Abtei lung I
A-7932/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster, Rich-
ter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Be-
völkerungsschutz und Sport (VBS),
Vorinstanz.
Rückstufung der Funktion.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7932/2007
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1952, war seit 1998 ohne Direktunterstellte als
Leiter des Bereichs B._______ im ehemaligen Bundesamt für Zi-
vilschutz (BZS) bzw. im heutigen Bundesamt für Bevölkerungsschutz
(BABS) des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölke-
rungsschutz und Sport (VBS) tätig. Gleichzeitig mit der Schaffung des
BABS wurde der C._______bereich auf den 1. Januar 2003 dem Ge-
schäftsbereich D._______ zugeteilt. Hier war A._______ als Leiter des
Bereichs E._______ direkt dem Chef D._______ unterstellt und in der
Lohnklasse (LK) 25 eingereiht.
B.
Im Januar 2006 entschied die Departementsleitung VBS, dem BABS
im Rahmen des Projekts Nationale Sicherheitskooperation neue Auf-
gaben zuzuteilen. Dies hatte eine Reorganisation des ganzen Ge-
schäftsbereichs D._______ zur Folge. Anlässlich dieser Restrukturie-
rung wurde die bisherige Stabsstelle B._______ dem neu geschaffe-
nen Fachbereich F._______ unterstellt, was eine Anpassung des
Aufgabenbereichs von A._______ nach sich zog.
Im Juli 2006 legte das BABS die neue Struktur des Bereichs
D._______ dem Generalsekretariat VBS (GS VBS) zur Genehmigung
vor und reichte diverse Stellen zur Bewertung ein, darunter auch jene
von A._______. Das GS VBS hiess per Ende 2006 die neue Struktur
des Geschäftsbereichs D._______ gut, womit dieser seine Aufgaben
per 1. Januar 2007 wahrnehmen konnte. Am 1. Februar 2007 beurteilte
das GS VBS alle eingereichten Stellen abschliessend und teilte hierbei
die neue Funktion von A._______ als G._______ der LK 24 zu.
C.
A._______ wurde die Rückstufung in die LK 24 am 29. Juni 2007
mündlich eröffnet. Der neue Arbeitsvertrag wurde ihm per 1. Juli 2007
ausgestellt – aufgrund seines Alters ohne Lohnkürzung. Daraufhin teil-
te A._______ dem Personalchef BABS am 17. Juli 2007 mündlich mit,
er sei mit der Rückstufung nicht einverstanden. Im August 2007 ver-
langte er den Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 22. Oktober 2007 stufte das BABS in Vertretung
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des VBS die Funktion von A._______ per 1. November 2007 gestützt
auf Art. 52a Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001
(BPV, SR 172.220.111.3) von der 25. in die 24. LK zurück (Ziff. 1). Wei-
ter stellte es fest, dass A._______ bei der Tiefereinreihung seiner
Funktion bereits 55-jährig sei und somit Art. 52a Abs. 2 BPV Anwen-
dung finde. Demzufolge bleibe der Lohn von A._______ auch nach der
Rückstufung unverändert und werde vom Teuerungsausgleich und von
einer Lohnentwicklung nach Art. 39 BPV ausgenommen, bis er den
Betrag nicht mehr übersteige, der aufgrund der Funktionsbewertung
und der Personalbeurteilung gerechtfertigt sei (Ziff. 2). Der Ar-
beitsvertrag werde auf den 1. November 2007 in diesem Sinne geän-
dert (Ziff. 3).
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (Beschwerdeführer) am 22.
November 2007 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er
beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und bringt zur Begründung im Wesentlichen vor, seine Rückstufung
trage dem Zweck der Reorganisation des Bereichs D._______ nicht
Rechnung; sie sei auch im Quervergleich ungerechtfertigt. Seine
Aufgaben würden eine Einstufung in LK 25 mehr als rechtfertigen.
Auch verstosse die Rückstufung gegen Treu und Glauben.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Januar 2008 schliesst das VBS
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Es erklärt unter ande-
rem, der Abbau von Funktionen sowie die Zusammenlegung von be-
stehenden Organisationseinheiten und Aufgaben zu Optimierungs- wie
auch zu Sparzwecken führten zwangsweise zu Neubewertungen von
Funktionen. Die Funktion des Chefs F._______, welcher die Funktion
des Beschwerdeführers unterstellt sei, habe einen wesentlichen Ein-
fluss auf die Bewertung der Funktion des Beschwerdeführers. Auch
hätten gerade die Quervergleiche dazu geführt, dass die Einreihung
der Funktion des Beschwerdeführers in LK 25 nicht möglich sei.
Schliesslich sei dem Beschwerdeführer nie versprochen worden, dass
keine Rückstufung erfolgen werde. Die Rückstufung verstosse daher
nicht gegen Treu und Glauben.
G.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters äussert sich die Vorinstanz
mit Schreiben vom 19. Februar 2008 insbesondere zu den Fragen, von
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welchen Aufgaben der Beschwerdeführer im Rahmen der Restruktu-
rierung entbunden wurde, ob ihm dabei neue, zusätzliche Aufgaben
zugeteilt wurden, welche konkreten Gründe für die Einreihung in LK 24
sprechen und welche Quervergleiche angestellt wurden. Sie führt zu-
dem aus, dass in der Bundesverwaltung die Zuordnung zu den Lohn-
klassen in einem summarischen Verfahren erfolge, mithin die Bewer-
tungskriterien nicht einzeln analysiert und gewichtet, sondern kumu-
liert betrachtet würden. Die Arbeitsschwierigkeiten würden demnach
durch ganzheitliches Einschätzen der Arbeitsanforderungen bestimmt.
H.
Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom
30. März 2008 an seiner Beschwerde fest. Er führt zusammengefasst
aus, seine neuen Aufgaben beim BABS gingen weit über die seiner-
zeitigen im BZS hinaus. Die gesamten Anforderungen des Aufgaben-
kreises gemäss Stellenbeschreibung vom 1. Februar 2007 rechtfertig-
ten eine Einreihung in LK 25. Auch seien seine Aufgaben mit jenen der
neu geschaffen Koordinationsstelle Nationale Sicherheitskooperation,
welche in LK 25 eingereiht sei, vergleichbar. Es ergäbe sich ein diffe-
renzierteres Bild, wenn nicht nur – wie von der Vorinstanz vorgenom-
men – Stellen innerhalb des BABS verglichen würden. Schliesslich
habe das BABS mit Schreiben vom 21. Juli 2006 die Einreihung seiner
neuen Stelle in LK 25 beantragt.
I. Auf die übrigen Ausführungen der Parteien und die sich bei den Ak-
ten befindlichen Schriftstücke wird, sofern entscheidrelevant, im Rah-
men der Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März
2000 (BPG, SR 172.220.1) unterliegen Verfügungen des Arbeitgebers
der Beschwerde an die in den Ausführungsbestimmungen bezeichnete
interne Beschwerdeinstanz. Ausgenommen sind erstinstanzliche Verfü-
gungen des Bundesrates und der Departemente sowie Verfügungen
der Verwaltungsdelegation und des Generalsekretärs oder der Gene-
ralsekretärin der Bundesversammlung (Art. 35 Abs. 2 BPG); nach
Art. 36 Abs. 1 BPG können Verfügungen der Organe nach Art. 35
Abs. 2 BPG betreffend Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis grund-
sätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Da der
Direktor des BABS zur Unterzeichnung von Verfügungen betreffend
Funktionsrückstufung im Namen des VBS ermächtigt war (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilage 13) und somit ein Departement erstinstanzlich
verfügt hat, liegt ein zulässiges Anfechtungsobjekt vor. Ein Ausnahme-
fall im Sinne von Art. 32 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32; vgl. insbesondere Art. 32 Abs. 1
Bst. c VGG) ist nicht gegeben, weshalb das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung vorliegender Beschwerde zuständig ist. Nach Art. 37
VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit dieses Gesetz nichts
anderes bestimmt.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Adressat hat der Beschwerdeführer ohne
Weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung. Er ist deshalb zur Beschwerde legiti-
miert.
1.2 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
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messens (Art. 49 Bst. a VwVG) oder die unrichtige bzw. unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
VwVG), sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Ent-
scheides (Art. 49 Bst. c VwVG). Bei der Prüfung der Angemessenheit
auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht – wie zuvor auch die Eid-
genössische Personalrekurskommission (PRK) – indes eine gewisse
Zurückhaltung, soweit es um die Leistungsbeurteilung von Bedienste-
ten des Bundes, um verwaltungsorganisatorische Fragen oder um
Probleme der betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauens-
verhältnisses geht. Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der
Auffassung der Vorinstanz und setzt ihr eigenes Ermessen nicht an
Stelle desjenigen der Vorinstanz (Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-5455/2007 E. 5.4 vom 11. Juni 2008; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1782/2006 E. 2.4.5 vom 24. Mai 2007; Entscheid der
PRK 2006-014 E. 2 vom 7. September 2006; Entscheid der PRK vom
25. April 1995, veröffentlicht in der Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.8 E. 3; VPB 64.32 E. 2; VPB 64.39 E. 3a; VPB 68.8
E. 2; ANDRÉ MOSER in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor
eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main
1998, Rz. 2.62 mit Hinweisen; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006,
Rz. 473 ff. mit Hinweisen).
Nach konstanter Rechtsprechung der PRK verhält es sich auch so bei
der Überprüfung einer Stelleneinreihung – sei es einer Rückstufung
oder einer Besoldungseinstufung –, sofern diese letztlich auf die Ver-
waltungsorganisation und die betriebliche Zusammenarbeit zurückzu-
führen ist. Dabei gilt insbesondere, dass sich eigentliche Reorganisati-
onsmassnahmen, wozu unter anderem auch die Neueinteilung der
Ämter gehört, der gerichtlichen Überprüfung weitgehend entziehen.
Die PRK beurteilte Reorganisationsmassnahmen entsprechend nur
darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen beruhten und nicht le-
diglich vorgeschoben waren, um auf diese Weise auf ein bestimmtes
Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Es könne nicht Aufgabe der PRK
sein, selbst als qualifizierende Instanz tätig zu werden (Entscheid der
PRK 2006-014 E. 4c vom 7. September 2006; VPB 68.8 E. 2 und 4b/bb
mit Hinweisen; vgl. auch HERMANN SCHROFF/DAVID GERBER, Die Beendi-
gung der Dienstverhältnisse in Bund und Kantonen, St. Gallen 1985,
Rz. 193 f. sowie 198 f. betreffend Rückstufung des Amtes). Das Bun-
desverwaltungsgericht hat sich dieser Praxis angeschlossen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3627/2007 E. 4.1 vom 9. Januar
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2008); es besteht kein Anlass, im hier zu beurteilenden Fall davon
abzuweichen.
3.
Dem Gesetzgeber kommt bei Organisations- und Besoldungsfragen
grundsätzlich ein grosser Ermessens- bzw. Gestaltungsspielraum zu
und die zuständigen Behörden können aus der Vielzahl denkbarer An-
knüpfungspunkte die Tatbestandselemente auswählen, die für die Be-
soldung der Bediensteten massgebend sein sollen (vgl. Entscheid der
PRK 2006-014 E. 3a vom 7. September 2006 mit Hinweisen). Das
Bundespersonalrecht enthält auf Stufe BPG denn auch nur wenige
Vorgaben zum Lohn. Dieser bemisst sich gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG
nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres re-
geln die gestützt auf Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbe-
stimmungen, namentlich die BPV.
Art. 36 BPV stellt ein System von 38 LK auf. Jede Funktion wird be-
wertet und einer dieser Klassen zugewiesen (Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor
ihrem Entscheid über die Zuweisung der einzelnen Funktionen zu ei-
ner LK holt die zuständige Stelle nach Art. 2 das Gutachten der Be-
wertungsstelle nach Art. 53 ein (Art. 52 Abs. 2 BPV). Für die Funkti-
onsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgaben-
kreises sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwort-
lichkeiten und Gefährdungen massgebend (Art. 52 Abs. 3 BPV).
Grundlage für die Bewertung ist gemäss Art. 20 Abs. 1 der Verordnung
des EFD vom 6. Dezember 2001 zur Bundespersonalverordnung
(VBPV, SR 172.220.111.31) die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft).
Die Bewertung hat nicht zuletzt auch aufgrund von Vergleichen mit an-
deren Stellen zu erfolgen (sog. Quervergleiche, Art. 20 Abs. 2 VBPV).
4.
Die Rückstufung des Beschwerdeführers findet ihren Ursprung im Pro-
jekt Nationale Sicherheitskooperation, welches auch neue Aufgaben
für das BABS sowie eine Reorganisation des ganzen Geschäftsbe-
reichs D._______ zur Folge hatte. In diesem Rahmen wurden die
Stellen, jene des Beschwerdeführers miteingeschlossen, in Bezug auf
den Aufgabenbereich neu definiert und ebenso neu bewertet (vgl.
Vernehmlassungsbeilage 1). Die Neueinstufung beruht also auf
Reorganisationsmassnahmen, welche sich der gerichtlichen Kontrolle
weitgehend entziehen (vgl. E. 2 hiervor). Dass vorliegend eine
Umstrukturierung stattgefunden hat, ist denn auch nicht umstritten
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(vgl. Sachverhalt Bst. B). Streitig ist aber die Frage, ob die neue Stelle
des Beschwerdeführers als G._______, welche er seit dem 1. Januar
2007 inne hat, zu Recht der LK 24 zugeteilt worden ist oder ob eine
Einreihung in LK 25 angezeigt wäre.
Massgebend für die Beurteilung dieser Frage ist zum einen, ob die
Funktionsbewertung gestützt auf die Stellenbeschreibung des
G._______ und in Anwendung der Kriterien gemäss Art. 52 Abs. 3
BPV erfolgt ist (vgl. unten E. 5). Auch ist zu prüfen, ob die Funktion des
Beschwerdeführers gleich eingestuft ist wie andere Funktionen mit
vergleichbaren Voraussetzungen und Aufgaben, mithin ob die Einstu-
fung in LK 24 einem Quervergleich standhält (Art. 20 Abs. 2 VBPV; vgl.
E. 6 unten).
5.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die erfolgte Rückstufung in LK 24
trage dem Zweck der Reorganisation nicht Rechnung, ja laufe diesem
sogar zuwider. Eigentliche Ursache von Rückstufungen seien Sparbe-
mühungen, womit die vorliegend vorgenommene Tieferbewertung nur
formal durch die geänderte Stellenbewertung begründet und inhaltlich
kaum gerechtfertigt sei. Seine Aufgaben beim ehemaligen BZS seien
nicht mit seinen heutigen Pflichten im BABS vergleichbar. Diese neuen
Aufgaben gingen weit über jene im BZS hinaus bzw. er habe neu nicht
nur Arbeiten auf Stufe Bund, sondern auch solche auf Stufe Kanton
sowie die Vertretung des Amtes in nationalen und internationalen Gre-
mien inne. Insbesondere verfüge seine neue Funktion auch über einen
grösseren Handlungs- und Beurteilungsspielraum. Die gesamten An-
forderungen des Aufgabenkreises gemäss Stellenbeschreibung vom
1. Februar 2007 rechtfertigten eine Einreihung in LK 25. Zudem habe
er sich immer sehr stark für seine Aufgaben engagiert und habe auch
immer entsprechende Resultate vorweisen können.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, umfangreiche, vom Parlament ge-
forderte Sparbemühungen hätten zu grossen Reorganisationen ge-
führt. Der Abbau von Funktionen sowie die Zusammenlegung von be-
stehenden Organisationseinheiten und Aufgaben zu Optimierungs- wie
auch zu Sparzwecken seien Projekte, die zwangsweise zu Neubewer-
tungen von Funktionen führten. Gerade die neue Funktion des Chefs
F._______, welcher die Funktion des Beschwerdeführers unterstellt
sei, habe einen wesentlichen Einfluss auf die Bewertung der Funktion
des Beschwerdeführers. Denn mit dieser Neu-Unterstellung schmälere
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sich die Fachverantwortung des Beschwerdeführers. Da eine objektive
Funktionsbewertung gestützt auf die Stellenbeschreibung erfolge,
werde zudem die Funktionsbewertung unabhängig von den Leistungen
des momentanen Stelleninhabers vorgenommen. In der Bundes-
verwaltung erfolge die LK-Zuordnung im summarischen Verfahren; die
Bewertungskriterien würden nicht einzeln analysiert und gewichtet,
sondern seien kumuliert zu betrachten.
5.1 Formelle Grundlage für die Funktionsbewertung ist vorliegend die
Stellenbeschreibung des G._______ vom 1. Februar 2007 (Ver-
nehmlassungsbeilage 3); darin werden die Anforderungen, der
Aufgabenbereich sowie die Kompetenzen bzw. Verantwortlichkeiten
der Stelle des Beschwerdeführers zusammenfassend, aber doch
ausführlich wiedergegeben. Aus der Stellenbeschreibung ist auch
ersichtlich, dass die Funktion des G._______ verschiedenartige
Aufgaben umfasst; diesfalls richtet sich die Funktionsbewertung in
erster Linie nach den Obliegenheiten, die den überwiegenden Teil der
Arbeitszeit ausmachen (vgl. Art. 2 Abs. 2 der
Funktionsbewertungsverordnung VBS vom 21. Juni 2005 [SR
172.220.111.343.1]). Diese umfassen vorliegend die Leitung, Steue-
rung und Koordination der Arbeiten zur Risikobewertung und
Verwundbarkeitsanalyse Schweiz (40%) sowie die Unterstützung der
Kantone bei der Ausarbeitung von spezifischen Risikoanalysen (30%).
5.2 Die Stellenbeschreibung der Funktion des Beschwerdeführers ent-
hält demnach die wesentlichen, in Art. 52 Abs. 3 BPV aufgeführten Kri-
terien. Die Vorinstanz führt wiederholt aus, sie habe diese im Rahmen
der Funktionsbewertung kumuliert berücksichtigt, was eine ganzheitli-
che Beurteilung der Arbeitsanforderungen gewährleiste. Diese kumula-
tive Berücksichtigung von Kriterien ist angesichts des Wortlauts von
Art. 52 Abs. 3 BPV rechtens. Dass die Vorinstanz dabei die Vorgaben
von Art. 2 Abs. 2 der Funktionsbewertungsverordnung VBS ausser
Acht gelassen hätte, ist nicht ersichtlich und wird auch vom Beschwer-
deführer nicht geltend gemacht.
5.3 Sodann macht die Vorinstanz geltend, sie habe sich bei der Zuord-
nung auf die (in der SR nicht veröffentlichte) Verordnung über die
Funktionsbewertung in der Bundesverwaltung gestützt, welche kurze
Anforderungsprofile verschiedener Funktionen, eine Spanne möglicher
Einstufungen und die wesentlichen Bewertungsgrundsätze definiere.
Für Funktionen in der LK 24 würden danach Aufgaben grundlegender
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Art vorausgesetzt, welche Entscheidungskompetenz einschliessen
würden und besonders qualifizierte Berufskenntnisse erforderten. Für
die LK 25 werde dagegen ein grösserer Handlungs- und Beurteilungs-
spielraum vorausgesetzt (vgl. hierzu die ergänzende Vernehmlassung
der Vorinstanz vom 19. Februar 2008).
Dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung dieser Elemente zum
Schluss gelangt ist, die Stelle des G._______ sei in LK 24 einzureihen
bzw. eine Einreihung derselben in LK 25 sei nicht gerechtfertigt,
erscheint sachgerecht. Für die hier umstrittene Funktion besteht eine
genehmigte Funktionsbewertung, welche in Zusammenarbeit mit sämt-
lichen Klassifikationsinstanzen nach einheitlichen Gesichtspunkten
und zahlreichen Einzelkriterien bewertet worden ist (vgl. Vernehm-
lassungsbeilage 2). Es kann somit nicht gesagt werden, dass die
Einreihung der neuen Stelle des Beschwerdeführers in LK 24 nicht auf
ernstlichen Überlegungen beruht.
6.
Auch mit Blick auf die durchgeführten Quervergleiche zu anderen
Funktionen ist der Einreihungsentscheid der Vorinstanz nicht zu bean-
standen.
In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, seine Auf-
gaben seien vergleichbar mit jenen der neu geschaffenen Koordina-
tionsstelle Nationale Sicherheitskooperation, welche in LK 25 einge-
reiht sei. Die von der Vorinstanz angegebenen Quervergleiche beträfen
nur Stellen beim BABS. Würden auch solche aus weiteren Teilen des
VBS bzw. anderer Departemente herangezogen, ergäbe sich ein diffe-
renzierteres Bild. Die Vorinstanz weist demgegenüber darauf hin, gera-
de die Quervergleiche hätten dazu geführt, dass die Einreihung der
Funktion des Beschwerdeführers in LK 25 nicht möglich sei.
6.1 Bei einem Vergleich der neuen Stelle des Beschwerdeführers als
G._______ (LK 24) mit seiner früheren Funktion als Leiter B._______
(LK 25) fällt auf, dass die Stellenbeschreibung der jetzigen Funktion
des Beschwerdeführers vom 1. Februar 2007 ausführlicher ist als das
Pflichtenheft des Leiters B._______ vom 1. November 2001 (vgl. Ver-
nehmlassungsbeilagen 3 und 4). Es zeigt sich aber auch, dass der Be-
schwerdeführer in beiden Funktionen – und nicht wie von ihm
vorgebracht allein in seiner neuen Stelle – unter anderem auch die
Vertretung in nationalen und internationalen Gremien ausübt(e) und
mit externen Stellen bzw. Firmen zusammenarbeitet(e). Zudem ist er-
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sichtlich, dass der Beschwerdeführer in seiner früheren Funktion die
Leitung des Bereichs B._______ (bzw. H._______) und damit die
Leitung und Koordination von C._______projekten inne hatte, mithin
die Gesamtverantwortung in diesem Bereich besass. Er war in dieser
Funktion direkt dem Chef des Geschäftsbereichs D._______
unterstellt. Die jetzige Stelle des Beschwerdeführers als G._______
beinhaltet zwar nach wie vor anspruchsvolle Aufgaben mit entspre-
chender Entscheidungskompetenz, jedoch nicht mehr die Leitung bzw.
die Gesamtverantwortung für einen bestimmten Fachbereich. Der Be-
schwerdeführer ist denn auch nicht mehr direkt dem Chef D._______,
sondern zusätzlich der neuen Funktion Chef F._______ unterstellt. Mit
Blick auf die unterschiedlichen Verantwortlichkeiten der jeweiligen
Funktionen ist deshalb die Einreihung der Funktion des G._______ in
LK 24 statt 25 durchaus vertretbar. Nach der Rechtsprechung kann es
im Rahmen von Reorganisationen mit Neudefinition und
Neubewertung sämtlicher Stellen sogar dann zu Rückstufungen
kommen, wenn sich der Verantwortungs- und Aufgabenbereich eines
Angestellten nicht bzw. nicht massgeblich verkleinert hat (Entscheid
der PRK 2006-014 vom 7. September 2006 E. 4aa).
6.2 Die Stellen Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Schutz kritischer In-
frastrukturen (Stellenbeschreibung vom 4. Dezember 2007, Vernehm-
lassungsbeilage 15), Wissenschaftliche/r Mitarbeiter/in Kulturgüter-
schutz (Stellenbeschreibung vom 23. August 2007, Vernehmlassungs-
beilage 16) und Chemiker/in Organische Analytik (Stellenbeschreibung
vom 16. November 2007, Vernehmlassungsbeilage 17) sind wie die
aktuelle Funktion des Beschwerdeführers in LK 24 eingereiht. Zwar ist
dessen Funktion des G._______ mit diesen Stellen nur bedingt
vergleichbar, da sie nicht über identische Aufgabenbereiche verfügen.
Allen Stellen ist aber gemein, dass ihre direkten Vorgesetzten jeweils
Chef oder Chefin der entsprechenden Organisationseinheit und dabei
in LK 27 eingereiht sind. Alle Funktionen verlangen sodann ein
abgeschlossenes Studium und unterscheiden sich – abgesehen von
fachspezifischen Faktoren – auch in den weiter erforderlichen
Erfahrungen und speziellen Kenntnissen nicht wesentlich voneinander.
Werden zudem die Aufgaben und Kompetenzen der einzelnen Stellen
verglichen, fällt auch hier auf, dass diese bei allen in ähnlicher Art und
Weise bzw. in vergleichbarem Umfang ausgestaltet sind und keine der
Funktionen Geschäftsleitungs- und Führungskompetenz aufweist. Das
Stellenprofil des G._______ gliedert sich in dieses Gefüge ohne
weiteres ein, weshalb nachvollziehbar ist, dass die Vorinstanz hier von
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einem vergleichbaren Handlungs- und Beurteilungsspielraum
ausgegangen ist und die Stelle des Beschwerdeführers ebenfalls in
LK 24 eingereiht hat.
6.3 Gemäss Stellenbeschreibung der Funktion Koordinationsstelle Na-
tionale Sicherheitskooperation vom 28. Mai 2006, welche in LK 25 ein-
gereiht wurde (Vernehmlassungsbeilage 18), hat der Stelleninhaber
neben einem abgeschlossenen Hochschulstudium einen Stabsoffi-
ziersgrad vorzuweisen. Der Leiter der Koordinationsstelle Nationale Si-
cherheitskooperation nimmt u.a. breit gefächerte konzeptionelle, analy-
tische und rechtliche Aufgaben wahr und verfügt dabei über einen
grossen Handlungs- und Beurteilungsspielraum. Dessen Vorgesetzter
ist in einer höheren Lohnklasse eingereiht als der Vorgesetzte des Be-
schwerdeführers. Unter diesen Umständen ist es plausibel, dass die
Vorinstanz die Koordinationsstelle Nationale Sicherheitskooperation
gegenüber der Funktion des Beschwerdeführers um eine Lohnklasse
höher eingereiht hat.
6.4 Werden alle obgenannten Quervergleiche innerhalb des BABS zu-
sammen betrachtet, ist insgesamt nicht zu beanstanden, dass die Vor-
instanz die Funktion des Beschwerdeführers als G._______ in LK 24
eingestuft hat; dies ist nicht willkürlich, sondern lässt sich im Gegenteil
sachlich begründen. Die Einreihung der einzelnen Funktionen in die
entsprechenden Lohnklassen ergibt gesamthaft betrachtet denn auch
ein stimmiges Ganzes und ist nicht zu bemängeln. Dies insbesondere
auch im Hinblick darauf, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht
selber als qualifizierende Instanz tätig wird, wenn die durch die
Vorinstanz vorgenommene Stelleneinreihung auf ernstlichen
Überlegungen beruht (vgl. oben E. 2). Anhaltspunkte, dass dies
vorliegend nicht der Fall wäre, sind – wie aufgezeigt – nicht ersichtlich.
An diesem Schluss nichts zu ändern vermag der Einwand des Be-
schwerdeführers, dass sich ein differenzierteres Bild ergäbe, wenn für
den Quervergleich nicht nur Stellen beim BABS, sondern auch solche
aus weiteren Teilen des VBS bzw. anderer Departemente herangezo-
gen würden. Denn jede Funktionsbewertung ist auch an die hierarchi-
sche und organisatorische Struktur einer Verwaltungseinheit gebunden
und muss sich sinnvoll in deren Lohngefüge einreihen. Die jeweiligen
Stelleneinreihungen innerhalb eines bestimmten Bereichs bzw. Amtes
müssen nach einem einheitlichen Bewertungsmassstab aufgrund der
hierarchischen Einbindung, der vergleichbaren Aufgaben, Verantwort-
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lichkeiten und Kompetenzen vorgenommen werden (vgl. hierzu auch
Vernehmlassungsbeilage 5). Folglich spricht nichts dagegen, für einen
Quervergleich vorab die Stellen innerhalb des betreffenden Ver-
waltungszweiges heranzuziehen.
7.
Gemäss vorstehenden Erwägungen ist die Einreihung der Stelle des
Beschwerdeführers als G._______ in die LK 24 aufgrund der
Stellenbeschreibung und der Quervergleiche zu schützen. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
8.
Der Beschwerdeführer sieht einen Anspruch auf Einreihung seiner
neuen Funktion in LK 25 überdies im Grundsatz von Treu und Glauben
begründet. Er macht geltend, bei der Erarbeitung der Reorganisation
des Geschäftsbereichs D._______ sei eine Rückstufung einzelner
Funktionen nie zur Debatte gestanden. Die ursprünglich neu erstellte
Stellenbeschreibung für seine Funktion sei denn auch in diesem Sinne
verfasst worden und habe eine unveränderte Einstufung in LK 25
vorgesehen. Zudem habe das BABS mit Schreiben vom 21. Juli 2006
die Einreihung seiner neuen Stelle in LK 25 beantragt.
Die Vorinstanz hält dem entgegen, dem Beschwerdeführer sei nie ver-
sprochen worden, dass keine Rückstufung erfolgen werde. Vielmehr
sei er darüber informiert worden, dass bezüglich seiner neuen Funkti-
on allenfalls eine Rückstufung in Betracht falle. Die Rückstufung ver-
stosse daher nicht gegen Treu und Glauben.
8.1 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
[BV, SR 101]) umfasst unter anderem den Anspruch auf Schutz
berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte
Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich
dieses auf eine konkrete, die betreffende Person berührende Ange-
legenheit bezieht (statt vieler: BGE 130 I 26 E. 8.1 mit Hinweisen; vgl.
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 631 ff. und 669 ff.; BEATRICE WEBER-
DÜRLER, Vertrauensschutz im Öffentlichen Recht, Basel und Frankfurt
am Main 1983, S. 79 ff. und S. 128 ff.).
8.2 Der Genehmigungsantrag des BABS vom 21. Juli 2006 an das
GS VBS als für die LK-Einreihung zuständige Stelle (Art. 52 Abs. 2
BPV) beinhaltet zwar ein Organigramm D._______ per 1. Januar 2007
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sowie die Stellenbeschreibung des G._______ vom 28. Mai 2006,
nach denen diese Funktion in die LK 25 eingereiht werden sollte
(Vernehmlassungsbeilage 2). Beim fraglichen Schreiben handelt es
sich jedoch ausdrücklich nur um einen Vorschlag für die neue Struktur
und die neuen Stelleneinreihungen des Geschäftsbereichs D._______,
welcher für seine Gültigkeit der Zustimmung des GS VBS bedurfte; das
GS VBS ist diesem Vorschlag in der Folge denn auch nur teilweise
gefolgt. Zudem war das Schreiben des BABS vom 21. Juli 2006 nicht
direkt an den Beschwerdeführer selber, sondern (wie erwähnt) an das
GS VBS gerichtet. Der fragliche Genehmigungsantrag inkl. Beilagen
kann deshalb keine Grundlage für einen Anspruch des
Beschwerdeführers aus Treu und Glauben darstellen.
Auch das vom Beschwerdeführer vorgebrachte Argument, bei der Er-
arbeitung der Reorganisation sei eine Rückstufung einzelner Funktio-
nen nie zur Debatte gestanden, kann keinen Anspruch auf Vertrau-
ensschutz begründen, denn daraus lässt sich keine Zusicherung eines
Verbleibs seiner Funktion in der LK 25 ableiten. Weitere Vertrauens-
grundlagen werden vom Beschwerdeführer nicht genannt. Eine kon-
krete Zusicherung des BABS bzw. der Vorinstanz gegenüber dem Be-
schwerdeführer, wonach dessen neue Funktion als G._______ in LK
25 garantiert sei, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht
ausmachen. Damit erübrigt sich die Prüfung der weiteren
Voraussetzungen des Vertrauensschutzes.
8.3 Die Berufung des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben
schlägt somit fehl. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbe-
gründet.
9.
Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung als rech-
tens. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG sind das erstinstanzliche Verfahren sowie
das Beschwerdeverfahren nach den Artikeln 35 und 36 kostenlos. Es
sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Dem Beschwer-
deführer als Unterliegendem steht keine Parteientschädigung zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht ange-
fochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegen-
heit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.- beträgt
oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
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vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht vermögens-
rechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie
die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde offen, so ist sie innert 30 Tagen seit Eröffnung
des angefochtenen Entscheids zu erheben. Die Rechtsschrift hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist
beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, eingereicht oder zu dessen
Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplo-
matischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42, 48, 54, 90 ff. und
100 BGG).
Versand:
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