Abtei lung I
A-794/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 5 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (Steuerpflicht).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-794/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 1. Januar 1996
gegründet. Es handelt sich dabei um eine einfache Gesellschaft
gemäss Art. 530 ff. des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend
die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil:
Obligationenrecht; OR, SR 220). Gesellschafter sind zahlreiche
Unternehmen einer Branche. Die Gesellschaft war vom 1. Januar 1996
bis zum 31. März 2002 gemäss Art. 17 der Verordnung vom 22. Juni
1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464) bzw. Art. 21
des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer
im von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) geführten
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen.
B.
Am 8. Februar und 26. März 2001 führte die Verwaltung bei der
X._______ eine Steuerkontrolle durch, die den Zeitraum vom 1.
Quartal 1996 bis zum 3. Quartal 2001 (Zeitraum vom 1. Januar 1996
bis 30. September 2001) umfasste. Mit Ergänzungsabrechnung (EA)
Nr. ... vom 10. Dezember 2001 erhob die ESTV bei der Gesellschaft
eine Nachforderung von Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins seit
30. Oktober 1999 (mittlerer Verfall). Im Rahmen eines weiteren Ver-
fahrens forderte die Verwaltung mit EA Nr. ... vom 13. Dezember 2002
für die Steuerperioden 4. Quartal 2001 bis zum 1. Quartal 2002
(Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis 31. März 2002) einen Betrag von
Fr. ... zuzüglich 5 % Verzugszins seit 15. April 2002 (mittlerer Verfall).
C.
Mit den Schreiben vom 19. Juni 2002 bzw. 21. Januar 2003 liess die
X._______ die beiden Steuerforderungen bei der ESTV bestreiten. Die
Verwaltung erliess am 10. Dezember 2002 bzw. 12. Juni 2003 zwei
Entscheide und bestätigte die geltend gemachten Nachforderungen.
Die Vertreterin der X._______ erhob mit Eingaben vom 23. Januar
2003 bzw. 10. Juli 2003 Einsprachen an die ESTV, verlangte die
Aufhebung der angefochtenen Entscheide und die rückwirkende
Eintragung auf den 1. April 2002 in das Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen.
D.
In den beiden – über sehr weite Strecken wortgleichen – Einsprache-
Seite 2
A-794/2007
entscheiden vom 13. Dezember 2006 wies die ESTV die zwei Ein-
sprachen der X._______ ab und bestätigte die Steuerforderungen von
Fr. ... bzw. Fr. ... nebst Verzugszins. Die Zahlung vom 11. November
2004 im Betrag von Fr. ... sei an die Mehrwertsteuerschuld
anzurechnen. Zur Begründung führte die Verwaltung insbesondere
aus, die X._______ bzw. der von dieser Gesellschaft geführte Fonds
sei durch freiwillige Beiträge verschiedener Unternehmen der Branche
(ca. 60 Betriebe) gespiesen worden. Diese freiwilligen Beiträge würden
kein Entgelt darstellen, genauso wenig wie die durch die X._______
vergebenen Beiträge zur Durchführung von Forschungsaufträgen; es
habe kein Leistungsaustausch stattgefunden. Die Rechnungsstellung
des von der X._______ geführten Fonds und der an ihn geleisteten
Beiträge sei mittels mehrwertsteuerlich konformer Belege
vorgenommen worden, so dass die ausgewiesene und deklarierte
Mehrwertsteuer gegenüber der ESTV geschuldet sei und bleibe. Da es
sich bei den Rechnungsempfängern um zum Vorsteuerabzug berech-
tigte Unternehmen gehandelt habe, ergebe sich durch die im Rahmen
der Kontrolle vertretene Rechtsauffassung der Verwaltung kein finanzi-
eller Nachteil für diese Beteiligten. Neben diesen freiwilligen Beiträgen
habe der X._______ bzw. der von ihm geäufnete Fonds nur von der
Mehrwertsteuer ausgenommene Umsätze aus Zinsen, deren Umfang
weniger als 5 % des Gesamtumsatzes betragen hätten, aufzuweisen.
Da die Gesellschaft im fraglichen Zeitraum keine steuerbaren Umsätze
getätigt habe, würden die zu Unrecht gegenüber der ESTV geltend ge-
machten Vorsteuern wieder zurückbelastet. Die rückwirkende
Löschung der Gesellschaft aus dem Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen sei zu bestätigen.
E.
Mit zwei – über sehr weite Strecken wortgleichen – Eingaben vom
26. Januar 2007 erhebt die X._______ (Beschwerdeführerin) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die beiden Einsprache-
entscheide vom 13. Dezember 2006, beantragt deren Aufhebung und
den Wiedereintrag der Gesellschaft in das Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen rückwirkend auf den 1. April 2002. Eventualiter sei
der Einspracheentscheid vom 13. Dezember 2006 teilweise bezüglich
der Aufrechnungen für die Periode vom 1. Januar 2001 bis
30. September 2001 aufzuheben und der Beschwerdeführerin Fr. ...
zuzüglich Verzugszins in Höhe von 5 % pro Jahr seit dem
12. November 2004 zurückzuerstatten. Die Beschwerdeführerin bringt
insbesondere vor, sie habe nur für die betreffende Branche betriebs-
Seite 3
A-794/2007
orientierte Projekte finanziell unterstützt, welche den Bereichen der
anwendungsnahen Forschung und Entwicklung zuzuordnen seien
(z. B. ...). Für die fachliche Prüfung der Gesuche habe sie eine
Kommission eingesetzt, deren Beschlüsse mindestens mit einer
Zweidrittel-Mehrheit gefasst werden müssten. Die Finanzierung der
Beschwerdeführerin sei über Beiträge der Mitgliedsunternehmen
sowie von interessierten Nichtmitgliedern erfolgt. Diese Beiträge
hätten sich aufgrund eines Schlüssels berechnet. Die Beitragsleistung
sei das Entgelt für das Recht, Projekte und Studien zur Finanzierung
vorzuschlagen bzw. Informationen über den Projektfortgang und die
Projektergebnisse zu erhalten. Dazu komme das Recht, dass
Forschungskapazität zur Verfügung gestellt werde und das Recht,
dass die Kommission die Forschung begleite. Sie sei dafür besorgt,
dass die Beiträge für im Interesse der Beitragszahler liegende Projekte
eingesetzt würden, diese erhielten Forschungsergebnisse und in
betriebswirtschaftlicher Hinsicht wichtige Informationen, aus denen ein
praktischer Nutzen hervorgehe. Die Überlassung von Informationen sei
eine Dienstleistung, die entgeltlich von ihr erbracht werde; insgesamt
liege ein Leistungsaustausch und damit auch ein steuerbarer Umsatz
vor. Sie erfülle unbestrittenermassen auch die weiteren
Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht (entgeltliche Leistung
im Inland, Erreichen der Umsatzgrenzen).
F.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2007 übermittelte die ESTV dem Bundes-
verwaltungsgericht die amtlichen Akten, beantragte die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerden und teilte mit, dass auf die Ein-
reichung einer Vernehmlassung verzichtet werde.
Soweit entscheidrelevant wird das Bundesverwaltungsgericht im Rah-
men der Erwägungen auf die weiteren Behauptungen und Begründun-
gen der Verfahrensparteien zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
Seite 4
A-794/2007
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die ESTV ist eine Behörde im Sinne von
Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für die Beur-
teilung der vorliegenden beiden Beschwerden zuständig. Soweit das
VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen Art. 37 das
Verfahren nach dem VwVG. Auf die zwei frist- und formgerecht einge-
reichten Beschwerden ist einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Ent-
scheide grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149 ff.). Im Beschwerde-
verfahren gilt die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von
Amtes wegen festzustellen ist (vgl. zum Ganzen: ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich
2006, Rz. 1623 ff. und 1758 f.; ALFRED KÖLZ, Prozessmaximen im
schweizerischen Verwaltungsprozess, Zürich 1974, S. 93 ff.) und der
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden
(HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1632; statt vieler: Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-2458/2009 vom 14. Juli 2009 E. 1.2).
1.3 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Einspracheentscheid ein
selbständiges Anfechtungsobjekt und ist deshalb einzeln anzufechten.
Es ist gerechtfertigt, von diesem Grundsatz abzuweichen und die An-
fechtung in einem gemeinsamen Verfahren mit einem einzigen Urteil
zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhalt-
lichen Zusammenhang stehen und sich in allen Fällen gleiche oder
ähnliche Rechtsfragen stellen (vgl. BGE 131 V 224 E. 1, 123 V 215
E. 1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1630/2006 und
A-1631/2006 vom 13. Mai 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Unter den glei-
chen Voraussetzungen können auch getrennt eingereichte Beschwer-
den in einem Verfahren vereinigt werden. Ein solches Vorgehen dient
der Verfahrensökonomie und liegt im Interesse aller Beteiligten (MOSER/
Seite 5
A-794/2007
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.17). Diese Voraussetzungen sind vor-
liegend erfüllt, ist doch in beiden Fällen dasselbe Mehrwertsteuer-
subjekt und (abgesehen von den Steuerperioden) der gleiche Sach-
verhalt betroffen und stellen sich grundsätzlich dieselben Rechts-
fragen. Die beiden – weitgehend wortgleichen – Einspracheentscheide
wurden mit zwei über sehr weite Strecken identischen Beschwerde-
schriften angefochten. Der erste Einspracheentscheid betreffend den
Zeitraum 1. Quartal 1996 bis 3. Quartal 2001 beschlägt sowohl die
MWSTV als auch das MWSTG, der zweite Einspracheentscheid be-
treffend den Zeitraum 4. Quartal 2001 bis 1. Quartal 2002 betrifft nur
den zeitlichen Geltungsbereich des MWSTG. Die beiden Beschwerde-
verfahren werden deshalb in einem Beschwerdeverfahren durch das
Bundesverwaltungsgericht behandelt.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem im Inland gegen
Entgelt erbrachte Lieferungen von Gegenständen sowie im Inland
gegen Entgelt erbrachte Dienstleistungen (Art. 4 Bst. a und b MWSTV,
Art. 5 Bst. a und b MWSTG). Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die
keine Lieferung eines Gegenstandes ist (Art. 6 MWSTV, Art. 7 Abs. 1
MWSTG; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1536/2006 und
A-1537/2006 vom 16. Juni 2008 E. 2.2, A-1538/2006 vom 28. Mai
2008 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen).
Damit eine steuerbare Dienstleistung überhaupt vorliegt, muss sie im
Austausch mit einer Gegenleistung (Entgelt) erfolgen. Die Entgeltlich-
keit stellt ein unabdingbares Tatbestandsmerkmal einer mehrwert-
steuerlichen Leistung dar (Ausnahme: Eigenverbrauch). Die Annahme
eines solchen Leistungsaustausches setzt voraus, dass zwischen
Leistung und Gegenleistung eine innere wirtschaftliche Verknüpfung
gegeben ist (BGE 126 II 451 E. 6a, mit Hinweisen; IVO P. BAUMGARTNER,
in , Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel/Genf/München 2000, ad Art. 33 Abs. 1 und 2 Rz. 6 und 8; DANIEL
RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer
und von den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische
Recht, Bern 1999, S. 223 ff.). Die Beantwortung der Frage nach der
inneren Verknüpfung erfolgt nicht in erster Linie nach zivilrechtlichen,
sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kriterien (statt vieler: Ur-
teil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom 14. November 2003
E. 3.6.1; BVGE 2007/23 E. 2.3.2 S. 269 f.; Urteil des Bundesverwal-
Seite 6
A-794/2007
tungsgerichts A-1338/2006 vom 12. März 2007 E. 2.1; Entscheid der
Eidgenössischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 5. Juli 2005,
veröffentlicht in VPB 70.7 E. 2a; Riedo, a.a.O., S. 112 mit Fn. 125). Ins-
besondere ist für die Annahme eines Leistungsaustauschs das Vor-
liegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend erforderlich (BGE
126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002 vom
23. Dezember 2002 E. 3.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.2). Es genügt vielmehr,
dass Leistung und Gegenleistung innerlich derart verknüpft sind, dass
die Leistung eine Gegenleistung auslöst (BGE 132 II 353 E. 4.1, BGE
126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.269/2006 vom 20. Juni
2008 E. 3.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006 vom
11. Dezember 2007 E. 2.2, A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2).
Zwischen Leistung und Gegenleistung muss damit ein kausaler, wirt-
schaftlicher Zusammenhang gegeben sein, der sich in der Regel nach
dem Prinzip des "do ut des" ergibt. Aufgrund der Konzeption der Mehr-
wertsteuer als Verbrauchsteuer, das heisst aufgrund der Tatsache,
dass die Mehrwertsteuer die Belastung des Verbrauchs und damit des
Leistungsempfängers bezweckt, sind die einzelnen Leistungen dabei
primär von der Seite des endgültigen Steuerträgers aus zu betrachten
(vgl. JÜRGEN STRENG, Zuschüsse und Subventionen im Umsatz-
steuerrecht, Schriften zum Umsatzsteuerrecht, Band 12, Köln 1999,
S. 224 f.). Es ist damit zu prüfen, ob der Aufwand vom Leistungs-
empfänger erbracht wird, um die vom Leistungserbringer erbrachte
Leistung zu erhalten (vgl. RIEDO, a.a.O., S. 230; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.2.1). Der
Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates
vom 26. August 1996 betreffend Parlamentarische Initiative Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer (Bericht WAK-N; BBl 1996 V S. 713 ff.)
hält bezüglich der Bedeutung von Art. 38 Abs. 4 MWSTG unmissver-
ständlich Folgendes fest: "Zwischen Leistung und Gegenleistung muss
ein ursächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang bestehen, was erfor-
dert, dass die Leistung auf den Erhalt einer Gegenleistung gerichtet
ist. Liegt keine solche Leistungsbeziehung vor, unterliegen solche
Geldleistungen als "Nicht-Umsätze" (Nichtleistungen im Sinne des
Mehrwertsteuerrechts) der Besteuerung mit der Mehrwertsteuer nicht.
Sie berechtigen daher auch nicht zum Vorsteuerabzug. Sie dürfen aber
nur zu einer Vorsteuerabzugskürzung führen, wenn und soweit vor-
steuerbelastet bezogene Leistungen für sie verwendet werden"
(a.a.O., S. 776). Zudem hält der Bericht fest: "Wo vorsteuerbelastete
Lieferungen oder Dienstleistungen für von der Steuer ausgenommene
Seite 7
A-794/2007
Umsätze oder für "Nicht-Umsätze" im oben genannten Sinn verwendet
werden, ist der Vorsteuerabzug entsprechend zu kürzen" (a.a.O.,
S. 777).
Besteht kein Austauschverhältnis in diesem Sinn zwischen Leistungs-
erbringer und -empfänger, ist die Aktivität mehrwertsteuerlich irrele-
vant. Es handelt sich dann aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht um
einen sog. "Nichtumsatz" und es fehlt in diesem Fall an einem Steuer-
objekt (vgl. dazu Art. 4 MWSTV; RIEDO, a.a.O., S. 225 f.; vgl. auch SONJA
BOSSART, Zum Einfluss von Nichtumsätzen auf den Vorsteuerabzug
bzw. die Vorsteuerabzugskürzung, in MICHAEL BEUSCH/ISIS [Hrsg.], Ent-
wicklungen im Steuerrecht 2009, Zürich etc. 2009, S. 363 ff.). "Nich-
tumsätze" fallen nicht in den Geltungsbereich der Mehrwertsteuer
(BGE 132 II 353 E. 4.3; BVGE 2008/63 E. 2.3; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6152/2007 vom 21. August 2009
E. 2.2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007 E. 2.2.1, A-1431/2006
vom 25. Mai 2007 E. 2.1; Entscheid der SRK vom 18. November 2002,
veröffentlicht in VPB 67.49 E. 2a/cc; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 153, 156; IVO BAUMGARTNER, a.a.O., N. 70 zu Art. 38).
Ein Leistungsaustausch liegt also vor, wenn zusammenfassend folgen-
de Tatbestandsmerkmale erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1645/2006 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1,
A-1442/2006 vom 11. Dezember 2007 E. 2.3, A-1354/2006 /
A-1409/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006 vom 4. Mai
2007 E. 2.2):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfängers vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung ge-
genüberstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch-
steuer entspricht (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1442/2006
vom 11. Dezember 2007, E. 2.3, A-1354/2006 / A-1409/2006 vom
24. August 2007 E. 3.1; Entscheid der SRK vom 14. Juni 2005, ver-
öffentlicht in VPB 69.126 E. 2a/dd; RIEDO, a.a.O., S. 230 ff.; ALOIS
Seite 8
A-794/2007
CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehr-
wertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182; BAUMGARTNER,
a.a.O., Rz. 9 ff. zu Art. 33 Abs. 1 und 2; vgl. auch Entscheid der SRK
vom 24. August 1997, veröffentlicht in MWST-Journal 3/1997 S. 103 f.
E. 4a).
2.2
2.2.1 Das Entgelt stellt die Bemessungsgrundlage für die Mehrwert-
steuer dar (vgl. BGE 126 II 443 E. 6). Zum Entgelt gehört alles, was
der Leistungsempfänger oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für
die Leistung aufwendet (Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV bzw. Art. 33
Abs. 1 und 2 MWSTG). Nur jene Zuwendungen des Abnehmers ge-
hören nicht zum steuerbaren Entgelt, die keinen ursächlichen Zu-
sammenhang mit der steuerbaren Leistung aufweisen und ihren
Rechtsgrund in einem selbständigen, von der Leistung unabhängigen
Leistungsaustauschverhältnis haben. Getreu dem Wesen der Mehr-
wertsteuer als Verbrauchsteuer ist auch hier die Sicht des Ver-
brauchers bzw. des Leistungsempfängers massgeblich. So sieht denn
das anwendbare Recht vor, zum Entgelt gehöre alles, was der
Empfänger für die Leistung aufwendet, und nicht etwa, was der Erbrin-
ger dafür erhält. Begriff und Umfang des Entgelts definiert sich folglich
aus der Optik des Abnehmers: Berechnungsgrundlage ist letztlich, was
der Verbraucher (Abnehmer) bereit oder verpflichtet ist, für die er-
haltene Leistung aufzuwenden bzw. um die Leistung zu erhalten (statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1645/2006 vom
3. Dezember 2008 E. 2.2.1, A-1567/2006 vom 28. Dezember 2007
E. 2.5, A-1386/2006 vom 3. April 2007 E. 2.3, mit Hinweisen auf die
Rechtsprechung; RIEDO, a.a.O., S. 96, 228; DIETER METZGER, Kurz-
kommentar zum Mehrwertsteuergesetz, Muri/Bern 2000, S. 110 Rz. 3).
2.2.2 Nicht zum Entgelt gehören gemäss Art. 26 Abs. 6 Bst. b MWSTV
(vgl. auch Art. 33 Abs. 6 Bst. b MWSTG) Subventionen und andere
Beiträge der öffentlichen Hand. Dasselbe gilt für Spenden, Legate und
andere freiwillige Beiträge von Privaten oder Unternehmen, welche
den Subventionen und anderen Beiträgen der öffentlichen Hand durch
die Rechtsprechung gleichgestellt werden. Gemäss Bundesgericht er-
folgen Spenden wie Schenkungen freiwillig. Wie bei der öffentlich-
rechtlichen Subvention werde mit einer zweckgebundenen privaten Zu-
wendung angestrebt, dass der Leistungsempfänger eine bestimmte
Aufgabe erfülle, die jedoch im einen wie im anderen Fall nicht eine
Seite 9
A-794/2007
konkrete Gegenleistung darstelle. Der private Spender wolle – wie
auch ein Subventionsgeber – die Tätigkeit des Unternehmens allge-
mein fördern (BGE 126 II 443 E. 8; Urteil des Bundesgerichts vom
4. Juli 2003, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht
[ASA] 73 S. 563 E. 4.3, 4.5; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
2C_506/2007 vom 13. Februar 2008 E. 3.3, 2A.526/2003 vom 1. Juli
2004 E. 1.1.; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1408/2006 vom
13. März 2008 E. 3.4). Solche unentgeltliche, freiwillige Zuwendungen
von Privaten werden als sog. Nichtumsätze bezeichnet, welche nicht
Gegenstand der Mehrwertsteuer bilden (CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER,
a.a.O., Rz. 153 f., 307 ff.; vgl. auch BGE 132 II 353 E. 4.3). Allerdings
ist im Einzelfall genau zu prüfen, ob eine freiwillige Zuwendung oder
ein Leistungsentgelt vorliegt (BGE 124 II 443 E. 8a). Das MWSTG un-
terscheidet neu (anders als noch die MWSTV) explizit zwischen Spen-
den, die unmittelbar den einzelnen Umsätzen des Empfängers als Ge-
genleistung zugeordnet werden können und zum Entgelt gehören, und
jenen Spenden, die nicht in diesem Sinn eine Gegenleistung
darstellen und nicht steuerbares Entgelt bilden (Art. 33 Abs. 2 Satz 1
und Art. 38 Abs. 8 Satz 1 MWSTG).
2.3 Verwendet der Mehrwertsteuerpflichtige Gegenstände oder
Dienstleistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in
seiner Mehrwertsteuerabrechnung die ihm von anderen Mehrwert-
steuerpflichtigen mit den Angaben nach Art. 28 MWSTV bzw. Art. 37
MWSTG in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für Lieferungen und
Dienstleistungen abziehen (Art. 29 Abs. 1 und 2 MWSTV bzw. Art. 38
Abs. 1 und 2 MWSTG). Steuerausnahmen gemäss als Ausgangs-
leistungen berechtigen nicht zum entsprechenden Vorsteuerabzug
(Art. 13 MWSTV bzw. Art. 17 MWSTG). Verwendet der Mehrwert-
steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistungen sowohl für
Zwecke, die ihn zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für andere
Zwecke (wie etwa für steuerausgenommene), so ist der Vorsteuer-
abzug nach dem Verhältnis der Verwendung zu kürzen (Art. 32 Abs. 1
MWSTV bzw. Art. 41 Abs. 1 MWSTG).
3.
Im vorliegenden Fall ist die mehrwertsteuerliche Qualifikation der frag-
lichen "freiwilligen Beiträge" (entspricht dem in Art. 2 des
Reglements ... vom 2. Dezember 1992 [Reglement] verwendeten
Begriff) der beitragszahlenden Unternehmen zu prüfen.
Seite 10
A-794/2007
3.1 Die Beschwerdeführerin orientiert sich im Rahmen ihrer Förder-
politik an den heutigen und zukünftigen Aufgaben der betreffenden
Branche (Art. 3 des Reglements). Im Anhang zu diesem Reglement
wird diese Förderpolitik näher umschrieben: ... Dabei werden diese
Projekte im allgemeinen in der Schweiz durchgeführt, können aber
auch Gegenstand einer internationalen Zusammenarbeit bilden. Die
Projektinhalte umfassen .... Dabei sollen interdisziplinäre und
innovative Aspekte mitberücksichtigt werden. Der Schwerpunkt der
finanziellen Unterstützung durch den Fonds ist vorgesehen für
betriebsorientierte Projekte und Studien im Hinblick auf die
Verbesserung der Effizienz, der Zuverlässigkeit, der Sicherheit und der
Umweltverträglichkeit von bestehenden und geplanten Anlagen und
auf den Erwerb von Kenntnissen betreffend neuer Technologien und
neuer Analyse- und Bewirtschaftungsmethoden. ...
Nach ihren eigenen Angaben leisten neben den sieben Mitgliedern der
einfachen Gesellschaft auch noch zahlreiche weitere Unternehmen
der Branche Beiträge an die Beschwerdeführerin, sodass insgesamt
etwa 60 Beitragszahler aufscheinen. Die Zwischen- und
Endergebnisse eines von der Beschwerdeführerin mitfinanzierten Pro-
jekts würden nur unter deren Mitgliedern verteilt, nur in den wenigsten
Fällen würden nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin Be-
richte an Dritte (Nichtmitglieder) abgegeben.
3.2 Die Finanzierung der Projekte der Beschwerdeführerin durch die
Gesellschafter sowie weitere Unternehmen der Branche erfolgt durch
als "freiwillige Beiträge" bezeichnete Zuwendungen. In Art. 2 des
Reglements befindet sich eine Formel zur Berechnung dieses Beitrags
(...) des beitragenden Unternehmens. Diese Beiträge werden zunächst
ohne Zweckbindung nach Rechnungstellung durch die
Beschwerdeführerin an den Fonds bezahlt. Art. 2 des Reglements
stellt aber auch fest, dass sich jedes beitragende Unternehmen
"verpflichtet", dem Fonds einen Beitrag abzuliefern.
3.3 Die Beitragszahler haben die Sicherheit, dass mit den geäufneten
Mitteln ausschliesslich Projekte bzw. Studien finanziert werden, die für
ein Unternehmen der betreffenden Branche von Interesse sind. Dafür
bürgen das Reglement mit der Umschreibung der Projektbereiche und
Projektkategorien (Art. 6 des Reglements), der Richtlinien betreffend
die Förderschwerpunkte (Art. 7 des Reglements) und die Praxis der
Kommission bei der Auswahl der Themen für Projekte und Studien
Seite 11
A-794/2007
(Evaluation und Beurteilung, Art. 8 des Reglements). Auch die perso-
nelle Zusammensetzung jener Kommission, von der die Projektideen
beurteilt werden, bietet Gewähr dafür, dass diese Mittel nur für Pro-
jekte eingesetzt werden, die im Interesse der beitragszahlenden Un-
ternehmen liegen. Die Wahl der Mitglieder und des Präsidenten erfolgt
durch ..., wobei ... in der Kommission Einsitz nehmen. Ein einzelnes
beitragendes Unternehmen hat zwar keinen bestimmenden Einfluss
auf die Entscheide der Kommission, werden doch die Beschlüsse mit
einer Zweidrittel-Mehrheit gefällt. Die breit abgestützte Kommission
bietet aber auf jeden Fall Sicherheit für die generelle Ausrichtung der
Themen im Sinn der Branche. Dazu kommt, dass ein einzelnes
beitragszahlendes Unternehmen die Möglichkeit hat, der
Beschwerdeführerin ein konkretes Projekt im Bereich der
anwendungsbezogenen Forschung zur Durchführung vorzuschlagen.
3.4 Die beitragzahlenden Unternehmen erhalten Kenntnis von den Er-
gebnissen aller durchgeführten Projekte im Bereich der anwendungs-
bezogenen Forschung der Branche (Ziff. H3 des X._______-
Reglements für Gesuchsteller und Beitragsempfänger vom 3. Juli
1995, wonach die Berichte über die Projekte [Statusberichte, jährliche
Berichte und Schlussbericht] in erster Linie der Branche zur Verfügung
stehen); Dritte werden nur ausnahmsweise darüber informiert. Die
Bandbreite der behandelten Projekte ist thematisch sehr
eingeschränkt und nur für ein Unternehmen dieser Branche von
geschäftlichem Interesse. Nur ein Unternehmen dieser Branche kann
angesichts dieser Themen die Ergebnisse der von der
Beschwerdeführerin in Auftrag gegebenen Studien überhaupt ver-
werten. Auch wenn es sich um als "freiwillige Beiträge" bezeichnete
Zahlungen jener Unternehmen an die Beschwerdeführerin handelt, die
gemäss einem Berechnungsmodus nach wirtschaftlicher Leistungs-
fähigkeit berechnet werden, ist aufgrund der in den Studien konkret
behandelten Themen ein ursächlicher wirtschaftlicher Zusammenhang
(E. 2.1) zwischen der Leistung (Beitragszahlung) und der erbrachten
Gegenleistung (Zurverfügungstellung der Ergebnisse der Studien) zu
bejahen. Diese Gegenleistung ist als individualisiert und konkret zu
bezeichnen, da es sich um sämtliche in einem bestimmten Jahr er-
schienenen Studien handelt. Aus der Optik des beitragszahlenden Un-
ternehmens – des Abnehmers – erwirbt es durch die Bezahlung seiner
Beiträge Forschungsergebnisse, die für seine wirtschaftliche Tätigkeit
von Bedeutung sind und im Geschäftsleben Verwendung finden.
Seite 12
A-794/2007
Man kann einwenden, dass ein Unternehmen anstatt einen derartigen
"freiwilligen Beitrag" an die Beschwerdeführerin zu bezahlen und im
Gegenzug dafür die Ergebnisse der Studien zu erhalten, selbst ein
derartiges Projekt bei einem Dritten in Auftrag geben bzw. die
Ergebnisse einzelner Studien bei der Beschwerdeführerin kaufen
könnte. Immerhin hat mit dem gewählten "Umweg" über die Be-
schwerdeführerin bzw. den Fonds und der dabei vorgesehenen Ein-
schaltung der Kommission ein beitragendes Unternehmen die Gewähr
dafür, dass derartige Projektideen vor der Realisierung intensiv geprüft
werden und damit eine breite Abstützung gewährleistet ist. Dazu
kommt, dass durch die Einschaltung der Beschwerdeführerin die Bün-
delung der Kräfte der gesamten Branche sichergestellt wird. Mit der
Leistung der Beiträge an die Beschwerdeführerin erhält ein einzelnes
Unternehmen daher zusätzlich zu den konkreten Ergebnissen aller
Studien auch die Dienstleistung einer detaillierten Vorabklärung der
Projektideen durch die beauftragte Kommission. Insgesamt besteht
daher eine innere wirtschaftliche Verbindung zwischen den
Beitragsleistungen an die Beschwerdeführerin und den im Gegenzug
dafür erhaltenen Ergebnissen. In casu liegt die Verknüpfung zwischen
einer definierten Leistung (Beiträge) und einer ebenfalls definierten
Gegenleistung (Forschungsergebnisse) vor. Das Vorliegen eines
mehrwertsteuerlichen Leistungsaustauschs ist zu bejahen und die
Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin hält dafür, die ESTV habe nach der Ein-
reichung des Fragebogens zur Eintragung als Mehrwert-
steuerpflichtige und den der Verwaltung am 7. August 1996 nachge-
lieferten Informationen davon ausgehen können, dass ihre Mehrwert-
steuerpflicht bestehe. Die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwert-
steuer erfolgt nach dem Selbstveranlagungsprinzip. Der (potentielle)
Mehrwertsteuerpflichtige hat selber und unaufgefordert das Vorliegen
der Voraussetzungen für die Mehrwertsteuerpflicht zu prüfen und sich
bei der ESTV anzumelden (Art. 45 MWSTV bzw. Art. 56 MWSTG). Der
Mehrwertsteuerpflichtige hat auch selber und unaufgefordert innerhalb
von 60 Tagen nach Ablauf der für ihn geltenden Abrechnungsperiode
über seine Umsätze und Vorsteuern abzurechnen sowie den geschul-
deten Mehrwertsteuerbetrag (Steuer vom Umsatz abzüglich Vor-
steuern) an die Verwaltung abzuliefern. Die ESTV prüft die Mehrwert-
steuerpflicht oder ermittelt die Mehrwertsteuerforderung nur dann an
Seite 13
A-794/2007
Stelle des Mehrwertsteuerpflichtigen, wenn dieser seinen Pflichten
nicht korrekt nachkommt. Diese Kontrollen können auch zur rück-
wirkenden Eintragung bzw. Löschung im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen führen (vgl. Art. 45 bis 50 MWSTV bzw. Art. 46 bis 56
MWSTG; Urteil des Bundesgerichts 2A.444/1999 vom 7. Januar 2000).
Bei verspäteter Zahlung des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags
wird ohne Mahnung ein Verzugszins geschuldet (Art. 38 Abs. 2
MWSTV bzw. Art. 47 Abs. 2 MWSTG). Die Beschwerdeführerin be-
hauptet nicht einmal, die ESTV hätte ihr anlässlich der Eintragung im
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eine falsche Auskunft erteilt,
sodass sie sich nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben be-
rufen kann. Die Einreichung von Fragebogen bzw. weiteren Unterlagen
bei der Verwaltung im Zusammenhang mit der Eintragung als Mehr-
wertsteuerpflichtige ist nicht dazu geeignet, als Ausgangspunkt für
einen Verstoss gegen das Vertrauensprinzip angesehen zu werden.
Für die rechtliche Beurteilung dieser Angelegenheit ist es auch nicht
erheblich, ob die Beschwerdeführerin allenfalls ein anderes Vorgehen
gewählt hätte, falls die ESTV seinerzeit die Eintragung in das Register
der Mehrwertsteuerpflichtigen abgelehnt hätte.
4.2 Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdeführerin
auch aus dem Umstand, dass neben der X._______ möglicherweise
auch noch ein (selbständiger) Fonds (...) existiert hat, mit anderen
Worten zwei "Gebilde" bestanden haben sollen. Art. 1 des
Gesellschaftsvertrags vom 1. Januar 1996 hält fest, dass die
genannten juristischen Personen (...) eine einfache Gesellschaft unter
dem Namen "X._______" gründen, welche die Führung des
X._______ zum Zweck hat (Verwaltung des Fonds, Vergabe von
Beiträgen, usw.). Ob es sich beim X._______ (Fonds) und der
einfachen Gesellschaft (die unter der Mehrwertsteuernummer ...
eingetragen war) um zwei Subjekte handelt, ist für das vorliegende Be-
schwerdeverfahren unerheblich.
4.3 Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich – wie bereits erwähnt
– um eine einfache Gesellschaft, deren Zweckverwirklichung durch die
Beiträge der Gesellschafter aufgrund von Art. 531 Abs. 1 OR ge-
schieht. Die Gesellschafter vereinbaren, was die Beiträge des Einzel-
nen sind (THEO GUHL/JEAN NICOLAS DRUEY, in Guhl/Koller/Schnyder/Druey
[Hrsg.], Das Schweizerische Obligationenrecht, 9. Aufl., Zürich 2000,
§ 62 Rz. 7 ff.). Die Beschwerdeführerin erhebt daher keine statutarisch
(gegebenenfalls durch Mehrheitsbeschluss vereinbarte) Mitglieder-
Seite 14
A-794/2007
beiträge, sondern Beiträge, deren Umfang vertraglich vereinbart sind,
wobei die Beiträge verschieden gross sein können (GUHL/DRUEY, a.a.O.,
§ 62 Rz. 16 ff.). Daher stellt sich die Frage einer Qualifizierung dieser
Zahlungen als Mitgliederbeiträge nicht.
5.
5.1 Da ein mehrwertsteuerlicher Leistungsaustausch zwischen den
Zahlungen der beitragenden Unternehmen an die Beschwerdeführerin
und den im Gegenzug erhaltenen Forschungsergebnissen zu bejahen
ist, ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen, die
beiden angefochtenen Entscheide sind aufzuheben und die Sache der
ESTV zu neuem Entscheid zurückzuweisen.
5.2 Der Kostenvorschuss von Fr. ... ist der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu erstatten. Die
ESTV hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. ...
(inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen; Art. 7 ff. des Reglements über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]) auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, die
beiden angefochtenen Entscheide werden aufgehoben und die Sache
der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu neuem Entscheid zurückge-
wiesen.
2.
Der Kostenvorschuss von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
Seite 15
A-794/2007
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 16