber auch von den anderen
Partnern benutzt. Insgesamt seien alle Voraussetzungen zur Erteilung
der Bewilligung Formular 15.30 gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV erfüllt.
Insbesondere sei auch das umstrittene Kriterium, wonach der
Beschwerdeführer ein Angestellter der Partnergesellschaft Y._______
sein müsse, gegeben. Der Begriff "Angestellter" sei mangels Definition in
der Zollgesetzgebung nach deutschem Recht zu definieren. Das
schweizerische Recht diene in diesem Fall lediglich dazu, das deutsche
Recht zu verstehen, da es sich vorliegend um eine deutsche
Partnergesellschaft handle. Die Partnergesellschaft Y._______ sei eine
juristische Person nach dem Partnerschaftsgesetz der Bundesrepublik
Deutschland. Es handle sich dabei um eine spezielle Rechtsform für
Freiberufler, die eine eigene Rechtspersönlichkeit aufweise, das heisse
Eigentum erwerben, schuldrechtliche Verpflichtungen eingehen und am
Wirtschaftsverkehr in gleicher Weise wie jede andere juristische Person
teilnehmen könne. Entsprechend seien die Partnergesellschaft und die
Partner zwei unterschiedliche Rechtssubjekte. Die Partnergesellschaft
Y._______ bezwecke, den jeweiligen Partnern die sachlichen und
personellen Ressourcen zur Verfügung zu stellen, die für ihre Tätigkeit
erforderlich seien. Demzufolge miete sie Büroräumlichkeiten, stelle
Fahrzeuge zur Verfügung und beschäftige die Mitarbeiter. Arbeitgeberin
und Halterin des fraglichen Firmenfahrzeugs und Berechtigte aus dem
Leasingvertrag sei deshalb ausschliesslich die Partnergesellschaft, nicht
aber die Partner. Die Vorinstanz verkenne, dass nach deutschem Recht
der Beschwerdeführer gleichzeitig Angestellter und Gesellschafter der
Partnergesellschaft sein könne und diese beiden Funktionen getrennt
voneinander zu betrachten seien. Aufgrund des Anstellungsvertrages
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werde auch klar, dass der Beschwerdeführer das streitbetroffene
Fahrzeug nur aufgrund seines Anstellungsverhältnisses benutzen dürfe;
lediglich aufgrund seiner Eigenschaft als Partner sei er dazu nicht befugt.
Im Übrigen verfüge er noch über ein weiteres Fahrzeug – ein
Geschäftsfahrzeug der Z._______ AG –, das in der Schweiz zugelassen
sei und von ihm jederzeit privat genutzt werden könne. "Die von der
Verwaltung neuerdings praktizierte einengende Interpretation des
Arbeitgeberbegriffs" sei weder dem Merkblatt noch dem Gesetzeswortlaut
zu entnehmen und stütze sich entsprechend auf keine Rechtsgrundlage.
Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des
Vertrauensschutzprinzips. Ab Inkrafttreten der neuen Zollverordnung am
1. November 2006 bis zur internen Weisung vom 29. Oktober 2009, das
heisse über einen Zeitraum von nahezu drei Jahren, sei die
Verwaltungspraxis im Sinn des Beschwerdeführers gehandhabt worden.
Das Fahrzeug sei, da man auf die Verwaltungspraxis vertraut habe und
keine Anzeichen für eine plötzliche Änderung dieser Handhabung
vorlagen, lediglich in Form eines Leasingvertrags und nicht käuflich
erworben worden. Da es bekanntlich unmöglich sei, ein Leasingfahrzeug
zu exportieren, würde es ihm durch die neue Praxis verunmöglicht, das
Fahrzeug weiterhin als Dienstfahrzeug zu benutzen. Aus dem
Vertrauensschutzprinzip ergebe sich daher, dass ihm die beantragte
Bewilligung mindestens bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu erteilen
sei.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzeswortlaut
von Art. 35 ZV sowie dessen Handhabung durch die Verwaltung verletze
das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und
ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit
(Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR 0.142.112.681). Werde ihm die
Benutzung des Dienstfahrzeugs untersagt, würde dadurch das Prinzip
der Freizügigkeit und der Niederlassungsfreiheit verletzt.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 20. Januar 2011 schliesst die OZD auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde und hält an den Erwägungen
des Beschwerdeentscheids vom 11. Oktober 2010 fest.
I.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2011 reicht der Beschwerdeführer
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unaufgefordert eine weitere Stellungnahme ein und erläutert erneut
seinen Standpunkt.
J.
Daraufhin dupliziert die OZD mit Eingabe vom 15. März 2011 und hält
weiterhin an ihrem Antrag auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde
fest.
K.
Mit Schreiben vom 31. März 2011 nimmt der Beschwerdeführer erneut
unaufgefordert Stellung.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Entscheide der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit Art.
33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32)
beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren
richtet sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021),
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4
VwVG).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG ist lediglich zur Beschwerde
berechtigt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung hat. Weil dieses Interesse
aktuell sein muss, ist es im Allgemeinen nur schutzwürdig, wenn es nicht
bloss bei Einreichung der Beschwerde, sondern auch noch im Zeitpunkt
der Urteilsfällung besteht (aktuelles Rechtsschutzinteresse; vgl. BGE 137
I 23 E. 1.3.1, BGE 123 II 286 E. 4, BGE 111 Ib 58 E. 2a; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1671/2006 vom 21. Juni 2007 S. 3; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.70). Ausnahmsweise
verzichtet das Gericht auf das Erfordernis des aktuellen praktischen
Interesses, falls sich die aufgeworfenen Fragen unter gleichen oder
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ähnlichen Umständen jederzeit wieder stellen können, eine rechtzeitige
Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre und die Beantwortung
wegen deren grundsätzlicher Bedeutung im öffentlichen Interesse liegt
(BGE 135 II 430 E. 2.2, BGE 135 I 79 E. 1.1, BGE 131 II 361 E. 1.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A8104/2007 vom 12. Juni 2008
E. 2.4, A1671/2006 vom 21. Juni 2007 S. 3;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.72).
Der Beschwerdeführer verlangt vorliegend die Aufhebung der
"angefochtenen Verfügung" und gleichzeitig die Erneuerung der
Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 (vgl. Bst. Ga). Infolge
Zeitablaufs kann diesbezüglich nicht mehr von einem aktuellen
Rechtsschutzinteresse gesprochen werden. Da jedoch eine rechtzeitige
Überprüfung der Nichterteilung einer solchen Bewilligung Formular 15.30
kaum je möglich wäre und auch die übrigen obgenannten
Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beschwerde trotzdem zu
behandeln.
Auf die im Übrigen form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist –
unter Vorbehalt von E. 1.4 nachfolgend – einzutreten.
1.2. Für die vorliegend inhaltlich zur Diskussion stehende Frage, ob die
vom Beschwerdeführer am 12. März 2010 beantragte Bewilligung
(Formular 15.30) zu Recht nicht erteilt bzw. erneuert wurde, ist
unbestrittenermassen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0)
sowie die dazugehörige ZV, welche am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind,
anwendbar.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen
Beschwerdeentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der
Beschwerdeführer kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl.
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 1758 ff.).
1.4. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet einzig der vorinstanzliche Entscheid (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.7). Im vorliegenden Verfahren ist somit lediglich der
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Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 Anfechtungsobjekt, nicht
aber der Entscheid der Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. März
2010. Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung der
Zollkreisdirektion Schaffhausen vom 30. März 2010 verlangt, ist
demzufolge auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.5. Um den Sinngehalt einer Bestimmung zu ermitteln, ist diese
auszulegen. Ausgangspunkt jeder Auslegung bildet der Wortlaut der
Bestimmung. Ist der Text nicht ganz klar und sind verschiedene
Interpretationen möglich, so muss nach der wahren Tragweite der
Bestimmung gesucht werden, wobei alle Auslegungselemente zu
berücksichtigen sind (Methodenpluralismus). Dabei kommt es namentlich
auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde liegenden
Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm
steht. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend,
dienen aber als Hilfsmittel, den Sinn der Norm zu erkennen. Vom
Wortlaut darf abgewichen werden, wenn triftige Gründe für die Annahme
bestehen, dass dieser nicht den wahren Sinn der Regelung wiedergibt.
Solche Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus Sinn
und Zweck der Norm oder aus ihrem Zusammenhang mit anderen
Gesetzesbestimmungen ergeben. Sind mehrere Auslegungen möglich, ist
jene zu wählen, die den verfassungsrechtlichen Vorgaben am besten
entspricht. Eine verfassungskonforme Auslegung findet dabei im klaren
Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranken (BGE 136
II 149 E. 3, BGE 136 III 373 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts
1C_156/2011 vom 15. Juli 2011 E. 3.5.1).
2.
2.1. Jede Einfuhr von Waren, die über die schweizerische Zollgrenze
befördert werden, unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (Art. 7 ZG).
Waren, die eingeführt werden, müssen nach Tarif verzollt werden (Art. 1
Abs. 1 des Zolltarifgesetzes vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10]).
Solche Gegenstände unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die
Mehrwertsteuer [MWSTG; SR 641.20]).
2.2. Vorbehalten bleiben Abweichungen wie Zollbefreiungen und
erleichterungen sowie Steuerbefreiungen, die sich aus Staatsverträgen
oder besonderen Bestimmungen von Gesetzen oder Verordnungen
ergeben (Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 53 MWSTG; vgl. auch Urteile des
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Bundesverwaltungsgerichts A2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.1,
A1673/2006 vom 20. September 2007 E. 2.1).
2.3.
2.3.1. Auf dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung ist im Bereich
der völkerrechtlichen Regelungen insbesondere das in Istanbul
abgeschlossene Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
vom 26. Juni 1990, das für die Schweiz am 11. August 1995 in Kraft
getreten ist, zu beachten (SR 0.631.24, im Folgenden "Istanbuler
Abkommen"; vgl. HEINZ SCHREIER in: Martin Kocher/Diego Calvadetscher
[Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Zollgesetz, Bern 2009, Art. 9 N 3).
Die Bestimmungen des Istanbuler Abkommens können von den
Verwaltungsbehörden im Wesentlichen direkt angewendet werden und
die Betroffenen können sich unmittelbar darauf berufen (vgl. Entscheid
der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 7. Oktober 2002
[ZRK 2001024], veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 67.42 E. 6b; Botschaft betreffend das zollrechtliche
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung vom
13. Dezember 1993, BBl 1994 II 12 f.). Gemäss Art. 17 des Istanbuler
Abkommens setzt dieses aber lediglich Mindesterleichterungen fest, über
welche die Vertragsparteien auch hinausgehen können. Umgekehrt räumt
Art. 29 des Istanbuler Abkommens den Vertragsparteien die Möglichkeit
ein, Vorbehalte zu den in den Anlagen enthaltenen Bestimmungen zu
machen (vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in:
Koller/Müller/Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, 2. Auflage, Basel 2007, Rz. 300).
2.3.2. Gemäss Art. 1 Bst. a und Art. 2 des Istanbuler Abkommens dürfen
bestimmte Waren – u.a. Beförderungsmittel – frei von Eingangsabgaben
für einen bestimmten Zweck vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht
werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2A.230/2006 vom 9. Oktober
2006 E. 4.1). Als Beförderungsmittel im Sinn des Abkommens gelten u.a.
"Strassenkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a der Anlage C zum Istanbuler
Abkommen). Für die zoll und steuerfreie Einfuhr eines solchen
Fahrzeugs für die vorübergehende Verwendung zum eigenen Gebrauch
ist nach Art. 5 Bst. b der Anlage C zum Istanbuler Abkommen
erforderlich, dass (1) das Fahrzeug in einem anderen Gebiet als
demjenigen der Schweiz zugelassen (immatrikuliert) ist und (2) die
Zulassung auf den Namen einer Person, die ebenfalls ihren Sitz oder
Wohnsitz ausserhalb des Gebiets der Schweiz hat, erfolgte. Zudem (3)
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Seite 10
muss das Fahrzeug von Personen eingeführt und verwendet werden, die
in diesem Gebiet (d.h. ausserhalb der Schweiz) Wohnsitz haben. Das
geht aus dem französischen Originaltext deutlicher hervor als aus der
deutschen und italienischen Fassung (vgl. auch Urteil des
Bundesgerichts 2A.514/2001 vom 29. Juli 2002 E. 2.1).
2.4. Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV kann die Zollverwaltung sodann
Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung
eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch
bewilligen, wenn diese bei einer Person mit Sitz oder Wohnsitz
ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und das ihnen zur Verfügung
gestellte ausländische Beförderungsmittel ausschliesslich für
grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag und für
solche zwischen Wohnort und ausländischem Arbeitsort benützen. Die
erforderliche Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung eines
ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet
muss bei der ersten Einfuhr oder beim Erwerb im Inland bei der
Zollverwaltung beantragt werden (Art. 164 Abs. 2 ZV). Gemäss Art. 164
Abs. 3. ZV kann die Zollverwaltung Bewilligungen nach Art. 35 Abs. 2
Bst. a ZV sodann erneuern.
