Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7872/2010
U r t e i l v om 1 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Nina Dajcar.
Parteien 1. Johann Rüttimann, Geisshof, 8918 Unterlunkhofen,
2. Rolf und Brigitte ReyHuser, Emausstrasse 19,
5621 Zufikon,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Albert Rüttimann,
Rechtsanwalt, Friedhofstrasse 5, Postfach 188,
5610 Wohlen AG,
Beschwerdeführende,
gegen
AEW Energie AG, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau,
vertreten durch Rechtsanwalt Marcel Gloor,
Freiestrasse 204, Postfach 1670, 8032 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Energie BFE Sektion Elektrizitäts und
Wasserrecht, Postfach, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Plangenehmigung.
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Sachverhalt:
A.
Die AEW Energie AG reichte dem Eidgenössischen
Starkstrominspektorat (ESTI) am 22. Juni 2006 das
Plangenehmigungsgesuch für den Umbau und die Verlegung einer
Teilstrecke der 50/16 kVLeitungen ObfeldenBremgartenRottenschwil
sowie der Verkabelung einer Teilstrecke der 16 kVFreileitung
BremgartenRudolfstetten ein. Zur Begründung brachte die AEW Energie
AG vor, sie müsse das bestehende 50 kVNetz sukzessive für den
Betrieb mit 110 kV umbauen, um dem steigenden Energiebedarf
Rechnung tragen zu können.
Gegenstand der Planvorlage war zum einen der Umbau der bestehenden
50/16 kVLeitung auf 110/16 kV mit teilweise neuer Trasseeführung der
110 kVLeitung ObfeldenBremgarten im Abschnitt Mast Nr. 1A bis Nr. 12
sowie der 16 kVHauptleitung BremgartenRottenschwil im Abschnitt
Mast Nr. 1B bis Nr. 12. Die bestehende Trasseeführung zwischen dem
Unterwerk Bremgarten und Mast Nr. 12, die über die Halbinsel Zopfhau
und dann entlang des linken Reussufers am Kloster Hermetschil vorbei
führt, sollte aufgehoben werden. Die neue Trasseeführung mit zehn
neuen, 25–38 Meter hohen Betonmasten sollte südlich von Zufikon im
Gebiet Geisshof der Gemeinde Unterlunkhofen zwischen Mast Nr. 7 und
Mast Nr. 8 die Reuss überqueren; ab Mast Nr. 12 sollte wieder das
bestehende Trassee benützt werden. Zum andern sah die Planvorlage
die Teilverkabelung der 16 kVFreileitung BremgartenRudolfstetten,
Teilstrecke Transformatorenstation Emaus bis BM 90 vor.
Das Projekt betrifft im Abschnitt der Reussquerung auf einer Strecke von
ca. 570 Metern ein Gebiet, das als Objekt Nr. 1305 „Reusslandschaft“ seit
1977 unverändert im Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler von nationaler Bedeutung (nachfolgend: BLN; vgl. auch
die Verordnung über das Bundesinventar der Landschaften und
Naturdenkmäler vom 10. August 1977 [VBLN, SR 451.11]) sowie als
Objekt Nr. 106 „Reuss: BremgartenZufikon bis Brücke Rottenschwil“ seit
2001 im Inventar der Wasser und Zugvogelreservate von internationaler
und nationaler Bedeutung (nachfolgend: Wasser und Zugvogelreservate
Inventar; s.a. Verordnung über die Wasser und Zugvogelreservate von
internationaler und nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 [WZVV,
SR 922.32]) erfasst ist.
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B.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage erhoben u.a. Johann Rüttimann
sowie Rolf und Brigitte ReyHuser am 16. November 2006 beim ESTI
Einsprache gegen das Projekt. Hauptsächlich begehrten sie eine (Teil
)Verkabelung der neuen Freileitungen respektive die Beibehaltung der
bisherigen Trasseeführung mit kleineren Anpassungen.
Dem ESTI gingen auf Aufforderung hin zwischen Oktober 2006 und März
2007 grundsätzlich positive Stellungnahmen verschiedener
Fachbehörden des Bundes sowie des Kantons Aargau zum
Plangenehmigungsdossier ein. Das Bundesamt für Umwelt (BAFU)
brachte in seiner Stellungnahme vom 18. Januar 2007 vor, es bestünden
keine grundsätzlichen Einwände gegen das Projekt, allerdings seien in
Bezug auf den Natur und Landschaftsschutz aufgrund der vorgesehenen
Reussquerung zweckmässige Ersatzmassnahmen erforderlich. Es schlug
eine Verkabelung der beiden 16 kVLeitungen über die Reuss von
Bremgarten nach Hermetschwil und von Bremgarten nach Waltenschwil
vor, da damit die Waldschneise im Gebiet Zopfhau aufgehoben und das
Ortsbild von Hermetschwil durch eine durchgehende Verkabelung
entlastet werden könne. Das BAFU ging davon aus, dass kein Gutachten
der Eidgenössischen Natur und Heimatschutzkommission (ENHK)
erforderlich sei.
Am 16. März 2007 führte das ESTI eine Einspracheverhandlung durch.
Da keine Einigung erzielt wurde, überwies es das Verfahren am
28. September 2007 in Anwendung von Art. 16 Abs. 2 lit. b i.V.m. Art. 16h
Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach und
Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 (Elektrizitätsgesetz, EleG; SR
734.0) an das Bundesamt für Energie (BFE) zur Erledigung.
C.
Am 3. Juni 2009 führte das BFE eine weitere Einspracheverhandlung
durch, an der jedoch keine Einigung erzielt werden konnte. Das BFE kam
mit dem BAFU am 10. Juli 2009 überein, dass die 16 KVLeitung über die
Halbinsel Zopfhau zu verkabeln und diese Massnahme an das
Ersatzmassnahmenkontingent der noch zu bewilligenden 380 kVLeitung
NiederwilObfelden anzurechnen sei. Am 1. Juni 2010 erklärte sich das
BAFU mit den Berechnungen und der Berechnungsmethodik zur
Berechnung der Ausgleichsmassnahmen nach dem „Salzburger Modell“
einverstanden, so dass die Differenz mit dem BAFU bereinigt war. Das
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BFE genehmigte in der Folge mit Entscheid vom 6. Oktober 2010 die
angepasste Planvorlage der AEW Energie AG unter Auflagen.
D.
Mit Eingabe vom 8. November 2010 erheben Johann Rüttimann
(nachfolgend: Beschwerdeführer 1) sowie Rolf und Brigitte ReyHuser
(nachfolgend: Beschwerdeführende 2) gegen den
Plangenehmigungsentscheid des BFE (nachfolgend: Vorinstanz) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde mit folgenden Anträgen:
"1. Das Projekt der Beschwerdegegner 1 + 2 sei im Bereich Zufikon bis
Rottenschwil so abzuändern, dass zwischen dem Emaus (Zufikon)
und dem Geisshof (Unterlunkhofen) keine neue Freileitung zu stehen
kommt.
2. Eventuell sei die neue Leitung zwischen Emaus (Zufikon) und
Rottenschwil zu verkabeln.
3. Eventuell seien die Beschwerdeführer nach dem gesetzlichen
Verfahren zu enteignen und zu entschädigen.
4. Eventuell sei die Entschädigung nach den [sic] von der
eidgenössischen Schätzungskommission zu bestimmen.
5. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
Die Beschwerdeführenden beanstanden im Wesentlichen die fehlende
Landschaftsschutzverträglichkeit des Projekts.
E.
Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2011 beantragt die AEW Energie
AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde der
Beschwerdeführenden 2 sei nicht einzutreten; eventualiter sei sie – wie
die Beschwerde des Beschwerdeführers 1 – abzuweisen, soweit darauf
einzutreten sei. In ihrer Begründung legt sie bezüglich des Projekts
insbesondere dar, dass dieses das BLNObjekt bestmöglich entlaste und
eine andere Linienführung nicht angezeigt sei. Eine Verkabelung habe
weder das BAFU noch der Kanton Aarau verlangt, zudem seien mit einer
Erdverlegung zahlreiche Nachteile verbunden.
F.
Die Vorinstanz stellt mit Vernehmlassung vom 31. Januar 2011 den
Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
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Seite 5
G.
Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2011 teilt das BAFU mit, das
Freileitungsprojekt entspreche der Natur und Heimatschutz sowie, mit
Bezug auf das betroffene Wasser und Zugvogelreservat, der
Jagdgesetzgebung. Eine Erdverlegung sei nicht erforderlich. Das
Bundesamt für Raumentwicklung ARE verzichtet mit Schreiben vom
11. Januar 2011 auf eine Stellungnahme.
H.
Die Beschwerdeführenden präzisieren respektive ändern in ihrer Replik
vom 21. April 2011 die Rechtsbegehren wie folgt:
"1. Das Projekt der Beschwerdegegnerin sei im Bereich zwischen dem
Masten 1A/1B und dem Masten 12 so abzuändern, dass zwischen
diesen beiden Masten keine neue Freileitung zu stehen kommt und
die neue 110 kVStromleitung zwischen den beiden Masten in die
Erde verlegt wird.
2. Die Eventualbegehren 3 und 4 werden ersatzlos zurückgezogen.
3. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
In ihrer ergänzenden Begründung heben die Beschwerdeführenden unter
anderem hervor, aus dem Urteil des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom
5. April 2011 ergäbe sich, dass auch im hier strittigen Fall verkabelt
werden müsse, da es sich um eine anerkanntermassen schützenswerte
Landschaft handle.
I.
Auf Aufforderung der Instruktionsrichterin nehmen die
Beschwerdegegnerin, die Vorinstanz und das BAFU Stellung zur Frage,
ob die Beurteilung einer Verkabelung ihrer Ansicht nach infolge des
Urteils des Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 5. April 2011 anders
ausfalle.
Die Vorinstanz bringt in ihrem Schreiben vom 18. Mai 2011 vor, das
genannte Urteil habe keine Auswirkung, da sich die Umstände der Fälle
unterscheiden würden und sich die Überlegungen des Bundesgerichts
nur teilweise auf die hier zu beurteilende Situation übertragen liessen. Sie
betont, die Verkabelung sei vorliegend nicht aufgrund der Kosten
abgelehnt worden, sondern weil die Interessenabwägung zum Ergebnis
geführt habe, dass eine Freileitung die bessere Lösung sei.
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Seite 6
Das BAFU äussert sich mit Schreiben vom 7. Juni 2011 ebenfalls
dahingehend, dass auf eine Verkabelung auch unter Berücksichtigung
des erwähnten Bundesgerichtsurteils verzichtet werden könne.
J.
In ihrer Duplik vom 30. Juni 2011 hält die Beschwerdegegnerin auch
unter Beachtung des genannten bundesgerichtlichen Urteils an ihren
Anträgen fest und ergänzt ihre Begründung.
K.
Die Beschwerdeführenden reichen am 21. September 2011 ihre
abschliessende Stellungnahme ein.
L.
Auf die einzelnen Sachverhaltselemente und Parteivorbringen wird,
soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht
vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten
Behörden. Zu den zulässigen Anfechtungsobjekten gehören die
Entscheide des BFE in Plangenehmigungsverfahren nach Art. 16h Abs. 2
EleG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde betreffend die Teilstrecke Mast Nr. 1 A/B bis
Mast Nr. 12 zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
richtet sich – soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) –
nach dem VwVG.
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
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besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
2.1. Die Beschwerdeführenden haben als Einsprecher am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, womit die Voraussetzung nach
Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG für die Legitimation zur Beschwerdeerhebung
gegeben ist.
2.2. Weiter sind gemäss Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c ein besonderes
Berührtsein durch das Projekt und ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung erforderlich. Wer Beschwerde führt,
muss stärker als die Allgemeinheit betroffen sein und in einer
besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung zum Streitgegenstand
stehen. Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation der Beschwerdeführenden durch den Ausgang
des Verfahrens beeinflusst werden kann. Diese Anforderungen sollen die
Popularbeschwerde ausschliessen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.65 ff.).
Aus den Akten geht hervor, dass die projektierte Freileitung über ein
Grundstück des Beschwerdeführers 1 führen soll. Der
Beschwerdeführer 1 ist dadurch besonders berührt und in
schutzwürdigen Interessen betroffen, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist. Für die Bejahung der Zulässigkeit einer Beschwerde genügt
es, wenn zumindest ein Beteiligter legitimiert ist, insbesondere wenn die
Beschwerdeführenden wie hier gemeinsam auftreten (vgl. Urteil des
Bundesgerichts vom 7. September 1998 E. 2, publiziert in:
Schweizerisches Zentralblatt für Staats und Verwaltungsrecht [ZBl]
101/2000 S. 83 ff.). Es muss somit nicht näher geprüft werden, ob die
Beschwerdeführenden 2 legitimiert sind.
2.3. Die Beschwerde richtet sich gegen einen
Plangenehmigungsentscheid des BFE betreffend die 110 kVLeitung
ObfeldenBremgarten und die 16 kVHauptleitung Bremgarten
Rottenschwil. Gegenstand dieses Verfahrens ist lediglich der Abschnitt
von Mast Nr. 1 A/B bis Mast Nr. 12; der Ausbau der angrenzenden
Abschnitte ist Gegenstand anderer Verfahren. Soweit also die
Beschwerdeführenden die Verkabelung oder eine andere Abänderung
des Projekts im Abschnitt von Mast Nr. 12 bis Rottenschwil begehren,
kann nicht darauf eingetreten werden, weil dieser Abschnitt nicht zum
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Anfechtungsobjekt gehört. Die Beschwerdeführenden zogen ihre
Begehren bezüglich der enteignungsrechtlichen Fragen zurück; diese
sind somit nicht mehr Streitgegenstand und die Beschwerde ist insofern
gegenstandslos geworden. Die Fokussierung der Beschwerde auf die
Verkabelung (vgl. Replik / Bst. H des Sachverhalts) stellt keine
Erweiterung des Streitgegenstands dar, da die Beschwerdeführenden die
Prüfung der Verkabelung bereits in der Beschwerdeschrift als
Eventualantrag stellten.
3.
Auf die frist und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50 und
Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit
uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung
respektive das angefochtene Urteil auf Rechtsverletzungen –
einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des
Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Bei der Angemessenheitskontrolle hat sich das
Bundesverwaltungsgericht – insbesondere bei technischen Fragen und
wenn die Vorinstanz ihren Entscheid gestützt auf die Berichte von
Fachbehörden gefällt hat – jedoch eine gewisse Zurückhaltung
aufzuerlegen (vgl. MOSER/BEUSCH/ KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.149 ff.). In
diesen Fällen hat es primär zu klären, ob alle berührten Interessen
ermittelt und beurteilt sowie ob die möglichen Auswirkungen des Projekts
bei der Entscheidfindung berücksichtigt wurden. Es untersucht daher
lediglich, ob sich die Vorinstanz von sachgerechten Erwägungen hat
leiten lassen und weicht nicht ohne Not von deren Auffassung ab.
Voraussetzung für diese Zurückhaltung ist allerdings, dass es im
konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts gibt und davon
ausgegangen werden kann, dass die Vorinstanz die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen Abklärungen
sorgfältig und umfassend vorgenommen hat (BGE 133 II 35 E. 3; BGE
125 II 591 E. 8a; statt vieler auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A1836/2011 vom 23. August 2011 E. 2; s.a. CHRISTOPH BANDLI, Neue
Verfahren im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen
mittels Interessenabwägung, in: URP 2001, S. 511 ff., Ziff. 6.2 S. 549).
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Dabei darf gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine Vorinstanz
auf Berichte und Stellungnahmen der vom Gesetzgeber beigegebenen
sachkundigen Instanzen abstellen, wenn sich eine solche in einem
Fachbericht mit fallrelevanten naturwissenschaftlichen oder technischen
Fragen auseinandergesetzt hat (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006
vom 12. April 2007 E. 5). Eine Fachbehörde ist beispielsweise das BAFU,
das sich für landschafts und naturschutzrechtliche Fragen durch
besonderen Sachverstand und Fachwissen auszeichnet (vgl. Art. 3
Abs. 4 NHG).
5.
Die Beschwerdeführenden rügen vor Bundesverwaltungsgericht – wie
auch bereits im erstinstanzlichen Verfahren – die Linienführung des
Projekts. Ihre Begehren vor Bundesverwaltungsgericht gehen dahin, dass
keine neue 110 kVFreileitung zwischen den Masten Nr. 1A/B und Nr. 12
entstehen soll. Sie bringen vor, eine Erdverlegung sei technisch und
finanziell vertretbar und würde dazu beitragen, den Konflikt mit dem
Landschaftsschutz zu umgehen. Sie bezweifeln, dass auf dem bisherigen
Trassee die NISVorschriften nicht eingehalten werden könnten.
6.
6.1. Das Erstellen oder Ändern einer Starkstromanlage bedarf einer
Plangenehmigung (Art. 16 EleG). Gemäss der gestützt auf Art. 3 EleG
erlassenen Starkstromverordnung vom 30. März 1994 (SR 734.2) sind
bei Planung, Erstellung, Betrieb und Instandhaltung von
Starkstromanlagen die massgeblichen Vorschriften über den Natur und
Heimatschutz sowie den Landschafts, Umwelt und Gewässerschutz zu
beachten (Art. 7 Abs. 1). Die Rügen im vorliegenden Verfahren betreffen
denn auch einzig Fragen des Landschafts respektive Naturschutzes, da
die Beschwerdeführenden die Landschaftsschutzverträglichkeit des
Projekts rügen. Wie in Bst. A des Sachverhalts erwähnt, ist vorliegend ein
Gebiet betroffen, das im BLN und im Wasser und Zugvogelreservate
Inventar erfasst ist.
Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Sachverhalt genügend
ermittelt hat und der Plangenehmigungsentscheid vom 6. Oktober 2010
den gesetzlichen Vorgaben entspricht.
6.2. Die Genehmigung von Plänen für Werke und Anlagen zur
Beförderung von Energie ist eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Bst. b
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des Bundesgesetzes über den Natur und Heimatschutz vom 1. Juli 1966
(NHG, SR 451; vgl. auch Art. 78 Abs. 2 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
Bei der Erfüllung einer solchen Bundesaufgabe haben die Behörden und
Amtsstellen des Bundes sowie seiner Anstalten und Betriebe dafür zu
sorgen, dass das heimatliche Landschafts und Ortsbild, geschichtliche
Stätten sowie Natur und Kulturdenkmäler geschont und, wo das
allgemeine Interesse an ihnen überwiegt, ungeschmälert erhalten
bleiben. Diese Pflicht gilt nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 NHG unabhängig
davon, ob der Eingriff in ein Objekt von nationaler, regionaler oder lokaler
Bedeutung vorgenommen wird; für Objekte von nationaler Bedeutung gilt
allerdings ein strengeres Schutzregime. Durch die Aufnahme eines
Objekts in ein Bundesinventar wie das BLN wird dargetan, dass es in
besonderem Masse die ungeschmälerte Erhaltung, jedenfalls aber unter
Einbezug von Wiederherstellungs oder angemessenen
Ersatzmassnahmen die grösstmögliche Schonung verdient (Art. 6 Abs. 1
NHG). Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der
Inventare darf bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung
gezogen werden, wenn ihr gleich oder höherwertige Interessen von
ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen (Art. 6 Abs. 2 NHG).
Ungeschmälerte Erhaltung verdient in besonderem Masse das, was die
Objekte so einzigartig oder typisch macht. Zur Beurteilung der
Schutzzielverträglichkeit eines Vorhabens ist von der jeweiligen
Umschreibung des Schutzgehalts auszugehen, die in den gesondert
veröffentlichten Beschreibungen zu den Gebieten des Inventars enthalten
sind (vgl. statt vieler BGE 127 II 273 E. 4c mit zahlreichen Hinweisen).
Zusätzlich zu den objektspezifischen Schutzzielen erlauben die
Erläuterungen zum BLN Rückschlüsse; sie legen allgemein für die BLN
Objekte die Gründe für ihre nationale Bedeutung, mögliche Gefahren,
bestehende Schutzmassnahmen, den anzustrebenden Schutz und
Verbesserungsvorschläge dar (vgl. Art. 5 Abs. 1 NHG i.V.m. Art. 2
VBLN). Zur Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs müssen alle
bedeutsamen Interessen ermittelt, beurteilt, gewichtet und im Entscheid
möglichst umfassend berücksichtigt werden (JÖRG LEIMBACHER, in:
Kommentar NHG, Zürich 1997, Rz. 22 f. zu Art. 6 NHG).
6.3. Eingriffe in Wasser und Zugvogelreservate von nationaler
Bedeutung sind gemäss Art. 6 WZVV zulässig, wenn die
Eingriffsinteressen die Schutzinteressen überwiegen.
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7.
Zunächst ist zu klären, inwieweit das Projekt schutzzielrelevant ist.
7.1. Die objektspezifischen Schutzziele des BLNObjekts Nr. 1305
"Reusslandschaft“ lauten:
"Eine der vielfältigsten und besterhaltenen Flusslandschaften des
schweizerischen Mittellandes mit vorwiegend eiszeitlich geprägten
Geländeformen und zahlreichen Zeugen der erdgeschichtlichen
Vergangenheit: Wallmoränen, erratische Blöcke, glaziale Schotter,
Flussmäander. (…)
Talabschnitt nördlich von Bremgarten: Nahezu unberührter Flusslauf mit
weitausholenden Mäandern und ursprünglichen Uferwäldern. (…)"
Zusätzlich ergibt sich aus den Erläuterungen zum BLN, dass BLN
Objekte durch Anlagen des Energietransports gefährdet sein können
(Erläuterungen 5.1). Weiter halten sie fest, dass Nachteile einer
Veränderung durch anderweitige Vorteile mindestens ausgeglichen
werden sollen und bestehende Landschaftsschäden bei jeder sich
bietenden Gelegenheit zu beseitigen seien; auch sollen in der Regel
keine neuen Freileitungen erstellt werden und die Verkabelung oder
Verlegung bestehender Freileitungen angestrebt werden (Erläuterungen
6.2.13).
7.2. Das Schutzziel des Wasser und Zugvogelreservats Nr. 106 "Reuss:
Bremgarten – Zufikon bis Brücke Rottenschwil“ lautet: "Erhalten des
Gebietes als Rastplatz für Watvögel und als Brutgebiet für verschiedene
Wasservögel und Limikolen".
7.3. Die Schutzziele des BLN sowie des Wasser und Zugvogelreservats
sind sehr allgemein gehalten. Dennoch ergibt sich daraus, dass die
Reuss im Mittelpunkt beider Schutzzielumschreibungen steht, spricht
doch jene des BLNObjekts von "vielfältiger und besterhaltener
Flusslandschaft" und "nahezu unberührter Flusslauf"; auch schützt das
Wasser und Zugvogelreservat insbesondere jene Vögel, die auf
Wasserflächen angewiesen sind. Ein Gutachten zur Konkretisierung der
Schutzziele und der Schutzzielrelevanz durch die ENHK wurde nicht
ausgearbeitet, da das BAFU dies nicht als erforderlich erachtete. Das
BAFU streicht in seiner Vernehmlassung hervor, es handle sich beim
BLNObjekt um eine weiträumige Kulturlandschaft mit parkartigem
Charakter, die sich durch eine Vielzahl von seltenen Naturstandorten
auszeichne und Rückzugsgebiet für die gefährdete Flora und Fauna der
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Feuchtbiotope sei. Somit komme insbesondere der Ufervegetation ein
hoher Stellenwert zu. Zur Reuss als Landschaftselement äussert es sich
nicht näher.
7.4. Wie in Bst. A des Sachverhalts dargelegt, sind sowohl das BLN
Gebiet wie auch das Wasser und Zugvogelreservat insbesondere
aufgrund der Reussquerung betroffen. Da aus den Schutzzielen die
grosse Bedeutung der Reuss hervorgeht, ist das Projekt
schutzzielrelevant. Davon ist trotz der vorgesehenen Entlastungen
auszugehen, insbesondere da die projektierte Reussquerung eine ganz
andere Trasseeführung hat und über einen Flussabschnitt führt, der
bislang nicht von einer Leitung überquert wird und der gut einsehbar ist.
8.
Im Folgenden ist zu untersuchen, ob bei der Prüfung des Projekts dessen
Schutzzielrelevanz hinreichend berücksichtigt wurde.
8.1. Die Aufnahme eines Objekts in das Inventar bedeutet nicht, dass
sich am bestehenden Zustand überhaupt nichts mehr ändern darf,
werden doch in den Art. 6 ff. NHG die Voraussetzungen für die
Zulässigkeit von Eingriffen umschrieben. Bereits bei der Schaffung des
NHG ging der Gesetzgeber zudem davon aus, dass die Berücksichtigung
von Entlastungen in einer Gesamtbetrachtung – wenn auch mit dem
Hinweis darauf, dass geringfügige Nachteile mindestens ausgeglichen
werden müssen – zulässig sein kann (Botschaft des Bundesrates an die
Bundesversammlung zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den
Natur und Heimatschutz vom 12. November 1965, BBl 1965 III 89 ff.,
103 [Hervorhebung hinzugefügt]; vgl. LEIMBACHER, a.a.O., Art. 6 Rz. 7).
Das in Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 6 Abs. 1 NHG statuierte Gebot der
ungeschmälerten Erhaltung respektive der grösstmöglichen Schonung
gebietet allerdings, dass mögliche alternative Standorte respektive
Varianten für ein Vorhaben geprüft und die Auswirkungen eines Projekts
auf das unumgänglich notwendige Mindestmass reduziert werden
(LEIMBACHER, a.a.O., Rz. 9 f. zu Art. 6). Der Gesetzgeber hat in Art. 6
Abs. 2 NHG die Gewichtung der Interessen weitgehend
vorweggenommen, indem er ein Abweichen von der ungeschmälerten
Erhaltung nur beim Vorliegen von Interessen von nationaler Bedeutung
vorsieht. Bei einer Gesamtbetrachtung ist deshalb vor der eigentlichen
Interessenabwägung zu prüfen, welche Variante mit den gesetzlichen
Schutzzielen des BLNInventars am besten zu vereinbaren ist.
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Das Bundesgericht vergleicht denn auch die Plangenehmigung für eine
Starkstromleitung eher mit einem Sondernutzungsplan als mit einer
Polizeibewilligung und weist darauf hin, dass eine Prüfung von
Alternativen zur Prüfung der Gesetzeskonformität gehöre, wenn die
massgeblichen Bestimmungen – namentlich die offenen
Interessenabwägungsnormen des Natur und Heimatschutzrechts – eine
umfassende Abwägung gebieten; ernsthaft in Betracht fallende Varianten
seien zu prüfen (eingehend Urteil des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom
14. Juli 2011 E. 7 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7810/2010 vom 15. Juli 2011 E. 4). Anders
als von der Vorinstanz vorgebracht, lässt sich spätestens seit diesem
Entscheid die im Urteil des Bundesgerichts 1C_76/2008 vom
5. September 2008 E. 4.1 enthaltene Feststellung, bei der
Plangenehmigung gemäss Eisenbahngesetz handle es sich um eine
Polizeierlaubnis, nicht mehr ohne Weiteres auf die Plangenehmigung für
Hochspannungsanlagen übertragen. Dem Vorbringen der Vorinstanz, es
handle sich bei der Plangenehmigung um eine Art Polizeibewilligung, die
entweder zu genehmigen oder abzuweisen sei und die zwar einen
gewissen Spielraum bei der Interessenabwägung mit sich bringe, aber
der Vorinstanz nicht erlaube, von den Gesuchstellern die Einreichung von
Alternativprojekten zu verlangen, kann nicht gefolgt werden. Aus den
Akten geht indes hervor, dass sich die Vorinstanz durchaus mit
Alternativen beschäftigt hat. Fraglich ist, ob dies genügend eingehend
erfolgt ist.
8.2. Bezüglich der Trasseeführung ist ausgewiesen, dass die Leitung
nicht vollständig ausserhalb des BLNGebiets errichtet werden kann, da
der Anschlusspunkt zum nächsten Teilstück bei Mast Nr. 12 im BLN
Gebiet liegt. Sowohl die Vorinstanz wie auch das BAFU bevorzugen die
von der Beschwerdegegnerin ausgearbeitete neue Linienführung. Grund
dafür ist, dass diese zum einen das BLNObjekt entlastet, zum andern
aber auch die Einhaltung der Grenzwerte für nichtionisierende Strahlung
(NIS) zulässt und namentlich auch Gründe des Denkmalschutzes und
das Walderhaltungsgebot gegen die Beibehaltung der bisherigen
Linienführung, auch in leicht abgeänderter Form, sprechen. Der
vorinstanzliche Entscheid begründet denn auch die Wahl dieser Variante
in nachvollziehbarer Weise. Insbesondere bezüglich der NISGrenzwerte
kommt der Vorinstanz als Fachbehörde auch das entsprechende
Fachwissen zu; es besteht kein Anlass, diese Ausführungen zu
bezweifeln.
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8.3. Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Möglichkeit einer (Teil
)Verkabelung der Freileitung genügend eingehend geprüft hat.
8.3.1. Das Bundesgericht stellt hohe Anforderungen an den Schutz von
BLNGebieten und räumt dem Interesse an einer Verkabelung zugunsten
des Landschaftsschutzes grundsätzlich grosses Gewicht ein (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1A.84/2001 vom 12. März 2002 E. 2). Es stellt
insbesondere auch hohe Anforderungen an die Prüfung einer allfälligen
Verkabelung wie auch überhaupt an die Prüfung einer möglichst
landschaftsverträglichen Gestaltung der erforderlichen Bauwerke (Urteil
des Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8). Selbst
ausserhalb von BLNObjekten fordert es bei Landschaften mittlerer
Bedeutung aus Gründen des Landschaftsschutzes die Prüfung einer
Verkabelung; dabei hebt es hervor, dass Verkabelungen im Vergleich zu
früher leistungsfähiger, zuverlässiger und kostengünstiger geworden sind
und die Ausfallraten von Kabelanlagen heute deutlich tiefer liegen als
diejenigen von Freileitungen (zur Publikation vorgesehenes Urteil des
Bundesgerichts 1C_398/2010 vom 6. April 2011 E. 4 und 6). Es sei nicht
nachvollziehbar, weshalb kurze Teilstücke im Allgemeinen anfälliger für
technische Störungen sein sollen als längere Stücke (Urteil des
Bundesgerichts 1C_560/2010 vom 14. Juli 2011 E. 8.2).
8.3.2. Unbestritten ist, dass vorliegend eine Verkabelung technisch
möglich wäre. Sodann ist festzuhalten, dass sich aus der Tatsache der
bereits rechtskräftig bewilligten Freileitung ab Mast Nr. 12 in Richtung
Rottenschwil kein Recht auf eine Führung des hier interessierenden
Abschnitts als Freileitung ableiten lässt: Der bereits bewilligte Abschnitt
unterscheidet sich vom hier strittigen dadurch, dass er weder unmittelbar
entlang des Flusses verläuft noch diesen überquert und die
Beeinträchtigung der Reuss somit nicht vergleichbar ist. Ein konkretes
Verkabelungsprojekt wurde vorliegend nicht ausgearbeitet.
8.3.3. Die Beschwerdegegnerin äussert sich aus baulichen, technischen,
betrieblichen und wirtschaftlichen Gründen gegen eine Verkabelung; ihrer
Ansicht nach wäre eine Erdverlegung auch aus landschaftlichen und
naturschützerischen Gründen nachteiliger als eine Freileitung. Sie gibt
an, dass die projektierte Freileitung Investitionskosten von rund
Fr. 520'000.– verursachen werde, während eine Kabelleitung – soweit
ersichtlich beziehen sich die nachfolgenden Zahlen auf die gesamte neue
Strecke, nicht bloss auf den Abschnitt im BLNObjekt – Fr. 1'880'000.–
kosten würde. Nicht ausschlaggebend sei die
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Wirtschaftlichkeitsbetrachtung unter Berücksichtigung der
Stromverlustkosten, da keine massgeblichen Verlustkosten anfallen
würden. Die Baukosten für eine Kabelleitung wären somit 3.62 Mal teurer
als für eine Freileitung, auf die Lebensdauer gerechnet sei die
Erdverlegung 2.6 Mal teurer als die Freileitung. Diese Mehrkosten
erscheinen nicht ohne Weiteres als unverhältnismässig und schliessen
eine Verkabelung nicht von vornherein aus, wovon auch die Vorinstanz
auszugehen scheint, da die Kosten für ihren Entscheid nicht
ausschlaggebend waren.
8.3.4. Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid denn auch zu Recht
damit auseinander, ob eine (Teil)Verkabelung der neuen Trasseeführung
möglich und sinnvoll sei und nahm eine entsprechende
Interessenabwägung vor. Darin kam sie zum Schluss, zum einen sei die
Linienführung ausserhalb des BLNGebiets vom BAFU als landschaftlich
schonend beurteilt worden, zum andern hätte eine Verkabelung
erhebliche Auswirkungen auf das Landschaftsbild: Durch die
Kabelrohrblöcke aus Beton werde eine tiefverwurzelnde Vegetation
verunmöglicht, mit der Folge, dass eine entsprechende Schneise mit
Bauverbot und Pflanzenwuchsbegrenzung entstehe, die von blossem
Auge zu erkennen sei. Hinzu kämen die deutlich sichtbaren Zufahrtswege
und die entsprechenden Bauwerke, um den Zugang zu den
Muffenschächten zu gewährleisten. Aus Sicht des Landschaftsschutzes
würde eine Verkabelung die Situation gegenüber dem Vorlageprojekt
nicht verbessern. Im Hinblick auf die Natur und die Umwelt würde eine
Verkabelung den Boden mehr belasten als eine Freileitung. Die
Verkabelung könne zur Bodenerwärmung führen und sich auf die
Bodenfauna und die land und forstwirtschaftliche Vegetation auswirken.
Weiter liege die gesamte Region in einem Gewässerschutzbereich, und
mit der Erstellung einer Kabelanlage sei das Risiko verbunden, dass
Trinkwasser verschmutzt oder die Leistung von Quellen beeinträchtigt
werden könnten. Auch bestehe die Gefahr der unerwünschten Drainage
durch die Kabelanlage. Zu berücksichtigen sei sodann, dass die
erforderlichen Übergangs und Lüftungsbauwerke einen zusätzlichen
Bodenverbrauch nach sich ziehen würden. Somit liege eine Verkabelung
in diesem BLNGebiet nicht im öffentlichen Interesse; dem öffentlichen
Interesse an einer sicheren Stromversorgung und am Erhalt des BLN
Gebiets könne im vorliegenden Fall durch eine Freileitung besser
Rechnung getragen werden als durch eine Verkabelung. Die Mehrkosten
seien infolgedessen im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt.
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In der Vernehmlassung bestätigte die Vorinstanz diese Ansicht, indem sie
ausführte, dass eine Verkabelung unbestrittenermassen technisch
machbar, aber insbesondere auf kurzen Strecken immer anfällig für
technische Störungen sei. Weiter habe sich auch das BAFU nicht für eine
Verkabelung ausgesprochen; die Entscheidbehörde dürfe sich
diesbezüglich auf die Würdigung der Fachbehörde abstützen.
8.3.5. Nachfolgend ist näher darauf einzugehen, wie sich das BAFU im
Einzelnen zum Verkabelungsprojekt äusserte, da sich die Vorinstanz
ausdrücklich auf dessen Ausführungen stützt.
8.3.5.1 Das BAFU legt bezüglich des Abschnitts ausserhalb des BLN
Objekts überzeugend dar, dass die Freileitung dem Schonungsgebot
gemäss Art. 3 Abs. 1 NHG genüge, zumal sie vom Wald im Hintergrund
kaschiert werde.
8.3.5.2 Hinsichtlich des Abschnitts, der gemäss neuer Trasseeführung im
BLNGebiet verbleibt, nimmt das BAFU nicht Stellung dazu, ob eine
Verkabelung den jeweiligen Schutzzielen des BLNObjekts oder des
Wasser und Zugvogelreservats zuträglicher wäre als eine Freileitung. Es
wägt die Vor und Nachteile der jetzigen Situation und derjenigen gemäss
Bauprojekt gegeneinander ab und geht aufgrund der Ersatzmassnahmen
– unter anderem der Verkabelung der beiden 16 kVLeitungen über die
Reuss – davon aus, die Situation werde sich für das BLNGebiet
insgesamt verbessern und dem Schonungsgebot somit Genüge getan.
Aufgrund der Entlastungen stelle das Projekt keine schwerwiegende
Beeinträchtigung des betroffenen BLNObjekts und des Wasser und
ZugvogelReservats dar. Neu würden nur drei Masten, davon keiner im
unmittelbaren Uferbereich, innerhalb des BLNObjekts stehen. Weiter sei
ab Mast Nr. 12 eine Freileitung bereits rechtskräftig bewilligt. Eine
Verkabelung sei unverhältnismässig.
Nicht vom BAFU stammen die von der Vorinstanz vorgebrachten
Argumente, mit einer Verkabelung könnten Probleme des
Gewässerschutzes, der Verschmutzung von Trinkwasser, einer
unerwünschten Drainage, einer übermässigen physikalischen Belastung
des Bodens, einer Beeinträchtigung der Mikrobiologie und der
Vegetation, eines grösseren Landverbrauchs etc. verbunden sein.
Eine Gesamtbetrachtung ist – wie in Erwägung 8.1 dargelegt – nicht
grundsätzlich unzulässig. Die Darlegungen des BAFU sind aber zu wenig
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umfassend erfolgt, da es nicht die gesamte Situation unter Prüfung
allfälliger Alternativen berücksichtigte, sondern lediglich die bisherige und
die geplante Situation verglich. Es legt nicht dar, ob und wie das BLN
Objekt so weit als möglich entlastet werden könnte. Es fehlen
insbesondere Ausführungen zur Frage, ob mit einer Verkabelung der
Teilstrecke im BLNGebiet die Schutzziele noch weniger tangiert würden,
also ob dadurch die Auswirkungen auf das Landschaftsbild auf ein
geringeres Mass reduziert werden könnten. Bevor aber dem
Schonungsgebot nicht soweit als möglich nachgekommen wird, liegt
keine mit Art. 6 NHG vereinbare Gesamtbetrachtung vor (siehe vorne,
Erwägung 8.1). Weiter fehlen die für die Interessenabwägung relevanten
Informationen, ob vor dem Hintergrund der Schutzziele allenfalls Aspekte
des Naturschutzes (also z.B. Schutz der Vegetation) gewichtiger sind als
solche des Landschaftsschutzes. Es ist infolgedessen festzuhalten, dass
das BAFU die Möglichkeit einer Verkabelung des Abschnitts im BLN
Gebiet nicht genügend eingehend geprüft hat. Seine Aussage, auf eine
Verkabelung könne verzichtet werden, überzeugt deshalb nicht. Ohne auf
den konkreten Sachverhalt abgestimmte Ausführungen einer
Fachbehörde zu den Vor und Nachteilen einer Freileitung gegenüber
einer Verkabelung aus Sicht des Landschafts und des Naturschutzes ist
es aber nicht möglich, die Einhaltung des Schonungsgebots gemäss
Art. 6 NHG zu prüfen.
8.3.6. Angesichts der zu wenig umfassenden Abklärungen der
Fachbehörde durfte sich die Vorinstanz in den zentralen Punkten der
Interessenabwägung nicht auf deren Ausführungen stützen. Die
Stellungnahmen der kantonalen Fachstelle bieten keinen Ersatz für diese
fehlenden Grundlagen, da sich die kantonale Fachstelle nur sehr
allgemein äusserte und namentlich auch festhielt, dass aus Sicht des
Landschaftsschutzes eine Verkabelung geboten sein könnte, wobei
Gründe des Naturschutzes dagegen sprechen könnten. Eine vertiefte
Auseinandersetzung hinsichtlich dieser Fragen ist aber im Hinblick auf
den strengen Schutz in BLNObjekten erforderlich.
Daraus ergibt sich, dass der Sachverhalt mit einer konkreteren Prüfung
der Verkabelung unter einer Präzisierung der damit verbundenen Kosten
auf dem bisherigen oder auf dem projektierten Trassee zu ergänzen ist,
was den Abschnitt innerhalb des BLNObjekts betrifft (vgl. zur
bundesgerichtlichen Praxis Erwägung 8.1). Sodann ist abzuklären, ob die
Schutzziele des BLNObjekts und des Wasser und Zugvogelreservats
mit einer Verkabelung oder mit einer Freileitung weniger beeinträchtigt
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werden. Die erforderlichen Abklärungen dürften sich als aufwändig
erweisen und setzen zudem technisches Fachwissen voraus. Zu prüfen
wäre auch, ob die ENHK beizuziehen ist (vgl. BGE 127 II 273 E. 4b; BGE
125 II 591 E. 7a f.; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7810/2010
vom 15. Juli 2011 E. 4.2.2 sowie A438/2009 vom 8. März 2011 E. 19.7).
Da die Sachverhaltsvervollständigung am besten durch die Vorinstanz
unter Beizug der entsprechenden Fachbehörden erfolgt, rechtfertigt es
sich ausnahmsweise, die Angelegenheit an diese zurückzuweisen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG; zu dieser Möglichkeit MADELEINE CAMPRUBI, in:
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/St. Gallen 2008, Art. 61, Rz. 11; PHILIPPE WEISSENBERGER, VwVG
Praxiskommentar, Art. 61, Rz. 16; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts, A438/2009 vom 8. März 2011 E. 20, A
6594/2010 vom 29. April 2011 E. 8.2.3 und A1813/2009 vom
21. September 2011 E. 18.6, 18.7).
9.
Die Beschwerde erweist sich infolgedessen als begründet, weshalb sie in
Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids vom 6. Oktober 2010
gutzuheissen und an die Vorinstanz zur grundsätzlichen Prüfung und
Erstellung einer Verkabelungsvariante zurückzuweisen ist, soweit sie
nicht durch Rückzug gegenstandslos geworden ist.
10.
Die Verfahrenskosten sind in der Regel von der unterliegenden Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und Unterliegen im Prozess ist
grundsätzlich nach den Rechtsbegehren der Beschwerde führenden
Partei, gemessen am Ergebnis der Anfechtung des vorinstanzlichen
Entscheides, zu beurteilen (BGE 123 V 156 E. 3c;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43). In der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an
die Vorinstanz zu weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch
offenem Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde
führenden Partei (statt vieler BGE 132 V 215 E. 6.1; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6523/2008 vom 12. Mai 2009 E. 17.1,
beide mit Hinweisen).
Vorliegend unterliegt die Beschwerdegegnerin somit vollumfänglich, und
die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– sind ihr aufzuerlegen. Den
obsiegenden Beschwerdeführenden ist der geleistete Kostenvorschuss
von Fr. 2'500.– zurückzuerstatten.
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11.
Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für
die ihnen erwachsenden notwendigen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die
Beschwerdeführenden sind anwaltlich vertreten und reichten eine
Kostennote von Fr. 7'979.60 ein. Obwohl der Anwalt keine umfangreichen
Rechtsschriften einreichte, erscheint dieser Betrag nicht
unverhältnismässig und ist ihnen von der Beschwerdegegnerin zu
erstatten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Aufhebung des Plangenehmigungsentscheids
vom 6. Oktober 2010 gutgeheissen und die Sache zur weiteren
Abklärung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.– werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt. Dieser Betrag ist dem Gericht innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von
Fr. 7'979.60 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
4.
Der von den Beschwerdeführenden geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 2'500.– ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten. Hierzu haben sie dem Gericht
ihre Kontonummer bekannt zu geben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
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– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 148.0138; Einschreiben)
– das Departement UVEK (Gerichtsurkunde)
– das BAFU
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Nina Dajcar
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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