Abtei lung I
A-7975/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . J u n i 2 0 0 9
Richter André Moser (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stefan von Gunten.
A._______,
B._______,
C._______,
D._______,
E._______,
F._______,
G._______,
H._______,
I.______,
alle vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Rainer Weibel,
Advokatur Weibel & Seydoux, Herrengasse 30,
3011 Bern,
Beschwerdeführende,
gegen
BKW FMB Energie AG, Viktoriaplatz 2, 3000 Bern 25,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LLM Walter Streit,
Gesellschaftsstrasse 27, Postfach 6858, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin,
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
A-7975/2008
Akteneinsicht.
Seite 2
Gegenstand
A-7975/2008
Sachverhalt:
A.
Am 25. Januar 2005 hat die BKW FMB Energie AG die Aufhebung der
Befristung der Betriebsbewilligung des Kernkraftwerks Mühleberg vom
14. Dezember 1992 beantragt. Nach der gerichtlichen Klärung von Ver-
fahrensfragen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2089/2006
vom 8. März 2007 und Urteil des Bundesgerichts 2C_170/2007 vom
21. Januar 2008) sind die Gesuchsunterlagen vom 13. Juni bis 14. Juli
2008 bei den betroffenen Kantonen, Amtsbezirken und Gemeinden
öffentlich aufgelegt worden. Mit Eingabe vom 16. Juni 2008 ersuchte
A._______ um Einsicht in verschiedene Aktenstücke und am 14. Juli
2008 erhob sie – zusammen mit weiteren insgesamt 52
Miteinsprechenden – Einsprache gegen das Gesuch der BKW FMB
Energie AG um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung. Das
Akteneinsichtsgesuch wurde dabei um einen weiteren Punkt ergänzt.
B.
Mit Verfügung vom 10. November 2008 entsprach das Eidgenössische
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK;
nachfolgend: Vorinstanz) dem Gesuch um Akteneinsicht im Sinne der
Erwägungen teilweise; soweit weitergehend wurde das Begehren ab-
gewiesen. Einsicht gewährt wurde in eine Printversion der sicherheits-
technischen Stellungnahme HSK 11/1100 und in eine Printversion des
Aufsichtsberichtes 2007. Aus Gründen der Geheimhaltung und der
Sicherung bzw. des Sabotageschutzes wurde namentlich keine Ein-
sicht gewährt in die probabilistische Sicherheitsanalyse MUSA und
SMUSA 2005 der Betriebsgesellschaft, in ein Gutachten der
X._______ zur Sicherheitsbewertung der Klammervorrichtung im
Hinblick auf Kernmanteldurchrisse und in ein Dokument einer
amerikanischen Ingenieurfirma, das als Grundlage zur sicherheits-
technischen Bewertung von möglichen Rissbefunden in den Schweiss-
nähten von Sprühleitungen der schweizerischen Kernkraftwerke dient.
Der Gesuchstellerin wurde zur allfälligen Ergänzung ihrer Einsprache
eine Nachfrist von 30 Tagen ab Eröffnung der Verfügung gewährt und
die Kosten wurden zur Hauptsache geschlagen.
C.
A._______, B._______, C._______, D._______, E._______,
F._______, G._______, H._______ und I.______ (nachfolgend:
Beschwerdeführende) erheben mit Eingabe vom 12. Dezember 2008
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Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die
Verfügung des UVEK vom 10. November 2008 aufzuheben, die
Beschwerde gutzuheissen und den Beschwerdeführenden vollum-
fänglich Akteneinsicht in die mit Gesuch vom 16. Juni 2008 und Ein-
sprache vom 14. Juli 2008 verlangten Dokumente zu gewähren. Even-
tuell sei die Vorinstanz anzuweisen, den Beschwerdeführenden in ge-
richtlich zu bestimmende Aktenstücke Einsicht zu gewähren durch Ab-
deckung gerichtlich zu bestimmender Textpassagen, Pläne, Zeichnun-
gen und Daten, subeventuell durch Eröffnung gerichtlich zu bestim-
mender Auszüge. Eventuell sei die Vorinstanz anzuweisen, den Be-
schwerdeführenden eine von ihr selbst zu verfassende Zusammenfas-
sung der für die Beurteilung der Einsprache rechtserheblichen Inhalte
der vorenthaltenen Aktenstücke zu eröffnen, so namentlich der Akten-
inhalte, die für die Beurteilung der in der Einsprache gerügten Sicher-
heitsmängel und Schwachstellen rechtserhebliche Daten, Erkenntnis-
se und Ergebnisse enthalten. Die jeweiligen Begehren sind mit dem
Zusatz verbunden, eine angemessene Nachfrist zur ergänzenden Be-
gründung der Einsprache einzuräumen. Eventuell seien sämtliche,
eventuell die gerichtlich zu bestimmenden vorenthaltenen Dokumente
aus den Akten zu weisen. Es seien sämtliche Verfahrensakten früherer
Bewilligungsverfahren von Atomenergie- bzw. Kernenergieanlagen, die
in der nachfolgenden Begründung geltend gemacht werden, von der
Vorinstanz zu den Beschwerdeakten zu edieren. Schliesslich sei ein
zweiter Schriftenwechsel durchzuführen.
D.
Auf Aufforderung seitens des Instruktionsrichters äussern sich die Be-
schwerdeführenden mit Eingabe vom 27. Februar 2009 zur Frage, ob
vorliegend die Voraussetzungen einer selbständigen Anfechtbarkeit
der angefochtenen Verfügung gegeben seien. Sie machen geltend,
dass ihnen ein nicht wieder gutzumachender Beweisführungsschaden
entstehe, weil ihnen durch Verhinderung rechtzeitiger Akteneinsicht
verunmöglicht werde, auf Grund genügender Sachverhaltskenntnis
präzise Beweisanträge zu stellen und zu begründen, wodurch ihnen
bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptverfahrens der unheil-
bare Verlust von rechtserheblichen Beweisen drohe. Zur Begründung
ihres Standpunktes führen die Beschwerdeführenden drei Beispiele
an.
E.
Die BKW FMB Energie AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) bean-
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tragt in ihrer Beschwerdeantwort vom 13. März 2009, auf die Be-
schwerde sei nicht einzutreten, eventuell sei sie abzuweisen. Die sel-
ben Rechtsbegehren stellt das UVEK in seiner Vernehmlassung vom
30. März 2009, der es eine Stellungnahme des Eidgenössischen Nu-
klearsicherheitsinspektorates (ENSI) vom 20. März 2009 beilegt, in der
auf die Argumente der Beschwerdeführenden im Einzelnen eingegan-
gen wird.
F.
Die Beschwerdeführenden halten in ihren Schlussbemerkungen vom
20. Mai 2009 an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und
ergänzen diese um die nachfolgenden prozessualen Anträge:
• die X._______ sei von Amtes wegen anzufragen, ob und inwieweit
diese Gesellschaft bezüglich des Gutachtens zur Sicherheitsbewer-
tung der Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-Durchrisse,
Hannover, Dezember 2006, ein Geheimhaltungsinteresse aus
geschäftlichen oder sicherheitstechnischen Gründen geltend mache
und inwieweit ein solches Gutachten nach deutscher Verwaltungs- und
Gerichtspraxis Verfahrensparteien eröffnet werde;
• den Beschwerdeführenden sei die Stellungnahme HSK, heute ENSI,
vom 25. Juni 2008, Beilage 5 der Vernehmlassung des UVEK vom
30. März 2009, unter Einräumung einer angemessenen Nachfrist zur
Stellungnahme zu eröffnen;
• Es sei zur folgenden streitigen Frage ein unabhängiges Gutachten
einzuholen:
Ist zu erwarten, dass
a.
die Periodische Sicherheitsprüfung 2005 PSÜ
b.
und/oder die probabilistische Sicherheitsanalyse Mühleberg MUSA
2005 und SMUSA 2005
c.
und/oder das Gutachten X._______ zur Sicherheitsbewertung der
Klammervorrichtung im Hinblick auf Kernmantel-Durchrisse aus dem
Jahre 2006;
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d.
und/oder das Core spray piping and sparger flaw evaluation handbook
der Y._______.
sicherheitsrelevante Tatsachen und Erkenntnisse enthält, deren Kennt-
nis geeignet sind, bestimmte sicherheitsrelevante Untersuchungen,
die in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr in gleicher Weise nachge-
holt werden können, bezüglich der folgenden streitigen Fragen zu for-
mulieren, zu beantragen und zu begründen:
a. Kernmantel- und Kernsprühleitungsrisse
b. Reaktordruckbehälter
c. Erdbebenrisiko.
G.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheiderheblich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die angefochtene Verfügung vom 10. November 2008 betreffend
Akteneinsicht stellt eine Zwischenverfügung nach Art. 5 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) dar (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-2471/2008 vom 16. Mai 2008 E. 1.2 mit Hinweisen). Gemäss
Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
unterliegen Zwischenverfügungen des UVEK im Bereich der Kernener-
gie, die nicht in den Anwendungsbereich der Ausnahmeregelung von
Art. 32 Abs. 1 Bst. e VGG fallen, der Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht (vgl. Art. 31, 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 45 f. und 47 Abs.
1 Bst. b VwVG).
2.
Mit Ausnahme von Entscheiden über die Zuständigkeit und über Aus-
standsbegehren (Art. 45 Abs. 1 VwVG) sind Zwischenverfügungen nur
dann selbständig anfechtbar, wenn sie einen nicht wieder
gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn durch die Gut-
heissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt wer-
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den könnte und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten
für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart würde. Andernfalls sind
Zwischenverfügungen nur mit Beschwerde gegen die Endverfügung
anfechtbar (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 46 VwVG). Mit der beschränkten
Anfechtbarkeit soll verhindert werden, dass die Beschwerdeinstanz
Zwischenverfügungen überprüfen muss, die durch einen günstigen
Endentscheid für den Betroffenen jeden Nachteil verlieren. Die Rechts-
mittelinstanz soll sich in der Regel nur einmal mit einer Streitsache be-
fassen und sich überdies nicht bereits in einem frühen Verfahrenssta-
dium ohne genügend umfassende Sachverhaltskenntnis teilweise ma-
teriell festlegen müssen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2, S. 34; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1 mit
Hinweis).
3.
Das besondere Rechtsschutzinteresse, das die sofortige Anfechtbar-
keit einer Zwischenverfügung begründet, liegt im Nachteil, der entstün-
de, wenn die Anfechtung der Zwischenverfügung erst zusammen mit
der Beschwerde gegen den Endentscheid zugelassen wäre (vgl. PIERRE
TSCHANNEN/ ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Auflage,
Bern 2005, § 28 N. 83). Der Nachteil muss nicht rechtlicher Natur sein;
die Beeinträchtigung in schutzwürdigen tatsächlichen, insbesondere
auch wirtschaftlichen Interessen genügt, sofern der Betroffene nicht
nur versucht, eine Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens zu
verhindern (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.45 ff.;
MARTIN KAYSER, in Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfah-
ren, Zürich und St. Gallen 2008, N 11 zu Art. 46; FELIX UHLMANN/SIMONE
WÄLLE-BÄR, in Bernhard Waldmann/Philippe Weissenberger [Hrsg.],
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich, Basel und Genf 2009, N 6 ff. zu Art. 46). Davon geht mittlerwei-
le auch das Bundesgericht für das Verfahren vor dem Bundesgericht
aus, soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet (vgl. BGE 135
II 30 E. 1.3.4, S. 36; Urteil des Bundesgerichts 1C_360/2008 vom 11.
Mai 2009 E. 3.2.1). Die Bestimmungen von Art. 93 Abs. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) und Art. 46
Abs. 1 VwVG stimmen ohnehin praktisch wörtlich überein.
3.1
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu aArt. 45 Abs. 2 Bst. f
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VwVG (Fassung vor Inkrafttreten [1. Januar 2007] der Änderung
gemäss Anhang Ziff. 10 VGG) waren Zwischenverfügungen betreffend
die Ablehnung von Beweisanerbieten nur dann selbstständig
anfechtbar, wenn die Beweise gefährdet waren und sie erhebliche,
noch nicht abgeklärte Umstände betrafen. In der Lehre wurde eine
Gefährdung dementsprechend dann bejaht, wenn das Beweismittel für
den Fall einer späteren Beweisabnahme nicht mehr vorhanden oder
nur mehr erschwert zugänglich gewesen wäre, beispielsweise wenn
der betreffende Zeuge schwer krank war oder demnächst für längere
Zeit landesabwesend sein würde (vgl. zum Ganzen Entscheid der
Rekurskommission EVD vom 14. Februar 2000, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 64.108, E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen).
3.2
Die blosse mögliche Verfahrensverlängerung gilt gemäss obigen Aus-
führungen noch nicht als unheilbarer Nachteil. In der bundesgerichtli-
chen Praxis wurde deshalb auf Verwaltungsgerichtsbeschwerden ge-
gen Verfügungen über die Verweigerung der Akteneinsicht regelmässig
nicht eingetreten (Urteile 2A.215/2005 vom 1. September 2005 E. 1.3
sowie 2A.691/2004 vom 17. Mai 2005 E. 1.2.2 mit weiteren
Hinweisen). Auch die ehemalige Rekurskommission EVD ist in ständi-
ger Praxis bei Gesuchen um Einsicht in Prüfungsunterlagen davon
ausgegangen, dass in der Regel kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil für den Beschwerdeführer besteht (unveröffentlichte
Beschwerdeentscheide 01/HB-025 vom 4. Juni 2002 E. 1.2.1 und
99/HB-041 vom 31. August 2000 E. 1.2.2 mit weiteren Hinweisen). Mit
Bezug auf Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG hat das Bundesgericht
festgehalten, die Beschränkung der Akteneinsicht könne
grundsätzlich, wie die Ablehnung eines Beweisantrags oder jede
andere Verweigerung des rechtlichen Gehörs, auch noch bei der
Anfechtung des Endentscheids voll wirksam gerügt werden. Anders
verhielte es sich im umgekehrten Fall, wenn Beschwerde gegen die
nach Auffassung einer Partei zu weit gehende Gewährung der
Akteneinsicht erhoben würde; die (möglicherweise zu Unrecht) bereits
gewährte Akteneinsicht könnte nämlich nicht mehr rückgängig
gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_599/2007 vom 5.
Dezember 2007 E. 2.2 mit Hinweis; KAYSER, a.a.O., N 12 f. zu Art. 46).
Diese Rechtsprechung wurde vom Bundesverwaltungsgericht
übernommen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
B-1907/2007 vom 14. Mai 2007 E. 1.1, B-7904/2007 vom 16. Januar
Seite 8
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2008 E. 3, A-7021/2007 vom 21. April 2008 E. 1 und A-2471/2008 vom
16. Mai 2008 E. 1.4; UHLMANN/WÄLLE-BÄR, a.a.O., N 15 zu Art. 46 ).
3.3
Die erwähnte Rechtsprechung mag zwar kaum für alle Fälle als sach-
gerecht erscheinen, dient doch die Zulässigkeit der Anfechtung der
Verweigerung der Akteneinsicht nicht nur der materiellen Wahrheit,
sondern in der Regel auch der Verfahrensbeschleunigung, indem un-
nötige Rückweisungen vermieden werden können (vgl. MOSER/ BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.48 Fn. 153). Vorliegend besteht indes kein
Grund, von der obgenannten Praxis abzuweichen und die gesonderte
Anfechtung des Zwischenentscheides über die Akteneinsicht zu-
zulassen.
3.3.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, es entstehe ihnen ein
nicht wieder gutzumachender Beweisführungsschaden, weil ihnen
durch Verhinderung rechtzeitiger Akteneinsicht verunmöglicht werde,
auf Grund genügender Sachverhaltskenntnis präzise Beweisanträge
zu stellen und zu begründen, wodurch ihnen bis zum Abschluss des
erstinstanzlichen Hauptverfahrens der unheilbare Verlust von rechtser-
heblichen Beweisen drohe. Zur Begründung ihres Standpunktes führen
die Beschwerdeführenden drei Beispiele an. Das ENSI hat zu den Ar-
gumenten der Beschwerdeführenden im Einzelnen Stellung bezogen
und deren Einwände nachvollziehbar widerlegt. Mit Bezug auf die Be-
hauptung, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gegen die Endverfü-
gung des UVEK könnten heute vorhandene Dokumente nicht mehr
ediert werden, weist die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die gesetz-
lichen Dokumentations-, Aktenaufbewahrungs- und Archivierungs-
pflichten hin, denen sowohl sie als Anlagebetreiberin wie auch die Auf-
sichtsbehörden unterstehen.
3.3.2
Die Vorinstanz bringt zudem vor, die Frage, ob und inwiefern die
Sicherheit für den Entscheid über die Aufhebung der Befristung der
Betriebsbewilligung von Relevanz sei, müsse zurzeit offen gelassen
werden und sei im Endentscheid zu klären. Sollte sich zu einem späte-
ren Zeitpunkt herausstellen, dass zur Begründung des Endentscheides
zum Gesuch um Aufhebung der Befristung der Betriebsbewilligung des
Kernkraftwerks Mühleberg wesentlich auf bisher vorenthaltene Doku-
mente abzustellen wäre, müsste sie allenfalls vor dem Endentscheid
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A-7975/2008
Einsicht in entsprechende Dokumente geben. Ist aber nicht
abschliessend geklärt, ob und inwiefern die Sicherheit betreffende
Akten für den Entscheid über die Aufhebung der Befristung überhaupt
rechtserheblich und damit geeignet sind, Grundlage für den
Endentscheid zu bilden, so macht es keinen Sinn, bereits zum jetzigen
Zeitpunkt über die Herausgabe von Akten zu befinden, bezüglich
denen sich Probleme der Geheimhaltung oder der Sicherung bzw. des
Sabotageschutzes stellen. Zumindest aber spricht dies dagegen, im
vorliegenden Fall eine Ausnahme von der Praxis zu machen, wonach
eine Beschränkung der Akteneinsicht erst im Rahmen der Anfechtung
des Endentscheids gerügt werden kann. Nicht anders verhält es sich
mit Bezug auf die in der Beschwerde gestellten Eventualanträge sowie
das Begehren auf Edition von Verfahrensakten früherer
Bewilligungsverfahren von Atomenergie- bzw. Kernenergieanlagen.
Aus den gleichen Überlegungen sind auch die erst in den
Schlussbemerkungen vom 20. Mai 2009 gestellten prozessualen
Anträge abzuweisen.
3.3.3
Fehlt es somit am erforderlichen nicht wieder gutzumachenden
Nachteil, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, zumal es auch an
der Voraussetzung von Art. 46 Abs. 1 Bst. b VwVG mangelt.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind den Beschwerdeführenden
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind mit dem von ihnen geleisteten
Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu verrechnen. Der Rest-
betrag ist ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückzuerstatten. Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dagegen haben die Beschwerdeführenden der
anwaltlich vertretenen und obsiegenden Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung zu entrichten. Der Rechtsvertreter der Beschwer-
degegnerin hat mit Kostennote vom 30. April 2009 einen nicht sehr de-
taillierten Arbeitsaufwand von ca. 25 Stunden geltend gemacht. Da
dieser über dem notwendigen Zeitaufwand (vgl. Art. 7 Abs. 1 des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) liegt, ist
die Vergütung auf die Hälfte zu reduzieren und eine Parteientschädi-
gung von Fr. 3'400.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zuzu-
sprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird den Be-
schwerdeführenden nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurück-
erstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsgericht einen Ein-
zahlungsschein zuzustellen oder ihre Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Die Beschwerdeführenden haben der Beschwerdegegnerin eine Par-
teientschädigung von Fr. 3'400.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Stefan von Gunten
Rechtsmittelbelehrung:
Seite 11
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Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist
steht vom 15. Juli bis und mit 15. August still (Art. 46 Abs. 1 lit. a
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand: 24. Juni 2009
Seite 12