Indem Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV auch eine Zollbefreiung für Personen mit
Wohnsitz innerhalb der Schweiz vorsieht, geht diese Bestimmung über
die im Istanbuler Abkommen festgesetzten Mindesterleichterungen
hinaus, wonach bezüglich der vorübergehenden Verwendung von
Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch die Abgabebefreiung
lediglich für den Fall vorgesehen ist, dass das Fahrzeug von Personen
eingeführt und verwendet wird, die ausserhalb der Schweiz Wohnsitz
haben (vgl. oben E. 2.3.2). Diese in der ZV vorgesehene zusätzliche
Zollerleichterung ist zulässig und mit dem Istanbuler Abkommen
vereinbar (vgl. dazu E. 2.3.1). An der Rechtmässigkeit von Art. 35 Abs. 2
Bst. a ZV ändert nichts, wenn diese Bestimmung die zusätzliche
Erleichterung (Wohnsitz innerhalb der Schweiz) insofern wiederum
einschränkt, als nur Personen betroffen sind, die angestellt sind. Denn
auch mit dieser Einschränkung auf "Angestelltenverhältnisse" geht Art. 35
Abs. 2 Bst. a ZV mit Bezug auf das Mass der Erleichterung immer noch
weiter als das Abkommen, welches – wie gesehen – für die fraglichen
Beförderungsmittel keinerlei Abgabeerleichterung vorsieht für Personen
mit Sitz im Inland. Der Beschwerdeführer macht denn auch zu Recht
nicht geltend, Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV sei mit dem Istanbuler Abkommen
nicht vereinbar.
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Seite 11
Art. 35 ZV stützt sich sodann auf Art. 9 ZG, welcher dem Bundesrat auf
dem Gebiet der vorübergehenden Verwendung von Waren – unter
Vorbehalt der internationalen Regelungen (vgl. dazu insbesondere E. 2.3
hiervor) – eine umfassende Regelungskompetenz über die teilweise oder
vollständige Abgabebefreiung erteilt (vgl. HEINZ SCHREIER, a.a.O., Art. 9
N 6 ff.).
3.
3.1. Vorliegend ist in erster Linie zu klären, ob die Zollverwaltung zu
Recht davon ausging, die erforderlichen Voraussetzungen gemäss Art.
35 Abs. 2 Bst. a ZV für die Erteilung der in Rede stehenden Bewilligung
seien nicht erfüllt. Die Zollverwaltung stellt sich dabei insbesondere auf
den Standpunkt, das Kriterium, wonach der Beschwerdeführer "bei einer
Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt" sein
müsse, sei nicht gegeben. Während dies der Beschwerdeführer in seiner
Beschwerde vom 2. November 2010 ausgiebig behauptet (vgl. Bst. G),
führt er in seiner Replik vom 9. Februar 2011 dazu lediglich aus, dass
zumindest "im Sinne des deutschen Arbeitsrechts" keine
Arbeitnehmereigenschaft vorliege.
3.2.
3.2.1. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist eine "angestellte
Person" jemand, der in einem vertraglichen Arbeitsverhältnis mit
monatlicher Gehaltszahlung steht (vgl. Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2001,
S. 134 f.), mithin eine Arbeitnehmerin, Beschäftigte, Gehaltsempfängerin
(vgl. Duden, Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl.,
Mannheim/Leipzig/Wien/Zürich 2006, S. 78). Im Gegensatz dazu können
somit gemäss dem klaren Wortlaut der Bestimmung Arbeitgeber und
selbständig Erwerbende nicht unter den Begriff des Angestellten fallen.
3.2.2. Dieses Begriffsverständnis nach dem klaren Wortlaut entspricht
sodann jenem, das sich aus den Bestimmungen anderer eidgenössischer
Gesetze ergibt (systematisches Auslegungselement):
3.2.2.1 Gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil
des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1)
gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in
unselbstständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn
nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. Rechtsprechungsgemäss
(konkret ging es jeweils um die Qualifikation eines Arbeitnehmers nach
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Seite 12
dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung
[UVG, SR 832.20]) ist demnach als Arbeitnehmer zu bezeichnen, wer um
des Erwerbes oder der Ausbildung willen für einen Arbeitgeber, mehr
oder weniger untergeordnet, dauernd oder vorübergehend tätig ist, ohne
hierbei ein eigenes wirtschaftliches Risiko tragen zu müssen. Die
Arbeitnehmereigenschaft sei jeweils unter Würdigung der gesamten
Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Schliesslich sei zu beachten,
dass sich die Frage nach der Arbeitnehmereigenschaft regelmässig nach
der äusseren Erscheinungsform wirtschaftlicher Sachverhalte und nicht
nach allfällig davon abweichenden internen Vereinbarungen der
Beteiligten beurteile (vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_303/2010 vom
23. Juni 2010 E. 2, 8C_752/2009 vom 7. Januar 2010 E. 3, je mit
Hinweisen).
3.2.2.2 Eine gleichartige Umschreibung ergibt sich sodann aus dem
Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) vom 30. März 1911
(OR, SR 220). Demnach weist ein Arbeitsvertrag im Wesentlichen vier
Merkmale auf: Es ist Arbeit gegen Entgelt in einem Dauerschuldverhältnis
geschuldet, die in einer fremden Arbeitsorganisation und damit in einem
Unterordnungsverhältnis geleistet wird. Notwendige Voraussetzung für
das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses ist die Subordination des
Arbeitnehmers. Darunter wird die rechtliche Unterordnung in persönlicher,
betrieblicher und wirtschaftlicher Hinsicht verstanden. Entscheidend ist,
dass der Arbeitnehmer in eine fremde Arbeitsorganisation eingegliedert
ist und damit von bestimmten Vorgesetzten Weisungen erhält (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 4A_553/2008 vom 9. Februar 2009 E. 4 f.,
4C.276/2006 vom 25. Januar 2007 E. 4 und E. 4.3, mit Hinweisen).
3.2.2.3 Die Frage, wer als selbständig Erwerbender gilt und wer
unselbständig tätig und damit Angestellter ist, ist ferner etwa auch im
Mehrwertsteuerrecht von zentraler Bedeutung (vgl. Art. 10 MWSTG).
