Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010,
A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
U r t e i l v om 2 0 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien 1. A._______ und B._______, …,
2. V._______ Foundation, …,
3. W._______ Ltd., …,
4. X._______ Limited, …,
5. Y._______ Ltd., …,
6. Z._______ Ltd., …,
alle vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96), ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von Silvia Zimmermann
unter Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie 2/A/b betraf. Dies geschah mit der Begründung, das
Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an
das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur
bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
E.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
F.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
G.
Die vorliegend betroffenen Dossiers wurden der ESTV von der UBS AG
zwischen dem 19. Oktober 2009 und dem 12. Mai 2010 übermittelt.
H.
H.a In vier Dossiers (Dossiers 1 – 4), die beide von A._______ und/oder
B._______ direkt gehaltene Konten betreffen, stellte die ESTV am 9. Juni
2010 dem Vertreter von A._______ und B._______ die Akten zu und
setzte am 29. Juni 2010 eine Frist bis zum 4. August 2010 für eine
allfällige Stellungnahme an. Entsprechende Stellungnahmen gingen mit
Datum vom 4. und 13. August 2010 ein.
H.b Im Dossier 5 betreffend A._______ und B._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigte an der V._______ Foundation war bereits am
1. Dezember 2009 Frist bis zum 15. Januar 2010 eingeräumt worden, um
die ESTV zu ermächtigen, Kopien der FBARErklärungen für die
relevanten Jahre einzureichen. Im Übrigen ergab sich der gleiche
zeitliche Ablauf, wie in den Dossiers 1 – 4.
H.c Was das Dossier 6 (A._______ und B._______ als angeblich
wirtschaftlich Berechtigte an der W._______ Ltd.) anbelangt, war dort am
17. Mai 2010 Frist bis zum 30. Juni 2010 eingeräumt worden, um die
ESTV zu ermächtigen, Kopien der FBARErklärungen für die relevanten
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Jahre einzuholen. Auch hier entsprach der zeitliche Ablauf im Weiteren
demjenigen der Dossiers 1 – 4.
H.d Der zeitliche Ablauf im Dossier 7 (A._______ und B._______ als
angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der X._______ Ltd.) entsprach
vollumfänglich demjenigen im Dossier 6.
H.e Im Dossier 8 (A._______ und B._______ als angeblich wirtschaftlich
Berechtigte an der Y._______ Ltd.) war eine Frist zur Ermächtigung
bezüglich FBARErklärungen vom 4. Mai 2010 bis zum 8. Juni 2010
eingeräumt worden. Wiederum verhielt es sich im Übrigen wie mit den
vorhergehenden Dossiers.
H.f In den Dossiers 9 und 10 schliesslich (A._______ und B._______ als
angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der Z._______ Ltd.) war der
zeitliche Ablauf gleich wie im Dossier 8.
I.
In ihren Schlussverfügungen vom 12. Oktober 2010 (eine betreffend die
Dossiers 14 [nachfolgend: Schlussverfügung 1], eine betreffend das
Dossier 5 [Schlussverfügung 2], eine betreffend das Dossier 6
[Schlussverfügung 3], eine betreffend das Dossier 7 [Schlussverfügung 4]
eine betreffend das Dossier 8 [Schlussverfügung 5], und eine betreffend
die Dossiers 9 und 10 [Schlussverfügung 6]) gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, dass die Dossiers 1 – 4 der
Kategorie gemäss Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10
(nachfolgend: Kategorie 2/A/b) zuzuordnen seien und sämtliche
Voraussetzungen erfüllt seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die
Unterlagen zu edieren. Die Dossiers 5 – 10 subsummierte die ESTV
unter Ziff. 2 Bst. B/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend
Kategorie 2/B/b). Auch hier kam sie zum Schluss, sämtliche
Voraussetzungen seien erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten, wobei
sie als wirtschaftlich Berechtigte an den verschiedenen Konten jeweils
A._______ und B._______ nannte.
J.
Mit Eingabe vom 12. November 2010 liessen A._______
(Beschwerdeführer 1.1) und B._______ (Beschwerdeführerin 1.2;
zusammen: Beschwerdeführende 1), die V._______ Foundation
(Beschwerdeführerin 2), die W._______ Ltd. (Beschwerdeführerin 3), die
X._______ Ltd. (Beschwerdeführerin 4), die Y._______ Ltd.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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(Beschwerdeführerin 5) und die Z._______ Ltd. (Beschwerdeführerin 6;
alle zusammen: die Beschwerdeführenden) gegen die erwähnten
Schlussverfügungen der ESTV beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und in materieller Hinsicht beantragen, die
angefochtenen Schlussverfügungen unter Kosten und
Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern,
wobei USamerikanischen Behörden keinerlei Informationen
weiterzugeben seien. In formeller Hinsicht beantragten sie die
Vereinigung der Verfahren, deren Sistierung, eine mündliche und
öffentliche Verhandlung sowie die Ansetzung einer Nachfrist zur
Beschwerdeergänzung betreffend die Beschwerdeführerin 6.
K.
K.a Mit Zwischenverfügung vom 18. November 2010 vereinigte das
Bundesverwaltungsgericht die Verfahren betreffend die
Beschwerdeführenden 1 – 5, wies den Antrag auf Sistierung sowie jenen
auf Durchführung einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ab, trat
auf den Antrag zur Nachfristansetzung bezüglich der vereinigten
Verfahren nicht ein, teilte die Besetzung des Spruchkörpers mit, forderte
die Beschwerdeführenden zur Leistung eines Kostenvorschusses auf und
verlangte vom Rechtsvertreter die Einreichung genügender Vollmachten.
K.b Im Verfahren betreffend die Beschwerdeführerin 6 wurde geltend
gemacht, die Verfügung sei nicht gehörig zugestellt worden, weshalb eine
Nachfrist zur Beschwerdeergänzung beantragt wurde.
K.b.a Mit Verfügung vom 16. November 2010 wurde die Vorinstanz
aufgefordert, zu diesem Punkt Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme
vom 18. November 2010 machte diese geltend, die fragliche
Schlussverfügung sei an den damaligen ausgewiesenen Vertreter der
Beschwerdeführerin 6 ordentlich zugestellt worden. Jedoch sei die
Zustellung an die angeblich wirtschaftlich Berechtigten versehentlich
unterblieben, was inzwischen nachgeholt worden sei.
K.b.b Dazu nahm der nunmehr im Rubrum aufgeführte neue
Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin 6 am 3. Dezember 2010 in deren
Namen Stellung. Aus der Eingabe geht hervor, dass das Mandat des
Rechtsanwalts, an den die Schlussverfügung für die
Beschwerdeführerin 6 versandt worden war, nie beendet worden war.
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K.c Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2010 vereinigte das
Bundesverwaltungsgericht auch das Verfahren betreffend die
Beschwerdeführerin 6 mit den weiteren, bereits vereinigten Verfahren,
wies auch hier die Anträge auf Verfahrenssistierung und Durchführung
einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung ab, hiess jedoch den
Antrag auf Ansetzung einer Nachfrist betreffend die
Beschwerdeführenden 1 als angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der
Beschwerdeführerin 6 gut, teilte ebenfalls die Besetzung des
Spruchkörpers mit und erhöhte den Kostenvorschuss.
L.
Die Beschwerdeführenden 1 und 6 reichten innert Frist am 16. Dezember
2010 eine Beschwerdeergänzung ein. Die materiellen Anträge deckten
sich mit jenen der Beschwerde vom 12. November 2010 (vgl. zuvor
Bst. J.). In formeller Hinsicht wurde die Vereinigung der Verfahren sowie
die Sistierung des Verfahrens beantragt.
M.
Nachdem der Rechtsvertreter vom Bundesverwaltungsgericht telefonisch
darauf hingewiesen worden war, dass sich die Verfügung vom
14. Dezember 2010 und die Eingabe vom 16. Dezember 2010 vermutlich
gekreuzt hätten, reichte er mit Datum vom 6. Januar 2011 (Poststempel
4. Januar 2011) eine weitere Eingabe ein, in welcher die materiellen
Anträge wiederholt wurden, der Antrag auf Vereinigung der Verfahren, da
ihm bereits stattgegeben worden war, sinngemäss zurückgezogen, an
demjenigen auf Verfahrenssistierung jedoch festgehalten wurde.
N.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Januar 2011 wurde unter anderem der
Antrag auf Verfahrenssistierung ein weiteres Mal abgewiesen. Die
Vorinstanz wurde zur Einreichung einer Vernehmlassung zum gesamten
Verfahren eingeladen. In der innert einmal erstreckter Frist eingereichten
Vernehmlassung beantragte die ESTV die kostenfällige Abweisung der
Beschwerde.
O.
Nachdem die Beschwerdeführenden Gelegenheit erhalten hatten, eine
Replik einzureichen, ging eine solche am 18. April 2011 ein.
P.
Auf die Einholung einer Duplik wurde verzichtet.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Parteien wird –
soweit sie entscheidrelevant sind – im Rahmen der Erwägungen
eingegangen.
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Seite 9
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 [Vo DBAUSA,
SR 672.933.61]). Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
Behandlung der Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführenden 1 – 6 erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.3. Sowohl in der Schlussverfügung der ESTV als auch in der
Beschwerdeschrift wird als Sitz der Beschwerdeführerin 2 L._______ auf
O._______ ([…]) angegeben. Am 21. Februar 2011 wiesen die
Beschwerdeführenden darauf hin, dass sich der Sitz der
Beschwerdeführerin 2 tatsächlich auf M._______ befinde. Nachdem aus
der Gründungsurkunde hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin 2 ihren
Sitz auf M._______, […], hat, ist das Rubrum entsprechend zu ändern.
Jedoch ist hier auch festzuhalten, dass in den Unterlagen der UBS AG
konsequent [Adresse], L._______, als Adresse angegeben ist.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Dies bedeutet, dass es eine
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
(teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen). Im Rechtsmittelverfahren kommt
– wenn auch in sehr abgeschwächter Form
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55) – das Rügeprinzip mit
Begründungserfordernis in dem Sinn zur Anwendung, dass der
Beschwerdeführer die seine Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allfällige Beweismittel einzureichen hat (Art. 52 Abs. 1 VwVG;
CHRISTOPH AUER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, Art. 12 N. 9 und 12). Hingegen ist es
grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmittelbehörden, den für den
Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund auf zu ermitteln und über
die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hinaus den Sachverhalt
vollkommen neu zu erforschen (BVGE 2007/27 E. 3.3; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A5550/2008 vom 21. Oktober 2009 E. 1.5;
MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.52). Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten
Sachverhalt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen.
Weiter ist die Rechtsmittelinstanz nicht gehalten, allen denkbaren
Rechtsfehlern von sich aus auf den Grund zu gehen. Für entsprechende
Fehler müssen sich mindestens Anhaltspunkte aus den Parteivorbringen
oder den Akten ergeben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.55).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (BVGE 2010/64 E. 1.4.2;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar
2010 E. 1.5 [auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2011/6], A4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
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Seite 11
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
BVGE 2010/64 E. 1.4.2).
2.2. In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit [nachfolgend: Abkommen], Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt
voraus, dass der vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und
ohne Weiterungen den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins
Verfahren einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2; statt zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsgericht
A6660/2010 vom 12. August 2011 E. 2.2).
2.3. Gemäss einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts
(A4911/2010 vom 30. November 2010, teilweise veröffentlich in BVGE
2010/64) gilt Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet (BVGE 2010/64 E. 1.4.3).
Diese Rechtsprechung wurde mittlerweile regelmässig bestätigt (statt
zahlreicher: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6722/2010 vom
11. August 2011 E. 2.2, A6853/2010 vom 19. Juli 2011 E. 3.3).
Gegen diese Rechtsauffassung bringen die Beschwerdeführenden vor,
gemäss Staatsvertrag 10 müsse das Vorliegen der
Identifikationsmerkmale von der ESTV nachgewiesen werden. Entgegen
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügten
Anhaltspunkte für deren Vorliegen nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich jedoch nicht veranlasst, von
seiner diesbezüglichen Rechtsprechung abzuweichen. Insbesondere
bleibt es dabei, dass die Vorinstanz nicht in der Lage ist, allein gestützt
auf die ihr von der UBS zugestellten Bankunterlagen den Sachverhalt
vollständig festzustellen. Es rechtfertigt sich deshalb, der Verwaltung nur
die Pflicht aufzuerlegen, genügend Anhaltspunkte für die
Sachverhaltsannahme zu nennen. Die Beschwerdeführenden, die
genaue Kenntnis des Sachverhalts haben, sind jedoch in der Lage,
solche Anhaltspunkte umfassend zu widerlegen. Im vorliegenden
Verfahren wird zudem einzig über die Leistung von Amtshilfe entschieden
(zum Begriff der Amtshilfe im Staatsvertrag 10 vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6962/2010 vom 18. Juli 2011 E. 4), nicht
jedoch darüber, ob effektiv dem amerikanischen Fiskus geschuldete
Steuern nicht bezahlt wurden. Dies wird erst Gegenstand eines allfälligen
Verfahrens in den USA sein.
3.
3.1. Die ESTV hat in den Schlussverfügungen 1 und 3 – 6 ausgeführt,
dass sich eine weitere Überprüfung der Kriterien für das bzw. die Konten,
welche die jeweilige Verfügung betreffe, erübrige, weil in der
Schlussverfügung 2 die Kriterien zur Gewährung von Amtshilfe bereits
geprüft und für gegeben befunden worden seien.
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hielt in verschiedenen Entscheiden
fest, dass die Kriterien im Anhang zum Staatsvertrag 10 für jedes
einzelne Konto, dessen Daten dem IRS ausgeliefert werden sollen,
separat geprüft und vollständig erfüllt sein müssen. Der Umstand, dass
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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bezüglich eines Kontos sämtliche Voraussetzungen gemäss
Staatsvertrag 10 – sowohl was die Eigenschaften des Kontos als auch
was die Voraussetzungen bezüglich der daran beteiligten Person oder
Personen betrifft – erfüllt sind, reicht nicht aus, um auch bezüglich
weiterer Konten, bei denen diese Person(en) Kontoinhaber bzw.
wirtschaftlich Berechtigte ist oder sind, Amtshilfe zu leisten (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6258/2010 vom 14. Februar 2011 E. 11.3
[bezüglich Konten unterschiedlicher Kategorien], A52/2011 vom 28. April
2011 E. 6.4 [bezüglich mehrerer Konten der Kategorie 2/A/b],
A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 9.1.2 [bezüglich mehrerer Konten der
Kategorie 2/B/b], A8261/2010 vom 15. August 2011 E. 4 [bezüglich
mehrerer Konten der Kategorie 2/B/a]). Das Bundesverwaltungsgericht
hat in diesen Entscheiden festgehalten, dass, wenn die
Beschwerdeführenden an mehreren Konten der gleichen oder
unterschiedlicher Kategorien beteiligt sind, sämtliche Voraussetzungen
der jeweiligen Kategorie für jedes Konto erfüllt sein müssen, dass die
betragsmässigen Grenzen nicht an die Person des Kontoinhabers bzw.
des wirtschaftliche Berechtigen anknüpfen, sondern einzig am Konto
selbst und dass die Zusammenrechnung der Laufzeiten verschiedener
Konten nicht möglich ist (letzteres im Urteil des
Bundesverwaltungsgericht A6939/2010 vom 27. Juni 2011 E. 6.2). Auf
die von der ESTV in der Vernehmlassung ausführlich dargelegten
Gegenargumente wurde in den zitierten Entscheiden bereits eingegangen
und es kann darauf verwiesen werden. So hat sich das
Bundesverwaltungsgericht im Urteil A52/2011 vom 28. April 2011 E. 6.4
mit dem Argument auseinandergesetzt, dass es dem Sinn des
Staatsvertrages 10 widersprechen würde, wenn ein wirtschaftlich
Berechtigter einzig deshalb besser fahren würde, weil er sein Geld nicht
auf einem einzigen Konto angelegt, sondern auf mehrere Konten
aufgeteilt habe, und im Urteil A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 9.1 ist es
auch auf die von der ESTV angesprochene Verwendung von «comptes»
im Plural in E. 11.3 des Urteils A6258/2011 vom 14. Februar 2011
eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Veranlassung,
von dieser Rechtsprechung abzurücken.
3.3. Die ESTV hat sich jedoch in ihrer Vernehmlassung vom 4. März 2011
eingehend mit der Frage befasst, ob die Kriterien des Anhangs bezüglich
der einzelnen vorliegend zur Diskussion stehenden Konten erfüllt seien
und erklärt, mit Ausnahme des Dossiers 5 (Beschwerdeführende 1 als
angeblich wirtschaftlich Berechtigte an der Beschwerdeführerin 2)
erfüllten sämtliche Konten für sich allein betrachtet die entsprechenden
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Kriterien gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 nicht. Die tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz lassen sich anhand der Akten
nachvollziehen. Aufgrund des in E. 3.2 Ausgeführten ist die Beschwerde
daher bezüglich der Dossiers 1 – 4 und 6 – 10 gutzuheissen. Die
Schlussverfügungen 1 sowie 3 – 6 vom 12. Oktober 2010 sind somit
aufzuheben und es ist in diesen Dossiers keine Amtshilfe zu leisten.
3.4. Damit kann auch offengelassen werden, ob Daten über das Konto im
Dossier 1, welches offenbar bereits im Februar 2009 auf Geheiss der
Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht (FINMA) den USBehörden
übergeben worden war, (nochmals) auszuliefern gewesen wären.
4.
4.1. Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs und implizit eine formelle Rechtsverweigerung durch die ESTV,
weil diese nicht auf alle ihre Vorbringen eingegangen sei. Sie habe in den
Schlussverfügungen von einem Gesamtbild und der Übersicht der Konten
und deren Entwicklung abstrahiert und sei nicht darauf eingegangen.
Zudem habe sie sich nicht mit der Hauptbegründung auseinandergesetzt,
weshalb die Beschwerdeführenden 1 nicht die wirtschaftlich Berechtigten
seien. Die ESTV habe ihre ausführliche Sachverhaltsdarstellung ausser
Acht gelassen.
4.2. Die Beschwerdeführenden bringen bezüglich der
Schlussverfügungen 1 sowie 3 – 6 vor, die ESTV habe das rechtliche
Gehör dadurch verletzt, dass sie in diesen Schlussverfügungen lediglich
auf die Erwägungen betreffend die Schlussverfügung 2 verwiesen habe.
Weil die Beschwerde bezüglich dieser Schlussverfügungen gutzuheissen
ist, spielt es von Vornherein keine Rolle, ob dies zutrifft. Der Entscheid
fällt zu Gunsten dieser Beschwerdeführenden aus und ist letztinstanzlich,
so dass der Instanzenverlust – mangels Rückweisung an die Vorinstanz
und Neuentscheidung durch diese – keine Auswirkungen für sie zeitigt
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4011/2010 vom 30. November
2010 E. 7).
4.3. Was die Rüge bezüglich der Schlussverfügung 2 anbelangt, stellt das
Vorgehen der ESTV weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs noch
eine Rechtsverweigerung dar. Eine Behörde braucht sich im Rahmen der
Begründungspflicht nicht ausdrücklich mit jedem rechtlichen Einwand
auseinander zu setzen und kann sich auf die für den Entscheid
wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (statt vieler: BGE 126 I 97 E.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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2b mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2014/2011
vom 4. August 2011 E. 5.2.1 und 5.3.1). Die ESTV hat sich im Übrigen in
der Schlussverfügung 2 durchaus mit den Argumenten der
Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und insbesondere aufgezeigt,
weshalb sie – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden – von
einer wirtschaftlichen Berechtigung der Beschwerdeführenden 1 an der
Beschwerdeführerin 2 ausgegangen ist. Dabei ging sie auf die
Ausführungen der Beschwerdeführenden ein. Eine Gesamtbetrachtung
der Konten war gemäss dieser Begründung nicht notwendig. Ohnehin
wird von den Beschwerdeführenden nicht dargetan, mit welchen
Argumenten sich die ESTV nicht auseinandergesetzt haben und inwiefern
sie nicht von einem Gesamtbild ausgegangen sein soll.
5.
Nunmehr ist auf das Dossier 5 (Schlussverfügung 2) einzugehen.
5.1. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (dazu nachfolgend E. 6. ff.) hat für die
Kategorie 2/B/b zusätzlich der begründete Verdacht auf «fortgesetzte und
schwere Steuerdelikte» zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang
zum Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann. Letzterer ergibt
sich bereits daraus, dass eine in das Amtshilfeverfahren einbezogene
Person – trotz (allfälliger) Aufforderung der ESTV – zu beweisen
unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen Meldepflichten in Bezug auf
ihre Interessen an der «offshore company» erfüllt hat, indem die ESTV
ermächtigt worden wäre, beim IRS Kopien der FBARErklärungen
(Reports of Foreign Bank and Financial Accounts) für die relevanten
Jahre einzuholen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 2.3 [auszugsweise veröffentlicht in BVGE
2011/6]). Ob der Staatsvertrag 10 an das so genannte QIVerfahren
anknüpft oder nicht, ist dabei irrelevant; von Bedeutung ist einzig der
Inhalt des Staatsvertrages 10. Aus dem gleichen Grund ist auch auf
Vorbringen betreffend das USamerikanische Steuerrecht nicht
einzugehen.
5.2. Die Kontoeigenschaften betreffend wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass auf dem UBSKonto innerhalb einer beliebigen Dreijahresperiode,
welche mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst,
jährliche Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000. erzielt
worden sind. Im Sinn des Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung
der Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Dividenden) und die Kapitalgewinne (die als 50 % der
Bruttoverkaufserlöse berechnet werden) herangezogen. Es besteht damit
kein Raum für den Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3).
6.
Bezüglich der Identifikationsmerkmale wird einerseits geltend gemacht,
bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich gerade nicht um eine
«offshore company», sondern um eine «onshore company» (dazu
nachfolgend E. 6.1.), bei der es sich zudem nicht um eine Sitzgesellschaft
handle, da sie operativ tätig sei. Andererseits wird die wirtschaftliche
Berechtigung der Beschwerdeführenden 1 am genannten UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 bestritten (dazu E. 6.2).
6.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
«US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned ‹offshore
company accounts› that have been established or maintained during the
period of years 2001 through 2008 and for which a reasonable suspicion of
‹tax fraud or the like› can be demonstrated.»
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
«USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an ‹offshore
company accounts›, die während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet
oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein
begründeter Verdacht auf ‹Betrugsdelikte und dergleichen› dargelegt werden
kann.»
6.1.1. Die Kriterien zu «offshore company accounts» im Anhang zum
Staatsvertrag 10 sollen dazu dienen, u.a. diejenigen USSteuerpflichtigen
einzubeziehen, die Konten auf den Namen von OffshoreGesellschaften
eröffnen liessen, welche ermöglicht haben, die steuerlichen
Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu umgehen. Vor diesem
Hintergrund sind unter dem Begriff «offshore company accounts»
Bankkonten von körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu
verstehen, d.h. auch «offshore»Gesellschaftsformen, die nach
Schweizer oder amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht
nicht als eigenes (Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese
Rechtseinheiten bzw. Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und
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in der Lage sein, eine dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen
Institution wie einer Bank zu führen bzw. «Eigentum zu halten». Als
«company» zu gelten haben daher auch die nach ausländischem Recht
errichteten Stiftungen und Trusts, da beide dieser Rechtseinheiten in der
Lage sind, «Eigentum zu halten» und eine Kundenbeziehung mit einer
Bank zu führen (BVGE 2011/6 E. 7.2.1; unter vielen zuletzt Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7018/2010 vom 22. August 2011 E. 3.3).
