B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-793/2011
U r t e i l v o m 2 0 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Tanja Haltiner.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Roland Padrutt,
Bachstrasse 2, Postfach 178, 5600 Lenzburg 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst,
Bundesgasse 3, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz).
A-793/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Im Vorfeld eines Einbürgerungsverfahrens fand zwischen A._______ und
dem Gemeindepräsidenten sowie einem Gemeinderatsmitglied der Ge-
meinde (…) am 12. November 2007 ein informelles Gespräch statt, wie
ein Einbürgerungsverfahren vor sich gehe. Anlässlich dieses Gesprächs
zeigte A._______ einen Strafregisterauszug vom 8. Juni 2007, gemäss
welchem er am 18. März 1999 vom Kantonsgericht (…) wegen Betäu-
bungsmitteldelikten, mehrfacher Urkundenfälschung sowie geringfügigem
Diebstahl verurteilt worden war. Die Vertreter der Gemeinde (…) machten
ihn darauf aufmerksam, dass sein Einbürgerungsgesuch nur eine Chance
habe, wenn er einen blanken Strafregisterauszug vorweisen könne. Am
20. November 2007 bestellte A._______ beim Bundesamt für Justiz (BJ)
via Internet einen neuen Auszug aus dem Schweizerischen Strafregister,
welcher am 22. November 2007 ausgestellt wurde und der keinerlei Ver-
urteilungen enthielt. In der Folge wurde sein Einbürgerungsgesuch auf
kommunaler und kantonaler Ebene gutgeheissen. Für das eidgenössi-
sche Einbürgerungsverfahren verlangten die zuständigen Behörden einen
aktualisierten Strafregisterauszug, welcher per 2. März 2009 durch das
BJ ausgestellt wurde und die mit Urteil des Kantonsgerichts (…) vom
18. März 1999 festgehaltenen Verfehlungen wiederum enthielt. Das Bun-
desamt für Migration forderte A._______, nachdem seine Delinquenz be-
kannt geworden war, per Schreiben vom 23. März 2009 auf, sein Einbür-
gerungsgesuch zurückzuziehen. Mit Schreiben vom 14. April 2009 bestä-
tigte das BJ gegenüber der Gemeinde (…), dass der Strafregisterauszug
vom 22. November 2007 aufgrund eines internen Versehens nicht korrekt
gewesen sei.
B.
Mit Eingabe vom 13. Oktober 2009 stellte A._______ beim BJ das Begeh-
ren um Schadenersatz in der Höhe von Fr. 3'103.– wegen Erteilung einer
falschen Auskunft betreffend Auszug aus dem eidgenössischen Strafre-
gister. Durch den behördlichen Fehler sei ihm ein Schaden entstanden,
da sich die in das kommunale und kantonale Einbürgerungsverfahren in-
vestierten Kosten im Nachhinein als nutzlos erwiesen hätten. Das Scha-
denersatzbegehren wurde vom BJ am 23. Oktober 2009 zuständigkeits-
halber ans Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) weitergeleitet, wel-
ches das Begehren mit Verfügung vom 20. Dezember 2010 abwies.
A-793/2011
Seite 3
C.
Gegen diesen Entscheid erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rer) mit Eingabe vom 31. Januar 2011 Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt, der Entscheid des EFD (nachfolgend: Vorin-
stanz) vom 20. Dezember 2010 sei aufzuheben und die Schweizerische
Eidgenossenschaft sei zu verpflichten, ihm eine Entschädigung in der
Höhe von Fr. 3'103.– zu bezahlen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. März 2011 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
Mit Replik vom 20. April 2011 hält der Beschwerdeführer an den mit Be-
schwerdeschrift vom 31. Januar 2011 gestellten Begehren fest.
Die Vorinstanz teilt mit Schreiben vom 6. Mai 2011 mit, auf eine Duplik zu
verzichten.
Das Bundesverwaltungsgericht zog mit Schreiben vom 7. Juli 2011 die
den Beschwerdeführer betreffenden Strafakten der Staatsanwaltschaft
(…) sowie vom Departement des Innern des Kantons (…) bei.
E.
Mit Schreiben vom 17. Januar 2012 holte das Bundesverwaltungsgericht
beim Amt für Justiz und Gemeinden des Kantons (…) eine schriftliche
Auskunft zum Schreiben des damaligen Leiters Justizvollzug vom
21. Juni 2007 an den Beschwerdeführer ein, das in den Strafakten enthal-
ten ist und Fragen zur Löschung von Verurteilungen im Strafregister be-
trifft. Mit Antwortschreiben vom 19. Januar 2012 erläuterte das angefragte
Amt, zunächst habe der damalige Leiter Justizvollzug die vom Beschwer-
deführer gestellten Fragen zur Löschung im Strafregister telefonisch zu
beantworten versucht. Zum besseren Verständnis seiner Ausführungen
habe er im Anschluss daran am 21. Juni 2007 ein Exposé erstellt und
dieses dem Beschwerdeführer auf postalischem Weg zukommen lassen.
Eine Empfangsbestätigung über den Erhalt dieses Schreibens läge je-
doch nicht vor. Weiter sei der vom Amt angeforderte, sich in den beigezo-
genen Akten befindliche Strafregisterauszug vom 27. Juni 2007, welcher
zusätzlich die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 18. Juli
2005 verhängte Strafe enthält, gleichentags an den Beschwerdeführer
weitergeleitet worden. Die Parteien haben sich dazu trotz Aufforderung
durch das Bundesverwaltungsgericht innert Frist nicht vernehmen lassen.
A-793/2011
Seite 4
F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schriftstü-
cke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des
Eidgenössischen Finanzdepartements vom 20. Dezember 2010, mit wel-
cher dieses das Begehren des Beschwerdeführers um Schadenersatz
abgewiesen hat. Gemäss Art. 10 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes
vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) richtet sich das Beschwerdeverfah-
ren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege.
Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Im Bereich der Staatshaftung liegt
keine solche Ausnahme vor, womit das Bundesverwaltungsgericht für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist. Dies wird im Üb-
rigen auch in Art. 2 Abs. 3 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz
vom 30. Dezember 1958 (SR 170.321) festgehalten.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer war Partei
des vorinstanzlichen Verfahrens und ist als formeller Adressat der ange-
fochtenen Verfügung, mit welcher sein Schadenersatzbegehren abgewie-
sen worden ist, auch materiell beschwert und daher zur Beschwerde legi-
timiert.
1.3. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach
einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG).
1.4. Schadenersatzforderungen gegenüber dem Gemeinwesen weisen
regelmässig einen vermögensrechtlichen Charakter auf und fallen des-
A-793/2011
Seite 5
halb unter die Schutzgarantien von Art. 6 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (SR 0.101), welche unter anderem ein Recht auf Öffentlichkeit des
Verfahrens einräumen (vgl. JOST GROSS, Schweizerisches Staatshaf-
tungsrecht, 2. Auflage, Bern 2001, 11.7 S. 371). Der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer hat jedoch keine öffentliche Verhandlung verlangt, so
dass Verzicht darauf anzunehmen ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1. Gemäss Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund unabhängig von einem
Verschulden für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtli-
chen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt.
Zur Begründung einer Schadenersatzpflicht müssen bei der Staatshaf-
tung analog zum Privathaftpflichtrecht folgende Tatbestandsmerkmale er-
füllt sein (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2008, Rz. 117; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-301/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 7.1 mit Hinweis):
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
– Widerrechtlichkeit dieses Verhaltens;
– adäquate Kausalität zwischen dem Verhalten des Beamten und dem
eingetretenen Schaden.
3.2. Nicht umstritten ist, dass Angestellte des Bundesamtes für Justiz
Beamte bzw. übrige Arbeitskräfte des Bundes im Sinne von Art. 1 Abs. 1
Bst. e VG sind und dass zwischen der Handlung der betreffenden Mitar-
beiterin und ihrer amtlichen Tätigkeit ein funktionaler Zusammenhang be-
stand (dazu TOBIAS JAAG, in: Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli, Schweizeri-
sches Bundesverwaltungsrecht, 3. Teil, Staats- und Beamtenhaftung,
A-793/2011
Seite 6
2. Auflage, Bern etc. 2006, Rz. 145 f.). Ihre Handlung kann somit zur Ver-
antwortlichkeit der Eidgenossenschaft nach Art. 3 Abs. 1 VG führen. Um-
stritten ist hingegen, ob eine solche Schädigung widerrechtlich erfolgte
(dazu nachfolgend E. 4) und ob zwischen der schädigenden Handlung
und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang
besteht. Aufgrund der nachfolgenden Ausführungen kann offen gelassen
werden, ob es sich bei den geltend gemachten Schadensposten um ei-
nen Schaden im Rechtssinn handelt und ob dieser genügend substanti-
iert ist.
4.
4.1. Der Begriff der Widerrechtlichkeit nach Art. 3 Abs. 1 VG deckt sich
gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung mit demjenigen von Art. 41
des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (SR 220). Nach der im priva-
ten Haftpflichtrecht herrschenden Lehre und Praxis (objektive Wider-
rechtlichkeitstheorie) ergibt sich die Widerrechtlichkeit einer schädigen-
den Handlung daraus, dass entweder ein absolutes Recht des Geschä-
digten beeinträchtigt wird, ohne dass ein Rechtfertigungsgrund vorliegt
(Erfolgsunrecht), oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss
gegen eine Norm bewirkt wird, die nach ihrem Zweck vor derartigen
Schäden schützen soll (Handlungsunrecht). Im Bereich der Staatshaftung
gilt eine Schadenszufügung dann als widerrechtlich, wenn die amtliche
Tätigkeit des Beamten gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung
verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Dabei stellt
allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung eine haf-
tungsbegründende Widerrechtlichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass
eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betrof-
fen ist. Weiter ist lediglich eine unentschuldbare Fehlleistung, die einem
pflichtbewussten Beamten nicht unterlaufen wäre, haftungsbegründend
(vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3, BGE 123 II 577 E. 4c, 4d/aa und 4d/bb je mit
Hinweisen). In Fällen wie diesem, in welchen ein reiner Vermögensscha-
den ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolutes Recht zur Diskussion
steht, ist also die Verletzung einer Schutznorm erforderlich. Eine solche
hier einschlägige Norm besteht im Anspruch jeder Person darauf, von
den staatlichen Organen nach Treu und Glauben behandelt zu werden
(Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], vgl. dazu auch das in Art. 5 Abs. 3 BV
enthaltene Gebot des Handelns staatlicher Organe nach Treu und Glau-
ben).
A-793/2011
Seite 7
4.2. Der in Art. 9 BV verankerte Schutz von Treu und Glauben bedeutet,
dass der Bürger Anspruch darauf hat, in seinem berechtigten Vertrauen in
behördliche Zusicherungen oder in anderes, bestimmte Erwartungen be-
gründendes Verhalten der Behörden geschützt zu werden. Zunächst ein-
mal bedarf jedoch der Vertrauensschutz einer gewissen Grundlage. Die
Behörde muss nämlich durch ihr Verhalten beim Bürger eine bestimmte
Erwartung ausgelöst haben. Dies geschieht sehr oft durch Auskünfte oder
Zusicherungen, welche auf Anfragen von Bürgern erteilt werden, kann
aber auch durch sonstige Korrespondenz entstehen. Es müssen indes-
sen verschiedene Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit sich der
Private mit Erfolg auf Treu und Glauben berufen kann. Die unrichtige
Auskunft der Verwaltungsbehörde ist nur bindend wenn:
– sie vorbehaltlos erfolgt und sich auf eine konkrete, den Bürger berüh-
rende Angelegenheit bezieht;
– die Behörde dabei für die Erteilung der betreffenden Auskunft zustän-
dig war oder der Bürger die Behörde aus zureichenden Gründen als
zuständig betrachten durfte;
– gleichzeitig der Bürger die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Wei-
teres erkennen konnte;
– der Bürger im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen
getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden
können und
– die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung
erfahren hat.
Zudem muss das private Interesse am Vertrauensschutz das öffentliche
Interesse an der richtigen Rechtsanwendung überwiegen, damit die Beru-
fung auf Treu und Glauben durchdringen kann (BGE 137 II 182 E. 3.6,
Urteile des Bundesgerichts 2A. 455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.2,
2A.83/2006 vom 18. Oktober 2006 E. 7.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1500/2006 vom 1. Oktober 2008 E. 3.1 mit Hinweisen; ARTHUR
HAEFLIGER, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S.
220 f.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 622 ff.; RENÉ A. RHI-
NOW/BEAT KRÄHENMANN, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung,
Ergänzungsband, Basel/Frankfurt am Main 1990, S. 227 ff. Nr. 74 und S.
A-793/2011
Seite 8
242 Nr. 75 B III/b/2; BEATRICE WEBER-DÜRLER, Vertrauensschutz im Öf-
fentlichen Recht, Basel/Frankfurt am Main 1983, S. 79 ff. und S. 128 ff.).
4.3. Ein berechtigtes Vertrauen ist nicht nur denjenigen abzusprechen,
welche die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrundlage kennen, sondern
auch denjenigen, welche die Mangelhaftigkeit der Vertrauensgrundlage
bei gehöriger Sorgfalt hätten erkennen müssen. Dabei ist auf die indivi-
duellen Fähigkeiten und Kenntnisse der sich auf den Vertrauensschutz
berufenden Person abzustellen. Eigentliche Nachforschungen über die
Richtigkeit behördlichen Handelns werden von den Privaten aber nicht
erwartet, sondern sie dürfen sich grundsätzlich darauf verlassen. Anlass
zur Überprüfung – etwa durch eine Rückfrage bei der betreffenden Be-
hörde – besteht einzig dort, wo die Fehlerhaftigkeit der Vertrauensgrund-
lage leicht erkennbar ist, z.B. bei Unklarheiten oder bei offensichtlicher
Unvernünftigkeit einer Verfügung oder Auskunft (BGE 132 II 21 E. 6.1;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 657 f. und 682 mit Hinweisen;
WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 92 ff.).
4.4.
Wie bereits erwähnt (vgl. vorne E. 4.1), macht der Beschwerdeführer ei-
nen reinen Vermögensschaden ohne gleichzeitigen Eingriff in ein absolu-
tes Recht geltend, so dass die Verletzung einer Schutznorm erforderlich
ist. In diesem Zusammenhang sind die kumulativen Voraussetzungen des
aus Art. 9 BV hergeleiteten Vertrauensgrundsatzes zu prüfen. Die Aus-
stellung des fälschlicherweise blanken Strafregisterauszugs vom 22. No-
vember 2007 erfolgte vorbehaltlos und bezog sich auf eine konkrete, den
Beschwerdeführer betreffende Angelegenheit. Unbestrittenermassen war
das BJ dafür zuständig. Im Vertrauen auf die Richtigkeit des ausgestellten
Auszugs hat der Beschwerdeführer ein Einbürgerungsverfahren eingelei-
tet, d.h. Dispositionen getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge-
macht werden können. Die gesetzliche Ordnung hat seit der Auskunftser-
teilung keine Änderung erfahren. Fraglich ist hingegen, ob der Beschwer-
deführer die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne Weiteres erkennen
konnte oder hätte erkennen müssen.
4.4.1. Vorliegend sind diverse, in Bezug auf den Beschwerdeführer aus-
gestellte Strafregisterauszüge vorhanden. Zunächst derjenige vom 8. Juni
2007, den der Beschwerdeführer den Vertretern der Gemeinde (…) an-
lässlich des informellen Gesprächs zum Einbürgerungsverfahren vorge-
legt hat und der die Verurteilung des Kantonsgerichts (…) vom 18. März
1999 enthält. Sodann hat das Amt für Gemeinden und Justiz des Kantons
A-793/2011
Seite 9
(…) im Rahmen der Abklärung zu den Löschungsmodalitäten einen be-
hördeninternen Strafregisterauszug beim BJ angefordert. Dieser findet
sich in den beigezogenen Strafakten, datiert vom 27. Juni 2007, wurde
dem Beschwerdeführer weitergeleitet und enthält sämtliche verübten
Straftaten und Verurteilungen, nebst derjenigen gemäss Entscheid des
Kantonsgerichts (…) vom 18. März 1999 auch die mit Strafbefehl der
Staatsanwaltschaft (…) vom 18. Juli 2005 verhängte Strafe. Am 22. No-
vember 2007 hat der Beschwerdeführer den vorliegend strittigen, blanken
Strafregisterauszug erhalten und daraufhin das Einbürgerungsverfahren
eingeleitet. Im zuletzt für das eidgenössische Einbürgerungsverfahren
eingeholten Strafregisterauszug vom 2. März 2009 ist entsprechend dem
ursprünglichen Auszug vom 8. Juni 2007 die Verurteilung des Kantonsge-
richts (…) vom 18. März 1999 aufgeführt.
4.4.2. Den blanken Strafregisterauszug vom 22. November 2007 hat der
Beschwerdeführer nicht als erste behördliche Auskunft erhalten. Im Ge-
genteil sind auf demjenigen für Privatpersonen vom 8. Juni 2007 unmiss-
verständlich die gemäss Urteil des Kantonsgerichts (…) vom 18. März
1999 verübten Delikte und die in diesem Zusammenhang verhängte Stra-
fe bzw. Massnahme korrekt aufgeführt. Aus dem ebenfalls zeitlich vorge-
lagert vom Amt für Gemeinden und Justiz des Kantons (…) eingeholten
Auszug vom 27. Juni 2007 ist zusätzlich die mit Strafbefehl der Staats-
anwaltschaft (…) vom 18. Juli 2005 verhängte Strafe ersichtlich. Dieser
behördeninterne Auszug ist dem Beschwerdeführer aktenkundig weiter-
geleitet worden. Auf beiden – wohlgemerkt fünf Monate und somit relativ
kurz vor dem beanstandeten Auszug erstellten – Strafregisterauszügen
vom 8. bzw. 27. Juni 2007 sind die mit Urteil des Kantonsgerichts (…)
vom 18. März 1999 geahndeten Straftaten vermerkt. Der danach erhalte-
ne, versehentlich blanke Strafregisterauszug steht im Widerspruch dazu.
Ausserdem hat sich der Beschwerdeführer aktenkundig im Juni 2007 we-
gen der Löschung seines Eintrags im Strafregister an den damaligen Lei-
ter Justizvollzug des Amts für Justiz und Gemeinden des Kantons (…)
gewendet. Mit Schreiben vom 21. Juni 2007 wurde ihm nebst Hinweis auf
die gesetzlichen Grundlagen mitgeteilt, dass seine Massnahme am
28. Dezember 2006 nach Ablauf der Probezeit aufgehoben worden sei,
womit die siebeneinhalb-jährige Entfernungsfrist ab diesem Datum zu lau-
fen beginne und das Urteil nach Ablauf dieser Frist auf dem Strafregister-
auszug für Private nicht mehr ersichtlich sei. Diese Auskunft trifft zu und
stimmt mit den sich aus den korrekt erstellten Strafauszügen ergebenden
A-793/2011
Seite 10
Informationen überein. Der Beschwerdeführer bestreitet im Übrigen nicht,
dieses Schreiben erhalten zu haben.
Die mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft (…) vom 18. Juli 2005 erfolgte
Verurteilung ist richtigerweise in Anwendung von Art. 371 Abs. 3bis des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
nicht mehr auf den korrekt ausgestellten Strafregisterauszügen für Privat-
personen vom 8. Juni 2007 und vom 2. März 2009 aufgeführt. Von An-
fang an waren also nur die Delikte und die dafür ausgesprochene Strafe
bzw. Massnahme gemäss Urteil des Kantonsgerichts (…) vom 18. März
1999 aus allen direkt an den Beschwerdeführer adressierten Strafregis-
terauszügen für Privatpersonen ersichtlich. Es ist also nicht so, dass die
mit vorgenanntem Strafbefehl verhängte Strafe zunächst ebenfalls noch
aufgeführt und danach gelöscht worden ist, so dass der Beschwerdefüh-
rer als juristischer Laie allenfalls fälschlicherweise darauf vertraut hat, es
sei die Löschung aller Straftatbestände und Massnahmen erfolgt. Viel-
mehr war erst der nachträglich angeforderte Strafregisterauszug vom
22. November 2007 versehentlich blank.
Im Wissen um diese Tatsachen und seine Delinquenz durfte der Be-
schwerdeführer nicht berechtigterweise auf die Richtigkeit des blanken
Strafregisterauszugs vom 22. November 2007 vertrauen.
4.4.3. Gemäss seiner Sachverhaltsvariante hat sich der Beschwerdefüh-
rer im November 2007 telefonisch beim BJ hinsichtlich der Modalitäten
einer vorzeitigen Löschung erkundigt. Dieser Einwand ist unbehelflich, im
Gegenteil: Denn auch der Durchschnittsbürger verfügt in vielen Fällen
über fragmentarische Rechtskenntnisse, ohne den Gesetzesinhalt genau
zu kennen (WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 94). Dies will im Fall des Be-
schwerdeführers, welcher zwar aus der Türkei stammt, aber in der
Schweiz geboren wurde und sein gesamtes Leben hier verbracht hat,
heissen, dass es ihm klar hätte sein müssen, dass die Löschung von
Straftaten aus einem öffentlichen Register nicht mittels formlosem Anruf
bewirkt werden kann, zumal ihm gemäss eigenen Angaben bloss Abklä-
rungen sowie ein Rückruf versprochen worden sind. Hinzu kommt, dass
er mit dem bereits erwähnten Schreiben des damaligen Leiters Justizvoll-
zug des Kantons (…) vom 21. Juni 2007 darauf hingewiesen worden ist,
dass Anträge auf vorzeitige Löschungen nicht mehr möglich seien. Dem-
nach durfte er umso weniger auf die Richtigkeit des kommentarlos erhal-
tenen blanken Strafregisterauszugs vertrauen, welchen er zwei Tage zu-
vor im Internet bestellt hatte (vgl. Beilage 36 zur Vernehmlassung). Viel-
A-793/2011
Seite 11
mehr hätte er sich beim BJ nach dem Ergebnis der getroffenen Abklärun-
gen erkundigen müssen, um den Widerspruch des erhaltenen blanken
Strafregisterauszugs zu vorgenanntem Schreiben zu klären (vgl. auch
WEBER-DÜRLER, a.a.O., S. 95 betreffend Anfrage des Durchschnittsbür-
gers bei der Behörde zur Kontrolle).
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Un-
richtigkeit des Strafregisterauszugs vom 22. November 2007 ohne Weite-
res hätte erkennen können. Folglich mangelt es am berechtigten Vertrau-
en in die getätigte behördliche Auskunft, weshalb die Widerrechtlichkeit
des Verhaltens der Mitarbeiterin des BJ zu verneinen ist. Da es somit an
einer Haftungsvoraussetzung fehlt und sämtliche Haftungsvoraussetzun-
gen kumulativ vorliegen müssen, können die übrigen strittigen Punkte
ungeprüft bleiben. Demnach erweist sich die Forderung des Beschwerde-
führers als unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt der Beschwerdeführer, weshalb
ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 700.– auferlegt werden
(Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in derselben Höhe verrechnet.
7.
Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Die Vorinstanz
als Bundesbehörde hat unabhängig vom Ausgang des Verfahrens keinen
Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
A-793/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 700.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 820.1-22 Pro; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Tanja Haltiner
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staats-
haftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der
Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und
Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90
ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
A-793/2011
Seite 13
Versand: