Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7913/2010
U r t e i l v om 7 . D e z embe r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien X._______ AG, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (4. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2006);
Verpflegungsleistungen, Vorsteuerabzug.
A7913/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG mit Sitz in … (X._______ oder Gesellschaft) bezweckt
laut Handelsregisterauszug den Betrieb einer schweizerischen
Fluggesellschaft zur Beförderung von Passagieren, Fracht und Post im
In und Ausland. Die Gesellschaft kann sich an anderen Unternehmen
beteiligen. Sie ist seit dem 1. Oktober 2001 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung
(ESTV) eingetragen.
B.
Vom 21. August bis und mit 1. September 2006 sowie am 24. November
2006 führte die ESTV bei der X._______ eine Kontrolle durch. Anlässlich
dieser Überprüfung beanstandete die ESTV verschiedene Punkte,
weshalb sie als Folge davon drei Ergänzungsabrechnungen (EA) erliess.
Zwei dieser Nachforderungen (EA Nr. …93 vom 28. September 2006 und
EA Nr. …13 vom 24. November 2006) im Gesamtbetrag von Fr. 905'475.
tilgte die Gesellschaft mittels vorbehaltlos geleisteten Zahlungen vom
11. Oktober bzw. 8. Dezember 2006.
Mit der dritten EA Nr. …20 vom 1. Dezember 2006 machte die ESTV
gegenüber der Gesellschaft eine Steuernachforderung von insgesamt
Fr. 508'491. nebst Verzugszins seit dem 30. November 2004 geltend.
Dabei ging es zum einen um nachbelastete "Steuersatzdifferenzen"
betreffend einem Konto "Loungeertrag Dritter", da es sich bei den
verbuchten Kostenweiterverrechnungen (an drei andere
Luftverkehrsunternehmen für Konsumationen von deren Flugpassagieren
in den Lounges der X._______) laut ESTV um steuerbare Umsätze
handelte (Ziff. 1 der besagten EA). Zum anderen nahm die ESTV
verschiedene "Vorsteuerkorrekturen" vor, weil die Gesellschaft die
Ausgaben für Verpflegung und Getränke für die Lounges und infolge
"Flugunregelmässigkeiten" mit 100 % anstatt nur mit 50 %
Vorsteuerabzug verbucht habe (Ziff. 2.1 bis 2.3 der besagten EA). Gegen
diese EA liess die X._______ mit Schreiben vom 6. Februar 2007
Einwendungen grundsätzlicher Art erheben und ersuchte um Stornierung
der umstrittenen Steuerforderung.
Nach nochmaliger Prüfung der Sachlage erliess die ESTV in der Folge
am 2. Dezember 2008 einen förmlichen Entscheid, worin sie dem
Begehren der Gesellschaft teilweise entsprach. So hob die ESTV mit
Gutschriftsanzeige (GS) Nr. …81 vom 2. Dezember 2008 die
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Steuernachforderung gemäss Ziff. 2.2 der streitigen EA Nr. …20 im
Betrag von Fr. 266'855. auf. Darüber hinaus hielt sie jedoch an der
verbleibenden Mehrwertsteuernachforderung in der Höhe von
Fr. 241'636. zuzüglich 5 % Verzugszins ab dem 30. November 2004
(mittlerer Verfall) fest. Zur Begründung verwies die ESTV auf die
Einzelheiten in der betreffenden EA, auf die Weisung gleichen Datums
sowie auf das Begleitschreiben zum besagten förmlichen Entscheid.
C.
Gegen diesen Entscheid liess die Gesellschaft am 15. Januar 2009
Einsprache erheben. Darin anerkannte sie lediglich die
Steuernachforderung gemäss Ziff. 1 der streitigen EA Nr. …20 im Betrag
von Fr. 143'362.65, welche auf die Kostenweiterverrechnung an drei
andere Luftverkehrsgesellschaften entfiel (vgl. oben Bst. B).
Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2010 erkannte die ESTV, der
Entscheid vom 2. Dezember 2008 sei im Umfang von Fr. 143'362. in
Rechtskraft erwachsen. Des Weiteren hiess die ESTV die Einsprache
mittels GS Nr. …16 vom 15. Oktober 2010 im Umfang von (aufgerundet)
Fr. 29'991. (partielle Wiedergutschrift der zuvor unter Ziff. 2.1 der
streitigen EA Nr. …20 irrtümlicherweise zurückbelasteten
Vorsteuerbeträge) teilweise gut; im Übrigen wurde die Einsprache jedoch
abgewiesen. Entsprechend habe die X._______ für die Steuerperioden
4. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2006 (für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis
30. Juni 2006) neben dem anerkannten Steuerbetrag von Fr. 143'362.
noch Fr. 68'283. Mehrwertsteuer zuzüglich 5 % Verzugszins seit dem
30. November 2004 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Die
Gesamtsteuerschuld, ausmachend Fr. 211'645. zuzüglich Verzugszins,
sei somit zu Recht mit dem Steuerguthaben der Beschwerdeführerin für
das 3. Quartal 2006 verrechnet worden. Insbesondere sei der
Verzugszins bei der Höhe von (im vorliegenden Kontext nicht weiter
interessierenden) "Rückvergütungen vom 29. Dezember 2006 sowie vom
25. März 2009" berücksichtigt worden.
D.
Gegen diesen Einspracheentscheid liess die X._______
(Beschwerdeführerin) am 10. November 2010 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht einreichen mit dem Begehren, der
Einspracheentscheid der ESTV vom 15. Oktober 2010 sei in Bezug auf
die verbleibenden Steuernachforderungen gemäss den Ziffern 2.1 und
2.3 der EA Nr. …20 vom 1. Dezember 2006 aufzuheben. Damit schulde
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sie (die Beschwerdeführerin) der ESTV die Steuerbeträge von
Fr. 27'231. (entspricht der restlichen Nachbelastung gemäss Ziff. 2.1 der
EA Nr. …20 im Betrag von Fr. 60'269. abzüglich Fr. 29'991. gemäss
GS Nr. …16 vom 15. Oktober 2010 und abzüglich Fr. 3'047. aufgrund
einer zusätzlich erfolgten Korrektur wegen der Anwendung eines falschen
Steuersatzes) sowie von Fr. 38'005. gemäss Ziff. 2.3 der besagten
streitigen EA nicht.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 25. Januar 2011 beantragte die ESTV die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde sowie die Bestätigung ihres
Einspracheentscheids vom 15. Oktober 2010.
F.
Auf die Eingaben und Vorbringen der Parteien wird – soweit
entscheidwesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zuständige Beschwerdeinstanz (Art. 31,
Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Auf die
form und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2010 ist ein neues Mehrwertsteuergesetz in Kraft
getreten (Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer
[MWSTG, SR 641.20]). Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie
die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben grundsätzlich
weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen
und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar (Art. 112 Abs. 1
MWSTG). Der vorliegende Sachverhalt verwirklichte sich in den Jahren
2001 bis 2006 und ist folglich noch nach dem Bundesgesetz vom
2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
zu beurteilen.
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Seite 5
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2009/61 E. 6.1
mit Verweis auf BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen).
1.4. Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit
liegt. Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich somit nach dem
angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II 35 E. 2).
Vorliegend beschränkt sich der Streitgegenstand auf das im
Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2010 betreffend die EA Nr. …20
Geregelte, soweit es die Beschwerdeführerin anficht. Angefochten ist
vorliegend die Nachbelastung gemäss Ziff. 2.1 der besagten EA im
verbleibenden Umfang von Fr. 27'231. sowie Ziff. 2.3 derselben EA im
Betrag von Fr. 38'005., ausmachend gesamthaft Fr. 65'236. (vgl. oben
Bst. D).
2.
2.1. Der Mehrwertsteuer unterliegen u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen (Art. 5
Bst. a und b aMWSTG). Damit eine steuerbare Leistung vorliegt, muss
sie im Austausch mit einer Gegenleistung, gegen Entgelt, erfolgen. Die
Entgeltlichkeit stellt – vom Eigenverbrauch abgesehen – ein
unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwertsteuerlichen Leistung
dar. Besteht zwischen Leistungserbringer und empfänger kein
Austauschverhältnis in erwähntem Sinne, ist die Aktivität
mehrwertsteuerlich irrelevant und fällt nicht in den Geltungsbereich der
Mehrwertsteuer (anstelle zahlreicher: Urteil des
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Seite 6
Bundesverwaltungsgerichts A5745/2008 vom 11. Juni 2010 E. 2.3 mit
Hinweisen).
Die Annahme eines Leistungsaustauschs setzt voraus, dass zwischen
Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
gegeben ist (BGE 126 II 443 E. 6a mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER,
in: , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000 [hiernach: ], N 6 und 8 zu Art. 33 Abs. 1 und
Abs. 2). Die Beantwortung der Frage nach der inneren Verknüpfung
erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen, sondern nach
wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien. Insbesondere ist für die
Annahme eines Leistungsaustauschs das Vorliegen eines
Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE 126 II 249 E. 4a).
Vielmehr genügt, dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart
verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung auslöst.
Ausreichend kann folglich sein, wenn einer Leistung eine erwartete
(Üblichkeit) oder "erwartbare" Gegenleistung (nach den Umständen ist
"erwartbar", dass eine Leistung die Gegenleistung auslöst)
gegenübersteht, d.h. dass nach den Umständen davon auszugehen ist,
die Leistung löse eine Gegenleistung aus (anstelle zahlreicher und auch
zum Folgenden: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8136/2010 vom
1. November 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Bei der Beurteilung der Frage
nach dem wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Leistung und
Gegenleistung ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers
abzustellen, was der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauchsteuer
entspricht (DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine
Verbrauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das
schweizerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.).
2.2. Verwendet die steuerpflichtige Person Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung u.a. die ihr von anderen Steuerpflichtigen mit den
Angaben nach Art. 37 aMWSTG in Rechnung gestellte Steuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 Bst. a und b
sowie Abs. 2 aMWSTG). Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist u.a.,
dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände oder
Dienstleistungen für einen geschäftlich begründeten Zweck, namentlich
für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen verwendet werden,
wobei ein objektiver wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen
steuerbarer Eingangs und Ausgangsleistung bestehen muss (BGE 132 II
353 E. 8.2 f.; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009
A7913/2010
Seite 7
vom 1. Februar 2010 E. 7.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3409/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1).
2.3. Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich
begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher nicht
zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 8.2 und E. 10,
bestätigt mit Urteil des Bundesgerichts 2C_309/2009 vom 1. Februar
2010 E. 7.2; vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
3527/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4.2 mit Hinweis; RIEDO, a.a.O., S. 254 f.,
260, 283). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch juristische
Personen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Personen) ein
Nebeneinander von unternehmerischer und nicht unternehmerischer
Betätigung aufweisen und im Umfang, in dem sie die Eingangsleistungen
nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet Endverbrauch statt (sog.
"Endverbrauch in der Unternehmenssphäre"; BGE 132 II 353 E. 8.2, 123
II 295 E. 7a; vgl. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
1575/2006 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2.1, A1479/2006 vom
10. September 2008 E. 2.2.3, je mit weiteren Hinweisen).
2.4. Vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind ferner 50 % der
Steuerbeträge auf – geschäftlich begründeten – Ausgaben für
Verpflegung und Getränke (Art. 38 Abs. 5 aMWSTG; vgl. noch zur im
Wesentlichen gleich lautenden Bestimmung in Art. 30 Abs. 2 der
Verordnung vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [MWSTV, AS
1994 1464] in der Fassung vom 18. September 1995, in Kraft gewesen
ab 1. Januar 1996 [AS 1995 4669]: BGE 123 II 295 E. 8; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 17. Juni 2002,
veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 67.125
E. 2b). Die 50 %Regelung dient im Ergebnis dazu, einen Teil des
Endverbrauchs zu belasten. Essen und Trinken sind Grundbedürfnisse,
die von jedermann befriedigt werden müssen und deshalb auch
umsatzsteuerrechtlich erfasst werden sollen (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz
[aMWSTG], 2. Aufl., Bern 2003, Rz. 1402; vgl. RIEDO, a.a.O., S. 287). In
der Literatur wird denn auch von einem Teilausschluss für Verpflegung
und Getränken gesprochen (ROSMARIE TSCHANNEN, , N 72 zu
Art. 38 aMWSTG).
Die Reduktion des Vorsteuerabzugs auf Verpflegung und Getränke gilt
jedoch nicht für den "Erbringer dieser Leistung" (z.B. für den Gastwirt;
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Seite 8
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1403; vgl. so bereits
Kommentar des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD zu Art. 30
Abs. 2 MWSTV, publiziert in BBl 1994 III 563).
3.
Im vorliegenden Fall ist zu beurteilen, ob die ESTV den durch die
Beschwerdeführerin vorgenommenen 100 %igen Vorsteuerabzug für die
Abgabe von Verpflegung und Getränken im Zusammenhang mit
Abflugverspätungen bzw. sog. Flugunregelmässigkeiten, im Umfang von
50 %, ausmachend einen Steuerbetrag von gesamthaft Fr. 65'236. (vgl.
oben E. 1.4), zu Recht verweigert hat.
3.1. Die ESTV weist zur Begründung darauf hin, dass
(mehrwertsteuerrechtlich lediglich) entgeltliche Leistungen fakturiert
würden. Die Unannehmlichkeiten, die im Zusammenhang mit
Flugunregelmässigkeiten auftreten könnten, seien sowohl für die
Beschwerdeführerin wie auch für die Passagiere in erster Linie
unerwünschte Ärgernisse. Die Wahrscheinlichkeit von Verspätungen,
welche die Beschwerdeführerin unter bestimmten Voraussetzungen zur
Abgabe von Mahlzeiten und Erfrischungen an die Passagiere verpflichten
würden, liesse sich kaum abschätzen, geschweige denn als vorbeugende
Massnahme in Flugticketpreise (generell) einkalkulieren. Es sei somit
eine Tatsache, dass die "verärgerten Flugpassagiere" für die bedingt
durch Flugunregelmässigkeiten abgegebenen Verpflegungen und
Getränke nie ein Entgelt geleistet hätten (weder als Teil der entgeltlichen
Beförderungsleistung noch im Nachhinein als Vergütung für die
gastgewerbliche Zusatzleistung). Entsprechend sei eine
Gleichbehandlung mit den "PendolinoPositionen" (womit die ESTV
Bezug nimmt auf die bei Zubringerflügen bspw. vom Flughafen Genf zum
Flughafen ZürichKloten – aus zeitlichen Gründen – kurz vor Abflug
abgegebene Verpflegung) und den hier streitigen Verpflegungsleistungen
in den Flughafenlounges bei Flugunregelmässigkeiten nicht angezeigt.
Zudem könne, so weiter die Ansicht der ESTV, die Abgabe von
Verpflegungen und Getränken im Fall von Flugverspätungen auch als
Leistung von Schadenersatz betrachtet werden. Dies mit Bezugnahme
auf die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie erbringe mit der
Abgabe von Verpflegung und Getränken eine Zusatzleistung, welche die
– im Fall von Flugverspätungen – mangelhafte Luftbeförderungsleistung
(Hauptleistung) nachbessere. Schadenersatz werde aber, so die ESTV
weiter, nicht im mehrwertsteuerlichen Leistungsaustausch geleistet, d.h.
diesbezüglich mangle es an der Entgeltlichkeit, weshalb der
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Seite 9
Vorsteuerausschluss von 50 % hier auf der Stufe der Beschwerdeführerin
zu erfolgen habe.
3.2. Demgegenüber hält die Beschwerdeführerin dafür, der Auffassung
der ESTV, wonach die Abgabe von Verpflegung und Getränken im Fall
von Flugverspätungen eine unentgeltliche Zuwendung oder ein sonstiges
Geschenk der Gesellschaft darstelle, könne nicht gefolgt werden. Zwar
sei es richtig, wenn festgestellt werde, dass die Flugpassagiere in
solchen Fällen für diese Leistungen der Gesellschaft keine zusätzliches
Entgelt leisten müssten. Indessen sei sie (die Beschwerdeführerin) im
Fall von Flugverspätungen unter bestimmten Voraussetzungen zur
Abgabe von Verpflegung und Getränken an die Flugpassagiere
verpflichtet, und – was in diesem Zusammenhang wesentlich sei – die
Flugpassagiere hätten ihrerseits in solchen Fällen Anspruch auf diese
Leistungen. Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich auf die
Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für
Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der
Nichtbeförderung und bei Annullierung oder grosser Verspätung von
Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (EG
Verordnung). Unter den Voraussetzungen des Art. 6 dieser Verordnung
hätten die Fluggäste nach Art. 9 EGVerordnung Anspruch auf
Mahlzeiten und Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur
Wartezeit, und zwar unentgeltlich, wobei der Ausdruck "unentgeltlich"
nicht geschenkweise bedeute, sondern die Bedeutung habe, dass die
Fluggäste für diese Leistungen kein zusätzliches Entgelt zu bezahlen
hätten (Art. 9 Abs. 1 Bst. a EGVerordnung). Art. 14 Abs. 1 EG
Verordnung verpflichte das ausführende Luftfahrtunternehmen zudem,
die Fluggäste u.a. in Fällen von Flugverspätungen über ihre Rechte,
insbesondere über die Ausgleichs und Unterstützungsleistungen zu
informieren. Als Nebenleistung zur Luftbeförderungsleistung sei die
Abgabe von Verpflegung und Getränken in den genannten Fällen der
Flugverspätung eine entgeltliche Leistung, weshalb ihr der Charakter
eines Wiederverkaufs zukomme. Damit falle aber die Abgabe von
Verpflegung und Getränken unter eine der Ausnahmen, bei denen nach
der Praxis der ESTV der Ausschluss von 50 % des Vorsteuerabzugs
gemäss Art. 38 Abs. 5 aMWSTG nicht gelte (die Beschwerdeführerin
verweist diesbezüglich auf Ziff. II, 4.1 des Einspracheentscheids vom
15. Oktober 2010).
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Seite 10
3.3. Unbestrittenermassen verpflichtet die vorerwähnte EGVerordnung
sämtliche Luftfahrtunternehmen der Mitgliedstaaten, bei Verspätungen
bzw. Verzögerungen der Abflugzeit u.a. zu "Unterstützungsleistungen"
gemäss Art. 9 Abs. 1 Bst. a derselben Verordnung (Art. 6 Abs. 1 Bst. i
EGVerordnung). So sind den Fluggästen namentlich folgende
"Betreuungsleistungen" unentgeltlich anzubieten: Mahlzeiten und
Erfrischungen in angemessenem Verhältnis zur Wartezeit. Ob damit ein
in der Schweiz mehrwertsteuerpflichtiges Luftfahrtunternehmen
namentlich in Fällen von Flugverspätungen – neben der
Beförderungsleistung – kraft regulatorischer Anordnung
(mehrwertsteuerrechtlich) zur Erbringerin einer deren Schicksal teilenden
gastwirtschaftlichen Nebenleistung wird (was bedeuten würde, dass die
Vorsteuer nicht bloss zu 50 %, sondern vollumfänglich geltend gemacht
werden könnte [vgl. oben E. 2.4 in fine]), kann im vorliegenden Fall offen
bleiben. Denn, wie nachfolgend gezeigt wird (E. 3.4), kann sich die
Beschwerdeführerin für den Zeitraum der streitigen Kontrollperiode
mangels Anwendbarkeit ohnehin nicht auf die fragliche EGVerordnung
berufen.
3.4. Die Beschwerdeführerin verkennt nämlich, dass die Schweiz die
fragliche EGVerordnung, welche in der Europäischen Union seit dem
17. Februar 2005 gilt, erst per 1. Dezember 2006 übernommen hat (Art. 4
Ziff. 1 des Beschlusses Nr. 1/2006 des Luftverkehrsausschusses
Gemeinschaft/Schweiz vom 18. Oktober 2006, in Kraft getreten für die
Schweiz am 1. Dezember 2006; AS 2006 5987). Mithin war die besagte
Regelung für die Schweiz bzw. für schweizerische Luftfahrtunternehmen
wie die Beschwerdeführerin namentlich im Zeitraum der kontrollierten
Steuerperioden (4. Quartal 2001 bis 2. Quartal 2006) noch nicht
anwendbar. Infolgedessen hat die Beschwerdeführerin die hier streitigen
"Betreuungsleistungen" – entgegen ihrer Behauptung – nicht als Folge
regulatorischer Verpflichtung, sondern vielmehr aus eigenem Antrieb,
also "freiwillig" erbracht. Ob sie "freiwillig" oder aus Verpflichtung
handelte, ist mehrwertsteuerrechtlich betrachtet ohnehin nicht
entscheidend. Wesentlich ist einzig, ob ein Leistungsaustausch vorliegt,
wofür, wie erwähnt, die innere wirtschaftliche Verknüpfung zwischen
Leistung und Gegenleistung massgebend ist (oben E. 2.1). Dass die hier
streitigen "Betreuungsleistungen" mehrwertsteuerrechtlich in einem
selbständigen Leistungsaustausch erbracht worden wären, wird von der
Beschwerdeführerin zu Recht nicht geltend gemacht. Auch deshalb muss
nicht entschieden werden, ob die Beschwerdeführerin mit einem Gastwirt
gleichgestellt ist, der gastgewerbliche Leistungen zum Wiederverkauf
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Seite 11
einkauft (vgl. oben E. 3.3), zumal es nicht Geschäftszweck der
Beschwerdeführerin ist, gastgewerbliche Leistungen zu erbringen,
sondern Beförderungsleistungen (oben Bst. A).
Zwar handelt es sich bei der fraglichen Abgabe von Verpflegung und
Getränken unbestrittenermassen um geschäftlich begründete (Zusatz
)Leistungen, die zudem den notwendigen Zusammenhang mit der
betreffenden steuerbaren Dienstleistung (der Beförderungsleistung)
aufweisen (vgl. oben E. 2.2). Dies ändert indessen nichts daran, dass
gestützt auf die hier (noch) anwendbare Bestimmung von Art. 38 Abs. 5
aMWSTG (E. 1.2) 50 % der Steuerbeträge auf Ausgaben für Verpflegung
und Getränke vom Vorsteuerabzugsrecht ausgeschlossen sind (E. 2.4).
Die dieser Einschränkung zugrunde liegende Überlegung, einen Teil des
Endverbrauchs zu belasten (E. 2.4), wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass dieser Endverbrauch vorliegend in der Unternehmenssphäre
stattfindet (E. 2.3).
Damit hat die ESTV den von der Beschwerdeführerin geltend gemachten
Vorsteuerabzug zu Recht um die Hälfte reduziert und die dadurch
verbliebene Steuerschuld im bestrittenen Umfang (E. 1.4) mit
Steuerguthaben der Beschwerdeführerin verrechnet.
Anzumerken bleibt, dass der Verzicht auf diese Beschränkung des
Vorsteuerabzugsrechts im neuen MWSTG (vgl. dazu IVO P.
BAUMGARTNER/DIEGO CLAVADETSCHER/MARTIN KOCHER, Vom alten zum
neuen Mehrwertsteuergesetz, 1. Aufl., Langenthal 2010, § 1 Rz. 34 und
§ 7 Rz. 1 ff.) für die vorliegende Beurteilung aufgrund des hier
mangelnden zeitlichen Anwendungsbereichs des MWSTG (E. 1.2) nicht
von Bedeutung ist.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und
ist abzuweisen. Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500. sind der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
A7913/2010
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 3'500. werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Keita Mutombo
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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