Die Rechtsprechung hat diesbezüglich Indizien benannt, welche für die
selbständige Ausübung einer Tätigkeit sprechen. Es sind dies
insbesondere das Handeln und Auftreten in eigenem Namen
gegenüber Dritten, das Tragen des unternehmerischen Risikos
(Gewinn und Verlust), die Wahlfreiheit, eine Aufgabe anzunehmen
oder nicht und diese selbständig organisieren zu können. Daneben
können die Beschäftigung von Personal, die Vornahme erheblicher
Investitionen, eigene Geschäftsräumlichkeiten, verschiedene und
wechselnde Auftraggeber sowie die betriebswirtschaftliche und
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Seite 13
arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit eine Rolle spielen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E.
2.2.1, mit zahlreichen Hinweisen).
Die mehrwertsteuerliche Qualifikation von Vorgängen hat nicht in erster
Linie aus einer zivil, sprich vertragsrechtlichen Sicht, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien zu erfolgen (Urteil des
Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1, mit
Hinweisen; BVGE 2007/23 E. 2.3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.5,
A4011/2010 vom 18. Januar 2011 E. 2.4, A5460/2008 vom 12. Mai
2010 E. 2.4). Nicht entscheidend ist deshalb grundsätzlich, wie die
Parteien ihr Vertragsverhältnis ausgestalten (Urteil des Bundesgerichts
2A.47/2006 vom 6. Juli 2006 E. 3.2; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A5747/2008 vom 17. März 2011 E. 2.5,
A5460/2008 vom 12. Mai 2010 E. 2.4, A156/2007 vom 20. April 2009
E. 2.2.3).
3.2.2.4 Im Wesentlichen ergibt sich aus diesem systematischen
Auslegungselement, dass eine angestellte Person eine Arbeitnehmerin
und damit eine Person ist, die einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
nachgeht. Ausschlaggebend ist, dass sie dem Arbeitgeber Arbeit gegen
Entgelt leistet und sich dabei in persönlicher, betrieblicher und
wirtschaftlicher Hinsicht ihrem Arbeitgeber unterordnet und von ihren
Vorgesetzten Weisungen erhält. Damit führt die systematische Auslegung
zum gleichen Ergebnis wie die grammatikalische.
3.2.3. Der Sinn und Zweck der Befreiung von der allgemeinen Zollpflicht
gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst a ZV besteht darin, Arbeitnehmern
grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auftrag ihres
ausländischen Arbeitgebers zu ermöglichen bzw. zu erleichtern und sie
dadurch gegenüber Arbeitnehmern, die im Inland tätigt sind, nicht zu
benachteiligen. Da demgegenüber selbständig Erwerbende ihren
Arbeitsort frei wählen können, ist bei diesen eine so begründete
Erleichterung nicht notwendig. Für die enge Begrenzung der
Ausnahmebestimmung spricht sodann, dass eine Kontrolle über die
tatsächliche Verwendung solcher Fahrzeuge (vgl. Bst. A) praktisch
gesehen eher schwierig sein dürfte. Durch die Beschränkung auf
Angestellte kann vor allem verhindert werden, dass selbständig
Erwerbende, bei welchen eine klare Trennung zwischen Privat und
Firmengebrauch naturgemäss kaum möglich wäre und auch eine
A7817/2010
Seite 14
indirekte Überwachung der Verwendung der Fahrzeuge durch den
Arbeitgeber fehlt (anders als beim Angestellten), ihre Fahrzeuge in
missbräuchlicher Weise zollbefreit in die Schweiz einführen könnten.
Auch die teleologische Auslegung bestätigt damit das bisherige
Auslegungsergebnis bzw. rechtfertigt jedenfalls kein Abweichen vom
klaren Wortlaut der Bestimmung.
3.2.4. Den Materialien ist bezüglich der Entstehungsgeschichte von
Art. 35 Abs. 2 Bst a ZV nichts zu entnehmen. Folglich kann sich daraus
auch kein Widerspruch zum Wortlaut ergeben. Insgesamt ergibt sich
somit, dass sämtliche Auslegungselemente im Einklang mit dem klaren
Wortlaut der Norm stehen.
3.3. Eine Partnerschaft ist gemäss dem deutschen "Gesetz über
Partnerschaftsgesellschaften Angehöriger Freier Berufe"
(Partnerschaftsgesellschaftsgesetz, PartGG) eine Gesellschaft, in der
sich Angehörige Freier Berufe zur Ausübung ihrer Berufe
zusammenschließen. Die Partnergesellschaft übt kein Handelsgewerbe
aus und ihre Angehörigen können nur natürliche Personen sein (§ 1 Abs.
1 PartGG). Der Name der Partnerschaft muss den Namen mindestens
eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die
Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe
enthalten (§ 2 Abs. 1 PartGG). Die Partnerschaft basiert auf dem
Partnerschaftsvertrag und bedarf einer Anmeldung im sog.
Partnerschaftsregister (§ 3 und § 4 PartGG). Sie kann unter ihrem Namen
Rechte erwerben und Verbindlichkeiten eingehen, Eigentum und andere
dingliche Rechte an Grundstücken erwerben, vor Gericht klagen und
verklagt werden (§ 7 Abs. 2 PartGG i.V.m. Art. 124 Abs. 1 des
Handelsgesetzbuches [HGB]). Für Verbindlichkeiten der Partnerschaft
haften den Gläubigern neben dem Vermögen der Partnerschaft die
Partner als Gesamtschuldner (§ 8 Abs. 1 PartGG).
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen Partner der
Y._______ Partnergesellschaft. Um zu belegen, dass er aber ebenfalls
Angestellter dieser Partnergesellschaft ist, reichte der Beschwerdeführer
einen "Anstellungsvertrag" vom 15. Januar 2009 ins Recht. Aus diesem
geht im Wesentlichen hervor, dass sich der Beschwerdeführer verpflichte,
seine Arbeitskraft der Partnergesellschaft zur Verfügung zu stellen und er
für seine Tätigkeit eine Vergütung von monatlich brutto EUR 6'000.–
A7817/2010
Seite 15
erhalte. Die Gewinnansprüche des Beschwerdeführers als Partner der
Partnergesellschaft blieben von diesem Anstellungsvertrag unberührt.
Gemäss Ziffer 7 des Anstellungsvertrages stelle die Partnergesellschaft
dem Beschwerdeführer die erforderlichen Arbeitsräume sowie die
gesamte Infrastruktur der Kanzlei zur Verfügung. Darüber hinaus erhalte
er "ein Geschäftsfahrzeug zur Mitbenutzung, welches er im Regelfall
nutzen" könne. Er sei unter Vorbehalt entgegenstehender dienstlicher
Bedürfnisse berechtigt, das Fahrzeug auch privat und insbesondere für
Fahrten nach Hause zu nutzen.
3.4.2. Ob der behauptete "Anstellungsvertrag" überhaupt rechtsgültig
zustande kam, kann hier offen bleiben. Denn faktisch – aufgrund der
massgebenden wirtschaftlichen Realität, welche auch im Zollrecht zu
beachten ist, und der äusseren Erscheinungsform (vgl. E. 3.2.2.3 und
E. 3.2.2.1) – handelt es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine
"angestellte Person" im Sinn von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV. Dazu fehlt
insbesondere die persönliche, betriebliche und wirtschaftliche
Unterordnung des Beschwerdeführers unter die Partnergesellschaft
(vgl. E. 3.2.2.4 ff.). Es kann weder davon gesprochen werden, dass sich
der Beschwerdeführer rechtswesentlich in eine fremde
Arbeitsorganisation eingliedern muss noch dass er von seinem
Arbeitgeber, das heisst faktisch unter anderem von sich selbst,
Weisungen erhält. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er in der
Organisation seiner Tätigkeit und in den Entscheiden weitestgehend frei
ist. Zudem tritt er gegen aussen selbständig als Partner der Y._______
Partnergesellschaft auf, ist am Gewinn beteiligt und haftet grundsätzlich
persönlich für die Verbindlichkeiten der Partnerschaft; mit anderen
Worten trägt er ein eigenes wirtschaftliches Risiko. Selbst wenn also von
der vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde behaupteten
Doppelfunktion ausgegangen würde, ergibt sich aufgrund des eben
Ausgeführten, dass die Rolle des Beschwerdeführers als Partner
vorliegend klar im Vordergrund steht. Entsprechend würde es Art. 35 Abs.
2 Bst. a ZV zuwiderlaufen, wenn einzig aufgrund von vertraglichen
Teilaspekten – wenn sie denn überhaupt gültig sind – ein
Angestelltenverhältnis des Beschwerdeführers bejaht würde (vgl.
E. 3.2.2.1, E. 3.2.2.3 und E. 3.2.3). Demzufolge kann auch nicht
entscheidend sein, dass dem Beschwerdeführer gemäss seiner
Behauptung, das Fahrzeug lediglich aufgrund seiner Funktion als
Angestellter und nicht aufgrund des Umstandes, dass er Partner ist, zur
Verfügung steht.
A7817/2010
Seite 16
3.5. Das Erfordernis des Anstellungsverhältnisses ist damit in Bezug auf
den Beschwerdeführer nicht erfüllt. Demzufolge fehlt es für die Erteilung
einer Bewilligung zur vorübergehenden abgabefreien Verwendung eines
ausländischen Beförderungsmittels zum eigenen Gebrauch im Zollgebiet
bereits an einer zu erfüllenden Voraussetzung. Demzufolge kann auf die
Prüfung der übrigen Voraussetzungen verzichtet werden und es ist
festzuhalten, dass die Zollverwaltung die Bewilligung gestützt auf Art. 35
Abs. 2 Bst. a ZV zu Recht verweigert hat.
4.
4.1. Der Beschwerdeführer beruft sich ferner auf das
Vertrauensschutzprinzip und macht geltend, ab Inkrafttreten der neuen
Zollverordnung am 1. November 2006 bis zur internen Weisung vom
29. Oktober 2009, das heisse über einen Zeitraum von nahezu drei
Jahren, sei die Verwaltungspraxis im Sinn des Beschwerdeführers
gehandhabt worden. Bereits vor dem hier streitgegenständlichen
Fahrzeug sei er über Jahre hinweg ein geleastes Dienstfahrzeug
gefahren, für das ihm jedes Mal die beantragte Bewilligung erteilt worden
sei. Das vorliegend zur Diskussion stehende Fahrzeug sei, da man auf
die Verwaltungspraxis vertraut habe und keine Anzeichen für eine
plötzliche Änderung dieser Handhabung vorlagen, lediglich in Form eines
Leasingvertrags und nicht käuflich erworben worden. Da es bekanntlich
unmöglich sei, ein Leasingfahrzeug zu exportieren, würde ihm durch die
neue Praxis verunmöglicht, das Fahrzeug weiterhin als Dienstfahrzeug zu
benutzen. Damit habe er eine Disposition getroffen, die nicht ohne
Schaden wieder rückgängig gemacht werden könne. Aus dem
Vertrauensschutzprinzip ergebe sich daher, dass ihm die beantragte
Bewilligung mindestens bis zum Ablauf des Leasingvertrages zu erteilen
sei.
4.2.
4.2.1. Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden (Art. 9 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes haben
die Privaten Anspruch darauf, in ihrem berechtigten Vertrauen in
behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen
begründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 627).
A7817/2010
Seite 17
4.2.2. Für die erfolgreiche Geltendmachung des Vertrauensschutzprinzips
bedarf es zunächst eines Anknüpfungspunktes; es muss eine
Vertrauensgrundlage vorhanden sein. Darunter ist das Verhalten eines
staatlichen Organes zu verstehen, das bei den betroffenen Privaten
bestimmte Erwartungen auslöst (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A2925/2011 vom 25. November 2010 E. 4.2.2, mit Hinweisen).
4.2.3. Nebst einer Vertrauensgrundlage müssen verschiedene weitere
Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der Private mit Erfolg
auf das Vertrauensschutzprinzip berufen kann. Vorausgesetzt wird, dass
diejenige Person, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise
auf diese Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige
Dispositionen getroffen hat, die sie nicht mehr rückgängig machen kann
(vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161 E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a;
Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010 vom 16. August 2010 E. 4.2.1,
2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 655 ff.; BEATRICE WEBERDÜRLER, Vertrauensschutz im öffentlichen
Recht, Basel/Frankfurt a.M. 1983, S. 90 ff.). Zwischen dem Vertrauen in
das Verhalten einer staatlichen Behörde und der vom Betroffenen
getätigten Disposition muss also ein Kausalzusammenhang bestehen.
Ein solcher fehlt, wenn anzunehmen ist, dass die Disposition auch ohne
ein Vertrauen begründendes behördliches Verhalten bzw. bei Kenntnis
der Mangelhaftigkeit der Vertrauensbasis vorgenommen worden wäre
(Urteil des Bundesgerichts 2C_453/2009 vom 3. Februar 2010 E. 5;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N. 664). Schliesslich scheitert die
Berufung auf Treu und Glauben dann, wenn ihr überwiegende öffentliche
Interessen gegenüberstehen (vgl. BGE 131 II 627 E. 6.1, BGE 129 I 161
E. 4.1, BGE 127 I 31 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 2C_217/2010
vom 16. August 2010 E. 4.2.1, 2C_693/2009 vom 4. Mai 2010 E. 2.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 655 ff.; WEBERDÜRLER, a.a.O.,
S. 90 ff.).
4.2.4. Als Folge der Bedeutung des Legalitätsprinzips im Abgaberecht ist
der Vertrauensschutz in diesem Bereich zudem praxisgemäss nur mit
Zurückhaltung zu gewähren (BGE 131 II 627 E. 6.1). Eine vom Gesetz
abweichende Behandlung eines Abgabepflichtigen kann nur in Betracht
fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und
eindeutig erfüllt sind (so schon BGE 118 Ib 312 E. 3b; Urteile des
Bundesgerichts 2C_123/2010 vom 5. Mai 2010 E. 4, 2C_728/2009 vom
15. März 2010 E. 3.2).
A7817/2010
Seite 18
4.3.
4.3.1. Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings
ist es den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte
Praxis zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn
Behörden und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher
unrichtig angewendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder
Ermessensbetätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder
veränderten Verhältnissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich
jedoch regelmässig nur begründen, wenn die neue Lösung besserer
Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder
gewandelter Rechtsanschauung entspricht; andernfalls ist die bisherige
Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79 E. 3, BGE 132 III 770 E. 4). Eine
Praxisänderung muss sich deshalb auf ernsthafte sachliche Gründe
stützen können, die – vor allem aus Gründen der Rechtssicherheit – um
so gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht mehr richtig erkannte
bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c, BGE 126 I 122 E. 5).
Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen
Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der Schutz von
Treu und Glauben entgegenstehen. Von Bedeutung sind in diesem
Zusammenhang vor allem Grundsatzentscheide, deren Ziel es unter
anderem ist, in einer umstrittenen Frage Sicherheit und Gewissheit zu
schaffen. Der Vertrauensschutz hat sich dabei insbesondere bei
verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich der Frist und
Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmitteln
durchgesetzt; dies falls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige
Ankündigung Anwendung finden (vgl. BGE 132 II 153 E. 5.1, BGE 122 I
57 E. 3c/bb; Urteil des Bundesgerichts 2C_421/2007 vom 21. Dezember
2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4785/2007 vom
23. Februar 2010 E. 2.3; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 638 ff.).
Im Bereich des materiellen Rechts bestehen allerdings zum Teil
Bedenken, Vertrauensschutz ohne individuellkonkrete Grundlage wie
etwa einer Auskunft oder Zusicherung einer Behörde, sondern allein
gestützt auf das allgemeine Vertrauen in den Bestand einer
Verwaltungspraxis zu gewähren (zum Ganzen und mit weiteren
Hinweisen vgl. BETTINA BÄRTSCHI, Die Voraussetzungen für
Praxisänderungen im Steuerrecht, in: Michael Beusch/ISIS [Hrsg.],
Steuerrecht 2008, Best of zsis), Zürich/Basel/Genf 2008, S. 85 ff.,
insbesondere S.95 ff.).
4.3.2. Rechtssetzungsakte stellen in der Regel keine
Vertrauensgrundlage dar. Das Prinzip des Vertrauensschutzes steht einer
A7817/2010
Seite 19
Änderung des geltenden Rechts grundsätzlich nicht entgegen. Die
Privaten können nicht ohne Weiteres auf den Fortbestand eines
geltenden Rechts vertrauen, sondern müssen mit dessen Revision
rechnen. Die Gewährung des Vertrauensschutzes kommt höchstens
dann in Betracht, wenn die Privaten durch eine unvorhersehbare
Rechtsänderung in schwer wiegender Weise in ihren gestützt auf die
bisherige gesetzliche Regelung getätigten Dispositionen getroffen werden
und keine Möglichkeit der Anpassung an die neue Rechtslage haben.
Hier ergibt sich aus dem Prinzip des Vertrauensschutzes unter
Umständen ein Anspruch auf eine angemessene Übergangsregelung
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 641 f., mit zahlreichen
Hinweisen).
4.3.3. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes
hindert die Behörde grundsätzlich nicht an der späteren Behebung dieses
Zustandes. Nur in Ausnahmefällen wird durch die behördliche Untätigkeit
eine Vertrauensgrundlage geschaffen, die der Wiederherstellung der
Rechtmässigkeit ganz oder teilweise entgegensteht; namentlich wenn die
Behörden den rechtswidrigen Zustand zuvor über Jahre hinweg geduldet
hatten, obschon ihnen die Gesetzwidrigkeit bekannt war oder sie diese
bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätten kennen müssen (vgl. BGE
107 Ia 121 E. 1c; Urteile des Bundesgerichts 1C_176/2009 vom 28.
Januar 2010 E. 2.2, 1A.19/2001 vom 22. August 2001, veröffentlicht in
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl] 103
[2002] 582 E. 4b; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 652; WEBER
DÜRLER, a.a.O., S. 231 f.).
4.4.
4.4.1. Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV hält neu ausdrücklich fest, dass die
vorübergehende Verwendung eines ausländischen Beförderungsmittels
für den eigenen Gebrauch lediglich dann bewilligt wird, wenn die Person,
welche eine solche Bewilligung verlangt, "bei einer Person mit Sitz oder
Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt" ist. Obwohl sich diese
Rechtslage bereits seit dem Inkrafttreten der Zollverordnung am 1. Mai
2007 so präsentiert, wurde dies von der fraglichen Zollstelle bis zu der
internen Weisung vom 29. Oktober 2009 offenbar nicht so gehandhabt
und sie erteilte dem Beschwerdeführer am 24. November 2008 erneut
eine solche Bewilligung, obgleich er die erforderlichen Voraussetzungen
nicht erfüllte (vgl. E. 3.5).
A7817/2010
Seite 20
4.4.2. Die Änderung der Praxis der Zollbehörden basiert ursprünglich auf
einer Gesetzesänderung. Einer solchen Änderung des geltenden Rechts
steht das Prinzip des Vertrauensschutzes grundsätzlich nicht entgegen
(vgl. E. 4.3.2). Insofern ist von vornherein irrelevant, wenn dem
Beschwerdeführer – wie er behauptet – unter dem alten Zollrecht in
Bezug auf ein anderes Dienstfahrzeug über Jahre hinweg die beantragte
Bewilligung erteilt wurde.
4.4.3. Die vorliegende Änderung bzw. Neuerung in der Zollordnung wurde
von der Zollbehörde – wie soeben erläutert – offenbar nicht von Beginn
weg korrekt umgesetzt. Aus dem Umstand, dass die Zollverwaltung ihre
Praxis fortan aber den gesetzlichen Vorschriften anpasste, kann der
Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Von einer
jahrelangen Duldung des rechtswidrigen Zustandes, die gegebenenfalls
zur Gewährung des Vertrauensschutzes führen würde, kann vorliegend
nicht die Rede sein (vgl. E. 4.3.3, vgl. auch E. 4.4.4 hiernach).
4.4.4. In casu sind sämtliche Voraussetzungen für eine zulässige
Praxisänderung erfüllt (vgl. E. 4.3.1): Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV wurde
vorerst offenbar falsch, das heisst entgegen der darin ausdrücklich
enthaltenen Vorschriften angewandt. Die Anpassung der Praxis beruhte
entsprechend auf der Erkenntnis der ratio legis der genannten Norm.
Auch kann, da die entsprechende Norm erst im Mai 2007 in Kraft getreten
ist, nicht von einer langjährigen Praxis gesprochen werden. Damit stützt
sich die Praxisänderung auf ernsthafte und sachliche Gründe und das
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegt gegenüber jenem
an der Rechtssicherheit. Die Änderung erfolgte zudem in grundsätzlicher
Weise.
Bezüglich des zu beachtenden Grundsatzes von Treu und Glauben ist
sodann in erster Linie fraglich, ob im Bereich des materiellen Rechts
Vertrauensschutz ohne individuellkonkrete Grundlage – welche in casu
unbestrittenermassen nicht vorliegt – und allein gestützt auf das
allgemeine Vertrauen in den Bestand einer Verwaltungspraxis überhaupt
gewährt werden kann (vgl. E. 4.3.1). Die Zollbehörde fällte im
Zusammenhang mit der Erteilung der Bewilligung zudem keinen
Grundsatzentscheid, dessen Ziel es gewesen wäre, in einer umstrittenen
Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Vielmehr handhabte sie die
Bewilligungserteilung über eine Zeitspanne von rund zweieinhalb Jahren
offenbar schlichtweg falsch. Es ist somit keine Grundlage ersichtlich,
woraus der Beschwerdeführer schliessen durfte, die in Rede stehende
A7817/2010
Seite 21
Bewilligung werde ihm Jahr für Jahr einfach wieder erteilt. Schliesslich
bleibt zu erwähnen, dass auf der Bewilligung ausdrücklich festgehalten
wird, dass diese jederzeit widerrufen werden könne und die
Zollverwaltung von dieser Möglichkeit lediglich keinen Gebrauch machte.
Vielmehr setzte sie dem Beschwerdeführer, nachdem dessen Bewilligung
am 24. November 2009 verfiel, Frist bis zum 16. April 2010 um das
Fahrzeug definitiv aus dem Zollgebiet auszuführen. Entsprechend wurde
dem Beschwerdeführer sogar genügend Zeit eingeräumt, um sich auf die
neue Situation einzustellen.
Da es bereits an einer Vertrauensgrundlage mangelt, kann auf die
Prüfung der weiteren Voraussetzungen des Vertrauensschutzes
verzichtet werden. Irrelevant bleibt damit insbesondere die vom
Beschwerdeführer geltend gemachte nachteilige Disposition, das heisst
der Abschluss des Leasingvertrages. Das Verhalten der Zollbehörden
stellt keinen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar.
5.
5.1.
Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, der Gesetzeswortlaut von
Art. 35 ZV sowie dessen Handhabung durch die Verwaltung verletze das
Freizügigkeitsabkommen. Werde ihm die Benutzung des Dienstfahrzeugs
untersagt, würde dies einen entscheidenden Eingriff in seine, durch das
Abkommen garantierte berufliche und private Mobilität darstellen und
dadurch das Prinzip der Freizügigkeit verletzt. Grundvoraussetzung der
aufgeführten Mobilität sei nun mal, dass er "hierzu seinen
Personenwagen benutzen" könne. Es sei mit dem Zweck des
obgenannten Abkommens nicht vereinbar, dass ihm aufgrund seines
Wohnsitzes in der Schweiz die Benutzung seines Dienstfahrzeugs in der
Schweiz untersagt werde. Selbständig Erwerbenden werde es durch die
neue Praxis unangemessen erschwert, von der vertraglich vereinbarten
Freizügigkeit Gebrauch zu machen und sie würden dadurch gegenüber
Angestellten benachteiligt. Weiter würde durch die neue Praxis auch das
Prinzip der Niederlassungsfreiheit verletzt, da er bei Nichterteilung der
Bewilligung mit dem Dienstfahrzeug weder das Zweigbüro in […] noch die
von ihm betreute Firma in […] noch die Kanzlei in […] anfahren könne.
Für seine Tätigkeit im Bereich der grenzüberschreitenden, internationalen
Rechtsberatung sei es aber notwendig, dass Termine auf beiden Seiten
der Grenze wahrgenommen werden könnten. Lediglich aufgrund seines
Wohnsitzes in der Schweiz sei es ihm nun nicht mehr erlaubt, mit dem
fraglichen Firmenfahrzeug Geschäftsfahrten in der Schweiz
A7817/2010
Seite 22
durchzuführen. Würde er in Deutschland wohnen, wäre es dagegen
unproblematisch, den Wagen sowohl in Deutschland als auch in der
Schweiz zu benutzen. Ausschlaggebend sei jedoch die Tatsache, dass
der Dienstwagen von einer in Deutschland ansässigen Gesellschaft zur
Verfügung gestellt werde und es für den Benutzer keinen Unterschied
machen dürfe, ob er seinen Wohnsitz in Deutschland oder in der Schweiz
habe. Durch die neue Verfahrensweise der Zollbehörden werde die
grenzüberschreitende Berufsausübung verkompliziert und verteuert, da er
so zwei unterschiedliche Geschäftsfahrzeuge, eines für Deutschland und
eines für die Schweiz, nutzen müsse.
5.2. Das Freizügigkeitsabkommen ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. In
Art. 1 FZA werden die Ziele des Abkommens festgelegt. Demnach
beinhaltet die Freizügigkeit das Recht, in das Hoheitsgebiet des
Aufnahmestaats einzureisen, sich darin überall aufzuhalten und eine
Arbeitsstelle anzunehmen, sich dort als selbständig Erwerbstätiger
niederzulassen und eventuell in der Schweiz oder einem EUMitgliedstaat
zu verbleiben. Das Recht auf Einreise und dauerhaften Aufenthalt steht
auch Personen zu, die keine Erwerbstätigkeit ausüben. Ausserdem sieht
das Abkommen eine Liberalisierung der von natürlichen Personen
erbrachten kurzzeitigen Dienstleistungen vor. Bei der Ausübung dieser
Rechte ist stets der Grundsatz der Nichtdiskriminierung (vgl. Art. 2 FZA)
zu beachten, der den Staatsangehörigen der Schweiz und der
Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft das Recht gewährleistet,
in der Anwendung des Abkommens nicht schlechter gestellt zu werden
als die Angehörigen des Staates, der das Abkommen handhabt (vgl.
DIETER W. GROSSEN/CLAIRE DE COULON, in:
Thürer/Weber/Kellerhals/Portmann [Hrsg.], Bilaterale Verträge I & II
SchweizEU, Zürich 2007 S. 139; ferner: Yvo Hangartner, Der Grundsatz
der Nichtdiskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit im
Freizügigkeitsabkommen der Schweiz mit der Europäischen
Gemeinschaft, Aktuelle Juristische Praxis [AJP] 2003 S. 260).
5.3. Der Beschwerdeführer verkennt bei seiner – grundsätzlich sehr
allgemein gehaltenen – Rüge in erster Linie, dass ihm – entgegen seinen
Ausführungen – die Benutzung des in Rede stehenden Fahrzeugs in
keiner Weise untersagt wird. Es wurde ihm lediglich nicht mehr bewilligt,
dieses Fahrzeug weiterhin unverzollt und unversteuert in der Schweiz zu
verwenden. Es blieb dem Beschwerdeführer jedoch unbenommen, das
Fahrzeug (allenfalls nach vorzeitiger Auflösung des Leasingvertrages) zu
verzollen und zu versteuern und danach weiterhin in der Schweiz zu
A7817/2010
Seite 23
benutzen. Wie die Vorinstanz in zutreffender Weise ausführt, regelt das
Freizügigkeitsabkommen grundsätzlich die Personen und nicht die
Güterfreizügigkeit. Der Beschwerdeführer kann sich demnach nicht unter
Berufung auf das Freizügigkeitsabkommen der allgemein geltenden
Zollpflicht (vgl. E. 2.1) entziehen. Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV verhindert
weder, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bzw. in Deutschland
einer Erwerbstätigkeit nachgehen, noch dass er sich in der Schweiz
niederlassen kann. Ebenso wenig kann davon gesprochen werden, dass
dadurch seine durch Art. 8 Anhang I FZA garantierte berufliche oder
geographische Mobilität im "Hoheitsgebiet des Aufnahmestaates" verletzt
würde. Die Probleme, die sich allenfalls aus dem Umstand ergaben, dass
es sich beim streitbetroffenen Fahrzeug um ein Leasingobjekt gehandelt
hatte (der Leasingvertrag endete gemäss den Ausführungen des
Beschwerdeführers am 16. April 2011), vermögen ebenfalls keine
Verletzung des Freizügigkeitsabkommens zu begründen. Der Abschluss
des Leasingvertrages war eine freie privatrechtliche Entscheidung des
Beschwerdeführers bzw. der Y._______ Partnergesellschaft, die nicht in
den Schutzbereich des Freizügigkeitsabkommens fallen kann.
Schliesslich bleibt zu erwähnen, dass die in Rede stehenden
Zollvorschriften unabhängig von der Staatsangehörigkeit gleichermassen
auch für einen Schweizer Staatsangehörigen gelten würden und damit
die vom Freizügigkeitsabkommen bezweckte Nichtdiskriminierung
ohnehin gewahrt bleibt. Die rechtliche Gleichstellung von selbständig und
unselbständig Erwerbstätigen gehört dagegen nicht zum Schutzbereich
des Freizügigkeitsabkommens. Insgesamt ist vorliegend keine Verletzung
des Freizügigkeitsabkommens ersichtlich.
6.
6.1. Schliesslich macht der Beschwerdeführer – im Wesentlichen
unsubstantiiert – geltend, die unterschiedliche Behandlung von
angestellten und selbständigen Anwälten sei willkürlich, unbegründet und
verstosse gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Merkmale "selbständig"
und "unselbständig" seien für Fragen des Güterverkehrs überhaupt nicht
relevant.
6.2. Ein Erlass verstösst gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV), wenn er
sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder sinn und
zwecklos ist. Er verletzt das Gebot der Rechtsgleichheit (Art. 8 BV), wenn
er rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder Unterscheidungen
unterlässt, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen. Das
A7817/2010
Seite 24
Rechtsgleichheitsgebot ist insbesondere verletzt, wenn Gleiches nicht
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach
Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt wird. Allerdings kann
eine Regelung, die Gleiches ungleich oder Ungleiches gleich behandelt,
dann zulässig sein, wenn die Gleich oder Ungleichbehandlung
notwendig ist, um das Ziel der Regelung zu erreichen, und die Bedeutung
des Ziels die Gleich oder Ungleichbehandlung rechtfertigt (vgl. BGE 136
II 120 E. 3.3.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 497).
6.3. Wie bereits ausgeführt, geht die von Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV
gewährte Ausnahme von der allgemeinen Zollpflicht – selbst mit den
darin enthaltenen Einschränkungen – über die vom Istanbuler Abkommen
garantierten Erleichterungen hinaus (vgl. E. 2.4). Wird also die
Abgabebefreiung lediglich angestellten Personen gewährt, kann –
solange sämtliche Angestellten diesbezüglich gleich behandelt werden –
nicht von einer Rechtsungleichheit gesprochen werden. So müssen
selbständig Erwerbende – wie alle anderen Personen auch, die nicht
explizit unter eine der Ausnahmebestimmungen fallen – Fahrzeuge, die
sie in die Schweiz einführen, entsprechend den gesetzlichen
Bestimmungen verzollen und versteuern. Die vom Verordnungsgeber
getroffene Unterscheidung zwischen Angestellten und selbständig
Erwerbenden beruht dabei auf ernsthaften, sachlichen und vernünftigen
Gründen (vgl. dazu vorn E. 3.2.3). Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV verstösst
demzufolge weder gegen das Willkürverbot noch gegen den Grundsatz
der Rechtsgleichheit.
7.
Insgesamt ergibt sich, dass die Zollverwaltung unter keinem Titel
gehalten war, dem Beschwerdeführer die verlangte Bewilligung Formular
15.30 erneut zu erteilen und die OZD die Beschwerde in ihrem
Beschwerdeentscheid vom 11. Oktober 2010 zu Recht abgewiesen hatte.
Damit erübrigt es sich auch, auf das Begehren um Erneuerung der
Bewilligung Formular 15.30 bis zum 15. April 2011 näher einzugehen.
8.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 3'000.– sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Eine Parteientschädigung an den Beschwerdeführer ist nicht
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG a contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'000.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 3'000.– verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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