B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7871/2015
Ur t e i l vom 1 0 . No vembe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A._______ AG, …,
vertreten durch lic. iur. Lukas Blättler, …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zoll; aktive Veredelung (Fristen)
A-7871/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (Zollpflichtige) bezweckt gemäss Handelsregisterein-
trag die Herstellung von […]. Am 9. Oktober 2013 erteilte ihr die Oberzoll-
direktion (OZD) eine Bewilligung (Nr. ...), im Verfahren der aktiven Verede-
lung grenzüberschreitende Warenbewegungen durchzuführen. Mit dieser
Bewilligung war die Zollpflichtige berechtigt, im Nichterhebungsverfahren
500'000 kg frische [...] der Tarifnummer […] zur Herstellung von […] zu im-
portieren.
B.
Im Zeitraum zwischen dem 20. bis zum 29. November 2013 führte die Zoll-
pflichtige im Nichterhebungsverfahren insgesamt 475'000 kg frische [...]
ein. In der Folge stellte sie am 22. Dezember 2014 einen Teilabrechnungs-
antrag im Rahmen ihrer Bewilligung Nr. .... Sie führte in diesem Teilabrech-
nungsantrag Einfuhren von 325'000 kg, Ausfuhren von 39'027.4 kg sowie
eine zollpflichtige Menge von 279'116.1 kg (Saldo [korrigierte] Einfuhren
6'856.5 kg) auf. Mit Abrechnung vom 29. Dezember 2014 stellte die OZD
entsprechend dem Antrag der Zollpflichtigen Fr. 427'047.60 Zoll und Fr.
14'165.10 Mehrwertsteuer (MWST) in Rechnung.
C.
Die Zollpflichtige reichte in der Folge keinen weiteren Abrechnungsantrag
im Rahmen der Bewilligung Nr. ... mehr ein. Am 2. April 2015 erstellte die
OZD daher von Amtes wegen die Endabrechnung für die Restmenge der
eingeführten [...] von 156'856.5 kg (inkl. Saldo der ersten Teilabrechnung)
in der Höhe von Fr. 252'906.15 Zoll (inkl. Verzugszins) und Fr. 5'999.75
MWST.
D.
Mit Schreiben vom 31. August 2015 teilte die Zollpflichtige der OZD mit,
wirtschaftlich betrachtet handle es sich beim Verfahren der aktiven Vere-
delung um eine Standortförderungsmassnahme. Es rechtfertigte sich des-
halb hier eine höhere Fehlertoleranz zuzulassen im Vergleich zu den Ver-
fahren der Erhebung von Steuern und Zöllen im Sinne der reinen Staatsfi-
nanzierung. Zudem sei das Verfahren der aktiven Veredelung für alle Be-
teiligten sehr anspruchsvoll. Alle mit der Bewilligung Nr. ... eingeführten [...]
seien tatsächlich in verarbeiteter Form wieder exportiert worden. Sie halte
deshalb dafür, dass auf die betreffenden Rechnungen zurückgekommen
werden müsse.
A-7871/2015
Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 3. November 2015 wies die OZD das Gesuch der Zoll-
pflichtigen ab und entschied, Einfuhrabgaben von Fr. 490'719.60 und
Fr. 263'854.60 seien geschuldet. Zur Begründung führte die OZD im We-
sentlichen aus, der Veredelungsverkehr der Zollpflichtigen unterscheide
sich von der Komplexität nicht von demjenigen anderer Unternehmen. Bei
der Abrechnungsfrist im Verfahren der aktiven Veredelung handle es sich
um eine gesetzliche Frist. Gründe für eine Wiederherstellung der Frist lä-
gen nicht vor. Im Weiteren bestätigte die OZD in der Verfügung auch noch
weitere ausstehende Forderungen aus anderen Abrechnungen im Betrag
von Fr. 49'506.90 und Fr. 4'948.70, die von der Zollpflichtigen nicht bestrit-
ten wurden. Es resultierten folglich die geforderten Einfuhrabgaben von
Fr. 490'719.60 [Fr. 441'212.70 + Fr. 49'506.90] und Fr. 263'854.60
[Fr. 258'905.90 + Fr. 4'948.70].
F.
Mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 erhebt die Zollpflichtige (Beschwerde-
führerin) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen die Verfü-
gung der OZD vom 3. November 2015. Sie stellt folgende Rechtsbegehren:
(1) Es sei die Verfügung vom 3. November 2015 aufzuheben. (2) Es sei die
Sache an die Oberzolldirektion zur Erstellung einer neuen Verfügung zu-
rückzuweisen. (3) Es sei die Oberzolldirektion anzuweisen, auf die Rech-
nungsstellung betreffend 279'116.1 kg und 156'856.5 kg [...] zu verzichten.
(4) Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Oberzolldirektion. Zu-
dem stellt sie den prozessualen Antrag, es seien sämtliche Unterlagen
(inkl. Korrespondenz und Präsentationen) bei der Oberzolldirektion einzu-
holen. Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen dar,
die enorm hohe Menge von 279'116.1 kg zollpflichtig verlustig gegangener
[...] sei auf einen Fehler in ihrem EDV-System zurückzuführen. Aufgrund
des mangelhaften EDV-Systems sei es ihr nicht möglich gewesen, im Rah-
men der Ausfuhrdeklarationen im e-dec-System mehr als neun Bewilligun-
gen zu referenzieren. In der Folge hätte eine spezifische Nachweisreferenz
gefehlt. Obwohl die 279'116.1 kg [...] (verarbeitet) ausgeführt worden seien,
habe sie daher diese Menge als zollpflichtigen Verlust deklariert. Dieses
Vorgehen spreche für die Ehrlichkeit der Beschwerdeführerin im Rahmen
der Selbstdeklaration. Die Vorinstanz habe seit Dezember 2014 über diese
Umstände Kenntnis. Es habe ein umfassender Schriftverkehr zwischen ihr
und der Zollstelle stattgefunden. Im Weiteren werde zwar nicht bestritten,
dass die Vorinstanz am 2. April 2015 von Amtes wegen eine Endabrech-
nung für die Restmenge von 156'856.5 kg ausgestellt habe, weil die Ab-
rechnungsfrist nicht eingehalten worden sei. Die Vorinstanz verschweige
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Seite 4
aber, dass nach der früheren Praxis eine Nachfrist von 10 Tagen zur Ein-
reichung der Abrechnung angesetzt worden wäre. Auf diese Weise hätte
die Beschwerdeführerin ihre Abrechnungspflichten fristgerecht erfüllen
können. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung seien nicht erfüllt
gewesen, womit die neue Praxis keine Anwendung finden könne.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 1. März 2016 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 7. April 2016 hält die Beschwerdeführerin an ihren
Rechtsbegehren (1 bis 4) fest und stellt zudem den neuen prozessualen
Antrag, es sei die Sache zur Vervollständigung des Sachverhalts an die
OZD zurückzuweisen. Zur Begründung dieses Antrags legt die Beschwer-
deführerin insbesondere dar, sie habe der Vorinstanz u.a. an der Bespre-
chung vom 13. August 2015 an deren Sitz in Bern diverse Unterlagen un-
terbreitet. Die Vorinstanz habe somit Kenntnisse über ihre Betriebsabläufe,
die wirtschaftliche Situation und die konkreten Umstände. Es wäre die
Pflicht der Vorinstanz gewesen, sämtliche Akten beizubringen und den
Sachverhalt vollständig darzustellen. Im vorliegenden Beschwerdeverfah-
ren sei es nicht an der Vorinstanz zu bestimmen, welche Unterlagen rele-
vant seien. Im Übrigen hält die Beschwerdeführerin an ihren Standpunkten
fest.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird – sofern erforderlich – in den folgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG ge-
geben ist (Art. 31 VGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor und der an-
gefochtene Entscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar.
Die OZD ist zudem eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts (vgl.
Art. 33 VGG). Dieses ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Das Verfahren richtet sich – soweit das VGG nichts
anderes bestimmt – nach den Vorschriften des VwVG (Art. 37 VGG).
A-7871/2015
Seite 5
Die Beschwerdeführerin ist Adressatin des angefochtenen Entscheids und
zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Be-
schwerde wurde form- und fristgerecht eingereicht (vgl. Art. 50 Abs. 1
VwVG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf das Rechtsmittel ist somit einzutreten.
1.2
1.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Beschwer-
deentscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49
Bst. c VwVG). Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime,
wonach der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist und der Grund-
satz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG; statt
vieler: Urteile des BVGer A-5151/2011 vom 2. Oktober 2012 E. 1.3 mit wei-
teren Hinweisen, A-1217/2011 vom 29. Februar 2012 E. 1.2 und
A-7046/2010 vom 1. April 2011 E. 1.2).
1.2.2 Eine Behörde ist nur dann verpflichtet, die ihr angebotenen Beweise
abzunehmen, wenn diese zur Abklärung des rechtserheblichen Sachver-
halts tauglich erscheinen. Von der Abnahme eines beantragten Beweismit-
tels kann abgesehen werden, wenn bereits Feststehendes bewiesen wer-
den soll, wenn zum Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde
den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann
(sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3 mit Hinweisen;
BVGE 2013/19 E. 7.1, BVGE 2012/33 E. 6.2.4; Urteil des BVGer
A-525/2013 vom 25. November 2013 E. 1.3.2).
2.
2.1
2.1.1 Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden,
sind grundsätzlich zollpflichtig und müssen nach dem Zollgesetz vom
18. März 2005 (ZG; SR 631.0) sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Ok-
tober 1986 (ZTG; SR 632.10) veranlagt werden (Art. 7 ZG). Ebenso unter-
liegt die Einfuhr von Gegenständen grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG;
SR 641.20]). Vorbehalten bleiben Zoll- und Steuerbefreiungen bzw. -er-
leichterungen, die sich aus besonderen Bestimmungen von Gesetzen und
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Seite 6
Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 8 ff.
ZG; Art. 1 Abs. 2 ZTG; Art. 53 MWSTG). Der Zollbetrag bemisst sich nach
Art, Menge und Beschaffenheit der Ware im Zeitpunkt, in dem sie der Zoll-
stelle angemeldet wird, und den Zollansätzen und Bemessungsgrundla-
gen, die im Zeitpunkt der Entstehung der Zollschuld gelten (Art. 19 Abs. 1
Bst. a und b ZG).
2.2
2.2.1 Für Waren, welche zur Bearbeitung, Verarbeitung oder Ausbesse-
rung vorübergehend ins Zollgebiet verbracht werden, kann die Zollverwal-
tung im Rahmen des Zollverfahrens der aktiven Veredelung eine Zoller-
mässigung oder Zollbefreiung gewähren, sofern keine überwiegenden öf-
fentlichen Interessen entgegenstehen (vgl. Art. 12 Abs. 1 ZG). Die entspre-
chenden Einfuhren sind auch von der Einfuhrsteuer befreit (vgl. Art. 53
Abs. 1 Bst. i MWSTG).
2.2.2 Wer das Verfahren der aktiven Veredelung beanspruchen will, bedarf
dafür einer Bewilligung der Zollverwaltung (Art. 59 Abs. 2 ZG). Die Bewilli-
gung wird von der Zollverwaltung namentlich erteilt, wenn die in Art. 165
der Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Die Bewilligung kann mit Auflagen verbunden
und mengenmässig und zeitlich beschränkt werden (Art. 59 Abs. 2 ZG). So
enthält sie gemäss Art. 166 Bst. h ZV unter anderem "Auflagen, namentlich
Fristen für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse und für den Abschluss
des Verfahrens der aktiven Veredelung, materielle Kontroll- und Verfah-
rensvorschriften sowie formelle Verfahrensvorschriften". Die Einhaltung
dieser individuellen Vorschriften der Eidgenössischen Zollverwaltung ist
Grundvoraussetzung für den Abschluss des Veredelungsverfahrens und
die entsprechende Zollermässigung oder -befreiung (IVO GUT, in: Martin
Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum Zoll-
gesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Art. 59 N. 4).
Mit der Erteilung der Bewilligung wird das im Rahmen der aktiven Verede-
lung anzuwendende Verfahren (Art. 59 Abs. 2 ZG in Verbindung mit
Art. 166 Bst. a ZV) bestimmt: In der Regel werden die Einfuhrzollabgaben
im sogenannten Nichterhebungsverfahren mit bedingter Zahlungspflicht
veranlagt (Art. 59 Abs. 3 Bst. a ZG in Verbindung mit Art. 167 ZV). Das
heisst, die Erhebung der Zollabgaben wird bei der Einfuhr bedingt ausge-
setzt.
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Seite 7
Wird die Verfügung, mit welcher die Bewilligung erteilt wird, nicht angefoch-
ten, erwächst sie mitsamt den darin aufgeführten Auflagen in formelle
Rechtskraft. Der Verfügungsadressat hat damit die entsprechenden Aufla-
gen akzeptiert und in der Folge auch einzuhalten. Vorbringen gegen die in
der Bewilligung enthaltenen Auflagen sind mittels Beschwerde gegen die
erteilte Bewilligung zu erheben und können später im Abgabeerhebungs-
verfahren nicht mehr mit Erfolg vorgebracht werden (vgl. Urteile des BVGer
A-201/2015 vom 29. Juni 2015 E. 2.2.2, A-1643/2011 vom 31. Januar 2012
E. 2.4.2). Nach Eintritt der formellen Rechtskraft der Bewilligungsverfügung
rechtsprechungsgemäss verspätet sind auch Rügen, welche darauf abzie-
len, die Gesetzes- sowie Verfassungskonformität der Verordnung, auf wel-
che sich die Bewilligung stützt, zu verneinen (Urteile des BVGer
A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 2.2.2, A-6992/2010 vom 12. Juli 2012
E. 4.1, A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 3.2.2, mit Hinweisen).
2.2.3 Die bedingt ausgesetzten Zollabgaben werden nicht fällig, wenn das
Verfahren der aktiven Veredelung ordnungsgemäss abgeschlossen wird.
Dies ist dann der Fall, wenn der Bewilligungsinhaber die in der Bewilligung
festgehaltenen Auflagen eingehalten hat (Art. 168 Abs. 1 ZV). Gemäss
Art. 168 Abs. 2 ZV muss der Bewilligungsinhaber (für einen ordnungsge-
mässen Abschluss des Verfahrens) bei der in der Bewilligung bezeichneten
überwachenden Stelle:
a) innerhalb der vorgeschriebenen Frist das Gesuch um definitive Zollermäs-
sigung oder Zollbefreiung einreichen;
b) in der vorgeschriebenen Art nachweisen, dass die ins Zollgebiet verbrach-
ten Waren oder die im Äquivalenzverkehr verwendeten inländischen Wa-
ren innerhalb der vorgeschriebenen Frist als Veredelungserzeugnisse
wieder ausgeführt worden sind; und
c) die Menge der veredelten Waren und der angefallenen Abfälle oder Ne-
benprodukte unter Vorlage von Rezepturen, Fabrikationsrapporten und
ähnlichen Dokumenten nachweisen.
Als Gesuch gemäss Bst. a gilt die Zollanmeldung für die Ausfuhr der Ver-
edelungserzeugnisse (Art. 1 Abs. 1 Bst. c der Verordnung des [Eidgenös-
sischen Finanzdepartements] EFD vom 4. April 2007 über den Verede-
lungsverkehr; SR 631.016).
2.2.4 Werden die Auflagen hingegen nicht eingehalten und wird somit das
Verfahren der aktiven Veredelung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen,
fällt im Nichterhebungsverfahren der Suspensiveffekt für die Erhebung der
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Seite 8
Einfuhrzollabgaben weg und werden diese fällig. Dies gilt allerdings nicht,
wenn die veredelten Waren innerhalb der festgesetzten (Ausfuhr-)Frist
nachweislich ausgeführt worden sind. Das entsprechende Gesuch ist in-
nerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der festgesetzten Frist zu stellen (Art. 59
Abs. 4 ZG; Urteile des BVGer A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 2.2.4,
A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 2.2.4; vgl. dazu auch Gut, in: Zollkom-
mentar, Art. 59 N. 7).
2.3 Das Zollverfahren wird vom Selbstdeklarationsprinzip bestimmt
(Art. 21, 25 und 26 ZG). Derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, ver-
bringen lässt oder sie danach übernimmt, hat die Waren unverzüglich und
unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen (Art. 21 Abs. 1 ZG).
Anmeldepflichtig ist unter anderem die zuführungspflichtige Person (Art. 26
Bst. a ZG). Von den Anmeldepflichtigen wird die vollständige und richtige
Deklaration der Ware gefordert. Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden
somit hohe Anforderungen gestellt (vgl. Art. 25 ZG; BGE 112 IV 53 E. 1a;
Urteile des BGer 2A.457/2000 vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in: ASA
70 S. 334 E. 2c, 2A.539/2005 vom 12. April 2006 E. 4.5, 2A.1/2004 vom
31. März 2004 E. 2.1; Urteile des BVGer A-2925/2010 vom 25. November
2010 E. 2.4, A-2293/2008 vom 18. Mai 2010 E. 2.1.1, A-5612/2007 vom
1. März 2010 E. 2.1.2; BARBARA SCHMID, in: Zollkommentar, Art. 18 N. 2 ff.).
Die Zollpflichtigen haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweili-
gen Abfertigungsverfahren zu informieren. Unterlassen sie dies, haben sie
dafür prinzipiell selber die Verantwortung zu tragen (Urteil des BGer
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004, veröffentlicht in: ASA 74 246 ff. E. 3.3; Ur-
teile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3, A-5477/2013
vom 24. März 2014 E. 2.7, A-2925/2010 vom 25. November 2010 E. 2.4).
Insbesondere hat die zollanmeldepflichtige Person selbst das gewünschte
Zollverfahren zu wählen und die Ware entsprechend anzumelden (vgl.
Art. 47 Abs. 1 ZG). Zu den wählbaren Zollverfahren zählt unter anderem
das Verfahren der aktiven Veredelung (Art. 47 Abs. 2 Bst. e ZG; Urteil des
BVGer A-5887/2009 vom 22. Juli 2011 E. 2.2).
Mangels anderweitiger Regelung im MWSTG gelten die Mitwirkungs- und
Sorgfaltspflichten des Zollverfahrens auch für die Erhebung der Mehrwert-
steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (vgl. Art. 50 MWSTG; siehe dazu
Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3, A-675/2015
vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
A-7871/2015
Seite 9
3.
Einer eingelebten Praxis kommt erhebliches Gewicht zu. Allerdings ist es
den Behörden und den Gerichten nicht verwehrt, eine bisher geübte Praxis
zu ändern bzw. muss eine Praxisänderung sogar erfolgen, wenn Behörden
und Gerichte zur Einsicht gelangen, das Recht sei bisher unrichtig ange-
wendet worden oder eine andere Rechtsanwendung oder Ermessensbe-
tätigung entspräche dem Sinn des Gesetzes oder den veränderten Verhält-
nissen besser. Eine Änderung der Praxis lässt sich jedoch regelmässig nur
begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis der ratio legis, ver-
änderten äusseren Verhältnissen oder gewandelter Rechtsanschauung
entspricht; andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 135 I 79
E. 3, 132 III 770 E. 4). Eine Praxisänderung muss sich deshalb auf ernst-
hafte sachliche Gründe stützen können, die – vor allem aus Gründen der
Rechtssicherheit – umso gewichtiger sein müssen, je länger die als nicht
mehr richtig erkannte bisherige Praxis befolgt wurde (BGE 127 I 49 E. 3c,
126 I 122 E. 5). Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in
allen hängigen Verfahren anzuwenden. Im Einzelfall kann dieser Regel der
Schutz von Treu und Glauben (vgl. Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) entgegen-
stehen. Von Bedeutung sind in diesem Zusammenhang vor allem Grund-
satzentscheide, deren Ziel es unter anderem ist, in einer umstrittenen
Frage Sicherheit und Gewissheit zu schaffen. Der Vertrauensschutz hat
sich dabei insbesondere bei verfahrensrechtlichen Änderungen im Bereich
der Frist- und Formvorschriften sowie bei der Zulässigkeit von Rechtsmit-
teln durchgesetzt; diesfalls darf die neue Praxis nicht ohne vorgängige An-
kündigung Anwendung finden (vgl. zum Ganzen BGE 132 II 153 E. 5.1,
122 I 57 E. 3c/bb; Urteil des BGer 2C_421/2007 vom 21. Dezember 2007
E. 3.1; Urteile des BVGer A-1374/2011 vom 5. Januar 2012 E. 3.5.1,
A-7817/2010 vom 24. November 2011 E. 4.3.1, A-4785/2007 vom 23. Feb-
ruar 2010 E. 2.3).
4.
Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
9. Oktober 2013 eine Bewilligung (Nr. ...) für die Einfuhr von 500'000 kg
frischen [...] der Tarifnummer […] zur aktiven Veredelung (Herstellen von
[…]) im Nichterhebungsverfahren erteilt. Diese Bewilligung (vgl. […]) ent-
hält verschiedene Auflagen: Unter Rubrik 3 der Verfügung ("Geltungsdauer
der Bewilligung") wurde als "Einfuhrfrist" der 10. Oktober 2014 festgelegt.
Unter "Ausfuhrfrist" wurde festgehalten, diese betrage "12 Monate seit der
betreffenden Einfuhr", und unter "Abrechnungsfrist" wurden 60 Tage ver-
merkt. In Rubrik 11 wird festgehalten, die "Ein- und Ausfuhrzollanmeldung
A-7871/2015
Seite 10
muss in der im Informationsblatt 'aktive Veredelung Veranlagung Nichter-
hebung Rückerstattung' (Form. 47.81) vorgeschriebenen Form erfolgen".
Dieses Informationsblatt bestimmt, für eine Behandlung im Rahmen des
aktiven Veredelungsverkehrs müssten die Ausfuhrzollanmeldungen spezi-
fische Angaben enthalten, so u.a. die Bewilligungsnummer.
Rubrik 12 enthält "weitere Auflagen". Soweit hier interessierend heisst es
dort, "die Frist für die Ausfuhr der Veredelungserzeugnisse beträgt 12 Mo-
nate seit der Verbringung der Ware [...] ins Zollgebiet. Der Abrechnungsan-
trag (Formular 47.92) ist der überwachenden Stelle innert 60 Tagen nach
Ablauf der Ausfuhrfrist einzureichen. Wird eine dieser Fristen versäumt,
werden die Einfuhrabgaben zuzüglich Verzugszinsen fällig. Die Verarbei-
tung (inkl. Gewichtsverlust) ist bei der Abrechnung mit Fabrikationsrappor-
ten und Rezepturen zu belegen". In Rubrik 16 werden ausdrücklich die an-
wendbaren Bestimmungen (namentlich diejenigen des ZG und der ZV) ge-
nannt.
4.1 Wie bereits ausgeführt (E. 2.2.2) ist die erwähnte Bewilligung als an-
fechtbare Verfügung ausgestaltet. Darin wird ausdrücklich mittels Auflagen
angeordnet, in welcher Form die Ein- und Ausfuhrzollanmeldung zu erfol-
gen haben, innert welcher Frist die zu veredelnden Waren wieder auszu-
führen sind und welche Frist für die Einreichung der (jeweiligen) Abrech-
nung gilt. Insbesondere wird der Beschwerdeführerin damit in Konkretisie-
rung von Art. 59 Abs. 4 ZG in Verbindung mit Art. 168 Abs. 2 Bst. a ZV
vorgeschrieben, dass der Abrechnungsantrag innert 60 Tagen nach Ablauf
der Ausfuhrfrist bei der überwachenden Stelle einzureichen ist, ansonsten
die Abgabe zuzüglich Verzugszins fällig wird (vgl. auch Urteil des BVGer
A-1643/2011 vom 31. Januar 2012 E. 3.1). Die Bewilligungsverfügung ist
im Weiteren mit einer Rechtsmittelbelehrung ausgestattet, in welcher das
Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz bezeichnet wird.
4.2 Die Beschwerdeführerin hat die als Verfügung ausgestaltete Bewilli-
gung vom 9. Oktober 2013 nicht angefochten, weshalb diese mitsamt den
darin enthaltenen Auflagen in formelle Rechtskraft erwachsen ist. Die Be-
schwerdeführerin hat damit die entsprechenden Auflagen akzeptiert und
diese sind in der Folge auch einzuhalten (so auch Urteil des BVGer
A-7673/2015 vom 29. Juni 2016 E. 4.).
A-7871/2015
Seite 11
5.
5.1 Vorliegend hat die Beschwerdeführerin in der Zeitspanne vom 20. bis
29. November 2013 im Nichterhebungsverfahren insgesamt 475'000 kg fri-
sche [...] eingeführt. Am 22. Dezember 2014 hat sie einen Teilabrechnungs-
antrag für 325'000 kg eingeführte, 39'027.4 kg ausgeführte und 279'116.1
kg zollpflichtige [...] eingereicht.
5.1.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, aufgrund eines EDV-Prob-
lems bei der IT-Schnittstelle mit einer Drittpartei hätten bei der Ausfuhrde-
klaration nicht alle Bewilligungsnummern in den Ausfuhrzollanmeldungen
erfasst werden können. Sie habe deshalb im Abrechnungsantrag vom
22. Dezember 2014 zollpflichtige Verluste von 279'116.1 kg deklarieren
müssen. Dies spreche für ihre Ehrlichkeit im Rahmen der Selbstdeklara-
tion.
5.1.2 Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Teilab-
rechnungsantrag vom 22. Dezember 2014 die zollpflichtige Menge [...] von
279'116.1 kg in zollpflichtigen Verlust von 269'175.6 kg und Inlandver-
brauch von 9'940.5 kg unterteilt hat (vgl. […]). Hinsichtlich des Verlusts ist
unbestritten, dass die Beschwerdeführerin die betreffenden Ausfuhrzollan-
meldungen nicht in der vorgeschriebenen Form, unter Verweis auf die Be-
willigungsnummer, erbringen konnte (E. 4). Damit hat sie zumindest eine
Auflage der Bewilligung Nr. ... nicht eingehalten. Daraus folgt, dass unter
Berücksichtigung des Verlusts die Zollnachforderung unbestrittenermas-
sen dem Abrechnungsantrag der Beschwerdeführerin entspricht, woran sie
zu behaften ist (E. 2.3). Die OZD hat demnach einzig in dem Umfang Rech-
nung gestellt, wie es die Beschwerdeführerin selbst mit ihrer Teilabrech-
nung vom 22. Dezember 2014 beantragt hat. Aus den von der Beschwer-
deführerin erwähnten EDV-Problemen, welche unbestrittenermassen nicht
die Zollverwaltung zu verantworten hat, kann sie nichts zu ihren Gunsten
ableiten. Vielmehr ist sie selbst verantwortlich, eine korrekte Deklaration
vorzunehmen und einzureichen. Im Übrigen erbringt die Beschwerdefüh-
rerin auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine Nachweise, dass
die von ihr als zollpflichtiger Verlust deklarierten [...] tatsächlich als Verede-
lungserzeugnisse wieder ausgeführt worden sind. Eine Korrektur der be-
treffenden Nachforderung, wie es die Beschwerdeführerin verlangt, kommt
deshalb bereits aus diesem Grund nicht in Frage.
5.1.3 Die Beschwerdeführerin bringt zudem vor, die Vorinstanz habe dem
Gericht nicht sämtliche Akten eingereicht. So sei die Korrespondenz zwi-
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Seite 12
schen ihr und der Vorinstanz ab Dezember 2014 betreffend die EDV-Prob-
leme nicht vollständig in den vorinstanzlichen Akten enthalten. In ihrer Rep-
lik vom 7. April 2016 und somit nach Einreichung der Verfahrensakten
durch die Vorinstanz erwähnt die Beschwerdeführerin (einzig) noch feh-
lende Unterlagen aus einer Besprechung zwischen ihr und der Vorinstanz
vom 13. August 2015. Diese Vorbringen vermögen am aufgezeigten Re-
sultat nichts zu ändern. Tatsächlich liegt in den Akten ein Schreiben der
Beschwerdeführerin vom 15. Dezember 2014 an die OZD ([…]). Das
Schreiben stand im Zusammenhang mit einer von der OZD durchgeführten
Betriebskontrolle. Die Beschwerdeführerin teilte der OZD darin mit, es
seien Schritte eingeleitet worden, damit Fehler in Zukunft nicht mehr vor-
kommen und die zollpflichtige Mengen wieder auf ein normales Niveau ge-
lange würden. Es ist somit erstellt, dass die Beschwerdeführerin sich der
betriebsinternen Probleme bewusst war. Dies ändert jedoch nichts an dem
Umstand, dass die Beschwerdeführerin nur eine Woche später den streit-
betroffenen Teilabrechnungsantrag eingereicht hat, welcher eine hohe zoll-
pflichtige Menge auswies. Ob die Beschwerdeführerin die [...] (zumindest
teilweise) gar nicht ausgeführt hat oder ob andere Voraussetzungen des
aktiven Veredelungsverkehrs – allenfalls aufgrund betriebsinterner EDV-
Probleme – nicht erfüllt waren, ist vorliegend nicht von Bedeutung. Die Be-
schwerdeführerin muss so oder so dafür (zollrechtlich) die Verantwortung
übernehmen. Weitere Unterlagen zu allfälligen EDV-Problemen würden an
diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen.
Es ist zwar stossend, dass die Vorinstanz offenbar ihre Aktenführungs-
pflicht verletzt und dem Gericht nicht sämtliche fallbezogenen Akten einge-
reicht hat. So fehlt nachweislich eine Eingabe der Beschwerdeführerin vom
22. April 2015, auf welche die Vorinstanz in ihrem Schreiben vom 29. April
2015 Bezug nimmt (vgl. […]). Mangels Relevanz der EDV-Probleme auf
das vorliegende Verfahren kann indessen in antizipierter Beweiswürdigung
auf die Einholung der betreffenden Unterlagen verzichtet werden (E. 1.2.2).
Schliesslich ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
die entsprechenden Akten – über welche sie offenbar gemäss eigenen
Ausführungen verfügt (vgl. […]) – auch selbst hätte einreichen bzw. zumin-
dest hätte bezeichnen können.
Betreffend die als zollpflichtig deklarierte Menge [...] von 279'116.1 kg (Teil-
abrechnungsantrag vom 22. Dezember 2014) ist die Nachforderung ge-
mäss angefochtener Verfügung somit begründet und geschuldet.
A-7871/2015
Seite 13
5.2
5.2.1 Im Weiteren liegt die Endabrechnung der OZD vom 2. April 2015 im
Streit. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Bewilli-
gung Nr. ... nach dem Teilabrechnungsantrag vom 22. Dezember 2014 kei-
nen weiteren Abrechnungsantrag mehr eingereicht hat. Die OZD erstellte
in der Folge am 2. April 2015 von Amtes wegen die Endabrechnung über
die Restmenge der eingeführten [...] (156'856.5 kg). Es ergab sich eine
Nachforderung von Fr. 252'906.15 Zoll (inkl. Verzugszins) und Fr. 5'999.75
MWST.
5.2.2 Geht man zugunsten der Beschwerdeführerin von der letzten der vor-
liegenden streitbetroffenen Einfuhren aus (29. November 2013), endete die
zwölfmonatige Ausfuhrfrist am 29. November 2014. Die 60-tägige Abrech-
nungsfrist begann gegebenenfalls am Folgetag, also am 30. November
2014, zu laufen, und endete am 28. Januar 2015. Die Beschwerdeführerin
hat demnach hinsichtlich der erwähnten Restmenge die in der Bewilligung
als Auflage festgehaltene 60-tägige Frist zur Einreichung des Abrech-
nungsantrages klar verpasst. Das Fristversäumnis bedeutet, dass mindes-
tens eine in der Bewilligung festgehaltenen Auflagen nicht eingehalten
wurde und demgemäss das Verfahren der aktiven Veredelung als nicht
ordnungsgemäss abgeschlossen gilt (vgl. E. 2.2.4). Nach der gesetzlichen
Ordnung ist deshalb und weil vorliegend innert der gesetzlichen Frist von
60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist (auch) kein Gesuch im Sinne von
Art. 59 Abs. 4 ZG gestellt wurde, der Suspensiveffekt für die Erhebung der
Einfuhrzollabgaben weggefallen. Die Abgaben sind demnach fällig gewor-
den.
5.2.3 Die Beschwerdeführerin wendet ein, sie habe die Frist nur deshalb
verpasst, weil die Vorinstanz ihre Praxis geändert habe und keine Nachfrist
von 10 Tagen mehr ansetzte. Die Voraussetzungen für eine Praxisände-
rung seien indessen nicht erfüllt gewesen.
5.2.4 Die genannten Ausführungen der Beschwerdeführerin beziehen sich
auf eine Praxisänderung, welche in einem Schreiben der Vorinstanz vom
27. Mai 2014 festgehalten ist. Gemäss diesem Schreiben wurde den Be-
willigungsinhabern nach früherer Praxis "bei Nichteinhaltung der Abrech-
nungsfrist im Nichterhebungsverfahren die Gelegenheit geboten, den Ab-
rechnungsantrag innert einer Frist von 10 Tagen nachzureichen" ([…]). Neu
falle – gemäss Schreiben – dieses Zugeständnis bei verpasster Abrech-
nungsfrist ab dem 1. Juli 2014 weg. Eine Nachfrist werde danach nicht
mehr eingeräumt.
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5.2.5 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dieses Schreiben erhalten
zu haben. Sie macht aber geltend, die neue Praxis der OZD stütze sich
nicht auf ernsthafte sachliche Gründe.
In Konstellationen, bei welchen in der Bewilligung des Verfahrens der akti-
ven Veredelung zur Einreichung des Abrechnungsantrages eine Frist von
60 Tagen nach Ablauf der Ausfuhrfrist vorgesehen wird, besteht nach dem
anwendbaren Recht kein Raum für die Ansetzung einer Nachfrist (vgl.
E. 2.2.3 f.). Es war der Zollverwaltung vor diesem Hintergrund – zumindest
soweit hier interessierend – nicht verwehrt, auf die als falsch erkannte Pra-
xis zurückzukommen (vgl. bereits schon Urteil des BVGer A-579/2016 vom
15. Juni 2016 E. 4.4.3). Dies gilt umso mehr, als damit gemäss den Aus-
führungen der Vorinstanz eine nach alter Praxis bestehende Ungleichbe-
handlung beseitigt werden konnte, indem das allein im Nichterhebungsver-
fahren, nicht aber im sogenannten Rückerstattungsverfahren gewährte Zu-
geständnis einer Nachfrist fallengelassen wurde. Zwar lässt sich eine Pra-
xisänderung in der Regel nur begründen, wenn die neue Lösung besserer
Erkenntnis der ratio legis, veränderten äusseren Verhältnissen oder ge-
wandelter Rechtsanschauung entspricht. Indessen liegen bereits dann
ernsthafte und sachliche Gründe für eine Praxisänderung vor, wenn – wie
es vorliegend der Fall ist – erkannt wurde, dass das Recht bisher unrichtig
angewendet worden war (vgl. auch Urteil des BVGer A-7673/2015 vom
29. Juni 2016 E. 6.4.1).
Sodann bestehen auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass die
Zollverwaltung ihre neue Praxis nicht in der gebotenen Weise ab dem an-
gekündigten Zeitpunkt (1. Juli 2014) konsequent und rechtsgleich auf alle
hängigen und neuen Verfahren angewendet hätte (vgl. Urteil des BVGer
A-579/2016 vom 15. Juni 2016 E. 4.4.3).
Hinzu kommt, dass es sich (nur) um eine Praxisänderung im Bereich der
Frist- bzw. Formvorschriften handelte. Diese wurde von der Vorinstanz
rechtzeitig angekündigt, damit die Betroffenen genügend Zeit hatten, die
notwendigen Vorkehrungen zu treffen; im Falle der Beschwerdeführerin im-
merhin mehr als ein halbes Jahr. Inwiefern mit Blick auf die einschlägige
Rechtsprechung (vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 595 ff.) ein
Verstoss gegen die Rechtssicherheit oder das Gebot von Treu und Glau-
ben vorliegen soll, führt die Beschwerdeführerin nicht aus und erschliesst
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Seite 15
sich auch dem Gericht nicht. Die Beschwerdeführerin kannte die neue Pra-
xis und ihr wäre es zeitlich ohne Weiteres möglich gewesen, die Abrech-
nungen rechtzeitig einzureichen.
Aus den Vorbringen zur Praxisänderung kann die Beschwerdeführerin
nichts zu ihren Gunsten ableiten.
5.3 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, beim Veredelungs-
verkehr handle es sich um ein Verfahren der wirtschaftlichen Standortför-
derung und nicht um eine Fiskalsache. Das Verfahrensrecht sei deshalb
pragmatisch zu handhaben. Weil sie mehrere Produktionsschritte auf-
weise, sei das Verfahren des Veredelungsverkehrs für sie besonders kom-
pliziert. Sie habe dies der Vorinstanz insbesondere anlässlich einer Be-
sprechung aufgezeigt.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die Vorinstanz gemäss den mass-
gebenden Vorschriften keine Wahl zwischen verschiedenen Mittel, mithin
keinen Ermessenspielraum hat. Die Zoll- und Steuerbefreiung darf nur bei
ordnungsgemässem Abschluss des Verfahrens der aktiven Veredelung er-
folgen (Art. 59 ZG). Im Weiteren ist die Beschwerdeführerin darauf hinzu-
weisen, dass die hohen Zölle auf landwirtschaftlichen Produkten (vorlie-
gend Einfuhr von [...]) vom Gesetzgeber zum Schutz der einheimischen
Produktion gewollt sind (vgl. auch THOMAS COTTIER/DAVID HERREN, in: Zoll-
kommentar, Einleitung N. 9). Nur mit einer genauen Kontrolle der Ein- und
Ausfuhren dieser Güter kann – wie übrigens ganz allgemein im Zollrecht –
ein Missbrauch verhindert werden. Für "pragmatische" Lösungen im Rah-
men einer "wirtschaftlichen Standortförderung" wie sie die Beschwerdefüh-
rerin verlangt, besteht in diesem Bereich kein Raum und ist gesetzlich nicht
vorgesehen.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass es sich um eine sehr
hohe Nachforderung handelt, welche die Beschwerdeführerin finanziell be-
lasten kann. Die gesetzliche Ordnung und das Gleichbehandlungsgebot
lassen indessen kein anderes Vorgehen zu. Daher kann auf die Einholung
der von der Beschwerdeführerin erwähnten Unterlagen einer Besprechung
bei der Vorinstanz, in der sie ihre Betriebsabläufe und die wirtschaftliche
Situation näher aufgezeigt haben soll, verzichtet werden. Da der relevante
Sachverhalt erstellt ist, kann dem von der Beschwerdeführerin gestellten
prozessualen Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur
Vervollständigung des Sachverhalts folglich nicht stattgegeben werden.
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5.4 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die definitive Zoll-
und Steuerbefreiung zu Recht verweigert hat. In rechnerischer Hinsicht und
in Bezug auf die Verzugszinsfolgen wird der angefochtene Entscheid nicht
beanstandet. Auch das Gericht sieht keinen Grund dazu. Die Beschwerde
ist somit abzuweisen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 10'000.- fest-
gesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in derselben
Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
6.2 Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzu-
sprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 10'000.- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvor-
schuss in derselben Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten ver-
wendet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stefano Bernasconi
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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