Abtei lung I
A-7970/2007
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 0 8
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter Jürg Kölliker, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft
(SRG), Zweigniederlassung, BUS Business Unit Sport,
Fernsehstrasse 1 - 4, 8052 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Mayr von Baldegg,
Töpferstrasse 5, 6004 Luzern
Beschwerdeführerin,
gegen
Tele Bärn, Tele Basel, Tele M1, Tele Ostschweiz, Tele
Südostschweiz, Tele Tell, Tele Top, Tele Züri,
vertreten durch Herr Marc Friedli, c/o Tele Bärn,
Grünaustrasse 3, 3084 Wabern
Beschwerdegegner,
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel
Vorinstanz.
Zulassung zur Kurzberichterstattung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-7970/2007
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 21. Juli 2006 gelangten acht regionale Privat-Fern-
sehveranstalter (Tele Bärn, Tele Basel, Tele M1, Tele Ostschweiz, Tele
Südostschweiz, Tele Tell, Tele Top, Tele Züri; nachfolgend: Regional-
sender) an das Bundesamt für Kommunikation (nachfolgend: BAKOM).
Sie kritisierten das Schreiben der Schweizerischen Radio- und Fern-
sehgesellschaft (nachfolgend: SRG) vom 18. Juli 2006, welches über
neue Zugangsbedingungen zu Fussball- und Eishockeyspielen der
Saison 2006/07 ff., bezüglich deren die SRG über Exklusivrechte ver-
fügt, informierte. Die Beanstandungen der Regionalsender richteten
sich gegen die Regelung der SRG, wonach Drehgenehmigungen
grundsätzlich nicht mehr gewährt würden, da praktisch alle Spiele live
und mit einem hohen Kamerastandart produziert würden, sowie gegen
die angekündigte Tarifpolitik der SRG.
B.
Mit Zwischenverfügung vom 31. Juli 2006 erliess das BAKOM für die
Dauer des Hauptverfahrens vorsorgliche Massnahmen. Danach wurde
die SRG angewiesen, den Regionalsendern im Rahmen ihres Kurz-
berichterstattungsrechts physischen Zugang zu Fussball- und Eisho-
ckeyspielen mit eigenen Bild- und Tonaufnahmegeräten, inklusive
Drehgenehmigungen für eigene Spielbilder, zu gewähren. Diese Dul-
dungspflicht bestehe jeweils gegenüber denjenigen Veranstaltern, wel-
che über Spiele berichten wollten, die Heim- oder Auswärtsspiele von
Mannschaften aus ihrem konzessionierten Verbreitungsgebiet beträ-
fen. Sie gelte ab Eröffnung der Zwischenverfügung bis zu einem Ent-
scheid in der Hauptsache. Einer allfälligen Beschwerde gegen diese
Zwischenverfügung werde die aufschiebende Wirkung entzogen. Am
16. August 2006 erfolgte seitens des BAKOM eine Ergänzung der Zwi-
schenverfügung vom 31. Juli 2006, da Tele Südostschweiz im Disposi-
tiv versehentlich nicht erwähnt worden war.
C.
Mit Verfügung vom 25. Oktober 2007 stellte das BAKOM neben der
Kostenformel und der Eröffnung Folgendes fest bzw. ordnete Folgen-
des an:
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"1. Physical Access
1.1 Spiele bis zum 1. April 2007
Es wird festgestellt, dass die SRG SSR verpflichtet war, den Regional-
sendern Tele Bärn, Tele Basel, Tele M1, Tele Ostschweiz, Tele Südost-
schweiz, Tele Tell, Tele Top und Tele Züri im Rahmen ihres Kurzbericht-
erstattungsrechts physischen Zugang zu Fussball- und Eishockeyspie-
len mit eigenen Bild- und Tonaufnahmegeräten, inklusive Drehgeneh-
migungen für eigene Spielbilder, zu gewähren. Diese Duldungspflicht
bezog sich auf die Spiele der Saison 2006/2007, soweit die SRG SSR
über Exklusivrechte verfügte.
Diese Verpflichtung galt unter dem Vorbehalt, dass die räumlichen und
technischen Voraussetzungen für einen Physical Access gegeben wa-
ren.
1.2 Spiele ab dem 1. April 2007
Es wird festgestellt, dass die SRG SSR verpflichtet ist, den Regional-
sendern Tele Bärn, Tele Basel, Tele M1, Tele Ostschweiz, Tele Südost-
schweiz, Tele Tell, Tele Top und Tele Züri im Rahmen ihres Kurzbericht-
erstattungsrechts physischen Zugang zu Fussball- und Eishockeyspie-
len mit eigenen Bild- und Tonaufnahmegeräten, inklusive Drehgeneh-
migungen für eigene Spielbilder, zu gewähren. Diese Duldungspflicht
bezieht sich auf die Spiele der Saison 2006/2007, und sie gilt für künf-
tige Spielsaisons, soweit die SRG SSR über Exklusivrechte verfügt.
Diese Verpflichtung gilt unter dem Vorbehalt, dass die räumlichen und
technischen Voraussetzungen für einen Physical Access gegeben sind.
Bei beschränkten Kapazitäten ist eine Priorisierung wie folgt vorzuneh-
men:
• Zunächst ist der Zugang an Veranstalter zu gewähren, welche auf-
grund vertraglicher Vereinbarungen mit der SRG SSR bzw. des Er-
eignisveranstalters einen Anspruch darauf haben.
• Im Falle weiterer Kapazitäten ist auch Veranstaltern, die eine mög-
lichst umfassende Versorgung in der Schweiz gewährleisten, Zu-
gang zu gewähren, sowie Regionalveranstaltern mit Leistungsauf-
trag, falls Heim- oder Auswärtsspiele von Mannschaften aus dem
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konzessionierten Verbreitungsgebiet dieser Veranstalter betroffen
sind.
• Im Falle weiterer Kapazitäten sind auch die übrigen Veranstalter
zu berücksichtigen.
1.3 Akkreditierungsgebühr
Es wird festgestellt, dass die Erhebung einer pauschalen «Akkreditie-
rungsgebühr» für Kamerazugang in der «Mixed Zone», wie sie im
Schreiben der SRG SSR vom 18. Juli bzw. 4. August 2006 für die
Spielsaison 2006/2007 ff. angekündigt wurde, unzulässig ist.
2. Signal Access
2.1 Es wird festgestellt, dass die SRG SSR nur die aus ihrer Signalüber-
lassungspflicht direkt entstehenden effektiven Mehrkosten auf die Re-
gionalsender überwälzen darf. Es wird festgestellt, dass die SRG SSR
eine Pauschalgebühr erheben kann. Diese muss sich auf überprüfbare
Technik- und Personalkosten und allfällige weitere mit der Einräumung
des Rechts auf Kurzberichterstattung notwendigerweise verbundenen
Kosten beziehen und darf keine Überwälzung der eigenen Rechtekos-
ten durch die SRG SSR beinhalten.
2.2 Es wird festgestellt, dass die pauschale «Kurzberichterstattungsge-
bühr» von Fr. 300.--/Fr. 100.-- gemäss Schreiben der SRG SSR vom
18. Juli 2006 bzw. 4. August 2006 unzulässig ist.
2.3 Es wird festgestellt, dass die Pauschale von Fr. 300.-- für technische
Kosten für die Abgabe eines Spiel-Mitschnitts zulässig ist.
3. Die SRG SSR wird aufgefordert, das BAKOM innert 30 Tagen ab Rechts-
kraft dieser Verfügung über die Massnahmen zu informieren, welche sie
zur Sicherstellung des Kurzberichterstattungsrechts der in Ziff. 1 ge-
nannten Regionalsender trifft. Sollte die SRG SSR dieser Pflicht nicht
nachkommen, werden weitere administrative Massnahmen im Sinne von
Art. 89 f. des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über Radio und Fernse-
hen (RTVG, SR 784.40) ergriffen.“
Zur Begründung führte das BAKOM aus, die Auslegung des anwend-
baren Art. 7 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über
Radio und Fernsehen (aRTVG, AS 1992 601) führe dazu, dass der
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Primärveranstalter (Rundfunkveranstalter, der mit dem Ereignis-
veranstalter bzw. dem Rechtsinhaber oder -händler einen Vertrag be-
züglich Erstverwertungs- oder Exklusivberichterstattungsrechten abge-
schlossen hat; vorliegend: Beschwerdeführerin) ein Zugangsrecht des
Sekundärveranstalters (Rundfunkveranstalter, der im Rahmen des ge-
setzlichen Kurzberichterstattungsrechts über das Ereignis berichten
möchte, aber über keine Exklusivrechte verfügt; vorliegend: Beschwer-
degegner) zu dulden habe, welches grundsätzlich die Mitnahme eige-
ner Aufzeichnungsgeräte zur Herstellung eigener Bilder inklusive
Spielbilder mitbeinhalte. Diese Auslegung widerspreche auch nicht
dem Urheberrechtsgesetz vom 9. Oktober 1992 (URG, SR 231.1) und
habe auch unter dem neuen RTVG Geltung.
Für Spiele bis zum 1. April 2007, d.h. für solche vor Inkrafttreten des
neuen RTVG, habe der Sekundärveranstalter weiter das Wahlrecht,
welche Art des Zugangs nach Art. 7 Abs. 1 aRTVG – Physical Access
(Direktes Zugangsrecht des Sekundärveranstalters zum Ereignis, ge-
koppelt mit einer entsprechenden Duldungspflicht des Primärveran-
stalters und des Ereignisveranstalters sowie des Rechtehändlers
[Bst. a]) oder Signal Access (Recht des Sekundärveranstalters, im
Rahmen seines Kurzberichterstattungsrechts Bild- und Tonaufnahmen
des Ereignisses zu angemessenen Bedingungen zu erhalten [Bst. b])
– er im konkreten Fall in Anspruch nehmen wolle. Der Physical Access
gelte jedoch nicht absolut, sondern nur soweit es die technischen und
räumlichen Gegebenheiten erlaubten. Für Spiele ab dem 1. April 2007
von primär regionaler Bedeutung sei die Prioritätenregelung für den
Physical Access von Art. 69 Abs. 1 der Radio- und Fernsehverordnung
vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401) jedoch anzupassen.
Hinsichtlich der finanziellen Abgeltung für das Kurzberichterstattungs-
recht kam das BAKOM zum Schluss, beim Physical Access sei die Er-
hebung einer pauschalen Akkreditierungsgebühr von Fr. 100.-- unzu-
lässig, da sie dem Grundsatz der Kostenlosigkeit gemäss aRTVG bzw.
RTVG widerspreche und die SRG allfällige effektiv aus der Einräu-
mung des Zugangs vor Ort entstehende Kosten nicht nachvollziehbar
ausweise. Beim Signal Access sei die Kurzberichterstattungsgebühr
mit dem Grundsatz von Art. 20 Abs. 4 der Radio- und Fernsehverordn-
ung vom 6 Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903) bzw. Art. 70 Abs. 2
RTVV nicht vereinbar, wonach nur durch die Signalüberlassungs-
pflicht entstehende effektive Mehrkosten überwälzt werden dürften.
Eine Pauschalgebühr sei zwar grundsätzlich zulässig, müsse aber auf
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überprüfbaren Kosten beruhen und dürfe keine Überwälzung der eige-
nen Rechtekosten beinhalten. Die pauschal erhobene Gebühr von Fr.
300.-- für eine Videokassette mit Spielaufzeichnungen in sendefähiger
Qualität sei angemessen. Die SRG habe ihre Kosten aber den Regio-
nalsendern auf deren allfälliges Begehren hin auszuweisen.
Schliesslich verpflichtete das BAKOM die SRG im Rahmen einer admi-
nistrativen Massnahme, die Aufsichtsbehörde über die getroffenen
Massnahmen zur Sicherung des Kurzberichterstattungsrechts der Re-
gionalveranstalter zu informieren. Eine verbindliche Regelung der Zu-
gangsproblematik seinerseits erachte es nicht als sinnvoll. Vielmehr
sei eine einvernehmliche Lösung zwischen den Beteiligten vorzuzie-
hen.
D.
Mit Eingabe vom 23. November 2007 führt die SRG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) gegen die Verfügung des BAKOM (nachfolgend:
Vorinstanz) vom 25. Oktober 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde. Sie beantragt die vollumfängliche Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung und der vorsorglichen Massnahmen gemäss Zwi-
schenverfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2006. Es sei festzustellen,
dass die Vorinstanz mit den angefochtenen Verfügungen Bundesrecht,
insbesondere verfassungsmässige Rechte sowie das RTVG, verletzt
habe.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, für eine Auslegung von Art. 7
Abs. 1 aRTVG bestehe einerseits gar kein Raum. Andererseits würden
auch die verschiedenen Auslegungsmethoden und die zitierte Lehre
ohnehin nicht zu belegen vermögen, dass die Produktion eigener
Spielbilder zulässig sei. Weiter habe sie in der Praxis die Herstellung
eigener Bilder nicht generell erlaubt. Zu den finanziellen Abgeltungen
führt sie aus, die Vorinstanz verkenne den technischen Aufwand für Vi-
deomitschnitte und in Bezug auf Technik und Manpower. Auch sei der
Kurzberichterstattungspreis früher vertraglich vereinbart gewesen und
von den Parteien bis anhin als angemessen betrachtet worden.
Schliesslich werde Art. 28 URG verletzt und verstosse die angefochte-
ne Verfügung gegen die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV, SR 101), gegen Treu und Glauben und den Schutz vor Will-
kür gemäss Art. 9 BV, gegen die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26
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BV und gegen die in Art. 27 und Art. 94 ff. BV statuierte Wirtschafts-
freiheit.
E.
Die Regionalsender (nachfolgend: Beschwerdegegner) beantragen mit
Beschwerdeantwort vom 15. Januar 2008 die Abweisung der Be-
schwerde und die vollumfängliche Bestätigung der angefochtenen Ver-
fügung. Weiter sei festzustellen, dass die vorsorglichen Massnahmen
der Zwischenverfügungen des BAKOM vom 31. Juli 2006 und 16. Au-
gust 2006 betreffend Kurzberichterstattungsrecht bei Fussball- und
Eishockeyspielen weiterhin gelten würden, und eventualiter seien die-
se vorsorglichen Massnahmen dahingehend zu bestätigen, dass die
Beschwerdeführerin angewiesen werde, den Beschwerdegegnern im
Rahmen ihres Kurzberichterstattungsrechts physischen Zugang zu
Fussball- und Eishockeyspielen mit eigenen Bild- und Tonaufnahme-
geräten, inklusive Drehgenehmigungen für eigene Spielbilder, zu ge-
währen. Diese Duldungspflicht gelte gegenüber denjenigen Veranstalt-
ern, welche über Heim- oder Auswärtsspiele von Mannschaften aus ih-
rem konzessionierten Verbreitungsgebiet berichten wollten.
Die Beschwerdegegner bringen vor, eine Anfechtung der Zwischenver-
fügungen sei nicht mehr möglich, da diese in Rechtskraft erwachsen
seien. Sie würden bis zum Vorliegen eines formell rechtskräftigen Ent-
scheids gelten und seien somit auch heute noch gültig. Zum Physical
Access führen die Beschwerdegegner aus, zum einen könnten sie ge-
mäss dem Willen des Gesetzgebers vor Ort eigene Ton- und Bildauf-
nahmen machen. Zum anderen würde das Verbot eigener Bilder die
Regelung von Art. 72 RTVG ihres Sinns entleeren. Die Beschwerde-
gegner hätten häufig einen anderen inhaltlichen Fokus und würden
demnach die Schwerpunkte ihrer Berichterstattung anders als die Be-
schwerdeführerin setzen, was eigenes Filmmaterial bedinge. Weiter
werde weder Art. 28 URG verletzt noch stelle das Kurzberichterstat-
tungsrecht einen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfrei-
heit dar. Schliesslich dürften für die Ausübung des Physical Access
keine Akkreditierungskosten und Ähnliches abverlangt werden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2007 ersucht die Vorinstanz um
Abweisung der Beschwerde. Weiter sei die von der Beschwerdeführe-
rin anbegehrte Aufhebung der vorsorglichen Massnahmen gemäss
Zwischenverfügung vom 31. Juli 2006 zeitlich prioritär zu behandeln
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und die Beschwerde in diesem Punkt abzuweisen. Sie halte vollum-
fänglich an ihrer angefochtenen Verfügung fest und verweise auf die
dortigen Ausführungen. Darüber hinaus könne sich die Beschwerde-
führerin nicht auf ihre Privatautonomie bezüglich der zu regelnden
Konditionen des Zugangsrechts der Sekundärveranstalter berufen,
wenn keine vertragliche Einigung zustande komme; dies obwohl die
Bestimmungen des RTVG dispositiver Natur seien. Denn in diesem
Fall könnten die Sekundärveranstalter die Aufsichtsbehörde anrufen
und ihre gesetzlichen Ansprüche einfordern. Im Weiteren äussert sich
die Vorinstanz zu den übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin.
G.
Die Instruktionsrichterin teilte mit Verfügung vom 24. Januar 2008 den
Verfahrensbeteiligten unter anderem mit, der Feststellungsantrag der
Beschwerdegegner, die mit Zwischenverfügungen vom 31. Juli 2006
und 16. August 2006 angeordneten vorsorglichen Massnahmen hätten
weiter zu gelten bzw. eventualiter seien diese zu bestätigen, sei sinn-
gemäss als Antrag auf Anordnung von vorsorglichen Massnahmen
bzw. Entzug der aufschiebenden Wirkung im Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht zu verstehen. Die Verfahrensbeteiligten hätten
Gelegenheit, hierzu innert Frist Stellung zu nehmen.
H.
Die Beschwerdegegner beantragen mit Stellungnahme vom 4. Februar
2008, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
Eventualiter seien vorsorgliche Massnahmen anzuordnen, welche den
Ziff. 1.2 – abgesehen von der Änderung in Saison 2007/2008 anstatt
Saison 2006/2007 –, 1.3, 2.1 sowie 2.2 der angefochtenen Verfügung
entsprächen und die der Beschwerdeführerin untersagten, für techni-
sche Kosten für die Abgabe eines Spielmitschnitts eine Pauschale von
mehr als Fr. 300.-- zu erheben. Subeventualiter seien die vorsorglichen
Massnahmen der Zwischenverfügungen vom 31. Juli 2006 und 16. Au-
gust 2006 zu bestätigen sowie abzuändern und zu ergänzen.
I.
Mit Stellungnahme vom 13. Februar 2008 bringt die Vorinstanz vor, es
sei auf die Beschwerde, soweit sie sich auf die Zwischenverfügung
vom 31. Juli 2006 beziehe, nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzu-
weisen. Die Beschwerde im Punkt der vorsorglichen Massnahmen sei
vorab zu behandeln. Subeventualiter sei für die Dauer des Beschwer-
deverfahrens der Erlass vorsorglicher Massnahmen zu prüfen. Die Vor-
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instanz führt aus, ob die Zwischenverfügung nachträglich noch an-
fechtbar sei, sei im Rahmen von Art. 46a (recte: Art. 46) des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu entscheiden.
J.
Die Beschwerdeführerin verlangt mit Stellungnahme vom 14. Februar
2008, die Rechtsbegehren der Beschwerdegegner und der Vorinstanz
im Zusammenhang mit dem Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw.
dem Erlass vorsorglicher Massnahmen seien abzuweisen, soweit dar-
auf einzutreten sei. Sie bringt unter anderem vor, die Zwischenverfü-
gungen könnten zum jetzigen Zeitpunkt selbstverständlich nicht mehr
gesondert angefochten werden, da sie gar nicht mehr in Kraft seien.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 hiess das Bundesver-
waltungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegner um Entzug der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gut.
L.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Replik vom 17. März 2008 erneut
den Antrag, die Verfügung der Vorinstanz vom 25. Oktober 2007 sei
vollumfänglich aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Vorins-
tanz mit der angefochtenen Verfügung Bundesrecht, insbesondere ver-
fassungsmässige Rechte sowie das RTVG, verletzt habe. Weiter seien
die Anträge der Beschwerdegegner und der Vorinstanz vom 15. und
24. Januar 2008 abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Zur Beschwerdeantwort bringt die Beschwerdeführerin im Wesentli-
chen vor, die Argumentation der Beschwerdegegner würde faktisch ih-
ren Service-public-Auftrag aushöhlen, weil die teuer eingekauften Ex-
klusivrechte entwertet würden. Der Vertragsabschluss zeige, dass kein
gesetzlicher Anspruch auf Physical Access, inklusive Produktion eige-
ner Spielbilder, bestehe, ansonsten ein solcher gar nicht nötig gewe-
sen wäre. Auch gebe es für die Beschwerdeführerin selber gegenüber
ausländischen Veranstaltern kein Kurzberichterstattungsrecht mit An-
spruch auf eigene Spielbilder. Sie müsse diese deshalb für teures
Geld erwerben. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegner einer-
seits von den Vorteilen der kostengünstigen Übernahme des (Fremd-)
Materials profitieren wollten und andererseits darüber hinaus noch ei-
gene Spielbilder drehen möchten, ohne hierfür die üblichen Vergütung-
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en zu übernehmen. Soweit die Vorinstanz den Preis auf die blosse
Kostendeckung beschränke, fehle es zudem an einer Rechtsgrund-
lage, weshalb die Handels- und Gewerbefreiheit sowie die Eigentums-
garantie verletzt würden. Schliesslich erlaube die ungehinderte Aus-
weidung des zur Verfügung gestellten Materials und dessen Zusam-
menschnitt, Vertonung und Anreicherung mit eigenem Bild- und Ton-
material nebst und hinter den Kulissen des eigentlichen Sportereignis-
ses eine publizistisch vielseitige, technisch perfekte und finanziell
tragbare Praxis des Kurzberichterstattungsanspruchs. Das Anliegen
der Beschwerdegegner richte sich offensichtlich darauf, unter dem Ti-
tel Kurzberichterstattung eigene Magazine aus den Sportproduktionen
zu verfassen. Dies sprenge aber den Rahmen der Kurzberichterstat-
tung.
Zur Vernehmlassung der Vorinstanz macht die Beschwerdeführerin
insbesondere geltend, der neueren Doktrin lasse sich kein Hinweis auf
die Berechtigung zur Produktion eigener Bilder des Ereignisses selbst
entnehmen. Weiter ergebe sich die Alternativität beider Zugangsarten
zwar aus dem Gesetz. Es handle sich hierbei aber um ein Wahlrecht
des Veranstalters und nicht der Ansprecher des Kurzberichterstat-
tungsrechts. Auch müsse die Regelung für die gesamte Sportwelt gel-
ten. Es könne nicht sein, dass die Auslegung des Gesetzes je nach
Gusto und Veranstaltung unterschiedlich gehandhabt werde. Schliess-
lich müssten auch die Rechtekosten anteilsmässig verrechnet werden
können, ansonsten von einer angemessenen Vergütung nicht gespro-
chen werden könne.
M.
Mittels Schreiben vom 10. April 2008 teilt die Vorinstanz ihren Verzicht
auf die Einreichung einer Duplik mit. Sie verweise auf ihre angefochte-
ne Verfügung sowie die Vernehmlassung und bestätige die bereits ge-
stellten Anträge.
N.
In ihrer Duplik vom 11. April 2008 schliessen die Beschwerdegegner
auf die Abweisung der Beschwerde. Hauptsächlich heben sie hervor,
das Kurzberichterstattungsrecht mit dem Signal Access und dem Phy-
sical Access beruhe auf einem bewussten gesetzgeberischen Ent-
scheid, mit dem Exklusivrechte von Gesetzes wegen eingeschränkt
würden. Bei den Sublizenzverträgen – welche nie Ergebnis von echten
Verhandlungen gewesen seien – sei es zudem primär um die Rege-
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lung der Übernahme von fremdproduzierten Bildern im nationalen und
internationalen Sportbereich gegangen. Ferner machen die Beschwer-
degegner erneut geltend, für die eigenständige Berichterstattung seien
eigene Bilder unabdingbar.
O.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BAKOM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht,
ist nicht gegeben (Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist da-
her zur Behandlung vorliegender Beschwerde zuständig. Das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG) – und nicht
nach dem von der Beschwerdeführerin wiederholt zitierten Bundesge-
richtsgesetz vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110), welches einzig für
Verfahren vor dem Bundesgericht massgebend ist.
1.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin ist formelle Adressatin der
angefochtenen Verfügung und durch den angefochtenen Entscheid
auch materiell beschwert. Sie ist deshalb grundsätzlich zur Erhebung
der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
Das schutzwürdige Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG muss in der
Regel aber ein aktuelles Interesse darstellen. Die Vorinstanz unter-
schied bei der Beurteilung, ob im Rahmen des Physical Access eigene
Ton- und Bildaufnahmen zulässig sind, zwischen der Situation vor dem
1. April 2007 – unter Anwendung des aRTVG und der aRTVV – und
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der Situation nach dem 1. April 2007 – unter Anwendung des RTVG
und der RTVV. In der Folge verlangte die Beschwerdeführerin die voll-
umfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung, mithin auch die
Aufhebung der Regelung des Physical Access vor dem 1. April 2007.
Die Ausgestaltung des Physical Access unter dem aRTVG und der
aRTVV vermag zum heutigen Zeitpunkt jedoch keine rechtlichen Wir-
kungen mehr zu entfalten. Damit hat in diesem Punkt der Ausgang des
Beschwerdeverfahrens auf die tatsächliche oder rechtliche Situation
der Beschwerdeführerin keinerlei Einfluss. Folglich hat die Beschwer-
deführerin an der Beurteilung dieses Beschwerdeantrags kein aktuel-
les Rechtsschutzinteresse, womit auf die Beschwerde diesbezüglich
nicht einzutreten ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 413 und 540; ANDRÉ MOSER in: André Moser/Peter Uebersax, Pro-
zessieren vor eidgenössischen Rekurskom-missionen, Basel 1998, Rz.
2.24 und 3.96 mit Hinweisen). Hinsichtlich den finanziellen Abgeltun-
gen für das Kurzberichterstattungsrecht besteht aber nach wie vor ein
Rechtsschutzinteresse, weshalb zwischen der Situation vor dem 1. Ap-
ril 2007 – unter Anwendung des aRTVG und der aRTVV – und jener
ab dem 1. April 2007 – unter Anwendung des RTVG und der RTVV –
zu unterscheiden ist.
1.2 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass sich Marc
Friedli von Tele Bärn als Rechtsvertreter aller vorliegend betroffenen
Regionalsender mit original unterzeichneten Vollmachten vom 27., 28.,
30. und 31. Januar 2008 für das vorliegende Beschwerdeverfahren
rechtsgenüglich ausgewiesen hat (Beilagen zur Stellungnahme vom
4. Februar 2008) – im Verwaltungsbeschwerdeverfahren beschränkt
sich die Vertretungsbefugnis denn auch nicht auf die Anwaltschaft
(Art. 11 VwVG).
1.3 Vorliegend ist fraglich, ob die Zwischenverfügungen vom 31. Juli
2006 und 6. August 2006 nach wie vor Bestand haben oder nicht. Die
Beschwerdeführerin hat diese mit ihrer Beschwerde vom 23. Novem-
ber 2007 mitangefochten und die Aufhebung der damit angeordneten
vorsorglichen Massnahmen beantragt. In ihrer Stellungnahme vom
14. Februar 2008 wiederum führt sie aus, die Zwischenverfügungen
könnten zum jetzigen Zeitpunkt selbstverständlich nicht mehr geson-
dert angefochten werden, da sie gar nicht mehr in Kraft seien. Ebenso
verlangt sie in ihrer Replik vom 17. März 2008 nur noch die Aufhebung
der Verfügung vom 25. Oktober 2007 und nicht mehr auch jene der
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Zwischenverfügungen.
Zum einen bezwecken vorsorgliche Massnahmen den einstweiligen
Rechtsschutz während des Verfahrens und fallen mit dem Erlass oder
der Rechtskraft der Entscheidung in der Hauptsache dahin (ISABELLE
HÄNER, Vorsorgliche Massnahmen im Verwaltungsverfahren und im Ver-
waltungsprozess, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 116,
1997 II, S. 264; ANDRÉ MOSER, a.a.O., Rz. 3.13). Die Vorinstanz hielt in
ihrer Zwischenverfügung vom 31. Juli 2006 denn auch fest, die ange-
ordneten Massnahmen gälten ab Eröffnung der Zwischenverfügung bis
zum Entscheid in der Hauptsache. Dieser Formulierung ist zu entneh-
men, dass mit Erlass der angefochtenen Verfügung vom 25. Oktober
2007 die mit der Zwischenverfügung angeordneten vorsorglichen
Massnahmen dahin fallen. Hätte die Vorinstanz beabsichtigt, dass die
vorsorglichen Massnahmen bis zur Rechtskraft ihres Hauptsachenent-
scheids andauern sollen, hätte sie dies explizit entweder in der Zwi-
schenverfügung oder dann im Entscheid in der Hauptsache festhalten
müssen. Zum anderen sind zwar gemäss Art. 46 Abs. 2 VwVG Vor-
und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch ein Aus-
standsbegehren betreffen (vgl. Art. 45 Abs. 2 VwVG), im Rahmen der
Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, wenn eine geson-
derte Anfechtung unterblieben ist oder gar nicht zulässig war. Dies
aber nur dann, wenn sie noch geeignet sind, den Endentscheid zu be-
einflussen. Diese Bedingung ist im Prinzip erfüllt, wenn der Zwischen-
entscheid die Zulassung eines Beweismittels zum Inhalt hat, nicht aber
bei der Anordnung von vorsorglichen Massnahmen (vgl. zum gleich-
lautenden Art. 88 [heute Art. 93 Abs. 3] BGG: Botschaft vom vom 28.
Februar 2001 zur Totalrevision der Bundesrechtspflege, BBl 2001
4334).
Folglich können die Zwischenverfügungen vom 31. Juli 2006 und
6. August 2006 keine Geltung mehr beanspruchen. Sie sind nicht mehr
anfechtbar. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.4 Der Inhalt der angefochten Verfügung bildet den Rahmen bzw. das
Anfechtungsobjekt, das den möglichen Umfang des Streitgegenstan-
des begrenzt. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügen-
de Behörde nicht entschieden hat und auch nicht entscheiden musste,
darf die zweite Instanz nicht beurteilen, da sie sonst in die funktionale
Zuständigkeit der unteren Instanz eingreifen würde. Die Parteibegeh-
ren dürfen folglich nicht über das hinaus gehen, was die Vorinstanz
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A-7970/2007
entschieden hat oder etwas anderes, Weitergehendes verlangen (KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., Rz. 403). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens kann
somit einzig die Ausgestaltung des Physical Access und des Signal
Access bei Fussball- und Eishockeyspielen in der Schweiz, bezüglich
derer die Beschwerdeführerin über Exklusivrechte verfügt, sein. Soweit
die Beurteilung des Physical und des Signal Access anderer Veran-
staltungen verlangt wird, ist auf die Begehren nicht einzutreten. Inso-
fern spielt auch die Regelung des Physical Access im Ausland für das
vorliegende Verfahren, in welchem Art. 72 RTVG und Art. 68 ff. RTVV
Grundlage der Beurteilung bilden, keine Rolle. Dass die Beschwerde-
führerin selber gegenüber ausländischen Veranstaltern kein Kurzbe-
richterstattungsrecht mit Anspruch auf eigene Spielbilder hat und sie
diese somit einkaufen muss, ist unerheblich.
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach unter den genannten Einschrän-
kung einzutreten.
2.
Das BVGer überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzungen
von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder unvollständi-
gen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder Miss-
brauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Umstritten ist vorliegend zum einen, ob die Beschwerdegegner im
Rahmen des Physical Access einen Anspruch auf das Erstellen eige-
ner Spielbilder bei Fussball- und Eishockeyspielen mit Exklusiv- oder
Erstausstrahlungsrechten der Beschwerdeführerin haben. Zum ande-
ren herrscht Uneinigkeit über die Angemessenheit der von der Be-
schwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Physical Access und
dem Signal Access geltend gemachten finanziellen Abgeltungen.
4.
Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Parteien die Bedingungen des
Kurzberichterstattungsrechts mittels Vertrag regeln können, aber – ab-
gesehen von der Überlassung des Signal Access zu angemessenen
Bedingungen – nicht müssen. In der Vergangenheit wurde durch den
Abschluss von Sublizenzverträgen zwischen der Beschwerdeführerin
und den Beschwerdegegnern von dieser Möglichkeit Gebrauch ge-
macht; die Zulässigkeit dieser Verträge ist bzw. war denn auch nicht
Seite 14
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umstritten. Liegt aber wie vorliegend keine vertragliche Regelung des
Kurzberichterstattungsrechts (mehr) vor, greift die gesetzliche Rege-
lung. Die Beschwerdegegner haben gestützt darauf bei der Vorinstanz
als der in der Sache zuständigen Aufsichtsbehörde die Durchsetzung
ihrer gesetzlichen Rechte eingefordert (vgl. Art. 86 RTVG). Im Rahmen
dieses Verfahrens können sich die Parteien nicht mehr auf ihre Privat-
autonomie bzw. auf die einstmalige Regelung mittels Vertrag berufen.
5.
Wie bereits ausgeführt (vgl. E. 1.1 hiervor), ist die Frage, ob die Be-
schwerdegegner beim Physical Access eigene Spielbilder produzieren
dürfen, nur unter der Geltung des neuen Rechts, mithin des RTVG und
der RTVV, zu beurteilen.
6.
Gemäss Art. 72 Abs. 1 RTVG hat jeder interessierte Programmveran-
stalter das Recht auf aktuelle mediengerechte Kurzberichterstattung
über ein öffentliches Ereignis, soweit die Berichterstattung über dieses
Ereignis in der Schweiz durch Exklusivabreden eingeschränkt ist. Der
Organisator eines öffentlichen Ereignisses und der Programmveran-
stalter, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte verfügen, sind
verpflichtet, jedem interessierten Programmveranstalter die Möglich-
keit zur Kurzberichterstattung zu gewähren (Abs. 2). Gemäss Abs. 3
geben sie hierfür den interessierten Programmveranstaltern einerseits
Zugang zum Ereignis, soweit es die technischen und räumlichen Ge-
gebenheiten erlauben (Bst. a) und andererseits die gewünschten Teile
des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen (Bst. b).
Dass Fussball- und Eishockeyspiele öffentliche Ereignisse im Sinn von
Art. 72 RTVG sind, ist vorliegend – anders als im erstinstanzlichen Ver-
fahren – nicht umstritten. Die Parteien bestreiten auch nicht, dass die
Beschwerdeführerin als Primärveranstalterin und der Ereignisveran-
stalter sowohl den Physical Access (Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG) als
auch den Signal Access (Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG) gewähren müs-
sen; ein Wahlrecht zwischen Physical Access und Signal Access be-
steht nicht (mehr). Die Beschwerdegegner haben somit ein Recht auf
Kurzberichterstattung, wofür der Signal Access und der Physical Ac-
cess kumulativ zu gewähren sind. Zudem wird ausdrücklich festgehal-
ten, dass der Physical Access lediglich in dem Ausmass zuzulassen
ist, wie es die technischen und räumlichen Gegenbenheiten erlauben
(Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG). Unklar ist jedoch, ob das Kurzberichter-
Seite 15
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stattungsrecht das Erstellen eigener Spielbilder beinhaltet, mithin ob
im Rahmen des Physical Access eigene Spielbilder produziert werden
dürfen.
7.
Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, für eine Auslegung bestehe
einerseits gar kein Raum, da mit der Formulierung „Kurzberichterstat-
tung über dieses Ereignisse“ der Wortlaut klar sei. Zudem sei auch der
Wille des Gesetzgebers eindeutig. Andererseits würden auch die ver-
schiedenen Auslegungsmethoden und die zitierte Lehre ohnehin nicht
zu belegen vermögen, dass die Produktion eigener Spielbilder zuläs-
sig sei. Insbesondere lasse sich der neueren Doktrin kein Hinweis auf
die Berechtigung zur Herstellung eigener Bilder des Ereignisses selbst
entnehmen. Auch werde durch die angefochtene Verfügung Art. 28
URG verletzt. Die Beschwerdeführerin führt weiter aus, die Argumen-
tation der Beschwerdegegner höhle faktisch ihren Service-public-Auf-
trag aus, weil die teuer eingekauften Exklusivrechte entwertet würden.
Es werde zudem bestritten, dass die Produktion eigener Spielbilder to-
leriert worden sei. Eine lückenlose Kontrolle sei jedoch unmöglich und
sie habe immer wieder unerlaubte Vertragsbrüche gegenüber den Be-
schwerdegegnern gerügt. Schliesslich würden ab der Saison 2006/
2007 alle Fussball- und Eishockeyspiele von ihr produziert und ausge-
strahlt. Produktionstechnische und platzmässige Hindernisse liessen
eine Beteiligung der Beschwerdegegner schlicht als unmöglich er-
scheinen. Kameras der Beschwerdegegner auf dem Spielfeld würden
den Ablauf störend beeinflussen. Auch sei unklar, welche Beschwerde-
gegner berechtigt sein sollten, eigene Spielbilder zu produzieren; dies-
bezügliche schlüssige Kriterien würden fehlen. Bei allen Spielen könne
aber der Signal Access für die Kurzberichterstattung gewährleistet
werden. Die ungehinderte Ausweidung des zur Verfügung gestellten
Materials und dessen Zusammenschnitt, Vertonung und Anreicherung
mit eigenem Bild- und Tonmaterial nebst und hinter den Kulissen des
eigentlichen Sportereignisses vermöge eine publizistisch vielseitige,
technisch perfekte und finanziell tragbare Praxis des Kurzberichter-
stattungsanspruchs zu gewährleisten. Der Schwerpunkt der eigenen,
insbesondere regional ausgerichteten Kurzberichterstattung liege nicht
in der Produktion eigener Spielbilder, sondern in einer journalistischen
Aufbereitung in Form von eigenen Interviews, Studiogesprächen, Re-
aktionen nach Spielende, Kommentaren etc. und in technischer Hin-
sicht in der Auswahl und im Schnitt der Bilder der Beschwerdeführerin.
Das Anliegen der Beschwerdegegner richte sich offensichtlich darauf,
Seite 16
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unter dem Titel Kurzberichterstattung eigene Magazine aus den Sport-
produktionen zu verfassen. Dies sprenge aber den Rahmen. Schliess-
lich verletze ein Recht zur unentgeltlichen Produktion eigener Spielbil-
der die Rechtsgleichheit, die Eigentumsgarantie sowie die Wirtschafts-
freiheit und verstosse gegen das Willkürverbot und das Gebot von Treu
und Glauben, da dieses Recht exklusiv den Primärveranstaltern zuste-
he.
7.1 Die Beschwerdegegner halten dem entgegen, zum einen könnten
sie gemäss dem Willen des Gesetzgebers vor Ort eigene Ton- und
Bildaufnahmen machen. Zum anderen entleere ein Verbot eigener Bil-
der die Regelung von Art. 72 RTVG ihres Sinns und enthalte der Wort-
laut der gesetzlichen Bestimmung keine diesbezügliche Einschrän-
kung. Sie würden die Schwerpunkte der Berichterstattung anders als
die Beschwerdeführerin setzen, was eigenes Filmmaterial bedinge.
Eine eigenständige Berichterstattung basiere auf eigenem Fokus
(regionale Perspektive), eigenen Film- und Bildideen, eigenem Story-
board, eigener Machart, eigenem roten Faden und der Wahl eigener
Symbolbilder, weshalb eigene Bilder unverzichtbar seien. Zudem ge-
nügten die in der Live-Produktion hergestellten Aufnahmen sogar der
Beschwerdeführerin nicht immer, weshalb diese manchmal zusätzliche
Bilder mache. Auch könnten der Kameraführung der Beschwerdefüh-
rerin wichtige Szenen entgangen sein, welche aber von den Be-
schwerdegegnern eingefangen worden seien oder aber die Be-
schwerdeführerin erachte einzelne Szenen als unbedeutend und somit
als nicht aufzeichnungswürdig, welche für die Beschwerdegegner aber
wichtig seien. Das Kurzberichterstattungsrecht mit dem Signal Access
und dem Physical Access beruhe denn auch auf einem bewussten ge-
setzgeberischen Entscheid, mit dem Exklusivrechte von Gesetzes we-
gen eingeschränkt würden. Zudem sei die Herstellung eigener Spielbil-
der in der Vergangenheit Praxis gewesen und es liege keine Verlet-
zung von Art. 28 URG vor. Schliesslich habe die Vorinstanz klare und
in der Praxis umsetzbare Kriterien zur Beantwortung der Frage ent-
wickelt, welche Regionalsender unter welchen Voraussetzungen An-
spruch auf den Physical Access hätten.
7.2 Die Vorinstanz macht geltend, die Auslegung führe dazu, dass die
Beschwerdeführerin ein Zugangsrecht der Beschwerdegegner zu dul-
den habe, welches grundsätzlich die Mitnahme eigener Aufzeich-
nungsgeräte zur Herstellung eigener Bilder inklusive Spielbilder
mitbeinhalte. Insbesondere sprächen die zeitgemässe sowie die
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teleologische Auslegung für das Recht der Beschwerdegegner, eigene
Spielbilder herzustellen. Diese Auslegung widerspreche auch nicht
dem URG. Der Physical Access gelte jedoch nicht absolut, sondern
nur soweit es die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlaub-
ten. Für Spiele von primär regionaler Bedeutung sei die Prioritätenre-
gelung für den Physical Access nach Art. 69 Abs. 1 RTVV anzupassen.
Zudem berufe sich die Beschwerdeführerin selber auf Auslegungsme-
thoden und sei eine Priorisierung im Einzelfall unumgänglich. Schliess-
lich ergebe sich die Eigentumsbeschränkung direkt aus dem RTVG
und scheine die Abgrenzung von sogenannten Sideline-Aktivitäten und
Spielbildern in der Praxis nicht durchsetzbar, was die angeblichen Ver-
tragsverstösse seitens der Beschwerdegegner zeigen würden.
Schliesslich liege keine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots und
der Eigentumsgarantie vor, da sich die Zulassung der Beschwerdegeg-
ner zum Kurzberichterstattungsrecht direkt aus dem RTVG ergebe und
im öffentlichen Interesse liege. Auch stelle das Recht auf Kurzbericht-
erstattung keinen unverhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfrei-
heit dar.
8.
Eine Auslegung ist notwendig, wo der Gesetzeswortlaut entweder un-
klar ist oder wo Zweifel bestehen, ob der scheinbar klare Wortlaut den
wahren Sinn der Norm wiedergibt (vgl. zum Ganzen ULRICH
HÄFELIN/WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Aufl.,
Zürich 2002, Rz. 80 und 92 sowie ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf
2006, Rz. 214). Ausgangspunkt jeder Auslegung ist die grammatikali-
sche Auslegung, die auf Wortlaut, Wortsinn und (in der Regel den all-
gemeinen) Sprachgebrauch abstellt (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 91 ff.).
Der Wortlaut von Art. 72 RTVG spricht lediglich von „aktuelle(r) me-
diengerechte(r) Kurzberichterstattung über dieses (öffentliche) Ereig-
nis“ und „Zugang zum Ereignis“. Ob diese Formulierung aber die Mög-
lichkeit beinhaltet, eigene Spielbilder zu erstellen, ist dem Wortlaut – in
allen drei Amtssprachen – nicht klar zu entnehmen. Der Umstand,
dass von der Berichterstattung „über“ ein Ereignis gesprochen wird,
klärt alleine nicht, ob die Herstellung eigener Spielbilder gestattet ist.
Denn fraglich ist nicht, worüber berichtet werden kann, sondern was
Grundlage dieser Berichterstattung sein darf, mithin ob auch eigene
Spielbilder Inhalt derselben sein dürfen. Ebenso wenig hilft die allge-
meine Bedeutung der Kurzberichterstattung weiter. Denn nach Sprach-
gebrauch wird unter Bericht die Darstellung eines Geschehens
Seite 18
A-7970/2007
verstanden. Bericht erstatten bedeutet, über einen bestimmten Sach-
verhalt zu informieren. Kurzberichterstattung impliziert, dass die Orien-
tierung von (vergleichsweiser) geringer zeitlicher Ausdehnung bzw.
Dauer ist und nicht ausführlich ausfällt, sich mithin auf das Wesentli-
che beschränkt. Weiter ist umgangssprachlich unter Zugang die Stelle
gemeint, von der aus ein Weg in einen Raum oder an einen Ort hinein-
führt. Zugang bedeutet Betreten oder Hineingehen (vgl. hierzu: Duden,
Das Bedeutungswörterbuch, Band 10, 3. Aufl., Mannheim/Leipzig/
Wien/Zürich 2002, S. 198 f., 565 und 1082) und sagt demnach eben-
falls nichts über die Grundlagen der Kurzberichterstattung aus. Auf
welches Material sich diese stützt – mithin auch auf im Rahmen des
Physical Access selber hergestellte Spielbilder –, ist der grammatikali-
schen Auslegung folglich nicht zu entnehmen.
8.1 Ist der Wortlaut nicht klar, so sind auch die übrigen Auslegungs-
elemente zu Hilfe zu nehmen; abzustellen ist namentlich auf die Ent-
stehungsgeschichte der Norm (historische Auslegung) und ihren Sinn
und Zweck (teleologische Auslegung), das heutige Normverständnis
(zeitgemässe Auslegung) sowie die Bedeutung, die ihr im Kontext mit
anderen Bestimmungen zukommt (systematische Auslegung). Hierbei
ist einem Methodenpluralismus zu folgen, wobei keine der Methoden
einen grundsätzlichen Vorrang geniesst (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1 so-
wie HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 90 ff.).
8.2 Die historische Auslegung stellt auf den Sinn ab, den man einer
Norm zur Zeit ihrer Entstehung gab. Eine Norm soll so gelten, wie sie
vom Gesetzgeber vorgesehen worden war (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz.
101). Die zeitgemässe Auslegung, nach der auf das heutige Normver-
ständnis und die Verhältnisse, wie sie gegenwärtig bestehen, abzustel-
len ist, kann unter Umständen der historischen Auslegung widerspre-
chen. Sie soll eine zeitgemässe Fortbildung, eine kontinuierliche An-
passung des Rechts an die soziale Wirklichkeit erlauben und dadurch
eine Versteinerung der Rechtsordnung verhindern. Bei neueren Geset-
zen darf aber der Wille des historischen Gesetzgebers nicht übergan-
gen werden (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 101 und 114 ff., BGE 128 I 288
E. 4). Sowohl Art. 72 RTVG wie auch Art. 68 ff. RTVV traten auf den
1. April 2007 in Kraft. Es handelt sich hierbei somit um ein neues
Gesetz bzw. eine neue Verordnung, weshalb vorliegend die historische
und zeitgemässe Auslegung zusammen fallen und vor allem der Wille
des historischen Gesetzgebers (unverändert) massgebend ist.
Seite 19
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8.2.1 Der Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des
RTVG (BBl 2003 1729) ist zu entnehmen, der Zugang zum Ort des
Geschehens ermögliche „den Drittveranstaltern die Herstellung eige-
ner Stimmungsbilder, Interviews usw., was gerade lokal-regionalen
Veranstaltern eine bessere Orientierung ihres Publikums erlaubt als
die blosse Signalübernahme“. Auch der erläuternde Bericht zur RTVV
(Total revidierte RTVV – Erläuternder Bericht vom 9. März 2007, S. 36)
führt aus, „die Drittveranstalter haben grundsätzlich das Recht, eigene
Stimmungsbilder, Interviews etc. anzufertigen. Gerade dies dient der
vielfältigen Information des Publikums aus anderen (z.B. lokalen oder
nicht rein sportlichen) Blickwinkeln“.
Ein Vergleich mit der Botschaft zum aRTVG (Botschaft vom 28. Sep-
tember 1987 zum RTVG [BBl III 731]) zeigt, dass mit der Totalrevision
des Radio- und Fernsehrechts auch eine Lockerung des Physical Ac-
cess beabsichtigt wurde. Die Botschaft zum aRTVG hält noch aus-
drücklich fest, der Physical Access „berechtigt nur zur Berichterstat-
tung ohne Bild- und Tonwiedergabe“ (BBl III 731). Die Herstellung ei-
gener Spielbilder war danach im Rahmen des Physical Access aus-
drücklich und unzweideutig nicht möglich. Es war klarerweise gewollt,
die Produktion eigener Spielbilder zu untersagen.
Mit der Ausführung in der Botschaft zum RTVG, Drittveranstalter hät-
ten ein Recht, eigene Stimmungsbilder, Interviews etc. anzufertigen,
fand nun aber eine Abkehr vom absoluten Bildverbot statt. Zwar wird
die Herstellung eigener Spielbilder nicht ausdrücklich erwähnt. Doch
ist zum einen die Aufzählung von Interviews und Stimmungsbildern
durch den Anhang „etc.“ nicht abschliessend. Zum anderen wird deren
Herstellung nicht (mehr) explizit ausgeschlossen. Des Weiteren bezie-
hen sich Interviews wohl auf das Wiedergeben von Eindrücken und In-
formationen neben dem eigentlichen Spielgeschehen. Stimmungsbil-
der hingegen richten sich auf die Wiedergabe der Atmosphäre, die am
Ereignisort herrscht. Diese wird neben dem Geschehen rund um das
Ereignis auch dadurch abgebildet, indem das, was im Spiel und wie
dieses läuft, gezeigt wird. Das Ereignis selber hängt eng mit der Stim-
mung am Ereignisort ab, ja ist Grundlage bzw. Ausgangspunkt
derselben. Beispielsweise das Verhalten, die Mimik etc. von Spielern
während des Matchs, die nicht im Mittelpunkt des Geschehens stehen,
oder das Verhalten von lokalen Spielern, welche lediglich am Rande
des Spielgeschehens agieren, können für die Berichterstattung der
Beschwerdegegner aus eigenem Blickwinkel wichtig sein.
Seite 20
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8.2.2 Diese Abkehr vom absoluten Bildverbot, mithin die aufgezeigte
Öffnung, stimmt überdies mit dem Grundtenor der Totalrevision des
Radio- und Fernsehrechts überein. Seit dem Erlass des aRTVG im
Jahre 1991 hat sich die Rundfunklandschaft entscheidend verändert,
was Grund genug war, das gesamte Radio- und Fernsehrecht einer
Totalrevision zu unterziehen. So ist der Botschaft zum RTVG zu ent-
nehmen, dass mit der Totalrevision verschiedene, vorliegend relevante
Interessen verfolgt wurden, die sich zum Teil gegenseitig bedingen.
Zum einen steht im Zentrum der schweizerischen Rundfunkordnung
nach wie vor die Erfüllung des Service public, wobei an der Be-
schwerdeführerin als Hauptakteurin festgehalten wurde. Zum anderen
soll sich die schweizerische Fernsehlandschaft gegen die finanz-
kräftige, hochkommerzielle Konkurrenz aus dem Ausland behaupten
können. Ein weiteres Ziel der RTVG ist ein Wettbewerb zwischen meh-
reren inländischen Programmveranstaltern, um im Interesse einer le-
bendigen demokratischen Willensbildung und vielfältiger kultureller
Prozesse eine Vielzahl von Stimmen zu Wort kommen zu lassen. Dies
verlangt aber eine Verbesserung der Bedingungen der privaten einhei-
mischen Veranstalter. Die lokalen Programmveranstalter sollten ge-
stärkt bzw. der lokal-regionale Service public im Radio- und Fernseh-
bereich gefördert werden. In der föderalistischen Schweiz ist zu ge-
währleisten, dass auch auf lokaler und regionaler Ebene Radio- und
Fernsehangebote zur Verfügung stehen, die das Leben dieser Gebiete
abbilden und dort zur Willensbildung und kulturellen Entfaltung beitra-
gen. Die Beschwerdeführerin ihrerseits hat sich aber hinsichtlich Pro-
gramminhalt hauptsächlich an die Schweiz als Ganzes oder zumindest
an die einzelnen Sprachregionen zu richten. Um eine vielfältige Fern-
sehlandschaft zu gewährleisten, sind somit Instrumente erforderlich,
welche eine Medienkonzentration bekämpfen (vgl. zum Ganzen insbe-
sondere: BBl 2003 1571 ff., 1580, 1584 ff., 1591 ff., 1601, 1607, 1614
und 1619).
8.2.3 Aus der historisch-zeitgemässen Auslegung geht somit insge-
samt hervor, dass die Herstellung eigener Spielbilder im Rahmen des
Physical Access möglich sein muss.
8.3 Die Ausführungen zur historisch-zeitgemässen Auslegung, insbe-
sondere jene zu den im Allgemeinen verfolgten Interessen des RTVG
bzw. der RTVV – Service public auch auf lokaler Ebene, Stärkung der
lokalen Programmveranstalter, Medienvielfalt sowie Wettbewerb und
Konkurrenzfähigkeit gegenüber den internationalen Veranstaltern –,
Seite 21
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stehen im Einklang mit dem konkreten Sinn und Zweck von Art. 72
RTVG bzw. Art. 68 ff. RTVV. Diese teleologische Auslegung stellt ab
auf die Zweckvorstellung, die mit einer Rechtsnorm verbunden ist.
Eine auszulegende Norm ist danach im Zusammenhang mit den Ziel-
vorstellungen des Gesetzgebers (bzw. des Verordnungsgebers) zu be-
trachten (vgl. HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 120 ff.).
8.3.1 Exklusivrechte von Rundfunkveranstaltern können dazu führen,
dass nicht mehr alle Zuschauer und Zuschauerinnen Zugang zu den
entsprechenden Sendungen haben. Dies deshalb, weil das Programm,
in dem über die fraglichen Ereignisse exklusiv berichtet wird, technisch
nicht überall empfangbar ist oder nur für Abonnenten offen steht (Pay-
TV). Der freie Zugang des Publikums zu Informationen über wichtige
Ereignisse ist gemäss Botschaft zum RTVG jedoch von grosser Be-
deutung für eine kommunikative Chancengleichheit und ist Vorausset-
zung dafür, dass Radio und Fernsehen die ihnen von der Verfassung
übertragenen Funktionen erfüllen können. Das Kurzberichterstattungs-
recht ermöglicht somit einerseits, dass die ganze Bevölkerung mindes-
tens in den Grundzügen über ein öffentliches Ereignis informiert wird.
Es schützt damit den freien Zugang des Publikums zu Informationen
über öffentliche Ereignisse und erlaubt dem Publikum die Wahrung der
Informationsbedürfnisse. Es soll verhindert werden, dass durch den
Abschluss von Exklusivverträgen die Allgemeinheit von der Berichter-
stattung über wichtige Ereignisse ausgeschlossen wird. Andererseits
steht das Kurzberichterstattungsrecht im Dienst der Meinungsfreiheit,
indem es ermöglicht, dass über ein Ereignis durch mehrere Pro-
grammveranstalter aus unterschiedlichen Perspektiven berichtet wer-
den kann (vgl. hierzu BBl 2003 1572, 1644 und 1728). Diese zwei Zie-
le des Kurzberichterstattungsrechts werden von der Lehre bestätigt
(vgl. u.a. FRANZ A. ZÖLCH/RENA ZULAUF, Kommunikationsrecht für die Pra-
xis, 2. Aufl., Bern 2007, S. 159 f; PETER NOBEL/ROLF H. WEBER, Medien-
recht, 3. Aufl., Bern 2007, § 8 Rz. 102 sowie § 10 Rz. 88; MARTIN
DUMERMUTH, Rundfunkrecht, Rz. 112 ff., veröffentlicht in: Heinrich Koller/
Georg Müller/René Rhinow/Ulrich Zimmerli, Schweizerisches Bundes-
verwaltungsrecht, Basel und Frankfurt am Main 1996).
Soweit es beim Kurzberichterstattungsrecht um die Information der
Bevölkerung geht, sind eigene Spielbilder nicht unbedingt erforderlich.
Um über ein öffentliches Ereignis in den Grundzügen berichten zu
können und hiermit dem Informationsanliegen nachzukommen bzw.
um zu verhindern, dass ein Teil des Publikums von der Berichterstat-
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tung über wichtige Ereignisse ausgeschlossen wird, genügt es, wenn
die Beschwerdegegner das Spielbildmaterial von der Beschwerdefüh-
rerin erhalten und dieses durch eigenes Material (Interviews etc.) er-
gänzen können. Anders sieht es aus bei der von der Kurzberichter-
stattung bezweckten Berichterstattung aus unterschiedlichen
Perspektiven zwecks Meinungsvielfalt. Dieser Zweck kann nur dann er-
reicht werden, wenn verschiedene, mithin unterschiedliche Programm-
veranstalter berichten. Die Frage, ob unterschiedliche Perspektiven ei-
gene Spielbilder bedingen, wurde auch in der Lehre diskutiert. Hierbei
weist insbesondere OLIVER SIDLER (Exklusivberichterstattung über
Sportveranstaltungen im Rundfunk, Bern 1995, S. 200 f.) – zwar noch
im Zusammenhang mit dem aRTVG – darauf hin, dass ein Verbot eige-
ner Bild- und Tonaufnahmen vom Ereignis selber, wie es in der Bot-
schaft zum aRTVG statuiert werde, wenig Sinn mache und es sich
hierbei allenfalls um ein redaktionelles Missgeschick handle. Auch
DUMERMUTH (a.a.O., Rz. 114) ist der Ansicht, das Verbot eigener Bild-
und Tonaufnahmen gemäss der Botschaft zum aRTVG sei missver-
ständlich. Denn wenn Drittveranstalter am Ort des Ereignisses keine
Bild- oder Tonaufnahmen machen dürften, würde das angestrebte
Schutzziel nicht erreicht.
8.4 Weiter ist sodann im Rahmen der systematischen Auslegung der
Sinn einer Rechtsnorm durch ihr Verhältnis zu anderen Rechtsnormen
und durch den systematischen Zusammenhang, in dem sie sich in ei-
nem Gesetz präsentiert, zu bestimmen (HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 97).
Dem systematischen Aufbau des RTVG ist – wie bereits erwähnt (vgl.
E. 6 hiervor) – zu entnehmen, dass die Beschwerdegegner sowohl den
Signal Access wie auch den Physical Access beanspruchen können.
Wenn das RTVG diese beiden Möglichkeiten vorsieht, muss zwischen
diesen auch ein Unterschied bestehen, welcher sich nicht darin er-
schöpfen kann, dass der Physical Access den direkten, tatsächlichen
Zugang zum Ereignis gewährt. Vielmehr liegt der Unterschied auch
darin, dass beim Physical Access eigene Spielbilder produziert werden
dürfen und nicht nur jene der Beschwerdeführerin bearbeitet werden
können, wie dies der Signal Access vorsieht. Im Weiteren bringt der
systematische Aufbau des RTVG keine besonderen Erkenntnisse. Ab-
gesehen von Art. 72 RTVG enthält weder das RTVG noch die RTVV
Bestimmungen zum Kurzberichterstattungsrecht, welche zur sich vor-
liegend stellenden Frage Entscheidendes beitragen; insbesondere hel-
fen weder Art. 73 RTVG noch Art. 68 ff. RTVV weiter.
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Im Sinne einer erweiterten systematischen Auslegung ist das Verhält-
nis von Art. 72 RTVG zu Art. 28 URG zu prüfen (vgl. hierzu auch BBl
2003 1728). Art. 28 URG hält fest, soweit es für die Berichterstattung
über aktuelle Ereignisse erforderlich ist, dürfen die dabei wahrgenom-
menen Werke aufgezeichnet, vervielfältigt, vorgeführt, gesendet, ver-
breitet oder sonst wie wahrnehmbar gemacht werden (Abs. 1). Zum
Zweck der Information über aktuelle Fragen dürfen kurze Ausschnitte
aus Presseartikeln sowie aus Radio- und Fernsehberichten vervielfäl-
tigt, verbreitet und gesendet oder weitergesendet werden; der Aus-
schnitt und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle
auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben
(Abs. 2). Art. 28 Abs. 2 URG bezieht sich auf den Signal Access und
ist somit vorliegend nicht von Bedeutung. Art. 28 Abs. 1 URG seiner-
seits hält einzig fest, dass für die Berichterstattung die Verwendung
von Werken gestattet ist. Zur Wiedergabe bzw. Aufzeichnung des Er-
eignisses selber äussert sich Art. 28 Abs. 1 URG nicht bzw. schliesst
diese nicht aus. Nach überwiegender Auffassung in der Schweiz ist
denn auch weder die sportliche Darbietung der Fussball-Spieler noch
der Eishockey-Match als Ganzes noch die Sportveranstaltung ein
Werk im Sinn des URG; ein diesbezüglicher immaterialgüterrechtlicher
Schutz ist somit nach überwiegender Auffassung nicht gegeben. Ein
Werk im Sinn des URG kann einzig die Wiedergabe des Spiels als öf-
fentliches Ereignis darstellen (vgl. BGE 107 II 82 E. 4a, RETO ARPAGAUS,
Fragen im Zusammenhang mit den Uefa-Lizenzen für das Public View-
ing bei der Fussball-Europameisterschaft 2008, veröffentlicht in: sic!
Zeitschrift für Immaterialgüter-, Informations- und Wettbewerbsrecht
2008, S. 89 mit Hinweisen; DENIS BARRELET/WILLI EGLOFF, Das neue Urhe-
berrecht – Kommentar zum neuen URG, 2. Aufl., Bern 2000, Rz. 20 zu
Art. 2 URG und Rz. 9 zu Art. 28 URG sowie BARBARA K. MÜLLER/REINHARD
OERTLI, Urheberrechtsgesetz [URG], Bern 2006, Rz. 41 ff. zu Art. 2
URG und Rz. 1 zu Art. 28 URG; SIDLER, a.a.O., S. 214). Das URG äus-
sert sich somit ebenfalls nicht zur Frage, ob im Rahmen des Physical
Access die Herstellung eigener Spielbilder erlaubt ist.
8.5 Gestützt auf vorstehende Erwägungen ergibt sich, dass die histor-
isch-zeitgemässe Auslegung – welche stark zu gewichten ist (vgl.
E. 8.2 ff. hiervor) – sowie die teleologische Auslegung gesamthaft be-
trachtet dafür sprechen, dass die Herstellung eigener Spielbilder im
Rahmen des Kurzberichterstattungsrechts bzw. des Physical Access
gemäss Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG erlaubt und die von der Vorinstanz
verfügte Prioritätenordnung nicht zu beanstanden ist. Der grammatika-
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lischen und systematischen Auslegung ist hierzu nichts zu entnehmen;
sie stehen diesem Ergebnis aber auch nicht entgegen. Der Auffassung
der Beschwerdeführerin, wonach die Herstellung eigener Spielbilder
im Rahmen des Physical Access nicht gestattet ist, kann demnach
nicht gefolgt werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt als unbe-
gründet abzuweisen.
9.
Die Auffassung, dass eine Berichterstattung aus unterschiedlichen
Perspektiven die Herstellung eigener Spielbilder bedingt, wird durch
eine Prüfung der von der Beschwerdeführerin gerügten Verletzung des
Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, der Eigentumsgarantie, des
Rechtsgleichheitsgebots und der Wirtschaftsfreiheit an einem Physical
Access der Beschwerdegegner ohne die Herstellung eigener Spielbil-
der im Rahmen der verfassungskonformen Auslegung bestätigt.
9.1 Ihre Interessen liegen einerseits in einem ungehinderten Ablauf
der eigenen Aufzeichnungen. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht,
produktionstechnische und platzmässige Hindernisse stünden einer
Produktion eigener Spielbilder entgegen bzw. Kameras der Beschwer-
degegner auf dem Spielfeld würden den Ablauf störend beeinflussen.
Zum einen kam es in der Vergangenheit wiederholt vor, dass die Be-
schwerdegegner – sei dies mit oder ohne Bewilligung der Beschwer-
deführerin – im Rahmen des Physical Access eigene Spielbilder pro-
duziert haben. Zum anderen ordnete die Vorinstanz erstmals mit Zwi-
schenverfügung vom 31. Juli 2006 – mithin vor rund zwei Jahren – an,
die Beschwerdeführerin habe den Beschwerdegegnern für deren
Kurzberichterstattung die Herstellung eigener Spielbilder zu gestatten.
Diese Anordnung wurde mit der angefochtenen Verfügung vom 25. Ok-
tober 2007 bestätigt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Folge
erneut mittels Zwischenverfügung vom 27. Februar 2008 die Anferti-
gung eigener Spielbilder zugelassen. Mithin wurde von den Beschwer-
degegnern bereits vor dem vorinstanzlichen und dem vorliegenden
Verfahren teilweise eigene Spielbilder produziert und seit der Zwi-
schenverfügung der Vorinstanz vom 31. Juli 2006 war bzw. ist dieses
Vorgehen gerichtlich erlaubt. Hinzu kommt, dass die Beschwerdefüh-
rerin weder die Zwischenverfügung der Vorinstanz noch jene des Bun-
desverwaltungsgerichts angefochten hat. Dies spricht dafür, dass hin-
sichtlich Technik und Platz keine allzu grossen Problem entstanden
sein dürften. Es wird also seit längerer Zeit mit dieser Situation ohne
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grössere Schwierigkeiten gelebt.
Des Weiteren hält die angefochtene Verfügung der Vorinstanz in An-
wendung von Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG fest, das Zugangsrecht inkl.
das Recht auf die Herstellung eigener Spielbilder gelte nur, soweit es
die technischen und räumlichen Gegebenheiten erlauben würden. Ob
dies der Fall ist, entscheiden gemäss Art. 69 Abs. 1 RTVV der Organi-
sator und die Beschwerdeführerin. Bei beschränkten Kapazitäten hat
die Vorinstanz zudem in ihrer angefochtenen Verfügung eine Prioritä-
tenordnung aufgestellt, nach der zunächst der Zugang denjenigen Ver-
anstaltern zu gewähren ist, die aufgrund vertraglicher Vereinbarungen
mit der Beschwerdeführerin bzw. dem Ereignisveranstalter einen An-
spruch darauf haben. Im Falle weiterer Kapazitäten ist auch Veranstal-
tern Zugang zu gewähren, die eine möglichst umfassende Versorgung
in der Schweiz gewährleisten, und Regionalveranstaltern mit Leis-
tungsauftrag, falls Heim- oder Auswärtsspiele von Mannschaften aus
dem konzessionierten Verbereitungsgebiet dieser Veranstalter betrof-
fen sind. Die übrigen Veranstalter sind schliesslich zu berücksichtigen,
wenn noch weitere Kapazitäten bestehen. Diese Prioritätenordnung
entspricht jener in Art. 69 RTVV, wurde aber durch die Regelung des
Zugangsrechts der Regionalveranstalter mit Leistungsauftrag und der
übrigen Veranstalter ergänzt. Somit ist entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin durchaus klar, welchen Beschwerdegegnern bzw.
in welcher Reihenfolge diesen Zugang zum Ereignis zu gewähren ist.
Auch besteht bei dieser Kaskade keine Gefahr, dass schon jeglicher
lokaler oder regionaler Bezug zum Fussball- oder Eishockeyspiel ge-
nügt. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass primär der Physical Ac-
cess der Beschwerdegegner grundsätzlich technisch und räumlich
möglich sein muss. Erst wenn dies der Fall ist, gelangt die von der Vor-
instanz aufgestellte Prioritätenregelung zur Anwendung, welche genau
festlegt, wer vor wem ein Recht auf Zugang zum Ereignis hat. Inwie-
weit die von der Vorinstanz verfügte Kaskade unrealistisch sein soll, ist
nicht ersichtlich. Insgesamt ist somit nicht erkennbar, inwiefern bei ei-
ner solchen Regelung produktionstechnische und platzmässige Hin-
dernisse der Herstellung eigener Spielbilder entgegenstehen sollen
bzw. solche Hindernisse nicht berücksichtigt werden können.
9.2 Die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Physical Access
der Beschwerdegegner ohne Herstellung eigener Spielbilder sind an-
dererseits finanzieller Natur. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre
teuer eingekauften Exklusivrechte würden entwertet, wenn den Be-
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schwerdegegnern die Produktion eigener Spielbilder erlaubt würde,
wodurch faktisch ihr Service-public-Auftrag ausgehöhlt werde. Ein
Recht zur unentgeltlichen Produktion eigener Spielbilder verletze so-
mit die Rechtsgleichheit sowie die Eigentumsgarantie und die Wirt-
schaftsfreiheit und verstosse gegen das Willkürverbot und das Gebot
von Treu und Glauben, da dieses Recht exklusiv den Primärveranstal-
tern zustehe.
Grundrechte wie die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und die Wirt-
schaftsfreiheit (Art. 27 und 94 ff. BV) gelten nicht absolut. Vielmehr
können sie gemäss Art. 36 BV eingeschränkt werden, sofern dafür
eine gesetzliche Grundlage besteht, der Eingriff im öffentlichen Inter-
esse liegt, verhältnismässig ist und der Kerngehalt respektiert wird.
Dass die Herstellung eigener Spielbilder im Rahmen des Kurzbericht-
erstattungsrechts der Beschwerdegegner weder den Kerngehalt der
Wirtschaftsfreiheit noch jenen der Eigentumsgarantie der Beschwerde-
führerin verletzt, ist unbestritten. Weiter findet die Herstellung eigener
Spielbilder ihre gesetzliche Grundlage in Art. 72 RTVG. Mit anderen
Worten ergibt sich die Beschränkung der Exklusiv- und Erst-
verwertungsrechte direkt aus Art. 72 RTVG. Bei exklusiven
Sportübertragungsrechten handelt es sich somit um immaterielle Ver-
mögenspositionen, die durch das Kurzberichterstattungsrecht eine ge-
setzliche Beschränkung erfahren. Exklusiv- oder Erstverwertungs-
rechte stehen folglich stets unter dem Vorbehalt des Kurzberichterstat-
tungsrechts Dritter. Zudem liegen eine vielseitige Berichterstattung
bzw. Fernsehlandschaft, die Meinungsvielfalt, eine Stärkung der loka-
len Programmveranstalter inkl. die Förderung des lokalen Service pub-
lic, der Wettbewerb, die Vermeidung einer Medienkonzentration und
ein Gegengewicht zur ausländischen Konkurrenz (vgl. hierzu E. 8.2.2
hiervor) im öffentlichen Interesse. Schliesslich wird vorliegend auch
der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Denn die Herstellung
eigener Spielbilder ist erstens geeignet, die im öffentlichen Interesse
liegenden Ziele zu verwirklichen. Zweitens ist sie erforderlich um den
angestrebten Erfolg zu erreichen; ein milderes Mittel ist nicht ersicht-
lich. Drittens hat das finanzielle, wirtschaftliche Interesse der
Immaterialgut-Eigentümerin gegenüber den berechtigten Anliegen der
Allgemeinheit – vielseitige Berichterstattung bzw. Fernsehlandschaft,
Meinungsvielfalt, Stärkung der lokalen Programmveranstalter inkl. För-
derung des lokalen Service public, Wettbewerb, Vermeidung einer
Medienkonzentration, Gegengewicht zur ausländischen Konkurrenz –
zurückzutreten. Ein Kurzberichterstattungsrecht von höchstens 180
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Sekunden Dauer bedeutet keinen unverhältnismässigen Grundrechts-
eingriff und hat auch keinen Enteignungscharakter. In diesem Sinn
liegt weder eine Verletzung der Eigentumsgarantie noch der
Wirtschaftsfreiheit vor (vgl. zum Ganzen: BBl 2003 1728 sowie HÄFELIN/
HALLER, a.a.O., Rz. 302 ff.; SIMON OSTERWALDER, Übertragungsrechte an
Sportveranstaltungen, Bern 2004, S. 259, 264 und 267 mit Hinweisen;
SIDLER, a.a.O., S. 218 ff. mit Hinweisen, insbesondere S. 234).
Weiter sieht die Beschwerdeführerin in der Möglichkeit, im Rahmen
des Physical Access eigene Spielbilder herstellen zu dürfen, eine Ver-
letzung des Rechtsgleichheitsgebots, da ihr dieses Recht, für welches
sie bezahlen müsse, exklusiv zustehe. Die Rechtsgleichheit (Art. 8 BV)
als Gebot sachgerechter Differenzierung verbietet den rechtsanwen-
denden bzw. den rechtssetzenden Behörden, zwei tatsächlich gleiche
Situationen ohne sachlichen Grund rechtlich unterschiedlich zu behan-
deln. Dabei ist eine Identität in allen tatsächlichen Elementen nicht
notwendig; das Gleichbehandlungsgebot greift bereits bei Übereinstim-
mung der relevanten Sachverhaltselemente (vgl. JÖRG PAUL MÜLLER,
Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl., Bern 1999, S. 396 ff; BGE 125 I
1 E. 2b/aa). Einerseits stehen Exklusiv- oder Erstverwertungsrechte,
wie bereits erwähnt, stets unter dem Vorbehalt des Kurzberichterstat-
tungsrechts Dritter. Exklusive Sportübertragungsrechte erfahren durch
das Kurzberichterstattungsrecht eine gesetzliche Beschränkung. An-
dererseits umfasst das Kurzberichterstattungsrecht der Beschwerde-
gegner lediglich höchstens 180 Sekunden und kann nur nach Beendi-
gung des Ereignisses ausgestrahlt werden. Das Exklusivrecht der Be-
schwerdeführerin hingegen ermöglicht dieser, live und zeitlich unbe-
schränkt zu senden (vgl. Art. 68 RTVV sowie BBl 2003 1728). Folglich
liegt keine vergleichbare Situation vor, weshalb eine rechtsungleiche
Behandlung der Beschwerdeführerin vorliegend zu verneinen ist. In-
wieweit darüber hinaus ein Verstoss gegen Treu und Glauben und den
Schutz vor Willkür vorliegen soll ist nicht ersichtlich und wird von der
Beschwerdeführerin denn auch nicht näher substanziiert.
Der Vollständigkeit halber sei schliesslich darauf hingewiesen, dass
die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Erfüllung des Service public
zwar Haupt-, aber eben nicht Alleinakteurin ist. Ziel der RTVG-
Revision war unter anderem die Förderung des lokal-regionalen
Service public (vgl. E. 8.2.2 hiervor).
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10.
Strittig ist weiter, ob die von der Beschwerdeführerin mit Informations-
schreiben vom 18. Juli 2006 kommunizierten finanziellen Abgeltungen
für das Kurzberichterstattungsrecht angemessen sind. Die entspre-
chende Regelung lautet folgendermassen:
„Kurzberichterstattung mit Verwendung von SRG SSR-Sportbildern (ohne Ka-
merazugang) bis 3 Minuten Fr. 300.-- pro Sportveranstaltung, bis 30 Sekun-
den Fr. 100.-- pro Sportveranstaltung. Kamera-Zugang in der Mixed Zone
ohne Kurzberichterstattung (u.a. Interviews nach dem Spiel bei Live-
Produktionen) Fr. 100.-- pro Sportveranstaltung als Akkreditierungsgebühr.
Bei einem Mitschnitt auf Bestellung (pauschal Fr. 300.--) werden zudem tech-
nische Kosten verrechnet.“
Wie bereits erwähnt (E. 1.1 hiervor), ist hinsichtlich der finanziellen Ab-
geltungen für das Kurzberichterstattungsrecht nach wie vor zwischen
der Situation vor dem 1. April 2007 – unter Anwendung des aRTVG
und der aRTVV – und jener ab dem 1. April 2007 – unter Anwendung
des RTVG und der RTVV – zu unterscheiden.
11. Die Beschwerdeführerin bringt hierzu vor, die Vorinstanz verkenne
den technischen Aufwand für Videomitschnitte und in Bezug auf Tech-
nik und Manpower. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdegegner ei-
nerseits von den Vorteilen der kostengünstigen Übernahme des
(Fremd-)Materials profitieren wollten und andererseits darüber hinaus
noch eigene Spielbilder drehen möchten, ohne hierfür die üblichen
Vergütungen zu übernehmen. Das Prinzip der Entgeltlichkeit sei über-
dies im Gesetz verankert und bei den Kurzberichterstattungstarifen
handle es sich um rein ordnungspolitische und systemimmanente Kos-
ten. Soweit die Vorinstanz den Preis auf die blosse Kostendeckung be-
schränke, fehle es zudem an einer Rechtsgrundlage, weshalb die Wirt-
schaftsfreiheit und die Eigentumsgarantie verletzt würden. Schliesslich
müssten auch die Rechtekosten anteilsmässig verrechnet werden kön-
nen, ansonsten von einer angemessenen Vergütung nicht gesprochen
werden könne. Da dem Ereignisveranstalter ein entgeltliches Subli-
zenzrecht eingeräumt werde, indem dieser für die Kurzberichterstat-
tung von den Beschwerdegegnern ein Eintrittsgeld verlangen dürfe,
liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit und ein Verstoss gegen das
Willkürverbot und das Gebot von Treu und Glauben vor, da eine Subli-
zenzierung der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegner unter-
sagt werde. Schliesslich werde ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
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Exklusivrechte für die Sportverbände bzw. -veranstalter eine entschei-
dende Einnahmequelle darstellten.
11.1 Die Beschwerdegegner erläutern, für die Ausübung des Physical
Access dürften keine Akkreditierungskosten und Ähnliches abverlangt
werden. Einzig Kosten für den Eintritt – welche aber nichts mit den Ak-
kreditierungskosten zu tun hätten und auch keine Lizenzierung dar-
stellten – und die Benutzung der Infrastruktur seien zu entschädigen.
Aus dem Gesetz und den Materialien ergebe sich, dass sich die Ent-
schädigung einzig auf die aus der Überlassung der Aufzeichnung er-
wachsenen zusätzlichen Kosten zu beschränken habe. Andere Kosten
wie solche für Exklusiv-, Erstverwertungs- oder Lizenzrechte dürften
nicht auf sie überwälzt werden. Auch stelle das gesetzlich garantierte,
auf 180 Sekunden beschränkte Kurzberichterstattungsrecht keinen un-
verhältnismässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit dar und Exklusiv-
und Erstverwertungsrechte seien stets unter dem Vorbehalt des Kurz-
berichterstattungsrechts zu vergeben.
11.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, beim Physical Access sei die Er-
hebung einer pauschalen Akkreditierungsgebühr von Fr. 100.-- unzu-
lässig. Zum einen widerspreche sie dem Grundsatz der Kostenlosigkeit
des Physical Access gemäss aRTVG bzw. RTVG. Zum anderen weise
die Beschwerdeführerin allfällige effektiv aus der Einräumung des Zu-
gangs vor Ort entstehende Kosten, welche allenfalls für eine Überwäl-
zung des administrativen Aufwands für die Organisation des Physical
Access in Frage kämen, nicht nachvollziehbar aus. Eine Befreiung von
der Pflicht, Eintrittsgeld zu bezahlen, bestehe von Gesetzes wegen
nicht. Das Erheben eines Eintrittgeldes für den Zugang zum Ereignis
habe aber nichts mit einer faktischen Lizenzierung des Kurzberichters-
tattungsrechts zu tun. Beim Signal Access sei die Kurz-
berichterstattungsgebühr nicht mit dem Grundsatz von Art. 20 Abs. 4
aRTVV bzw. Art. 70 Abs. 2 RTVV vereinbar, wonach nur die durch die
Signalüberlassungspflicht entstehenden effektiven Mehrkosten über-
wälzt werden dürften. Eine Pauschalgebühr für Personal- und Technik-
kosten sei zwar grundsätzlich zulässig, müsse aber auf überprüfbaren
Kosten beruhen und dürfe keine Überwälzung der eigenen Rechte-
kosten beinhalten. Die pauschal erhobene Gebühr von Fr. 300.-- für
eine Videokassette mit Spielaufzeichnungen in sendefähiger Qualität
sei im Hinblick auf den technischen Aufwand, die Material- und
Infrastrukturkosten sowie im internationalen Vergleich angemessen.
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Die Beschwerdeführerin habe ihre Kosten aber den Regionalsendern
auf deren allfälliges Begehren hin auszuweisen.
12.
Die Kurzberichterstattung mit Verwendung von Sportbildern der Be-
schwerdeführerin für Fr. 300.-- bzw. Fr. 100.-- sowie die Pauschalge-
bühr von Fr. 300.-- für einen Mitschnitt auf Bestellung betreffen den
Signal Access.
12.1 In Anwendung des alten Rechts äussern sich Art. 7 Abs. 1 Bst. b
aRTVG und Art. 20 Abs. 4 aRTVV zu den finanziellen Abgeltungen im
Zusammenhang mit dem Signal Access.
12.1.1 Art. 7 Bst. b aRTVG sieht vor, dass die Beschwerdeführerin als
Primärveranstalterin den Regionalsendern als Sekundärveranstalter
die von ihnen gewünschten Teile der Wiedergabe zu angemessenen
Bedingungen zur Verfügung stellen muss. Der unbestimmte Rechtsbe-
griff „zu angemessenen Bedingungen“ erfährt eine Konkretisierung
durch Art. 20 Abs. 4 aRTVV (vgl. hierzu OSTERWALDER, a.a.O., S. 319;
PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht,
2. Aufl., Bern 2005, § 26 Rz. 25 ff. sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN,
a.a.O., Rz. 445 ff). Danach kann die Veranstalterin, die das Recht auf
die exklusive Wiedergabe von öffentlichen Ereignissen in ihrem Pro-
grammen besitzt – mithin die Beschwerdeführerin –, von den anderen
Veranstaltern – folglich von den Beschwerdegegnern – eine Entschädi-
gung in der Höhe der ihr aus der Überlassung ihrer Aufzeichnungen
erwachsenen zusätzlichen Kosten fordern. Bei dem Begriff „zusätz-
lichen Kosten“ handelt es sich wiederum um einen unbestimmten
Rechtsbegriff, der nicht näher definiert wird.
12.1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet zwar grundsätzlich
mit uneingeschränkter Kognition und überprüft hierbei auch die
Angemessenheit behördlichen Handelns grundsätzlich frei (vgl. E. 2
hiervor). Es auferlegt sich jedoch dort eine gewisse Zurückhaltung und
greift nicht ohne Not (sog. „Ohne-Not-Praxis“) in Ermessensentscheide
der Vorinstanz ein, wenn sich diese durch besonderen Sachverstand
und Fachwissen auszeichnet und wenn sie über einen gewissen Hand-
lungs- bzw. Beurteilungsspielraum verfügen muss. Bei der Beurteilung,
was unter „angemessene Bedingung“ bzw. „zusätzliche Kosten“ zu ver-
stehen ist, stand der Vorinstanz ein gewisser Beurteilungsspielraum
zu. Bei der Prüfung der finanziellen Abgeltungen für den Signal Ac-
cess geht es zudem um die Beurteilung besonderer Umstände, für
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welche die Vorinstanz über besondere (Fach-)Kenntnisse verfügt. Das
Bundesverwaltungsgericht auferlegt sich deshalb bei der diesbezügli-
chen Beurteilung eine grosse Zurückhaltung. Soweit die Überlegungen
der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist deshalb nicht in deren
Ermessen einzugreifen (vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6121/2007 vom 3. April 2008 E. 5.2, Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-3343/2007 vom 5. Dezember 2007 E. 3, Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-3193/2006 vom 12. September
2007 E. 2.2 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 446c f., 460 f.
und 473 f. mit Hinweisen; TSCHANNEN/ZIMMERLI, a.a.O., § 26 Rz. 29 f.;
ANDRÉ MOSER, a.a.O., Rz. 2.62 ff. und 2.74; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 633
ff.).
12.1.3 Die Vorinstanz hat sich in ihrer angefochtenen Verfügung mit
der Problematik der finanziellen Abgeltungen beim Signal Access
eingehend befasst und kam hierbei zum Schluss, dass mit den
diesbezüglichen Gebühren ein Teil der Lizenzkosten der
Beschwerdeführerin auf die Beschwerdegegner überwälzt werde –
was von der Beschwerdeführerin auch nicht bestritten wird –, was
nicht dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Die Erhebung einer
pauschalen Gebühr für Personal- und Technikkosten, die in direktem
Zusammenhang mit der Einräumung des Signal Access entstünden,
sei jedoch grundsätzlich zulässig, soweit sie auf überprüfbaren
Abgaben basiere. Hinsichtlich der Pauschalgebühr von Fr. 300.-- für
eine Videoaufzeichnung des ganzen Spiels in sendefähiger Qualität
erscheine ihr ein pauschaler Abgabepreis mit Blick auf den
technischen Aufwand, die Material- und Infrastrukturkosten und im
internationalem Vergleich als angemessen.
Bestätigt wird diese Auffassung der Vorinstanz dem Grundsatz nach
von der Lehre, welche zur Entschädigung für den Signal Access
festhält, die zusätzlichen Kosten umfassten einzig Material- und
Aufwandkosten, aber keine Lizenzgebühren (vgl. OSTERWALDER, a.a.O.,
S. 319 mit Hinweisen; DUMERMUTH, a.a.O., Rz. 115; SIDLER, a.a.O., S.
198). Die Botschaft zum aRTVG äussert sich zwar nicht zu den
finanziellen Abgeltungen für den Signal Access. Doch ist der Botschaft
zum RTVG zu entnehmen, „zu bezahlen sind einzig die zusätzlichen
Unkosten für die Überlassung des Signals (beispielsweise bezüglich
Material und Personal), nicht hingegen eine Entschädigung für
allfällige Exklusivrechte. Dies entspricht der bisherigen Regelung in
Art. 20 Abs. 4 (a)RTVV“ (Botschaft 2002 1729). Folglich wurde schon
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unter altem Recht der Standpunkt vertreten, dass Rechtekosten nicht
überwälzt werden dürfen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, es fehle
an einer Rechtsgrundlage, wenn der Preis auf die blosse Kosten-
deckung beschränkt werde, weshalb die Wirtschaftsfreiheit sowie die
Eigentumsgarantie verletzt würden, schlägt fehl (vgl. hierzu auch
E. 9.2 hiervor). Der Verordnungsgeber spricht ausdrücklich von zu-
sätzlichen Kosten, die aus der Überlassung der Aufzeichnungen ent-
stehen. Eine weitergehende Kostenüberwälzung ist nicht vorgesehen.
Schliesslich führt, wie bereits erläutert (vgl. E. 9.2 hiervor), das
gesetzlich statuierte Kurzberichterstattungsrecht zu keiner Enteignung
der Lizenzrechte der Beschwerdeführerin. Inwieweit die Argumentation
der Vorinstanz somit sachfremd sein sollte, ist nicht ersichtlich.
12.2 Unter dem neuen Recht sind für die finanziellen Abgeltungen im
Zusammenhag mit dem Signal Access Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG und
Art. 70 Abs. 2 RTVV massgebend.
12.2.1 Gemäss Art. 72 Abs. 3 Bst. b RTVG geben der Organisator ei-
nes öffentlichen Ereignisses und die Beschwerdeführerin als Pro-
grammveranstalterin, die über Erstverwertungs- oder Exklusivrechte
verfügt, den interessierten Beschwerdegegnern die gewünschten Teile
des Übertragungssignals zu angemessenen Bedingungen. Auch hier
wird der unbestimmte Rechtsbegriff „zu angemessenen Bedingungen“
durch die Verordnung konkretisiert. Der entsprechende Art. 70 Abs. 2
RTVV hält fest, dass der Drittveranstalter die für den Zugang zum
Signal entstehenden Kosten abzugelten hat. Diese beinhalten den
technischen und personellen Aufwand sowie eine Entschädigung für
zusätzliche Kosten, die mit der Einräumung des Rechts auf
Kurzberichterstattung verbunden sind.
12.2.2 Inhaltlich hat sich somit verglichen mit der Regelung im aRTVG
und der aRTVV nichts geändert. Nach wie vor dürfen von der Be-
schwerdeführerin lediglich die Kosten an die Beschwerdegegner wei-
tergegeben werden, welche in direktem Zusammenhang mit der Über-
lassung der Aufzeichnungen verbunden sind, was die – wenn auch nur
anteilsmässige – Überwälzung der Lizenzgebühren ausschliesst. Dies
wird einerseits wiederum durch die Lehre (vgl. OSTERWALDER, a.a.O.,
S. 319) bestätigt. Andererseits hält auch die Botschaft zum RTVG aus-
drücklich fest, der Bezug des Signals sei angemessen zu entschädi-
gen, wobei aber einzig die zusätzlichen Unkosten für die Überlassung
des Signals, wie beispielsweise bezüglich Material und Personal, nicht
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hingegen eine Entschädigung für allfällige Exklusivrechte zu bezahlen
seien, was der bisherigen Regelung in Art. 20 Abs. 4 aRTVV entspre-
che (BBl 2002 1729). Ebenso ist dem erläuternden Bericht zur RTVV
(Total revidierte RTVV – Erläuternder Bericht vom 9. März 2007, S. 37)
zu entnehmen, zusätzliche Kosten, die notwendigerweise aus der
Überlassung der Aufzeichnungen entstünden, dürften wie nach bishe-
rigem Recht auf den Drittveranstalter abgewälzt werden. Dazu gehör-
ten etwa Kosten, die für die Einräumung der Sublizenz an den Drittver-
anstalter entstünden, worunter aber nicht Ausgaben fielen, welche die
Erst- oder Exklusivveranstalter für den Erwerb ihrer eigenen Erst- oder
Exklusivrechte hätten leisten müssen.
13.
Die Akkreditierungsgebühr von Fr. 100.-- pro Sportveranstaltung be-
trifft den Physical Access.
Weder das aRTVG bzw. die aRTVV noch das RTVG bzw. die RTVV se-
hen für den Zugang zum Ereignis eine Kostenpflicht der Beschwerde-
gegner vor. Der Physical Access ist denn auch anders als der Signal
Access nicht ausdrücklich an eine (finanzielle) Gegenleistung der Be-
schwerdegegner gekoppelt. Entsprechend spricht Art. 7 Abs. 1 Bst. a
aRTVG bzw. Art. 72 Abs. 3 Bst. a RTVG auch nicht von „angemesse-
nen Bedingungen“. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin
fehlt es somit nicht an einer Rechtsgrundlage für die Kostenlosigkeit,
womit auch keine Verletzung der Wirtschaftsfreiheit sowie der Eigen-
tumsgarantie vorliegt (vgl. hierzu auch E. 9.2 hiervor). Es ist aber mit
der Vorinstanz einig zu gehen, dass diese grundsätzliche Kostenlosig-
keit des Physical Access allenfalls dahingehend zu lockern ist, als
Kosten in Rechnung gestellt werden können, die durch die Gewährung
desselben entstehen. Insofern wird dem Vorbringen der Beschwerde-
führerin Rechnung getragen, es gehe nicht an, dass die Beschwerde-
gegner einerseits von den Vorteilen der kostengünstigen Übernahme
des (Fremd-)Materials profitieren wollten und andererseits darüber hin-
aus noch eigene Spielbilder drehen möchten, ohne hierfür die üblichen
Vergütungen zu übernehmen. Wie die Vorinstanz bereits in ihrer ange-
fochtenen Verfügung festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin die
Kosten für den administrativen Aufwand hinsichtlich Organisation des
Physical Access aber auszuweisen. Pauschale Akkreditierungskosten
von Fr. 100.-- pro Sportveranstaltung genügen diesem Erfordernis
nicht.
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13.1 Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Kos-
ten für die Gewährung des Physical Access und des Signal Access
von der Frage, ob die Beschwerdegegner dem das Eintrittsgeld zu
bezahlen haben, zu trennen sind. Zum einen sind nicht dieselben
Posten betroffen und zum anderen handelt es sich um zwei
verschiedene Gläubiger; nämlich um die Beschwerdeführerin im ersten
und den Ereignisorganisator im zweiten Fall. So hält denn auch der
erläuternde Bericht zur RTVV (Total revidierte RTVV – Erläuternder
Bericht vom 9. März 2007, S. 36) fest, Drittveranstalter hätten keinen
Anspruch auf unentgeltlichen Zutritt zum Ereignis; der von seinen
Mitarbeitern in Anspruch genommene Raum am Ort des Ereignisses
könne ihnen im Rahmen üblicher Eintrittsgelder vom
Ereignisveranstalter belastet werden. Ebenso weist OSTERWALDER
(a.a.O, S. 318 mit Hinweisen) darauf hin, die finanziellen Bedingungen
für die Ausübung des Kurzberichterstattungsrechts würden drei
Vergütungsposten beinhalten – die Kosten für die Eintrittskarten der
Angestellten oder Beauftragten des Sekundärveranstalters, jene für
den Signal Access und jene für den Physical Access. Zudem ist nicht
ersichtlich, inwiefern die Pflicht der Beschwerdegegner, dem
Ereignisorganisator ein allfälliges Eintrittsgeld zu bezahlen, eine Subli-
zenzierung darstellen soll.
14.
Aufgrund vorstehender Erwägungen erweist sich die Beschwerde so-
mit auch im Punkt der finanziellen Abgeltungen als unbegründet und
ist abzuweisen.
15.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz die Be-
schwerdeführerin im Rahmen einer administrativen Massnahme ver-
pflichtet hat, die Aufsichtsbehörde über die getroffenen Massnahmen
zur Sicherung des Kurzberichterstattungsrechts der Beschwerdegeg-
ner zu informieren. Die Beschwerdeführerin hält hierzu einzig fest, die
Zugangsbedingungen und andere Bedingungen seien immer wieder
überprüft worden und würden auch in Zukunft einer Prüfung unterzo-
gen werden. Die administrative Massnahme an sich ist somit nicht um-
stritten.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die der Beschwerdeführe-
Seite 35
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rin aufzuerlegenden Verfahrenskosten von Fr. 2'500.--, bestehend aus
Spruch- und Schreibgebühr für die Zwischenverfügung vom 27. Febru-
ar 2008 und den vorliegenden Hauptentscheid, sind mit dem geleiste-
ten Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Den Restbetrag
von Fr. 1'000.-- hat die Beschwerdeführerin innert 30 Tagen nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen.
17.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertre-
tung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das An-
waltshonorar oder die Entschädigung für eine nicht anwaltliche berufs-
mässige Vertretung. Keine Entschädigung ist jedoch geschuldet, wenn
der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei
steht (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 VGKE).
Die obsiegenden Beschwerdegegner haben am 28. April 2008 eine
Honorarnote von Fürsprecher Christoph Zubler eingereicht. Dieser
habe sie im Beschwerdeverfahren begleitet, beraten und für sie die
Rechtsschriften und Eingaben verfasst. Seit Beginn des vorinstanzli-
chen Verfahrens und auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren tritt
jedoch Marc Friedli als Vertreter der Beschwerdegegner auf (vgl. auch
E. 1.2 hiervor). Dieser hat sich mittels Vollmachten ausgewiesen und
auch die jeweiligen Rechtsschriften unterzeichnet. Folglich ist er als
rechtmässiger Vertreter der Beschwerdegegner zu betrachten und
nicht Fürsprecher Christoph Zubler, welcher keine Vertretungsbefugnis
vorweist, weder die Rechtsschriften noch die Honorarnote unterzeich-
net hat und während des ganzen Verfahrens nie in Erscheinung getre-
ten ist. Marc Friedli hat jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädi-
gung, da er in einem Arbeitsverhältnis zu einem der Beschwerde-
gegner steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz und die unterliegen-
de Beschwerdeführerin haben ebenfalls keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 7 Abs. 1 und 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'000.-- ist innert 30
Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 2006-00028; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Sauvant Michelle Eichenberger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
Versand:
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