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch das UBSKonto einer
Foundation (mit Sitz in Liechtenstein) als «offshore company account»
nach dem Anhang des Staatsvertrags 10 qualifiziert (BVGE 2011/6
E. 7.2.2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A5974/2010 vom
14. Februar 2011 E. 3), ebenso jenes einer Anstalt nach
liechtensteinischem Recht (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6680/2010 und A6756/2010 vom 27. September 2011 E. 4.2 i.V.m.
E. 4.4).
Bei der Beschwerdeführerin 2 handelt es sich um eine auf den
O._______ errichtete Stiftung. Sie kann offensichtlich Verträge
abschliessen (Vertrag zwischen der Beschwerdeführerin 2 und
M._______, vertreten durch […], in Beilage 8 zur Stellungnahme vor der
Vorinstanz), eine Kundenbeziehung mit finanziellen Institutionen führen
und Eigentum halten (Liste von Bankbeziehungen [unter anderem der
Beschwerdeführerin 2] in Beilage 58 zur Stellungnahme vor der
Vorinstanz und Formular T in den Beilagen zur Beschwerde). Im Übrigen
erklären auch die Beschwerdeführenden, die Beschwerdeführerin 2 hätte
als wirtschaftlich Berechtigte sämtlicher Konten aufgeführt werden
müssen. Sie entspricht somit den vom Bundesverwaltungsgericht für
«companies» im Sinn des Staatsvertrages 10 entwickelten Kriterien.
6.1.2. Die Präzisierung «offshore» im Ausdruck «offshore company
account» bedeutet, dass die Gesellschaft in einem Staat niedergelassen
ist, bzw. gemäss den Gesetzen eine Staates gegründet wurde, in dem die
staatliche Kontrolle (respektive Reglementierung) schwach ist oder in
dem die genannten Gesellschaft von einer tiefen Steuer profitiert,
beziehungsweise gar nicht besteuert wird. Ausserdem führt die
«Offshore»Gesellschaft in der Regel (den Hauptteil) ihre
Geschäftstätigkeiten nicht in jenem Staat aus, in dem sie offiziell ihren
Sitz hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A7017/2010 vom
16. Juni 2011 E. 4.2.1.2, A7242/2010 vom 10. Juni 2011 E. 7.2.1.2; vgl.
MAX BOEMLE/MAX GSELL/ JEANPAUL JETZER/PAUL NYFFELER/CHRISTIAN
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
Seite 18
THALMANN, Geld Bank und FinanzmarktLexikon der Schweiz, Zürich
2002, S. 809 f.).
Die O._______ wurden im Jahr 2000 von der Organisation für
wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (Organisation for
Economic Cooperation and Development, OECD) als Steuerparadies
bezeichnet (OECD: Towards Global Tax Cooperation, Report to the
2000 Ministerial Council Meeting and Recommendations by the
Committee on Fiscal Affairs, Progress in Identifying and Eliminating
Harmful Tax Practices, […];
, letztmals besucht am
20. Oktober 2011). Im Jahr 2004 wurde zwar festgehalten, dass sie sich
den Prinzipien für einen wirkungsvollen Austausch von Informationen und
Transparenz unterworfen hätten (The OECD's Project on Harmful Tax
Practices: The 2004 Progress Report, […];
, letztmals besucht am
20. Oktober 2011). Das ändert aber nichts daran, dass sie zumindest
während eines Teils des gemäss Staatsvertrag 10 relevanten Zeitraums
eine klassische OffshoreDestination waren. Im Übrigen – und das ist
letztlich relevant (BVGE 2011/6 E. 7.2.1) – haben sie selbstredend als
ausserhalb der USA und der Schweiz gelegen zu gelten.
6.1.3. Im Kriterienkatalog des Anhangs zum Staatsvertrag 10 steht nicht,
dass eine «offshore company» nicht operativ tätig sein dürfe. Das
Bundesverwaltungsgericht gelangte daher in mehreren Entscheiden zum
Schluss, dass das Fehlen einer operativen Tätigkeit keines der Kriterien
gemäss Staatsvertrag 10 ist. Zur Begründung fügte es an, dieser
begriffliche Zusatz werde nur in der Einleitung in Ziff. 1 des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 verwendet. Darin wird dargelegt, weshalb beim
Amtshilfegesuch auf die klare Identifikation der betroffenen Personen
verzichtet wird. Im Kriterienkatalog für die Kategorie 2/B/b wird der
Zusatz, dass die OffshoreGesellschaft «nicht operativ» sein müsste,
aber nicht mehr genannt, sondern es gilt die Voraussetzung zur
Identifikation der unter das Amtshilfegesuch fallenden Personen (neben
weiteren zu beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn diese an «offshore
company accounts» wirtschaftlich berechtigt waren (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des
Anhangs zum Staatsvertrag 10; dazu Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A7018/2010 vom 18. August 2011 E. 3.4,
A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 3.8, A7017/2010 vom 16. Juni 2010
E. 6.2.3, A7242/2010 vom 10. Juni 2011 E. 7.4.2.1). Auch hier besteht
keine Veranlassung, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Demzufolge kann die Beschwerdeführerin selbst dann eine «offshore
company» im Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sein, wenn sie
eine aktive Geschäftstätigkeit ausgeübt hat bzw. ausübt. Ob dies der Fall
ist, muss somit nicht entschieden werden, und es erübrigt sich deshalb,
auf die in diesem Zusammenhang vorgebrachten Einwendungen und
eingereichten Beweismittel der Beschwerdeführenden einzugehen. Dies
gilt insbesondere für sämtliche Vorbringen, die Beschwerdeführerin 2
habe auf M._______ und N._______ [Schulen] geführt.
6.1.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ESTV zu Recht davon
ausgegangen ist, bei der Beschwerdeführerin 2 handle es sich um eine
«offshore company» im Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10.
6.2. Somit gilt es abzuklären, ob die Beschwerdeführenden 1 im Sinn des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 an der Beschwerdeführerin 2
wirtschaftlich berechtigt sind.
6.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht fällte am 10. Januar 2011 ein
Piloturteil (A6053/2010, auszugsweise veröffentlicht in BVGE 2011/6), in
welchem es sich unter anderem zum Begriff des wirtschaftlich
Berechtigten («beneficially owned») äusserte (insb. E. 7.3). Es lehnte sich
an das massgebliche Kriterium «Entscheidungsbefugnisse» beim
Konzept des «beneficial owner» des DBAUSA 96 bzw. des
Musterabkommens der OECD an. Demgemäss ist für eine mögliche
wirtschaftliche Berechtigung («beneficially owned») an einem «offshore
company account» im Sinn des Staatsvertrags 10 entscheidend,
inwiefern die «US person» durch den formellen Rahmen hindurch
weiterhin die sich auf dem UBS Konto der «offshore company»
befindlichen Vermögenswerte und die daraus erzielten Einkünfte
wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen kann (BVGE 2011/6
E. 7.3.2 auch zum Folgenden). Danach ist dann von einer wirtschaftlichen
Berechtigung auszugehen, wenn die fragliche «US person» die
Entscheidungsbefugnis darüber hat, wie das Vermögen auf dem UBS
Konto verwaltet wird und/oder, ob und bejahendenfalls wie diese oder die
daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind. Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBS Konto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
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heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die «offshore company» gewählt worden ist.
Nicht weiter einzugehen ist auf das Argument der Beschwerdeführenden,
der Ausdruck «beneficial owner» müsse eigentlich mit
«Nutzungsberechtigter» und nicht mit «wirtschaftlich Berechtigter»
übersetzt werden. Wie sich aus dem zuvor Gesagten ergibt, geht auch
das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der «beneficial owner»
tatsächlich über die Werte auf dem fraglichen Konto verfügen konnte. Ob
der deutsche Begriff «Nutzungsberechtigter» passender gewesen wäre,
ist nicht relevant.
6.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mehrfach entschieden, dass im
Fall einer (liechtensteinischen) Stiftung nachfolgende Indizien/Kriterien
auf die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle bzw. die
wirtschaftliche Berechtigung der «US person» hinweisen können
(Aufzählung nicht abschliessend):
– Es besteht ein Mandatsvertrag zwischen der «US person» und dem
Stiftungsrat.
– Die «US person» kann die Stiftungsstatuten jederzeit abändern.
– Die «US person» ist in einem Beistatut als einzige Begünstigte zu
Lebzeiten bezeichnet mit einer Nachfolgeregelung bei deren
Ableben.
– Die «US person» ist in den Stiftungsstatuten als Letztbegünstigte
vorgesehen.
– Es besteht Personenidentität zwischen der «US person» und dem
Stiftungsrat sowie der begünstigten Person.
– Die «US person» hat ein Zeichnungsrecht für die Bankkonten der
Stiftung (zum Ganzen MAJA BAUERBALMELLI/NILS OLAF HARBEKE, Die
Liechtensteinische Stiftung im Schweizer Steuerrecht, zsis) 2009
Monatsflash 5/2009, Ziff. 6.; RAINER HEPBERGER/WOLFGANG MAUTE, Die
Besteuerung der liechtensteinischen Familienstiftung aus Sicht der
Schweiz, Steuerrevue 2004, S. 592 ff.).
Die «US person» kann also mit anderen Worten auch in der Funktion der
von der «offshore company» Begünstigten als wirtschaftlich Berechtigte
am UBS Konto angesehen werden, wenn die «US person» auf Zeitpunkt
und Umfang von Zuwendungen an sie selbst im massgeblichen Sinn
Einfluss nehmen konnte. Auch in diesem Fall ist unter Beurteilung des
rein Faktischen festzustellen, ob die wirtschaftliche Kontrolle und
Verfügungsmacht über das sich auf dem «offshore company account»
befindliche Vermögen und den daraus erzielten Einkünften vorgelegen
haben (BVGE 2011/6 E. 7.3.3).
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Das Bundesverwaltungsgericht hat sich noch nicht mit der
wirtschaftlichen Berechtigung an einer nach dem Recht der O._______
gegründeten Stiftung befasst. Die zuvor genannten Kriterien und
Erwägungen können jedoch auch bei der Beurteilung der wirtschaftlichen
Berechtigung an einer solchen Stiftung herangezogen werden. Davon
gehen auch die Beschwerdeführenden aus (vgl. auch das von den
Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz eingereichte Memorandum
einer amerikanischen Anwaltskanzlei, in dem festgehalten wird, dass die
Bestimmungen über Stiftungen der O._______ jenen von Liechtenstein
ähneln; Beilage 16 zur Stellungnahme vor der Vorinstanz).
7.
7.1. Im Folgenden ist zunächst zu prüfen, ob die ESTV hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme hat, dass die Beschwerdeführenden 1 am
von der Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend auch: Stiftung) gehaltenen
Konto wirtschaftlich berechtigt sind (oben E. 2.1. und 2.3.). Sofern dies
der Fall ist, ist daran anschliessend festzustellen, ob es den
Beschwerdeführenden allenfalls gelingt, diesen Verdacht mittels
Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (oben E. 2.2. f.).
Zu diesem Zweck wird auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzelnen einzugehen sein. Diese Vorgehensweise darf aber nicht
darüber hinwegtäuschen, dass letztlich der Gesamteindruck, wie er sich
aufgrund der Akten ergibt, für die Frage entscheidend ist, ob vorliegend
dem IRS Amtshilfe zu leisten ist oder nicht.
Die Beweisanträge der Beschwerdeführenden auf Zeugenbefragung und
persönliche Befragung sind abzuweisen, da im Amtshilfeverfahren kein
Raum für ein ausführliches Beweisverfahren besteht (oben E. 2.; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 6.2).
7.2. Die ESTV stützt sich in ihrer Schlussverfügung vom 12. Oktober
2010 für ihre Annahme, die Beschwerdeführenden 1 seien die
wirtschaftlich Berechtigten, zunächst auf das Formular A (Belegstelle
[…]), auf welchem diese als am streitbetroffenen Konto der
Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt aufgeführt sind. Das
Formular wurde von beiden Beschwerdeführenden 1 eigenhändig
unterschrieben. Zudem hatten die Beschwerdeführenden 1
unbestrittenermassen die Unterschriftsberechtigung über das Konto und
waren (zumindest zeitweise) Mitglieder des Stiftungsrats (Board of
Directors). Des Weiteren – auch dies ist unbestritten – hat der Stiftungsrat
beschlossen, dem Beschwerdeführer 1.1 Beiträge zur späteren
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Auszahlung zuzusprechen, obwohl – so die ESTV – die Mitarbeit im
Stiftungsrat ehrenamtlich sei. Damit hat die ESTV hinreichende
Anhaltspunkte für die Annahme, die Beschwerdeführenden 1 seien am
fraglichen Konto wirtschaftlich berechtigt gewesen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 9.3.1 mit
Hinweisen).
Nunmehr ist es an den Beschwerdeführenden, diese
Sachverhaltsannahme der ESTV mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften. Dazu wird zunächst auf Argumente im
Zusammenhang mit dem Formular A eingegangen (E. 7.3.). Daran
anschliessend werden die Unterschriftsberechtigung der
Beschwerdeführenden 1 über das streitbetroffene Konto sowie deren
Mitgliedschaft im Stiftungsrat betrachtet (E. 7.4.). Des Weiteren soll der
so genannte «Deferred Compensation Plan» des Beschwerdeführers 1.1
beurteilt werden (E. 7.5.). Es folgt eine Auseinandersetzung mit dem
Argument der Beschwerdeführenden, die vom Bundesverwaltungsgericht
entwickelten Kriterien, welche auf eine wirtschaftliche Berechtigung
hindeuteten, seien nicht erfüllt (E. 7.6). Darauf wird kurz auf
Liegenschaftenkäufe, die Gewährung von Darlehen und den Kauf eines
Flugzeugs einzugehen sein (E. 7.7.). Anschliessend wird der Verkauf der
Schulen betrachtet (E. 7.8.). Dann folgt die Würdigung der Kontenanalyse
der Beschwerdeführenden (E. 7.9.). Schliesslich ist auf die weiteren von
den Beschwerdeführenden eingereichten Unterlagen (E. 7.10. – 7.11.)
und deren weitere Argumente (E. 7.12.) einzugehen.
7.3.
7.3.1. Wie gesehen, stützt die ESTV die Annahme, die
Beschwerdeführenden 1 seien an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich
berechtigt, zunächst auf das Formular A.
7.3.2. Dazu bringen die Beschwerdeführenden vor, dieses sei falsch
ausgefüllt worden. Eigentlich hätte die Beschwerdeführerin 2 als
wirtschaftlich Berechtigte am streitbetroffenen Konto aufgeführt werden
müssen. Dies sei inzwischen – bei der Eröffnung eines Bankkontos bei
einer anderen Bank – auch geschehen. Zudem sei auf allen Formularen
betreffend die USamerikanische Steuerpflicht die Beschwerdeführerin 2
als wirtschaftlich Berechtigte eingetragen. Mit Verweis auf das
Memorandum einer amerikanischen Anwaltskanzlei (Beilage 17 zur
Stellungnahme vor der Vorinstanz) erklären die Beschwerdeführenden,
die Stiftung sei in den USA nicht steuerpflichtig.
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Seite 23
7.3.3. Aus welchen Gründen die Beschwerdeführenden 1 auf dem
Formular A als wirtschaftlich Berechtigte aufgeführt wurden, spielt keine
Rolle, sofern sie nicht mit Urkunden belegen können, dass sie dort
fälschlicherweise aufgeführt wurden. Nach der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stellt es im Übrigen keine Verletzung des
Verhältnismässigkeitsprinzips dar, wenn sich die ESTV auf Hinweise
abstützt (vgl. dazu oben E. 2.).
Das genannte Memorandum der Kanzlei vom **.**. 2004 befasst sich mit
der möglichen Steuerpflicht der Stiftung, nicht aber mit einer solchen der
Beschwerdeführenden 1. Diese können somit daraus nichts zu ihren
Gunsten ableiten.
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7.4.
7.4.1. Die ESTV stützt ihre Annahme auch darauf, dass die
Beschwerdeführenden 1 unbestrittenermassen die
Zeichnungsberechtigung für das Konto der Beschwerdeführerin 2 hatten
(vgl. [Belegstelle]). Zudem waren beide unbestrittenermassen zumindest
zeitweise Mitglieder des Stiftungsrats der Beschwerdeführerin 2, der
Beschwerdeführer 1.1 von 1989 bis heute (vgl. Replikbeilagen 4 und 24),
die Beschwerdeführerin 1.2 von 1996 bis 1998 (Replikbeilage 4), bzw. ab
dem **.**. 1995 (Replikbeilage 24/7).
Die ESTV präzisiert, obwohl formell ein Stiftungsrat und ein Board of
Trustees eingesetzt worden seien, habe der Beschwerdeführer 1.1 nach
Belieben über die in Frage stehenden Konten verfügt. Sie verweist auf die
Belegstellen […] bis […], insbesondere auf […], wo der
Beschwerdeführer 1.1 der UBS AG den Auftrag erteilt: «Please close my
account #[…] and take whatever debit amount is due from the
[V._______] Foundation account to pay the balance». Die von den
Beschwerdeführenden [vor Bundesverwaltungsgericht] eingereichten
Vollmachten [die alle von den Beschwerdeführenden 1 einzeln oder
gemeinsam unterzeichnet sind] würden ebenfalls auf die wirtschaftliche
Berechtigung hinweisen. Zudem sei dem Beschwerdeführer 1.1 am **.**.
1996 vom Stiftungsrat das Recht eingeräumt worden, «to act in all
matters on our behalf» sowie «the authority to establish secondary
corporations outside of the [O._______] through and on behalf of the
[V._______] Foundation, and to distribute the funds and proceeds in any
way he sees fit, at his discretion». Es falle auf, dass zwei der vier
Unterschriften auf dem Dokument, mit dem diese Berechtigungen erteilt
wurden, diejenigen der Beschwerdeführenden 1 seien (Beilage 13 zur
Stellungnahme vor der Vorinstanz). In einem weiteren Schreiben vom
**.**. 2008 habe der Chairman des Board of Trustees der
Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1.1 «the power of attorney
to conduct all banking and business transactions on behalf of [V._______]
Foundation» eingeräumt (Beilage 14 zur Stellungnahme vor der
Vorinstanz). Offensichtlich hätten die Beschwerdeführenden 1 den
Stiftungsrat weitestgehend beherrscht.
7.4.2. Diese weitreichenden Befugnisse erklärt der Beschwerdeführer 1.1
damit, er habe als CFO bzw. Finanzminister der Beschwerdeführerin 2
geamtet und in dieser Funktion alleine für die Stiftung handeln können.
Das treffe aber auch auf CFOs anderer operativer Unternehmen zu.
Weiter hält er dafür, dass die Mittel nicht im Interesse der
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Beschwerdeführenden 1, sondern in Übereinstimmung mit dem
Stiftungszweck eingesetzt worden seien, die Mittelverwendung vom
unabhängigen Stiftungsrat überwacht worden sei und es sich um eine
irreversible Widmung des Stiftungsvermögens handle. Das
Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich «Discretionary Irrevocable
Trusts» entschieden, dass die Beneficiaries nicht als «beneficial owner»
des Trustvermögens gelten könnten, weil sie keinen festen Anspruch auf
das Trustvermögen hätten. Für die Stifter einer unwiderruflichen Stiftung
gelte dies noch viel mehr, denn sie hätten überhaupt keinen Anspruch.
Sie könnten gar nicht über das Stiftungsvermögen einer operativ tätigen
Unternehmensträgerstiftung verfügen. Die Beschwerdeführenden
unterlegen ihre Ausführungen mit dem «opinion letter» einer
Anwaltskanzlei (Replikbeilage 30).
Die Wahl des Beschwerdeführers 1.1 sowie die Umsetzung der jeweiligen
Finanzziele hätten der Quorumsbestimmung gemäss Statuten der
Beschwerdeführerin 2 (nachfolgend: Statuten) unterstanden. Gemäss
den Statuten könne der Finanzchef Dispositionen ohne andauernde
Abstimmungen im Stiftungsrat treffen, sofern Tagesgeschäfte vorlägen.
Die Machtkonzentration sei in den Statuten selbst angelegt, werde durch
diese aber auch begrenzt. So müssten – mindestens – vierteljährlich
Sitzungen stattfinden. Zwar hätten die Zeichnungsberechtigten auf den
Konten Alltagsgeschäfte als Bevollmächtigte der Stiftung ausführen
können, ihre Handlungen seien jedoch jederzeit der Kontrolle der Stiftung
und ihrer Organe unterlegen. Die alleinige Entscheidbefugnis des
Stiftungsrates ergebe sich nicht zuletzt aus den Protokollen der letzten
fast 23 Jahre. Was die Bildung von Mehrheiten betreffe, so sei die
Beschwerdeführerin 1.2 nur kurze Zeit – nämlich übergangsweise nach
dem Tod eines anderen Mitglieds – Mitglied des Stiftungsrats gewesen.
Gegen das Argument der ESTV, aus den Belegen […] bis […] gehe die
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführenden 1.1 hervor,
führen die Beschwerdeführenden aus, das explizit genannte Dokument
[…] sei in einem grösseren Zusammenhang zu sehen. Dort erteile der
Beschwerdeführer 1.1 der UBS AG unter anderem folgende Anweisung:
«Please close my account no. […] and take whatever debit amount is due
from the [V._______] Foundation account to pay the balance.»
Dass jemand, der für die Finanzen zuständig ist, einer Bank im Namen
seiner Firma Aufträge erteile, sei üblich und nicht nur unbedenklich,
sondern Bestandteil seines Pflichtenheftes als Finanzverantwortlicher.
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Sinngemäss machen die Beschwerdeführenden geltend, am [im Zitat an
erster Stelle] genannten Konto […] sei ebenfalls die
Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt gewesen. Der Transfer auf
das Konto habe just jenen Betrag betroffen, der notwendig gewesen sei,
um die Bankspesen dieses Kontos, das nie aktiv gewesen sei, zu decken.
Der Beschwerdeführer 1.1 habe im Einklang mit seiner
Finanzcheffunktion gehandelt. Es liege die ausdrückliche Bestätigung des
Stiftungsrates der Beschwerdeführerin 2 bei (Replikbeilage 23), wonach
diese die einzige wirtschaftlich Berechtigte am fraglichen Konto gewesen
sei.
Es werde nicht bestritten, dass die Beschwerdeführenden 1 über
weitgehende Vollmachten verfügt hätten. Dies zeige jedoch gerade, dass
sie ohne diese nicht hätten agieren können. Sie hätten nie ohne
Zustimmung des Stiftungsrats gehandelt. Aus den
Stiftungsratsprotokollen gehe klar hervor, dass der Beschwerdeführer 1.1
an den Stiftungsrat habe berichten müssen und nicht habe frei schalten
und walten können. Wie dargelegt und aus den Protokollen ersichtlich,
könne nicht von einer Beherrschung der Beschwerdeführerin 2 durch die
Beschwerdeführenden 1 gesprochen werden.
