B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-78/2013
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Tanja Petrik-Haltiner.
Parteien
Politische Gemeinde Egg,
handelnd durch den Gemeinderat Egg,
8132 Egg b. Zürich,
vertreten durch Rechtsanwältin Marianne Kull Baumgartner,
Beschwerdeführerin,
gegen
Forchbahn AG,
Direktion und Verwaltung, Rechtsdienst,
8048 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Bundesamt für Verkehr BAV,
3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Plangenehmigung betreffend Sanierung Bahnübergänge
Abschnitt 7b, Linie Rehalp - Esslingen.
A-78/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 21. Dezember 2011 reichte die Forchbahn AG beim Bundesamt für
Verkehr (BAV) die Pläne betreffend die Sanierung der Bahnübergänge
Abschnitt 7b, Linie Rehalp – Esslingen (km 8.812 bis km 9.053), Kanton
Zürich, Gemeinden Egg und Maur zur Genehmigung ein. Gegenstand der
Planvorlage bildet im Wesentlichen die Sicherung der zwei Bahnüber-
gänge "Im Neuhaus" (km 8.812) und "Neuwiesenweg" (km 8.875) durch
Schrankenanlagen sowie die teilweise Aufhebung und Sicherung der
Bahnübergänge Haltestelle "Neuhaus West" (km 8.961) und Haltestellte
"Neuhaus Ost" (km 9.053) durch Schrankenanlagen.
B.
Nach Durchführung der Vollständigkeitsprüfung legte das BAV das or-
dentliche eisenbahnrechtliche Plangenehmigungsverfahren fest und wies
den Kanton Zürich an, die öffentliche Auflage durchzuführen. Während
der öffentlichen Planauflage vom 3. Februar 2012 bis und mit 5. März
2012 gingen beim BAV drei Einsprachen ein, darunter jene der Politi-
schen Gemeinde Egg vom 27. Februar 2012. Sie beantragte u.a., es sei
eine rückwärtige Erschliessung des Gebietes ab der Maurstrasse und
damit die Aufhebung der beiden Bahnübergänge Im Neuhaus und Neu-
wiesenweg zu überprüfen (Antrag 2). Eventuell sei zu prüfen, ob einer der
beiden Bahnübergänge Im Neuhaus bzw. Neuwiesenweg aufgehoben
werden und eine rückwärtige Erschliessung der Liegenschaften zwischen
den beiden Übergängen stattfinden könne (Antrag 3).
C.
Am 21. November 2012 erteilte das BAV die nachgesuchte Plangeneh-
migung mit verschiedenen Auflagen und einer Ausnahmebewilligung. Es
wies die von der Politischen Gemeinde Egg erhobene Einsprache ab,
soweit darauf einzutreten und sie nicht gegenstandslos geworden war.
D.
Mit Eingabe vom 7. Januar 2013 erhebt die Politische Gemeinde Egg
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die Plangenehmigungsverfügung sei aufzu-
heben und die Sache zur ordnungsgemässen Durchführung des Plange-
nehmigungsverfahrens und zum Neuentscheid an das BAV (nachfolgend:
Vorinstanz) zurückzuweisen, soweit ihre Anträge 2 und 3 zu den Bahn-
übergängen Im Neuhaus und Neuwiesenweg betroffen seien. Eventuali-
ter sei die Plangenehmigungsverfügung aufzuheben, soweit ihre Anträge
A-78/2013
Seite 3
2 und 3 nicht berücksichtigt worden seien und ihre Einsprache abgewie-
sen worden sei. Weiter beantragt sie die Durchführung eines Augen-
scheins.
Sie bringt im Wesentlichen vor, der angefochtene Entscheid erweise sich
als rechtswidrig, beruhe auf einer einseitigen Interessenabwägung und
sei widersprüchlich. Zudem sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Sie
stützt sich in ihrer Argumentation hauptsächlich darauf, das Projekt einer
rückwärtigen Erschliessung sei ungenügend berücksichtigt worden und
es müssten nicht beide Bahnübergänge beibehalten werden.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2013 beantragt die Forchbahn
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlas-
sung vom gleichen Datum, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 14. März 2013 nimmt die Beschwer-
deführerin zu diesen Ausführungen Stellung.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 20. März 2013 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Entzug der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde hinsichtlich der Sanierung der
Bahnübergänge Im Neuhaus und Neuwiesenweg ab und heisst es im Üb-
rigen gut.
G.
Am 13. Mai 2013 führt eine Delegation des Bundesverwaltungsgerichts
einen Augenschein unter Teilnahme der Verfahrensbeteiligten durch. Das
Protokoll des Augenscheins wird den Beteiligten mit Verfügung vom
15. Mai 2013 zugestellt und die Stellungnahmen der Verfahrensbeteilig-
ten zum Protokoll und weitere eingereichte Unterlagen je wechselseitig
übermittelt.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-78/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Die Aufhebung von
Bahnübergängen wird im eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsver-
fahren (Art. 18 ff. des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG,
SR 742.101]) angeordnet. Eine solche Plangenehmigung stellt eine Ver-
fügung im Sinn von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beur-
teilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat (Bst. c). Diese Regelung ist auf Privatperso-
nen zugeschnitten; sie bezweckt in erster Linie deren Schutz vor fehler-
haften Verwaltungsakten. Eine Gemeinde kann sich darauf indessen
ebenfalls berufen, wenn sie – als materielle Verfügungsadressatin oder
als Dritte – durch die angefochtene Verfügung gleich oder ähnlich wie ei-
ne Privatperson betroffen oder aber in schutzwürdigen, eigenen hoheitli-
chen Interessen berührt ist (statt vieler BGE 136 V 346 E. 3.3.2 m.w.H.).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen
und wehrt sich mit ihrer Beschwerde als Trägerin der kommunalen Pla-
nungshoheit gegen die unerwünschten Auswirkungen, die sich ihrer Mei-
nung nach aus der angefochtenen Plangenehmigung ergeben. Zudem ist
sie auch als Eigentümerin einer Liegenschaft in der Nähe der hier inte-
ressierenden Bahnübergänge durch die Plangenehmigung betroffen und
hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung resp. Änderung der
Plangenehmigung. Sie ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist somit einzutreten.
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Seite 5
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht − einschliesslich der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens − sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Allerdings auferlegt es sich eine gewisse Zurückhaltung, soweit
sich wie vorliegend Fragen der Zweckmässigkeit einer Anordnung stellen.
Dies gilt namentlich dann, wenn technische Fragen zur Diskussion ste-
hen. In solchen Fällen ist der Vorinstanz als Fachbehörde auch unter die-
sem Blickwinkel ein gewisser Handlungsspielraum zu belassen. Es hat
folglich in erster Linie zu klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und
beurteilt sowie die möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Ent-
scheidfindung berücksichtigt worden sind. Trifft dies zu und hat sich die
Vorinstanz bei ihrer Entscheidung von sachgerechten Überlegungen lei-
ten lassen, so weicht es nicht von deren Auffassung ab (Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 4 und v.a. A-
699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 7 m.H.; vgl. insb. BGE 133 II 35 E. 3).
3.
Vorab ist zur formellen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs fest-
zuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht näher darlegt, worin diese
Verletzung bestehen soll. Eine offensichtliche Gehörsverletzung ist nicht
erkennbar, weshalb auf diese Rüge nicht weiter einzugehen ist. Soweit
sie auf die vorgebrachte fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung und/oder In-
teressenabwägung abzielt, wird auf die nachfolgenden Erwägungen ver-
wiesen.
4.
Zunächst ist zu prüfen, ob die beiden Bahnübergänge Im Neuhaus und
Neuwiesenweg, die aktuell mit sog. Andreaskreuzen signalisiert sind, sa-
nierungsbedürftig sind. Die Beschwerdeführerin bezweifelt dies und ar-
gumentiert, die beiden Bahnübergänge befänden sich im Innerortsbereich
und die Höchstgeschwindigkeit der Forchbahn betrage 40−65 km/h bei
guten Sichtverhältnissen. Zudem sei der Benutzerkreis des Übergangs Im
Neuhaus sehr beschränkt.
4.1 Die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von Eisen-
bahnen sind in den Art. 17 ff. EBG verankert. Gemäss Art. 17 Abs. 4 EBG
sind die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Bahnanlagen und
Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind nach Art. 19 Abs. 1 EBG verpflichtet,
die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats
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und den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicher-
heit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr
für Personen und Sachen notwendig sind. Die ausführlichen Sicherheits-
vorschriften finden sich in der gestützt auf Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen
Eisenbahnverordnung vom 23. November 1983 (EBV, SR 742.141.1); die
Regeln über die Sicherung und Signalisation von Bahnübergängen sind
in den Art. 37 ff. EBV geregelt.
4.2 Nach Art. 37b Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge entsprechend der
Verkehrsbelastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder
so mit Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und
betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von Bahn-
übergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmassnahmen
(Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Blinklichtsignalanlagen, Be-
darfsschrankenanlagen, Lichtsignalanlagen, Andreaskreuze) sind in
Art. 37c EBV aufgeführt. Zudem hat das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 81
EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung erlassen (AB-
EBV, SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert, siehe
unter Vorschriften > Ausführungsbestimmungen EBV, besucht am 13. Au-
gust 2013).
4.3 Die Verordnungsbestimmungen von Art. 37b und Art. 37c EBV räu-
men der Vorinstanz als Genehmigungsbehörde einen weiten Entschei-
dungsspielraum in der Rechtsanwendung ein, sowohl was die Beurteilung
der enthaltenen unbestimmten Rechtsbegriffe "Verkehrsbelastung" und
"Gefahrensituation" (sog. Tatbestandsermessen) anbelangt als auch hin-
sichtlich der Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsmassnahmen, d.h.
den verschiedenen Signalisationen und der Aufhebung des Bahnüber-
gangs (sog. Auswahlermessen; vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜL-
LER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 434 ff.; zu den genannten Normen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 4.4).
4.4 Gemäss Art. 37c Abs. 1 EBV sind an Bahnübergängen Schranken-
oder Halbschrankenanlagen zu erstellen. Ausgenommen sind Bahnüber-
gänge nach Art. 37c Abs. 5 EBV; dazu gehören solche, die nach den Be-
stimmungen über den Strassenbahnbetrieb befahren werden. Art. 37c
Abs. 3 EBV nennt sodann verschiedene Ausnahmen zum Grundsatz von
Art. 37c Abs. 1 EBV. So ist es z.B. bei genügenden Sichtverhältnissen zu-
lässig, Andreaskreuze als einziges Signal anzubringen, sofern u.a. der
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Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist (Art. 37c
Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 EBV). Langsamer Schienenverkehr liegt gemäss AB-
EBV zu Art. 37b EBV Ziff. 1.2 bei einer Höchstgeschwindigkeit von bis zu
50 km/h im Bereich des Bahnübergangs vor.
4.5 Die Vorinstanz ist der Auffassung, die beiden Bahnübergänge seien
sanierungsbedürftig. Diese Einschätzung überzeugt, da die zulässige
Höchstgeschwindigkeit mit 40–55 km/h (abhängig von der Fahrtrichtung,
vgl. die Ausführungen im Protokoll des Augenscheins S. 6) höher ist als
jene, die nach Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 2 EBV eine Ausnahme begrün-
den könnte (siehe dazu E. 4.4). Da der Schwellenwert bereits überschrit-
ten ist, spielt es auch keine Rolle, ob im technischen Bericht von einer
künftigen Erhöhung der Geschwindigkeit ausgegangen wird, wie die Be-
schwerdeführerin rügt. Im Übrigen ist die Sicht durch Kurven und Hecken
eingeschränkt, wie sich am Augenschein bestätigt hat (vgl. Protokoll des
Augenscheins, v.a. Fotos Nr. 3–6). Offenbar gab es am Bahnübergang Im
Neuhaus aufgrund der schlechten Sichtweite auch bereits einige Not-
stopp-Unfälle (Protokoll des Augenscheins S. 6), was die vorinstanzliche
Einschätzung bestätigt. Vor diesem Hintergrund ist belanglos, ob der Be-
nutzerkreis beschränkt ist oder nicht.
4.6 Wie in Erwägung 4.4 dargelegt wurde, sieht Art. 37c Abs. 5 EBV eine
Ausnahme vor, wenn im Strassenbahnbetrieb gefahren wird, wie dies die
Beschwerdeführerin vorschlägt. Zurzeit verkehrt die Forchbahn in diesem
Abschnitt aber nicht im Strassenbahnbetrieb, weshalb diese Möglichkeit
für die Beurteilung der Sanierungsbedürftigkeit unerheblich ist. Indes ist
bei der Interessenabwägung (E. 5) auf diese Möglichkeit einzugehen.
4.7 Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass die beiden Bahn-
übergänge Im Neuhaus und Neuwiesenweg sanierungsbedürftig sind.
5.
Steht die Sanierung eines Bahnübergangs zur Diskussion, ist eine Inte-
ressenabwägung und damit eine Prüfung der Verhältnismässigkeit vorzu-
nehmen. Hierbei sind die im konkreten Fall relevanten Interessen zu er-
mitteln, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen. Nachfolgend ist an-
gesichts der Zurückhaltung durch das Bundesverwaltungsgericht (siehe
vorne E. 2) zu prüfen, ob die Vorinstanz dies korrekt getan hat (vgl. zu In-
teressenabwägungen anlässlich der Sanierung von Bahnübergänge u.a.
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4435/2012 vom 26. März 2013
E. 5 und A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6).
A-78/2013
Seite 8
5.1 Es besteht ein öffentliches Interesse an einem sicheren und ungestör-
ten Bahnverkehr; dieses wird durch die Sanierung gefährlicher Bahn-
übergänge gefördert, da jede höhengleiche Querung zwischen Schiene
und Strasse oder Weg eine Gefahrenquelle und damit eine Einschrän-
kung der Betriebssicherheit darstellt (Urteil des Bundesgerichts
1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2.3; s.a. statt vieler Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 5.3).
5.2 Zum Zeithorizont der Sanierungen ist Folgendes anzumerken: Ge-
mäss Art. 37f Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge, die der Verordnung nicht
entsprechen, bis spätestens 31. Dezember 2014 zu sanieren, also aufzu-
heben oder anzupassen. Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung,
bei dieser Frist handle es sich lediglich um eine Ordnungsfrist, die bei vie-
len Sanierungen nicht eingehalten werden könne. Wenn wie vorliegend
sachliche Gründe vorliegen würden, sei eine Abweichung von dieser Frist
gerechtfertigt. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden; dies würde
den in Erwägung 4.1 dargelegten Grundsätzen, die einen möglichst si-
cheren Betrieb der Eisenbahnen gewährleisten sollen, widersprechen. Mit
der Sanierung der Eisenbahnübergänge wird ein wichtiger Beitrag an die
Sicherheit geleistet. Die bisherigen Bestrebungen sind beachtlich (vgl. die
Informationen auf unter Themen > Sanierung
Bahnübergänge 2014, besucht am 13. August 2013). Es besteht kein An-
lass, in diesen Anstrengungen nachzulassen. Vielmehr ist eine möglichst
weitgehende Sanierung der Bahnübergänge bis Ende 2014 anzustreben.
Die Vorinstanz hat dem zu Recht ein hohes Gewicht beigemessen.
5.3 Die Beschwerdeführerin bringt zu ihren Interessen im Wesentlichen
vor, der Bahnübergang Im Neuhaus diene lediglich der Erschliessung von
zwei landwirtschaftlichen Liegenschaften sowie als Zufahrt zu landwirt-
schaftlichen Flächen und werde zudem gelegentlich von Fussgängern
genutzt. Der Bahnübergang Neuwiesenweg liege nur 65 m östlich davon
entfernt und diene der Erschliessung von ca. 30 Wohneinheiten. Die Vor-
instanz habe insbesondere nicht abgeklärt, ob eine Sanierung des Bahn-
übergangs Im Neuhaus, welcher nur der Erschliessung eines sehr be-
schränkten Benutzerkreises diene, sachlich gerechtfertigt sei und zwei
Übergänge in nächster Distanz notwendig seien. Die Beschwerdegegne-
rin und die Vorinstanz hätten sich ferner nicht damit auseinandergesetzt,
ob eine rückwärtige Erschliessung zwischen den beiden Bahnübergän-
gen, wie es von ihr aufgezeigt worden sei, möglich wäre.
