Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7843/2010
U r t e i l v om 2 2 . J u l i 2 0 1 1
Besetzung Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
Parteien X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand MWST (1/95 1/97); Nichtigkeit; Verjährung.
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Sachverhalt:
A.
Die inzwischen aufgelöste einfache Gesellschaft Y._______ war vom
1. Juni 1995 bis 31. Januar 1997 bei der Eidgenössischen
Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Gesellschafter war (u.a.) X._______.
B.
Mit rechtskräftigem Urteil vom 8. Juli 2008 entschied das
Bundesverwaltungsgericht, X._______ – als solidarisch haftender
Gesellschafter der aufgelösten einfachen Gesellschaft Y._______– habe
der ESTV Mehrwertsteuern in der Höhe von Fr. 29'176.60 nebst
Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 sowie Verzugszins von Fr. 84.– zu
entrichten (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1370/2006 vom
8. Juli 2008).
C.
C.a Nachdem die ESTV die genannte Mehrwertsteuerforderung gegen
X._______ am 8. März 2010 in Betreibung gesetzt hatte, erhob dieser
gegen den betreffenden Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag.
C.b Mit Verfügung vom 27. Mai 2010 hielt die ESTV fest, (1.) X._______
habe als solidarisch haftender Gesellschafter der aufgelösten einfachen
Gesellschaft Y._______ an die ESTV für "die Steuerperioden 1. Quartal
1995 bis 1. Quartal 1997" noch Fr. 29'176.60 Mehrwertsteuer nebst 4.5%
Verzugszins ab dem 1. Januar 2010 sowie Verzugszinsen in der Höhe
von Fr. 19'633.– und Fr. 84.– zu zahlen und (2.) es werde der
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ vom 8. März 2010 des
Betreibungsamtes A._______ in diesem Umfang aufgehoben.
C.c X._______ erhob gegen die Verfügung der ESTV vom 27. Mai 2010
mit Schreiben vom 25. Juni 2010 Einsprache. Darin verlangte er im
Wesentlichen, (1.) es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Steuerforderung nicht längst verjährt sei, (2.) es sei festzustellen, dass
gar keine Mehrwertsteuer geschuldet sei, (3.) es sei eine Rückwirkung
des neuen Mehrwertsteuergesetzes anzunehmen und deshalb der
baugewerbliche Eigenverbrauch nicht zu besteuern, (4.) auf den Einzug
der Steuer sei zu verzichten, (5.) die Steuer sei zu erlassen und (6.)
eventualiter sei die Mehrwertsteuer gemäss seiner damals neu erstellten
Berechnung festzusetzen.
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C.d Mit Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 wies die ESTV die
Einsprache ab, soweit die darauf eintrat (1.). Zudem erkannte sie (2.),
Ziffer 1 der Verfügung der ESTV vom 27. Mai 2010 sei nichtig, (3.) der in
Betreibung gesetzte Mehrwertsteuerbetrag von Fr. 29'176.60 zuzüglich
Verzugszins von 5% ab 15. Juli 1996 bis 31. Dezember 2009 bzw. 4.5%
seit 1. Januar 2010 beruhe auf einem rechtskräftigen vollstreckbaren
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (A1370/2006 vom 8. Juli 2008)
und (4.) der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ vom 8. März
2010 des Betreibungsamtes A._______ werde vollumfänglich
aufgehoben.
Zur Begründung führte die ESTV im Wesentlichen aus, auf die Anträge 2,
3 und 6 der Einsprache vom 25. Juni 2010 könne nicht weiter
eingegangen werden, da sie sich auf das rechtskräftige Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008 beziehen würden. Ziffer 1
der Verfügung der ESTV vom 27. Mai 2010 sei überdies nichtig, da diese
Forderung bereits rechtskräftig festgesetzt worden sei und daher später
nicht mehr darüber verfügt werden könne. Betreffend die geltend
gemachte Verjährung (Antrag 1 der Einsprache vom 25. Juni 2010) sei
die Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV,
AS 1994 1464) anwendbar, welche für Steuerforderungen eine
Verjährungsfrist von fünf Jahren vorsehe, wobei die Verjährung durch
jede Einforderungshandlung und durch jede Berichtigung durch die
zuständige Behörde unterbrochen werde. Solche
Unterbrechungshandlungen durch die zuständige Behörde seien am 9.
November 1999, 15. Mai 2000, 29. Juni 2004, 8. Juli 2008, 8. März 2010
und 27. Mai 2010 erfolgt, weshalb die Verjährung für diese Forderung
frühestens am 27. Mai 2010 eintreten könne. Der geforderte Verzicht auf
den Einzug der Steuer (Antrag 4) könne vom Steuerpflichtigen sodann
nicht geltend gemacht werden und das in Antrag 5 enthaltene
Steuererlassgesuch werde zwar als solches entgegengenommen, sei
jedoch vorliegend nicht Verfahrensgegenstand.
D.
Gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 7. Oktober 2010 erhebt
X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
6. November 2010 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, (1.) die ESTV sei darauf zu behaften, dass sie in ihrer
Verfügung vom 27. Mai 2010 trotz des rechtskräftigen Urteils des
Bundesverwaltungsgerichts die Steuerforderung als solche noch einmal
als Gegenstand behandelt habe, und es sei demzufolge auf die
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Angelegenheit noch einmal materiell einzutreten, und (2.) die ESTV sei
darauf zu behaften, dass sie in Ziffer 14 ihrer Verfügung vom 27. Mai
2010 (recte: ihres Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2010) das
Eintreten der Verjährung für die in Frage stehende Forderung
(frühestens) auf den 27. Mai 2010 festgesetzt habe.
Der Beschwerdeführer führt zur Begründung seiner Begehren aus, es
treffe zwar möglicherweise zu, dass über eine in Rechtskraft erwachsene
Forderung nicht mehr verfügt werden könne, doch müsse der
Steuerpflichtige – wenn dies trotzdem geschehe – dennoch die
Möglichkeit haben, darauf zu "reagieren". Auch mit Bezug auf die
Festsetzung der Verjährung sei entsprechend den Ausführungen der
ESTV davon auszugehen, dass die Forderung bereits am 27. Mai 2010
verjährt sei. Es könne bei einer derart wichtigen Frage nicht einfach
davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Angabe des Datums
um ein redaktionelles Versehen handle.
E.
In der Vernehmlassung vom 15. Dezember 2010 hält die ESTV am
Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 fest und schliesst auf
kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Bezüglich der Verjährung führt
sie aus, es werde aus den Ausführungen im Einspracheentscheid klar
ersichtlich, dass es sich beim genannten Datum um einen
offensichtlichen Schreibfehler handle. Ein solcher könne keinen Einfluss
auf den tatsächlichen Ablauf der Verjährungsfrist haben. Richtigerweise
trete die Verjährung frühestens am 27. Mai 2015 ein.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidrelevant,
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Zuständigkeit bestimmt sich jeweils entsprechend dem
Grundsatz der Unabänderlichkeit des Gerichtsstands (perpetuatio fori)
nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung (BGE 130 V 90 E. 3.2).
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Seite 5
1.2. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 173.32]). Das vorliegende Verfahren richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der
Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und
zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die form und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 3.2.2).
1.3. Auf den 1. Januar 2010 wurde das neue Bundesgesetz über die
Mehrwertsteuer vom 12. Juni 2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft gesetzt.
Es trat an die Stelle des Mehrwertsteuergesetzes vom 2. September
1999 (aMWSTG, AS 2000 1300), in Kraft seit 1. Januar 2001, welches
seinerseits die aMWSTV ersetzte. Auf die vor dem 1. Januar 2010 resp.
vor dem 1. Januar 2001 eingetretenen Tatsachen und entstandenen
Rechtsverhältnisse bleibt das bisherige Recht anwendbar (Art. 112 Abs. 1
und 2 MWSTG, Art. 93 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Der vorliegend zu
beurteilende Sachverhalt hat sich in den Jahren 1995 bis 1997
verwirklicht, weshalb in materieller Hinsicht noch die aMWSTV zur
Anwendung gelangt. Namentlich die Verjährung ist ein materiell
rechtliches Institut (vgl. dazu BGE 126 II 1 E. 2a, mit weiteren Hinweisen).
Die Frage nach der Verjährung der bis Ende des Jahres 2000
geschuldeten Steuer wird deshalb nach den Bestimmungen der aMWSTV
beurteilt (Art. 112 Abs. 1 letzter Satz MWSTG i.V.m. Art. 93 aMWSTG;
vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A3817/2008 vom
20. Juli 2010 E. 1.4, A4360/2008 und A4415/2008 vom 4. März 2010
E. 1.2).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf hängige
Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer Anwendung von
neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachverhalte kommen darf
(ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3.3.2, E. 1.3.4 und E. 1.3.5).
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Seite 6
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der
Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, N 2.149; ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl.,
Zürich/St. Gallen 2010, N 1758 ff.).
1.5. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., N 1.54, unter Verweis
auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41
E. 2, mit Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf
Rechtsnormen stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen
mussten, so ist ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu
äussern (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2).
1.6. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich nach dem angefochtenen
Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7604/2008 vom 6. Februar 2010 E. 1.4).
1.7.
1.7.1. Eine Verfügung (bzw. ein Beschwerdeentscheid) wird formell
rechtskräftig, wenn sie (bzw. er) endgültig ist. Das heisst, wenn die Frist
für die Einlegung eines ordentlichen Rechtsmittels unbenutzt abgelaufen
ist, wenn die Parteien rechtsgültig darauf verzichtet haben, ein solches
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einzulegen, oder wenn sie das Rechtsmittel zurückgezogen haben. Mit
der formellen Rechtskraft wird der Entscheid vollstreckbar (Art. 39 VwVG;
BVGE 2009/11 E. 2.1.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1625/2006 vom 15. Dezember 2008 E. 2.1, je mit Hinweisen).
1.7.2. Die materielle Rechtskraft einer Verfügung bedeutet, dass die
Verfügung unabänderlich ist, also auch von Seiten der
Verwaltungsbehörden nicht mehr widerrufen werden kann. Die materielle
Rechtskraft setzt voraus, dass die Verfügung in formelle Rechtskraft
erwachsen ist. Im Übrigen sind jedoch formelle und materielle Rechtskraft
streng auseinanderzuhalten. Die materielle Rechtskraft beschlägt die
Frage der Bindung der Behörden an eine Verfügung, d.h. die Frage der
Widerrufbarkeit einer Verfügung; bei der formellen Rechtskraft hingegen
geht es um die Anfechtbarkeit der Verfügung seitens der Betroffenen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2302/2011 vom 15. Juni 2011
E. 4.1.2). Die Verwaltungsbehörden können Verfügungen, selbst wenn
sie in formelle Rechtskraft erwachsen sind, unter bestimmten
Voraussetzungen ändern. In diesem Sinne werden die Verfügungen in
der Regel nicht materiell rechtskräftig (BVGE 2009/11 E. 2.1.2;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 992 f.).
1.7.3. Entscheidungen von Verwaltungsgerichten sind dagegen in dem
Sinne materiell rechtskräftig, als das Verfahren unter Vorbehalt der
Revision nicht wieder aufgenommen werden kann. Der Widerruf von
Verfügungen, über welche ein Gericht entschieden hat, ist deshalb
unzulässig (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., N 1025, unter Verweis auf
BGE 120 Ib 42).
1.8.
1.8.1. In der Regel bewirkt die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung nur deren
Anfechtbarkeit. Die Anfechtbarkeit bedeutet, dass die fehlerhafte
Verfügung an sich gültig ist, aber vom Betroffenen innerhalb der Frist des
ordentlichen Rechtsmittels angefochten werden kann. Erfolgt dies nicht,
so erwächst die Verfügung in formelle Rechtskraft (vgl. E. 1.7.1; BGE 132
II 21 E. 3.1; Urteil des Bundesgerichts 2A.124/2007 vom 25. Oktober
2007 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A1625/2006 vom
15. Dezember 2008 E. 4.1). Nichtigkeit einer Verfügung wird dagegen nur
angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt,
wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn
zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht
ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen namentlich
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Seite 8
schwerwiegende Zuständigkeitsfehler und schwerwiegende Verfahrens
und Formfehler in Betracht (BGE 132 II 21 E. 3.1; Urteile des
Bundesgerichts 1C_280/2010 vom 16. September 2010 E. 3.1,
8C_1065/2009 vom 31. August 2010 E. 4.2.3, mit weiteren Hinweisen).
So führt etwa die sachliche Unzuständigkeit praxisgemäss zur Nichtigkeit
des betreffenden Entscheides, es sei denn, der verfügenden Behörde
komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Entscheidungsgewalt zu
(BGE 129 V 485 E. 2.3, mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
N 961 ff.). Inhaltliche Mängel haben in der Regel nur die Anfechtbarkeit
der Verfügung zur Folge. In seltenen Ausnahmefällen führt aber auch ein
ausserordentlich schwer wiegender inhaltlicher Mangel zur Nichtigkeit
(BGE 132 II 21 E. 3.1).
1.8.2. Nichtigen Verfügungen geht jede Verbindlichkeit und
Rechtswirksamkeit ab. Sie sind vom Erlass an und ohne amtliche
Aufhebung rechtlich unverbindlich. Die Nichtigkeit eines Entscheids ist
jederzeit von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu
beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE
132 II 342 E. 2.1, mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_280/2010
vom 16. September 2010 E. 3.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6639/2010 vom 21. Juni 2011 E. 2.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., N 955).
2.
2.1. Gemäss Art. 89 Abs. 1 MWSTG hat die ESTV die Betreibung
einzuleiten und alle zweckdienlichen zivil und vollstreckungsrechtlichen
Vorkehrungen zu treffen, falls der Anspruch auf Mehrwertsteuern, Zinsen,
Kosten und Bussen nicht befriedigt wird. Die Verpflichtung zur Einleitung
der Betreibung war bereits in Art. 69 Abs. 1 aMWSTG und ebenso in
Art. 57 Abs. 1 aMWSTV vorgesehen. Wird in der Betreibung Recht
vorgeschlagen, ist grundsätzlich die ESTV für die Beseitigung des
Rechtsvorschlages zuständig (Art. 89 Abs. 3 MWSTG, Art. 69 Abs. 3
aMWSTG, Art. 57 Abs. 3 aMWSTV). Liegt allerdings bereits eine
rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid vor, der als
Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1)
gilt, obliegt die Rechtsöffnung den zuständigen Rechtsöffnungsgerichten
(so ausdrücklich Art. 69 Abs. 3 aMWSTG; vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A1369/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4,
mit Hinweisen; zum neuen Mehrwertsteuergesetz: Botschaft zur
Vereinfachung der Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7009];
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Seite 9
IVO BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten
zum neuen Mehrwertsteuergesetz, Einführung in die neue
Mehrwertsteuerordnung, Langenthal 2010, N 142 zu § 10; ferner DANIEL
STAEHELIN, in: Adrian Staehelin/Thomas Bauer/Daniel Staehelin [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs,
unter Einbezug der Nebenerlasse, Basel/Genf/München 1998, Band 1, N
16 zu Art. 79 und N 1 zu Art. 80). Obwohl der Wortlaut von Art. 89 Abs. 4
MWSTG gegenüber Art. 69 Abs. 3 aMWSTG etwas abgeändert wurde
und die Zuständigkeit des kantonalen Rechtsöffnungsrichters nicht mehr
ausdrücklich nennt, bezweckt der Gesetzgeber offensichtlich keine
Änderung der bisherigen Rechtslage. Vielmehr ist er der bundesrätlichen
Vorlage gefolgt und betrachtet bei Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids den kantonalen Rechtsöffnungsrichter zur Beseitigung des
Rechtsvorschlags als zuständig (vgl. Botschaft zur Vereinfachung der
Mehrwertsteuer vom 25. Juni 2008 [BBl 2008 7009]).
2.2. Die Mehrwertsteuerforderung verjährt gemäss Art. 40 Abs. 1
aMWSTV fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie
entstanden ist. Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch jede
Einforderungshandlung und jede Berichtigung durch die zuständige
Behörde gegenüber allen Zahlungspflichtigen unterbrochen (Art. 40 Abs.
2 und 3 aMWSTV). Die Einforderungshandlung ist nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung an keine besondere Form
gebunden. So fallen unter den Begriff der Einforderungshandlung nicht
nur die eigentlichen Steuerbezugshandlungen; jede dem
Mehrwertsteuerpflichtigen zur Kenntnis gebrachte, auf Einforderung oder
Feststellung des Steueranspruchs gerichtete Amtshandlung genügt, um
die Verjährung zu unterbrechen. Als verjährungsunterbrechende
Einforderungshandlung gilt namentlich die Ankündigung und Vornahme
von Bücheruntersuchungen, die Zustellung einer Ergänzungsabrechnung
bzw. einer Gutschrift oder die Aufforderung bzw. Mahnung zur Zahlung
(vgl. BGE 126 II 1 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts 2C_806/2008 vom 1.
Juli 2009 E. 2.2.4, 2A.546/2001 vom 1. Mai 2002, veröffentlicht in Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 73 S. 237 E. 3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A568/2009 vom 17. Juli 2010 E. 2.2, A
1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.7).
Die aMWSTV kennt im Gegensatz zu Art. 49 Abs. 4 aMWSTG sowie
Art. 42 Abs. 6 und Art. 91 Abs. 5 MWSTG keine absolute Verjährungsfrist
von fünfzehn bzw. zehn Jahren.
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Seite 10
Die Verjährung der Mehrwertsteuerforderung ist von Amtes wegen zu
prüfen (vgl. BVGE 2009/12 E. 6.3.1, mit zahlreichen weiteren Hinweisen).
3.
3.1. Vorliegend hob die ESTV den vom Beschwerdeführer erhobenen
Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. _______ vom 8. März 2010 des
Betreibungsamtes A._______ betreffend die Mehrwertsteuerforderung für
die Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 in der Höhe von
Fr. 29'176.60 Mehrwertsteuer nebst 4.5% Verzugszins ab dem 1. Januar
2010, zuzüglich Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 19'633.– und Fr. 84.–,
in Ziffer 2 ihrer Verfügung vom 27. Mai 2010 und erneut in Ziffer 4 des
Einspracheentscheides vom 7. Oktober 2010 auf. Die betreffende
Forderung von Fr. 29'176.60 Mehrwertsteuer, zuzüglich Verzugszins,
wurde bereits mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2008
(A1370/2006) rechtskräftig festgesetzt (vgl. E. B). Im vorliegenden Fall
war die ESTV folglich nicht berechtigt, den vom Beschwerdeführer
erhobenen Rechtsvorschlag selber aufzuheben. Vielmehr wäre in dieser
Konstellation (bei der Anhebung der Betreibung war die
Mehrwertsteuerforderung bereits rechtskräftig festgesetzt) gemäss Art. 89
Abs. 4 MWSTG der Rechtsöffnungsrichter für die Aufhebung des
Rechtsvorschlages zuständig gewesen (vgl. E. 1.1 und E. 2.1). Die ESTV
verkannte, dass Art. 89 Abs. 2 MWSTG, auf welchen sie sich zur
Begründung ihrer Zuständigkeit berief, gemäss dem klaren Wortlaut der
Bestimmung lediglich zur Anwendung gelangt, wenn die Steuerforderung
eben noch nicht rechtskräftig festgesetzt worden ist. Demgemäss erfolgte
die Aufhebung des Rechtsvorschlages durch eine sachlich unzuständige
Behörde. Dieser schwerwiegende Zuständigkeitsfehler führt ohne
Weiteres zur Nichtigkeit der entsprechenden Ziffer der fraglichen
Verfügung; der Mangel war leicht erkennbar und die Rechtssicherheit
wird durch die Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet (vgl. E. 1.8.1). Damit
ist festzustellen, dass bereits Ziffer 2 der Verfügung vom 27. Mai 2010
und entsprechend auch Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 7.
Oktober 2010 nichtig sind (vgl. E. 1.8.2).
3.2.
3.2.1. Ziffer 1 der Verfügung vom 27. Mai 2010 hält ausdrücklich fest,
dass der Beschwerdeführer als solidarisch haftender Gesellschafter der
aufgelösten einfachen Gesellschaft Y._______, an die ESTV für die
Steuerperioden 1. Quartal 1995 bis 1. Quartal 1997 Fr. 29'176.60
Mehrwertsteuer nebst 4.5% Verzugszins ab dem 1. Januar 2010 und
Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 19'633.– und Fr. 84.– zu zahlen habe.
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Da das Bundesverwaltungsgericht über diese Steuerforderung bereits mit
Urteil vom 8. Juli 2008 rechtskräftig entschieden hat (vgl. E. B. und E.
3.1), war die ESTV offensichtlich nicht befugt, darüber erneut zu
befinden. Die einzige Möglichkeit, die rechtskräftige
Mehrwertsteuerforderung nochmals zu beurteilen, wäre eine Revision des
entsprechenden Bundesverwaltungsgerichtsurteils (vgl. E. 1.7.3), welche
jedoch – auf entsprechenden Antrag hin – vom
Bundesverwaltungsgericht selber und nicht von der ESTV vorgenommen
werden müsste (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG). Die erneute
Beurteilung durch die ESTV stellt dementsprechend einen schweren
Verfahrensfehler dar und ist daher – obwohl sie vorliegend dem
erwähnten Bundesverwaltungsgerichtsurteil grundsätzlich entspricht –
unwirksam (res iudicata [vgl. E. 1.7.3 und E. 1.8]). Die ESTV stellte
demgemäss in ihrem Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 zu Recht
fest, Ziffer 1 ihrer Verfügung vom 27. Mai 2010 sei nichtig.
3.2.2. Unklar bleibt, inwieweit sich der Beschwerdeführer überhaupt
gegen die von der ESTV festgestellte Nichtigkeit wehrt. Zumindest macht
er keine Gründe ausdrücklich geltend, die gegen die Nichtigkeit der
betreffenden Ziffer sprechen würden. Vielmehr führt er diesbezüglich
lediglich aus, es treffe zwar möglicherweise zu, dass über eine in
Rechtskraft erwachsene Forderung nicht mehr verfügt werden könne,
doch müsse der Steuerpflichtige trotzdem die Möglichkeit haben, darauf
zu "reagieren". Dies umso mehr, als die heute geltenden gesetzlichen
Bestimmungen betreffend den "baugewerblichen Eigenbedarf" wohl zu
einem ganz anderen, für ihn günstigeren Resultat führen würden. Es
werde diesbezüglich auf die Ausführungen in der Einsprache vom
25. Juni 2010 verwiesen und es sei entsprechend festzustellen, dass im
vorliegenden Fall keine Mehrwertsteuer geschuldet sei.
Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die im vorliegenden Fall eine
abermalige Beurteilung der fraglichen Forderung erlauben würde. Eine
Revision verlangt der Beschwerdeführer nicht; eine solche wäre ohnehin
nicht auf dem vorliegend eingeschlagenen Beschwerdeweg zu fordern
(vgl. E. 1.7.3 und E. 3.2.1). Auch aus dem allenfalls sinngemäss geltend
gemachten Grundsatz von Treu und Glauben liesse sich keineswegs eine
Grundlage für eine erneute Beurteilung der fraglichen Forderung im
vorliegenden Verfahren ableiten. Auf das Begehren Ziffer 1 ist folglich
nicht einzutreten. Auf den Antrag, es sei festzustellen, dass aufgrund der
vorzunehmenden neuen materiellen Beurteilung keine Mehrwertsteuer
geschuldet sei, wäre sodann ohnehin nicht einzutreten, da diese Frage
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nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden könnte
(vgl. E. 1.6).
3.3. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Einsprache vom 25. Juni 2010
den Antrag, die ESTV habe von Amtes wegen zu prüfen, ob die
Mehrwertsteuerforderung nicht längst verjährt sei. Entsprechend hielt die
ESTV im Einspracheentscheid vom 7. Oktober 2010 in Erwägung Ziffer
14 fest, dass die Verjährung der fraglichen Steuerforderung durch
Einforderungshandlungen vom 9. November 1999, 15. Mai 2000, 29. Juni
2004, 8. Juli 2008, 8. März 2010 und 27. Mai 2010 unterbrochen worden
sei, "weshalb die Verjährung für diese Forderung frühestens am 27. Mai
2010 eintreten" könne. Vor Bundesverwaltungsgericht macht der
Beschwerdeführer diesbezüglich nun geltend, dass "der Rechtsschutz
des Steuerpflichtigen höher als eine juristisch tatsächlich richtige
Festsetzung der Verjährung einzustufen" und entsprechend die fragliche
Forderung als verjährt zu betrachten sei.
Die aufgeführten Daten der Einforderungshandlungen werden vom
Beschwerdeführer nicht bestritten; sie ergeben sich denn auch allesamt
aus den vorliegenden Akten bzw. aus dem im
Bundesverwaltungsgerichtsurteil vom 8. Juli 2008 festgestellten
Sachverhalt. Dass es sich bei der Ausführung der ESTV, die Forderung
verjähre frühestens am 27. Mai 2010, um ein redaktionelles Versehen
handelt, ist aufgrund der Ausführungen im Einspracheentscheid, wonach
die Steuerforderung nach Ablauf von fünf Jahren verjähre und die
Verjährung (u.a.) durch den Erlass der Verfügung vom 27. Mai 2010
unterbrochen worden sei, geradezu offensichtlich. Es liegt demzufolge
auf der Hand, dass der Beschwerdeführer aus diesem augenfälligen
Versehen unter keinem Titel etwas zu seinen Gunsten ableiten kann. Zu
Recht nicht geltend macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde
sodann, dass die fragliche Forderung tatsächlich bereits verjährt sei (vgl.
dazu E. 2.2). In diesem Punkt ist die Beschwerde folglich abzuweisen.
4.
Folglich ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf
überhaupt einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der formell und materiell
unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese können jedoch ausnahmsweise ganz oder teilweise
erlassen werden, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der
Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, sie ihr aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Da die ESTV durch den Erlass der nichtigen Verfügung vom
27. Mai 2010 und des teilweise nichtigen Einspracheentscheides vom
7. Oktober 2010 das vorliegende Verfahren überhaupt erst veranlasste
und es dieses Verfahrens bedurfte, um die Nichtigkeit festzustellen, wäre
es unverhältnismässig, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten von
Fr. 3'000.– (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) aufzuerlegen.
Demgemäss sind die Kosten teilweise zu erlassen und auf Fr. 1'500.–
festzusetzen sowie im entsprechenden Umfang mit dem geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– zu verrechnen. Der
Überschuss von Fr. 1'500.– ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Es wird festgestellt, dass Ziffer 4 des Einspracheentscheides vom 7.
Oktober 2010 nichtig ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und in diesem Umfang mit dem von ihm geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'000.– verrechnet. Der Überschuss
von Fr. 1'500.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Entscheids zurückerstattet.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
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– die Vorinstanz (RefNr. _______; Gerichtsurkunde)
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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