B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-7920/2016
Ur t e i l vom 2 9 . J a nu a r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien
A._______,
vertreten durch Joël Müller, Rechtsanwalt,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS).
A-7920/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 16. November 2015 schriftenlos in die Schweiz ein
und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Die Schweizerische Grenzwache
nahm in Übereinstimmung mit den Passierscheinen aus Griechenland, Ma-
zedonien und Slowenien in ihrem Rapport den 1. Januar 1996 als sein Ge-
burtsdatum auf. Auf dem Personalienblatt des Empfangs- und Verfahrens-
zentrums des Staatssekretariats für Migration (SEM) wurde hingegen der
21. Juni 1999 als Geburtsdatum vermerkt. Im Rahmen der Erstbefragung
vom 26. November 2015 gab A._______ an, sein genaues Geburtsdatum
nicht zu kennen. Nach Auskunft seiner Mutter sei er zwischen 15 und 15.5
Jahre alt.
B.
Um den Sachverhalt abschliessend zu klären, liess das SEM am 7. De-
zember 2015 ein Altersgutachten durch das Institut für Rechtsmedizin der
Universität Zürich (nachfolgend: IRM Zürich) erstellen. Das Gutachten
ergab, dass eine Volljährigkeit anhand der durchgeführten Untersuchun-
gen nicht sicher belegt werden könne, das Mindestalter von A._______
zum Zeitpunkt der Untersuchung jedoch mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit bei 17 Jahren liege.
C.
Mit Entscheid vom 15. März 2016 lehnte das SEM das Asylgesuch von
A._______ ab, nahm diesen jedoch wegen Unzumutbarkeit der Wegwei-
sung vorläufig auf. Es ging dabei von der Volljährigkeit des Gesuchstellers
aus und setzte sein Geburtsdatum auf den 1. Januar 1997 fest.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2016 lehnte das SEM das Gesuch von
A._______ um Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) unter Hinweis auf die Feststellungen im Asylentscheid ab.
E.
Am 29. März 2016 erhob A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht gegen den Asylentscheid des SEM (Vo-
rinstanz) vom 15. März 2016. Er beantragte, sein Geburtsdatum sei auf
den 1. Januar 1999 festzusetzen und die Vorinstanz sei anzuweisen, die
Daten im ZEMIS entsprechend anzupassen. Eventualiter sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhalts-
abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
A-7920/2016
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 gab der Beschwerdeführer eine am 15. Ap-
ril 2016 bei der Vorinstanz eingereichte Verwaltungsbeschwerde gegen die
Verfügung der Vorinstanz vom 17. März 2016 zu den Akten. Darin bean-
tragte er, sein Geburtsdatum sei im ZEMIS auf den 1. Januar 1999 zu än-
dern und eventualiter auf den 21. Juni 1999 festzusetzen. Subeventualiter
sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur vollständi-
gen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zudem sei
im ZEMIS umgehend ein Bestreitungsvermerk anzubringen.
G.
Mit Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2016 gut
und wies die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurück. Hinsichtlich der Anbringung des Bestreitungsver-
merks wurde die Beschwerde als gegenstandslos abgeschrieben. Auf die
Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 15. März 2016 wurde nicht ein-
getreten.
In den Erwägungen hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, das wirkliche
Alter des Beschwerdeführers sei nicht belegt. Auch bleibe insbesondere
aufgrund des Altersgutachtens vom 8. Dezember 2015 unklar, ob das vom
Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (1. Januar 1999 bzw. even-
tualiter 21. Juni 1999) oder das im ZEMIS eingetragene Datum (1. Januar
1997) als wahrscheinlicher zu gelten habe. Das Gutachten treffe keine ein-
deutige (Gesamt-)Aussage zum statistisch wahrscheinlichsten Geburts-
jahr. Es sei durchaus denkbar, dass gestützt auf die vorliegenden Einzel-
befunde, für welche jeweils ein bestimmtes (wahrscheinliches) Alter inkl.
Unschärfebereich angegeben sei, ein wahrscheinliches Alter im Sinne ei-
ner zusammenfassenden Beurteilung ermittelt werden könnte. Folglich er-
weise sich der Sachverhalt selbst im Hinblick auf das herabgesetzte Be-
weismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als unzureichend ge-
klärt. Bei diesem Stand der Dinge und aufgrund der besonderen Fach-
kenntnisse der Vorinstanz sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde insbesondere geeignete Er-
läuterungs- und Ergänzungsfragen an den Gutachter zu prüfen haben (Ur-
teil des BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7 ff. [nachfolgend
auch: Rückweisungsentscheid]).
H.
In der Folge nahm die Vorinstanz das Verfahren wieder auf. Mit Verfügung
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Seite 4
vom 2. Dezember 2016 änderte sie im ZEMIS das Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers auf den 1. Januar 1998 ab. Als Begründung führte sie an,
gemäss Altersgutachten liege das Mindestalter des Beschwerdeführers
zum Zeitpunkt der Untersuchung mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit bei 17 Jahren. Das Geburtsjahr werde auf das plausibelste
Datum gesetzt – in diesem Fall das Jahr 1998. Nach der Amtspraxis werde
das Geburtsdatum sodann auf den 1. Januar 1998 eingetragen.
I.
Gegen diese Verfügung erhebt der Beschwerdeführer am 22. Dezember
2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, die an-
gefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache zur korrekten Sach-
verhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dem Beschwerde-
führer sei zudem die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. In der
Begründung rügt der Beschwerdeführer im Wesentlichen eine fehlerhafte
Umsetzung des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsge-
richts. Der Sachverhalt sei nach wie vor unzureichend geklärt.
J.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2016 gewährt der Instruktionsrichter
dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
K.
Ergänzend zu ihren Erwägungen in der angefochtenen Verfügung weist die
Vorinstanz in der Vernehmlassung vom 25. Januar 2017 auf die Auskunft
des Instituts für Rechtsmedizin Basel (nachfolgend: IRM Basel) vom
12. Oktober 2016 hin. Gemäss IRM Basel lasse sich im konkreten Fall le-
diglich belegen, dass der Beschwerdeführer mindestens 17 Jahre und
wahrscheinlich 17 bis 22 Jahre alt sei. Eine Präzisierung des Alters, d.h.
eine Aussage, ob er wahrscheinlicher 17, 18, 19, 20, 21 oder 22 Jahre alt
sei, sei aufgrund der Befundkonstellation aus medizinischer Sicht nicht
möglich.
L.
In den Schlussbemerkungen vom 9. Februar 2017 rügt der Beschwerde-
führer, von der Stellungnahme des IRM Basel vom 12. Oktober 2016 erst
anlässlich der Vernehmlassung erfahren zu haben. Die Vorinstanz habe
ihn hierzu nie angehört, noch habe sie dieses Beweismittel in der ange-
fochtenen Verfügung erwähnt und angemessen gewürdigt. Die Begrün-
dung der Vorinstanz widerspreche den Erkenntnissen des IRM Basel, wo-
nach jedes Alter von 17 bis 22 Jahren gleichermassen wahrscheinlich sei.
A-7920/2016
Seite 5
Das Vorgehen der Vorinstanz stelle eine rechtsfehlerhafte, womöglich gar
willkürliche Beweiswürdigung dar. Nach dem europäischen Standard für
die Altersbestimmung von asylsuchenden Personen sei im Zweifel vom
Mindestalter auszugehen, vorliegend also vom Geburtsjahr 1999. Die ge-
festigte Amtspraxis der Vorinstanz, als Geburtsdatum jeweils den 1. Januar
des festgelegten Geburtsjahres einzutragen, sei abzulehnen. Sie sei un-
vereinbar mit Art. 20 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Bei Ungewissheit über den
Tag der Geburt habe auch das deutsche Bundesverwaltungsgericht
(BVerwG) erkannt, unter Heranziehung des Schutzgedankens von Art. 20
Abs. 1 KRK sei auf den 31. Dezember als das letztmögliche Datum inner-
halb des bekannten Geburtsjahres abzustellen (vgl. Urteil des BVerwG 9C
156.83 vom 31. Juli 1984, in: Entscheidungen zum Ausländer- und Asyl-
recht [EZAR] 600 Nr. 6). In casu wäre deshalb die Festsetzung des Ge-
burtsdatums auf den 31. Dezember 1999 als kinderrechtskonform zu er-
achten.
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig
(vgl. Art. 31 VGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Entscheids
sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde
legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
A-7920/2016
Seite 6
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst, die Vorinstanz habe seinen An-
spruch auf rechtliches Gehör verletzt.
3.2 Die Parteien haben im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsge-
richtlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101] und Art. 29 ff. VwVG). Das rechtliche Gehör umfasst
diverse Teilgehalte, so das Recht auf Informationen über den Verfahrens-
ausgang, die Möglichkeit sich zu äussern, bevor entschieden wird, und da-
bei angehört zu werden, das Recht auf Akteneinsicht sowie auf einen be-
gründeten Entscheid (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, RZ. 488).
Das im VwVG nicht ausdrücklich erwähnte Recht auf Orientierung als Teil-
gehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör bezieht
sich zur Hauptsache auf jene Informationspflichten der Behörden, die den
Beteiligten die Wahrnehmung ihrer Äusserungs- und Mitwirkungsrechte
erst ermöglichen (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 491). Es umfasst
unter anderem das Recht, über den Umfang und die Tragweite der vorzu-
nehmenden Sachverhaltsabklärung informiert zu werden, und in diesem
Zusammenhang insbesondere den Anspruch, grundsätzlich über neu bei-
gezogene, neu bestellte oder neu hinzugekommene entscheiderhebliche
Beweismittel in Kenntnis gesetzt zu werden (vgl. Urteil des BVGer
A-207/2014 vom 6. März 2015 E. 3.3.1; WALDMANN/BICKEL, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
Art. 29 Rz. 75 [nachfolgend: Praxiskommentar VwVG]; je mit Hinweisen).
Die Begründung einer Verfügung besteht in der Regel aus der Darstellung
des Sachverhalts und dessen anschliessender Subsumption unter die ein-
schlägigen Rechtsnormen. Dabei muss die Begründung einer Verfügung –
A-7920/2016
Seite 7
im Sinne einer Minimalanforderung – jedenfalls so abgefasst sein, dass
sich der Betroffene über deren Tragweite Rechenschaft geben und sie
sachgerecht anfechten kann. Es sind wenigstens kurz die Überlegungen
zu nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich
ihr Entscheid stützt (vgl. BGE 138 I 232 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 629 f.). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen
hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Umstände und der Interessen
der Betroffenen festzulegen. Die Begründungsdichte ist dabei insbeson-
dere abhängig von der Entscheidungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsin-
tensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der
sich stellenden Rechtsfragen (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.3; statt vieler Urteil
des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2; je mit Hinweisen).
3.3 Mit Urteil A-1987/2016 vom 6. September 2016 wies das Bundesver-
waltungsgericht die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwä-
gungen an die Vorinstanz zurück. Im wiederaufgenommenen Verfahren
holte die Vorinstanz die Stellungnahme des IRM Basel vom 12. Oktober
2016 ein, ohne jedoch den Beschwerdeführer darüber zu orientieren. Der
Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, dass ihm zum Ergebnis dieser
zentralen Sachverhaltsabklärung das rechtliche Gehör nicht gewährt
wurde. Des Weiteren hat die Vorinstanz es versäumt, die Stellungnahme
des IRM Basel in der angefochtenen Verfügung zu erwähnen und zu wür-
digen. Die Begründung der angefochtenen Verfügung ist insgesamt äus-
serst knapp gehalten und es bleibt im Einzelnen unklar, aus welchen Grün-
den die Vorinstanz das Geburtsjahr 1998 als das plausibelste ansieht. Zu
klären bleibt, welche Folge die mehrfache Gehörsverletzung hat.
4.
4.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nach konstanter bundesgericht-
licher Rechtsprechung formeller Natur. Seine Verletzung führt daher grund-
sätzlich zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ungeachtet der Er-
folgsaussichten in der Beschwerdesache selbst. Das Bundesgericht lässt
es jedoch zu, Verfahrensfehler wie eine Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör im Rechtsmittelverfahren zu heilen bzw. die unterblie-
bene Gewährung des rechtlichen Gehörs nachzuholen. Dies setzt voraus,
dass die Verletzung nicht besonders schwer wiegt und der Betroffene die
Möglichkeit hat, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die zur
freien Prüfung aller Sachverhalts- und Rechtsfragen berechtigt ist. Des
Weiteren dürfen dem Betroffenen durch die Heilung keine unzumutbaren
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Seite 8
Nachteile entstehen (vgl. statt vieler BGE 137 I 195 E. 2.3.2; WALDMANN/
BICKEL, Praxiskommentar VwVG, Art. 29 Rz. 114 ff.; je mit Hinweisen).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die angefochtene Verfügung mit
uneingeschränkter Kognition. Die Vorinstanz hat in der Vernehmlassung
ihre Begründung deutlich vertieft und der Beschwerdeführer hatte im
Schriftenwechsel vor Bundesverwaltungsgericht ausreichend Gelegenheit,
seinen Standpunkt einzubringen. Auch gilt es zu beachten, dass das Ver-
fahren bereits äusserst lange dauert und die Vorinstanz in ihrer Vernehm-
lassung zum Ausdruck gebracht hat, sie würde in der Sache erneut gleich
entscheiden. Eine nochmalige Rückweisung der Streitsache zur Gewäh-
rung des rechtlichen Gehörs würde folglich bloss zu einem formalistischen
Leerlauf sowie einer weiteren unnötigen Verlängerung des Verfahrens füh-
ren. Unter diesen Voraussetzungen haben die festgestellten Mängel als im
Beschwerdeverfahren geheilt zu gelten.
5.
5.1 In der Sache bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nach wie vor unzureichend abgeklärt, weshalb die Angelegen-
heit an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch, ausnahmsweise kann es die Sache an die Vorinstanz zurückweisen
(Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dies geschieht namentlich dann, wenn weitere Tat-
sachen festgestellt werden müssen und die Vorinstanz dafür besser geeig-
net ist, weil sie die genauen Verhältnisse besser kennt (vgl. MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.194 mit Hinweisen).
5.3 Gemäss der Stellungnahme des IRM Basel vom 12. Oktober 2016 ist
bei der vorliegenden Befundkonstellation aus medizinischer Sicht nicht
möglich, das wahrscheinlichste Alter des Beschwerdeführers innerhalb der
Spanne von 17 bis 22 Jahren zu ermitteln. Anhaltspunkte, die auf die Feh-
lerhaftigkeit der Fachmeinung des IRM Basel schliessen lassen, sind keine
erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass ein weiteres Altersgut-
achten, wie vom Beschwerdeführer befürwortet, aller Voraussicht nach
keine neuen Erkenntnisse zu der hier strittigen Frage brächte. Die Vo-
rinstanz hat deshalb den Sachverhalt im wiederaufgenommenen Verfah-
ren, soweit dies überhaupt möglich war, genügend abgeklärt. Es besteht
somit keine Veranlassung für die beantragte Rückweisung.
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Seite 9
6.
6.1 In der angefochtenen Verfügung änderte die Vorinstanz das Geburts-
datum des Beschwerdeführers im ZEMIS auf den 1. Januar 1998. Der Be-
schwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, richtigerweise sei als Ge-
burtsdatum der 1. Januar 1999 resp. der 31. Dezember 1999 einzutragen.
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht führt im Rückweisungsentscheid aus,
wer Personendaten bearbeite, habe sich über deren Richtigkeit zu verge-
wissern (Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über den
Datenschutz [DSG, SR 235.1]). Würden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, könne jede betroffene Person insbesondere verlangen,
dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m.
Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Könne bei einer verlangten bzw. von Amtes we-
gen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch
diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, sehe Art. 25 Abs. 2
DSG die Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen
werde, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten sei.
Spreche dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, seien die bisheri-
gen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend
mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Verhalte es sich umgekehrt,
erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahr-
scheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, seien diese zu
belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen (E. 7.3 ff. des
Rückweisungsentscheids mit Hinweisen).
6.3 Unbestrittenermassen vermag nach wie vor nicht nur die Vorinstanz,
sondern auch der Beschwerdeführer die Richtigkeit des Geburtsdatums
nicht sicher zu belegen. Strittig und gemäss Rechtsprechung zu prüfen
bleibt daher, welches Geburtsdatum – unter Einbezug der ergänzend ein-
geholten Stellungnahme des IRM Basel vom 12. Oktober 2016 – als wahr-
scheinlicher erscheint.
7.
7.1 Die Stellungnahme des IRM Basel vom 12. Oktober 2016 bestätigt die
Aussagen des Altersgutachtens des IRM Zürich vom 8. Dezember 2015,
wonach der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung mindestens
17 Jahre und wahrscheinlich 17 bis 22 Jahre alt sei. Das IRM Basel legt
sodann dar, weitergehende Angaben zur Wahrscheinlichkeit seien auf-
A-7920/2016
Seite 10
grund der Befundlage aus medizinischer Sicht nicht möglich. In Berück-
sichtigung der Erwägungen des Rückweisungsentscheids – namentlich der
dort dargelegten Aussagen des Beschwerdeführers, des Umstandes der
fehlenden Identitätspapiere und der Einzelbefunde des Gutachtens vom
8. Dezember 2015 (vgl. E. 8 des Rückweisungsentscheids) – führt dies
zum Ergebnis, dass im vorliegenden Fall jedes Alter des Beschwerdefüh-
rers zwischen 17 und 22 Jahren als gleichermassen plausibel zu erachten
ist. Dies trifft auch noch für das vom Beschwerdeführer geltend gemachte
Geburtsdatum 1. Januar 1999 zu, weicht dieses doch bei einem Alter von
rund 16 Jahren und 11 Monate weniger als 1 Monat von den Erkenntnissen
des Gutachtens ab. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen
Verfügung kann folglich nicht gesagt werden, die verfügte Änderung des
Eintrags im ZEMIS erscheine im Vergleich zu der vom Beschwerdeführer
beantragten Änderung als wahrscheinlicher.
7.2 Im Rückweisungsentscheid erwog das Bundesverwaltungsgericht,
nach dem Dargelegten werde die Behörde im Bestreitungsfalle für die
Richtigkeit der bearbeiteten Daten beweispflichtig. Diese Verteilung der
Beweisführungslast ergebe sich bereits aus Art. 12 VwVG, wonach die Be-
hörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststelle. Dieser Untersuchungs-
grundsatz gelte umfassend, wenn die Behörde wie vorliegend – im Unter-
schied zum Asylverfahren – im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig sei.
Zudem bringe es die Vergewisserungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 DSG mit
sich, dass die Behörde auf ein substantiiertes Berichtigungsgesuch hin die
Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten von Amtes wegen über-
prüfen müsse. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG ver-
pflichte die betroffene Person immerhin dazu, der Behörde konkrete An-
haltspunkte für die Unrichtigkeit der bearbeiteten Daten bzw. für die Rich-
tigkeit der verlangten Berichtigung zu unterbreiten. Die materielle Beweis-
last, also die Folgen der Beweislosigkeit, trage aber grundsätzlich die Be-
hörde, wenn sie wie vorliegend im Bereich der Eingriffsverwaltung tätig sei.
Entsprechendes müsse auch für das herabgesetzte Beweismass der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit gelten: Lasse die Beweislage nicht einmal
einen Vergleich zwischen der Glaubwürdigkeit des Eintrags und der Glaub-
würdigkeit der vom Gesuchstellenden beantragten Daten zu, so sei die ver-
langte Berichtigung grundsätzlich vorzunehmen (E. 8.7.1 des Rückwei-
sungsentscheids mit Hinweisen).
7.3 Wie gesehen, lässt sich auch im Rahmen des herabgesetzten Beweis-
masses der überwiegenden Wahrscheinlichkeit keinerlei Aussagen dar-
über treffen, ob das Geburtsdatum 1. Januar 1999 oder 1. Januar 1998 als
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Seite 11
wahrscheinlicher erscheint. Gestützt auf die vorgenannten Erwägungen
des Rückweisungsentscheids des Bundesverwaltungsgerichts ist bei die-
ser Beweislage die verlangte Berichtigung grundsätzlich vorzunehmen. Die
Beschwerde erweist sich daher hinsichtlich der Änderung des Geburtsda-
tums im ZEMIS auf den 1. Januar 1999 als begründet.
8.
Demgegenüber ist die Beschwerde als unbegründet zu erachten, soweit
der Beschwerdeführer beantragt, es sei der 31. Dezember 1999 als Ge-
burtsdatum im ZEMIS einzutragen. Ausgehend von diesem Geburtsdatum
wäre der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Untersuchung vom 7. De-
zember 2015 15 Jahre und 11 Monate alt gewesen. Damit widerspricht die-
ses Geburtsdatum deutlich dem gutachterlich abgeklärten Mindestalter von
17 Jahren und liegt klar ausserhalb der ermittelten wahrscheinlichen Al-
tersspanne von 17 bis 22 Jahren. Da dieses Geburtsdatum überdies weder
eine Stütze im Aussageverhalten des Beschwerdeführers noch in der übri-
gen Aktenlage findet (vgl. E. 8 des Rückweisungsentscheids), erweist sich
dieses Datum als unwahrscheinlicher. Der 31. Dezember 1999 kommt da-
her als mögliches Geburtsdatum aus tatsächlichen Gründen nicht weiter in
Betracht. Bei dieser Sachlage kann offenbleiben, ob die Amtspraxis der
Vorinstanz, im Zweifelsfall den 1. Januar und nicht den 31. Dezember des
jeweiligen Geburtsjahres im ZEMIS einzutragen, den Schutzpflichten von
Art. 20 Abs. 1 KRK widerspricht, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt.
9.
Bei diesem Ergebnis ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzu-
heissen. Die Verfügung vom 2. Dezember 2016 ist aufzuheben und die Vo-
rinstanz ist anzuweisen, den 1. Januar 1999 als Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers im ZEMIS eintragen zu lassen. Der Bestreitungsvermerk
ist beizubehalten.
10.
10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrens-
kosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der Beschwerdeführer
ist mit seinem Begehren auf Berichtigung des Geburtsdatums im Ergebnis
durchgedrungen. Er gilt demnach als obsiegend. Schon aus diesem Grund
sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb er das ihm ge-
währte Recht auf unentgeltliche Rechtspflege nicht zu beanspruchen
braucht.
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Seite 12
10.2 Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Entschädigung umfasst
die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl.
Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Wird wie vorliegend keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die
Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). In Anbe-
tracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwands für das vorliegende
Verfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen.
Die Entschädigung ist dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz zu ent-
richten.
11.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-7920/2016
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfü-
gung vom 2. Dezember 2016 wird aufgehoben und die Vorinstanz wird an-
gewiesen, im ZEMIS den 1. Januar 1999 als Geburtsdatum des Beschwer-
deführers zu erfassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine durch die Vorinstanz nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils auszurichtende Parteientschädigung
von Fr. 1'500.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Flurina Peerdeman
A-7920/2016
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: