B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7918/2010
U r t e i l v o m 4 . J u n i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
1. AXA CORPORATE SOLUTIONS ASSURANCE SA,
Rue Jules Lefèbre 4, FR- 75009 Paris,
2. Heliswiss Schweizerische Helicopter AG,
Bern-Airport, 3123 Belp,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Heinrich Hempel,
Schiller Rechtsanwälte AG, Kasinostrasse 2,
Postfach 1507, 8401 Winterthur,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG,
Flughafenstrasse 117, 2540 Grenchen,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Fankhauser,
Baumgartner Mächler Rechtsanwälte, Löwenstrasse 2,
Postfach 2121, 8022 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung.
A-7918/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 18. Juni 2008 startete Rino Burkart (nachfolgend Pilot) mit dem Heli-
kopter vom Typ Eurocopter AS350 B2, HB-XVB, im Gelände südöstlich
der Stadt Grenchen ausserhalb – jedoch unmittelbar an – der Grenze der
Kontrollzone des Flughafens Grenchen mit Flugziel Bern. Ca. 2 Minuten
nach dem Abheben der Maschine leuchtete im Cockpit des Helikopters
die Reststandwarnung für den Treibstoff auf, was den Piloten dazu be-
wog, den Flug zu unterbrechen, auf dem Flughafen Grenchen eine Zwi-
schenlandung zwecks Betankung durchzuführen und der Flugverkehrslei-
tung auf dem Flughafen Grenchen seine Absicht anzukündigen. Der
Flugverkehrsleiter wies daraufhin den Piloten an, den Flughafen Gren-
chen anzufliegen, den Helikopter auf der Graspiste abzusetzen, an-
schliessend im Schwebeflug (air taxi) die Nr. 1 der beiden auf dem Flug-
hafen Grenchen vorhandenen Helikopterplattformen anzusteuern und die
Maschine darauf zu landen. Das Betankungsverfahren für mit Kufen aus-
gestattete Helikopter auf dem Flughafen Grenchen sah vor, aufgrund der
Unmöglichkeit, die Betankungsanlage direkt anzufliegen, das stillgelegte
Luftfahrzeug auf dieser Plattform zur Tankstelle zu rollen.
B.
Während dem Anflug auf den Flughafen Grenchen machte der Flugver-
kehrsleiter auf ein anderes Flugzeug aufmerksam, welches die Betonpis-
te anflog, worauf der Pilot der HB-XVB diese selber ansteuern wollte und
vom Flugverkehrsleiter auf das Missverständnis hingewiesen wurde. Von
der Graspiste aus flog der Pilot den Helikopter während dem air taxi-
Manöver zunächst an der Plattform vorbei. Dies veranlasste den Flugver-
kehrsleiter, den Piloten auf Schweizerdeutsch anzuweisen, auf der Platt-
form Nr. 1 zu landen, was dieser befolgte. Zu diesem Zeitpunkt herrsch-
ten ausgezeichnete Sicht und nahezu Windstille. Der Helikopter berührte
die Plattform mit seiner rechten Kufe, begann jedoch eine Seitwärtsbe-
wegung nach links (bezogen auf die Längsrichtung des Helikopters in
Flugrichtung) und führte eine leichte Drehung im Gegenuhrzeigersinn
(von oben betrachtet) um die Hochachse aus. Während diesen Bewe-
gungen setzte der Helikopter mehrfach auf der Plattform auf und hob
wieder ab. Dies führte dazu, dass er sich mit der linken Kufe über den lin-
ken Plattformrand hinaus bewegte und auf dem Asphalt zu stehen kam,
wobei sich das Luftfahrzeug leicht im Gegenuhrzeigersinn drehte und
sich die Skiplatte der linken Kufe unter die Plattform schob. Der Pilot ver-
suchte, mit dem Helikopter erneut abzuheben, worauf der Helikopter mit
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der Skiplatte unter der Plattform hängen blieb, sich losriss, eine be-
schleunigte Drehung im Gegenuhrzeigersinn begann, sich gleichzeitig auf
die rechte Seite neigte und dabei zunächst mit dem Hauptrotor, später mit
dem Heckrotor den Boden berührte. Der Helikopter kippte um und kam
schliesslich auf der rechten Seite zu liegen.
Bei dem Unfall wurde der Helikopter schwer beschädigt. Personen kamen
ausser dem Piloten, der sich leichte Verletzungen zuzog, nicht zu scha-
den. Durch weggeschleuderte Teile des Helikopters und Erdklumpen
wurden zwei in der Nähe abgestellte Flugzeuge leicht beschädigt.
C.
Mit Verfügung vom 8. September 2008 schränkte das Bundesamt für Zi-
villuftfahrt (BAZL) die Nutzung für mobile Plattformen auf Helikopterlan-
deplätzen ein. Insbesondere knüpfte es die Benutzung solcher Plattfor-
men im Wesentlichen an eine genügende Erfahrung, nachgewiesenes
fliegerisches Können und eine sichergestellte Schulung sowie Einwei-
sung der Piloten. Mit Verfügung vom 17. Januar 2011 präzisierte das
BAZL diese Regelung und verbot den Flugplatzhaltern, mobile Plattfor-
men für die öffentliche Benutzung bereitzustellen. Privat genutzte Platt-
formen wurden vom Verbot ausgenommen, sofern ein sicherer Betrieb
gewährleistet werden kann.
D.
Mit Schreiben vom 10. Juni 2009 stellte die Eigentümerin des Helikopters
(Heliswiss Schweizerische Helicopter AG) sowie deren Versicherung
(AXA Corporate Solutions Assurance SA) gestützt auf das Bundesgesetz
über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder
und Beamten vom 14. März 1958 (Verantwortlichkeitsgesetz, VG, SR
170.32) ein Begehren auf Schadenersatz gegen die Regionalflugplatz Ju-
ra-Grenchen AG. Die Gesuchstellerinnen beantragten, der AXA Corporate
Solutions Assurance SA sei der Betrag von CHF 973'917.24 zuzüglich 5%
Zins auf CHF 919'791.30 seit 24. Juli 2008, auf CHF 21'205.34 seit 8. Ok-
tober 2008, auf CHF 12'584.10 seit 17. Februar. 2009 und auf 20'336.50
seit 29. April 2009 sowie der Heliswiss Schweizerische Helicopter AG der
Betrag von CHF 400'000.00 zuzüglich 5% Zins seit 18. Juni 2008 zu be-
zahlen. Ausserdem beantragten die Gesuchstellerinnen im Wesentlichen,
die Regionalflugplatz Jura-Grenchen AG habe sämtliche im Zusammen-
hang mit der Betankungsplattform relevanten Unterlagen sowie die Flug-
sicherung betreffenden Unterlagen zu edieren. Im Übrigen beantragten
die Gesuchstellerinnen, das Verfahren sei zu sistieren, bis der definitive
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Bericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen über den Flugunfall vom
18. Juni 2008 vorliege, längstens jedoch bis zum 31. Mai 2010.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2009 wies die Regionalflug-
platz Jura-Grenchen AG das Sistierungsbegehren ab, forderte die Ge-
suchstellerinnen auf, zum Inhalt der Abschrift der Funksprüche schriftlich
Stellung zu nehmen, wies jedoch im Übrigen das Editionsbegehren ab.
F.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2010 wies die Regionalflugplatz Jura-
Grenchen AG das Schadenersatzbegehren vom 10. Juni 2009 ab und
begründete dies im Wesentlichen damit, sie selbst sei ihren Verpflichtun-
gen als Flugplatzbetreiberin nachgekommen, der Flugverkehrsleitung sei
kein Verhalten vorzuwerfen, welches eine Haftung begründen könne,
vielmehr sei die Ursache für den Flugunfall im Verhalten des Piloten zu
suchen.
G.
Mit Beschwerde vom 10. November 2010 gelangt die AXA Corporate So-
lutions SA (Beschwerdeführerin 1) sowie die Heliswiss Schweizerische
Helicopter AG (Beschwerdeführerin 2) an das Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragen sinngemäss, die Verfügung der Regionalflugplatz Jura-
Grenchen AG (Vorinstanz) vom 6. Oktober 2010 sei aufzuheben, die Be-
schwerdeführerinnen seien in dem mit Gesuch vom 10. Juni 2009 geltend
gemachten Umfang zu entschädigen, die Sache sei eventuell an die Vor-
instanz zurückzuweisen und das Verfahren sei zu sistieren, bis der defini-
tive Bericht des Büros für Flugunfalluntersuchungen über den Flugunfall
vom 18. Juni 2008 vorliege. Die Beschwerdeführerinnen bringen im We-
sentlichen vor, in erster Linie habe die Vorinstanz ihre Sorgfaltspflichten
als Flugplatzbetreiberin verletzt, indem sie u.a. eine unsichere Plattform
für das Betankungsverfahren eingesetzt habe und in zweiter Linie trage
die Flugverkehrsleitung die Verantwortung für den Unfall, da sie den Pilo-
ten angewiesen habe, auf der Plattform zu landen. Ausserdem machen
die Beschwerdeführerinnen geltend, der Sachverhalt sei durch die Vorin-
stanz ungenügend resp. unrichtig ermittelt worden und das Bundesrecht,
namentlich die bundesrechtlichen Haftungsregeln und das anwendbare
Verfahrensrecht (einschliesslich des Anspruchs auf rechtliches Gehör),
seien unrichtig angewandt worden.
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H.
Mit Zwischenverfügung vom 24. März 2011 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 10. November
2010 betreffend Sistierung des Verfahrens ab.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. April 2011 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde sei abzuweisen und macht im Wesentlichen geltend, für den
Flugunfall vom 18. Juni 2008 seien das Fehlverhalten sowie die Unsi-
cherheit des Helikopterpiloten verantwortlich.
J.
In ihrer Replik vom 24. Juni 2011 resp. in ihrer Duplik vom 20. Juli 2011
bekräftigen die Parteien ihre Standpunkte und halten an ihren Anträgen
fest.
K.
Mit Datum vom 7. September 2011 erscheint der Untersuchungsbericht
Nr. u2110 des Büros für Flugunfalluntersuchungen betreffend den Flugun-
fall des Helikopters HB-XVB vom 18. Juni 2008 (nachfolgend Untersu-
chungsbericht Nr. u2110) und wird durch das Bundesverwaltungsgericht
zu den Akten genommen.
L.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2011 äussern sich die Beschwerdeführerin-
nen bzw. mit Eingabe vom 8. November 2011 die Vorinstanz zum Unter-
suchungsbericht Nr. u2110.
M.
Auf die eingereichten Akten und die Begründungen in den Rechtsschrif-
ten wird – soweit für den Entscheid wesentlich – im Rahmen der nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-7918/2010
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwal-
tungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie
von Behörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vor-
instanzen gelten, und überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt.
1.1 Mit der vorliegenden Beschwerde wird eine Verfügung der Vorinstanz,
die gestützt auf Art. 19 Abs. 1 Bst. a und Abs. 3 VG über ein gegen sie
gerichtetes Begehren um Schadenersatz entschieden hat, angefochten.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG bestimmt, dass für den Schaden, den ein Organ
oder ein Angestellter einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes
betrauten und ausserhalb der Bundesverwaltung stehenden Organisation
in Ausübung der mit diesen Aufgaben verbundenen Tätigkeit Dritten wi-
derrechtlich zufügt, primär die Organisation nach den Art. 3-6 VG haftet
(vgl. zum Anwendungsbereich von Art. 19 VG allgemein BGE 106 Ib 273
E. 2a sowie das Urteil des Bundesgerichts 2A.675/2005 vom 12. Juli
2006 E. 4 und 5). Über streitige Ansprüche Dritter gegen die Organisation
erlässt sie eine Verfügung (Art. 19 Abs. 3 VG).
1.2 Gemäss Art. 36a Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes vom 21. Dezember
1948 (Luftfahrtgesetz, LFG, SR 748.0) nimmt ein Flughafenhalter mit dem
Betrieb eines dem öffentlichen Verkehr dienenden Flughafens eine öffent-
liche Aufgabe des Bundes wahr (vgl. Art. 87 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101];
BGE 129 II 331 E. 2.3.1, Urteil des Bundesgerichts 2C_715/2008 vom
15. April 2009 E. 3.3, BVGE 2008/41 E. 6.4, 2010/4 E. 1.1, Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-137/2008 vom 21. August 2008 E. 5.1 und
A-5237/2008 vom 15. Juli 2009 E. 1.4.1; vgl. auch TOBIAS JAAG/JULIA
HÄNNI, Luftverkehrsrecht Teil I: Infrastruktur der Luftfahrt, in: Müller
[Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. IV, Verkehrsrecht,
Basel 2008, S. 354 Rz. 29).
Die Vorinstanz betreibt den Flughafen Grenchen gewerbsmässig. Hierfür
hat ihr das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie
und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 36a Abs. 1 LFG eine Be-
triebskonzession erteilt. Unerheblich ist, dass sie als Aktiengesellschaft
nach Art. 762 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220)
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konstituiert und damit privatrechtlich organisiert ist. Art. 19 VG findet bei
einer entsprechenden Übertragung öffentlicher Aufgaben auch auf juristi-
sche Personen des Privatrechts Anwendung (vgl. TOBIAS JAAG, Staats-
und Beamtenhaftung, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schwei-
zerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2.
Aufl., Basel 2006, Rz. 219; GERHARD SCHMID/NAOKI D. TAKEI, Haftung von
externen Trägern öffentlicher Aufgaben, in: Schaffhauser/Bertschinger/
Poledna [Hrsg.], Haftung im Umfeld des wirtschaftenden Staates, St. Gal-
len 2003, S. 108; BALZ GROSS, Die Haftpflicht des Staates, Zürich 1996,
S. 100). Unbestritten ist die Vorinstanz eine Organisation im Sinne von
Art. 19 VG, die der Haftung nach dem Verantwortlichkeitsgesetz unter-
steht.
Zudem ist der von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Scha-
den im Rahmen des Betriebs des Flughafens Grenchen durch die Vorin-
stanz eingetreten, weshalb die allgemeine Staatshaftung gemäss Ver-
antwortlichkeitsgesetz – ungeachtet des Vorbehalts anderer Haftpflicht-
bestimmungen in Art. 3 Abs. 2 VG – zivilrechtlichen Sonderhaftungstatbe-
ständen (so etwa auch der Werkeigentümerhaftung nach Art. 58 OR) vor-
geht (vgl. dazu BGE 115 II 237 E. 2c und 2d; JAAG, a.a.O., Rz. 22 ff.; NA-
DINE MAYHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Zürich/Basel/Genf 2008, S.
218 f.).
Die Vorinstanz zählt zu den in Art. 33 Bst. h VGG genannten Organisatio-
nen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertrage-
ner öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen (BVGE 2008/41
E. 6.5; vgl. auch Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7171/2008
vom 12. Mai 2009 E. 2 und A-5237/2008 vom 15. Juli 2009 E. 1.4.1). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist gemäss Art. 32 VGG nicht
gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 19 Abs. 3 VG i.V.m.
Art. 2 Abs. 3 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwort-
lichkeitsgesetz [SR 170.321]). Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind durch die angefochtene Verfügung
beschwert und damit zur vorliegenden Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
A-7918/2010
Seite 8
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit unein-
geschränkter Kognition. Gerügt werden kann die Verletzung von Bundes-
recht, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens
(Art. 49 Bst. a VwVG), die unrichtige beziehungsweise unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG)
sowie die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheides (Art. 49
Bst. c VwVG).
2.
Eine Organisation im Sinne von Art. 19 VG haftet für den einem Dritten
zugefügten Schaden nach den Art. 3-6 VG (Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG; vgl.
oben E. 1.1 f.). Eine Schadenersatzpflicht der Organisation besteht dem-
nach ohne Rücksicht auf ein Verschulden seiner Organe und Angestellten
(vgl. Art. 3 Abs. 1 VG), wenn kumulativ folgende Tatbestandsmerkmale er-
füllt sind:
- Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Organs oder Angestellten der
Organisation in Ausübung der mit den übertragenen öffentlich-
rechtlichen Aufgaben verbundenen Tätigkeit;
- Widerrechtlichkeit des Verhaltens (vgl. zum Ganzen: Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 2.1,
A-5881/2007 vom 29. September 2009 E. 2.1, A-6246/2007 vom 16.
Januar 2009 E. 2.1, A-1793/2006 vom 13. Mai 2008 E. 2.2 und A-
1790/2006 vom 17. Januar 2008 E. 4.1.1; JAAG, a.a.O., Rz. 203 i.V.m.
Rz. 51 ff., 65 ff., 96 ff. und 143 ff.; SCHMID/TAKEI, a.a.O., S. 111 f.;
HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl., Zürich 2008,
Rz. 117);
- adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden;
- (quantifizierter) Schaden.
Die Haftungsvoraussetzungen Schaden, Widerrechtlichkeit und adäqua-
ter Kausalzusammenhang stimmen in ihrer Bedeutung mit den entspre-
chenden Begriffen im privaten Haftpflichtrecht überein (vgl. BGE 123 II
577 E. 4d/bb; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1269/2008 vom
13. November 2009 E. 2.1; JAAG, a.a.O., Rz. 33, 51 und 97; JOST GROSS,
Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2. Aufl., Bern 2001, S. 169, 212
und 238 f.; MAYHALL, a.a.O., S. 225 ff. und 267 ff; REY, a.a.O., Rz. 117).
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Dass durch den Flugunfall des Helikopters HB-XVB, d.h. durch dessen
weitgehende Zerstörung sowie durch weggeschleuderte Teile und Erd-
klumpen an weiteren in der Nähe der Unfallstelle abgestellten Luftfahr-
zeugen ein Sachschaden entstanden ist, wird von den am Verfahren be-
teiligten Parteien nicht bestritten und ist demnach im Weiteren auch nicht
weiter zu erörtern.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen machen u.a. geltend, der Unfall des Heli-
kopters HB-XVB sei auf das Verhalten des Flugverkehrsleiters zurückzu-
führen. Insbesondere habe er insistiert, dass die Landung auf der Platt-
form stattfinde. Der Pilot habe deshalb den Anweisungen der Flugsiche-
rung Folge geleistet, was schlussendlich dazu geführt habe, dass der He-
likopter HB-XVB verunglückt sei. Die Beschwerdeführerinnen betrachten
die Voraussetzungen der Haftung als gegeben, da die Vorinstanz als
Konzessionärin des Bundes einen ordnungsgemässen und sicheren Be-
trieb des Flughafens zu gewährleisten habe, wobei das Verhalten des
Flugverkehrsleiters aufgrund der Organisationshaftung der Vorinstanz zu-
zuschreiben sei, sei er doch deren betrieblichen Anordnungen gefolgt.
Die Vorinstanz habe deshalb grundsätzlich auch ohne Verschulden des
Flugverkehrsleiters für den entstandenen Schaden einzustehen.
3.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, es sei zwar korrekt,
dass sie als Betreiberin des Flughafens Grenchen aufgrund der Organi-
sationshaftung ohne Rücksicht auf ein allfälliges Verschulden ihrer Orga-
ne oder Angestellten für den durch diese Dritten zugefügten Schaden bei
erfüllten Haftungsvoraussetzungen haften würde. Doch erbringe sie den
Flugsicherungsdienst auf dem Flughafen Grenchen nicht selbst. Dafür sei
die Schweizerische Aktiengesellschaft für zivile und militärische Flugsi-
cherung (Skyguide) zuständig. So habe es sich bei dem im Unfallzeit-
punkt diensttuenden Flugverkehrsleiter um einen Mitarbeiter von Skygui-
de gehandelt, der in keinem Organ- oder Angestelltenverhältnis zu ihr
stehe und dessen Verhalten deshalb nicht in ihren Verantwortungsbereich
falle.
Ausserdem macht die Vorinstanz geltend, es fehle – ginge man unzu-
treffenderweise von einem ihrer Verantwortlichkeit zuzurechnenden Ver-
halten des Flugverkehrsleiters aus – an einem rechtlich relevanten Kau-
salzusammenhang zwischen den Anweisungen des Flugverkehrsleiters
und dem Schaden. Der Pilot habe nämlich den Anweisungen des Flug-
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verkehrsleiters nie widersprochen und nie geäussert, er könne oder wolle
nicht auf der Plattform landen. Ganz im Gegenteil habe er bestätigt, dass
er den Helikopter auf der ihm zugewiesenen Plattform absetzen werde.
Letztlich sei es der Pilot selbst gewesen, der als Kommandant des Luft-
fahrzeuges beschlossen habe, auf der Plattform zu landen, obschon es
ihm möglich gewesen wäre, den Helikopter neben der Plattform abzu-
setzen.
3.3 Vorab ist zu prüfen, ob die Vorinstanz zu Recht den Standpunkt ver-
tritt, ihre Haftung sei einerseits ausgeschlossen durch die Tatsache, dass
die Organisationshaftung nicht zum Tragen komme, andererseits weil es
an einem adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des
Flugverkehrsleiters und dem Unfall fehle.
3.3.1 Art. 19 VG statuiert die Organisationshaftung und bezieht sich aus-
drücklich auf Organe oder Angestellte von Organisationen, welche aus-
serhalb der ordentlichen Bundesverwaltung stehen und mit der Erfüllung
einer öffentlichen Aufgabe des Bundes betraut wurden. Vorliegend stellt
sich die Frage, ob die Vorinstanz für Schäden, welche allenfalls auf ein
widerrechtliches und ein schädigendes Verhalten des Flugverkehrsleiters
zurückzuführen wären, aufgrund einer Organisationshaftung gemäss
Art. 19 Abs. 1 Bst. a VG einzustehen hat.
3.3.1.1 Die Frage nach der Verantwortung des Bundes stellt sich dann,
wenn eine Schädigung aufgrund eines Organisationsfehlers i.S. eines
Versagens des Organisationsträgers im Verhältnis zum Bürger eintritt.
Derartige Organisationsfehler sind allerdings nur dann vorwerfbar, wenn
die Gefahren innerhalb des Organisations- oder Risikobereichs des staat-
lichen Organisationsträgers auftreten. Ausschlaggebend für die Haftung
ist dabei nicht das schuldhafte Verhalten eines individuellen Amtsträgers
resp. Angestellten des mit der öffentlichen Aufgabe betrauten Organisati-
onsträgers, sondern grundsätzlich nur dessen Versagen im Risikobereich
der staatlichen Tätigkeit (JOST GROSS, Staats- und Beamtenhaftung, in:
Münch/Geiser [Hrsg.], Schaden – Haftung – Versicherung, Basel 1999,
S. 113 f., Rz. 3.52 ff.). Dem Wesen der Organisationshaftung entspricht
es, dass die Organisation das Risiko der Schädigung Dritter durch ihr
Personal trägt. Dies lässt sich durch die dem Arbeitgeber obliegende
Sorgfalt bei der Auswahl, Instruktion und Überwachung des Personals
(cura in eligendo, instruendo et custodiendo) sowie durch die Verantwor-
tung für die zweckmässige Organisation und reibungslose Verfahrensab-
läufe rechtfertigen (vgl. TOBIAS JAAG, Staats- und Beamtenhaftung, in:
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Seite 11
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwal-
tungsrecht Bd. I, Organisationsrecht, Teil 3, 2. Aufl., Basel 2006, Rz. 45,
202). Ein Flughafenhalter verfügt indessen nur gegenüber dem eigenen
Personal über entsprechende Auswahl- und Einwirkungsmöglichkeiten,
nicht aber – oder höchstens nur in sehr beschränktem Mass – im Verhält-
nis zum Personal weiterer am Flughafen tätiger Unternehmen (vgl. Art.
29g Abs. 1 der Verordnung über die Infrastruktur der Luftfahrt vom
23. November 1994 [VIL, SR 748.131.1], wonach alle Personen auf dem
Flugplatz die "Anweisungen" der Flugplatzleitung zu befolgen haben; Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-358/2009 vom 14. Dezember 2009
E.4.6.2).
3.3.1.2 Art. 40 Abs. 1 LFG begründet eine Bundeskompetenz für die Re-
gelung des Flugsicherungsdienstes in der Schweiz und Art. 40a Abs. 1
LFG bestimmt, dass der Bundesrat den zivilen und militärischen Flugsi-
cherungsdienst ganz oder teilweise auf eine Aktiengesellschaft übertra-
gen kann. Diese beiden Bestimmungen begründen i.V.m. Art. 1 Abs. 1
Bst. a und Art. 2 Abs. 2 der Verordnung über den Flugsicherungsdienst
vom 18. Dezember 1995 (VFSD, SR 748.132.1) die Kompetenz der Sky-
guide für die Wahrnehmung von Flugsicherungsaufgaben auf dem durch
die Vorinstanz betriebenen Regionalflughafen Grenchen (vgl. Anhang 1
und 2 zur VFSD).
3.3.1.3 Die Aufgabe der Flugsicherung auf dem Flughafen Grenchen wird
nicht durch die Vorinstanz auf die Skyguide übertragen, sondern leitet
sich originär aus dem Gesetz ab. Die Skyguide ist als eigenständige Or-
ganisation ausserhalb der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 Bst. h VGG
Konzessionsnehmerin des Bundes und steht als Organisationsträgerin
i.S.v. Art. 19 VG selbständig für das Verhalten ihrer Arbeitnehmer ein (vgl.
Urteile des Bundesgerichts 2C_303/2010 vom 24. Oktober 2011 E. 2.1
und 2A.675/2005 vom 12. Juli 2006 E. 5; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3524/2008 vom 19. Februar 2010 E.2.1; JAAG, a.a.O., Rz. 220,
233). Die Organisationshaftung zielt darauf ab, den Organisationsträger
für die schädigenden Tätigkeiten jener Angestellten haften zu lassen,
welche er selber ausgewählt, instruiert und überwacht hat (vgl. E.
3.3.1.1). Selbst wenn der Flugverkehrsleiter einer organisatorischen An-
ordnung der Vorinstanz gefolgt ist, zählt dieser als Angestellter der Sky-
guide nicht mehr zum Einflussbereich der Vorinstanz. Das Verhalten des
Flugverkehrsleiters ist nicht der Vorinstanz zuzurechnen.
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Seite 12
Ein entsprechendes Begehren der Beschwerdeführerinnen müsste sich
gegen die Skyguide richten. Der Vollständigkeit halber sowie aus pro-
zessökonomischen Gründen ist dennoch zu prüfen, ob ein adäquater
Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Flugverkehrsleiters
und dem Unfall besteht.
3.3.2 Zwischen einem schädigenden Verhalten und dem eingetretenen
Schaden muss ein adäquater Kausalzusammenhang bestehen. Dies ist
nicht bereits dann der Fall, wenn das in Frage stehende Verhalten – im
Sinne der natürlichen Kausalität – eine notwendige Bedingung (eine con-
ditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Vielmehr ist zusätz-
lich erforderlich, dass das betreffende, natürlich kausale Verhalten nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung
an sich geeignet war, den eingetretenen Erfolg zu bewirken, so dass der
Eintritt dieses Erfolgs als durch die fragliche Tatsache allgemein begüns-
tigt erscheint. Die Adäquanz beurteilt sich aufgrund einer objektiv-
retrospektiven Betrachtung (zum Ganzen: BGE 129 II 312 E. 3.3, BGE
123 III 110 E. 3a, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011
vom 1. September 2011 E.7.1, A-1269/2008 vom 13. November 2009
E. 3.3.2, A-6246/2007 vom 16. Januar 2009 E. 3.1 sowie A-1793/2006
vom 13. Mai 2008 E. 4.1.1 und 4.3; JAAG, a.a.O., Rz. 143; J. GROSS,
a.a.O., S. 194 f., REY, a.a.O., Rz. 525 ff.).
Bei Unterlassungen kann nicht im gleichen Sinne von Kausalität gespro-
chen werden wie bei Handlungen, da es bei Unterlassungen nur um eine
Kausalität der nicht erfolgten Handlung gehen kann, die hypothetisch zum
eingetretenen Erfolg in Beziehung gesetzt wird. Es handelt sich mit ande-
ren Worten um einen hypothetischen Kausalzusammenhang, der nur
dann gegeben ist, wenn die erwartete Handlung nicht hinzugedacht wer-
den kann, ohne dass der Erfolg höchstwahrscheinlich entfiele (BGE 115 II
440 E. 4c und BGE 132 III 305 E. 3.5; JAAG, a.a.O., Rz. 144; J. GROSS,
a.a.O., S. 197; REY, a.a.O., Rz. 595). Das sonst bei der Beurteilung der
Adäquanz vorzunehmende, auf der allgemeinen Lebenserfahrung basie-
rende Werturteil fliesst bei der Feststellung des hypothetischen Kausalzu-
sammenhangs in die Gesamtbetrachtung des Unterlassens ein (vgl. BGE
115 II 440 E. 5a, BGE 132 III 715 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1269/2008 vom 13. November 2009 E. 3.3.2; REY, a.a.O.,
Rz. 599). Eine Unterlassung ist allerdings nur dann als Ursache eines
Schadens zu betrachten, wenn eine entsprechende Pflicht zum Handeln
besteht. Die Prüfung des hypothetischen Kausalzusammenhangs voll-
zieht sich damit in zwei Schritten. Zunächst ist abzuklären, ob sich aus
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einer bestimmten Verhaltensnorm eine Pflicht zum schadensverhindern-
den Handeln ergibt, welche sich u.a. mit Hilfe des Gefahrensatzes fest-
stellen lässt (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1). Eine auf diese Weise ermittelte
pflichtgemässe – im konkreten Einzelfall aber unterlassene – Handlung
ist im Weiteren auf ihre Beziehung zum eingetretenen Erfolg zu untersu-
chen: Hätte die Handlung, die bei Beachtung der Verhaltensnorm vorzu-
nehmen gewesen wäre, den Erfolg höchstwahrscheinlich verhindert, wird
daraus der Schluss gezogen, die Unterlassung sei hypothetisch kausal
für den Schaden (zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-
1269/2008 vom 13. November 2009 E. 4.3, A-1793/2006 vom 13. Mai
2008 E. 4.4.1; REY, a.a.O., Rz. 593 und 602; J. GROSS, a.a.O., S. 197;
UELI KIESER/HARDY LANDOLT, Unfall – Haftung – Versicherung, Zü-
rich/St.Gallen 2011, Rz. 493, 539 – 543). In diesen Fällen folgt aus der
Verletzung der Pflicht zum schadensverhindernden Handeln gleichzeitig
bereits die Widerrechtlichkeit des entsprechenden Verhaltens (vgl. REY,
a.a.O., Rz. 596; J. GROSS, a.a.O., S. 175 f. und 183).
3.3.2.1 Die Beschwerdeführerinnen sind der Ansicht, dass der von ihnen
geltend gemachte Schaden dem Verhalten des Flugverkehrsleiters zuzu-
rechnen sei. Sie begründen dies damit, dass es nicht zum Flugunfall des
Helikopters HB-XVB gekommen wäre, wenn der Flugverkehrsleiter den
Piloten nicht zur Landung auf der Plattform angewiesen hätte. Ausserdem
sehen sie darin eine Ursache für den Unfall, dass es die Vorinstanz unter-
lassen habe, den Piloten vor den Risiken einer Landung auf dieser Platt-
form zu warnen oder ihn mit einer Hilfestellung – z.B. einem Einweispos-
ten – bei der Landung zu unterstützen. Aus dieser Begründung wird deut-
lich, dass die Beschwerdeführerinnen den Schadenseintritt in Bezug auf
das Verhalten des Flugverkehrsleiters einerseits auf dessen aktives Tun,
andererseits auf ein Unterlassen der Vorinstanz zurückführen und darin
eine adäquat kausale Ursache für das Schadensereignis erblicken.
3.3.2.2 Ohne weiteres kann darin, dass der Flugverkehrsleiter den Piloten
anwies, auf der Plattform zu landen, ein natürlicher Kausalzusammen-
hang gesehen werden, wäre doch die Verkettung der Ereignisse, welche
mit dem Unfall endete, ohne diese Anweisung nicht in Gang gesetzt wor-
den. Es ist zu prüfen, ob diese Kausalität auch den Anforderungen an die
Adäquanz genügt.
Aufgabe der Flugverkehrsleitung ist es, den Verkehr von Luftfahrzeugen
in einer geordneten Weise zu führen und dabei den Überblick über die
Flugbewegungen zu behalten. Dazu gehört es, dass sie Luftfahrzeuge
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über bestimmte Luftstrassen und Anflugverfahren ihrem Ziel entgegen
führt, sowie am Boden Freigaben zum Starten und Rollen erteilt oder den
Luftfahrzeugen bestimmte Rollwege und Abstellplätze zuweist (vgl. Art. 1
der Verordnung des UVEK über die Verkehrsregeln für Luftfahrzeuge vom
4. Mai 1981 (VVR, SR 748.121.11). Bei all diesen Anweisungen erscheint
es als selbstverständlich, dass sie nicht "blind" ausgeführt werden sollen,
sondern dass sie unter Einbezug von gesundem Menschenverstand und
persönlicher Aufmerksamkeit zu befolgen sind. In diesem Sinne bestimmt
Art. 33 Abs. 2 VVR, dass Anweisungen der Flugverkehrsleitung zu befol-
gen sind und dass der Kommandant – sollte sich eine Anweisung als
nicht befriedigend erweisen – eine abgeänderte Freigabe verlangen kann.
Bestätigt wird dies durch eine Regelung, welche im Nachgang zum Flug-
zeugunglück vom 1. Juli 2002 bei Überlingen erlassen wurde: Die bis zu
diesem Zeitpunkt mangelhaften Vorschriften (vgl. z.B. Untersuchungsbe-
richt der Bundesstelle für Flugunfalluntersuchung BFU vom Mai 2004, S.
99, 110 f.) betreffend die Priorisierung von Anweisungen des Flugver-
kehrsleiters einerseits und durch den Kommandanten eines Luftfahrzeu-
ges mittels eigener Sinneswahrnehmung festgestellten Fakten anderer-
seits wurden dahingehend präzisiert, dass die Anweisung eines Flugver-
kehrsleiters gegebenenfalls – hier im Zusammenhang mit der Anweisung
von Flughöhen oder Richtungswechsel sowie Angaben des Kollisions-
warnsystems – zu ignorieren ist (International Civil Aviation Organization
[ICAO], PANS-OPS Doc. 8168, 5. Aufl. 2006, 3.2 Ziff. 2). In einer Situation
der unmittelbaren Gefährdung der Sicherheit des Luftfahrzeugs verdrängt
ein Entscheid des Kommandanten als Träger der Letztentscheidbefugnis
zur Verhinderung eines Unfalls die Anweisung des Flugverkehrsleiters
(vgl. auch Untersuchungsbericht Nr. u2110, S. 14, E. 2.2; im Grundsatz
von den Beschwerdeführerinnen in ihrer Replik vom 24. Juni 2011, S. 27,
anerkannt).
Vorliegend hätte der Pilot des Helikopters HB-XVB als Kommandant des
Luftfahrzeuges von seiner Letztentscheidbefugnis Gebrauch machen und
einen anderen Landeplatz verlangen müssen, zumal die Anweisung des
Flugverkehrsleiters "You may park…." – also "sie können…"/"sie dür-
fen…" – nicht imperativen Charakter aufwies.
In seiner Funktion als Flugverkehrsleiter wies der betreffende Mitarbeiter
von Skyguide am 18. Juni 2008 dem Piloten des Helikopters HB-XVB die
Helikopterplattform Nr. 1 zur Landung zu. Diese Anweisung – vom Flug-
verkehrsleiter bei der Erfüllung seiner Arbeit ausgesprochen – war dem-
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zufolge nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Le-
benserfahrung nicht geeignet, einen Unfall bei der Landung eines Luft-
fahrzeugs zu bewirken oder zu begünstigen. Sie schuf kein grösseres Ri-
siko, als der Landevorgang an sich bereits darstellt und als solcher im All-
tag der Fliegerei als Standardvorgang hingenommen wird. Die Anwei-
sung, auf der Plattform zu landen, ist deshalb nicht adäquat kausale Ur-
sache für den Unfall (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
1432/2011 vom 1. September 2011; REY, a.a.O., Rz. 528 f.).
Zu prüfen bleibt, ob durch das Unterlassen eine hypothetische Kausalität
zwischen dem Verhalten der Vorinstanz und dem entstandenen Schaden
geschaffen wurde. Für die von den Beschwerdeführerinnen geforderten
Massnahmen kommt der Flugverkehrsleiter als alleinige Kontaktperson
zum Piloten während des Landeanflugs in Betracht. Demnach wären so-
wohl die Warnung vor Risiken einer Landung auf der Plattform als auch
die Entsendung einer Person zur Einweisung des Piloten in einer ent-
sprechenden Handlungspflicht des Flugverkehrsleiters zu suchen. Die
Beschwerdeführerinnen legen indes keine solche Handlungspflicht des
Flugverkehrsleiters dar. Allenfalls könnte aus dem Gefahrensatz eine
Handlungspflicht (resp. Verkehrssicherungspflicht) abgeleitet werden (vgl.
dazu detailliert unten E. 4.3.2.3). Ein in diesem Sinne gefährlicher Zu-
stand ist im Allgemeinen dann anzunehmen, wenn angesichts der er-
kennbaren, konkreten Gegebenheiten die erhöhte Wahrscheinlichkeit ei-
nes Erfolgseintritts besteht (REY, a.a.O., Rz. 867; KIESER/LANDOLT, a.a.O.,
Rz. 213 – 215).
Die Aufgaben eines Flugverkehrsleiters wurden bereits skizziert (vgl.
oben 3.3.2.2.). In einem Umfeld, wie sie die Luftfahrt darstellt, wo eine
spezialisierte und komplexe Tätigkeit ausgeübt wird, wo Gefahren und
Risiken evident sind und wo in entsprechenden professionalisierten Aus-
bildungen ein Verhalten geschult wird, welches diesen Gefahren entge-
genwirken soll, erscheint es als unrealistisch und unpraktikabel, von ei-
nem Flugverkehrsleiter zu fordern, die Piloten auf spezifische Risiken ei-
nes Manövers hinzuweisen. Bei seiner Tätigkeit darf der Flugverkehrslei-
ter davon ausgehen, dass die entsprechend lizenzierten Kommandanten
von Luftfahrzeugen ihr Handwerk beherrschen. Aus Sicht des Flugver-
kehrsleiters gab es denn auch keinen Anlass, in der Landung des Heli-
kopters HB-XVB auf der Plattform einen gefährlichen Vorgang zu sehen.
Den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Pilot des Helikopters HB-XVB
nicht zum ersten Mal mit einer Landeplattform konfrontiert sah. In seiner
Ausbildung hatte er punktgenaue Landungen trainiert und bereits früher
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Landungen auf solchen Plattformen ausgeführt. Die Prüfung zum Erwerb
der Privatpilotenlizenz verlangt bei einer vertikalen Landung aus dem
Schwebeflug ein Aufsetzen innerhalb eines Kreisdurchmessers von 1 Me-
ter. Am 16. Juni 2004 legte der Pilot zum letzten Mal eine diesen Anforde-
rungen entsprechende Flugprüfung ab. Im Weiteren führte der Pilot nach
eigenen Angaben in den Jahren 1993 bis 1996 regelmässig Landungen
auf Plattformen mit einem Helikopter des gleichen Typs (AS350 B2) wie
der verunfallte Helikopter HB-XVB durch, da jener Helikopter auf einer
Plattform stationiert war. Die letzten beiden Landungen des Piloten auf
einer Plattform führte dieser gemäss seinem Flugbuch im Mai 2007, also
13 Monate vor dem Unfall vom 18. Juni 2008, durch. Bei diesen beiden
Landungen war jeweils eine Hilfsperson bei der Einweisung des Helikop-
ters behilflich, was nach Auffassung des Piloten die Landungen verein-
fachte, da die Kufen beim Modell AS350 vom Pilotensitz aus kaum ein-
sehbar seien (vgl. Untersuchungsbericht Nr. u2110, S. 12, E. 1.7 und
E. 1.8, S. 14 f., E. 2.2).
Dem Piloten mussten die Risiken einer Landung auf einer Plattform aus
eigener Erfahrung bewusst sein. Eine Handlungspflicht der Flugverkehrs-
leiters, den Piloten zu warnen, bestand nicht. Die Haftungsvoraussetzung
der hypothetischen Kausalität ist nicht erfüllt.
3.3.2.3 Im Übrigen vermag die Ansicht, eine Warnung des Piloten oder
eine Hilfestellung hätten den Unfall verhindert, nicht zu überzeugen. Sie
stellt auf die Warnung durch den Flugverkehrsleiter als isoliertes Element
ab. Angesichts der Verknüpfung zahlreicher das Geschehen beeinflus-
sender Faktoren (siehe unten E. 4.3.1.3 und 5) ist jedoch zweifelhaft, ob
eine solche Warnung den Unfall hätte verhindern können. Es ist somit
auch nicht gerechtfertigt, die Adäquanz des Kausalzusammenhangs al-
lein auf die Unterlassung dieser Warnung abzustützen (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011 vom 1. September 2011 E. 6.4).
3.3.2.4 Dasselbe gilt für die geltend gemachte Unterlassung einer Hilfe-
stellung bei der Landung. Es ist zwar denkbar, dass eine solche Hilfestel-
lung den Unfall verhindert hätte, doch kann dem Flugverkehrsleiter nicht
zum Vorwurf gemacht werden, er habe eine Handlungspflicht verletzt, in-
dem er den Wunsch des Piloten nach einer solchen Hilfestellung oder de-
ren Notwendigkeit nicht erkannt habe. Vielmehr hätte es in der bereits
erwähnten (oben E. 3.3.2.2.) Selbstverantwortung des Piloten gelegen,
angesichts seiner Bedenken bei der Landung auf der Plattform eine sol-
che Hilfestellung anzufordern. Dies gilt umso mehr, wenn die Beschwer-
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deführerinnen geltend machen, der Pilot habe die Risiken einer solchen
Landung nicht gekannt, er habe die Plattform bei seinem ersten Vor-
beiflug als klein und knapp bemessen wahrgenommen und er habe die
Plattform bei der Landung aus seiner Sitzposition nicht sehen können.
3.4 Zusammenfassend wird festgehalten, dass in Bezug auf die Flugver-
kehrsleitung die Verantwortlichkeit der Vorinstanz ausser Betracht fällt, da
der Tatbestand der Organisationshaftung nicht erfüllt ist. Ebenso sind we-
der der Flugverkehrsleiter oder dessen Arbeitgeber noch die Vorinstanz
haftbar, da ein adäquater resp. hypothetischer Kausalzusammenhang
zwischen angeblich unterlassener Warnung oder Hilfestellung und dem
Schadenseintritt fehlt. Eine Prüfung der weiteren Haftungsvoraussetzun-
gen erübrigt sich.
4.
Zu klären bleibt, ob die Vorinstanz als Betreiberin des Flugplatzes eine
Verantwortung für den Unfall vom 18. Juni 2008 trifft, weil sie die Lande-
plattform bereitstellte.
4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, der Unfall des Helikop-
ters HB-XVB sei primär darauf zurückzuführen, dass die Vorinstanz Lan-
deplattformen für den Betankungsvorgang bereitgestellt habe. Diese sei-
en nicht betriebssicher, was durch den Entscheid des BAZL, konsequen-
terweise den Einsatz von öffentlich benutzbaren Plattformen zu untersa-
gen, bestätigt werde. Gemäss BAZL sei es nämlich möglich, dass diese
Plattformen bei der Landung in Schwingung geraten, was ein Abrutschen
des Helikopters begünstige. Die Beschwerdeführerinnen machen im Wei-
teren geltend, die benutzte Plattform sei insbesondere für den verunfall-
ten Helikopter-Typ zu knapp bemessen gewesen. Ausserdem habe es die
Vorinstanz unterlassen, eine Alternative zum Betankungsverfahren mittels
Rollplattform anzubieten, weshalb sich der Pilot gezwungen gesehen ha-
be, auf der Plattform zu landen. Durch diese Umstände habe die Vorin-
stanz einen gefährlichen Zustand geschaffen. Im Übrigen habe es diese
auch unterlassen, den Piloten über die Gefahren dieser Plattform aufzu-
klären und ihm eine Hilfestellung zu leisten.
Dem entgegnet die Vorinstanz, dass zum Zeitpunkt des Unfalls keine
Vorschriften betreffend die Dimension von Landeplattformen existiert hät-
ten. Faktisch habe die Plattform dem Helikopter HB-XVB auch genügend
Platz geboten, um darauf aufzusetzen. Letztlich liege die Entscheidung,
ob er die Fläche für eine Landung als ausreichend erachte, ohnehin beim
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Seite 18
Kommandanten des Helikopters. Betreffend Vibrationen und Schwingun-
gen der Plattform macht die Vorinstanz geltend, das BAZL habe dies in
seiner Verfügung vom 17. Januar 2011 bestätigt, indem es festgestellt
habe, dass zum Zeitpunkt des Unfalls international harmonisierte Vor-
schriften und technische Normen für mobile Landeplattformen gefehlt hät-
ten und dass insbesondere auch die Auswirkungen von Vibrationen,
Schwingungen und Resonanzen der Plattform auf den Helikopter weitge-
hend unerforscht gewesen seien. Im Weiteren könne auch nicht aus einer
Unterlassung der Warnung vor Risiken einer Landung auf der Plattform
auf den Unfall geschlossen werden.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 2 VG gehen Spezialerlasse im Haftungsrecht dem
VG vor (vgl. oben 1.2). Deshalb ist zunächst zu klären, ob die Landeplatt-
form ein Werk i.S.v. Art. 58 OR darstellt. Sollte sich herausstellen, dass es
sich bei der Helikopterplattform um ein Werk i.S.v. Art. 58 OR handelt,
wäre zu prüfen, ob das Bundesverwaltungsgericht überhaupt auf die Fra-
ge, ob das Bereitstellen der Plattform eine Verantwortlichkeit des Staates
i.S.v. Art. 19 VG auslösen kann, eintreten darf. Liegt nicht – wie z.B. bei
einem Werkmangel – ein unmittelbares Handeln oder Unterlassen eines
Beamten vor, so kämen die Bestimmungen des Privatrechts zum Tragen
und die Sache würde in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallen (vgl. Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-5837/2010 vom 4. April 2011 E. 3-
6).
Die Helikopterplattform war Teil des Betankungskonzeptes auf dem Flug-
hafen Grenchen und diente dem Betrieb des Flugplatzes. Sie kann des-
halb unter den Begriff der Flugplatzanlage i.S. von Art. 2 VIL gefasst wer-
den. Der Begriff des Werkes i.S. von Art. 58 OR umfasst körperliche und
grundsätzlich fest mit dem Boden verbundene Gegenstände, gemäss
Gesetzeswortlaut Gebäude und "andere Werke". Letztere umfassen ge-
mäss Lehre und Rechtsprechung auch Anlagen wie Seilbahnen, elektri-
sche Freileitungen oder Gegenstände, welche fest und stabil mit einem
Gebäude verbunden sind (vgl. REY, a.a.O., Rz. 1037 – 1043; MANUEL
JAUN, Haftung für Sorgfaltspflichtverletzung, Bern 2007, S. 26 f.; VITO
ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Zürich 2002, Rz. 394 ff. [mit
Hinweisen zur Rechtsprechung]).
Diese Voraussetzungen werden von einer mobilen Helikopterplattform
nicht erfüllt, selbst wenn sie – wie auf dem Flughafen Grenchen – zur Be-
tankungsanlage zugehörig erscheint. Die Plattform wird daher zwar nicht
direkt von der Werkeigentümerhaftung erfasst, doch bietet sich die dies-
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Seite 19
bezügliche Rechtsprechung an – insbesondere in Bezug auf die Schaf-
fung eines gefährlichen Zustandes – in Analogie beigezogen zu werden,
zumal das Bundesgericht für Verkehrssicherungspflichten auch eine
Grundlage im Deliktsrecht erkennt (Urteile des Bundesgerichts
4A_22/2008 vom 10. April 2008, E. 15.1 und 4C.54/2004 vom 1. Juni
2004 E. 2.2; REY, a.a.O., Rz. 756a).
4.3 Somit ist zu prüfen, ob ein adäquater Kausalzusammenhang zwi-
schen dem Bereitstellen der Plattform und dem entstandenen Schaden
vorliegt und ob die Vorinstanz eine Verkehrssicherungspflicht verletzt hat.
4.3.1
4.3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bemängeln an der Plattform insbe-
sondere, dass sie für den Helikopter HB-XVB zu klein bemessen gewe-
sen sei. In diesem Zusammenhang machen die Beschwerdeführerinnen
auf unterschiedliche Messresultate aufmerksam (Beschwerdeschrift vom
10. November 2010, Rz. 38). Die Ursache für diese Abweichung geht aus
den Akten nicht hervor. Sämtliche Abmessungen können aber dem Un-
tersuchungsbericht Nr. u2110 entnommen werden. Danach betragen die
Abmessungen der Plattform in der Länge 620 cm und in der Breite 350
cm. Die aus Kunststoff gefertigten Skiplatten an den Kufen des Helikop-
ters sind nicht komplett starr (Untersuchungsbericht Nr. u2110, S. 16, Rz.
2.2) und somit nicht geeignet, das Gewicht des Helikopters zu stützen,
wenn sie einseitig belastet werden. Das Gewicht des Helikopters wird
durch die Kufen getragen, deren Abstand massgeblich für die Bemessung
des Landegestells ist. Die Breite des Landegestells von 217 cm (Aussen-
kanten) ist in Relation zur Breite der Plattform von 350 cm zu setzen, was
dem Helikopter auf beide Seiten zwischen Kufe und Plattformrand einen
seitlichen Spielraum von 66.5 cm belässt.
4.3.1.2 Wird die zum Erwerb der Privatpilotenlizenz geforderte Leistung,
welche eine Landung mit einer Abweichung von 50 cm Radius um einen
definierten Punkt fordert, als Referenz beigezogen, so ist ersichtlich, dass
die Dimension der Plattform für eine Landung des Helikopters HB-XVB
ausreichend war. Zwar erforderten die Abmessungen von Landegestell
und Plattform eine präzise Landung, welche jedoch angesichts der im Un-
fallzeitpunkt herrschenden optimalen Meteobedingungen und der Flug-
praxis des als erfahren geltenden Piloten von diesem erwartet werden
durfte. Selbst bei Erreichen der äussersten Toleranz der Leistungsnorm
von 50 cm hätte eine Landung auf der Plattform noch nicht zum Unfall ge-
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führt. In einer solchen Situation ist es dem Piloten überlassen, vor Ort die
Ausgestaltung seines Landeplatzes zu beurteilen und als Kommandant
des Luftfahrzeuges in Eigenverantwortung zu entscheiden, ob er seinen
Helikopter auf der bereitgestellten Plattform zu landen vermag oder nicht
(vgl. oben 3.3.2.2).
Von der Vorinstanz zu verlangen, sie habe einen Piloten über die Risiken
einer Landung auf der Plattform zu warnen oder ihn gar über deren Ab-
messungen zu informieren, erscheint in diesem Zusammenhang als ab-
wegig. Bereits oben (vgl. 3.3.2.4 f.) wurde diese Frage in Bezug auf den
Flugverkehrsleiter, über den in der unmittelbaren Situation eine solche In-
formation erfolgen müsste, erörtert. Informationen über Flugplätze, deren
Infrastruktur, allenfalls Abmessungen von Landeplattformen, hat der Pilot
im Rahmen seiner Flugvorbereitung dem Luftfahrthandbuch der Schweiz
(AIP) zu entnehmen. Solche Informationen an individuelle Personen in
der jeweiligen Situation weiterzugeben, gehört schon aus Praktikabilitäts-
gründen nicht zu den Aufgaben der Flugverkehrsleitung oder des Flug-
platzbetreibers.
4.3.1.3 Der Untersuchungsbericht Nr. u2110 bestätigt die ausreichende
Dimension der Helikopterplattform, wenn er festhält, dass der Helikopter
zunächst auf der Plattform aufsetzte und erst anschliessend aufgrund un-
zureichender Steuereingaben des Piloten in eine für dieses Typmuster
von Helikopter bekannte, linksgerichtete Seitwärtsbewegung überging
und auf diese Weise (vgl. Untersuchungsbericht Nr. u2110, Rz. 2.2, S. 14-
16) von der Plattform abkam. Der Untersuchungsbericht bestätigt ausser-
dem, dass weder die Plattform noch der Helikopter bei der Landung – wie
von den Beschwerdeführerinnen geltend gemacht – in Schwingung oder
Vibration gerieten (Untersuchungsbericht Nr. u2110, S. 14, Rz. 2.1). Es ist
somit erstellt, dass zwischen der Grösse der Plattform und dem Unfall
kein adäquater Kausalzusammenhang bestand, war diese doch nach
dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenser-
fahrung nicht dazu geeignet, den Unfall zu bewirken oder zu begünstigen
(vgl. JAAG, a.a.O., S. 49 f., Rz. 143 – 145). Insbesondere musste die Vor-
instanz nicht damit rechnen, dass ein Helikopter von der Grösse des Typs
AS350 B2 durch Versuche des Piloten, erneut abzuheben, mit der Ski-
platte unter die Plattform gerät, hängenbleibt und – wie vorliegend ge-
schehen – verunglückt.
Der Vorinstanz kann nicht vorgeworfen werden, sie habe eine zu kleine
Plattform bereitgestellt oder den Piloten dazu angewiesen, auf einer zu
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Seite 21
klein bemessenen Plattform zu landen, da zum Zeitpunkt des Unfalls am
18. Juni 2008 weder vom BAZL noch von der ICAO erlassene Bestim-
mungen, Weisungen oder Vorgaben existierten, welche für die Auslegung
und die Verwendung von mobilen Helikopterplattformen gültig gewesen
wären (Untersuchungsbericht Nr. u2110, S. 11, Rz. 1.5.1 und S. 15).
4.3.1.4 Die Beschwerdeführerinnen schliessen aus der Tatsache, dass
das BAZL die Plattform nie bewilligte und kurz nach dem Unfall für die
Verwendung durch Privatpiloten verboten hat, auf die Gefährlichkeit der
Plattform im Betrieb, also auf eine fehlende Betriebssicherheit.
Der Einsatz von Landeplattformen für Helikopter war im Zeitpunkt des
Unfalls und selbstredend auch zur Zeit der Inbetriebnahme derselben im
Jahr 2001 weder durch Empfehlungen noch durch gesetzliche Vorgaben
reglementiert (vgl. oben E. 4.3.1.3). Im Zeitpunkt der Inbetriebnahme un-
terlagen die Helikopterlandeplätze auf dem Flughafen Grenchen auch
keiner Plangenehmigung durch das BAZL. Während ihres Betriebs wur-
den weder die mobilen Plattformen noch das zur Betankung von Helikop-
tern vorgesehene Verfahren auf dem Flughafen Grenchen durch das
BAZL beanstandet. Selbst die Kontrolltätigkeit des BAZL gemäss Art. 3b
VIL fand offenbar keinen Anstoss an der Betriebssicherheit der Plattfor-
men. Das BAZL argumentiert in seiner Verfügung vom 17. Januar 2011,
es rechtfertige sich, den Betrieb von mobilen Plattformen als Teil der öf-
fentlichen Infrastruktur der Flugplätze generell zu verbieten, da in diesem
Rahmen keine ausreichende Gewähr dafür bestehe, dass die Vorausset-
zungen für einen sicheren Betrieb zuverlässig sichergestellt würden.
Wenn das BAZL jedoch erwägt, dass – sofern ein sicherer Betrieb ge-
währleistet werden kann – vom ausgesprochenen Verbot privat benutzte
Plattformen nicht erfasst werden, ist augenscheinlich, dass auch das
BAZL die Helikopterplattformen nicht generell als nicht betriebssichere
und gefährliche Installation betrachtet. Zwar kann gemäss Lehre aus dem
Umstand, dass die Plattformen auf dem Flughafen Grenchen während
Jahren ohne Zwischenfall betrieben wurden, nichts zugunsten der Be-
triebssicherheit abgeleitet werden (vgl. REY, a.a.O., Rz. 878 f.). Dennoch
darf dies als Indiz dafür betrachtet werden, dass es sich bei den Plattfor-
men nicht generell um als gefährlich zu bezeichnende Installationen han-
delt, haben doch verschiedene Flugplatzbetreiber und Flugunternehmen
anlässlich der durch das BAZL durchgeführten Vernehmlassung ebenfalls
auf ihre jahrelange unfallfreie Erfahrung mit den Plattformen verwiesen
und ein generelles Verbot als unverhältnismässig bezeichnet (vgl. Verfü-
gung des BAZL vom 8. September 2008, E. 2). Es erscheint deshalb –
A-7918/2010
Seite 22
auch angesichts der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Risiken der
technisierten Gesellschaft allgegenwärtig sind und ihnen mit der notwen-
digen Umsicht begegnet werden muss – nicht angebracht, die Helikop-
terplattformen generell als nicht betriebssicher zu bezeichnen.
Aus der Tatsache, dass der Betrieb der Plattformen durch das BAZL we-
nige Monate nach dem Unfall vom 18. Juni 2008 mit Verfügung vom
8. September 2008 durch Bedingungen eingeschränkt und mit Verfügung
vom 17. Januar 2011 definitiv für die öffentliche Benutzung verboten wur-
de, ohne den offiziellen Untersuchungsbericht des Büros für Flugunfallun-
tersuchung abzuwarten, lässt sich demzufolge nicht auf die generelle Ge-
fährlichkeit von Helikopterplattformen schliessen. Aus dem Vorgehen des
BAZL kann nicht geschlossen werden, dass die Plattformen nicht be-
triebssicher waren oder dass bei deren Betrieb Sorgfaltspflichten verletzt
worden wären (vgl. REY, a.a.O., Rz. 877).
4.3.1.5 Die Beschwerdeführerinnen machen ausserdem geltend, die Vor-
instanz sei nach dem Grundsatz der Redundanz im Luftverkehr dazu ver-
pflichtet gewesen, eine Alternative zum vorhandenen Betankungsverfah-
ren bereitzustellen. Sie machen somit eine Unterlassung (zu den Grund-
lagen vgl. oben 3.3.2) geltend.
Eine Rechtsgrundlage, woraus eine Handlungspflicht, welche das Anbie-
ten einer Alternative zum bestehenden Betankungsverfahren vorsieht,
abgeleitet werden könnte, wird weder von den Beschwerdeführerinnen
geltend gemacht noch ist eine solche ersichtlich. Somit kann nicht von ei-
ner Unterlassung auf einen hypothetischen Kausalzusammenhang ge-
schlossen werden. Die Voraussetzungen für eine Haftung sind auch dies-
bezüglich nicht erfüllt.
4.3.2 Die Beschwerdeführerinnen machen im Weiteren geltend, dass das
Bereitstellen der nach ihrer Ansicht nicht betriebssicheren Plattform ein
haftungsbegründendes Verhalten der Vorinstanz darstelle, denn sie habe
nichts unternommen, um Unfälle wie denjenigen vom 18. Juni 2008 zu
verhindern. Der Vorwurf bezieht sich demnach sinngemäss auf die Schaf-
fung eines gefährlichen Zustandes.
4.3.2.1 Ob ein Vorgang als aktive Handlung oder als Unterlassung qualifi-
ziert wird, ist aufgrund der konkreten Umstände zu beurteilen (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1432/2011 vom 1. September 2011
E. 6.3). Beispiele aus der Rechtsprechung für Unterlassungen zeigen,
A-7918/2010
Seite 23
dass der typische Fall einer Unterlassung dann vorliegt, wenn eine Situa-
tion geschaffen wurde, die durch Personen gesichert oder koordiniert
werden müsste, um Gefahren zu vermeiden (vgl. z.B. BGE 121 III 358
E. 4a; BVGE 2010/4 E. 4).
4.3.2.2 In der Bereitstellung der mobilen Plattform ist grundsätzlich ein
aktives Handeln zu sehen, hat doch die Vorinstanz dadurch ein Konzept
für die Betankung der Helikopter auf ihrem Flugplatz als Teil dessen Infra-
struktur geschaffen. Allerdings waren weder Einsatz noch Ausgestaltung
und Konstruktionsweise der Plattform zum Zeitpunkt ihrer Indienststellung
oder zum Zeitpunkt des Unfalls vom 18. Juni 2008 einer rechtlichen Nor-
mierung unterworfen (vgl. Untersuchungsbericht Nr. u2110, S. 15; oben
4.3.1.3). Der geschaffene Zustand kann somit nicht aufgrund verletzter
Rechtsnormen als widerrechtlich bezeichnet werden. Dass die Plattform
an sich für den verunglückten Helikopter HB-XVB ausreichende Abmes-
sungen aufwies und deshalb nicht an sich als gefährlich bezeichnet wer-
den kann, wurde bereits dargelegt (vgl. oben E. 4.4.1.3).
Es ist hingegen zu prüfen, ob im Umstand, dass die Vorinstanz als
Betreiberin des Flugplatzes und seiner Infrastruktur die Plattform nicht in
einer Weise sicherte, welche verhindert hätte, dass der Helikopter HB-
XVB mit der Skiplatte unter den Plattformrand geriet und hängen blieb,
eine Unterlassung i.S. der oben beschriebenen Rechtsprechung (vgl.
oben 4.3.2.1) zu sehen ist und ob dieses Verhalten eine Haftung begrün-
det.
4.3.2.3 Wer einen Zustand schafft oder aufrecht erhält, der einen anderen
schädigen könnte, ist verpflichtet, die zur Vermeidung eines Schadens er-
forderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen (REY, a.a.O, Rz. 753). Die-
ser sog. Gefahrensatz dient einerseits bei der Beurteilung des Kausalzu-
sammenhangs zwischen einer Unterlassung und dem eingetretenen
Schaden, andererseits ist ihm zu entnehmen, dass eine Vernachlässi-
gung der gebotenen Schutzmassnahmen eine Verletzung der Verkehrssi-
cherungspflicht resp. Sorgfaltspflicht darstellt (BGE 124 III 297 E. 5b).
4.3.2.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 124 III
297 E. 5b; Urteil des Bundesgerichts 4C.119/2000 vom 2. Oktober 2000
E. 2b; REY, a.a.O., Rz. 755) ist der Gefahrensatz zur Begründung des
Verschuldens beizuziehen. Da vorliegend jedoch ein Fall der Staatshaf-
tung zu beurteilen ist, welche als Kausalhaftung ausgestaltet ist und auf
das haftungsbegründende Element des Verschuldens verzichtet, würde
A-7918/2010
Seite 24
die Beantwortung der Frage nach der Verletzung des Gefahrensatzes –
d.h. ob ein Verschulden vorliegt oder nicht – keine Antwort hinsichtlich der
Haftung liefern. Mit anderen Worten wäre es unbedeutend, ob der Gefah-
rensatz verletzt wurde oder nicht. Deshalb ist in den Fällen der Kausal-
haftung die Anwendung des Gefahrensatzes nicht auf die Frage des Ver-
schuldens zu beschränken, sondern kann auf die Feststellung der Wider-
rechtlichkeit ausgedehnt werden (vgl. BGE 132 II 305 E 4.1). Dies ist ins-
besondere im Zusammenhang mit der Annahme von Verkehrssiche-
rungspflichten bei der Verletzung von absoluten Rechtsgütern von Bedeu-
tung (Urteile des Bundesgerichts 4A_520/2007 vom 31. März 2008 E. 2.1
sowie 4C.119/2000 vom 2. Oktober 2000 E. 2b; REY, a.a.O., Rz. 756 f.).
Mit dem Vorwurf, eine nicht betriebssichere Plattform bereitgestellt zu ha-
ben, machen die Beschwerdeführerinnen sinngemäss geltend, es seien
solche Verkehrssicherungspflichten resp. Sorgfaltspflichten verletzt wor-
den.
Inwiefern solche Verkehrssicherungspflichten bestehen und wie weit sie
im Einzelnen reichen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, wo-
bei als Massstab insbesondere gesetzliche Sicherheitsvorschriften für
den Betrieb einer spezifischen Anlage heranzuziehen sind (BGE 130 III
193 E. 2.3; Urteil des Bundesgerichts 4A_22/2008 vom 10. April 2008,
E. 15.1). Das Bundesgericht hat sich detailliert zu den Voraussetzungen
und den Grenzen der Verletzung des Gefahrensatzes resp. von Ver-
kehrssicherungspflichten geäussert (z.B. BGE 130 III 193 E. 2.3; Urteil
des Bundesgerichts 4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 5.2). Die Ver-
kehrssicherungspflicht verlangt, dass der Benutzer einer Anlage vor nicht
ohne weiteres erkennbaren Gefahren, die sich als eigentliche Fallen er-
weisen und auch bei vorsichtigem Verhalten nicht vermieden werden
können, geschützt werden muss. Grundsätzlich wird davon ausgegan-
gen, dass eine Sache oder Anlage gemäss ihrer Bestimmung benutzt
wird. Nicht jede Gefahrenquelle stellt auch einen Mangel dar, dem durch
den Verantwortlichen im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflichten
Rechnung getragen werden müsste (BGE 123 III 306 E. 3b; Urteil des
Bundesgerichts 4A_612/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.3). Die Grenze
der Verkehrssicherungspflicht bildet die Zumutbarkeit, wobei Schutz-
massnahmen nur im Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen
und Möglichen verlangt werden können. Eine weitere Schranke der Ver-
kehrssicherungspflicht liegt gemäss Bundesgericht in der Selbstverant-
wortung des Einzelnen. Der Verantwortliche ist nicht dazu verpflichtet, al-
le erdenklichen Sicherheitsvorkehren zu treffen, um eine drohende Ge-
fahr schadlos abzuwenden. Erwartet wird, was besondere Vorschriften
A-7918/2010
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explizit verlangen oder was sich aufgrund allgemein gebotener Vorsichts-
regeln und nach Lage der Verhältnisse als erforderliche, zweckmässige
und zumutbare Sicherheitsmassnahme erweist. Dabei hängt der Umfang
der Schutzpflicht auch von den Kenntnissen bzw. der Schutzbedürftigkeit
der beteiligten Personen ab. Je grösser die Schutzbedürftigkeit und je
grösser das Risiko einer eintretenden Gefahr, desto umfangreicher sind
auch die zu treffenden Vorsichtsmassnahmen auszugestalten. Von der
geschädigten Person kann jedoch immer auch verlangt werden, dass sie
die den Umständen und ihren Kenntnissen entsprechende und im Durch-
schnitt übliche Sorgfalt anwendet (BGE 123 III 306 E. 3b; Urteil des Bun-
desgerichts 4A_612/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.3; PIERRE TSCHAN-
NEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3.
Aufl., Bern 2009, S. 587 f., Rz. 41; JAUN, a.a.O., S. 33).
4.3.2.5 Die Gefahr, dass ein Helikopter von der Plattform rutscht, sich mit
seiner Landekufe oder dem daran befestigten Skibrett darunter verfängt
und eine Kette von unfallbegünstigenden Ereignissen oder Reaktionen
ausgelöst wird, kann zwar nicht als ohne weiteres erkennbar bezeichnet
werden, doch ist in ihr auch nicht eine eigentliche Falle zu sehen. Spätes-
tens von dem Moment an, da der Helikopter mit einer Kufe neben der
Plattform zu stehen kam, ist der Vorgang nicht mehr der bestimmungs-
gemässen Nutzung zuzuordnen, wird doch bei einer Helikopterlandung
von oben auf die Plattform aufgesetzt, wobei sich die bei der Plattform
bestehende Bodenfreiheit nicht als Hindernis erweisen kann. Im Übrigen
handelt es sich bei der Plattform um eine Vorrichtung, welche sich auf
dem Helikopterlandeplatz befindet. Dass Vorrichtungen und Gegenstände
in der Nähe oder auf dem Landeplatz potentielle Gefahrenquellen (Kolli-
sion, Touchieren, Wegwehen, etc.) für ein Luftfahrzeug darstellen, darf als
Allgemeinwissen eines Piloten vorausgesetzt werden. Wenn ein vollstän-
dig zugeschneiter Stein im alpinen Gelände abseits der Piste nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht als atypische, fallenartige Ge-
fahr betrachtet werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4C.54/2004 vom
1. Juni 2004 E. 2.5.2), ist auch die Helikopterplattform nicht als eine Vor-
richtung zu betrachten, welche den Piloten mit einer abwegigen, fallenar-
tigen Gefahr überraschte und die Vorinstanz dazu verpflichtet hätte, be-
sondere Sicherheitsvorkehrungen zu treffen (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 4).
Vielmehr darf von jedem Piloten erwartet werden, dass er sich der seiner
Tätigkeit inhärenten Gefahren bewusst ist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_612/2010 vom 14. Februar 2011 E. 5.3). Als lizenzierter Privatpilot für
A-7918/2010
Seite 26
den von ihm gesteuerte Helikopter-Typ hat der Pilot der HB-XVB über
mehrere Jahre Erfahrung gesammelt, unter anderem auch bei der Lan-
dung auf Plattformen (vgl. oben 3.3.2.3). Dabei konnten ihm auch die Ri-
siken einer Landung auf einer Plattform nicht verborgen bleiben. Als
Kommandant eines Helikopters trug er die Verantwortung für sein Han-
deln und das Flugverhalten des Helikopters (vgl. BGE 130 II 193 E. 2.3;
Urteile des Bundesgerichts 4A_612/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.3,
4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 5.5.1.1 und 4C.54/2004 vom 1. Ju-
ni 2004 E. 2.3).
Eine weitere Schranke der Verkehrssicherungspflichten bildet die Zumut-
barkeit, wobei insbesondere auch zu prüfen ist, ob eine Schutzmassnah-
me technisch umgesetzt werden kann und eine gewisse Effizienz zur
Bannung der Gefahr aufweist (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_612/2010 vom 14. Februar 2010 E. 2.3). Angesichts der Konstruktion
der Plattform ist es zweifelhaft, ob weitere Vorsichtsmassnahmen – wie
beispielsweise das Anbringen einer den Abstand zwischen Boden und
Plattformunterkante verschliessenden Abdeckung – im vorliegenden Fall
den Unfall verhindert hätten: Da es die Mobilität der Plattform erfordert,
dass ein Spalt zwischen einer solchen Abdeckung und dem Boden bleibt,
ist es fraglich, ob eine bessere Abdeckung den Ablauf der Ereignisse we-
sentlich anders beeinflusst hätte, ist die Wahrscheinlichkeit doch gross,
dass sich die flache Skiplatte trotz allem unter diese Abdeckung gescho-
ben hätte. Eine solche Massnahme kann jedenfalls nicht ohne weiteres
als effizient bezeichnet werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts
4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 5.5.1.2 f.). Der Zumutbarkeit ent-
behren auch andere Vorsichtsmassnahmen, wie die von den Beschwer-
deführenden geltend gemachte ausschliessliche Zulassung von für Lan-
dungen auf einer Plattform ausgebildeter Piloten und dem alternativen
Betankungsverfahren für andere Piloten sowie der generellen Hilfestel-
lung bei der Landung durch Einweisposten. Massnahmen dieser Art wür-
den – wie bereits dargestellt (vgl. E. 3.3.2.4 f.) und in Anbetracht der in
der Fliegerei geltenden Selbstverantwortung und Letztentscheidbefugnis
des Kommandanten eines Luftfahrzeugs (vgl. oben E. 3.3.2.2) – den
Rahmen des nach der Verkehrsübung Erforderlichen übersteigen. Die
Verkehrssicherungspflicht ist nicht unmittelbar verhaltensbezogen, son-
dern knüpft an der potentiell schadenstiftenden Gefahrenquelle an, wobei
sie einen im konkreten Fall durch den Betreiber der Gefahrenquelle zu
gewährenden Sicherheitsstandard setzt. Aus ihr kann sodann – auch im
Lichte der Verhältnismässigkeit – keine Verpflichtung abgeleitet werden,
welche der Vorinstanz das Ergreifen weiterer Vorsichtsmassnahmen zur
A-7918/2010
Seite 27
Sicherung der Plattform auferlegt hätte (vgl. Urteile des Bundesgerichts
4A_235/2007 vom 1. Oktober 2007 E. 5.5.1.1 und 4C.54/2004 vom 1. Ju-
ni 2004 E. 2.3; JAUN, a.a.O., S. 292). Schliesslich durfte die Vorinstanz
darauf vertrauen, dass die Plattform von ausgebildeten und lizenzierten
Piloten benutzt wird, welche ihr Handwerk beherrschen, dies etwa im Ge-
gensatz zu den Benutzern einer Skipiste, welche einen völlig unterschied-
lichen Stand von Kenntnissen und Fähigkeiten ausweisen.
4.3.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch die Vorinstanz
bereitgestellte Plattform für den verunglückten Helikopter HB-XVB ausrei-
chend bemessen war. Sie hat den Piloten bei sachgerechter Verwendung
nicht mit einer atypischen, fallenartigen Gefahr konfrontiert. Vielmehr trägt
der Helikopterpilot ein Mass an Selbstverantwortung, an welchem die
Verkehrssicherungspflicht der Vorinstanz eine Grenze fand. Eine Verant-
wortlichkeit des Flugplatzbetreibers wurde aus diesen Gründen durch die
Vorinstanz zu Recht verneint.
5.
Aus den Akten – insbesondere aus dem Untersuchungsbericht Nr. u2110
sowie den persönlichen Schilderungen des Piloten – geht hervor, dass
der Unfall der HB-XVB vom 18. Juni 2008 auf eine Abfolge verschiedener
Ereignisse zurückzuführen ist. Tatsache ist, dass der Pilot kurz nach dem
Start bemerkte, dass der Treibstoff für den Rückflug nach Bern nicht mehr
ausreichen würde, dass er auf dem Flughafen Grenchen deshalb zur Be-
tankung eine Zwischenlandung einlegen musste und sich sein persönli-
cher Zeitplan für den Nachmittag des 18. Juni 2008 mit der Rückreise
nach Zürich verzögerte. Diese Umstände setzten den Piloten bewusst
oder unbewusst unter Druck. Im Weiteren steht fest, dass der Anflug auf
den Flugplatz sowie das air taxi-Manöver – resp. die Kommunikation mit
dem Flugverkehrsleiter – von mehreren Missverständnissen geprägt wa-
ren. Ebenso steht fest, dass der Helikopter mit relativ hoher Sinkge-
schwindigkeit zunächst auf der Plattform aufsetzte, dadurch eine hüpfen-
de Bewegung begann und aufgrund unzureichender Steuerbefehle des
Piloten nach links driftete, schliesslich über den Plattformrand hinaus ge-
riet, mit der linken Kufe auf dem Boden aufsetzte und nun – wiederum
aufgrund fehlender Steuereingaben an den Heckrotor verursacht – eine
Drehung im Gegenuhrzeigersinn begann (vgl. Untersuchungsbericht
u2110, S. 15 f.).
Es ist davon auszugehen, dass das typspezifische Verhalten des Helikop-
ters bei der Landung dem Piloten mit zahlreichen auf diesem Typ absol-
A-7918/2010
Seite 28
vierten Flugstunden bekannt war, dass jedoch die allgemeine Stresssitua-
tion dazu führte, dass ihm sowohl die notwendige Ruhe als auch die Kon-
zentration fehlten und er dadurch der Lage nicht Herr war. Unzureichende
Steuerbefehle, welche die aufgetretenen Effekte nicht auszugleichen
vermochten, sondern die Flugstabilität des Helikopters weiter beeinträch-
tigten, führten letztendlich zur Zerstörung des Helikopters. Die Unfallursa-
che liegt in der Verkettung unglücklicher Umstände, Ereignisse und Fak-
toren sowie im Steuerverhalten des Piloten und den Flugeigenschaften
des Typs AS350 B2.
6.
In ihrer Beschwerdeschrift vom 10. November 2010 beantragen die Be-
schwerdeführerinnen, es seien weitere Abklärungen zum Sachverhalt zu
treffen. Mit dem umfassenden, unabhängigen und detailliert recherchier-
ten Untersuchungsbericht Nr. u2110 erübrigen sich jedoch weitere Abklä-
rungen, die Erhebung von Beweismitteln oder Zeugenbefragungen durch
das Bundesverwaltungsgericht.
Die Beschwerdeführerinnen machen ausserdem geltend, das anwendba-
re Verfahrensrecht (einschliesslich des Anspruchs auf rechtliches Gehör)
sei durch die Verfügung der Vorinstanz verletzt worden, ohne dies jedoch
in ihrer Beschwerdeschrift weiter zu substantiieren. In ihrer Replik führen
die Beschwerdeführerinnen sodann aus, dass in der Abweisung ihres Sis-
tierungsgesuchs eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sehen sei,
habe die Vorinstanz doch ohne Abwarten des Untersuchungsberichts des
Büros für Flugunfalluntersuchungen und damit ohne ausreichende Sach-
verhaltsabklärung verfügt.
Die Prüfung der Akten ergibt, dass die Beschwerdeführerinnen mehrfach
Gelegenheit hatten, sich zur Sache und zu den der Sachverhaltsermitt-
lung dienenden Medien (Filmaufnahmen) und Gegenständen zu äussern.
Davon machten sie auch Gebrauch, u.a. anlässlich eines Augenscheins
auf dem Flughafen Grenchen sowie durch die Stellungnahme zur Ab-
schrift des Funkverkehrs. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt
deshalb nicht vor.
Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht ihre Verantwortung
gemäss Art. 19 VG verneint und das Schadenersatzbegehren der Be-
schwerdeführerinnen abgewiesen hat. Mit ihrem Entscheid hat die Vorin-
stanz kein Bundesrecht verletzt. Die gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist vollumfänglich
A-7918/2010
Seite 29
abzuweisen. Eine Prüfung der Höhe des Schadens erübrigt sich und das
Editionsbegehren der Beschwerdeführerinnen erweist sich als gegen-
standslos.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gelten die Beschwerdeführerinnen
als unterliegende Parteien, weshalb sie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten zu tragen haben. Diese sind auf Fr. 20'000.--
festzusetzen (Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) und mit dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen.
8.
Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene
notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Angesichts ihres Unterliegens steht den Beschwerdeführerinnen keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Der Vorinstanz ist trotz Obsiegens gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, S. 209, 215, Rz. 4.48, 4.66).
A-7918/2010
Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000.-- werden den Be-
schwerdeführerinnen auferlegt. Sie werden mit dem geleistete Kosten-
vorschuss von Fr. 20'000.-- verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Stephan Metzger
A-7918/2010
Seite 31
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90
ff. und 100 BGG). Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit dem 15. Au-
gust (Art. 46 Abs. 1 Bst. b BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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