A-78/2013
Seite 9
5.4 Somit ist zu klären, wie es sich mit der Berücksichtigung des Projekts
"rückwärtige Erschliessung" verhält. Die Beschwerdeführerin liess die
technische Machbarkeit einer rückwärtigen Erschliessung entlang der
Forchautobahn abklären; diese ist denn auch nicht umstritten. Indes steht
fest, dass die rechtliche Machbarkeit zurzeit und bis auf weiteres nicht
gegeben ist: Das fragliche Gebiet wird zurzeit landwirtschaftlich genutzt
und liegt in der Reservezone. Es müsste somit zunächst einer Nutzungs-
zone zugewiesen und das für den Strassenbau massgebliche Planungs-
und Kreditverfahren durchlaufen werden. Zudem ist das Gebiet mögli-
cherweise von der "Kulturlandinitiative" und der dadurch ausgelösten Sis-
tierung der Schaffung neuer Bauzonen betroffen (Protokoll des Augen-
scheins S. 3; siehe für weitere Informationen zu dieser kantonalen Initiati-
ve unter Raumplanung > Formulare & Merkblätter >
Kulturlandinitiative, insb. die Weisungen an die Gemeinden, besucht am
13. August 2013). Bis zur gesetzlichen Konkretisierung der Initiative ist
noch offen, inwiefern das Gebiet überhaupt einer nicht landwirtschaftli-
chen Nutzung – anlässlich des Augenscheins war von einem Industrie-
standort die Rede (Protokoll S. 3) – zugeführt werden kann. Jedenfalls
wurde das entsprechende raumplanungsrechtliche Verfahren noch nicht
begonnen, ein solches dürfte auch über das Jahr 2014 hinaus dauern.
Die Variante einer internen Verbindung der beiden Bahnübergänge zwi-
schen den Häusern ist in technischer Hinsicht offenbar wegen der Hö-
henunterschiede problematisch; dieses Projekt wurde nicht weiter verfolgt
und ist nicht ausgearbeitet. Eine Variante parallel zur Bahnlinie wäre
technisch möglich, aber gemäss Aussagen anlässlich des Augenscheins
nicht wünschenswert (Protokoll S. 3 f.). Dafür müsste laut Bau- und Pla-
nungsvorstand der betroffenen Gemeinde zunächst ein Quartierplan er-
stellt werden, dessen Umsetzung je nach Einsprachen bis zu drei Jahren
dauern könnte (Protokoll des Augenscheins S. 7 f.).
Demnach ist das Projekt rückwärtige Erschliessung in keiner Variante in
einem Verfahrensstadium, in dem mit einer baldigen Verwirklichung
ernsthaft zu rechnen ist. Folglich steht die Aufhebung eines Bahnüber-
gangs oder beider Bahnübergänge zurzeit gar nicht zur Diskussion, da
andernfalls die Erschliessung der betroffenen Wohnhäuser nicht mehr
gewährleistet wäre. Es spielt deshalb auch keine Rolle, ob der Bahnüber-
gang Im Neuhaus nur einem beschränkten Benutzerkreis dient, da die
Betroffenen mangels einer in absehbarer Zeit umsetzbaren Ausweich-
möglichkeit darauf angewiesen sind. Die Vorinstanz musste sich deshalb
nicht näher damit auseinandersetzen, als sie das mit ihrer kurzen Um-
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schreibung der Vorbringen sowie der Feststellung, die vorgeschlagene
rückwärtige Erschliessung sei noch in der Planungsphase und damit rela-
tiv unbestimmt, getan hat (vgl. im Übrigen zur Berücksichtigung von
Ortsplanungen bei der Sanierung von Bahnübergängen Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 6). Der Vor-
wurf der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und der unzureichen-
den Berücksichtigung in der Interessenabwägung verfängt nach dem Ge-
sagten ebenso wenig wie jener der Verletzung des rechtlichen Gehörs.
5.5 Fraglich ist, ob die Vorinstanz anlässlich ihrer Interessenabwägung
der Variante "Strassenbahnbetrieb" mit Fahrt auf Sicht, wie dies die Be-
schwerdeführerin vorschlägt, mehr Gewicht hätte einräumen müssen.
Wie in Erwägung 4.4 gezeigt, sind die Anforderungen beim Betrieb als
Strassenbahn im Vergleich zum Betrieb als Eisenbahn weniger hoch, was
die Sicherung der Bahnübergänge angeht. Die Beschwerdegegnerin
lehnt diese Variante allerdings ab, da sie langfristige Investitionen getätigt
habe (z.B. in die Zugsicherung ZSL 90) und die Einführung einer äusserst
kurzen Strecke mit Fahrt auf Sicht nicht auf den erwähnten Vorgaben und
Sicherheitsregelungen basiere. Sie erachte das Unfallpotential bei dieser
Lösung als wesentlich grösser, als wenn der Übergang mit einer Schran-
kenanlage gesichert sei. Diese Vorbringen überzeugen. Wenn die Bahn-
betreiberin die Sanierung vorzieht und damit eine bundesrechtskonforme
Lösung anbietet, mit der sie als Eisenbahn verkehren kann, ist nicht zu
beanstanden, dass die Vorinstanz dem folgt. Weitere Sanierungsvarian-
ten sind nicht ersichtlich und werden nicht vorgebracht.
5.6 Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Schrankenanlagen wür-
den das Landschaftsbild beeinträchtigen, konkretisiert sie nicht näher, in-
wiefern es zu einer massgeblichen Störung kommen soll. Davon ist denn
auch nicht auszugehen, zumal durch die Schrankenanlagen – anders als
bei einer rückwärtigen Erschliessung – keine zusätzliche Landfläche be-
ansprucht wird und gemäss den technischen Berichten keine Schutzob-
jekte betroffen sind. Dieser Einwand ist deshalb nicht stichhaltig.
5.7 Die finanziellen Interessen der Beschwerdeführerin sind insoweit tan-
giert, als sie sich an den Sanierungskosten zu beteiligen hat. Der Verteil-
schlüssel dieser Kosten ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens (vgl. zur Kostenaufteilung BVGE 2011/12). Es ist allerdings darauf
hinzuweisen, dass die Kosten für eine rückwärtige Erschliessung höher
geschätzt werden als jene für die geplante Sanierung, wobei die Be-
schwerdeführerin den von ihr zu leistenden Anteil daran auch als Vorin-
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Seite 11
vestition für eine allfällige Nutzung des Gebiets als Industriestandort an-
sieht (Protokoll des Augenscheins S. 8). Die Kosten spielten indes bei der
Interessenabwägung keine massgebliche Rolle.
5.8 Die Vorinstanz gewichtete schliesslich in ihrer Abwägung das öffentli-
che Interesse an einer Sanierung der beiden Bahnübergänge innert der
vorgegebenen Frist bis Ende 2014 höher als das Interesse der Be-
schwerdeführerin an einer anderen Lösung. Wie in Erwägung 2 darge-
legt, kommt ihr ein grosser Handlungsspielraum zu, soweit sie sich von
sachgerechten Überlegungen leiten lässt. Dies ist vorliegend der Fall;
aufgrund der vorangehenden Ausführungen ist ersichtlich, dass die Vorin-
stanz die berührten Interessen korrekt ermittelt und den Sachverhalt in
nachvollziehbarer Weise eingeschätzt hat. Es besteht deshalb kein An-
lass, von ihrer Einschätzung abzuweichen. Folglich kann festgehalten
werden, dass sie die Plangenehmigung zu Recht erteilt hat. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend. Indes werden anderen als Bundesbehörden, die Beschwer-
de führen und unterliegen, gestützt auf Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrens-
kosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Inte-
ressen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. Ohne ver-
mögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemeinden, die – meist
im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren – missliebige Infrastruktur-
projekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Be-
schwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005, S. 449 ff., 457 m.H.). Ent-
sprechend werden der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
keine Verfahrenskosten auferlegt (statt vieler Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5926/2012 vom 9. April 2013 E. 6).
6.2 Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin angesichts
ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der nicht anwaltlich
vertretenen Beschwerdegegnerin steht ebenfalls keine Parteientschädi-
gung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.251/2012-10-29/109; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Maurizio Greppi Tanja Petrik-Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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