Die Beschwerdeführenden verweisen auf ihre Stellungnahme vor der
Vorinstanz, in der für die fraglichen Konten dargelegt worden sei, woher
die Mittel stammten, welche Mittel während der Dauer der
Kontobeziehung zu oder abgeflossen seien und wohin im Fall einer
Saldierung die Saldi überwiesen worden seien. Die umfassende Analyse
der Transaktionen zeige klar, dass die Mittel im Interesse der
Beschwerdeführerin 2 verwendet worden seien. Dass die
Beschwerdeführenden 1 an der Beschwerdeführerin 2 und deren Konto
nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, lasse sich anhand der
Transfers und der Mittelverwendung belegen. Hätten die
Beschwerdeführenden 1 das Vermögen der Beschwerdeführerin 2
tatsächlich als ihr eigenes betrachtet, «hätten sie sich in viel grösserem
Umfang daran bedienen können.»
7.4.3. Die Beschwerdeführenden erklären, die Machtkumulation beim
Beschwerdeführer 1.1 sei in den Statuten (Beilage 3 zur Stellungnahme
vor der Vorinstanz) so vorgesehen, werde durch diese aber auch
begrenzt.
Tatsächlich halten die Statuten in Art. 6 Bst. b Folgendes fest:
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«The board may under its responsibility entrust the daily management of the
foundation to one or more board members or even to third parties, private
persons or bodies.»
Jedoch steht in den Statuten auch, dass die Stiftung von zwei
Stiftungsratsmitgliedern vertreten wird, von denen das eine der Präsident
oder der Vizepräsident ist (Art. 6 Bst. a der Statuten).
Der Stiftungsrat der Beschwerdeführerin 2 übertrug am **.**. 1996
sämtliche Befugnisse auf den Beschwerdeführer 1.1 (Beilage 13 zur
Stellungnahme vor der Vorinstanz):
«We, the undersigned, acting as the sole authority for the [V._______]
Foundation, do herby grant [A._______] the right to act in all matters on our
behalf.»
Das Dokument ist von der Beschwerdeführerin 1.2 als Präsidentin und
dem Beschwerdeführer 1.1 als Finanzchef sowie dem Vizepräsidenten
und der Sekretärin unterzeichnet.
Zwar sehen die Statuten – wie gesehen – vor, dass der Stiftungsrat die
täglichen Geschäfte der Stiftung einem oder mehreren
Stiftungsratsmitgliedern oder sogar Drittpersonen übertragen kann, doch
wird nirgends von einer Generalvollmacht, wie sie dem
Beschwerdeführer 1.1 am **.**. 1996 erteilt worden ist, gesprochen. Die
Vollmacht geht deutlich über die Führung des Tagesgeschäfts, wie dies in
den Statuten (Art. 6 Bst. b) vorgesehen ist, hinaus. Eine Konsultation der
in den Akten liegenden Protokolle der Board Meetings von 1989 bis 1996
(Replikbeilagen 24/133) ergab keine diesbezügliche Änderung der
Statuten. Damit kann festgehalten werden, dass die sehr weitreichende
Befugnis des Beschwerdeführers 1.1 nicht in den Statuten vorgesehen
war. Dass das Dokument, mit dem diese Bevollmächtigung erfolgte,
zumindest von einem Teil des Stiftungsrats unterschrieben wurde, ändert
daran nichts. Der Beschwerdeführer 1.1 hatte somit über das Konto eine
grössere Verfügungsmacht als dies nach den Statuten zulässig gewesen
wäre.
Auch die im gleichen Dokument erteilte Vollmacht an den
Beschwerdeführer 1.1, ausserhalb der O._______ Gesellschaften zu
errichten, geht ebenfalls klar über die Führung von Tagesgeschäften
hinaus. Dabei spielt es für die Frage, ob im vorliegenden Fall – genauer
betreffend das Dossier 5 – Amtshilfe zu leisten sei, keine Rolle, ob die
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Gründung von weiteren Gesellschaften sinnvoll war. Auf die
diesbezüglich eingereichten Dokumente ist daher nicht einzugehen.
Im Übrigen war der Beschwerdeführer 1.1 zumindest teilweise nicht nur
Finanzminister der Stiftung, sondern auch deren Präsident. So sind
zumindest zwei von ihm unterzeichnete Briefe an die UBS AG mit dem
Hinweis versehen, er sei Präsident bzw. Präsident und Direktor der
Beschwerdeführerin 2 (Belegstellen […] und […] [entspricht: …]). Diese
Aufgabenkumulation widerspricht Art. 5 Bst. a der Statuten, gemäss
welchem im Stiftungsrat zumindest die Funktionen von Präsident,
Sekretär und Finanzminister bestehen müssen, wobei die letzten beiden
Positionen von einer einzigen Person besetzt werden können. Die
Funktionen von Präsident und Finanzminister dürfen demnach nicht von
der gleichen Person wahrgenommen werden. Noch im Rahmen der
Saldierung hielt zudem ein Mitarbeiter der Bank fest, der wirtschaftlich
berechtigte Beschwerdeführer 1.1 hätte mehr Kontrolle über das Konto
als der Stiftungsrat (Beleg […]).
Was die Belegstelle […] anbelangt (Anweisung an die UBS «Please close
my account …»), ist festzustellen, dass bezüglich des Kontos, welches
der Beschwerdeführer 1.1 als «my account» bezeichnet, keine Amtshilfe
zu leisten ist. Festzuhalten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer 1.1
einen Negativsaldo eines Kontos, das er als «my account», also als
«eigenes» Konto bezeichnet, aus einem Konto deckt, an dem er nach
seinen Ausführungen nicht wirtschaftlich Berechtigter ist, sondern
welches auch wirtschaftlich gesehen angeblich der Beschwerdeführerin 2
gehöre. Damit wären Gelder des streitbetroffenen Kontos für persönliche
Zwecke des Beschwerdeführers 1.1 verwendet worden. Auch dies dient
nicht dazu, die Annahme der Vorinstanz, der Beschwerdeführer 1.1 sei
wirtschaftlich Berechtigter des streitbetroffenen Kontos, zu entkräften,
ebenso wenig der Hinweis der Beschwerdeführenden, es habe sich um
einen unbedeutenden Betrag gehandelt.
7.4.4. Die Beschwerdeführerin 1.2 war für das Konto der
Beschwerdeführerin 2 bei der UBS AG ebenfalls
einzelzeichnungsberechtigt (Formular Unterschriftsberechtigungen vom
1. November 2004; Beleg […]). Weder wird dies behauptet, noch ergibt
sich aus den Akten, dass ihr der Stiftungsrat ein solches Zeichnungsrecht
erteilt hätte, abgesehen davon, dass dies aus demselben Grund, wie
beim Beschwerdeführer 1.1 erläutert, keine Rolle spielen würde. Auch
das genannte Unterschriftenformular der UBS AG selbst kann nicht als im
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Sinn der Statuten genügende Autorisation gelten: Es ist zwar von den
beiden Beschwerdeführenden 1 unterschrieben, doch die
Beschwerdeführerin 1.2 konnte zu diesem Zeitpunkt nicht für die Stiftung
handeln, da sie damals nicht Mitglied des Stiftungsrats war.
7.4.5. Die diesbezüglichen Vorbringen der Beschwerdeführenden
vermögen somit nicht, die Sachverhaltsannahme der ESTV, die
weitgehende Verfügungsmacht der Beschwerdeführenden 1 zeige, dass
es sich bei diesen um die wirtschaftlich Berechtigten handle, klarerweise
und entscheidend zu entkräften. Im Gegenteil bestärken sie diese
Annahme.
7.5.
7.5.1. Die ESTV hält weiter dafür, obwohl die Tätigkeit im Stiftungsrat
angeblich eine ehrenamtliche gewesen sei, sei im Rahmen von
Stiftungsratssitzungen vorgesehen und beschlossen worden, dass
Aufwendungen zur Rückzahlung sowie Gehaltsbeträge zur späteren
Auszahlung an den Beschwerdeführer 1.1 vorgesehen würden
(«Deferred Compensation Plan»). Offenbar werde dabei – im Sinn einer
so genannten «offbalancesheet»Lösung [da der Anspruch nicht in den
Geschäftsbüchern erscheint] – von einem rechtlich durchsetzbaren
Anspruch von USD *,* Mio. ausgegangen, wenn auch der
Beschwerdeführer 1.1 diesen Betrag nie beansprucht hätte. Der
Beschwerdeführer 1.1 habe darüber nach Belieben verfügen können.
7.5.2. Die Beschwerdeführenden bestätigen, dass die Tätigkeit des
Beschwerdeführers 1.1 im Stiftungsrat ehrenamtlich gewesen sei. Aus
den Protokollen zu den Board Meetings von 1989 bis 1996 gehe hervor,
dass dem Beschwerdeführer 1.1 eine Rente oder Kapitalauszahlung
(«Deferred Compensation Plan») zustehe, die sich aus seiner Tätigkeit
als Vorsitzender der von der Beschwerdeführerin 2 [auf M._______]
geführten [Schule] sowie einem Beratungsmandat zusammensetze. Im
Rahmen von Stiftungsratssitzungen sei dazu vorgesehen und
beschlossen worden, dass näher bezeichnete Aufwendungen des
Beschwerdeführers 1.1 zur Rückzahlung, aber auch Gehaltsbeträge zur
späteren Auszahlung vorgesehen würden. In den Büchern seien keine
Verbindlichkeiten verbucht worden. Es handle sich um eine im
angloamerikanischen Raum nicht unübliche «offbalancesheet»Lösung,
die sich auch quantifizieren lasse. Sie führe zu einem Kapitalanspruch
von rund USD *.* Mio. Dieser Betrag, oder ein Gehalt, sei vom
Beschwerdeführer 1.1 – im Einklang mit der statutarisch gebotenen
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Unentgeltlichkeit der Stiftungsratstätigkeit – bis heute jedoch nie
beansprucht worden.
Im Übrigen gingen die entsprechenden Angaben nicht aus den
Unterlagen der UBS AG zu den zehn vorliegend betroffenen Konten
hervor, sondern seien vom Beschwerdeführer 1.1 offengelegt worden, um
vorweg alle Fragen im Zusammenhang mit der Beschwerdeführerin 2 zu
beantworten. Auf die diesbezüglichen Stiftungsratsprotokolle sei die
Vorinstanz hingewiesen worden (Beilagen 52 und 53 zur Stellungnahme
vor der Vorinstanz). Der Stiftungsrat habe gemäss Protokoll trotz des
wohltätigen Zwecks der Stiftung «a compensation and remuneration to
[A._______] for the years of the startup of the Foundation and of the two
[Schulen] […]» gewährt. Mit dem Beschluss sei die Transaktion
unbedenklich. Schliesslich würden auch Angestellte von karitativen
Organisationen für ihre Tätigkeit bezahlt wie andere auch. Die Stiftung sei
zwar wohltätig, in den Statuten stehe aber nichts von Ehrenamtlichkeit.
Diese sei zudem nirgendwo definiert und es müsse dem Stiftungsrat
überlassen werden, welche Beschlüsse er fassen wolle.
7.5.3. Die ESTV sieht in der Rückzahlung von Aufwendungen und der
Zusprechung von Gehaltsansprüchen zur weiteren Auszahlung weitere
Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführenden 1 an der
Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt sind. Implizite macht sie
damit geltend, der Beschwerdeführer 1.1 habe faktisch über
Zuwendungen an sich selber im massgeblichen Sinn Einfluss nehmen
können.
Vorweg ist festzuhalten, dass die Statuten zwar nicht ausdrücklich von
«Ehrenamtlichkeit» sprechen, doch bestimmt Art. 5 Bst. f der Statuten:
«Members of the board will not receive any wages or compensation apart
from the reimbursement of expenses incurred by them for the exercise of
their function(s).»
Damit ist klargestellt, dass den Mitgliedern des Boards nach den Statuten
nur Auslagen zurückerstattet werden, die ihnen in Ausübung ihrer
Funktion entstanden sind. Löhne oder sonstige Entschädigungen werden
explizit ausgeschlossen. Die Beschwerdeführenden können damit die
Annahme der ESTV nicht mit dem Argument widerlegen, die Statuten
sähen entsprechende Zahlungen vor.
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Im Protokoll zur Sitzung vom **.**. 1989 (Replikbeilage 24/1 [= Teil 1 der
Beilage 54 zur Stellungnahme vor der Vorinstanz]) wird festgehalten,
dass bisher alle Arbeitskraft und finanzielle Unterstützung, die für die
Führung der Stiftung und die Entwicklung der Schulen benötigt worden
waren, von den Stiftungsratsmitgliedern selbst eingebracht worden seien.
Es wurde festgehalten, dass die aktuellen vom Beschwerdeführer 1.1
bezahlten und diesem nicht zurückerstatteten Ausgaben von 1986 bis
1988 USD 1*'***. und die «deferred compensation» für den
Beschwerdeführer 1.1 USD 8*'***. betrügen. Der Beschwerdeführer 1.1
schlug vor
«to allow future funds from the [V._______] Foundation (or [der auf
M._______ geführten Schule]), ‹to reimburse investors for the cost incurred
in the development of the [Schulen] for the years 1986 to present.›»
Dieser Antrag wurde zwar von allen anwesenden Stiftungsratsmitgliedern
(neben dem Beschwerdeführenden 1.1 als Sekretär und Finanzminister
waren der Präsident sowie zwei weitere Mitglieder anwesend)
angenommen, womit die Beschwerdeführenden die Rechtmässigkeit
dieser Ansprüche des Beschwerdeführers 1.1 belegen wollen. Solches
geht aber nicht klar und eindeutig aus diesem Beschluss hervor. Vielmehr
kann er genauso gut beigezogen werden, um zu belegen, dass der
Beschwerdeführer 1.1 faktisch so viel Einfluss hatte, dass er den
Stiftungsrat dazu bewegen konnte, selbst statutenwidrige Beschlüsse zu
seinen Gunsten zu treffen. Im Protokoll wird – im Gegensatz zu den im
Protokoll davor aufgeführten Anträgen – nicht erwähnt, dass die Statuten
entsprechend ergänzt worden wären.
Die Behauptung der Beschwerdeführenden, es handle sich um eine
Rente oder Kapitalauszahlung, die sich aus der Tätigkeit des
Beschwerdeführers 1.1 als Vorsitzender der [auf M._______ geführten
Schule] sowie einem Beratungsmandat zusammensetze, findet im
Übrigen in den Akten keine weitere Stütze. Ob der Beschwerdeführer 1.1
das Geld bisher beanspruchte oder nicht, ist nicht von Belang.
Im Übrigen spielt es keine Rolle, ob die ESTV erst mit der Stellungnahme
der Beschwerdeführenden Kenntnis von diesem «Deferred
Compensation Plan» erhielt. Informationen, die die
Beschwerdeführenden ins Verfahren einbringen, darf sie würdigen, auch
wenn sich dies zu Lasten der Beschwerdeführenden auswirkt.
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7.5.4. Auch hier gelingt es den Beschwerdeführenden somit nicht, die
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz klarerweise und entscheidend zu
entkräften.
7.6.
7.6.1. Weiter bringen die Beschwerdeführenden zu den Kriterien, welche
das Bundesverwaltungsgericht für das Vorliegen der wirtschaftliche
Berechtigung an einer Stiftung entwickelt hat (E. 6.2.2.), vor, die
Beschwerdeführenden 1 hätten keinen Mandatsvertrag mit dem
Stiftungsrat. Nur der Beschwerdeführer 1.1 könne eine Stimme bei der
Wahl eines neuen Mitglieds abgeben, die jedoch keinesfalls
ausschlaggebend sei. Das Kriterium, dass der Stiftungsrat von der US
Person beherrscht werde, sei nicht erfüllt. Nur der ganze Stiftungsrat
könne die Statuten abändern. Auch diese Voraussetzung sei nicht erfüllt.
Eine Stiftung in der Form der Beschwerdeführerin 2 kenne keine
Begünstigten (die Beschwerdeführenden verweisen auf den zuvor
genannten «Opinion Letter»). Entsprechend seien die dritte und vierte
Voraussetzung [vgl. die Voraussetzungen in E. 6.2.2.] nicht erfüllt. Die
Stifter könnten bei dieser Stiftungsform auch nicht wirtschaftlich
Berechtigte sein. Eine spezielle Vereinbarung zur Begünstigung der
Beschwerdeführenden 1 bestehe nicht. Es bestehe keine Identität
zwischen der USPerson, dem Begünstigten und dem Stiftungsrat. Erfüllt
sei lediglich das Kriterium, dass dem Beschwerdeführer 1.1 und teilweise
der Beschwerdeführerin 1.2 Zeichnungsberechtigung auf den Konten der
Beschwerdeführenden 2 zugekommen sei. Die Beschwerdeführenden 1
hätten keine Befugnis, die Nachfolge zu regeln und könnten über die
Verwaltung des Vermögens und die Verwendung der Einkünfte nur als
Vertreter des Stiftungsrates handeln. Entsprechend könnten die
Beschwerdeführenden 1 nicht als an den Vermögenswerten der
Beschwerdeführerin 2 berechtigt gelten. Es werde nicht bestritten, dass
die Beschwerdeführenden 1 über weitgehende Vollmachten verfügt
hätten. Dies zeige jedoch gerade, dass sie ohne diese nicht hätten
agieren können. Sie hätten nie ohne Zustimmung des Stiftungsrats
gehandelt. Wie dargelegt und aus den Protokollen ersichtlich, könne nicht
von einer Beherrschung gesprochen werden. Die
Beschwerdeführenden 1 hätten zu keinem Zeitpunkt Mittel für sich
verwendet. Sie hätten lediglich die Beschwerdeführerin 2 und deren
Organe als Bevollmächtigte vertreten und hätten Bericht erstatten
müssen.
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7.6.2. Zu dieser Argumentation ist einleitend festzuhalten, dass die in
E. 6.2.2 genannten Kriterien lediglich zum Ziel haben, Hinweise auf eine
mögliche wirtschaftliche Berechtigung zu geben. Weder müssen sie
gesamthaft vorliegen, noch ist die Aufzählung abschliessend. So können
auch andere Konstellationen vom Bundesverwaltungsgericht als
entsprechende Hinweise gewertet werden. Entscheidend ist – wie bereits
betont – der Gesamteindruck der konkreten tatsächlichen Situation
(E. 6.2.1. f. und E. 7.1.).
Am zuvor dargelegten Eindruck, dass die Beschwerdeführenden 1 über
das fragliche Konto der Beschwerdeführerin 2 verfügen konnten und dass
sie Anträge in den Stiftungsrat einbrachten, denen dieser zustimmte,
obwohl dies nicht den Statuten entsprach, ändern diese Argumente der
Beschwerdeführenden nichts. Das zuletzt genannte Vorgehen macht
ohnehin eine Statutenänderung überflüssig, weshalb nicht mehr relevant
sein kann, ob die Beschwerdeführenden 1 eine solche selbständig hätten
an die Hand nehmen können. Aus dem gleichen Grund spielt es auch
keine Rolle, ob die Erteilung weitreichender Vollmachen an die
Beschwerdeführenden 1 tatsächlich dafür spricht, dass sie ohne diese
gerade nicht hätten handeln können: Die entsprechenden Vollmachten
erhielten sie nämlich, obwohl die Statuten solche Vollmachten gar nicht
vorsehen (oben E. 7.4.4.). Dies macht auch einen Mandatsvertrag
zwischen dem Stiftungsrat und den Beschwerdeführenden 1 überflüssig.
Es bleibt somit festzuhalten, dass zwar einzelne Elemente der in E. 6.2.2.
genannten Hinweise hier nicht vorliegen, dies aber nichts am
Gesamteindruck ändert, demgemäss die Beschwerdeführenden die
Sachverhaltsannahme der ESTV, die Beschwerdeführenden 1 seien an
der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt, nicht klarerweise und
entscheidend entkräften können.
7.7.
7.7.1. Die ESTV wirft den Beschwerdeführenden des Weitern vor, die
Beschwerdeführerin 2 habe den Beschwerdeführenden 1 Liegenschaften
finanziert. Zudem habe sie Darlehen an den Beschwerdeführenden 1
nahe stehende Personen gewährt, welche von einer Bank nicht gewährt
worden wären, weil die Darlehensnehmer sich in einer schlechten
wirtschaftlichen Lage befunden hätten, weshalb diese Geschäfte einem
Drittvergleich nicht standhalten würden. Schliesslich habe die
Beschwerdeführerin 2 dem Beschwerdeführer 1.1 ein Flugzeug gekauft,
wobei die Beschwerdeführenden in keiner Weise dargetan hätten, dass
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und inwiefern die Nutzung dieses Flugzeugs ausschliesslich im Interesse
der Stiftung sichergestellt worden wäre.
7.7.2. Bezüglich all dieser Geschäfte machen die Beschwerdeführenden
geltend, sie seien über andere Gesellschaften als die Beschwerdeführerin
2 getätigt worden. Betreffend die Liegenschaftenkäufe gebe es
Stiftungsratsbeschlüsse bzw. habe es sich um Kapitalanlagen gehandelt.
Die von der Vorinstanz angeführten Darlehen seien zurückgezahlt
worden. Die Darlehensverträge würden einem Drittvergleich standhalten
und seien vom Stiftungsrat in der Sitzung vom **.**. 2007 gutgeheissen
worden. Für die Beschwerdeführerin 2 seien die Darlehen eine Investition
gewesen. Zudem habe kein Risiko bestanden, weil die Stiftung den
Beschwerdeführenden 1 mehr geschuldet habe als die kumulierten
Darlehensbeträge. Was das Flugzeug anbelange, so könnten die
[Schulen] am schnellsten und besten per Flugzeug erreicht werden. Die
Beschwerdeführerin 2 habe mit dem Kauf des Flugzeugs die günstigste
Variante gewählt.
7.7.3. Auf die genannten Vorgänge ist hier nicht im Detail einzugehen.
Selbst wenn es nämlich den Beschwerdeführenden gelänge, die
vorinstanzliche Annahme, dass diese Vorgänge auf die wirtschaftliche
Berechtigung insbesondere des Beschwerdeführers 1.1 hinweisen, zu
widerlegen, gibt es mit den zuvor genannten (insb. E. 7.3. – 7.5.)
genügend nicht entkräftete Hinweise, auf die sich die Annahme, die
Beschwerdeführenden 1 seien am Konto der Beschwerdeführerin 2
wirtschaftlich berechtigt gewesen, stützt. Jedenfalls sind diese Vorgänge
nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsannahme klarerweise und
entscheidend zu entkräften. Damit kann auch offen bleiben, ob diese
Transaktionen (Liegenschaftenkäufe, Darlehensvergaben, Kauf des
Flugzeugs) überhaupt mit in die Beurteilung einbezogen werden können,
weil sie nicht über das Konto der Beschwerdeführerin 2, sondern über
Konten, für die keine Amtshilfe zu leisten ist (oben E. 3. insb. 3.3.),
abgewickelt wurden. Anzumerken bleibt jedoch, dass die
Beschwerdeführenden in ihren Eingaben auf diese Transaktionen
eingingen, ohne eine entsprechende Differenzierung zu verlangen.
7.8.
7.8.1. Die ESTV beruft sich als weiteren Anhaltspunkt für die
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1.1 darauf, der
Verkauf der Schulen [die gemäss Vorbringen der Beschwerdeführenden
von der Beschwerdeführerin 2 geführt wurden] für USD ** Mio. zeige,
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dass der von den Beschwerdeführenden behauptete gemeinnützige
Zweck der Beschwerdeführerin 2 und die positiven Auswirkungen auf die
Volkswirtschaft von M._______ höchstens Nebeneffekte gewesen seien.
Zudem werde ausdrücklich eingeräumt, dass der Beschwerdeführer 1.1
persönlich am Verkaufserlös partizipiert habe.
7.8.2. Dem halten die Beschwerdeführenden entgegen, der Verkauf der
Schulen für USD ** Mio. zeuge nicht davon, dass die
Beschwerdeführerin 2 gewinnorientiert arbeite, sondern dass sie an einer
Mehrung ihres Stiftungsvermögens interessiert gewesen sei. Der
Beschwerdeführer 1.1 habe am Verkauf einer der Schulen im Rahmen
seiner Beteiligung von 2 % partizipiert. Sofern die Transaktion, was hier
der Fall sei, einem Drittvergleich standhalte, sei dies völlig irrelevant. Die
Transaktion sei der Vorinstanz aufgrund der Erwägung in der
Stellungnahme an diese zur Kenntnis gekommen. Sie sei nicht
Gegenstand der UBSKonten, die zur Überweisung an den IRS
vorgesehen seien.
7.8.3. Es kann offen gelassen werden, ob die Tatsache, dass die Schulen
zu einem offenbar hohen Preis verkauft wurden, zeige, dass der
wiederholt beschworene gemeinnützige Zweck und die positiven
Auswirkungen des hier in Frage stehenden Konstrukts auf die
Volkswirtschaft [von M._______] höchstens Nebeneffekte gewesen seien,
wie die Vorinstanz dies in der Vernehmlassung ausführt. Hingegen ist
unbestritten, dass der Beschwerdeführer 1.1 am Erlös aus dem Verkauf
der Schulen persönlich partizipierte. Damit wird die Annahme der
Vorinstanz, er sei wirtschaftlich Berechtigter an der
Beschwerdeführerin 2, nicht – schon gar nicht klar und entscheidend –
entkräftet.
An dieser Würdigung ändert auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer 1.1 vorbringt, seinen Anteil am Verkauf der Schulen
ordnungsgemäss deklariert zu haben. Abgesehen davon, dass es sich
um eine reine Behauptung handelt, die durch nichts belegt ist, ist dies
nicht im vorliegenden Amtshilfeverfahren zu entscheiden, sondern von
den amerikanischen Steuerbehörden zu beurteilen.
7.9.
7.9.1. Die Beschwerdeführenden verweisen weiter auf ihre
Stellungnahme vor der Vorinstanz, in der für die fraglichen Konten
dargelegt worden sei, woher die Mittel stammten, welche Mittel während
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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der Dauer der Kontobeziehung zu oder abgeflossen seien und wohin im
Fall einer Saldierung die Saldi überwiesen worden seien. Die umfassende
Analyse der Transaktionen zeige klar, dass die Mittel im Interesse der
Beschwerdeführerin 2 verwendet worden seien. Dass die
Beschwerdeführenden 1 an der Beschwerdeführerin 2 und deren Konto
nicht wirtschaftlich berechtigt gewesen seien, lasse sich anhand der
Transfers und der Mittelverwendung belegen.
7.9.2. Bei den meisten Transaktionen handelt es sich um solche
zwischen verschiedenen Konten einer mit der Beschwerdeführerin 2
verbundenen Gesellschaft bzw. dieser selbst oder auch Konten der
verschiedenen verbundenen Gesellschaften (sowohl solche, die
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind als auch andere). Diese
können ausser Acht gelassen werden, weil sich ihnen nicht entnehmen
lässt, wofür die Gelder schliesslich verwendet wurden. Legt man die von
den Beschwerdeführenden verlangte Gesamtansicht aller
Kontobeziehungen zugrunde, finden sich bei anderen, vorliegend nicht
relevanten Konten Gelder, über deren Verbleib keine Auskunft erteilt
werden kann (Beilagen 75 und 89 zur Stellungnahme vor der Vorinstanz).
Daher lässt sich bei einer solchen Gesamtbetrachtung nichts zugunsten
der Beschwerdeführenden ableiten.
Weiter führen die Beschwerdeführenden selbst aus, dass über einen
Betrag von USD 1*'***., welcher das von der Beschwerdeführerin 2
gehaltene Konto betrifft, keine Auskunft erteilt werden könne
(Stellungnahme vor der Vorinstanz S. 38, vgl. dazu auch Beilage 71 zur
Stellungnahme vor der Vorinstanz). Zwar mag es sich in Anbetracht der
Gesamtsummen um einen geringen Betrag handeln. Es bleibt aber dabei,
dass die Beschwerdeführenden gerade nicht lückenlos Auskunft über den
Verbleib der Gelder geben können, womit sie die Sachverhaltsannahme
der Vorinstanz nicht klarerweise und entscheidend zu entkräften
vermögen.
7.10. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen, auf den Income
Statements sei die Beschwerdeführerin 2 als wirtschaftlich Berechtigte
aufgeführt und nicht die Beschwerdeführenden 1, ist dem
entgegenzuhalten, dass die Income Statements an die Kontoinhaberin
und nicht an die wirtschaftlich berechtigten Personen adressiert waren.
Kontoinhaberin war unbestrittenermassen die Beschwerdeführerin 2. Die
Beschwerdeführenden können somit aus den Income Statements nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
Seite 37
7.11. Am Ergebnis vermögen auch die eingereichten persönlichen
Stellungnahmen und Memoranden nichts zu ändern: Bei den
persönlichen Stellungnahmen (insbesondere Replikbeilagen 1, 10 [Hier
kann insbesondere auf behauptete Aussagen von Mitarbeitern der
UBS AG oder den behaupteten Kenntnisstand der die Steuererklärung
ausfüllenden Person nicht eingegangen werden] und 25) handelt es sich
um Parteibehauptungen, die die Akten nicht widerlegen können. Das
Memorandum einer amerikanischen Anwaltskanzlei […] vom **.**. 2009
(Beilage 16 zur Stellungnahme vor der Vorinstanz) hält ausdrücklich fest,
dass die Prüfung der Tatsachen noch nicht abgeschlossen sei. Auch ist
von einer vorläufigen Analyse die Rede. In einem weiteren Memorandum
dieser Kanzlei vom **.**. 2010 (Beilage 18 zur Stellungnahme vor der
Vorinstanz) geht es nicht um das Konto im Dossier 5. Zudem handelt es
sich auch hier um einen […] Parteistandpunkt. Auch ist es erst nach
Einleitung des vorliegenden Verfahrens erstellt worden. Eine «opinion»
eines Notariatsbüros vom **.**. 2011 (Replikbeilage 2) äussert sich nur
über die Gründung der Beschwerdeführerin 1, Statutenänderungen im
Jahr 2007, ihrer Eintragung im Handelsregister, ihrer Adresse und die
«Board Members». Der «Opinion letter» einer weiteren Kanzlei vom **.**.
2011, welcher an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet ist, befasst
sich mit den auf die Beschwerdeführerin 2 anwendbaren gesetzlichen
Grundlagen des auf M._______ anwendbaren Rechts (Replikbeilage 30).
Weiterführende Hinweise ergeben sich auch nicht aus den
Handelsregisterauszügen (Replikbeilage 3). Nichts zur Sache tun
schliesslich die Lebensläufe der Beschwerdeführenden 1.
7.12. Auch die nachfolgenden weiteren Argumente der
Beschwerdeführenden führen nicht zur Entkräftung der Annahme der
Vorinstanz, die Beschwerdeführenden 1 seien die wirtschaftlich
Berechtigten an der Beschwerdeführerin 2:
– Die Beschwerdeführerin 2 sei nicht zur Umgehung der steuerlichen
Meldepflichten gegründet worden: Im vorliegenden Amtshilfeverfahren
gilt es nur zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass die vom Amtshilfegesuch betroffenen Personen die Kriterien
gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 erfüllen. Allfällige Motive der
betroffenen Person oder ein Irrtum ihrerseits über die Steuerpflicht
spielen im Amtshilfeverfahren keine Rolle (vgl. in Bezug auf allerdings
anders gelagerte Motive: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 8.5.1 [Gründe für die
Steuerhinterziehung], A6869/2010 vom 17. Januar 2011 E. 3.2.2 f.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
Seite 38
[Gründe für das Nichteinreichen des Formulars W9]). Die
zuständigen USBehörden werden in einem allfälligen Verfahren zu
prüfen haben, ob Motive zu beachten sind und was für einen Einfluss
diese auf das Verfahren haben werden.
– Das Bundesverwaltungsgericht habe bezüglich «Discretionary
Irrevocable Trusts» entschieden, dass die Beneficiaries nicht als
«beneficial owner» des Trustvermögens gelten könnten, weil sie
keinen festen Anspruch auf das Trustvermögen hätten: In der
vorliegenden Konstellation ist nicht über die wirtschaftliche
Berechtigung an einem Trust zu entscheiden, sondern an einer
Stiftung.
7.13. Den Beschwerdeführenden gelingt es damit nicht, die
Sachverhaltsannahme der ESTV, die Beschwerdeführenden 1 seien am
Konto der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigt gewesen,
klarerweise und entscheidend zu entkräften. Die Beschwerdeführenden
werden ihre Argumente in einem allfälligen Verfahren in den USA vor den
dort zuständigen Behörden geltend zu machen haben. Es ist darauf
hinzuweisen, dass im vorliegenden Verfahren einzig entschieden wird, ob
Amtshilfe zu leisten ist. Über die tatsächliche Steuerpflicht der
Beschwerdeführenden in den USA und insbesondere darüber, ob den
USA zustehende Steuern nicht entrichtet wurden und was dies für Folgen
hat, haben einzig die zuständigen Behörden in den USA zu entscheiden.
7.14. Anzufügen bleibt noch, dass die Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2
mit Wohnsitz in den USA und USamerikanischer Staatsbürgerschaft
unbestrittenermassen «US persons» im Sinn des Staatsvertrags 10 sind
(Belegstellen […], […] und […] sowie Beilagen 2a und 2b zur
Stellungnahme vor der Vorinstanz und insbesondere S. 10 der
Beschwerdeschrift vom 12. November 2010). Das streitbetroffene Konto
bestand während mehr als drei Jahren (Belegstellen […] f. und […] sowie
insbesondere S. 38 der Stellungnahme vor der Vorinstanz und
Beilagen 58 und 71 dazu). Auch wurden in den Jahren 2005 – 2007
deutlich höhere Erträge als durchschnittlich Fr. 100'000. während eines
Zeitraums von drei Jahren erzielt (Belegstelle […], […] und […] sowie
Beilage 71 zur Stellungnahme vor der Vorinstanz). Für die relevanten
Jahre wurde die ESTV nicht ermächtigt, FBARErklärungen einzuholen.
Dies wird jedenfalls nicht bestritten und ergibt sich überdies aus einer
Stellungnahme des Beschwerdeführers 1.1 (Replikbeilage 10 Blatt 3
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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[unpaginiert]). Damit sind betreffend das Dossier 5 sämtliche
Voraussetzungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten.
8.
8.1. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in Bezug auf die Dossiers
Nr. 14 sowie 610 gutzuheissen (vgl. E. 3.2. f.), in Bezug auf das Dossier
Nr. 5 jedoch abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Beschwerdeführenden 1 und 2 nach Art. 63 Abs. 1 VwVG die
entsprechenden reduzierten Verfahrenskosten zu tragen. Diese sind in
Anwendung von Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) angesichts des Umfangs des Verfahrens, in dem
Verfahrensanträge mit Zwischenverfügungen vom 18. November 2010
und 14. Dezember 2010 sowie 18. Januar 2011 abgewiesen wurden, auf
Fr. 25'000. festzusetzen, den Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 2
unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen und im entsprechenden
Umfang mit dem von den Beschwerdeführenden insgesamt geleisteten
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 45'000. zu verrechnen. Der
Differenzbetrag von Fr. 20'000. ist anteilsmässig wie folgt
zurückzuerstatten: den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je 1/10, d.h. Fr.
2'000. sowie den Beschwerdeführenden 3 – 6 je 1/5, d.h. Fr. 4'000..
Der ESTV als Vorinstanz sind nach Art. 63 Abs. 2 VwVG keine Kosten
aufzuerlegen.
8.2. Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz
oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige oder verhältnismässig
hohe Kosten zusprechen.
8.2.1. Am 10. Mai 2011 reichten die Beschwerdeführenden eine
Kostennote über insgesamt Fr. 289'835. (828.1 Stunden à Fr. 350.,
davon 378,6 Stunden für das vorinstanzliche Verfahren und 447 Stunden
für das Beschwerdeverfahren) ein. Im Begleitbrief machten sie (neben
weiteren Argumenten, auf die weiter unten einzugehen sein wird)
sinngemäss geltend, der Streitwert habe Fr. 65 Mio. betragen.
Nachdem die ESTV in einer Stellungnahme vom 29. August 2011 unter
anderem angemerkt hatte, die Kostennote sei zu wenig detailliert,
reichten die Beschwerdeführenden mit Stellungnahme vom
14. September 2011 ausführliche Unterlagen ein. Sie hielten fest, ihr
tatsächlicher Aufwand sei wesentlich höher als in der Kostennote
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
Seite 40
ausgewiesen. Die Vergleichbarkeit mit anderen Beschwerden wurde
bezweifelt. Zur Aufarbeitung der zur Übergabe an den IRS vorgesehenen
Unterlagen sei mit amerikanischen Anwälten zusammengearbeitet
worden. Diese Kosten seien jedoch nicht Gegenstand der vorliegenden
Prozessentschädigung. Die Übersetzungskosten für die US
amerikanischen Anwälte seien Bestandteil der Detailauflistung. In der
Schweiz sei mit Anwälten in einem Team gearbeitet worden. Zu den
Kosten vor der ESTV führten die Beschwerdeführenden aus, auch diese
seien notwendige Kosten im Sinn von Art. 7 Abs. 1 VGKE gewesen. Es
handle sich um einen absoluten Ausnahmefall, bei dem Raum für eine
Entschädigung für Kosten vor der Vorinstanz gegeben sei (BGE 132 II 62
E. 5.2 ff.). Schliesslich korrigierten sie die Rechnung dahingehend, dass
im erstinstanzlichen Verfahren 378.2 Stunden und im
Beschwerdeverfahren 446.9 Stunden aufgelaufen seien, also insgesamt
drei Stunden weniger, als ursprünglich aufgelistet. Nach Anzeige der
Kostennote seien zudem zwei weitere Honorarrechnungen angefallen.
Die Beschwerdeführenden beantragen die Zusprechung von einer
Prozessentschädigung von Fr. 288'943..
8.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht trifft den Entscheid über die
Parteientschädigung von Amtes wegen aufgrund der Kostennote, sofern
eine solche eingereicht wurde, sowie der Akten und in der Regel ohne
eingehende Begründung. Auch bei der Festsetzung der
Parteientschädigung auf der Basis einer Kostennote ist es Aufgabe des
Gerichts, zu überprüfen, in welchem Umfang die geltend gemachten
Kosten als notwendig für die Vertretung anerkannt werden können
(Art. 10 ff. VGKE).
8.2.3. Art. 64 VwVG bezieht sich ausdrücklich nur auf das
Beschwerdeverfahren. Eine analoge Anwendung dieses Artikels auf das
Verfahren vor der ESTV ist damit ausgeschlossen. Für
Amtshilfeverfahren wie das vorliegende besteht auch keine
spezialgesetzliche Regelung, die eine Parteientschädigung im
vorinstanzlichen Verfahren ermöglichen würde. Damit ist für das
vorinstanzliche Verfahren von Vornherein keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.87). Etwas
anderes ergibt sich auch nicht aus dem von den Beschwerdeführenden
zitierten BGE 132 II 65 E. 2.5 f. Im Gegenteil erkennt dort das
Bundesgericht, dass keine Lücke im Gesetz vorliegt, weshalb auch dann
keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wenn dies im Ergebnis
stossend ist.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Damit ist im Folgenden nur noch auf den für das Beschwerdeverfahren
geltend gemachten Betrag von Fr. 156'398. einzugehen (gemäss
Beilage 3 zur Stellungnahme vom 14. September 2011; bzw. 446,9
Stunden à Fr. 350. gemäss Stellungnahme vom 14. September 2011
S. 7, was nach Berechnung des Bundesverwaltungsgerichts Fr. 156'415.
ausmachen würde).
8.2.4. Der Vertreter der Beschwerdeführenden ist nicht Rechtsanwalt,
weshalb gemäss VGKE grundsätzlich ein Stundenansatz zwischen
Fr. 100. und Fr. 300. massgebend ist (Art. 10 Abs. 2 VGKE), welcher
bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse – wie der vorliegenden –
angemessen erhöht werden kann (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Die
Beschwerdeführenden beantragen, einen Stundenansatz von Fr. 350.
zugrundezulegen. Eine solche Erhöhung ist grundsätzlich gerechtfertigt.
8.2.4.1 Aus der am 14. September 2011 eingereichten Stellungnahme
und den Unterlagen geht nunmehr hervor, dass neben dem
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden mehrere Rechtsanwälte in der
Schweiz und den USA mit den Dossiers beschäftigt waren. Eingegeben
wurden die Kostennoten des Vertreters selbst und der schweizerischen
Anwaltskanzlei. Dabei wurde rund die Hälfte der für das
Beschwerdeverfahren geltend gemachten Zeit vom Rechtsvertreter
(225.85 Stunden), die andere Hälfte von der Kanzlei aufgewendet (221
Stunden). Unter Berücksichtigung der Tatsachen, dass der Beizug von
Anwälten aufgrund des Aktenumfangs grundsätzlich angemessen war,
der höchste Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte Fr. 400.
beträgt, sowie unter Berücksichtigung der Komplexität des Falles, kann
vorliegend, wie von den Beschwerdeführenden beantragt, ein
(durchschnittlicher) Stundenansatz von Fr. 350. zugrunde gelegt
werden.
8.2.4.2 Die verlangte Prozessentschädigung ist dennoch deutlich zu
reduzieren. Dies aus folgenden Gründen:
Zunächst ist die Beschwerde in Bezug auf jenes Dossier abzuweisen,
welches für die Argumentation der ESTV zentral war und auch in den
Beschwerdeschriften eine prominente Stellung einnimmt. Ebenfalls
abgewiesen wurden diverse Verfahrensanträge der
Beschwerdeführenden (Zwischenverfügungen vom 18. November 2010,
14. Dezember 2010 und 18. Januar 2011).
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
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Was die Rechtsschriften anbelangt, ist der Betrag für die Ausarbeitung
der Beschwerdeergänzung vom 16. Dezember 2010 zu kürzen. Diese
entspricht nämlich in weiten Teilen der ursprünglichen Beschwerdeschrift
vom 12. November 2010. Dazu enthalten Beschwerdeschrift sowie
ergänzung Wiederholungen und die darin aufgelisteten Lebensläufe der
Beschwerdeführenden 1 sind für das vorliegende Verfahren nicht
relevant. Insbesondere Letzteres musste dem Rechtsvertreter bewusst
sein.
Die Dossiers, bezüglich deren die Beschwerde gutzuheissen ist, weisen
einen geringeren Aktenumfang auf als das Dossier Nr. 5, in Bezug auf
welches die Beschwerde abzuweisen ist: Die Dossiers mit den ESTV
Dossier Nummern ***3, ***6, ***7, ***9 und ***10 sind schmal. Auch in
den Dossiers ***1, ***2 und ***4 hält sich der Umfang in Grenzen. Daraus
ergibt sich vor allem in den erstgenannten Dossiers ein mässiger
Analyseaufwand. Umfangreicher ist nur das Dossier mit der Nummer
***8.
Durch den Beizug mehrerer Anwältinnen und Anwälte entstand
zumindest teilweise zusätzlicher Koordinationsaufwand. Folglich sind
insbesondere Aufwendungen für Besprechungen zu kürzen.
8.2.4.3 Hingegen ist zu berücksichtigen, dass das
Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich Gelegenheit zur Einreichung
einer Replik einräumte, so dass die Parteientschädigung höher
anzusetzen ist als in Fällen ohne zweiten Schriftenwechsel.
Ebenfalls zu bedenken ist, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren
zehn Konten betrifft. Im Übrigen ist es durchaus mit anderen Verfahren
vergleichbar. Zudem ergab sich dadurch, dass alle zehn Konten
miteinander in Zusammenhang stehen – weshalb die ursprünglichen
sechs Dossiers antragsgemäss vereinigt wurden –, ein gewisser
Synergieeffekt.
8.3. Nach dem zuvor Gesagten, muss sich die Prozessentschädigung im
vorliegenden Verfahren im vom Bundesverwaltungsgericht gesteckten
Rahmen bewegen. Aus den genannten Gründen erweist sich eine
(reduzierte) Parteientschädigung für die Beschwerdeführenden 1 und
3 – 6 von Fr. 42'500. als angemessen (Art. 7 ff. VGKE).
8.4. Die Verteilung auf die Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 sowie 3 – 6
erfolgt mit den gleichen Anteilen wie in E. 8.1 dargelegt.
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
Seite 43
9.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in Bezug auf die Dossiers Nr. 1 – 4 sowie 6 – 10
(ESTVDossiers Nr. ***1, ***2, ***3, ***4, ***6, ***7, ***8, ***9 und ***10
gutgeheissen. Die Schlussverfügungen in diesen Verfahren
(Schlussverfügungen 1 sowie 3 – 6 vom 12. Oktober 2010) werden
aufgehoben. Es wird diesbezüglich keine Amtshilfe geleistet.
In Bezug auf das Dossier Nr. 5 (ESTVDossier Nr. ***5;
Schlussverfügung 2) wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 25'000. werden den
Beschwerdeführenden 1.1, 1.2 und 2 unter solidarischer Haftbarkeit
auferlegt und in diesem Umfang mit dem von den Beschwerdeführenden
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 45'000. verrechnet. Der
Überschuss von Fr. 20'000. wird den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2
je im Umfang von Fr. 2'000. sowie den Beschwerdeführenden 3 – 6 je
im Umfang von Fr. 4'000. zurückerstattet.
Die Beschwerdeführenden 1 sowie 3 – 6 werden ersucht, dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Auszahlungsstellen bekannt zu geben.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden 1 sowie 3 – 6
Parteientschädigungen in der Höhe von insgesamt Fr. 42'500. zu
bezahlen, nämlich den Beschwerdeführenden 1.1 und 1.2 je Fr. 4'250.
und den Beschwerdeführenden 3 – 6 je Fr. 8'500..
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
A7976/2010, A7978/2010, A7979/2010, A7980/2010, A7982/2010, A7983/2010
Seite 44
– die Vorinstanz (RefNr. ***1, ***2, ***3, ***4, ****5, ***6, ***7, ***8, ***9
und ***10; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Versand: