B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
13.12.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_1028/2017)
Abteilung I
A-7956/2016
Ur t e i l vom 8 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richterin Marianne Ryter,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______,
4. D._______,
5. E._______,
2 - 5 vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-RU).
A-7956/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am […] 2015 stellte der Federal Tax Service (nachfolgend: FTS), die Steu-
erbehörde von Russland, ein Amtshilfeersuchen gestützt auf Art. 26 (recte:
Art. 25a) des Abkommens vom 15. November 1995 zwischen der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation zur Vermei-
dung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (SR 0.672.966.51, nachfolgend: DBA-RU) an die Eid-
genössische Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV oder Vorinstanz). Das
Ersuchen betrifft die Erhebung der Gewinnsteuern bei der russischen Ge-
sellschaft F._______ im Jahr 2013. Als in der Schweiz betroffene Gesell-
schaft wird die E._______ bezeichnet.
Der FTS erklärt, er führe eine Untersuchung der russischen Gesellschaft
F._______ durch. Zwischen dieser und der […] Gesellschaft G._______
seien folgende Darlehensverträge geschlossen worden: am 19. Juni 2012
über USD 700‘000.--, am 5. Februar 2013 über EUR 1.5 Mio. und am
11. Februar 2013 über USD 2 Mio. Auf Seiten der G._______ seien die
Darlehensverträge von I._______ abgeschlossen worden. Die Zahlungen
betreffend diese Darlehensverträge seien über die Bank J._______ erfolgt.
Gesellschafter («founder») der F._______ seien die K._______ (zu 100 %
bis 10. September 2012 und zu 0.1 % vom 11. September 2012 bis zum
9. Oktober 2013), die L._______ (zu 99.9 % vom 11. September 2012 bis
16. Januar 2014) sowie M._______ (zu 0.1 % seit 10. Oktober 2013) ge-
wesen. An der K._______ sei die […] Gesellschaft N._______ zu 99.9 %
beteiligt («founder»). Alleinige Teilhaberin der N._______ sei die schweize-
rische Gesellschaft E._______. Deren Kapital sei in 340 Aktien aufgeteilt.
Sie sei Gründerin («founder») der L._______. Vom 11. September 2012 bis
zum 15. August 2013 sei O._______ über die L._______ Eigentümer der
F._______ gewesen. A._______ sei der Direktor der Gesellschaft
P._______ […]. Die P._______ wiederum sei Direktorin der Gesellschaft
H._______ […]. H._______ habe B._______ als Vertreter ernannt. Dieser
sei der Vater von Q._______. Letzterer sei Direktor der […] Gesellschaft
N._______.
Der FTS vermutet, dass die Schulden der F._______ gegenüber der
G._______ kontrolliert seien («that the indebtedness […] is controlled»).
Um dies festzustellen, müsse geklärt werden, ob die G._______ und die
E._______ direkt oder indirekt verbundene Gesellschaften seien. Sollte ein
A-7956/2016
Seite 3
kontrolliertes Darlehen vorliegen, würde die Besteuerungsgrundlage ange-
passt.
Um die Untersuchung abschliessen zu können, bittet der FTS um Beant-
wortung der folgenden Fragen und Übermittlung entsprechender Doku-
mente:
1. Hat die E._______ im Jahr 2013 wirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt?
Was waren die grundlegenden Tätigkeiten?
2. Wie viele Angestellte beschäftigte die E._______ im Jahr 2013?
3. Wer waren die wirtschaftlich Berechtigten, Gründer, Beteiligungsinhaber,
Direktoren, Verwaltungsratsmitglieder der E._______ im Jahr 2013? Ge-
ben Sie die Anteile an. Sollte es sich bei den Gründern oder Direktoren
um juristische Personen handeln, informieren Sie uns bitte über deren
Gründer, Beteiligungsinhaber und Direktoren. Bitte geben Sie die Anteile
an.
4. Ist A._______ Schweizer Bürger? Hielt A._______ im Jahr 2013 Anteile
an irgendwelchen Gesellschaften?
5. Besteht das Gesellschaftskapital (authorized capital) der E._______ aus
Aktien (shares warrant [das wären eher Obligationen, aber es müssen Ak-
tien gemeint sein])? Falls ja, wer sind die Eigentümer der «shares war-
rant», wie hoch ist ihre Beteiligung?
6. War die E._______ im Jahr 2013 an irgendwelchen Gesellschaften betei-
ligt? Falls ja, an welchen, zu welchem Anteil und in welchen Staa-
ten/Rechtskreisen («jurisdictions»).
7. Hat die E._______ irgendwelche Geschäfte mit der G._______ und/oder
der N._______ und/oder der K._______ und/oder der L._______ abge-
schlossen und ausgeführt? Falls ja, übermitteln Sie bitte die Bankauszüge
betreffend diese Geschäfte.
8. Hat die E._______ Steuererklärungen eingereicht und Steuern bezahlt?
Handelt es sich um Minimalsteuern für diese Art der Tätigkeit? Um welche
Steuerarten handelt es sich und zu welchem Steuersatz wurden sie ent-
richtet?
B.
B.a Am 7. Juli 2015 verlangte die ESTV per E-Mail beim FTS zusätzliche
Informationen, was die Verbindung der G._______ und der H._______ be-
trifft. Am 21. August 2015 wiederholte sie ihr Ersuchen. Am 30. September
2015 bat sie nochmals, nunmehr brieflich, um die zusätzlichen Informatio-
nen.
A-7956/2016
Seite 4
B.b Der FTS antwortete am 19. Oktober 2015, I._______ sei der «con-
fidant» der G._______ und der H._______. Er habe Verträge für beide Ge-
sellschaften unterzeichnet. Die Behörde legte ein Schema bei, in dem die
Zusammenhänge zwischen den Gesellschaften, wie im Ersuchen be-
schrieben, ersichtlich sind.
C.
C.a Am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die E._______ auf, gestützt
auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 des Bundesgesetzes vom 28. September 2012 über
die internationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 651.1) verschie-
dene Informationen zu edieren. Zudem bat sie die E._______ darum, die
F._______, die G._______, die N._______, die K._______ und die
L._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
C.b Ebenfalls am 10. Dezember 2015 forderte die ESTV die Steuerverwal-
tung des Kantons […] auf, verschiedene Fragen betreffend die E._______
zu beantworten.
D.
Am 17. Dezember 2015 beantragte der Verwaltungsrat der E._______,
A._______, vollständige Einsicht in das Ersuchen des FTS. Ausserdem be-
antragte er eine Fristerstreckung. Beides gewährte die ESTV mit zwei
Schreiben vom 22. Dezember 2015.
E.
Die Steuerverwaltung des Kantons […] beantwortete die ihr gestellten Fra-
gen am 21. Dezember 2015 […]:
[…]
F.
Am 20. Januar 2016 reichte A._______ der ESTV eine Stellungnahme ein.
Er brachte vor, die ESTV habe auf das Ersuchen des FTS nicht eintreten
dürfen, sofern sie über die nachfolgenden Informationen verfügt hätte, die
die Behauptungen des FTS sofort und mit Dokumenten entkräfteten. Es
sei falsch, dass er im Jahr 2013 Direktor einer Gesellschaft namens
P._______ gewesen sei. […] Ebenfalls falsch sei, dass die P._______ ih-
rerseits im Jahr 2013 Direktorin der Gesellschaft H._______ gewesen sei.
[…] Weiter seien die Ausführungen des FTS widersprüchlich. So würden
neben zwei angeblichen Darlehensverträgen vom Februar 2013 auch einer
vom 19. Juni 2012 zwischen der F._______ und der G._______ aufgeführt,
obwohl sich das Ersuchen angeblich auf die Steuerperiode 2013 beziehe.
A-7956/2016
Seite 5
Dies lasse vermuten, dass es dem FTS um anderes gehe als eine blosse
Steuerprüfung der F._______. Weiter werde behauptet, O._______ sei
vom 11. September 2012 bis 15. August 2013 Eigentümer der F._______
mittels L._______ gewesen. Weiter oben werde jedoch ausgeführt, dass
die Gründerin und Aktionärin der L._______ die E._______ sei. Diese bei-
den Aussagen seien widersprüchlich. Zudem sei nicht ersichtlich, welche
Rolle O._______ zukommen solle. Schliesslich habe die ESTV offensicht-
lich Zweifel an der Sachdarstellung des FTS gehabt und um einen Nach-
weis über die behauptete Verbindung zwischen der G._______ und der
H._______ gebeten. Der FTS habe geantwortet, I._______ sei der «con-
fidant» beider Gesellschaften und habe für beide Verträge unterzeichnet.
Der Begriff des «confidant» sei ihm (A._______) nicht geläufig. Die Funk-
tion liesse sich aber wohl über entsprechende Registerauszüge erstellen.
Das Ersuchen sei auch insofern merkwürdig, als der FTS eigentlich über
die nötigen Nachweise für eine (indirekte) Verbindung zwischen der
F._______ und der G._______ verfügte, auch wenn diese falsch seien. Der
FTS könne daher die Besteuerungsgrundlage anpassen. Es obläge dann
der F._______, diese Hinweise zu entkräften. Das Ersuchen des FTS ziele
demnach auf andere Informationen ab. Darauf deuteten auch die sehr weit
gefassten Fragen hin. Beim Ersuchen handle es sich demnach um eine
«fishing expedition». A._______ beantragte daher im Namen der
E._______, dass der Eintretensentscheid der ESTV zu revidieren sei. Der
FTS sei in der abschlägigen Antwort der ESTV darauf hinzuweisen, dass
die E._______ Nachweise darüber geliefert habe, dass eine solche Verbin-
dung nicht existiere. Eventualiter – sollte die ESTV an ihrem Eintreten fest-
halten und auf der Übermittlung der erbetenen Informationen durch die
E._______ an die ESTV bestehen – sei eine Frist anzusetzen und zu be-
gründen, weshalb auf das Ersuchen eingetreten werden solle. Die Beant-
wortung der zweiten Frage in Ziff. 4 («Did A._______ have participation
shares in any companies in 2013») könne unter keinem Titel beantwortet
werden, weil diese Information geradezu offensichtlich nicht einmal im An-
satz potentiell erheblich sei.
Schliesslich teilte A._______ mit, [welche Gesellschaften über das Verfah-
ren informiert werden konnten].
G.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2016 erinnerte die ESTV die E._______ an
die Editionsverfügung vom 10. Dezember 2015. In Bezug auf das Schrei-
ben vom 20. Januar 2016 führte sie aus, eine Editionsverfügung sei sofort
A-7956/2016
Seite 6
vollstreckbar. Das Gesuch um Wiedererwägung könne zurzeit weder ge-
stellt noch berücksichtigt werden. Die Argumente würden demnach erst
nach Erhalt sämtlicher Informationen gewürdigt.
H.
Am 8. Februar 2016 reichte A._______ auf dem Papier seiner Anwalts-
kanzlei für sich und die E._______ eine Stellungnahme ein, in der er da-
fürhielt, die ESTV habe sein Wiedererwägungsgesuch behandeln müssen.
Gegen einen Nichteintretensentscheid hätte die E._______ Beschwerde
erheben können. Er stellte (erneut) den Antrag auf Wiedererwägung. Auf-
grund der Strafandrohung beantwortete er aber die Fragen (paraphrasiert):
[zur Tätigkeit]
[zu Mitarbeitern]
[zu wirtschaftlich Berechtigten]; die E._______ sei im Jahr 2001 gegründet
worden. Daher gebe es im Jahr 2013 keine «Gründer»; in einer Aktiengesell-
schaft gebe es keine Gesellschafter; in einer Schweizer Aktiengesellschaft
gebe es weder Geschäftsführer noch Vorstandsmitglieder. Die Organe der
Gesellschaft ergäben sich aus dem Handelsregister; […]; [Aktienkapital].
[zur Frage des Bürgerrechts]. Ob er persönlich im Jahr 2013 an anderen Ge-
sellschaften beteiligt sei, habe mit dem DBA-RU nichts zu tun und könne von
der E._______ auch gar nicht beantwortet werden. Der Unterzeichnende
(A._______) erwähne persönlich, dass er keinen Grund sehe, seine persönli-
chen Beteiligungen in einem Amtshilfeverfahren mit Russland offenzulegen
und dass solche privaten Informationen nicht an Russland weitergegeben wer-
den dürften. Er betrachte sich aber auch nicht von dieser Anfrage bzw. dem
Schreiben der ESTV betroffen.
Dem Unterzeichnenden sei der Begriff freigegebenes Kapital [die freie Über-
setzung der ESTV für «authorized capital»] in der Schweizer Aktiengesell-
schaft nicht bekannt. […]. Was mit «shares warrant» bzw. «Aktienbezugs-
scheinen» gemeint sei, wisse der Unterzeichnende nicht. […].
[zu Beteiligungen der E._______]
[zu Geschäften]
[zur Steuererklärung]
[…]
A-7956/2016
Seite 7
I.
Am 15. Februar 2016 forderte die ESTV die E._______ auf, sämtliche Fra-
gen zu beantworten. Gleichentags forderte sie A._______ mit separaten
Schreiben auf, die Frage nach seinen Beteiligungen an Gesellschaften im
Jahr 2013 zu beantworten. Sie wies darauf hin, dass A._______ in den
Schreiben vom 20. Januar 2016 und 8. Februar 2016 sowohl für sich selbst
als auch für die E._______ unterschrieben habe. Um weiteren Unklarhei-
ten vorzugreifen, würde sie die vorliegende Editionsverfügung an die Ad-
resse der Anwaltskanzlei zustellen, welche auf jedem der Schreiben auf-
geführt sei.
J.
J.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2016 drückte A._______ sein Erstau-
nen über die Verfahrensführung aus. Er wiederholte, die Relevanz der Ant-
wort für das Verfahren in Russland sei nicht einsehbar. Er stellte ein Wie-
dererwägungsgesuch. [Zur Frage der Beteiligung an Gesellschaften ].
J.b Mit Schreiben vom gleichen Datum drückte A._______ als Verwal-
tungsrat der E._______ sein Erstaunen aus, dass sein zweimal gestelltes
Wiedererwägungsgesuch nicht wahrgenommen werde. Weiter beantwor-
tete er die Fragen. Die Übersetzungen der ESTV kritisierte er teilweise.
Bezüglich Beteiligungen der E._______ erklärte er zudem, es handle sich
um Gesellschaften in Russland. Im öffentlichen Handelsregister in Russ-
land sei ersichtlich, wer wieviele Aktien halte. Es erstaune, dass die ersu-
chende Behörde diese Informationen überhaupt erfrage. Die Antworten auf
die Fragen hätten auch gestützt auf Art. 12 StAhiG eingeholt werde kön-
nen.
K.
Am 11. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ und A._______ das
rechtliche Gehör. Sie bat Erstere darum, B._______, C._______ und
D._______ über das Amtshilfeverfahren zu informieren.
L.
Am 14. März 2016 erklärte A._______ gegenüber der ESTV nochmals, die
Beantwortung der ihn betreffenden Fragen nach seiner Staatsbürgerschaft
und nach von ihm gehaltenen Beteiligungen könne nichts mit der Untersu-
chung gegen die F._______ zu tun haben. Er bat um vollständige Akten-
einsicht und Ansetzung einer neuen Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme.
A-7956/2016
Seite 8
M.
M.a Am 22. März 2016 ersuchten B._______, C._______ und D._______,
vertreten durch A._______, um Akteneinsicht und Ansetzung einer Frist zur
Einreichung einer Stellungnahme.
M.b Am gleichen Tag zeigte sich die E._______ erstaunt darüber, dass ihre
Argumente nicht berücksichtigt worden seien und die ESTV stattdessen
die Sachverhaltsdarstellung des FTS übernehme und alle Fragen ungefil-
tert beantworten wolle. Sie bat um vollständige Akteneinsicht und Anset-
zung einer Frist, um ihre Einwendungen ergänzen zu können.
N.
Am 31. März 2016 gewährte die ESTV der E._______ Akteneinsicht. Mit
separatem Schreiben vom gleichen Tag gewährte sie A._______ Aktenein-
sicht. Die Akten wurden je auf einem USB-Stick zugestellt.
O.
O.a Am 1. April 2016 teilte A._______ mit, dass es in der Anwaltskanzlei
untersagt sei, USB-Sticks zu gebrauchen. Er bat um Zustellung von Origi-
nalen oder Kopien. Er stelle das Gesuch im Namen der vier von ihm ver-
tretenen Personen sowie in eigenem Namen.
O.b Nachdem das Schreiben betreffend Akteneinsicht für die E._______
am 4. April 2016 beim Verwaltungsrat der Gesellschaft eingetroffen war,
wiederholte dessen Bürokollege, dass die Kanzlei keine USB-Sticks ge-
brauchen dürfe. Er wies darauf hin, dass eine Zustellung der Akten in ein-
facher Ausfertigung genüge.
P.
Mit fünf Schreiben vom 2. Mai 2016 stellte die ESTV A._______ und den
vier von ihm vertretenen Personen die Akten in Papierform zu. B._______,
C._______ und D._______ teilte sie zudem mit, welche sie betreffenden
Informationen sie zu übermitteln gedachte.
Q.
Am 13. Mai 2016 wurden der ESTV folgende Stellungnahmen eingereicht:
Q.a A._______ beantragte, ihn selbst betreffend keine Informationen an
den FTS zu übermitteln. Er hielt an den Wiedererwägungsgesuchen fest.
Aufgrund der wiederholten Nichtbehandlung des Gesuchs, was als Rechts-
verweigerung angesehen werden könne, stellte er ein Ausstandsbegehren
gegen R._______ und S._______. Zur weiteren Begründung brachte er
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Seite 9
vor, es seien nicht alle relevanten Akten im Beilagenverzeichnis aufgeführt.
Dass er (A._______) im Jahr 2013 Direktor der P._______ gewesen sei
und diese Gesellschaft an der H._______ beteiligt sei, sei widerlegt wor-
den. Auch sei die Beantwortung der zweiten Frage, nach seiner Beteiligung
an Gesellschaften, unter keinem Titel gerechtfertigt, weil diese Information
offensichtlich nicht einmal im Ansatz potentiell erheblich sei. Auf die russi-
sche Zusicherung, dass die Antworten bzw. Unterlagen nur zum Zweck der
Erfüllung der Verantwortlichkeiten unter dem Steuerabkommen verwendet
würden, könne – so A._______ sinngemäss – nicht vertraut werden. Russ-
land ignoriere auch EGMR-Urteile. Eine Kooperation der ESTV mit den
russischen Behörden sei grundsätzlich mehr als fragwürdig. Auch sei un-
zulässig, dass die ESTV ihn betreffende Unterlagen bei der kantonalen
Steuerbehörde angefordert habe, bevor er (A._______) in das Verfahren
involviert gewesen sei. Auch dies sei ein Grund dafür, dass die zuständigen
Sachbearbeiter in diesem Verfahren in den Ausstand zu treten hätten.
Wenn gemäss Bundesgerichtspraxis sich der Umfang der zu liefernden In-
formationen an dem orientiere, was nach Schweizer Steuerrecht von dem
Steuerpflichtigen oder von Dritten eingeholt werden könne, bedeute dies
nicht, dass Informationen über die Beteiligungsverhältnisse eines privaten,
schweizerischen Steuerpflichtigen übermittelt werden dürften.
Q.b B._______ beantragte, ihn betreffend keine Informationen an den FTS
zu übermitteln. Die Gewährung der Amtshilfe in dieser Angelegenheit sei
nicht zulässig und dränge sich nicht auf. Die Akten ergäben, dass der Sach-
verhalt im Ersuchen des FTS nicht richtig sei. Er beruhe auf falschen Infor-
mationen und Vermutungen. Die ESTV hätte das Wiedererwägungsgesuch
behandeln müssen. Auch er stellte ein Ausstandsbegehren. In seinen Ak-
ten seien zwei weitere Namen zu erkennen. Er gehe deshalb davon aus,
dass sein Name auch bei Akten von anderen involvierten Personen ersicht-
lich und nicht abgedeckt sei. Das erwecke den Eindruck, dass es die für
die Akten zuständigen Juristen mit dem Datenschutz nicht so genau näh-
men, weshalb sie befangen seien. Im Übrigen wurden in der Stellung-
nahme zumindest sinngemäss Vorbringen aufgenommen, die bereits zuvor
vom Vertreter im Verlauf des Verfahrens geäussert worden waren.
Q.c C._______ und D._______ stellten je das gleiche Begehren mit prak-
tisch gleich lautender Begründung.
Q.d A._______ bat für die E._______ um vollständige Akteneinsicht, da
ihm noch nicht alle Unterlagen zugestellt worden seien, sowie um die er-
neute Ansetzung einer Frist zur Stellungnahme. Es seien nur 35 Beilagen
A-7956/2016
Seite 10
zugestellt worden, obwohl sich gemäss Beilagenverzeichnis zum USB-
Stick, den er nicht habe verwenden können, auf diesem 44 Beilagen be-
funden hätten. Auch die E._______ stellte ein Ausstandsbegehren.
R.
Am 21. Juli 2016 forderte die ESTV die Steuerverwaltung des Kantons […]
auf, die Frage 4 des Amtshilfeersuchens vollständig zu beantworten. Der
Aufforderung kam die Steuerverwaltung gleichentags nach. [Bürgerrecht
von A._______ und zu Beteiligungen]. Sie legte eine Bilanz und das Wert-
schriftenverzeichnis von A._______ aus dem Jahr 2013 bei.
S.
S.a Am 28. Juli 2018 übermittelte die ESTV B._______, C._______,
D._______ und der E._______ je mit separaten Schreiben weitere Akten,
die seit der letzten Akteneinsicht dem Dossier hinzugefügt worden seien.
S.b Am gleichen Tag informierte sie A._______ über die Weiterungen in
der beabsichtigten Übermittlung von Informationen und sandte ihm sowie
mit separatem Schreiben auch der E._______ weitere Akten zu.
T.
Am 8. August 2016 nahm A._______ Stellung. Er teilte mit, seine bisheri-
gen Einwände aufrecht zu erhalten. Er wiederholte insbesondere sein(e)
Wiedererwägungsbegehren sowie das Ausstandsbegehren und erhob neu
eine Aufsichtsbeschwerde gegen R._______ und S._______ sowie nun-
mehr auch gegen T._______. Er machte geltend, nur das Schreiben der
Steuerverwaltung des Kantons […] erhalten zu haben, nicht aber auch die
darin bezeichneten Beilagen. […]. Er ersuchte um vollständige Aktenein-
sicht.
U.
Die Beilagen zum Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons […] reichte
die ESTV am 9. August 2016 nach.
V.
Am 10. August 2016 wies A._______ nochmals auf seine diversen Begeh-
ren hin.
W.
[…]
A-7956/2016
Seite 11
X.
Dieses Schreiben übermittelte die ESTV am 23. August 2016 an
A._______.
Y.
Am 2. September 2016 wiederholte A._______ seine Anträge und stellte
ein weiteres Mal ein Einsichtsgesuch in sämtliche Akten. Zudem bean-
tragte er zu erfahren, an wen die Akten, insbesondere seine persönliche
Steuererklärung, in welcher Form zugestellt worden seien. Sollten die Un-
terlagen Dritten zugänglich gemacht worden sein, liege eine Verletzung
des Steuergeheimnisses und des Datenschutzgesetzes vor. Die Informa-
tion zu seinen Beteiligungen dürfe nicht weitergegeben werden. Insbeson-
dere sollten hier Informationen geliefert werden, die gar nicht angefordert
worden seien. Allenfalls sei Art. 320 des Schweizerischen Strafgesetz-
buchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) verletzt worden.
Z.
Am 6. September 2016 reichte A._______ der ESTV zuhanden der zustän-
digen Aufsichtsbehörden eine Aufsichtsbeschwerde ein.
AA.
Am 14. Oktober 2016 nahm die ESTV gegenüber A._______ zu seiner Auf-
sichtsbeschwerde, seinem Ausstandsbegehren und seinem Wiedererwä-
gungsgesuch Stellung. Die Aufsichtsbeschwerde habe sie an das Eidge-
nössische Finanzdepartement (EFD) als zuständige Aufsichtsbehörde wei-
tergeleitet. Zum Ausstandsbegehren werde sie sich im Rahmen der
Schlussverfügung äussern. Mit Erlass der Schlussverfügung werde der Be-
schwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht eröffnet. Eine Wiedererwä-
gung könne im Allgemeinen nur gegen eine rechtskräftige Verfügung er-
griffen werden. Eine Schlussverfügung sei noch nicht eröffnet worden. Die
ESTV wiederholte, eine Editionsverfügung sei sofort vollstreckbar und
könne nur zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden. Das
Amtshilfeverfahren werde von der Aufsichtsbeschwerde nicht beeinflusst
und weitergeführt. Demnächst werde eine Schlussverfügung erlassen, wo-
rin zu den Anträgen und Vorbringen umfassend Stellung genommen
werde.
BB.
Am 4. November 2016 wandte sich A._______ an den Leiter des SEI und
wies darauf hin, er habe unter anderem die Frage gestellt, an wen seine
A-7956/2016
Seite 12
persönliche Steuererklärung zugestellt worden sei. Er bat um entspre-
chende Mitteilung innerhalb von 10 Arbeitstagen. Bleibe er ohne Antwort,
gehe er davon aus, dass allenfalls ein strafrechtlich relevantes Verhalten
vorliege. Nochmals wies er darauf hin, dass er vollständige Akteneinsicht
nehmen wolle.
CC.
Am 22. November 2016 erliess die ESTV gegen jede betroffene bzw. be-
schwerdeberechtigte Person eine Schlussverfügung. Sie kam zum
Schluss, dem FTS sei Amtshilfe zu leisten. Den Beschwerdeführenden
wurden die zur Übermittlung vorgesehenen Informationen in unterschiedli-
chem Umfang, nämlich soweit sie selbst dadurch betroffen waren, mitge-
teilt. Insgesamt beantwortet die ESTV sämtliche vom FTS gestellten Fra-
gen, teilweise unter Hinweis auf fehlende Informationen. Im Übrigen hat sie
vor, den FTS über die Tätigkeiten und den Zweck der E._______ sowie die
Anzahl ihrer Angestellten in Kenntnis zu setzen. Weiter will sie mitteilen,
dass [Namen] wirtschaftlich Berechtigte dieser Gesellschaft […]. [Aktien-
kapital]. [Bürgerrecht von M._______ und zu Beteiligungen]. [zu «authori-
zed capital» und «shares warrants»]. [zu von F._______ gehaltenen Antei-
len]. [zu Geschäften]. [Steuererklärungen und Steuern]. Die ESTV hält da-
für, die Voraussetzungen, um auf das Amtshilfeersuchen einzutreten, seien
erfüllt gewesen. Sie äussert sich in diesen Schlussverfügungen je zu den
verschiedenen von A._______ bzw. der E._______ vorgebrachten Argu-
menten.
In Bezug auf die im Amtshilfeersuchen vorgebrachten Umstände beruft sie
sich auf das im Völkerrecht geltende Vertrauensprinzip. Die von den Be-
schwerdeführenden eingereichten Unterlagen vermöchten die Sachver-
haltsdarstellung des FTS nicht zu entkräften, […].
Es bestände für die ESTV kein Anlass, an den Zusicherungen der russi-
schen Behörde zu zweifeln.
Die Frage des FTS, ob A._______ an Gesellschaften beteiligt sei, sei nach
Treu und Glauben auszulegen. Eine solche Auslegung ergebe, dass der
FTS auch wissen wolle, an welchen Gesellschaften A._______ beteiligt sei
und wie hoch diese Beteiligung sei. Die Informationen seien im Sinne des
DBA-RU erheblich. Es gehe für den FTS darum, die Beteiligungskette und
das Konstrukt von Personen und Gesellschaften zu ermitteln, um letztlich
festzustellen, ob die G._______ und die E._______ verbundene Gesell-
schaften seien. Dazu sei erheblich, an welchen Gesellschaften A._______
A-7956/2016
Seite 13
beteiligt sei, um potentielle Verbindungen zu anderen Gesellschaften ans
Licht zu bringen, die dann wieder Zusammenhänge zwischen der
G._______ und der E._______ zeigen könnten.
Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs an die F._______ sei
ihr vollständige Akteneinsicht gemäss Art. 15 Abs. 1 StAhiG gewährt und
auch das Schreiben der Steuerverwaltung des Kantons […] vom 21. Juli
2016 inkl. Beilagen zugestellt worden. Gemäss Art. 25a DBA-RU sei der
Austausch von Informationen vorgesehen. Sie (die Vorinstanz) habe daher
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gehandelt.
Das Recht der beschwerdeberechtigten Personen auf umfassende Akten-
einsicht sei gewahrt worden. Auf dem USB-Stick hätten sich auch Unterla-
gen befunden, die die beschwerdeberechtigten Personen nicht betroffen
hätten. Da der Stick zurückgeschickt worden sei, habe sie (die ESTV) dies
korrigieren können. Die Schreiben vom 20. Januar und 8. Februar 2016,
auf die A._______ sich beziehe, seien ihr (der ESTV) von einer anderen
Person zugestellt worden, weshalb deren Inhalt für die Entscheidfindung
betreffend A._______ nicht relevant sei. Zwei Telefonate zwischen der
Steuerverwaltung des Kantons […] und ihr (der Vorinstanz) seien nicht re-
levant gewesen, weil der Inhalt später schriftlich bestätigt worden sei. Die-
ses Schreiben habe A._______ erhalten. Die beiden Telefonnotizen wür-
den der Vollständigkeit halber aber der Schlussverfügung beigelegt.
Da sich die Sachlage seit dem Eintretensentscheid nicht wesentlich geän-
dert habe, sei das Wiedererwägungsgesuch abzuweisen.
Auf das Wiedererwägungsgesuch sei zudem sofort reagiert worden und
sei die E._______ darauf hingewiesen worden, dass die Editionsverfügung
dennoch vollstreckbar sei. Die Informationen seien gemäss StAhiG einge-
fordert und auch im Übrigen das ordentliche Amtshilfeverfahren eingehal-
ten worden. Eine Rechtsverletzung liege nicht vor. Der Vorwurf des An-
scheins der Befangenheit sei unbegründet. Der Antrag auf Ausstand der
verantwortlichen Juristen sei abzuweisen.
DD.
Am 21. Dezember 2016 erhoben A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer 1) einerseits und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2),
C._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 3), D._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 4) und die E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rin 5) andererseits (alle zusammen: Beschwerdeführende) gegen die
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Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 Beschwerde ans
Bundesverwaltungsgericht, welches fünf Verfahren eröffnete. Sie beantra-
gen, die Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 seien
aufzuheben und die Amtshilfe an den FTS gemäss Ersuchen vom […] 2015
zu verweigern – unter Kosten und Entschädigungsfolgen zulasten der
Staatskasse. Weiter stellten sie den prozessualen Antrag, alle Beschwer-
den, die unter der vorinstanzlichen Referenznummer ***1 erhoben würden,
zu vereinigen. Schliesslich seien die Verfahren beim Bundesverwaltungs-
gericht zu sistieren, bis die zuständigen Aufsichtsbehörden die Aufsichts-
beschwerde vom 8. August 2016 (Aktenzeichen ***2) behandelt habe. Die
Begründung hält sich im Wesentlichen im Rahmen dessen, was vor der
Vorinstanz vorgebracht wurde. Zudem bringen sie vor, das Ersuchen be-
treffe das Jahr 2013. Informationen aus früheren Jahren, […], könnten nicht
relevant sein. Es liefe auf eine Umkehr der Verfahrenspflichten hinaus,
wenn die Beschwerdeführenden beweisen müssten, dass gar keine Ver-
bindungen (mehr) bestünden. Die Behauptung, der Beschwerdeführer 2
habe eine Vollmacht der H._______ […] und sein Sohn sei Direktor bei der
N._______, liefe auf «Sippenhaft» hinaus. Sollte I._______ über eine
Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften verfügen, sei dies nicht
ungewöhnlich. Dies deute nicht auf eine Verbindung der beiden Gesell-
schaften hin. Die Informationen, die die ESTV übermitteln möchte, seien
gemäss innerstaatlichem Recht nicht erhältlich.
EE.
Am 10. Januar 2017 teilte das EFD A._______ mit, die Aufsichtsbe-
schwerde sei gegenüber ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär. Die Abklä-
rungen hätten im Übrigen keine Anhaltspunkte für Tatsachen ergeben, die
im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordern wür-
den. Auf die Aufsichtsbeschwerde werde daher nicht eingetreten.
FF.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. März 2017 beantragt die Vorinstanz, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Gegen den Verfahrensantrag auf
Vereinigung der Beschwerden hat sie keine Einwände. Bezüglich des Sis-
tierungsantrags verweist sie auf das Schreiben des EFD, mit welchem die-
ses nicht auf die Aufsichtsbeschwerde eingetreten ist. Zur Begründung
bringt sie im Wesentlichen vor, was bereits in der Schlussverfügung fest-
gehalten ist. Weiter erklärt sie, die Sachverhaltsergänzung des FTS habe
es ihr erlaubt, den Sachverhalt nachzuvollziehen. Fakten, die in der Ver-
gangenheit lägen, könnten immer noch eine Rolle spielen. So wollten er-
suchende Behörden in Erfahrung bringen, ob sich die ihnen bekannte
A-7956/2016
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(Steuer-)Situation noch gleich oder anders darstelle. Aus einer überholten
Darstellung könne nicht auf eine «fishing expedition» geschlossen werden.
Die ESTV sei grundsätzlich an die Sachverhaltsdarstellung des ersuchen-
den Staats gebunden, es sei denn, die Beschwerdeführenden könnten die
Darstellung sofort durch die Einreichung von Beweismitteln als offensicht-
lich fehlerhaft, lückenhaft oder widersprüchlich entkräften. Dabei handle es
sich nicht um eine Umkehr der verfahrensrechtlichen Pflichten. Es sei nicht
ersichtlich, inwiefern die dargelegte Verbindung zwischen Vater und Sohn
mit Bezug auf die sich in der Überprüfung befindlichen Gesellschaften in
eine eigentliche «Sippenhaft» münden sollten. Es sei nicht zu beanstan-
den, wenn Behörden solche Personenkonstellationen und Gesellschafts-
verflechtungen als Anlass zu Nachforschungen nähmen. Ebenfalls nicht zu
beanstanden sei, wenn der Umstand, dass I._______ für zwei Gesellschaf-
ten zeichnungsberechtigt sei, Anlass für Nachforschungen gäbe. Das Sub-
sidiaritätsprinzip sei nicht verletzt worden. Weiter seien die erhobenen In-
formationen innerstaatlich erhältlich.
GG.
Mit Zwischenverfügung vom 9. März 2017 vereinigte der Instruktionsrichter
die Verfahren A-7956/2016, A-7968/2016, A-7969/2016, A-7970/2016 und
A-7971/2016 unter der Verfahrensnummer A-7956/2016.
HH.
Am 24. März 2017 reichten die Beschwerdeführenden eine Stellungnahme
ein. Sie halten an ihren Anträgen vollumfänglich fest.
Auf die Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – soweit sie für den
Entscheid wesentlich sind – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das vorliegende Amtshilfeersuchen vom […] 2015 stützt sich auf das
DBA-RU. Das Verfahren richtet sich nach dem StAhiG (Art. 1 Abs. 1 StA-
hiG, Art. 24 StAhiG e contrario), soweit das DBA-RU keine abweichenden
Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 StAhiG). Gemäss Art. 19 Abs. 5 StA-
hiG gelten die Bestimmungen über die Bundesrechtspflege, soweit das
StAhiG keine abweichenden Bestimmungen aufstellt.
A-7956/2016
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1.2 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG,
SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfü-
gungen gehören auch Schlussverfügungen der ESTV im Bereich der inter-
nationalen Amtshilfe in Steuersachen (vgl. Art. 32 VGG e contrario sowie
Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungs-
gerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerden ist somit gegeben.
Die Beschwerdeführenden erfüllen als Adressaten der angefochtenen
Schlussverfügungen und Personen, deren Daten übermittelt werden sol-
len, die Voraussetzungen der Beschwerdelegitimation (vgl. Art. 19 Abs. 2
StAhiG i.V.m. Art. 48 VwVG). Die Beschwerden wurden überdies form- und
fristgerecht eingereicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführenden haben den Antrag gestellt, das vorliegende
Beschwerdeverfahren zu sistieren, bis ein Entscheid der Aufsichtsbehörde
vorliege. Da die Aufsichtsbehörde mittlerweile mitgeteilt hat, dass sie auf
die Aufsichtsanzeige nicht eintritt (Sachverhalt Bst. EE), ist dieser Antrag
gegenstandslos geworden und abzuschreiben.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtenen Entscheide in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG).
Im Beschwerdeverfahren gelten die Untersuchungsmaxime, wonach der
Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen ist (vgl. ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl.
2016, N. 988 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 N. 23; PIERRE MOOR/
ETIENNE POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.3 und
5.8.3.5), und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl.
Art. 62 Abs. 4 VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜH-
LER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 1.49 ff.; MOOR/POLTIER, a.a.O., Ziff. 2.2.6.5).
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1.5
1.5.1 Gemäss der Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 1 und 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) besteht Anspruch auf Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch,
wenn sich die Umstände seit dem ergangenen Entscheid wesentlich geän-
dert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen oder Be-
weismittel namhaft macht, die im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn unmöglich war oder keine
Veranlassung bestand (BGE 138 I 61 E. 4.3 S. 72 f., 127 I 133 E. 6 und 7c,
116 Ia 433 E. 5b, 100 Ib 368 E. 3, 67 I 71 S. 72 f.; Urteil des BGer
1P.513/2014 vom 14. Juli 2005 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
N. 1273 ff.; MOOR/POLTIER, a.a.O., Ziff. 2.4.4.2).
1.5.2 Sind die Voraussetzungen, unter welchen eine Behörde auf ein Wie-
dererwägungsgesuch hin zur Wiederwägung verpflichtet ist, nicht erfüllt,
muss sie das Gesuch materiell nicht prüfen (zum Ganzen: Urteile des
BVGer A-2893/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.1, A-2177/2016 vom
19. Juli 2016 E. 2.3.2; KARIN SCHERRER REBER, in: Waldmann/Weissen-
berger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz [VwVG],
2. Aufl. 2016 [nachfolgend: Praxiskommentar], Art. 66 N. 18).
1.5.3 In Amtshilfeverfahren bestimmt Art. 19 Abs. 1 StAhiG, dass jede der
Schlussverfügung vorangehende Verfügung sofort vollstreckbar ist und nur
zusammen mit der Schlussverfügung angefochten werden kann. Es stellt
sich damit abstrakt die Frage, ob der Entscheid der Vorinstanz, auf ein
Amtshilfeersuchen einzutreten, überhaupt als Verfügung gelten kann. Das
StAhiG befasst sich in Art. 7 lediglich mit der Frage, wann die Vorinstanz
auf ein Amtshilfeersuchen nicht eintritt. Das Eintreten dagegen wird nicht
in einer schriftlichen Verfügung festgehalten, sondern manifestiert sich da-
rin, dass die Vorinstanz das Verfahren weiterführt. Wird davon ausgegan-
gen, dass das Eintreten mittels Verfügung erfolgt, kann diese erst zusam-
men mit der Schlussverfügung angefochten werden. Zieht die ESTV ihren
Eintretensentscheid in Wiedererwägung, so kann diese Wiedererwägungs-
verfügung gleich wie die ursprüngliche Verfügung angefochten werden,
nämlich wiederum erst zusammen mit der Schlussverfügung. Ein Nichtein-
tretensenscheid der Vorinstanz gegen ein Wiedererwägungsgesuch kann
demnach nicht selbständig mit Beschwerde weitergezogen werden. Dies
würde der Verfahrensbeschleunigung widersprechen, die mit Art. 19 Abs. 1
VwVG angestrebt wird (vgl. Urteil des BVGer A-4974/2016 vom 25. Okto-
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ber 2016 E. 1.3.1.1; CHARLOTTE SCHODER, Praxiskommentar zum Bundes-
gesetz über die internationale Amtshilfe in Steuersachen, 2014, Art. 19
StAhiG N. 249).
1.6 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat jede Person in Verfahren vor Gerichts-
und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung
sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. Teil des Rechts auf ein
faires Verfahren ist das Verbot der formellen Rechtsverweigerung. Ein
Verstoss liegt vor, wenn eine Behörde, obwohl sie eine Entscheidung tref-
fen müsste, diese verweigert oder nur eine Teil-Entscheidung trifft (vgl.
GIOVANNI BIAGGINI, Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, 2007, Art. 29 BV N. 12).
1.7
1.7.1 Aus Art. 29 Abs. 1 BV ergibt sich weiter der Anspruch auf unbefan-
gene Entscheidträger der Verwaltung (STEPHAN BREITENMOSER/MARION
SPORI FEDAIL, in: Praxiskommentar, Art. 10 N. 17; MOOR/POLTIER, a.a.O.,
Ziff. 2.2.5.2 Bst. a). Art. 10 VwVG konkretisiert diese allgemeinen Verfah-
rensvoraussetzungen von Art. 29 Abs. 1 BV, indem er den Ausstand in Ver-
waltungsverfahren des Bundes regelt (vgl. BGE 132 II 485 E. 4.2). Nach
Art. 10 Abs. 1 VwVG müssen Personen bei der Vorbereitung und dem Er-
lass einer Verfügung in den Ausstand treten, die an der Sache ein persön-
liches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG), mit einer Partei durch
Ehe, Partnerschaft Lebensgemeinschaft oder verwandtschaftlich beson-
ders verbunden sind (Art. 10 Abs. 1 Bst. b und bbis VwVG), sich mit der Sa-
che als Parteivertreter bereits beschäftigt haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. c
VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten
(Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG).
1.7.2 Mit den Ausstandsregeln soll die objektive Prüfung durch eine unpar-
teiische und unvoreingenommene Behörde gewährleistet werden. Für die
Annahme von Zweifeln an der Unparteilichkeit genügen nach konstanter
bundesgerichtlicher Rechtsprechung Umstände, welche objektiv geeignet
sind, den Anschein einer Voreingenommenheit oder einer Gefährdung der
Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Das Misstrauen in die Unparteilich-
keit muss objektiv und durch vernünftige Gründe gerechtfertigt sein (vgl.
BGE 127 I 196 E. 2b, 119 V 456 E. 5b, 111 Ia 259 E. 3a; BENJAMIN SCHIND-
LER, Die Befangenheit der Verwaltung, 2002, S. 91 f.). Tatsächliche Befan-
genheit wird laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung für den Ausstand
nicht verlangt; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Be-
trachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl.
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BGE 140 I 326 E. 5.1, 134 I 238 E. 2.1, 131 I 24 E. 1.1; Urteil des BGer
2C_931/2015 vom 12. Oktober 2016 E. 5.1; zum Ganzen auch Urteile des
BVGer B-7401/2016 vom 3. August 2017 E. 3.1.1, A-6143/2013 und
A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/
MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. Aufl., 2013, N. 423 ff.).
1.7.3 Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG bildet einen Auffangtatbestand. Um wel-
che Gründe es sich bei den «anderen Gründen» handelt, ist jeweils anhand
der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Die Generalklausel
von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG gilt als erfüllt, wenn Tatsachen vorliegen,
die das Misstrauen in die Unbefangenheit und damit in die Unparteilichkeit
des Amtsinhabers objektiv rechtfertigen (vgl. RETO FELLER, in: Auer/Müller/
Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungs-
verfahren [VwVG], 2008 [nachfolgend: Kommentar VwVG], Art. 10
N. 22 ff.). Dabei kann insbesondere auch das Zusammentreffen verschie-
dener Umstände, welche für sich alleine genommen keinen genügenden
Intensitätsgrad für die Annahme einer Ausstandspflicht aufweisen, zur be-
gründeten Besorgnis der Befangenheit führen (BREITENMOSER/SPORI
FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 70). Auf das subjektive Empfinden der Partei, wel-
che die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an, wie
darauf, ob tatsächlich eine Befangenheit besteht. Es genügt, dass der An-
schein einer solchen durch objektive Umstände und vernünftige Gründe
glaubhaft dargetan erscheint. Für verwaltungsinterne Verfahren gilt dabei
nicht der gleich strenge Massstab wie für unabhängige richterliche Behör-
den; gerade die systembedingten Unzulänglichkeiten des verwaltungsin-
ternen Verfahrens haben zur Schaffung unabhängiger richterlicher Instan-
zen geführt. Im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege sind Ableh-
nungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richterliche Justizpersonen
bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid in irgendeiner
Form beratend oder instruierend mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen.
Die für den Anschein der Befangenheit sprechenden Umstände müssen
jeweils im Einzelfall unter Berücksichtigung der Funktion und der Organi-
sation der betroffenen Verwaltungsbehörde gewichtet werden (BGE 140 I
326 E. 5.2, 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BGer 2C_931/2015 vom 12. Okto-
ber 2016 E. 5.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 426 f.; MOOR/POLTIER,
a.a.O., Ziff. 2.2.5.2 Bst. a). Der sich aufdrängende Anschein der Befangen-
heit ist indessen stets zu vermeiden, selbst wenn für Unbefangenheit und
Unparteilichkeit nicht die für ein Gerichtsmitglied geltenden Massstäbe an-
zuwenden sind (vgl. zum Ganzen Urteil des BGer 2C_583/2011 vom
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25. Oktober 2011 E. 4.2; Urteil des BVGer A-6143/2013 und A-6144/2013
vom 3. Februar 2014 E. 2.2.2).
1.7.4 Ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG kann
gegeben sein, wenn objektive Anhaltspunkte bestehen, welche auf eine
ernsthaft gestörte zwischenmenschliche – geradezu feindschaftliche – Be-
ziehung hindeuten. Diffuse Antipathien gegenüber einem Amtsträger genü-
gen demgegenüber nicht. Bei einer Strafanzeige gegen einen Amtsträger
gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass diese für sich al-
leine dann nicht zur Ausstandspflicht des Amtsträgers in Sachen des An-
zeigeerstatters führt, wenn die Anzeige ausschliesslich im Zusammenhang
mit der amtlichen Tätigkeit steht (vgl. Urteil des BGer 8G.36/2000 und
8G.39/2000 vom 25. September 2000 E. 3c; SCHINDLER, a.a.O, S. 113 f.,
FELLER, a.a.O., Art. 10 N. 23). Auch Fehlentscheide in der Sache oder pro-
zessuale Fehler begründen (nur) dann einen Ausstandsgrund, wenn sie als
schwere Pflichtverletzung betrachtet werden müssen und von der Absicht
des Amtsträgers zeugen, der Partei zu schaden (BGE 125 I 119 E. 3e; Ur-
teil des BGer 4A_539/2008 vom 19. Februar 2009 E. 3.3.2, 1P.314/2001
vom 2. Juli 2001 E. 1; Urteile des BVGer B-7401/2016 vom 3. August 2017
E. 3.1.3, A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2.2.3; vgl.
FELLER, a.a.O., Art. 10 N. 29; BREITENMOSER/SPORI FEDAIL, a.a.O., Art. 10
N. 97).
1.7.5 Die in Art. 10 VwVG genannten Gründe sind obligatorische Aus-
standsgründe. Sie führen zwingend zum Ausstand, ohne dass es einer
Geltendmachung durch Beteiligte bedarf. Dementsprechend muss die ent-
scheidende Behörde von Amtes wegen prüfen, ob eines oder mehrere ihrer
Mitglieder in den Ausstand zu treten haben (vgl. BREITENMOSER/SPORI
FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 99). Ist der Ausstand hingegen streitig, so ent-
scheidet darüber die Aufsichtsbehörde oder, wenn es sich um den Aus-
stand eines Mitglieds einer Kollegialbehörde handelt, diese Behörde unter
Ausschluss des betreffenden Mitglieds (Art. 10 Abs. 2 VwVG). Es ist eine
anfechtbare Zwischenverfügung zu erlassen (Urteil des BGE 112 V 206
E. 2a; Urteil des BVGer A-6143/2013 und A-6144/2013 vom 3. Februar
2014 E. 2.2.4). Ob eine solche Zwischenverfügung im Verfahren der inter-
nationalen Amtshilfe in Steuersachen direkt oder erst zusammen mit der
Schlussverfügung angefochten werden kann (Art. 19 Abs. 1 StAhiG), kann
hier offengelassen werden.
A-7956/2016
Seite 21
2.
Vorab ist über die Anträge und Vorbringen der Beschwerdeführenden zu
entscheiden, die den Verfahrensgang betreffen. Dazu wird zunächst auf
den Vorwurf der Beschwerdeführenden eingegangen, die ESTV habe ihre
Wiedererwägungsgesuche ignoriert. Sie hätte diesbezüglich eine anfecht-
bare Zwischenverfügung erlassen müssen (E. 2.1). Des Weiteren ist über
das Vorbringen zu befinden, R._______, S._______ und T._______ (alle
drei sind Juristen bei der ESTV) hätten in den Ausstand treten müssen
(E. 2.2).
2.1
2.1.1 Im vorliegenden Fall haben zumindest die Beschwerdeführenden 1
und 5 im vorinstanzlichen Verfahren diverse Wiedererwägungsgesuche
gestellt (dass nicht immer eindeutig ist, im Namen welcher Person die Ge-
suche gestellt wurden, ist – da die Beschwerden vereinigt wurden – nicht
weiter von Bedeutung). Die Beschwerdeführenden 2-4 beziehen sich
ebenfalls auf diese Gesuche. Die Beschwerdeführenden bringen zwar vor,
die ESTV habe diese Gesuche ignoriert, doch hat die ESTV im Schreiben
vom 1. Februar 2016 (Sachverhalt Bst. G) darauf hingewiesen, dass eine
Editionsverfügung sofort vollstreckbar sei, das Wiedererwägungsgesuch
zurzeit weder gestellt noch berücksichtigt werden könne und die Argu-
mente (der Beschwerdeführerin 5 und des Beschwerdeführers 1) erst nach
Erhalt sämtlicher Informationen gewürdigt würden. Dass die Vorinstanz da-
nach nicht mehr auf die mehrfache Wiederholung des Wiedererwägungs-
gesuchs einging, ist daher nicht zu beanstanden. Von einer Rechtsverwei-
gerung (E. 1.6) kann jedenfalls keine Rede sein, nachdem die Vorinstanz
ihren Standpunkt dargelegt hat. Auch kann dahingestellt werden, ob die
Vorinstanz einen formellen Nichteintretensentscheid hätte fällen müssen.
Ein solcher wäre nämlich ohnehin nicht sofort, sondern erst zusammen mit
der Schlussverfügung anfechtbar gewesen (E. 1.5.3). Da die Beschwerde-
führenden jetzt dagegen vorgehen können, ist ihnen jedenfalls kein Nach-
teil entstanden.
2.1.2 Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz würde sich daher
selbst dann nicht rechtfertigen, wenn diese einen formellen Nichteintreten-
sentscheid hätte treffen müssen.
A-7956/2016
Seite 22
2.2
2.2.1 In Bezug auf die Frage, ob R._______, S._______ und T._______ in
den Ausstand hätten treten müssen, kommt im vorliegenden Fall keiner der
in Art. 10 Abs. 1 Bst. a–c VwVG erwähnten Ausstandsgründe in Betracht.
Zu prüfen bleibt damit, ob ein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1
Bst. d VwVG vorliegt.
2.2.2 Die Beschwerdeführenden machen diesbezüglich geltend, die ge-
nannten Juristen der ESTV hätten sich wiederholt nicht zum Wiedererwä-
gungsgesuch der Beschwerdeführenden geäussert. Dieses hätte mittels
Verfügung behandelt werden müssen. Dadurch hätten die Juristen eine
Rechtsverweigerung begangen (dazu E. 2.2.3 f.). Weiter seien sie nicht fä-
hig, die Akten sorgfältig zu führen. So seien beispielsweise dem Beschwer-
deführer 1 44 Beilagen auf einem USB-Stick zugestellt worden, während
bei den ausgedruckten Unterlagen – die er verlangt habe, weil die Kanzlei
keine USB-Sticks verwenden dürfe – nur noch 35 Beilagen aufgeführt ge-
wesen seien. Auch seien die Bezeichnungen der Beilagen nicht deckungs-
gleich gewesen (dazu E. 2.2.5). Schliesslich sei erst in der Schlussverfü-
gung auf sein mehrfach gestelltes Ausstandsbegehren eingegangen wor-
den, wobei jene Personen, die die Verfügung unterzeichnet hätten, selbst
über den gegen sie gestellten Befangenheitsantrag befunden hätten (dazu
E. 2.2.9). Schliesslich sei die Steuererklärung des Beschwerdeführers 1
Dritten, nämlich der vom Ersuchen betroffenen russischen Gesellschaft,
ungeschwärzt zugestellt worden (dazu E. 2.2.6). Dies alles erwecke den
Anschein, dass die mit dem Dossier betrauten Juristen befangen seien.
Die Beschwerdeführenden 2-4 erklären, ihre Namen seien anderen Ver-
fahrensbeteiligten bekannt gegeben worden (dazu E. 2.2.6).
2.2.3 Was die Vorwürfe anbelangt, die ESTV habe das Wiedererwägungs-
gesuch nicht behandelt und es liege eine Rechtsverweigerung vor, ist zu-
nächst auf das zuvor Ausgeführte (E. 2.1) zu verweisen.
2.2.4 Sofern die Beschwerdeführenden eine Rechtsverweigerung oder
Rechtsverzögerung durch die Vorinstanz noch im vorliegenden Beschwer-
deverfahren geltend machen wollten, wäre diese mittlerweile ohnehin ge-
genstandslos geworden, hat die Vorinstanz doch mittlerweile Schlussver-
fügungen erlassen und sich darin zu den Vorbringen der Beschwerdefüh-
renden geäussert.
A-7956/2016
Seite 23
2.2.5 Was die Aktenführung anbelangt, ist nachvollziehbar, dass insbeson-
dere die Beschwerdeführenden 1 und 5 irritiert sind, dass gemäss Akten-
verzeichnis zum USB-Stick sich auf diesem USB-Stick 44 Beilagen befan-
den, ihnen dann aber nur 35 bzw. 19 in Papierform ausgehändigt wurden.
Die ESTV macht hier geltend, bei den 44 Beilagen hätten sich auch solche
befunden, die die Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren nicht
betroffen hätten und diesen daher eigentlich nicht hätten zugänglich ge-
macht werden dürfen. Die Rücksendung der USB-Sticks habe es ihr (der
ESTV) ermöglicht, dies zu korrigieren und nunmehr nur noch die relevan-
ten Unterlagen zuzustellen. Die ESTV macht damit im Wesentlichen gel-
tend, einen Fehler korrigiert zu haben. Dies führt nicht dazu, dass die Per-
sonen, denen dieser Fehler unterlaufen ist, als befangen zu gelten hätten.
Der Beschwerdeführer 1 hebt in seinem Schreiben vom 13. Mai 2016 (vgl.
Sachverhalt Bst. Q.a) insbesondere hervor, in den ihm zur Verfügung ge-
stellten Akten fehlten die Schreiben vom 20. Januar 2016 und 8. Februar
2016, welche im – vorhandenen – Schreiben vom 22. Februar 2016 er-
wähnt würden. Dem ist entgegenzuhalten, dass die ersten beiden Schrei-
ben im Namen der Beschwerdeführerin 5 geschrieben worden waren und
in den dieser zur Verfügung gestellten Akten auch vorhanden sind. Der Be-
schwerdeführer 1 war es, der ursprünglich darauf hinwies, dass an die Be-
schwerdeführerin 5 adressierte Schreiben nicht auch für ihn persönlich gel-
ten, und damit insofern eine Trennung der Sphären herbeiführen wollte
(Sachverhalt Bst. H und I). Auch wenn diese Trennung im Verlauf des Ver-
fahrens nicht immer so genau beibehalten wurde (so wies der Bürokollege
des Beschwerdeführers 1 darauf hin, dass die ESTV die Unterlagen für die
Akteneinsicht zuhanden sämtlicher vom Beschwerdeführer 1 vertretenen
Personen sowie ihm selbst nur in einfacher Ausfertigung einreichen könne;
Sachverhalt Bst. O.b), wirkt es widersprüchlich, wenn der Beschwerdefüh-
rer 1 nunmehr diese Trennung beanstandet. Allerdings hätte die ESTV die
beiden Briefe auch in den Akten für den Beschwerdeführer 1 einschliessen
sollen, hatte dieser doch ohnehin Kenntnis davon und bezog sich im
Schreiben vom 22. Februar 2016 auf diese. Es handelt sich jedoch schon
deshalb nicht um einen schweren Verfahrensfehler, weil der Beschwerde-
führer 1 einerseits im Vorfeld und dann auch über die Beschwerdeführe-
rin 5, die er vertritt, Kenntnis von diesen Briefen hatte. Dass der Brief des
Beschwerdeführers 1 vom 22. Februar 2016 auch in den Akten der Be-
schwerdeführerin 5 aufgeführt ist, ist unter diesem Umständen ohnehin
nicht zu beanstanden, weil der Brief vom Beschwerdeführer 1 selbst der
Beschwerdeführerin 5 in Kopie zugestellt wurde und Letzterer daher ohne-
hin offiziell bekannt war.
A-7956/2016
Seite 24
Als unglücklich kann bezeichnet werden, dass die ESTV nicht sogleich auf
diesen Umstand hingewiesen hat und dass sie die Nummerierung der Ak-
tenstücke änderte. Statt die vorherige Nummerierung der (in der Anzahl
reduzierten) Aktenstücke zu belassen, wurden diese neu nummeriert (so
wurde beispielsweise die Aktennummer 20 auf dem USB-Stick, der dem
Schreiben der ESTV vom 31. März 2016 an die Beschwerdeführerin 5 bei-
gelegt war, zur Aktennummer 19 im Ausdruck, der dem Schreiben der
ESTV vom 2. Mai 2016 an die Beschwerdeführerin 5 beigelegt war, da die
vormalige Nummer 19 im Ausdruck nicht mehr vorhanden war). Man
könnte sich fragen, ob es nicht verständlicher gewesen wäre, wenn jene
Aktenstücke, die nicht zugestellt wurden, im Aktenverzeichnis ebenfalls
entfernt worden wären, deren Nummer jedoch belassen worden wäre. Der-
lei hätte eine allfällige Referenzierung erleichtert, indem alle Verfahrensbe-
teiligten sich bei Nennung einer Aktennummer auf dasselbe Aktenstück be-
zogen hätten bzw. beziehen würden. Letztlich ist aber die Art der Aktenfüh-
rung der ESTV zu überlassen, sofern die Vollständigkeit der Akten sicher-
gestellt ist, zumal die Akten so abgelegt sind, dass die ESTV nachvollzie-
hen kann, wem welches Aktenstück unter welcher Nummer zugstellt
wurde. Ein durch die Aktenführung begründeter Ausstandsgrund wegen
Befangenheit liegt nicht vor.
2.2.6 Einen Ausstandsgrund erblickt der Beschwerdeführer 1 sodann – wie
erwähnt (E. 2.2.2) – im Umgang mit seiner Steuererklärung. Die ESTV hat
zwar nicht die gesamte Steuererklärung 2013 des Beschwerdeführers 1
der betroffenen russischen Gesellschaft zugestellt, wohl aber Auszüge da-
raus, und zwar ohne Abdeckungen. Die ESTV erklärt hierzu, die betroffene
Person (also die F._______) habe das Recht, die vollständigen Akten ein-
zusehen. Grundsätzlich ist der ESTV zuzustimmen (Art. 15 Abs. 1 StAhiG,
Art. 26 VwVG, Art. 29 Abs. 2 BV; Urteil des BGer 2C_112/2015 vom
27. August 2015 E. 2). Allerdings gilt das Recht auf Akteneinsicht nicht un-
eingeschränkt. Im vorliegenden Fall ist an die in Art. 27 VwVG aufgezähl-
ten Gründe, insbesondere Art. 27 Abs. 1 Bst. b, zu erinnern. Demnach kön-
nen wesentliche private Interesse gegen die Gewährung der (vollständi-
gen) Akteneinsicht sprechen (vgl. zum Umfang der Verweigerung: Art. 27
Abs. 2 VwVG). Art. 28 VwVG hält diesbezüglich andere Möglichkeiten be-
reit, eine Partei über wesentliche Aktenstücke zu informieren. Es darf be-
zweifelt werden, dass es vorliegendenfalls notwendig war, den gesamten
Auszug aus der Steuererklärung des Beschwerdeführers 1 der F._______
zuzustellen. Viele der dort enthaltenen Informationen hat die ESTV nämlich
gar nicht benötigt. Allerdings muss dies vorliegend nicht abschliessend ge-
A-7956/2016
Seite 25
klärt werden, weil auch dieses Vorgehen, selbst wenn es nicht korrekt ge-
wesen sein sollte, objektiv für sich allein nicht den Anschein von Befangen-
heit zu erwecken mag.
Gleiches gilt für die Vorbringen der Beschwerdeführenden 2-4, ihre Namen
befänden sich in Akten, die anderen Verfahrensbeteiligten zugestellt wor-
den seien.
2.2.7 Selbst, wenn man die von den Beschwerdeführenden genannten
Gründe in ihrer Gesamtheit betrachtet, erreichen sie keine Schwere, die
den Anschein von Befangenheit zu erwecken vermöchte.
2.2.8 Da zudem Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nicht richter-
liche Justizpersonen bzw. gegen Personen, die an einem Verwaltungsent-
scheid in irgendeiner Form mitwirken, nicht leichthin gutzuheissen sind
(E. 1.7.3), und auch Fehlentscheide in der Sache oder prozessuale Fehler
nur in schweren Fällen einen Ausstandsgrund zu begründen vermögen,
genügen die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Gründe objek-
tiv nicht, um eine Befangenheit von S._______, R._______ und T._______
anzunehmen.
2.2.9 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass die
Schlussverfügungen der ESTV vom 22. November 2016 nicht unter Verlet-
zung der Ausstandspflicht bzw. des rechtlichen Gehörs erlassen wurden.
Es ist nach – von der Lehre kritisierter – bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung zudem nicht undenkbar, dass eine Person selbst über ein gegen sie
gestelltes Ausstandsbegehren entscheidet, sofern dieses offensichtlich un-
begründet ist und keine Ermessensausübung durch den Entscheidträger
erforderlich ist (BGE 105 Ib 301 E. 1b und 1c; BREITENMOSER/SPORI
FEDAIL, a.a.O., Art. 10 N. 116 f.; SCHINDLER, a.a.O., S. 204). Ob hier ein
solcher Fall vorliegt, muss nicht entschieden werden. Letztlich ist nämlich
den Beschwerdeführenden, wie sich aus der – eben erfolgten – materiellen
Beurteilung des Ausstandsbegehrens zeigt, ohnehin keinerlei Nachteil
dadurch entstanden. Eine Rückweisung zur Verbesserung wäre daher ein
formalistischer Leerlauf und rechtfertigt sich alleine schon aus Gründen der
Prozessökonomie nicht (vgl. E. 1.5.3 a.E.).
3.
Im Folgenden ist auf die rechtlichen Grundlagen für die Leistung von Amts-
hilfe, insbesondere an Russland, einzugehen.
A-7956/2016
Seite 26
3.1 Die Amtshilfeklausel von Art. 25a DBA-RU und die dazu vom Bundes-
rat und der Regierung der Russischen Föderation vereinbarte Ziff. 7 des
Protokolls zum DBA-RU (ebenfalls zu finden unter SR 0.672.966.51) sind
seit dem 9. November 2012 in Kraft (vgl. Art. VII, X und XI Abs. 2 des Pro-
tokolls vom 24. September 2011 zur Änderung des Abkommens zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Russischen Föderation
zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 6647; nachfolgend: Änderungs-
protokoll]). In zeitlicher Hinsicht sind Art. 25a DBA-RU und Ziff. 7 des Pro-
tokolls zum DBA-RU dabei auf Amtshilfeersuchen anwendbar, die am oder
nach dem 9. November 2012 gestellt werden und sich auf Steuerperioden
beziehen, die am oder nach dem 1. Januar 2013 beginnen (vgl. Art. XI
Abs. 2 Bst. c Änderungsprotokoll).
3.2 Nach Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU tauschen die zuständigen Behör-
den der beiden Vertragsstaaten unter sich diejenigen Informationen aus,
«die zur Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder
Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts betreffend die unter das Abkom-
men fallenden Steuern und die Mehrwertsteuern voraussichtlich erheblich
sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung nicht dem Ab-
kommen widerspricht». Dabei ist der Informationsaustausch gemäss
Art. 25a Abs. 1 Satz 2 DBA-RU nicht durch Art. 1 DBA-RU (persönlicher
Geltungsbereich) beschränkt.
3.3
3.3.1 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
voraussichtlich erheblich gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, um eine in diesem Staat steuerpflichtige Person dort
korrekt zu besteuern (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.1,
A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-4353/2016 vom 27. Februar
2017 E. 2.2.1).
3.3.2 Nach Ziff. 7 Bst. c des Protokolls zum DBA-RU besteht hinsichtlich
Art. 25a DBA-RU «Einvernehmen darüber, dass der Zweck der Verwei-
sung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich sind, darin besteht,
einen möglichst breiten Informationsaustausch in Steuerbelangen zu ge-
währleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlauben, ‹fishing expeditions›
zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen, deren Erheblichkeit hin-
sichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steuerpflichtigen Person un-
wahrscheinlich sind».
A-7956/2016
Seite 27
Ob eine Information erheblich ist, kann in der Regel nur der ersuchende
Staat abschliessend feststellen (BGE 143 II 185 E. 3.3.2, 142 II 161
E. 2.1.1 f.; Urteile des BVGer A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2,
A-2468/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 3.3.2; vgl. auch: ROBERT ZIMMER-
MANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 4. Aufl.
2014, Rz. 293). Die Rolle des ersuchten Staates bei der Beurteilung der
voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt sich darauf, zu überprüfen, ob
die vom ersuchenden Staat verlangten Informationen und Dokumente ei-
nen Zusammenhang mit dem im Ersuchen dargestellten Sachverhalt ha-
ben und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind, im ausländischen Ver-
fahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161 E. 2.1.1, 139 II 404 E. 7.2.2;
Urteil des BGer 2C_241/2016 vom 7. April 2017 E. 5.2; Urteile des BVGer
A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.3.1, A-2766/2016 vom 18. April 2017
E. 3.3.1). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte mit der
Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraussichtlich er-
heblich» im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU, nur verweigern,
wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben und der im
ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung unwahrscheinlich er-
scheint (vgl. BGE 141 II 436 E. 4.4.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.1). In letzterem
Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG anzuwenden, wonach Informationen,
welche voraussichtlich nicht erheblich sind, nicht übermittelt werden dürfen
und von der ESTV auszusondern oder unkenntlich zu machen sind (Urteile
des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.1, A-171/2017,
A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 2.3.2, A-3361/2016 vom
19. Juni 2017 E. 3.10.2 f., A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 2.2.2).
3.4
3.4.1 Art. 25a Abs. 3 DBA-RU schränkt die in Art. 25a Abs. 1 DBA-RU sta-
tuierte Pflicht zur Leistung von Amtshilfe unter bestimmten Voraussetzun-
gen ein. So wird der ersuchte Vertragsstaat von der Verpflichtung entho-
ben, Verwaltungsmassnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen oder
der Verwaltungspraxis des einen oder des anderen Vertragsstaates abwei-
chen (Art. 25a Abs. 3 Bst. a DBA-RU), oder Informationen zu erteilen, wel-
che nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren eines der
beiden Vertragsstaaten nicht beschafft werden können (Art. 25a Abs. 3
Bst. b DBA-RU). Auch besteht gemäss Art. 25a Abs. 3 Bst. c DBA-RU
keine Verpflichtung zur Erteilung von Informationen, «die ein Handels-, Ge-
schäfts-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Geschäfts-
verfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public wi-
derspräche».
A-7956/2016
Seite 28
3.4.2 Der in Art. 25a Abs. 3 Bst. b DBA-RU formulierte Vorbehalt des inner-
staatlichen Rechts (E. 3.4.1) bezieht sich, soweit es um die Beschaffung
von Informationen bei einer in der Schweiz steuerpflichtigen Person geht,
auf die Art. 123-129 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über
die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11; BGE 142 II 69 E. 4; XAVIER
OBERSON, in: Danon/Gutmann/Oberson/Pistone, Modèle de Convention
fiscale OCDE concernant le revenu et la fortune, Commentaire, 2014,
Art. 26 N. 115 f.; DANIEL HOLENSTEIN, in: Zweifel/Beusch/Matteotti [Hrsg.],
Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Internationales Steuer-
recht, Art. 26 N. 285, 287 und 290; ANDREAS DONATSCH/STEFAN HEIM-
GARTNER/FRANK MEYER/MADELEINE SIMONEK, Internationale Rechtshilfe,
unter Einbezug der Amtshilfe im Steuerrecht, 2. Aufl. 2015, S. 250 f.). Das
DBG unterscheidet zwischen einer generellen, dem Steuerpflichtigen ob-
liegenden Mitwirkungspflicht (Art. 126 DBG) und spezifischen, gewissen
Dritten obliegenden Mitwirkungspflichten (Art. 127-129 DBG). Verlangt der
ersuchende Staat Informationen über eine in der Schweiz steuerpflichtige
Person, so treffen diese die Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen ge-
mäss Art. 124-126 DBG. Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich allerdings
nicht auf Auskünfte über Geschäftsbeziehungen, die nicht für die Veranla-
gung dieser Person von Bedeutung sein könnten, sondern ausschliesslich
für die Veranlagung ihrer Geschäftspartner (HOLENSTEIN, a.a.O., Art. 26
N. 285 und 290).
3.4.3 Die steuerpflichtige Person hat der Steuerverwaltung gemäss
Art. 126 DBG auch Informationen zur Veranlagung einer Drittperson zu
übermitteln, sofern diese Informationen ihre eigene Veranlagung beeinflus-
sen können. Dies kann beispielsweise bei verdeckten Gewinnausschüttun-
gen oder einem Durchgriff der Fall sein (BGE 142 II 69 E. 5.1.4 und 5.3).
3.4.4 Nach innerstaatlichem Recht sind Informationen, die bei einer Steu-
erverwaltung liegen, erhältlich (Art. 111 DBG; Urteile des BVGer
A-3421/2016 vom 5. Juli 2017 E. 4.4.2, A-6666/2014 vom 19. April 2016
E. 4.3.3 und 5.2, A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015
E. 7.2.1, je mit Hinweisen).
3.5
3.5.1 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
A-7956/2016
Seite 29
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1,
139 II 404 E. 7.2.2; ZIMMERMANN, a.a.O., Rz. 293 Bst. a). Daher verlangt
die Rechtsprechung von der ersuchenden Behörde nicht den strikten Be-
weis des Sachverhalts, doch muss sie hinreichende Verdachtsmomente für
dessen Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1, 139 II 404
E. 7.2.2; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom 7. September 2017 E. 4.2,
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.1,
A-7111/2014, A-7156/2014, A-7159/2014 vom 9. Juli 2015 E. 5.3.3).
3.5.2 Nach dem so genannten völkerrechtlichen Vertrauensprinzip be-
steht – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch oder bei berechtigten
Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz des schweizerischen oder in-
ternationalen Ordre public (vgl. Art. 7 StAhiG) – kein Anlass, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (vgl. BGE
143 II 202 E. 8.7.1, 142 II 218 E. 3.3, 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BGer
2C_297/2017 vom 28. März 2017 E. 2.3). Die ESTV ist deshalb an die Dar-
stellung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht
wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche von vornherein
entkräftet werden kann (BGE 142 II 161 E. 2.1.3; Urteil des BGer
2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2; Urteile des BVGer A-4154/2016
vom 15. August 2017 E. 4.2, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom
5. Juli 2017 E. 3.2, A-2766/2016 vom 18. April 2017 E. 3.2.3).
3.5.3 Einer beschwerdeführenden Partei steht es somit offen, den Sach-
verhalt zu widerlegen, sofern ihr dies sofort klarerweise und entscheidend
gelingt (vgl. Urteil des BGer 2C_275/2017 vom 20. März 2017 E. 2.4.2).
Das Bundesverwaltungsgericht nimmt diesbezüglich keine Untersu-
chungshandlungen vor (vgl. Urteil des BVGer A-4911/2010 vom 30. No-
vember 2010 E. 1.4.2 a.E.). Im Amtshilfeverfahren bleibt kein Raum für ein
umfangreiches Beweisverfahren. Daher hat der Nachweis mittels Urkun-
den zu erfolgen (vgl. Urteil des BVGer A-6677/2010 vom 6. Juni 2011
E. 4.4.2).
3.6
3.6.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. a des Protokolls zum DBA-RU besteht «Einver-
nehmen darüber, dass der ersuchende Vertragsstaat ein Begehren um
Austausch von Informationen erst dann stellt, wenn er alle in seinem inner-
staatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaffung
der Informationen ausgeschöpft hat» (sog. Subsidiaritätsprinzip; vgl. dazu
DONATSCH/HEIMGARTNER/MEYER/SIMONEK, a.a.O., S. 234).
A-7956/2016
Seite 30
3.6.2 Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips besteht recht-
sprechungsgemäss namentlich kein Anlass, an einer von der ersuchenden
Behörde abgegebenen Erklärung der Ausschöpfung aller üblichen inner-
staatlichen Mittel zu zweifeln, es sei denn, es liegt ein gegen die Einhaltung
des Subsidiaritätsprinzips sprechendes, ernsthafte Zweifel an der Richtig-
keit der Erklärung begründendes konkretes Element vor (vgl. Urteile des
BGer 2C_954/2015 vom 13. Februar 2017 E. 5.3, 2C_904/2015 vom
8. Dezember 2016 E. 7.2; Urteile des BVGer A-4154/2016 vom 15. August
2017 E. 4.3, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017
E. 3.2, A-4025/2016 vom 2. Mai 2017 E. 3.2.4).
3.7 Gemäss dem Prinzip der Spezialität darf der ersuchende Staat die vom
ersuchten Staat erlangten Informationen einzig in Bezug auf Personen
oder Handlungen verwenden, für welche er sie verlangt hat und der er-
suchte Staat sie gewährt hat (BGE 142 II 161 E. 4.6.1; differenziert: Urteil
des BGer 2C_792/2016 vom 23. August 2017 [zur Publikation vorgesehen]
E. 5.4.2). Im Bereich der Amtshilfe nach dem DBA-RU statuiert Art. 25a
Abs. 2 DBA-RU selbst, für wen und zu welchem Gebrauch die übermittel-
ten Informationen ausschliesslich bestimmt sind: Sie dürfen
«nur den Personen oder Behörden (einschliesslich der Gerichte und der Ver-
waltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder
der Erhebung, mit der Vollstreckung oder der Strafverfolgung oder mit der Ent-
scheidung von Rechtsmitteln hinsichtlich der in [Art. 25a] Absatz 1 [DBA-RU]
genannten Steuern befasst sind. Diese Personen oder Behörden dürfen die
Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie können die Informationen
in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung of-
fenlegen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen kann ein Vertrags-
staat die erhaltenen Informationen für andere Zwecke verwenden, wenn sol-
che Informationen nach dem Recht beider Staaten für solche andere Zwecke
verwendet werden können und die zuständige Behörde des ersuchten Staates
dieser anderen Verwendung zustimmt.»
Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips (vgl. E. 3.5.2) kann
grundsätzlich angenommen werden, dass sich ein durch einen Staatsver-
trag mit Amtshilfebestimmungen mit der Schweiz verbundener ersuchen-
der Staat an das Prinzip der Spezialität hält (Urteile des BVGer
A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom 5. Juli 2017 E. 3.3,
A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 3.3).
3.8
3.8.1 Gemäss Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU besteht zwischen
der Schweiz und Russland Einvernehmen darüber, dass die Steuerbehör-
den des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amtshilfebegehrens
A-7956/2016
Seite 31
nach Art. 25a DBA-RU den Steuerbehörden des ersuchten Staates die fol-
genden Angaben zu liefern haben:
«(i) die Identität der in eine Überprüfung oder Untersuchung einbezogenen
Person,
(ii) die Zeitperiode, für welche die Informationen verlangt werden,
(iii) eine Beschreibung der verlangten Informationen sowie Angaben hinsicht-
lich der Form, in der der ersuchende Staat diese Informationen vom er-
suchten Staat zu erhalten wünscht,
(iv) den Steuerzweck, für den die Informationen verlangt werden,
(v) soweit bekannt, den Namen und die Adresse des mutmasslichen Inhabers
der verlangten Informationen.»
3.8.2 Zwar regelt auch Art. 6 Abs. 2 StAhiG den erforderlichen Inhalt eines
Amtshilfegesuches. Diese Bestimmung greift jedoch nur, wenn das an-
wendbare Abkommen – anders als das hier einschlägige DBA-RU mit
Ziff. 7 Bst. b des Protokolls zum DBA-RU – keine entsprechende Ordnung
enthält (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des BVGer A-2540/2017 vom
7. September 2017 E. 2.4, A-171/2017, A-172/2017 und A-173/2017 vom
5. Juli 2017 E. 4.2, A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 4.2).
4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführenden erklären, die ESTV hätte nicht auf das
Amtshilfeersuchen eintreten dürfen, da der FTS falsche Angaben gemacht
habe. Der FTS habe behauptet, der Beschwerdeführer 1 sei Direktor der
P._______ […]. Diese wiederum sei Direktorin der H._______ […]. Die Be-
schwerdeführenden hätten aber bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit
Dokumenten nachgewiesen, dass [dies im Jahre 2013 nicht zugetroffen
habe]. Die ESTV selbst habe Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung ge-
habt, sonst hätte sie den FTS nicht um weitere Informationen ersucht.
4.1.2 Wie die ESTV zu Recht ausführt, trifft sie ihren Entscheid, auf das
Amtshilfeersuchen einzutreten oder nicht, anhand des im Ersuchen um-
schriebenen Sachverhalts sowie der übrigen im Ersuchen genannten Um-
stände (vgl. E. 3.5.2). Dass sie den FTS um Ergänzung des Sachverhalts
ersuchte, bedeutet nicht, dass sie Zweifel an der Darstellung gehabt hätte,
sondern lediglich, dass der Sachverhalt aus ihrer Sicht noch Lücken auf-
A-7956/2016
Seite 32
wies. Die ESTV war auch – wie bereits ausgeführt (E. 2.1.1) – nicht gehal-
ten, aufgrund der von den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen
auf ihren Eintretensentscheid zurückzukommen. Sie hätte dies zwar tun
können, entschied sich aber dagegen. Die Unterlagen sind damit erst bei
der Beantwortung der Fragen, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Um-
fang Amtshilfe zu leisten ist, zu berücksichtigen. Darauf wird zurückzukom-
men sein (E. 4.2.4 und 4.3.3).
4.1.3 Die Beschwerdeführenden machen implizit geltend, das Subsidiari-
tätsprinzip (E. 3.6.1) sei verletzt worden, wenn sie vorbringen, zumindest
einige der erfragten Informationen seien im russischen Handelsregister er-
sichtlich. Ob dem so ist und ob eine entsprechende Recherche mit zumut-
barem Aufwand möglich wäre, muss hier nicht geklärt werden. Die Be-
schwerdeführenden beziehen sich nämlich diesbezüglich auf die Frage, an
welchen Gesellschaften die Beschwerdeführerin 5 beteiligt sei. Da diese
Frage nicht auf in Russland registrierte Gesellschaften beschränkt ist, son-
dern alle Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 umfasst, wurde das Sub-
sidiaritätsprinzip nicht verletzt, denn der FTS hätte die Frage höchstens für
in Russland registrierte Gesellschaften beantworten können, nicht aber für
allfällige Beteiligungen an nicht in Russland registrierten Gesellschaften.
Damit besteht kein Grund, an der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips zu
zweifeln (vgl. E. 3.6.2; zum Subsidiaritätsprinzip s.a. E. 4.2.3). Im Übrigen
erfüllt das Amtshilfeersuchen des FTS vom […] 2015 die formellen Voraus-
setzungen (E. 3.8.1). Etwas anderes wird auch nicht behauptet.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführenden sind der Ansicht, beim Amtshilfeersuchen
handle es sich um eine «fishing expedition». Zunächst würden im Ersuchen
Behauptungen aufgestellt, die nicht (mehr) zuträfen. Bei gehöriger Sorgfalt
hätten die russischen Behörden dies abklären und dem Register in [Sitz
der Gesellschaft H._______] entnehmen können, […]. Was gestern gewe-
sen sei, könne kein Beleg sein für das, was heute sei. Wenn die ESTV
erkläre, die Informationen der russischen Behörden seien lediglich über-
holt, müsse dem entgegnet werden, dass der Sinngehalt von «fehlerhaft»,
«lückenhaft» und «widersprüchlich» jenen von «überholt» problemlos ab-
decke. Weiter ergebe sich aus den überholten Informationen, dass kein
Zusammenhang zwischen den Gesellschaften bestehe. Überhaupt – so
die Beschwerdeführenden sinngemäss – seien die Verbindungen zwischen
den Gesellschaften äusserst vage dargestellt. So habe auch die ESTV zu-
nächst in der Sachverhaltsdarstellung im Amtshilfeersuchen einen Zusam-
menhang zwischen (anderen) Gesellschaften vermisst. Der FTS habe auf
A-7956/2016
Seite 33
mehrfache Nachfrage dann einzig ergänzt, I._______ sei «confidant» so-
wohl der G._______ als auch der H._______ und habe für beide Verträge
unterzeichnet. Dass eine Person für zwei Gesellschaften Verträge unter-
zeichne, sei aber nicht ungewöhnlich und führe nicht dazu, dass zwischen
den Gesellschaften eine Verbindung bestehe. So habe der Beschwerde-
führer 1 schon verschiedene Mandanten vertreten, was nicht dazu führe,
dass diese verbunden wären. Auch hätte oft eine Person mehrere Verwal-
tungsratsmandate inne. Der Umstand, dass B._______ Vertreter der
H._______ sein solle und sein Sohn Q._______ jener der N._______, be-
deute nicht, dass die Gesellschaften verbunden seien. Würde dies ange-
nommen, laufe das auf «Sippenhaft» hinaus.
4.2.2 Hier ist zunächst daran zu erinnern, dass der Sachverhalt, wie ihn die
ersuchende Behörde darstellt, durchaus noch Ungenauigkeiten enthalten
darf, dient doch das Amtshilfeverfahren gerade dazu, Lücken im Sachver-
halt zu schliessen (E. 3.5.1). Auch wenn er überholte Informationen enthält,
so ist der Sachverhalt im Amtshilfeersuchen des FTS zu konkret, als dass
es sich beim Ersuchen um eine fishing expedition handeln könnte. Auch
werden konkrete Fragen gestellt. Das Wort «confidant» wäre wohl mit
«Vertrauensperson» zu übersetzen, ein Begriff, der dem schweizerischen
Gesellschaftsrecht fremd ist. Eine Rückübersetzung ins Russische ergibt
dann allerdings, dass der russische Begriff auch mit «Bevollmächtigter»
übersetzt werden kann. Aus dem Amtshilfeersuchen geht hervor, dass der
«confidant» zumindest für beide Gesellschaften zeichnungsberechtigt war,
was im vorliegenden Zusammenhang genügt (dazu E. 4.2.5.1).
4.2.3 An dieser Stelle ist kurz auf den Vorwurf der Beschwerdeführenden
einzugehen, der FTS habe feststellen können, dass der Sachverhalt, wie
er ihn im Ersuchen darstelle, so nicht mehr zutreffe.
Möglicherweise hätte die Einsichtnahme in das Handelsregister von [Sitz
der Gesellschaft H._______] gezeigt, dass […]. Allerdings ist bei internati-
onalen Sachverhalten wie dem vorliegenden zu beachten, dass viele Infor-
mationen in verschiedenen Ländern allenfalls mittels Amtshilfeersuchen
einzuholen sind. Es ist diesbezüglich der ersuchenden Behörde zu über-
lassen, in welcher Reihenfolge sie vorgehen will. Daher kann auch nicht
gesagt werden, der FTS habe das Subsidiaritätsprinzip verletzt (E. 3.6.1).
Derlei könnte höchstens dann im Raum stehen, wenn er Informationen, die
in Russland selbst vorhanden sind, nicht genügend ausgeschöpft hätte,
bezieht sich dieses Prinzip doch nur auf Informationen, die im ersuchenden
Staat selbst erhältlich sind (dazu E. 4.1.3).
A-7956/2016
Seite 34
4.2.4 Es ist somit zunächst unproblematisch, wenn der FTS über überholte
Informationen verfügt. Entgegen dem, was die Beschwerdeführenden aus-
führen, sind überholte Informationen nicht einfach falsch. Sie mögen der-
zeit nicht mehr zutreffen, aus ihnen lassen sich aber unter Umständen
Schlüsse auf die gegenwärtige Situation ziehen oder sie können helfen, die
derzeitige Situation zu verstehen. Im Rahmen der Amtshilfe und nach dem
zuvor Ausgeführten (E. 4.2.3) liegt es zudem in der Natur der Sache, dass
die ersuchende Behörde unter Umständen nur über veraltete Informatio-
nen verfügt. Dies führt nicht dazu, dass auf das Ersuchen nicht einzutreten
oder dass die Amtshilfe schon allein aus diesem Grund zu verweigern
wäre. Der Umstand, dass sich die Situation geändert hat, ist aber bei der
Frage, ob, und wenn ja, allenfalls in welchem Umfang Amtshilfe zu gewäh-
ren ist, zu berücksichtigen.
4.2.5 Was die übrigen behaupteten Verbindungen (jene über I._______ so-
wie Vater und Sohn D._______ und Q._______) angeht, ist Folgendes fest-
zuhalten:
4.2.5.1 Zu Recht bringen die Beschwerdeführenden zwar vor, dass der
Umstand, dass eine Person für mehrere Gesellschaften zeichnungsbe-
rechtigt ist, noch nicht dazu führt, dass diese Gesellschaften verbunden
sind. Er rechtfertigt aber eine Kontrolle, ob allenfalls doch eine Verbindung
besteht, insbesondere weil der FTS über den Beschwerdeführer 1 über
eine weitere Verbindung zu verfügen glaubt. Letztlich geht es im Amtshil-
feersuchen des FTS ja gerade darum, festzustellen, ob (noch weitere) Ver-
bindungen zwischen den Gesellschaften bestehen (ob in diesem Zusam-
menhang eine Selbstkontrahierung vorliegen könnte, ist dem Amtshilfeer-
suchen nicht zu entnehmen, spielt vorliegend aber auch keine Rolle). Wei-
ter ist eine Ähnlichkeit im Namen der beiden Gesellschaften, für die
I._______ zeichnungsberechtigt ist, nicht zu übersehen. Daran ändert
auch nichts, dass die Beschwerdeführenden vorbringen, es gebe schon in
der Schweiz mehrere juristische Personen mit diesem Namensbestandteil.
Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die ESTV grundsätzlich auf die An-
gaben im Amtshilfeersuchen abstellen darf. Macht die ersuchende Be-
hörde Verbindungen geltend, muss die ESTV diese nicht hinterfragen, so-
fern sie nicht abwegig erscheinen (vgl. E. 3.5.2).
4.2.5.2 Gleiches gilt für die verwandtschaftlichen Beziehungen zwischen
den Direktoren der H._______ und der N._______. Diese bedeuten zwar
in der Tat nicht per se, dass zwischen den Gesellschaften eine Verbindung
besteht, sie rechtfertigen allenfalls aber weitere Abklärungen. So kennt
A-7956/2016
Seite 35
etwa das schweizerische Recht Konstruktionen wie geldwerte Leistungen,
bei denen eine (auch verwandtschaftliche) Verbindung zwischen Perso-
nen, unter denen Leistungen ausgetauscht werden, weitere Untersuchun-
gen rechtfertigen. Mit «Sippenhaft» hat derlei jedenfalls nichts zu tun.
4.2.6 Damit kann festgehalten werden, dass das Gesuch keine «fishing ex-
pedition», sondern eine konkrete Anfrage ist. Das Subsidiaritätsprinzip
wurde auch nicht verletzt.
4.3
4.3.1 Ebenfalls im Zusammenhang mit der Frage, ob eine «fishing expedi-
tion» vorliegt, machen die Beschwerdeführenden geltend, es führte zu ei-
ner Umkehr der Beweislast, wenn sie die fehlende Verbindung zwischen
den Gesellschaften beweisen müssten.
4.3.2 Es entspricht der üblichen Beweislastverteilung in Amtshilfeverfah-
ren, dass die ESTV vom im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt
ausgehen darf, sofern dieser keine offensichtlichen Fehler, Lücken und Wi-
dersprüche aufweist (E. 3.5.2). Solche hat die ESTV im vorliegenden Er-
suchen – nach Ergänzung des Sachverhalts durch den FTS – nicht gefun-
den. Auch dem Bundesverwaltungsgericht erscheint dieser ergänzte Sach-
verhalt schlüssig. Zwar stellen sich die Verbindungen zwischen verschie-
denen Gesellschaften als vage dar, doch ist nachvollziehbar, weshalb der
FTS diese Verbindungen vermutet. Wie zuvor dargelegt (E. 4.2.5), genü-
gen die Verbindungen (Zeichnungsberechtigung für zwei Gesellschaften;
Vater-Sohn-Beziehung zwischen den Direktoren zweier Gesellschaften),
damit die weitere Abklärungen vorgenommen werden dürfen.
4.3.3 Damit ist es an den Beschwerdeführenden, den Sachverhalt sofort
mit Urkunden zu widerlegen (E. 3.5.3). Dies versuchen die Beschwerde-
führenden nur in Bezug auf die Stellung des Beschwerdeführers 1 als Di-
rektor der P._______ und deren Stellung als Direktorin der H._______.
[Beweismittel und deren Würdigung]
Wie es sich damit verhält, kann indessen offen gelassen werden. Denn –
wie bereits festgehalten (E. 4.2.4) – würde selbst der Umstand, dass der
Beschwerdeführer 1 und die P._______ nicht die im Amtshilfeersuchen be-
haupteten Direktorenstellungen bekleideten, weder dazu führen, dass nicht
auf das Ersuchen einzutreten gewesen wäre, noch dazu, dass die Amts-
hilfe aus diesem Grund vollständig zu verweigern wäre. Allenfalls würde
einzig die P._______ aus dem Beziehungsgeflecht der Gesellschaften und
A-7956/2016
Seite 36
natürlichen Personen herausfallen. Die übrigen Personen wären nach wie
vor direkt oder indirekt miteinander verbunden. Die P._______ betreffend
werden aber Fragen weder gestellt noch beantwortet.
4.3.4 Was die übrigen Beziehungen betrifft (insbesondere die Zeichnungs-
berechtigung von I._______ für zwei Gesellschaften sowie die Vater-Sohn-
Beziehung der Direktoren zweier weiterer Gesellschaften), wurde bereits
ausgeführt, dass die Argumente der Beschwerdeführenden diese nicht zu
entkräften vermögen (E. 4.2.5).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführenden bringen weiter vor, Russland sei nicht ver-
trauenswürdig. Der Sachverhalt sei falsch dargestellt. Zudem gebe es kei-
nen Zusammenhang mit russischen Steuern. Dokumente, die die russi-
sche Behörde erstellt habe, seien falsch. Weiter ignoriere Russland EMRK-
Urteile. Daher sei nicht sichergestellt, dass es sich an die Auflagen gemäss
DBA-RU halte. Auch sei die Rechtslage in Russland generell sehr unsicher,
weshalb sich die Frage stelle, warum die ESTV überhaupt mit Russland
kooperiere.
4.4.2 Das erste Argument, der Sachverhalt sei falsch dargestellt, wurde be-
reits behandelt (E. 4.2.2 ff.). Sofern sich der Vorwurf, Russland habe fal-
sche Dokumente zur Verfügung gestellt, auf das Amtshilfeersuchen, die
Ergänzung und/oder das der Ergänzung beigelegte Schema bezieht, kann
auch hierzu auf das bereits Gesagte verwiesen werden (ebenfalls
E. 4.2.2 ff.). Weitere Dokumente hat der FTS nicht zur Verfügung gestellt.
Den Beschwerdeführenden ist darin beizupflichten, dass dem Schema
keine eigenständige Bedeutung zukommt, sondern mit diesem das im
Amtshilfeersuchen erstellte Beziehungsgeflecht grafisch dargestellt wird.
Dass der FTS im Sachverhalt auch ein Darlehen nennt, das vor jener Pe-
riode gewährt wurde, für die Amtshilfe geleistet werden kann (E. 3.1), scha-
det nicht. Dieser Zeitraum bezieht sich eben nur auf die Leistung von Amts-
hilfe, nicht aber auf die Darstellung des Sachverhalts. Letzterer kann durch-
aus schon weiter zurückliegende Elemente beinhalten. Unerheblich ist
auch, dass betreffend O._______ einzig erwähnt wird, er sei über die
L._______ Eigentümer der F._______ gewesen. Ihn betreffend werden
keine Informationen ausgetauscht. Ungenauigkeiten im Sachverhalt scha-
den zudem nicht (E. 3.5.1). Gewisse Unklarheiten ergeben sich daraus,
dass das Wort «founder» im Sachverhalt nicht immer in derselben Bedeu-
tung verwendet zu werden scheint. Es lässt sich als «Gründungsmitglied»
A-7956/2016
Seite 37
übersetzen, wird aber offenbar im Sachverhalt auch im Sinn von «Teilha-
ber» verwendet, wobei denkbar ist, dass eine Person, die während der
Gründungsphase einer Gesellschaft in diese eintritt, noch als Gründungs-
mitglied bezeichnet wird.
4.4.3 Der Zusammenhang mit den russischen Steuern besteht darin, dass
die Steuerbelastung der F._______ anders ausfallen kann, je nachdem, ob
zwischen ihr und ihrer Darlehenspartnerin G._______ eine (indirekte) Ver-
bindung besteht oder nicht. Nicht notwendig ist, dass sämtliche im Sach-
verhalt genannten Personen in Russland (beschränkt oder unbeschränkt)
steuerpflichtig sind (E. 3.2). Es wird allerdings zu beurteilen sein, ob die
vom FTS gestellten Fragen und die Antworten, die die ESTV zu geben be-
absichtigt, voraussichtlich erheblich sind (E. 4.6).
4.4.4 Die Beschwerdeführenden bringen vor, Russland setze Urteile des
Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht um. Es sei
nicht sicher, ob es sich an die Auflagen gemäss DBA halten werde. Sie
legen einen Bericht bei («Russland will EGMR-Urteile ignorieren», aufda-
tiert am 21. Dezember 2015; publiziert im Internet unter www.human-
). Demnach hat Russland am 15. Dezember 2015 ein Gesetz ver-
abschiedet, wonach der russische Staatsgerichtshof zukünftig darüber ent-
scheiden könne, ob Urteile internationaler Gerichte umgesetzt würden oder
nicht.
Dass mit Russland eine Amtshilfeklausel abgeschlossen wurde, ist ein po-
litischer Entscheid, den die Gerichte grundsätzlich zu akzeptieren haben.
Ohnehin geht auch der Generalsekretär des Europarats, der im von den
Beschwerdeführenden eingereichten Artikel zitiert wird, davon aus, dass
es Russland möglich sein sollte, eine verfassungskonforme Lösung zu fin-
den. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass auch der Automatische In-
formationsaustausch mit Russland voraussichtlich auf den Zeitraum
2018/2019 hin in Kraft treten wird. Der Bundesrat sieht die Voraussetzun-
gen dafür, trotz teils in der Vernehmlassung geäusserter Bedenken, als ge-
geben (Botschaft des Bundesrates vom 16. Juni 2017 über die Einführung
des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41
Partnerstaaten ab 2018/2019, BBl 2017 4913, insb. 4990 ff.). Ob es sich
gegebenenfalls anders verhielte, wenn im konkreten Fall den Beschwerde-
führenden eine krass die EMRK verletzende Behandlung drohen würde,
braucht schon mangels entsprechender Vorbringen vorliegend nicht abge-
handelt zu werden.
A-7956/2016
Seite 38
4.4.5 Weiter machen die Beschwerdeführenden geltend, die Rechtslage in
Russland sei überhaupt schwierig, weshalb sich die Frage stelle, warum
die ESTV mit Russland kooperiere. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass
sich die Schweiz staatsvertraglich verpflichtet hat und – wie gesehen
(E. 4.4.4) – weiterhin verpflichtet, mit Russland im Bereich der Steueramts-
hilfe zusammenzuarbeiten. Die ESTV als Teil der Verwaltung ist damit ge-
halten, mit Russland in diesem Bereich zu kooperieren. Im Übrigen gilt
auch hier: Da die Beschwerdeführenden nicht konkret vorbringen, ihnen
drohe in Russland eine krass gegen die EMRK verstossende Behandlung,
ist darauf ohnehin nicht weiter einzugehen.
4.4.6 Unter diesen Umständen darf auch davon ausgegangen werden,
dass Russland als Vertragspartner der Schweiz das Spezialitätsprinzip ein-
hält (E. 3.7). Die Beschwerdeführenden, insbesondere der Beschwerde-
führer 1, bringen denn auch nur vage Vermutungen vor, dass dies nicht der
Fall sein könnte. Darauf ist nicht weiter einzugehen.
4.5 Damit ist zu prüfen, ob die Informationen als im Sinne von Art. 25a
Abs. 3 DBA-RU erhältlich zu gelten haben.
4.5.1 Nicht weiter einzugehen ist auf die Erhältlichkeit jener Informationen,
die öffentlichen Quellen (beispielsweise dem Handelsregister) zu entneh-
men sind oder die die Vorinstanz von der Steuerverwaltung des Kantons
[…] erhalten hat. Diese sind auch nach dem innerstaatlichen Recht erhält-
lich (E. 3.4.3).
4.5.2 Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit jenen Informationen verhält, die
der Beschwerdeführer 1 und die Beschwerdeführerin 5 der Vorinstanz ge-
geben haben.
4.5.2.1 Die Art der Tätigkeit der Beschwerdeführerin 5 kann geeignet sein,
ihre Besteuerung zu beeinflussen. Sie kann nämlich den Steuerstatus der
Gesellschaft beeinflussen. Damit ist die Beschwerdeführerin 5 umfassend
mitwirkungspflichtig (E. 3.4.2). Nicht verlangt ist, dass eine Besteuerung in
Russland beeinflusst wird. Es genügt, wenn die Informationen eine Besteu-
erung in der Schweiz zu beeinflussen vermögen. Diese Information ist nach
innerstaatlichem Recht erhältlich.
4.5.2.2 Gleiches gilt für die Anzahl ihrer Mitarbeitenden. Auch diese Infor-
mation betrifft sie selbst und sie ist hier umfassend mitwirkungspflichtig
(E. 3.4.2). Zudem hat das Bundesgericht entschieden, dass die Anzahl und
gar der Name der Mitarbeitenden eine Information ist, die zu übermitteln
A-7956/2016
Seite 39
ist (vgl. Urteil des BGer 2C_690/2015 vom 15. März 2016 E. 4.3). Es han-
delt sich um eine Information, die eine steuerpflichtige Person in Anwen-
dung von Art. 126 DBG geben muss, weil sie ihre Besteuerung beeinflus-
sen kann. Das Bundesgericht hat dies im Zusammenhang mit Verrech-
nungspreisen und verdeckten Gewinnausschüttungen entschieden. Im
vorliegenden Fall geht es zwar nicht direkt um solche Konstellationen, doch
hängt die Behandlung der im Amtshilfeersuchen genannten Darlehen da-
von ab, ob die daran beteiligten Personen (indirekt) miteinander verbunden
sind. Insofern sind rechtswesentliche Übereinstimmungen mit den zuvor
genannten Konstellationen erkennbar. Die Information nach der Anzahl
Mitarbeitenden ist demnach nach innerstaatlichem Recht erhältlich.
4.5.2.3 Die Beantwortung der Frage, wer an der Beschwerdeführerin 5
wirtschaftlich berechtigt ist bzw. wer die Aktionäre sind, kann in gewissen
Konstellationen ebenfalls Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Damit
ist die Beschwerdeführerin 5 diesbezüglich umfassend auskunftspflichtig
und die Information ist nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2).
4.5.2.4 Die Höhe des Aktienkapitals ist für die Besteuerung der Beschwer-
deführerin 5 relevant. Sie ist diesbezüglich umfassend mitwirkungspflich-
tig, so dass diese Information nach innerstaatlichem Recht erhältlich ist
(vgl. E. 3.4.2).
4.5.2.5 Die Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 betreffen einerseits
wiederum sie selbst, weshalb die umfassende Mitwirkungspflicht zum Tra-
gen kommt. Sie wurden zudem auch von der Steuerverwaltung des Kan-
tons […] mitgeteilt, weshalb sie so oder anders nach innerstaatlichem
Recht erhältlich sind (E. 3.4.2 f.).
4.5.2.6 Die Frage über abgeschlossene Geschäfte der Beschwerdeführe-
rin 5 ist für diese steuerrelevant und daher ebenfalls nach innerstaatlichem
Recht erhältlich (E. 3.4.2).
4.5.2.7 Die Informationen zur Steuererklärung konnten wiederum auch von
der Steuerverwaltung des Kantons […] erhältlich gemacht werden. Auch ist
die Steuererklärung für die Besteuerung relevant. Damit ist sie nach inner-
staatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2 f.).
4.5.2.8 Der Beschwerdeführer 1 ist betreffend die von ihm gehaltenen Be-
teiligungen auskunftspflichtig, da diese Information seine Besteuerung be-
trifft. Damit ist sie nach innerstaatlichem Recht erhältlich (E. 3.4.2).
A-7956/2016
Seite 40
4.5.3 Somit sind sämtliche Informationen nach schweizerischem Recht er-
hältlich.
4.6
4.6.1
4.6.1.1 Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, die Informationen über ihn,
die die ESTV dem FTS übermitteln möchte, seien für die Besteuerung der
F._______ nicht relevant. Auch wolle die ESTV mehr Informationen über-
mitteln, als der FTS erfragt habe.
4.6.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 1 im Amtshil-
feersuchen des FTS namentlich erwähnt wird und der FTS über ihn Infor-
mationen haben möchte. Als einziger Verwaltungsrat der Beschwerdefüh-
rerin 5, die als in der Schweiz betroffene Person bezeichnet wird, weist er
auch eine Beziehungsnähe zum Sachverhalt im Amtshilfeersuchen auf.
4.6.1.3 Die Information, dass der Beschwerdeführer 1 [Bürgerrecht] ist,
kann sich als relevant erweisen, da die Frage der Nationalität unter be-
stimmten Voraussetzungen dabei helfen kann, für die Besteuerung der im
ersuchenden Staat steuerpflichtigen Person relevante Zusammenhänge
herzustellen. Sie kann ohnehin mitgeteilt werden, denn dabei handelt es
sich um eine öffentlich zugängliche Information. Weshalb die Tatsache,
dass die Information dem Handelsregister zu entnehmen ist, dazu führen
soll, dass diese Information nicht übermittelt werden darf, wie der Be-
schwerdeführer vorbringt, erschliesst sich dem Bundesverwaltungsgericht
nicht.
4.6.1.4 Dem dem Ersuchen zugrundeliegenden Sachverhalt ist ein Bezie-
hungsgeflecht verschiedener juristischer und natürlicher Personen zu ent-
nehmen. Unter diesen Umständen kann für den FTS durchaus von Bedeu-
tung sein, in Erfahrung zu bringen, ob der Beschwerdeführer 1 zu weiteren
Personen als der Beschwerdeführerin 5 Beziehungen aufweist. Die Frage
des FTS, ob der Beschwerdeführer 1 an Gesellschaften beteiligt sei (die
Übersetzung der ESTV, die von «weiteren Gesellschaften» spricht, ist un-
genau, wobei die ESTV selbst festhielt, es handle sich um eine freie Über-
setzung), erweist sich damit als Frage nach einer voraussichtlich erhebli-
chen Information. Ohnehin hat das Bundesgericht das Erfordernis, dass
die Informationen voraussichtlich erheblich sein müssten, als «nicht sehr
hohe Hürde für ein Amtshilfeersuchen» bezeichnet (BGE 143 II 185
E. 3.3.2, 142 II 161 E. 2.1.1).
A-7956/2016
Seite 41
4.6.1.5 Eine andere Frage ist, ob jene Informationen, die dann tatsächlich
übermittelt werden sollen, im Sinne von Art. 25a Abs. 1 Satz 1 DBA-RU vo-
raussichtlich erheblich sind. Zwar hat das Bundesgericht festgehalten, es
spiele keine Rolle, wenn sich herausstelle, dass die einmal beschafften In-
formationen nicht relevant seien. Es hält aber im gleichen Absatz auch fest,
der ersuchende Staat könne Auskünfte nur verweigern, wenn ein Zusam-
menhang zwischen den verlangten Angaben und der Untersuchung wenig
wahrscheinlich sei. Komme die Steuerbehörde des ersuchten Staates zum
Schluss, ein Zusammenhang sei steuerlich nicht relevant, müsse sie ge-
mäss Art. 17 Abs. 2 StAhiG diese Informationen aussondern oder unkennt-
lich machen (E. 3.3.2). Damit diese letzten Aussagen nicht ihres Sinns ent-
leert werden, kann dieser Absatz nur so verstanden werden, dass eine all-
fällige fehlende Relevanz der tatsächlich edierten Informationen nicht dazu
führt, im Nachhinein Zweifel am Amtshilfeersuchen zu wecken. Es muss
dem ersuchten Staat aber unbenommen sein, Informationen von der Über-
mittlung auszunehmen, deren Erheblichkeit – gemäss Protokoll zum DBA-
RU – für die Aufklärung der Steuerangelegenheiten einer bestimmten steu-
erpflichtigen Person unwahrscheinlich sind (E. 3.3.2).
4.6.1.6 Die ESTV hält dafür, der Beschwerdeführer 1 sei einziger Verwal-
tungsrat der Beschwerdeführerin 5. Es sei gerade Ziel und Zweck des Er-
suchens herauszufinden, ob die Beschwerdeführerin 5 mit der G._______
affiliiert sei. Daher sei durchaus voraussichtlich erheblich, ob bzw. gegebe-
nenfalls an welchen Gesellschaften der Beschwerdeführer 1 im Jahr 2013
beteiligt gewesen sei. Es gehe nicht nur darum, eine Beteiligung des Be-
schwerdeführers 1 an der G._______ auszuschliessen, sondern vielmehr
darum, potentielle Verbindungen zwischen der G._______ und anderen
Gesellschaften, an welchen der Beschwerdeführer 1 beteiligt sei, ans Licht
zu bringen, welche wiederum einen Hinweis für einen potentiellen Zusam-
menhang der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ geben könnten.
4.6.1.7 Den Ausführungen der ESTV ist in grundsätzlicher Hinsicht zuzu-
stimmen. Es ist aber äusserst unwahrscheinlich, dass konkret die Informa-
tionen, [zu Beteiligungen], für die Besteuerung der F._______ oder die
Frage, ob die G._______ und die Beschwerdeführerin 5 miteinander ver-
bunden sind, in irgendeiner Art relevant sein können. […]
4.6.1.8 Als Zwischenergebnis ist damit festzuhalten, dass die soeben ge-
nannten Informationen (E. 4.6.1.7) dem FTS nicht zu übermitteln sind. Die
ESTV wird den FTS darauf hinzuweisen haben, dass die Beantwortung der
A-7956/2016
Seite 42
Frage nach der Beteiligung des Beschwerdeführers 1 zwar […], aber als
für die Besteuerung der F._______ nicht relevant erachtet werden.
In Bezug auf den Beschwerdeführer 1 ist die Beschwerde damit teilweise
gutzuheissen. Die Information, dass er [Bürgerrecht] ist, darf dem FTS
übermittelt werden, [zu Beteiligungen].
4.6.1.9 Damit kann mangels Zulässigkeit der Übermittlung dahingestellt
bleiben, ob die Frage des FTS diese Information überhaupt mitumfasst.
4.6.2
4.6.2.1 Die Beschwerdeführerin 5 lässt nur pauschal geltend machen, die
sie betreffenden Informationen, die die ESTV dem FTS weitergeben
möchte, seien nicht relevant.
4.6.2.2 Der FTS nennt die Beschwerdeführerin 5 ausdrücklich im Amtshil-
feersuchen. Auch ist sie an der F._______, deren Besteuerung in Russland
überprüft werden soll, indirekt beteiligt. Zumindest wird dies von den Be-
schwerdeführenden nicht in Frage gestellt. Da der FTS eine wirtschaftliche
Verbindung zwischen der Beschwerdeführerin 5 und der G._______ über-
prüft, sind Informationen zur Tätigkeit der Ersteren und zur Anzahl ihrer
Angestellten geeignet, um festzustellen, ob es sich um eine Gesellschaft
mit tatsächlicher Geschäftstätigkeit handelt oder nicht. Die Frage nach dem
Aktienkapital kann der Beantwortung der Frage dienen, ob die Gesellschaft
Substanz hat. Die Fragen nach den wirtschaftlich Berechtigten, Gründern,
Aktionären, Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitgliedern sowie
nach den Beteiligungen der Beschwerdeführerin 5 können dazu dienen,
weitere Verbindungen zwischen den natürlichen und juristischen Perso-
nen, wie sie im Sachverhalt geschildert sind, herzustellen. Noch direkter
steht die Frage zu geschäftlichen Verbindungen zwischen der Beschwer-
deführerin 5, der G._______, der N._______, der K._______ und der
L._______ mit dem im Amtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt in Zu-
sammenhang. Auch die Frage nach der Besteuerung der Beschwerdefüh-
rerin 5 kann bei verbundenen Unternehmen relevant sein (BGE 143 II 185
E. 4.4).
4.6.2.3 Verbindungen zwischen der Beschwerdeführerin 5 und der
G._______ können nicht ausgeschlossen werden, sondern erscheinen
weiterhin durchaus möglich. Damit sind die entsprechenden Fragen des
FTS zu beantworten (dazu auch E. 4.6.3.1).
A-7956/2016
Seite 43
4.6.2.4 Nicht zu übermitteln ist hingegen die Information, […]. Diese Infor-
mation stammt aus einem Zeitraum, der ausserhalb von jenem liegt, für
den Amtshilfe zu leisten ist. Anders als beispielsweise ein Bankformular A,
das zwar vor der Geltung einer Amtshilfeklausel erstellt worden sein kann,
aber zur Zeit, für die Amtshilfe geleistet wird, immer noch gilt, ist die Grün-
dung der Gesellschaft ein abgeschlossen Vorgang […].
4.6.3
4.6.3.1 […] Da Informationen zu wirtschaftlich Berechtigten im vorliegen-
den Fall mitzuteilen sind (E. 4.6.2.2), sind die Namen [Namen] dem FTS
zu übermitteln. […]
4.6.3.2 Die Beschwerden der Beschwerdeführenden 2-5 sind demnach ab-
zuweisen.
4.6.4 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, der FTS wisse
gemäss Darstellung des Sachverhalts im Amtshilfeersuchen ja bereits alles
über die behaupteten Beziehungen und damit sei das Amtshilfeersuchen
überflüssig, ist dem entgegenzuhalten, dass diese Beziehungen einerseits
möglicherweise eben noch nicht mit ausreichender Sicherheit feststehen,
und andererseits die Beziehungsnähe zwischen der […] Gesellschaft
G._______ und der Beschwerdeführerin 5 bestätigt bzw. genauer definiert
werden soll. Damit ist es aus Sicht des FTS durchaus sinnvoll, mittels
Amtshilfe entsprechende Informationen zu erfragen (vgl. Urteil des BVGer
A-7309/2016 vom 21. Juni 2017 E. 2.3.1).
4.7 Insgesamt ist die Beschwerde betreffend den Beschwerdeführer 1 teil-
weise gutzuheissen. [Beteiligungen]. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu-
weisen.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 7‘500.-- festgesetzt. Der Be-
schwerdeführer 1 obsiegt rund zur Hälfte, die Beschwerdeführenden 2-5
unterliegen vollständig. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführen-
den damit die Verfahrenskosten im Umfang von 9/10, also Fr. 6'750.--, zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag ist den Kos-
tenvorschüssen von insgesamt Fr. 7‘500.-- (je Fr. 1‘500.-- in den Verfahren
A-7956/2016, A-7968/2016, A-7969/2016, A-7970/2016 und A-7971/2016)
A-7956/2016
Seite 44
zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 750.-- ist den Beschwerdeführen-
den nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstat-
ten.
5.2 Dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer 1 […] sind keine ver-
hältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteient-
schädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4
VGKE). Den Beschwerdeführenden 2-5 ist mangels Obsiegen keine Par-
teientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 e contrario und Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario). Der Vorinstanz ist ebenfalls keine Parteientschä-
digung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
6.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG, SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das
Bundesgericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen
um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG
handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, ent-
scheidet das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens wird zufolge Gegenstandslosig-
keit abgeschrieben.
2.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.1 […] Die Antwort auf Frage 4 im Amtshilfeersuchen des FTS ist entspre-
chend zu modifizieren.
2.2 Auch darf nicht mitgeteilt werden, […]. Die Antwort auf Frage 3 im
Amtshilfeersuchen des FTS ist entsprechend zu modifizieren.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
A-7956/2016
Seite 45
3.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 7'500.-- werden im Umfang von
Fr. 6‘750.-- den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag wird den
einbezahlten Kostenvorschüssen in Höhe von Fr. 7‘500.-- entnommen (je
Fr. 1‘500.-- in den Verfahren A-7956/2016, A-7968/2016, A-7969/2016,
A-7970/2016 und A-7971/2016). Der Restbetrag von Fr. 750.-- wird den
Beschwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
A-7956/2016
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besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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