Abtei lung I
A-7894/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u n i 2 0 1 0
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Be-
reich Informations- und Objektsicherheit (IOS),
Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Personensicherheitsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7894/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ ist seit dem 1. Dezember 2006 als Teamleiter bei der
B._______ angestellt, wo er ein Team von acht Mitarbeitern führt, (...).
B.
Mit Formular vom 27. November 2006 beantragte die B._______ mit
Zustimmung von A._______ der Fachstelle für Perso-
nensicherheitsprüfung (Fachstelle), eine erweiterte Personensicher-
heitsprüfung durchzuführen.
C.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2007 stellte das C._______ der
Fachstelle die am (...) gegen A._______ ergangene Strafverfügung mit
den dazugehörigen Strafakten zu.
D.
Mit Formular vom 26. März 2007 bzw. 17. April 2007 und der darauf
enthaltenen Zustimmung A._______s vom 3. April 2007 beantragte
auch der Führungsstab der Armee die Durchführung einer erweiterten
Personensicherheitsprüfung. Die Erhebung der Daten für die beiden
Personensicherheitsprüfungen wurde zusammengelegt.
E.
Am 5. September 2007 wurde A._______ durch die Fachstelle persön-
lich befragt. Gleichentags ermächtigte er die Fachstelle mit dem For-
mular "Fristverlängerung zur Datenerhebung", innerhalb der nachfol-
genden sechs Monate die Daten gemäss Art. 20 des Bundesgesetzes
vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren
Sicherheit (BWIS, SR 120) zu erheben, sowie bei den zuständigen Ge-
richten Kopien der begründeten Urteile einzuholen. Ebenfalls ermäch-
tigte er die Mitarbeitenden der Fachstelle, Erkundigungen beim Dipl.
Psychologen FSP D._______ einzuholen. Die entsprechenden Unter-
lagen und Auskünfte wurden in der Folge eingeholt.
F.
Mit Schreiben vom 28. April 2008 brachte die Fachstelle A._______
zur Kenntnis, dass sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen
oder eine negative Risikoverfügung zu erlassen. Sie begründete ihre
Absicht wie folgt:
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F.a A._______ arbeite in einem sowohl militärisch äusserst bedeuten-
den als auch bezüglich der inneren und äusseren Sicherheit hoch sen-
sitiven Umfeld. Diese sicherheitsempfindliche Funktion beinhalte aus
diesem Grund – beim Eintritt eines Ereignisses – Schadenpotenziale
verschiedenster Art. Die Zielattraktivität Herrn A._______s werde auf-
grund der mit seiner Funktion verbundenen Zugangsmöglichkeiten als
sehr hoch beurteilt. Aufgrund der Tatsache, dass ihm sein Delikt äu-
sserst unangenehm zu sein scheine und er unter allen Umständen ver-
hindern wolle, dass jemand von den Vorfällen erfahre, werde der Grad
der Erpressbarkeit als hoch eingestuft.
F.b Missbrauch beginne, wenn im Gegensatz zu harmlosen Gewohn-
heiten bestimmte Verhaltensmuster zwanghaft bis zur Selbstaufgabe
wiederholt würden. Dabei erfolge der Übergang zur psychischen Ab-
hängigkeit schleichend, was einen Kontrollverlust der eigenen Hand-
lungsfähigkeit mit sich bringe. Das Auftreten eines Kontrollverlusts sei
für die davon Betroffenen in aller Regel beschämend, so dass es zu
Verleugnungen und Vertuschungen vor sich selbst und der Umwelt
komme.
A._______ habe anlässlich seiner Befragung mitgeteilt, dass (...). Er
habe damit nicht aufhören können, weil er zu wenig stark gewesen sei.
Diese Aussagen zeugten von einem ausgeprägten Kontrollverlust hin-
sichtlich seines Delikts: (...).
Wer sich in eine Abhängigkeit begebe, sei es infolge einer Sucht oder
durch Einfluss von Dritten, stelle aufgrund der mangelnden Selbststeu-
erungsfähigkeit eine Gefährdung im Zusammenhang mit einer sicher-
heitsempfindlichen Funktion und deshalb ein Sicherheitsrisiko dar.
Aufgrund des Umstands, dass sich A._______ in der Vergangenheit
häufig im Internet auf einschlägigen Homepages aufgehalten und ent -
sprechende Spuren Hinterlassen habe, müsse die Fachstelle zudem
von einer diesbezüglichen vorhandenen Zugänglichkeit ausgehen.
Diese könne zum Schaden der B._______ und der Schweizer Armee
von interessierten Kreisen ausgenützt werden. Damit sei auch die
Wahrscheinlichkeit gegeben, dass entweder interessierte Kreise be-
reits auf ihn aufmerksam geworden seien oder es noch werden kön-
nten. Dies werde ebenfalls im Zusammenhang mit einer möglichen
Erpressung gewertet. Die Fachstelle gehe weiter davon aus, dass
aufgrund einer latenten Bereitschaft A._______s, seine Fantasien zu
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verwirklichen und mangels (...), ein stark erhöhtes Rückfallrisiko
bestehe.
Aus diesen Gründen gehe die Fachstelle von einer erhöhten Käuflich-
keit/erleichterten Zugänglichkeit aus und betrachte die Wahrschein-
lichkeit eines Schadenseintritts im Zusammenhang mit der als hoch
beurteilten Zielattraktivität als gegeben.
F.c Zur Beurteilung der Integrität und Vertrauenswürdigkeit sei die
Gesamtheit aller Umstände zu berücksichtigen, die Rückschlüsse auf
das künftige Verhalten zuliessen. Dies beinhalte beispielsweise die
Persönlichkeit, das Vorleben und die Lebensverhältnisse der be-
troffenen Person.
A._______ habe in seiner Funktion als Teamleiter (...) Einsicht in
ausländische klassifizierte Informationen, so z.B. Einsicht in Verträge
der (...), aber auch Einsicht in technische Dokumentationen der (...).
Aufgrund dieser Zugangsmöglichkeiten unterliege seine Funktion einer
erhöhten Sensitivität, die wiederum eine hohe Integrität und Vertrau-
enswürdigkeit voraussetze.
Aufgrund der bereits erwähnten Sachverhalte gehe die Fachstelle von
einer eingeschränkten Vertrauenswürdigkeit A._______s aus und sie
habe erhebliche Zweifel an seiner Integrität. Eben diese Eigenschaften
seien jedoch für seine sensitive Funktion von hoher Bedeutung. Die
Fachstelle beurteile die Integrität und Vertrauenswürdigkeit
A._______s nicht als ausreichend, eine entsprechend sensitive
Funktion zu bekleiden.
F.d Weiter geniesse die B._______ ein sogenanntes Institutionen-
vertrauen in der Bevölkerung. Werde diese Reputation durch negative
Ereignisse beeinträchtigt, sinke das Vertrauen der Bürgerinnen und
Bürger in den Staat bzw. in das politische System.
Das gegebenenfalls öffentliche Bekanntwerden seiner strafrechtlichen
Verfehlungen und der damit verbundenen eingeschränkten persön-
lichen Integrität und Vertrauenswürdigkeit könne der B._______ und
der Schweizer Armee (...) und letztendlich der Schweizerischen
Eidgenossenschaft (...) materiellen aber auch immateriellen Schaden
zufügen. Dies stehe mit der sicherheitsempfindlichen Funktion
A._______s nicht im Einklang.
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Die Debatten in der schweizerischen Rüstungspolitik illustrierten, unter
welchem öffentlichen Interesse die Schweizer Armee und die
B._______ arbeiteten. Im konkreten Fall sei das von der Bevölkerung
und hier auch von ausländischen Lieferanten geschenkte Vertrauen
gemessen an den subjektiven Bewertungskategorien sehr leicht ver-
letzbar, respektive enorm empfindlich. Ein Misstrauensvotum der Be-
völkerung oder allfälliger Vertragspartner, (...), könne bei der
B._______ und letztendlich bei der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft beachtlichen materiellen Schaden erzeugen. Die B._______
müsse demzufolge darauf bedacht sein, ausschliesslich Personen mit
einer einwandfreien Lebensführung, einem untadeligen Leumund und
persönlichen Umfeld zu beschäftigen, die nach objektivem Ermessen
den Ruf des Unternehmens nicht gefährden könnten.
Im vorliegenden Fall sei der Zusammenhang einer konkreten Bedro-
hung des Institutionenvertrauens durch wahrscheinliche Gefährdungen
wie Erpressung, erleichterte Zugänglichkeit, mangelnde Integrität und
angezweifelte Zuverlässigkeit sowie Reputationsverlust und Spektakel-
wert in Verbindung mit der Funktion konkret gegeben, was gezielte
Sabotageaktionen durch Dritte begünstigen könnte. Die Fachstelle
beurteile deshalb den Spektakelwert bei der Weiterverwendung
A._______s in seiner jetzigen sicherheitsempfindlichen Funktion bei
der B._______ in Verbindung mit dem Eintreten eines solchen
Ereignisses als hoch. Sie gehe davon aus, dass die B._______ und
auch die Schweizerische Eidgenossenschaft / Schweizer Armee
diesbezüglich mittelfristig nachteilig belastet würden.
F.e Die Fachstelle komme nach Würdigung aller erhobenen Daten
zum Schluss, dass ein erhöhtes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang
mit seiner sicherheitsempfindlichen Funktion mit Zugang zu geheim
klassifizierten Informationen, zu geheimem Armeematerial, zu aus-
ländischen klassifizierten Informationen sowie zu militärischen An-
lagen mit Schutzzonen 2 und 3 bestehe.
F.f Die Fachstelle gab A._______ die Gelegenheit, bis am 19. Mai
2008 zu den gemachten Ausführungen schriftlich Stellung zu nehmen.
G.
Von dieser Gelegenheit machte A._______ mit Schreiben vom
15. Mai 2008 Gebrauch. Darin führt er aus, die Fachstelle gehe in ihrer
Begründung davon aus, dass er (...) sei, dies stimme jedoch nicht. Die
Begründung basiere somit auf falschen Vermutungen und sei deshalb
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nicht zugelassen als Basis für die Personensicherheitsprüfung. Betref-
fend seine Erpressbarkeit gesteht A._______ zwar ein, dass ihm seine
Vorstrafe sehr unangenehm sei, und er persönlichen Schaden befürch-
te, falls die Angelegenheit auskomme. Heute sei er jedoch so weit,
dass er über das vorgefallene mit seinen Freunden und vielleicht auch
mit Arbeitskollegen sprechen könne. Er stellte die Frage in den Raum,
ob die Thematik der Erpressbarkeit vom Tisch wäre, wenn er sein
Umfeld umfassend informieren würde. Zur Argumentation der Fach-
stelle betreffend die Rationalisierung und Verharmlosung entgegnete
A._______, dies sei falsch. Er sei immer zu seiner Tat gestanden und
er habe nichts zu verbergen oder verharmlosen versucht. Es sei
seines Erachtens normal, dass der Straffall und die ganzen damit ver-
bundenen Untersuchungen nicht spurlos an ihm vorbei gingen. Weiter
stimme es nicht, dass er regelmässig (...) und danach gesucht habe.
(...).
Durch die Formulierung der Fachstelle entstehe der Eindruck, er sei
ein wichtiger Entscheidungsträger. Diese Definition sei jedoch falsch.
Er sei nur für (...) zuständig und nicht für (...). Er habe keinerlei Befug -
nisse, über (...) oder (...) zu entscheiden. Er führe die Verhandlungen
für die (...), organisiere den Ablauf und stelle die Erhältlichkeit sicher.
Der Beschwerdeführer bemängelt, es werde überall erwähnt, er habe
Zugang zu als geheim klassifizierten Informationen, geheimem Armee-
material und zu Schutzzonen 2 und 3. Er arbeite seit 18 Monaten bei
der B._______ in dieser Funktion und er habe noch nie ein internes
oder externes vertrauliches Dokument in den Händen gehabt. Alle Ver-
träge, mit denen er zu tun habe, seien unklassifiziert. Zugang zu
Schutzzonen habe er nur im Militärdienst, nicht bei seiner B._______-
Tätigkeit. Einzig für den Zugang zu (...) benötige er tatsächlich eine
"Clearance". Damit bestreitet A._______ auch seine angeblich hohe
Zielattraktivität, zumal er nur für die (...) zuständig sei.
H.
Am 24. November 2009 erliess die Fachstelle eine negative Risikover-
fügung. Unter Berücksichtigung der Stellungnahme A._______s passte
die Fachstelle die Begründung in einigen Punkten an. Im Wesentlichen
begründete sie die Verfügung jedoch gleich wie sie dies in ihrem
Schreiben an A._______ vom 28. April 2008 im Rahmen der Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs angekündigt hatte.
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I.
Gegen diese negative Risikoverfügung führt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 Beschwer-
de beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die negative Risiko-
verfügung sei für nichtig zu erklären bzw. sinngemäss, die Verfügung
sei aufzuheben und die Personensicherheitsprüfung sei zu wieder-
holen.
J.
Mit Vernehmlassung vom 23. Februar 2010 beantragt das General-
sekretariat VBS, Informations- und Objektsicherheit, Fachstelle für Per-
sonensicherheitsprüfungen (nachfolgend: Vorinstanz) die Beschwerde
sei abzuweisen.
K.
Mit seinen Schlussbemerkungen vom 30. März 2010 bestätigt der Be-
schwerdeführer seine gestellten Anträge. Er ergänzt seine Ausführung-
en damit, dass bei der B._______ inzwischen die massgebenden
Personen bis in die Konzernleitung informiert seien, wodurch das Ar-
gument der Erpressbarkeit nicht oder zumindest nicht mehr gegeben
sei. Zusätzlich beantragt er, es sei ein psychologisches Gutachten
über ihn zu erstellen.
L.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nach-
folgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021), sofern sie von Behörden erlassen wurden, die gemäss
Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und überdies keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Die Fachstelle für Personensicherheits-
prüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (IOS) ist eine
Organisationseinheit des Departements für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport VBS. Sie gehört somit zu den Behörden
nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesver-
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waltungsgerichts. Die Personensicherheitsprüfung fällt nicht unter die
Ausnahme von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG betreffend das Gebiet der
inneren und äusseren Sicherheit (vgl. THOMAS HÄBERLI, in: Basler
Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008, Art. 83 Rz. 24
sowie HANSJÖRG SEILER, in: Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz
[BGG], Bern 2007, Art. 83 Rz. 17 mit weiteren Hinweisen). Das
Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG).
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Auf-
hebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der
angefochtenen negativen Risikoverfügung zur Beschwerde legitimiert.
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49
VwVG). Gerügt werden kann also auch die Unangemessenheit einer
angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG). Vorliegend hat das
Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob ein hinreichender Grund er-
sichtlich ist, dass die Beurteilung der fachkundigen Vorinstanz, wonach
der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöhtes Sicherheitsrisiko
im Sinne des BWIS darstellt, hätte anders ausfallen müssen.
3.
Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine
nach Art. 19 Bst. a bis e BWIS sensible Arbeit verrichten oder ver-
richten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken. Nach Art. 20 Abs. 1
BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprüfung sicherheits-
relevante Daten über die Lebensführung der betroffenen Person er-
hoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen und
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familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum
Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfas-
sungsmässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient
der Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen
der Schweiz sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung
(Art. 1 BWIS). Der Bundesrat hat in der Botschaft ausgeführt, eine der
heikelsten und intensivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit ent-
stehe dann, wenn an besonders wichtigen Schlüsselpositionen einge-
setzte Personen Verrat übten, gegen den Staat selber arbeiteten oder
seine Institutionen auf rechtswidrige Art verändern wollten. Es sollten
nur Personen eingesetzt werden, die nicht erpressbar seien und
Gewähr böten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu
missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicherheitsrisiken im Sinne des
BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst,
gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen, Korruption, finan-
zielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und exzessiver Le-
benswandel (vgl. Urteil des BVGer vom 21. August 2009 A-3627/2009
E. 2 mit Hinweisen).
Die Fachstelle erlässt eine Verfügung über das Ergebnis der Sicher-
heitsprüfung. Sie kann eine positive Risikoverfügung, eine Risikoverfü-
gung mit Auflagen, eine negative Risikoverfügung oder eine Feststel-
lungsverfügung erlassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d der Verordnung vom
19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen [PSPV.
SR 120.4]).
4.
Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwer-
deführer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschul -
den trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheits -
risikos keine sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist fer-
ner die Qualität der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-802/2007 vom 3. Dezember 2007
E. 5 und A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5). Soziale Aspekte und
die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hingegen
vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäfti-
gung mitberücksichtigt werden, zumal dieser nicht an die Beurteilung
der Fachstelle gebunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS).
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Es ist zu beachten, dass nicht jede Verurteilung wegen kriminellen
Handlungen eine Person zum Sicherheitsrisiko macht. Auszugehen ist
von der Art des Delikts, den Umständen und den Beweggründen der
Delinquenz. Nachzugehen ist den damaligen Umständen, d.h. es ist zu
fragen, ob diese Faktoren Rückschlüsse auf Charakterzüge des Be-
schwerdeführers zulassen, die einen Risikofaktor darstellen. Weiter
spielt eine Rolle, ob es sich um ein einmaliges Vergehen handelt oder
ob der Betroffene wiederholt delinquiert hat oder ob gar davon aus-
gegangen werden muss, dass Wiederholungsgefahr besteht. Zu be-
rücksichtigen ist auch, wie lange das Delikt beziehungsweise die Ver-
urteilung zurückliegt. Auch die Höhe der Strafe ist für sich allein nicht
entscheidend; ist das Strafmass aufgrund einer herabgesetzten Zu-
rechnungsfähigkeit tief ausgefallen, kann gerade dieser Umstand An-
lass zu besonderer Vorsicht sein. Bei der Beurteilung des sich im
Delikt manifestierenden Sicherheitsrisikos muss aber auch der Frage
nachgegangen werden, ob seither Umstände hinzugetreten sind,
welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder anders beurtei-
len lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der zu über-
prüfenden Person geändert hat. Vorab sind die Umstände des Einzel-
falls massgebend (vgl. Urteil des BVGer A-802/2007 vom 3. Dezember
2007 E. 6.5; Urteil der Rekurskommission VBS vom 19. November
2004 [470.10/04] E. 5.d).
5.
Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die in der Verfügung
gezogenen Schlussfolgerungen beruhten auf Annahmen und Indizien
und seien ohne psychologisches Gutachten und Tests gezogen
worden. Die der Verfügung zu Grunde gelegten Daten beruhten auf
Vermutungen oder blossen Verdächtigungen. Dies sei unzulässig,
weshalb diese Daten für die Bearbeitung der Prüfung nicht verwendbar
seien. Zudem macht er verfahrensrechtliche Mängel geltend.
5.1 Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. b PSPV kann die betroffene Person
von der Fachstelle verlangen, dass Daten, die dem Zweck der Bear-
beitung nicht entsprechen oder deren Bearbeitung aus anderen
Gründen (Vermutungen oder blosse Verdächtigungen) unzulässig ist,
umgehend vernichtet werden.
Bei der Personensicherheitsprüfung kann nicht nur aufgrund "harter
Fakten" entschieden werden. Es geht vielmehr darum, eine Risikoein-
schätzung vorzunehmen, welche aufgrund von Erhebungen gemacht
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wird. Überprüft werden kann einerseits, ob die getätigten Erhebungen
auf zulässige Weise erfolgten und andererseits, ob die erhobenen
Daten anschliessend korrekt gewürdigt wurden.
Die Personensicherheitsprüfung erfolgte gestützt auf die Erhebungen
im Strafregister, die edierten Strafakten, weitere Erhebungen bei eid-
genössischen und kantonalen Behörden und eine persönliche Befra-
gung des Beschwerdeführers. Ebenso holte die Fachstelle auf Anre-
gung des Beschwerdeführers einen Bericht von D._______, Psycholo-
ge FSP, betreffend die bei ihm absolvierte psychologische Behandlung
ein.
Die Vorinstanz hat eingehend begründet, dass sie den Bericht von
D._______ zwar gewürdigt habe, dieser schliesslich für die Personen-
sicherheitsprüfung aber nicht relevant gewesen sei. Das psycholo-
gische Coaching des Beschwerdeführers habe einerseits mehrere
Jahre vor seiner Verurteilung (...) stattgefunden und andererseits seien
bei dieser psychologischen Behandlung (...) nicht thematisiert worden.
Die Fachstelle hat sich mit dem Bericht des Psychologen somit aus-
einandergesetzt. Dabei kam sie jedoch zum Schluss, dass dieser für
den Ausgang der Personensicherheitsprüfung nicht von Bedeutung
sei. Die Fachstelle hat diesem Bericht deshalb zu Recht keine weitere
Beachtung geschenkt.
Dass es sich bei den aus den erhobenen Daten gezogenen Schluss-
folgerungen nicht immer und ausschliesslich um Fakten, sondern auch
um Annahmen und "Vermutungen" handeln kann, liegt in der Natur der
Sache, da bei der Personensicherheitsprüfung eben eine Art Lage-
beurteilung, eine Einschätzung vorgenommen wird. Einzig die Beur-
teilungsgrundlage darf nicht auf Vermutungen beruhen. Die genannten
Erhebungen, welche im vorliegenden Verfahren als Beurteilungsgrund-
lage dienten, beruhen, wie vorstehend ausgeführt, auf Tatsachen und
sind korrekt erfolgt.
5.2 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Fachstelle habe
ihm die Liste der von ihr anerkannten Psychologen, die ein Gegengut-
achten hätten erstellen können, verweigert. Dass der Beschwerdefüh-
rer tatsächlich eine entsprechende Liste verlangt hat, ist nicht akten-
kundig. Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 23. Februar
2010 fest, die Fachstelle berücksichtige psychologische Gutachten
eines jeden in der Schweiz anerkannten Psychologen oder Psychia-
ters. Die Fachstelle führe deshalb keine solche Liste.
Seite 11
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Es wäre dem Beschwerdeführer jederzeit möglich gewesen, ein ent-
sprechendes Gutachten einzuholen und zu den Verfahrensakten zu
geben. Die Vorinstanz hat demnach dem Beschwerdeführer weder das
Recht, zusätzliche Beweismittel einzurechen verweigert, noch bestand
oder besteht Anlass, zur Sachverhaltsabklärung ein Gutachten im
Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG einzuholen (vgl. CHRISTOPH AUER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008, Rz. 55 ff. zu Art. 12).
5.3 Dass die Vorinstanz weder den beruflichen noch den militärischen
Leumund berücksichtigt hat, entspricht geltender Rechtsprechung (vgl.
E. 4 hiervor). Demnach ist die Qualität der Arbeitsleistung, entgegen
der Auffassung des Beschwerdeführers, für die Beurteilung, ob er ein
Sicherheitsrisiko darstellt, nicht relevant.
5.4 Als weiteren Punkt rügt der Beschwerdeführer, die Verfügung sei
mangelhaft eröffnet worden, weil sie nicht auch seinem Arbeitgeber
zugestellt worden sei. Die Risikoverfügung wurde der B._______ am
27. November 2009 mit Kurzbegründung zugestellt. Gemäss Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2009 vom 21. August 2009 E. 4.6
ist es nicht erforderlich, die Risikoverfügung der ersuchenden Stelle
bzw. entscheidenden Instanz mit einer ausführlichen Begründung zu
eröffnen. Dieses Vorgehen dient dem Persönlichkeitsschutz des Be-
troffenen.
Die Verfügung wurde vorliegend somit korrekt sowohl dem Beschwer-
deführer mit ausführlicher Begründung als auch der ersuchenden
Stelle bzw. Arbeitgeberin mit Kurzbegründung eröffnet.
5.5 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher
Hinsicht die lange Verfahrensdauer von fast drei Jahren. Immerhin sei
er in der Zwischenzeit in der Armee zweimal befördert worden.
Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, dass die Frist von
drei Monaten vom Eingang des Prüfungsantrags bis zum Erlass einer
Verfügung über das Ergebnis der Sicherheitsprüfung gemäss Art. 21
Abs. 1 PSPV in der Regel eingehalten werde, wenn keine Sicherheits -
bedenken entstünden. Würden im Laufe des Verfahrens jedoch Sicher-
heitsrisiken erkannt und erwäge die Vorinstanz, eine negative Risiko-
verfügung oder eine Risikoverfügung mit Auflagen zu erlassen, müsse
die betroffene Person gemäss den bestehenden Vorschriften in jedem
Fall befragt werden. Aufgrund der sehr hohen Anzahl an bestehenden
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Risikofällen könne eine Sicherheitsprüfung, bei der Sicherheitsbe-
denken bestünden, bis zum endgültigen Abschluss über ein Jahr in
Anspruch nehmen.
Vorliegend hat das Verfahren von Einreichung des Antrags bis zum
Erlass der Risikoverfügung jedoch fast drei Jahre gedauert. Dies ist
rechtsstaatlich bedenklich. Die Betroffenen haben Anspruch darauf,
dass die Personensicherheit innert angemessener Frist geprüft und
beantwortet wird. Und der Staat hat ein erhebliches Interesse daran,
dass allfällige Risiken nicht über Jahre bestehen bleiben.
Im vorliegenden Verfahren ist insbesondere zu beanstanden, dass
zwischen Eingang der Strafakten und der Befragung ein gutes halbes
Jahr lag und dass es von der persönlichen Befragung des Beschwer-
deführers bis zum Abschluss des Verfahrens wiederum über ein
halbes Jahr dauerte, ohne dass noch weitere Abklärungen getätigt
worden wären. Die Vorinstanz hat dafür zu sorgen, dass inskünftig
solche Verfahren innert angemessener Frist abgeschlossen werden
können.
Die überlange Verfahrensdauer allein verleiht dem Beschwerdeführer
jedoch keinen Anspruch auf den Erlass einer positiven Risikoverfü-
gung. Sie ist aber zusammen mit der bereits geleisteten Arbeit beim
Entscheid über eine mögliche Weiterbeschäftigung des Beschwerde-
führers innerhalb der B._______ durch die Anstellungsbehörde, und
im vorliegenden Verfahren bei der Kostenverlegung (E. 7.1) zu berück-
sichtigen.
5.6 Die Daten wurden von der Vorinstanz mithin korrekt erhoben,
eingehend geprüft und in einem fairen Verfahren gewürdigt.
6.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein er-
höhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt (vgl. E. 3 und 4
hiervor). Entscheidend ist die genaue Funktion bzw. Tätigkeit der be-
troffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlichkeit. Je höher die
Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Sicherheitsrisiko vor
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Dezember 2007
A-802/2007 E. 7).
6.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Funktion Zugang zu klassifi-
zierten ausländischen Informationen, (...), aber auch Einsicht in tech-
Seite 13
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nische Dokumentationen (...) der Schweizer Armee. In Anbetracht
dieser Zugangsmöglichkeiten hat die Vorinstanz die Arbeit des
Beschwerdeführers zu Recht als sensibel eingestuft.
6.2 Der Beschwerdeführer hat sich in der Zeit vom (...) bis zum (...)
des (...) schuldig gemacht. Dafür wurde er mit Strafverfügung des
C._______ vom (...) zu 2 Monaten Gefängnis, bedingt vollziehbar, mit
einer Probezeit von 3 Jahren, und einer Geldbusse in der Höhe von
Fr. 10'000.00 sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten verurteilt.
6.3 Das BWIS sieht vor, dass an wichtigen Schlüsselstellen nur Perso-
nen eingesetzt werden sollen, die nicht erpresspar sind und Gewähr
bieten, das ihnen entgegengebrachte Vertrauen nicht zu missbrau-
chen. Wie bereits in Erwägung 3 hiervor ausgeführt, gelten unter
anderem kriminelle Handlungen, Abhängigkeit und Erpressbarkeit als
Sicherheitsrisiken. Die Verurteilung des Beschwerdeführers an sich ist
zwar nicht staatsgefährdend. Wie die Vorinstanz jedoch zu Recht fest-
gestellt hat, ist der Beschwerdeführer aufgrund dieser Verurteilung
erpressbar. Daran ändert auch eine vollständige Aufklärung seines
Arbeitgebers nichts, zumal ihm z.B. damit gedroht werden könnte, man
werde die Presse oder interessierte Stellen (...) informieren. In einem
solchen Fall bestünde eine reelle Gefahr, dass sich der Beschwerde-
führer erpressen liesse, um zu verhindern, dass die (...) Öffentlichkeit
oder die (...)Verhandlungspartner von seiner Verurteilung erfahren.
6.4 Die Verurteilung des Beschwerdeführers ist auch hinsichtlich des
Spektakelwerts zu würdigen. Der im Eintretensfall zu beurteilende
negative Medien- oder Öffentlichkeitswert ist als sogenannter Spekta-
kelwert bekannt. Wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung richtig ausführt,
geht es bei der Beurteilung des Spektakelwerts und dessen Folgen
nicht primär darum, den Staat vor allfälligen Blamagen zu schützen.
Es geht vielmehr darum, materiellen wie auch immateriellen Schaden
präventiv abzuwenden und so das störungsfreie Funktionieren des
Unternehmens – hier der B._______ – sowie der Schweizer Armee zu
gewähren. Die Annahme eines Sicherheitsrisikos ist dann gerechtfer-
tigt, wenn ein konkreter Zusammenhang zwischen dem vorgeworfenen
Sicherheitsrisiko und der dadurch entstandenen Bedrohung des Insti -
tutionenvertrauens gegeben ist (vgl. Urteil der Rekurskommission VBS
vom 4. Dezember 2006; Prozess Nr. 470.01/06; E. 10.b. S. 38 f.).
Würde der dieser Verurteilung zugrunde liegende Sachverhalt tat-
sächlich publik gemacht, würde das Institutionenvertrauen, das die
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B._______ und die Schweizer Armee sowohl im In- und insbesondere
auch im Ausland geniessen, arg strapaziert. Das aufgebaute Vertrau-
ensverhältnis und damit auch die Geschäftsverhältnisse zwischen den
Vertragspartnern (...) und der B._______ nähmen durch ein Bekannt-
werden der Verurteilung schweren materiellen wie auch immateriellen
Schaden.
Die Vorinstanz hat somit den Spektakelwert im Falle einer Weiterver-
wendung des Beschwerdeführers in seiner sicherheitsempfindlichen
Funktion in Verbindung mit dem Eintreten eines Ereignisses zu Recht
als hoch beurteilt.
6.5 Auch die Beurteilung der Verhältnismässigkeit durch die Vor-
instanz (vgl. Ziff. 3 und 4 der angefochtenen Verfügung) kann nicht
beanstandet werden. Ihr ist beizupflichten, dass keine mildere Mass-
nahme ersichtlich ist, die eben so wie der Erlass einer negativen
Risikoverfügung zum angestrebten Ziel führen würde, das Schadens-
potenzial möglichst klein zu halten.
6.6 Die Vorinstanz hat somit zu Recht angenommen, dass der Be-
schwerdeführer in der gemäss Antrag auf Sicherheitsprüfung um-
schriebenen Funktion ein Sicherheitsrisiko darstellt. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen. Die in Erwägung 4 erwähnte gute Arbeitsleis-
tung des Beschwerdeführers und die in Erwägung 5.5 kritisierte Ver-
fahrensdauer sind jedoch beim Entscheid über die Weiterbeschäf-
tigung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegende Partei, weshalb er in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Verfahrenskosten von
insgesamt Fr. 1'500.-, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren,
sind ihm angesichts der übermässig langen Dauer des vorinstanz-
lichen Verfahrens jedoch nur zur Hälfte, ausmachend Fr. 750.- aufzu-
erlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Der
Überschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
7.2 Angesichts seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer keinen
Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.- verrechnet. Der Überschuss in der Höhe von Fr. 750.- wird
dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu hat der Beschwerdeführer dem Gericht
seine Post- oder Bankverbindung anzugeben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 226'787; Einschreiben)
- das Generalsekretariat VBS (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht
still vom 15. Juli 2010 bis und mit dem 15. August 2010 (Art. 46 Abs. 1
Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
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und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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