B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid aufgehoben durch BGer mit
Urteil vom 25.05.2016 (2C_1059/2014)
Abteilung I
A-798/2014
Ur t e i l vom 1 4 . Ok t o be r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Andreas Meier.
Parteien
Dr. med. Arthur und Estella Hirzel-Callegari Stiftung,
handelnd durch den Stiftungsrat,
vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Baer und
Dr. iur. Michael E. Dreher, Baer Dreher Partner,
Bahnhofstrasse 29, Postfach, 8702 Zollikon,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Staatshaftung (Schadenersatz).
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Sachverhalt:
A.
Am 19. Januar 1998 errichtete die in Zürich wohnhafte Estella Hirzel die
"Dr. med. Arthur und Estella Hirzel-Callegari Stiftung" (nachfolgend: Hirzel-
Stiftung). Als Zweck der Stiftung bestimmte sie die Unterstützung von Un-
ternehmungen der Wohlfahrt, Wohltätigkeit und Gemeinnützigkeit und ähn-
lichen Institutionen sowie Sozialwerken. Mit öffentlicher letztwilliger Verfü-
gung vom gleichen Datum schloss Estella Hirzel sodann ihre Verwandten
vom Erbrecht aus und setzte die Hirzel-Stiftung als Alleinerbin ein. Die be-
weglichen Sachen wie Hausrat, Mobiliar und Bilder vermachte sie der seit
1972 bestehenden "Antonie Deusser-Stiftung" (nachfolgend: Deusser-Stif-
tung). Zweck dieser Stiftung ist es, das künstlerische Œuvre von August
Deusser zu erhalten und es öffentlich zugänglich zu machen.
A._______ wurde Präsident des Stiftungsrats der Hirzel-Stiftung.
B._______ wurde Vizepräsident des Stiftungsrats. Weiteres Mitglied des
Stiftungsrats wurde C._______. Der Stiftungsrat der Deusser-Stiftung be-
stand ebenfalls aus A._______, C._______ und, seit Anfang 1998,
B._______. Beide Stiftungen hatten ihren Sitz im Schloss Bad Zurzach,
das sich im Eigentum der Deusser-Stiftung befindet und bei dem es sich
gleichzeitig um den Wohnsitz von A._______ handelte.
B.
Anfang 1999 überwarfen sich A._______ und B._______. A._______ und
C._______ setzten B._______ mit Beschluss vom 27. März 1999 als Stif-
tungsratsmitglied sowohl der Hirzel- als auch der Deusser-Stiftung ab und
wählten an seiner Stelle D._______ zum Mitglied beider Stiftungsräte.
C.
Am 16. Januar 2000 verstarb Estella Hirzel. Das Steuerinventar vom
27. Januar 2000 wies ein Nachlassvermögen von gut 9 Mio. Franken aus
(vgl. Verfahrensakten Vorinstanz [CD; nachfolgend: Vorakten], S. 480 ff.).
D.
Am 10. Mai 2000 reichte B._______ beim Eidgenössischen Departement
des Innern (EDI) eine Stiftungsaufsichtsbeschwerde ein. Er beantragte un-
ter anderem, es sei die Nichtigkeit seiner Abwahl aus den beiden Stiftungs-
räten festzustellen. Weiter seien A._______, C._______ und D._______
als Stiftungsratsmitglieder der beiden Stiftungen abzusetzen. B._______
machte geltend, die jeweiligen Stiftungsratssitzungen vom 27. März 1999
seien nicht ordentlich anberaumt worden und hätten in seiner Abwesenheit
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und ohne sein Wissen stattgefunden. Weiter warf er insbesondere
A._______ vor, dieser tätige zulasten der beiden Stiftungen Geschäfte mit
sich selbst, halte Stiftungsvermögen und privates Vermögen nicht ausei-
nander und nehme Vermögensschädigungen der beiden Stiftungen in
Kauf.
Am 9. Juni 2000 erhob B._______ zudem Strafanzeige gegen A._______
und C._______. Das Untersuchungsrichteramt des Kantons Aargau eröff-
nete darauf eine Untersuchung wegen Verdachts auf ungetreue Geschäfts-
besorgung, Veruntreuung sowie Urkundendelikte.
E.
Am 10. August 2000 führte die Polizei im Rahmen der Strafuntersuchung
eine Hausdurchsuchung am Sitz der Stiftungen durch und beschlagnahmte
die Stiftungsakten. Weiter wurde Bargeld im Wert von gut Fr. 200'000.– aus
den Privaträumen von A._______ beschlagnahmt.
Ebenfalls am 10. August 2000 verfügte das EDI mit sofortiger Wirkung die
Einstellung von A._______, C._______ und D._______ in ihren Funktionen
als Stiftungsräte der beiden Stiftungen und entzog ihnen die Unterschrifts-
berechtigung. Da der Stiftungsrat damit nicht mehr statutenkonform bestellt
war, ersuchte das EDI die zuständige Vormundschaftsbehörde, den Stif-
tungen einen oder mehrere Beistände zu bestellen (vgl. Vorakten, S. 148
ff.). Die Vormundschaftsbehörde ernannte gleichentags Rechtsanwalt
E._______ zum Beistand beider Stiftungen (vgl. Beilage 1 zur Be-
schwerde).
F.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2000 (Vorakten, S. 433 ff.) ordnete das Be-
zirksgericht Zürich bezüglich des Nachlasses von Estella Hirzel einen Er-
benaufruf an und setzte den Notar des betreffenden Amtskreises als Erb-
schaftsverwalter ein.
G.
Anlässlich einer Besprechung vom 30. November 2000 setzte der Beistand
das EDI darüber in Kenntnis, dass die Strafbehörden auf ein (im Steuerin-
ventar nicht aufgeführtes) Nummernkonto bei der UBS gestossen seien.
Es handle sich um Schwarzgeld von Estella Hirzel. Von diesem Konto hät-
ten A._______ und C._______ im Zeitraum vom 28. Februar bis zum
14. Juli 2000, d.h. nach dem Tod von Estella Hirzel, mittels Vollmacht Be-
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züge von insgesamt Fr. 840'000.– getätigt (vgl. Vorakten, S. 697 f.). In ei-
ner E-Mail vom 14. Dezember 2000 teilte der Beistand dem EDI weiter mit,
zwischenzeitlich sei ein zweites Nummernkonto aufgetaucht (vgl. Vorak-
ten, S. 1058).
Im Rahmen eines Telefongesprächs vom 24. Januar 2001 setzte der Bei-
stand das EDI sodann davon in Kenntnis, dass A._______ geltend mache,
an einem Teil des Schwarzgeldvermögens berechtigt zu sein. Auf dem
UBS-Konto lägen ca. 7 Mio. Franken und auf dem zweiten Konto, das sich
bei der Credit Suisse (CS) befinde, ca. 16 Mio. Franken. A._______ figu-
riere beim UBS-Konto neben Estella Hirzel als Kontoinhaber, während er
beim CS-Konto lediglich eine Unterschriftsberechtigung habe (vgl. Vorak-
ten, S. 715 f.).
Wie sich später ergab, hatte A._______ bereits zu Lebzeiten von Estella
Hirzel hohe Beträge von den beiden Schwarzgeldkonten abgehoben (vgl.
Vorakten, S. 951). Gemäss der Hirzel-Stiftung haben sich die vor und nach
dem Tod von Estella Hirzel getätigten Barbezüge insgesamt auf rund 7.4
Mio. Franken belaufen (vgl. Vorakten, S. 465 f.).
H.
Am 9. Mai 2001 unterzeichnete der Beistand namens der Hirzel-Stiftung
eine Vereinbarung mit A._______ sowie dem für die Erbschaftsverwaltung
zuständigen Notariat (Vereinbarung vom 14. Mai 2001 [Vorakten, S. 458
ff.]). Gegenstand dieser Vereinbarung waren die beiden Schwarzgeldkon-
ten bei der UBS und der CS sowie das am 10. August 2000 bei A._______
beschlagnahmte Bargeld.
Betreffend die Bankkonten wurde in der Vereinbarung festgehalten, diese
seien vom Untersuchungsrichteramt gesperrt worden. Sofern es zur Ein-
stellung des Strafverfahrens komme, werde die Sperre voraussichtlich auf-
gehoben. A._______, der eine Eigentumsübertragung zu Lebzeiten gel-
tend mache, und die Hirzel-Stiftung, die sich auf ihre Einsetzung als Allein-
erbin berufe, würden beide Anspruch auf diese Konten erheben. Die Voll-
macht von A._______ betreffend das CS-Konto sei vom Notariat widerru-
fen worden. Weiter hielten die Parteien fest, dem Nachlass von Estella Hir-
zel und der Hirzel-Stiftung sei unterdessen Frist angesetzt worden, auf
Rückforderung des beschlagnahmten Bargelds zu klagen, anderenfalls
dieses an A._______ herausgegeben werde.
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Die Parteien einigten sich darauf, beim UBS-Konto die Kollektivunterschrift
zu zweien zwischen A._______ und dem Notariat einzuführen. Zudem ver-
pflichteten sich die Parteien, nicht über das UBS- und das CS-Konto zu
verfügen. Sie erteilten den Banken jeweils einen Vermögensverwaltungs-
auftrag mit der Anlagestrategie "ausgewogen". Weiter einigten sich die Par-
teien darauf, den grössten Teil des Bargeldes auf ein neu zu eröffnendes
Konto einzuzahlen, das wie das UBS-Konto auf A._______ und auf den
Nachlass von Estella Hirzel lauten und an dem ebenfalls Kollektivunter-
schrift zu Zweien bestehen solle. Kleinere Beträge sollten an A._______
bzw. an die Deusser-Stiftung herausgegeben werden. Schliesslich verein-
barten die Parteien, dass die Vereinbarung 30 Tage nach Ablauf der Erb-
schaftsverwaltung ende und das Notariat danach berechtigt sei, die Nach-
lasswerte an die berechtigten Erben freizugeben. Sie hielten zudem fest,
die Hirzel-Stiftung und A._______ seien bestrebt, sich bis zum Ablauf der
Vereinbarung aussergerichtlich über das Eigentum an den Konten sowie
über die Bargelder zu einigen.
I.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das Strafverfahren ge-
gen A._______ und C._______ mit Verfügung vom 4. Juli 2001 ein (vgl.
Vorakten, S. 719 ff.). Eine von B._______ dagegen erhobene Beschwerde
wurde vom Obergericht des Kantons Aargau am 15. Januar 2002 abgewie-
sen. Dies, weil teilweise bereits die Verfolgungsverjährung eingetreten sei
und die angezeigten Verhaltensweisen im Übrigen, soweit sie nachgewie-
sen werden könnten, strafrechtlich nicht relevant seien (vgl. Vorakten,
S. 748 ff.).
J.
Mit Verfügung vom 6. Dezember 2001 (Vorakten, S. 441 ff.) ermächtigte
das Bezirksgericht Zürich den als Erbschafsverwalter eingesetzten Notar,
das Nachlassvermögen an die Hirzel-Stiftung herauszugeben. Dies vorbe-
hältlich einer Einsprache durch die festgestellten gesetzlichen Erben. Die
Erbschaftsverwaltung wurde auf den Zeitpunkt der Herausgabe hin aufge-
hoben.
K.
Mit E-Mail vom 11. Dezember 2001 (Vorakten, S. 770 ff.) stellte der Bei-
stand dem EDI den Entwurf einer Vereinbarung zwischen der Hirzel-Stif-
tung und A._______ betreffend die Schwarzgeldkonten und das beschlag-
nahmte Bargeld zu. Er ersuchte darum, den Vereinbarungsentwurf zu prü-
fen und ihm so rasch wie möglich eine Rückmeldung zu geben. Die beim
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EDI mit der Angelegenheit befasste Person teilte dem Beistand mit E-Mail
vom gleichen Tag mit, das EDI begrüsse eine einvernehmliche Lösung.
Obschon das EDI Kenntnis von der Nachlassangelegenheit erhalten habe,
hätten selbstverständlich nicht sämtliche diesbezüglichen Unterlagen ein-
gesehen werden können. Das EDI gehe indessen davon aus, dass mit der
getroffenen Regelung den Interessen der Hirzel-Stiftung optimal gedient
sei. Entsprechend könne das EDI dem Abschluss einer diesbezüglichen
Vereinbarung zustimmen, unter der zusätzlichen Voraussetzung, dass in
Bezug auf den Nachlass von Estella Hirzel keinerlei Strafuntersuchungen
mehr hängig seien und sämtliche Pflichten gegenüber Nachlass-, Steuer-
und sonstigen Behörden eingehalten würden (vgl. Vorakten, S. 770 ff.).
L.
Am 21. Dezember 2001 schloss der Beistand mit A._______ die entspre-
chende Vereinbarung ab (Vorakten, S. 502 ff.). Die Parteien hielten fest,
sämtliche Vermögenswerte auf dem ehemaligen CS-Schwarzgeldkonto
gehörten zum Nachlass von Estella Hirzel. Als Alleinerbin sei die Hirzel-
Stiftung deren Eigentümerin. Die Vermögenswerte auf dem ehemaligen
UBS-Schwarzgeldkonto sowie auf einem weiteren UBS-Konto (auf das ge-
mäss der Vereinbarung vom 14. Mai 2001 die Bargelder einbezahlt worden
waren) stammten aus einer Schenkung von Estella Hirzel und stünden im
Eigentum von A._______. Letzterer verpflichtete sich im Weiteren, eine
Zahlung von Fr. 500'000.– an die Deusser-Stiftung zu leisten. Sodann ver-
einbarten die Parteien, allfällige Nachsteuern im Verhältnis der auf den
Konten befindlichen Guthaben zu übernehmen und die bei ihnen jeweils
anfallenden Erbschafts- bzw. Schenkungssteuern selber zu tragen. Sie
verpflichteten sich, ein auf beide Parteien lautendes Sperrkonto zu errich-
ten und zur Sicherstellung der Nachsteuern im Verhältnis ihrer Anteile ins-
gesamt 4.5 Mio. Franken auf dieses Konto zu überweisen. A._______ ver-
pflichtete sich zudem, zur Sicherstellung der Erbschafts- und Schenkungs-
steuer weitere 2.5 Mio. Franken auf das Sperrkonto einzuzahlen.
M.
Am 12. April 2002 befand das EDI in zwei separaten Entscheiden über die
Stiftungsaufsichtsbeschwerde von B._______ vom 10. Mai 2000. Der erste
Entscheid betraf die Hirzel-Stiftung (Vorakten, S. 177 ff.). Das EDI setzte
B._______ wieder als Stiftungsrat dieser Stiftung ein. Es hielt fest, die Ab-
setzung sei nichtig. Der entsprechende Beschluss sei nicht ordnungsge-
mäss erfolgt, da B._______ nicht an die betreffende Sitzung eingeladen
worden sei und deshalb auch nicht an ihr teilgenommen habe. Entgegen
den Anträgen von B._______ setzte das EDI indes auch A._______,
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C._______ und D._______ wieder als Stiftungsräte ein, die am 10. August
2000 vorläufig in ihren Funktionen eingestellt worden waren. Das EDI ver-
wies diesbezüglich auf die rechtskräftig eingestellte Strafuntersuchung.
Weiter hielt es fest, die Wahl von D._______ sei zwar formell nicht korrekt
erfolgt, es sei aber dennoch sinnvoll und angemessen, diese im Stiftungs-
rat zu belassen. Im Übrigen ordnete das EDI an, der Stiftungsrat habe sich
durch zwei weitere Personen zu ergänzen, die über bestimmtes Fachwis-
sen verfügten. Das EDI wies darauf hin, bis der Stiftungsrat entsprechend
ergänzt sei, werde die Beistandschaft belassen und der Stiftungsrat könne
lediglich die in Bezug auf seine Ergänzung erforderlichen Massnahmen
und Beschlüsse treffen.
Was die Deusser-Stiftung betrifft, entschied das EDI im Wesentlichen ana-
log: Es setzte sowohl B._______ als auch A._______, C._______ und
D._______ wieder als Stiftungsräte ein, erteilte dem Stiftungsrat den Auf-
trag, sich durch zwei weitere Personen zu ergänzen, und liess die Bei-
standschaft weiter bestehen.
B._______ erhob gegen beide Entscheide Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde ans Bundesgericht.
N.
Mit Urteil 5A.7/2002 vom 20. August 2002 stellte das Bundesgericht die
Nichtigkeit der Wahl von D._______ in den Stiftungsrat der Hirzel-Stiftung
fest. Im Übrigen hob es den die Hirzel-Stiftung betreffenden Entscheid des
EDI vom 12. April 2002 auf und wies die Sache zwecks Abklärung der ge-
gen A._______ und C._______ erhobenen Vorwürfe ans EDI zurück.
Mit Urteil 5A.8/2002 vom selben Datum stellte das Bundesgericht auch die
Nichtigkeit der Wahl von D._______ in den Stiftungsrat der Deusser-Stif-
tung fest, hob den die Deusser-Stiftung betreffenden Entscheid ebenfalls
auf und wies die Sache gleichermassen ans EDI zurück.
O.
In der Folge verfügte das EDI am 14. Februar 2003, dass A._______ und
C._______ in ihrer Funktion als Stiftungsräte eingestellt blieben, und zwar
bis zum Widerruf der Einstellung oder bis zur definitiven Abberufung nach
Beendigung der aufsichtsrechtlichen Abklärungen. B._______ wurde in
seiner Funktion als Stiftungsrat beider Stiftungen nicht eingestellt.
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P.
B._______ wählte am 7. Mai 2003 (seine Rechtsvertreter) und drei weitere
Personen als Stiftungsräte beider Stiftungen. (…).
Mit Eingaben vom 12. Mai 2003 wurde dem EDI mitgeteilt, die Stiftungsräte
seien nun ordentlich besetzt, und die Aufhebung der Stiftungsbeistands-
schaft verlangt.
Q.
Am 23. Mai 2003 ordnete das EDI an, dass die Geschäftsführung beim
Beistand verbleibe. Es untersagte den Stiftungsräten, ohne Einverständnis
des Beistands irgendwelche Handlungen vorzunehmen oder vor Dritten
aufzutreten, und zwar bis zu einer neuen Verfügung des EDI. Gegen die-
sen Entscheid erhoben B._______ und die fünf neu gewählten Stiftungs-
räte Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht.
R.
Mit Urteil 5A.14/2003 vom 20. August 2003 (teilweise publiziert in BGE 129
III 641) stellte das Bundesgericht die Nichtigkeit der Ernennung (der
Rechtsvertreter) und der drei weiteren Personen als Stiftungsräte der Hir-
zel- und der Deusser-Stiftung fest. Es wies die Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
Das Bundesgericht zog in Erwägung, A._______ und C._______ seien
nach wie vor – wenn auch im Amt eingestellte – Mitglieder der beiden Stif-
tungsräte, es bestehe also unverändert eine Mehrzahl von Stiftungsrats-
mitgliedern. Entsprechend sei für die Ernennung neuer Stiftungsräte nach
den einschlägigen Statutenbestimmungen ein Mehrheitsbeschluss nötig.
Sei der Stiftungsrat nun als Kollektiv in seiner internen Handlungsfähigkeit
blockiert, weil zwei der drei Stiftungsräte in ihrem Amt eingestellt seien,
müsse die Aufsichtsbehörde bei der Ernennung neuer Stiftungsräte mitwir-
ken. Weiter hielt das Bundesgericht fest, B._______ sei im Handelsregister
als mit dem Beistand kollektivzeichnungsberechtigt eingetragen. Dies habe
ihn und die von ihm ernannten Stiftungsräte jedoch nicht gehindert, ohne
Wissen des Beistands die Tagesgeschäfte an sich zu reissen und als erste
Handlungen Handelsregistereinträge und eine Postumleitung zu veranlas-
sen sowie die Banken um Zustellung sämtlicher Unterlagen und Bereini-
gung der Unterschriftenkarten zu bitten. Diese Schritte liessen vermuten,
dass die Stiftungsräte in keiner Weise gedachten, den kollektivzeichnen-
den Beistand in irgendeiner Form in ihr Handeln einzubeziehen oder gar
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mit ihm zusammenzuarbeiten. Entsprechend sei das Verbot, ohne Einver-
ständnis des Beistands im Namen der Stiftung Handlungen selbständig
vorzunehmen oder vor Dritten aufzutreten, auch gegenüber B._______ ge-
rechtfertigt gewesen.
S.
Mit Schreiben vom 3. August 2005 (Vorakten, S. 706 ff.) teilte Rechtsan-
walt F._______, welcher in Sachen Erbschafts- und Schenkungssteuer so-
wohl die Hirzel-Stiftung als auch A._______ gegenüber den Steuerbehör-
den vertrat, dem Beistand und A._______ Folgendes mit: Mit Verfügungs-
entwurf vom 11. März 2004 habe das Steueramt des Kantons Zürich
A._______ auf Basis eines Betrags von rund 14 Mio. Franken eine Schen-
kungssteuer von rund 5 Mio. Franken in Aussicht gestellt. Es habe diesem
Verfügungsentwurf sämtliche Zahlungen zugrunde gelegt, welche
A._______ zu Lebzeiten und nach dem Tod von Estella Hirzel bar bezogen
habe (vgl. oben Bst. G), sowie die Summe, welche A._______ gemäss der
Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 (vgl. oben Bst. L) zustehe. Gestützt
auf die erhobenen Einwendungen (Vornahme der Bezüge im Auftrag von
Estella Hirzel u.a. zugunsten der Deusser-Stiftung) habe das Steueramt
dann Aufwendungen von rund 1.3 Mio. Franken provisorisch akzeptiert,
wobei der belegmässige Nachweis noch vorbehalten worden sei, und dem-
zufolge auf Basis eines Schenkungssteuerbetrags von gut 12 Mio. Franken
eine Schenkungssteuer von 4.3 Mio. Franken in Aussicht gestellt. Nach ei-
ner mit der Steuerkommissärin geführten Verhandlung sei das Steueramt
nunmehr bereit, weitere Abzüge ohne belegmässigen Nachweis zuzulas-
sen, und stelle auf Basis eines Betrags von 9.8 Mio. Franken eine Schen-
kungssteuer von 3.5 Mio. Franken in Aussicht.
Weiter wies F._______ auf Folgendes hin: Sollte letzterer Vorschlag des
Steueramts von A._______ nicht akzeptiert werden, schätze er die Gefahr
als gross ein, dass letztlich eine Schenkungssteuer auf der Basis von 12
Mio. Franken veranschlagt werde. Eine Veranlagung auf Basis eines Be-
trags von 7.5 Mio. Franken dürfe nicht mehr als realistisch betrachtet wer-
den. Denn es müsse davon ausgegangen werden, dass das Verwaltungs-
gericht gleich wie das Steueramt in Bezug auf den Nachweis der Weiterlei-
tung der Gelder an unbekannte Dritte streng sein würde. Für den Fiskus
bestehe kaum Gefahr, dass er die Schenkungssteuer nicht vollstrecken
könne, denn die Hirzel-Stiftung hafte dafür solidarisch. Die Hirzel-Stiftung
habe deshalb ein Interesse daran, dass sich A._______ mit dem Steueramt
auf einer vorteilhaften Basis einige.
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F._______ empfahl, den Vorschlag des Steueramts (mit einer Einschrän-
kung betreffend den sogenannten "Ausgleichszins") zu akzeptieren. Zur
Zeit lägen zur Bezahlung der Steuer rund 2.6 Mio. Franken auf dem Sperr-
konto (vgl. dazu oben Bst. L). Bei einem Steuerbetrag von 3.6 Mio. Franken
fehle demnach rund 1 Mio. Franken. A._______ könne diesen Betrag ge-
mäss eigenen Angaben nicht aufbringen. Da es letztlich beiden Parteien
diene, den Vorschlag des Steueramts zu akzeptieren, könne ein Lösungs-
ansatz darin bestehen, dass A._______ im Rahmen seiner Möglichkeiten
einen Teil des Betrages von 1 Mio. Franken bezahle und die Hirzel-Stiftung
ihm für den Rest ein langjähriges Darlehen gewähre.
T.
Nachdem der Beistand mit dem EDI Gespräche über die Steuerangelegen-
heit geführt hatte, sprach sich dieses mit Schreiben vom 25. Januar 2006
(Vorakten, S. 794 ff.) dagegen aus, A._______ zwecks Begleichung der
Restforderungen der Steuerverwaltung ein Darlehen zu gewähren.
U.
Mit Schreiben vom 16. März 2006 (Vorakten, S. 986) teilte das kantonale
Steueramt Zürich dem Beistand mit, es habe A._______ mit Verfügung
vom 9. Januar 2006 eine Schenkungssteuer von Fr. 3'637'417.– auferlegt.
Diese Schenkungssteuer sei trotz den Bemühungen des Steueramts nicht
vollständig beglichen worden. Es sei noch ein Betrag von Fr. 678'233.60
ausstehend. Die Hirzel-Stiftung hafte (als Rechtsnachfolgerin der Schen-
kerin Estella Hirzel) solidarisch für die erwähnte Steuer, weshalb ihr der
ausstehende Betrag zur Bezahlung innert Monatsfrist auferlegt werde.
Der Beistand teilte A._______ mit Schreiben vom 20. April 2006 (Vorakten,
S. 987 f.) mit, die Hirzel-Stiftung sei der Zahlungsaufforderung des Steuer-
amts nachgekommen und mache eine entsprechende Regressforderung
geltend. A._______ werde ersucht, den Betrag von Fr. 678'233.60 bis zum
5. Mai 2006 an die Hirzel-Stiftung zu überweisen. Eine entsprechende
Überweisung ging jedoch nicht ein.
V.
Mit Verfügung vom 5. April 2007 (Vorakten, S. 314 ff.) entschied das EDI –
gestützt auf die Rückweisungsentscheide des Bundesgerichts vom 20. Au-
gust 2002 (vgl. oben Bst. N) – erneut über die Stiftungsaufsichtsbe-
schwerde von B._______ vom 10. Mai 2000. Das EDI hielt fest, A._______
habe der Deusser-Stiftung zu fragwürdigen Preisen Gegenstände aus sei-
nem Privatbesitz verkauft, die in keinem direkten Zusammenhang mit dem
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Seite 11
Stiftungszweck stehen würden. Es sei ihm unter anderem darum gegan-
gen, die Gegenstände dem Zugriff seiner Gläubiger zu entziehen. Damit
habe er gegen das Verbot des Selbstkontrahierens verstossen und die Stif-
tung für eigene Zwecke missbraucht. Weiter habe er Angestellte der Deus-
ser-Stiftung zu Lasten der Stiftung für die Verwaltung seiner privaten Lie-
genschaften eingesetzt. Sodann habe er sich bereits 1984 vom Stiftungsrat
der Deusser-Stiftung ermächtigen lassen, im Interesse der Stiftung den
Aufbau des Kurorts Bad Zurzach mit finanziell vertretbarem Engagement
zu fördern. Gestützt auf diesen Beschluss habe er das Baukonsortium
G._______ durch Hinterlegung von Sicherheiten und Überbrückung von
Liquiditätsengpässen finanziell unterstützt. Diesem Baukonsortium habe er
selber angehört. Auch bei diesem Geschäft habe A._______ der bestehen-
den Interessenkollision und dem Problem des Selbstkontrahierens somit
keine Beachtung geschenkt. Ausserdem decke der Stiftungszweck der
Deusser-Stiftung eine Standortförderung selbst bei einer extensiven und
wohlwollenden Auslegung nicht ab. Schliesslich sei erstellt, dass
A._______ sich nicht am Vermögen der Deusser-Stiftung bedient, sondern
im Gegenteil zahlreiche Auslagen der Stiftung aus der eigenen Tasche be-
glichen habe. Aus stiftungsrechtlicher Sicht höchst problematisch sei aber,
dass sich A._______ mit der Deusser-Stiftung derart identifiziert habe,
dass er kaum mehr zwischen Stiftungsangelegenheiten und seinen priva-
ten Belangen unterschieden habe. Dies habe sich auch darin gezeigt, dass
die Polizei anlässlich der Hausdurchsuchung vom 10. August 2000 (vgl.
oben Bst. E) in den Privaträumen von A._______ Bargeld in der Höhe von
Fr. 200'000.– sowie eine grosse Anzahl von Quittungen, Rechnungen und
Belegen unsortiert vorgefunden habe.
Das EDI kam zum Schluss, angesichts des mehrfachen Missbrauchs von
Vermögen der Deusser-Stiftung und der fehlenden Einsicht von A._______
sei dieser als Stiftungsratsmitglied der Deusser-Stiftung nicht mehr tragbar.
C._______ habe sich durch die kritiklose Unterstützung aller Geschäfte
ebenfalls in hohem Mass mitverantwortlich gemacht. Anders sei das Ver-
halten von A._______ und C._______ hingegen in Bezug auf die Hirzel-
Stiftung zu beurteilen. Hier hätten keine auch nur annähernd so massive
Verstösse nachgewiesen werden können. Weiter sei darauf zu achten,
dass die Stiftungsräte beider Stiftungen eine unabhängige Zusammenset-
zung aufweisen würden. Sie seien entsprechend zu ergänzen. Hierfür
könnten aufgrund der geforderten Unparteilichkeit und Unvoreingenom-
menheit auf keinen Fall Personen aus dem Umfeld von B._______, insbe-
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Seite 12
sondere nicht dessen Rechtsvertreter und die übrigen an der "unfreundli-
chen Übernahme" von 2003 beteiligten Personen (vgl. oben Bst. P und R)
in Betracht kommen.
Gestützt auf diese Überlegungen verfügte das EDI die definitive Abberu-
fung vom A._______ und C._______ aus dem Stiftungsrat der Deusser-
Stiftung und die Auflösung der Arbeitsverhältnisse mit dieser Stiftung. Dem
Stiftungsrat gehörte gestützt darauf allein noch B._______ an. Das EDI
wandelte daher die bisherige Beistandschaft in eine Sachwalterschaft um,
die bis zur Ergänzung des Stiftungsrats im Sinne der Erwägungen Bestand
haben sollte. Was die Hirzel-Stiftung betraf, setzte das EDI die provisorisch
in ihren Ämtern eingestellten A._______ und C._______ hingegen wieder
definitiv als Stiftungsratsmitglieder ein. Zusammen mit B._______ ergab
sich somit wieder ein aus drei Personen bestehender Stiftungsrat. Betref-
fend die Hirzel-Stiftung ordnete das EDI daher die ersatzlose Aufhebung
der Beistandschaft an. Im Übrigen auferlegte das EDI den beiden Stiftungs-
räten, je ein Konzept bezüglich ihrer künftigen Tätigkeit sowie, was die Hir-
zel-Stiftung anging, ein Anlagereglement zur Genehmigung einzureichen
und bis zur Genehmigung keine über das notwendige Tagesgeschäft hin-
ausgehende Verfügungen zu treffen.
Gegen diesen Entscheid führten beide Seiten Beschwerde beim Bundes-
verwaltungsgericht. A._______ und C._______ beantragten, sie seien
auch als Stiftungsratsmitglieder der Deusser-Stiftung wieder einzusetzen.
B._______ beantragte, es sei für die Deusser-Stiftung keine Sachwalter-
schaft anzuordnen und es seien A._______ und C._______ auch aus dem
Stiftungsrat der Hirzel-Stiftung abzuberufen. Weiter beanstandete
B._______, dass das EDI Personen aus seinem Umfeld von Vornherein
als neue Stiftungsräte ausgeschlossen hatte.
W.
In seinem Urteil B-3318/2007 vom 6. März 2008 kam das Bundesverwal-
tungsgericht zum Schluss, die Sachverhaltsfeststellungen des EDI seien
im Wesentlichen nicht zu beanstanden. Gestützt darauf wies das Bundes-
verwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ und C._______ ab.
Hingegen hiess es die Beschwerde von B._______ dahingehend gut, dass
es A._______ und C._______ auch als Stiftungsratsmitglieder der Hirzel-
Stiftung definitiv absetzte, die Beistandschaft über die Deusser-Stiftung er-
satzlos, d.h. ohne Umwandlung in eine Sachwalterschaft, dahinfallen liess
und im Übrigen die Auflagen an die Stiftungsräte aufhob.
A-798/2014
Seite 13
Gegen dieses Urteil erhoben A._______ und C._______ Beschwerde beim
Bundesgericht. Dieses erteilte der Beschwerde die aufschiebende Wir-
kung.
X.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 (Vorakten, S. 991 f.) gelangte der
Beistand ans EDI und hielt fest, man sei sich einig, dass bezüglich der
Steuer-Regressforderung gegenüber A._______ (vgl. oben Bst. S bis U)
ein Vergleich erst vom dereinstigen Stiftungsrat abgeschlossen werden
solle und könne. Der Beistand ersuchte daher um Mitteilung, ob er bezüg-
lich der Regressforderung Vollstreckungsmassnahmen einleiten solle oder
ob hierfür der Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet
und der Entscheid bezüglich Vollstreckung alsdann dem rechtsgültig be-
stellten oder zu bestellenden Stiftungsrat überlassen werden könne.
Nach eigenen Angaben teilte die beim EDI mit der Angelegenheit befasste
Person dem Beistand am 10. Februar 2009 telefonisch mit, dass mit der
Durchsetzung der Forderung "noch zugewartet werden könne, sofern der
Eintritt der Verjährung nicht drohe". Das Geschäft sei alsdann vom neuen
Stiftungsrat zu behandeln (vgl. Schreiben des EDI an B._______ vom
11. Mai 2010 [Vorakten, S. 555 f.]).
Y.
Mit Urteil 5A_274/2008 vom 19. Januar 2009 hiess das Bundesgericht die
Beschwerde von A._______ und C._______ teilweise gut und hob das Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts vom 6. März 2008 auf. Es änderte den
Entscheid des EDI vom 5. April 2007 dahingehend ab, dass A._______
und C._______ sowohl aus dem Stiftungsrat der Deusser- als auch aus
demjenigen der Hirzel-Stiftung abberufen wurden und die Beistandschaft
über beide Stiftungen bis zur Ergänzung der Stiftungsräte in eine Sachwal-
terschaft umgewandelt wurde. Das Bundesgericht stimmte dem EDI so-
dann darin zu, dass die am Übernahmeversuch von 2003 beteiligten Per-
sonen, insbesondere die Rechtsvertreter von B._______, für die Ergän-
zung der beiden Stiftungsräte nicht in Frage kämen. Weiter bestätigte es
die vom EDI gegenüber den Stiftungsräten verfügten Auflagen.
Z.
In seinem Schreiben vom 19. Februar 2009 ans EDI (Vorakten, S. 806 ff.)
ersuchte B._______ als nunmehr einziges Stiftungsratsmitglied der Hirzel-
und der Deusser-Stiftung um uneingeschränkten Zugang zu den Akten der
Stiftungen. Weiter führte er aus, es sei nicht der Beistand, der ihn praktisch
A-798/2014
Seite 14
boykottiert und stets zugunsten der Gegenseite Partei ergriffen habe, als
Sachwalter einzusetzen, sondern eine unvoreingenommene Person, die
bisher nicht mit der Angelegenheit befasst gewesen sei.
AA.
Mit Verfügung vom 6. März 2009 (Vorakten, S. 810 ff.) setzte das EDI ent-
gegen dem Ersuchen von B._______ den bisherigen Beistand, E._______,
neu als Sachwalter für die Hirzel- und für die Deusser-Stiftung ein und er-
teilte ihm jeweils die Einzelunterschrift. Weiter wies das EDI das Handels-
registeramt an, A._______ und C._______ als Stiftungsratsmitglieder der
beiden Stiftungen definitiv zu löschen und die übrigen Eintragungen vorzu-
nehmen.
BB.
Am 1. April 2009 und am 15. Mai 2009 fanden Besprechungen zwischen
einem Vertreter des EDI, E._______ und B._______ statt.
CC.
Anlässlich einer Sitzung vom 24. Juli 2009, an der wiederum B._______,
E._______ und der Vertreter des EDI teilnahmen, wurden sodann neben
B._______ je vier zusätzliche Personen als Mitglieder der Stiftungsräte der
Hirzel- und der Deusser-Stiftung gewählt (vgl. Protokoll vom 24. Juli 2009
[Vorakten, S. 832 ff.]).
DD.
Am 15. September 2009 und am 12. Februar 2010 führten E._______ und
der Vertreter des EDI mit den Mitgliedern des Stiftungsrats der Hirzel-Stif-
tung Informationssitzungen durch.
EE.
Am 21. April 2010 wurde E._______ als Sachwalter der Hirzel-Stiftung im
Handelsregister gelöscht.
FF.
Mit Eingabe vom 13. September 2010 (Vorakten, S. 1 ff.) machte die Hir-
zel-Stiftung, handelnd durch den neu zusammengesetzten Stiftungsrat,
beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) Schadenersatzansprü-
che gegen den Bund geltend. Sie beantragte eine Entschädigung von
Fr. 14'467'251.– nebst Verzugszins zu 5% ab Datum der Eingabe (Scha-
denersatzbegehren 1) sowie eine Entschädigung von Fr. 708'489.– nebst
Verzugszins zu 5% ab 1. Januar 2009 (Schadenersatzbegehren 2).
A-798/2014
Seite 15
Zum Schadenersatzbegehren 1 führte die Hirzel-Stiftung aus, das EDI als
Aufsichtsbehörde habe es zugelassen, dass der Beistand am 21. Dezem-
ber 2001 zu Lasten der Stiftung eine Vereinbarung geschlossen habe, in
der A._______ ohne jeden Rechtsgrund ein Drittel des auf den Schwarz-
geldkonten von Estella Hirzel liegenden Nachlassvermögens zugewendet
worden sei. Das Stiftungsvermögen sei dadurch um rund 8 Mio. Franken
geschmälert worden. Weiter sei dem Beistand und dem EDI bekannt ge-
wesen, dass A._______ vor und nach dem Tod von Estella Hirzel regel-
mässig sechsstellige Beträge von den Schwarzgeldkonten abgehoben
habe. Dennoch habe es das EDI zugelassen, dass in der Vereinbarung
vom 21. Dezember 2001 über die Bezüge von diesen Konten stillschwei-
gend hinweggegangen bzw. auf Rückforderungen gegenüber A._______
verzichtet worden sei. Der Stiftung sei dadurch ein weiterer Schaden von
rund 7.4 Mio. Franken entstanden. Insgesamt ergebe sich nach Abzug der
Nachsteuern, die bei der Stiftung zusätzlich angefallen wären, der als
Schaden geltend gemachte Betrag von gut 14 Mio. Franken.
Zum Schadenersatzbegehren 2 führte die Hirzel-Stiftung aus, A._______
verfüge nach eigenen Angaben über kein Vermögen mehr. Die Tatsache,
dass das EDI und der Beistand auf die Durchsetzung der Steuerregress-
forderung gegenüber A._______ verzichtet hätten, habe daher zur Folge,
dass diese Forderung unterdessen mit grösster Wahrscheinlichkeit nicht
mehr eingetrieben werden könne. Daraus ergebe sich der geltend ge-
machte Schaden von gut Fr. 700'000.–.
GG.
Am 2. Dezember 2013 erhob die Hirzel-Stiftung beim Bundesverwaltungs-
gericht eine Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das EFD.
Nachdem der Entscheid des EFD in der Sache ergangen war (vgl. sogleich
Bst. HH), schrieb das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfah-
ren mit Entscheid A-6795/2013 vom 25. Februar 2014 als gegenstandslos
geworden ab.
HH.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2014 wies das EFD die Schadenersatzbe-
gehren ab. Es führte aus, allfällige Ansprüche der Hirzel-Stiftung seien bei
Einreichung der Begehren schon verwirkt gewesen. Die Begehren seien
bereits aus diesem Grund abzuweisen. Ohnehin aber könnten dem EDI als
Aufsichtsbehörde keine widerrechtlichen Handlungen oder Unterlassun-
gen vorgeworfen werden.
A-798/2014
Seite 16
II.
Am 14. Februar 2014 erhebt die Hirzel-Stiftung (nachfolgend: Beschwer-
deführerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfü-
gung vom 14. Januar 2014. Sie beantragt, die Verfügung sei aufzuheben
und die Schadenersatzbegehren 1 und 2 seien gutzuheissen.
JJ.
Das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 27. März 2014 die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen führt die
Vorinstanz aus, sie habe sich zu den Vorbringen der Beschwerdeführerin
in ihrer Verfügung bereits einlässlich geäussert, weshalb sie auf eine Stel-
lungnahme verzichte.
Die Verfahrensakten werden von der Vorinstanz auf CD eingereicht (nach-
folgend weiterhin: Vorakten).
KK.
Auf Aufforderung des Instruktionsrichters reicht die Vorinstanz am 27. Au-
gust 2014 zusätzlich die Originalakten der vom EDI geführten Aufsichtsbe-
schwerdeverfahren ein.
LL.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit relevant, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügun-
gen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021).
Der angefochtene Entscheid, der in Anwendung von Art. 3 ff. des Verant-
wortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 (VG; SR 170.32) ergangen ist,
stellt eine solche Verfügung dar. Das EFD gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben
(vgl. Art. 32 VGG und Art. 10 Abs. 1 VG). Das Bundesverwaltungsgericht
ist daher für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das
A-798/2014
Seite 17
Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch den angefochtenen Entscheid besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Än-
derung hat. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung, mit
der ihre Schadenersatzbegehren abgewiesen worden sind, ohne Weiteres
zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
Im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht gilt der Untersuchungsgrund-
satz; das Gericht stellt den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes we-
gen fest (vgl. Art. 12 VwVG). Die Parteien tragen, anders als im Zivilpro-
zess, keine Beweisführungslast. Sie haben an der Feststellung des Sach-
verhalts unter Umständen aber mitzuwirken (vgl. Art. 13 VwVG). Der Un-
tersuchungsgrundsatz ändert zudem nichts an der Verteilung der materiel-
len Beweislast, d.h. an der Regelung der Folgen der Beweislosigkeit. Dies-
bezüglich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Rechtsgrundsatz,
wonach jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu be-
weisen hat, die aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen,
fällt der Entscheid somit zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte
ableiten wollte (vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER / MICHAEL BEUSCH / LO-
RENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Auflage 2013, Rz. 3.119 ff. und 3.149 f., sowie ULRICH HÄFELIN / GEORG
MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage 2010,
Rz. 1623, je mit Hinweisen).
4.
Nachfolgend wird kurz umrissen, unter welchen Voraussetzungen den
A-798/2014
Seite 18
Bund eine Schadenersatzpflicht trifft (E. 5). Anschliessend wird als Erstes
auf das Schadenersatzbegehren 1 und als Zweites auf das Schadener-
satzbegehren 2 eingegangen (E. 6 bzw. 7).
5.
5.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tä-
tigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet der Bund gemäss Art. 3 Abs. 1
VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Eine Schadener-
satzpflicht wird entsprechend bejaht, wenn kumulativ folgende Vorausset-
zungen erfüllt sind (vgl. BVGE 2010/4 E. 3 sowie Urteil des BVGer
A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.1 je mit diversen Hinweisen):
– (quantifizierter) Schaden;
– Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung
seiner amtlichen Tätigkeit;
– adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und
dem Schaden sowie
– Widerrechtlichkeit des Verhaltens.
Das Begehren auf Schadenersatz ist dem EFD einzureichen (vgl. Art. 20
Abs. 2 VG). Dieses entscheidet in der Regel auch über die streitigen An-
sprüche (vgl. Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum
Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958 [SR 170.321]).
Die Haftung des Bundes erlischt, wenn der Geschädigte das Begehren
nicht innert eines Jahres seit Kenntnis des Schadens einreicht, auf alle
Fälle nach zehn Jahren seit dem Tage der schädigenden Handlung des
Beamten (Art. 20 Abs. 1 VG).
5.2 Zur Haftung des Bundes für das Verhalten des EDI und des Beistands
ist Folgendes festzuhalten: Dem Verantwortlichkeitsgesetz liegt ein weiter
Beamtenbegriff zugrunde. Wie aus Art. 1 Abs. 1 Bst. f VG hervorgeht, fällt
darunter jede Person, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben
des Bundes betraut ist. Ob überhaupt ein Dienstverhältnis zum Bund be-
steht, ist belanglos (vgl. Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012
E. 6.2.2 sowie HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2240 mit weiterem
Hinweis). Der Beistand wurde indes gestützt auf die Bestimmung von
Art. 393 Ziff. 4 ZGB, wie sie bis zum 31. Dezember 2007 in Kraft war, von
der zuständigen Vormundschaftsbehörde ernannt. Dieses Amt endete
nicht bereits mit der Aufhebung von Art. 393 Ziff. 4 ZGB, sondern erst mit
der Umwandlung der Beistandschaft in eine Sachwalterschaft Anfang 2009
A-798/2014
Seite 19
(vgl. dazu HANS MICHAEL RIEMER, Vereins- und Stiftungsrecht, 2012,
Art. 83d Rz. 15). Mit dem Vormundschaftswesen waren die Kantone be-
traut (vgl. dazu Art. 361 Abs. 2 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2012
geltenden Fassung; vgl. zur Haftung Art. 426 ff. ZGB in der entsprechen-
den Fassung). Die Beschwerdeführerin macht somit zu Recht nicht gel-
tend, der Bund hafte für das Verhalten des Beistands. Hingegen oblag es
gestützt auf Art. 84 Abs. 1 ZGB dem Bund, die Aufsicht über die Beschwer-
deführerin wahrzunehmen. Die Personen, die beim EDI mit dieser Aufgabe
betraut waren, fallen daher unter den Beamtenbegriff des Verantwortlich-
keitsgesetzes. Was das Verhalten dieser Personen betrifft, ist eine Haftung
des Bundes zu prüfen.
6.
Die Beschwerdeführerin begründet ihr Schadenersatzbegehren 1 (Ent-
schädigung von gut 14 Mio. Franken zuzüglich Zins) damit, das EDI habe
es zugelassen, dass der Beistand am 21. Dezember 2001 zu ihren Lasten
eine Vereinbarung geschlossen habe, in der A._______ ohne jeden
Rechtsgrund ein Drittel des auf den Schwarzgeldkonten von Estella Hirzel
liegenden Nachlassvermögens zugewendet worden sei. Weiter habe es
das EDI zugelassen, dass in der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001
über die Bezüge von diesen Konten stillschweigend hinweggegangen bzw.
auf Rückforderungen gegenüber A._______ verzichtet worden sei (vgl.
auch Sachverhalt FF).
6.1 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Zusammenhang
mit der Frage der Verwirkung fest, die Beschwerdeführerin handle als ju-
ristische Person durch ihre Organe. Nach dem Grundsatz der Wissensver-
tretung habe sie sich auch das Wissen ihrer einzelnen Organe zurechnen
zu lassen, und zwar unabhängig von deren Zeichnungsberechtigung. Die
Vorinstanz stellt sich auf den Standpunkt, beim Beistand habe es sich um
ein solches Organ gehandelt. Die Beschwerdeführerin geht in ihrer Be-
schwerde darauf nicht näher ein. Wie sich noch erweisen wird, ist die
Frage, ob dem Beistand Organstellung zukam und ob sich die Beschwer-
deführerin dessen Handlungen und dessen Wissen zurechnen lassen
muss, von grundsätzlicher Bedeutung, weshalb sie vorab zu prüfen ist.
6.1.1 Nach Art. 55 ZGB sind die Organe berufen, dem Willen der juristi-
schen Person Ausdruck zu geben (Abs. 1); sie verpflichten die juristische
Person sowohl durch den Abschluss von Rechtsgeschäften als durch ihr
sonstiges Verhalten (Abs. 2). Aus dem Prinzip der Zuordnung von Organ-
handeln folgt auch der Grundsatz der Wissensvertretung. Danach gilt das
A-798/2014
Seite 20
Wissen eines Organs grundsätzlich als Wissen der betreffenden juristi-
schen Person (CLAIRE HUGUENIN, in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I,
4. Auflage 2010, Art. 55 Rz. 19). Dabei ist der juristischen Person auch sol-
ches Wissen anzurechnen, das ein nach Erwerb des Wissens ausgeschie-
denes Organ während seiner Organstellung hatte (HANS MICHAEL RIEMER,
Die juristischen Personen – Allgemeine Bestimmungen, Berner Kommen-
tar, Band I, Dritte Abteilung, Erster Teilband, 3. Auflage 1993 [nachfolgend:
RIEMER, Allgemeine Bestimmungen], Art. 54/55 Rz. 47). Allgemein aner-
kannt ist, dass es in diesem Zusammenhang nicht auf die Vertretungsver-
hältnisse ankommt, dass also das Wissen eines einzelnen Organs recht-
lich genügt, um entsprechendes Wissen der juristischen Person zu bewir-
ken. Zumindest gemäss einem Teil der Lehre soll eine Zurechnung aller-
dings nur bei Wissen der effektiv handelnden oder sonst mit der betreffen-
den Angelegenheit effektiv befassten Organe erfolgen dürfen; es sei denn,
das Wissen anderer Organe sei im betreffenden Fall schuldhaft – aufgrund
ungenügender Organisation der juristischen Person, ungenügender Be-
achtung von Organisationsbestimmungen oder dergleichen – nicht einge-
flossen (vgl. RIEMER, Allgemeine Bestimmungen, Art. 54/55 Rz. 49; vgl.
dazu auch HUGUENIN, a.a.O., Art. 55 Rz. 19).
6.1.2 Lehre und Rechtsprechung haben einen funktionellen Organbegriff
entwickelt. Danach ist nicht nur als Organ anzusehen, wer de forma zur
Erfüllung gesellschaftlicher Aufgaben berufen wird (formelles Organ), son-
dern auch, wer de facto Leitungsfunktionen wahrnimmt bzw. effektiv und in
entscheidender Weise an der Bildung des Verbandswillens teilhat, indem
er Organen vorbehaltene Entscheide trifft oder die eigentliche Geschäfts-
führung besorgt und so die Willensbildung der Gesellschaft massgebend
mitbestimmt (faktisches Organ; vgl. HUGUENIN, a.a.O., Art. 55 Rz. 12 f.).
6.1.3 Gemäss der Bestimmung von Art. 393 Ziff. 4 ZGB, wie sie bis zum
31. Dezember 2007 in Kraft war, hatte die Vormundschaftsbehörde bei ei-
ner Körperschaft oder Stiftung einen Beistand zu ernennen, solange die
erforderlichen Organe mangelten und nicht auf andere Weise für die Ver-
waltung (des Vermögens) gesorgt war. Vorliegend stellte das EDI die Stif-
tungsratsmitglieder A._______ und C._______ am 10. August 2000 in ih-
ren Funktionen ein, womit der Stiftungsrat nicht mehr statutenkonform be-
stellt war (vgl. Sachverhalt E). Die Vormundschaftsbehörde ernannte der
Beschwerdeführerin daher gestützt auf Art. 393 Ziff. 4 ZGB einen Beistand.
Dieser erhielt von der Vormundschaftsbehörde den Auftrag, die dringend
gebotenen Rechtshandlungen im Rahmen der ordentlichen Stiftungstätig-
A-798/2014
Seite 21
keit wahrzunehmen sowie die Interessen der Beschwerdeführerin im Straf-
verfahren und allfällige Ansprüche gegenüber den im Amt eingestellten
Stiftungsratsmitgliedern zu wahren (vgl. Auszug aus dem Protokoll des Ge-
meinderats Zurzach vom 10. August 2000 [Beilage 1 zur Beschwerde]; vgl.
dazu Art. 419 Abs. 1 und 2 ZGB in der bis zum 31. Dezember 2012 gelten-
den Fassung).
Wie RIEMER in seinem Stiftungsrechts-Kommentar von 1975 ausführte, war
in der Lehre umstritten, ob ein Beistand im Sinn von Art. 393 Ziff. 4 ZGB im
Rahmen seiner Tätigkeit gegenüber Dritten die Stellung eines blossen Ver-
treters oder diejenige eines Organs hatte. RIEMER wies diesbezüglich auf
den Umstand hin, dass der Beistand anstelle statuarischer Stiftungsorgane
und als Ersatz für diese amte und ihm somit qualitativ Organfunktionen und
–rechte zukämen wie diesen. Angesichts dessen verpflichte der Beistand
die juristische Person auch in gleicher Weise wie ein Organ. Wichtig sei
dies vor allem im Hinblick auf die Frage der Haftung nach Art. 55 Abs. 2
ZGB (vgl. HANS MICHAEL RIEMER, Die Stiftungen, Berner Kommentar,
Band I, Dritte Abteilung, Dritter Teilband, 3. Auflage 1975/1981, Art. 83
Rz. 64). SCHNYDER und MURER schlossen sich dieser Sichtweise grund-
sätzlich an. Sie führten aus, der Beistand nehme in den Fällen von Art. 393
Ziff. 4 ZGB die Stellung des fehlenden Organs ein, weshalb die juristische
Person – jedenfalls für den Abschluss von Rechtsgeschäften – nach Art. 55
Abs. 2 ZGB hafte (vgl. BERNHARD SCHNYDER / ERWIN MURER, Das Vor-
mundschaftsrecht – Systematischer Teil und Kommentar zu den Art. 360-
397 ZGB, Berner Kommentar, Band II, Dritte Abteilung, Erster Teilband,
3. Auflage 1984, Art. 393 Rz. 26 in fine).
Diesen Ausführungen ist zu folgen: Angesichts dessen, dass der Beistand
vorliegend den nicht mehr statutenkonform bestellten Stiftungsrat ersetzte,
handelte es sich bei ihm selber um ein Organ der Beschwerdeführerin im
Sinn von Art. 55 ZGB. Offen bleiben kann, ob eine solche Organstellung
auch bestanden hätte, wenn der Beistand nicht ein fehlendes Organ ersetzt
hätte, sondern ihm (in analoger Anwendung des damaligen Art. 392 ZGB)
lediglich die Besorgung einzelner Angelegenheiten übertragen worden
wäre.
6.1.4 Die Beschwerdeführerin hat sich demnach nicht nur die Handlungen,
sondern nach dem Grundsatz der Wissensvertretung grundsätzlich auch
das Wissen des Beistands zurechnen zu lassen. Das gilt auch im Verhält-
nis zum Bund: Wie aufgezeigt (oben E. 5), haftet der Bund nicht für das
A-798/2014
Seite 22
Verhalten des Beistands, sondern allein für die Tätigkeit des EDI als Auf-
sichtsbehörde über die Beschwerdeführerin. Der Beistand nimmt daher ge-
genüber dem Bund die gleiche Stellung ein wie jedes andere Stiftungsor-
gan im Sinn von Art. 55 ZGB.
6.2 Zunächst stellt sich somit die Frage, inwiefern den Bund überhaupt eine
Verantwortlichkeit treffen kann für Handlungen, mit denen ein Stiftungsor-
gan die beaufsichtigte Stiftung schädigt.
6.2.1 Das Bundesgericht hat in BGE 108 II 254 festgehalten, eine schlecht
verwaltete Stiftung könne für den ihr daraus resultierenden Schaden nur
die Mitglieder des Stiftungsrats verantwortlich machen; die Aufsichtsbe-
hörde, welche die Handlungen des Stiftungsrats gar nicht verhindern
könne, soweit dieser ihr seine Vorhaben nicht vorlege, treffe keine Verant-
wortlichkeit (vgl. BGE 108 II 254 E. 5b/bb). Im vorliegenden Fall wurde die
fragliche Vereinbarung dem EDI jedoch vorgelegt (vgl. Sachverhalt K).
Weiter hat das Bundesgericht in einem späteren Urteil ausgeführt, die Aus-
führungen in BGE 108 II 254 seien sehr knapp gehalten (vgl. Urteil des
BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 8.3). Wie aus diesem späteren Urteil
hervorgeht, ist zumindest dann, wenn die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde
den Beaufsichtigten selber schützen soll, eine Haftung gegenüber diesem
Beaufsichtigten zu prüfen. Allerdings kann der Umstand, dass der Beauf-
sichtigte den Schaden selber verschuldet hat, die Kausalität zwischen der
Amtspflichtverletzung der Aufsichtsbehörde und dem Eintritt des Schadens
unterbrechen (vgl. Urteil 2C.4/2000 E. 8.3 und 8.5; vgl. dazu NADINE MA-
YHALL, Aufsicht und Staatshaftung, Diss. 2008, S. 292 ff.).
6.2.2 Bei einer Stiftung handelt es sich um ein rechtlich verselbständigtes
bzw. personifiziertes Zweck- oder Sondervermögen (HAROLD GRÜNINGER,
in: Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 4. Auflage 2010, Art. 80 Rz. 1).
Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat die Aufsichtsbehörde dafür zu sorgen, dass
das Stiftungsvermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Dies
schliesst gemäss BGE 99 Ib 255 die Befugnis ein, darüber zu wachen,
dass das Stiftungsvermögen nach Massgabe der Stiftungsurkunde erhal-
ten bleibt (vgl. BGE 99 Ib 255 E. 3). Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörde
schützt demnach die Stiftung selber und nicht (nur) deren Destinatäre.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der
von ihr geltend gemachten "mangelhaften" Aufsicht durch das EDI einen
Schadenersatzanspruch gegenüber dem Bund hat.
A-798/2014
Seite 23
6.3 Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid fest, allfällige Ansprü-
che der Beschwerdeführerin seien verwirkt und das Schadenersatzbegeh-
ren sei bereits aus diesem Grund abzuweisen. Sie führt hierzu aus, die
relative Verwirkungsfrist von einem Jahr nach Art. 20 Abs. 1 VG beginne
mit der tatsächlichen Kenntnis vom Schaden und von der Person des Haft-
pflichtigen zu laufen. Die Vereinbarung mit A._______ vom 21. Dezember
2001 sei vom Beistand abgeschlossen worden, dessen Wissen sich die
Beschwerdeführerin anrechnen lassen müsse. Der Beistand habe auch die
Korrespondenz mit dem EDI geführt, die dem Abschluss der Vereinbarung
vorangegangen sei. Folglich habe der Beistand bereits am 21. Dezember
2001 sowohl von der Vereinbarung mit A._______ als auch vom Umstand,
dass das EDI dagegen nicht opponiert habe, Kenntnis gehabt. Zum Zeit-
punkt der Einreichung des Schadenersatzbegehrens am 13. September
2010 seien allfällige Ansprüche damit bereits verwirkt gewesen.
Weiter stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, von einer solchen Ver-
wirkung sei selbst dann auszugehen, wenn man auf den Kenntnisstand
von B._______ abstellen wollte: Diesem seien spätestens ab dem 24. Juli
2009 alle tatsächlichen Umstände bekannt gewesen, um das Schadener-
satzgesuch zu veranlassen und zu begründen. Zwar sei zu berücksichti-
gen, dass B._______ nur über eine Kollektivunterschrift zu zweien mit dem
Beistand verfügt habe und ein Schadenersatzbegehren somit nur gemein-
sam mit diesem hätte einreichen können. Doch sei es spätestens ab dem
21. April 2010, als der neu besetzte Stiftungsrat ins Handelsregister einge-
tragen worden sei, möglich gewesen, ohne Einbezug des Beistands (bzw.
unterdessen des Sachwalters) ein Schadenersatzbegehren zu stellen. Die
Beschwerdeführerin habe es in der Folge versäumt, so die Vorinstanz sinn-
gemäss, noch rechtzeitig ein solches Begehren zu stellen bzw. (falls die
Verwirkungsfrist bereits abgelaufen gewesen wäre) ein Gesuch um Frist-
wiederherstellung einzureichen und die versäumte Handlung nachzuholen.
6.3.1 Die Beschwerdeführerin legt ihren Ausführungen in der Beschwerde
die Annahme zugrunde, dass es hinsichtlich der Verwirkung allein auf den
Kenntnisstand von B._______ ankomme. Diesbezüglich macht sie geltend,
B._______ sei bis Mitte 2009, d.h. bis zur endgültigen Amtsenthebung von
A._______ und der Umwandlung der Beistandschaft in eine Sachwalter-
schaft, von sämtlichen Informationen betreffend die Beschwerdeführerin
abgeschnitten gewesen. Erst anlässlich der Besprechung vom 15. Mai
2009 seien erstmals gewisse Informationen erfolgt. Um detaillierte, umfas-
sende Auskünfte habe es sich dabei aber nicht gehandelt. An Unterlangen
seien B._______ einzig die Jahresabschlüsse bis und mit Geschäftsjahr
A-798/2014
Seite 24
2007 sowie die ans EDI gerichteten Zwischenberichte des Beistands ab-
gegeben worden. Diese Zwischenberichte aber seien nicht nur oberfläch-
lich, sondern verschleierten die entscheidenden Informationen geradezu.
Anlässlich der Sitzung vom 24. Juli 2009 habe der Sachwalter B._______
dann zwar ein Schreiben mit vier Beilagen übergeben. Diese hätten die für
das Schadenersatzbegehren entscheidenden Punkte jedoch nur ganz am
Rand und auf eine für einen Eingeweihten nicht nachvollziehbare Weise
gestreift. Auch anlässlich der ersten Informationssitzung mit dem neu zu-
sammengesetzten Stiftungsrat am 15. September 2009 seien keine Aus-
führungen gemacht oder Dokumente abgegeben worden, welche konkrete
Elemente bzw. gesicherte Erkenntnisse für ein Schadenersatzbegehren
geliefert hätten. Aus prozessualer Vorsicht habe die Beschwerdeführerin
das Begehren aber dennoch bereits am 13. September 2010 eingereicht,
sodass die relative Verwirkungsfrist von einem Jahr selbst dann gewahrt
worden wäre, wenn man diese Informationen als umfassend und präzise
qualifizieren würde. Tatsache sei jedoch, dass der Sachwalter die Verein-
barung vom 21. Dezember 2001 dem neuen Stiftungsrat erst am 24. Sep-
tember 2009 zugestellt habe. Aus dem Wortlaut dieser Vereinbarung sei
nach wie vor nicht auf nachvollziehbare Weise hervorgegangen, welchen
Umfang die A._______ überlassenen Vermögenswerte aufgewiesen hät-
ten und aus welchem Grund diese ihm überlassen worden seien. Die Trag-
weite der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 sei daher erst anlässlich
der Informationssitzung vom 12. Februar 2010 einigermassen klar gewor-
den, als dem neuen Stiftungsrat erstmals der Umfang des von Estella Hir-
zel hinterlassenen Schwarzgeldvermögens und der Verteilschlüssel von
2/3 zugunsten der Beschwerdeführerin und 1/3 zugunsten von A._______
bekannt gegeben worden sei.
6.3.2 Art. 20 Abs. 1 VG ist entsprechend der ähnlich lautenden Bestim-
mung von Art. 60 Abs. 1 OR auszulegen (Urteil des BVGer A-5798/2009
vom 16. Juni 2011 E. 4.1). Praxisgemäss beginnt dort die relative Frist mit
der tatsächlichen Kenntnis des Verletzten vom Schaden und von der Per-
son des Haftpflichtigen zu laufen; blosses "Kennen-müssen" reicht nicht.
Dem Geschädigten müssen alle tatsächlichen Umstände bekannt sein, die
geeignet sind, eine Klage zu veranlassen und zu begründen (vgl. Urteil des
BGer 2C.1/1999 vom 12. September 2000 E. 3a). Kenntnis vom Schaden
hat demnach, wer die schädlichen Auswirkungen der unerlaubten Hand-
lung bzw. der Unterlassung so weit kennt, dass er in der Lage ist, für alle
Schadensposten auf dem Prozessweg Ersatz zu verlangen (Urteil des
BVGer A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1; vgl. zum Ganzen Urteil des
A-798/2014
Seite 25
BVGer A-353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.3 mit weiteren Hinweisen; vgl.
insb. BGE 133 V 14 E. 6 sowie MAYHALL, a.a.O., S. 294).
Mit Bezug auf die Kenntnis über die Höhe des Schadens gilt, dass die Frist
zu laufen beginnt, wenn der Geschädigte die wichtigen Elemente seines
Schadens kennt, die ihm erlauben, dessen Grössenordnung zu bestimmen
und sein Staatshaftungsbegehren in den wesentlichen Zügen zu begrün-
den, ohne aber bereits wissen zu müssen, wie hoch dieser ziffernmässig
ist (vgl. Urteile des BVGer A-5748/2008 vom 9. November 2009 E. 2.2 und
A-3535/2010 vom 14. Juli 2010 E. 4.2.1; vgl. auch Urteil des BVGer A-
353/2014 vom 24. Juli 2014 E. 2.2.4 mit weiteren Hinweisen).
Was die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen anbelangt, ist zu
berücksichtigen, dass im Staatshaftungsrecht die externe Haftung des Be-
amten ausgeschlossen ist – für den Schaden mithin ausschliesslich der
Bund haftet (vgl. Art. 3 Abs. 3 VG) –, weshalb nicht erforderlich ist, dass
der schadenverursachende Beamte identifiziert werden kann (vgl. Urteile
des BVGer A-5798/2009 vom 16. Juni 2011 E. 4.1 und A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 5.1 in fine; vgl. dazu auch MAYHALL, a.a.O., S. 294).
6.3.3 Wie bereits ausgeführt, hat sich die Beschwerdeführerin nach dem
Grundsatz der Wissensvertretung das Wissen des Beistands zurechnen zu
lassen (vgl. oben E. 6.1.4). Zumindest gemäss einem Teil der Lehre hat
eine Zurechnung allerdings nur bei Wissen der effektiv handelnden oder
sonst mit der betreffenden Angelegenheit effektiv befassten Organe zu er-
folgen, es sei denn, das Wissen anderer Organe sei schuldhaft nicht ein-
geflossen (vgl. oben E. 6.1.1). Vorliegend konnte man vom Beistand nicht
verlangen, allfällige Schadenersatzansprüche gegenüber dem Bund gel-
tend zu machen mit der Begründung, der von ihm selber vorgelegten Ver-
einbarung hätte die Zustimmung verweigert werden müssen. Denn damit
hätte der Beistand grundsätzlich auch sich selber bezichtigt, die Beschwer-
deführerin geschädigt zu haben. Beim Beistand handelte es sich somit
nicht um eines der Organe, das sich mit der Geltendmachung des vorlie-
gend behaupteten Schadens hätte befassen müssen. Entsprechend wäre
es auch nicht sachgerecht, der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ver-
wirkung des Anspruchs dessen Wissen zuzurechnen. Dieselbe Überle-
gung gilt auch für den späteren Sachwalter, da es sich bei diesem um die-
selbe Person handelte. Welche Stellung der Sachwalter gegenüber der Be-
schwerdeführerin bzw. dem Bund im Einzelnen einnahm, kann daher offen
gelassen werden. Abzustellen ist nach dem Gesagten auf den Wissens-
stand von B._______ als einziges nicht in seiner Funktion eingestelltes
A-798/2014
Seite 26
Stiftungsratsmitglied (bzw. ab dem 24. Juli 2009 auch auf das Wissen der
weiteren, neu gewählten Mitglieder).
6.3.4 Was den Zeitraum bis Anfangs 2009 betrifft, ergibt sich ohne Weite-
res, dass B._______ nicht über die notwendigen Informationen verfügte,
um ein Schadenersatzbegehren zu veranlassen und zu begründen. So
wird in der Telefonnotiz des EDI über das Telefonat mit dem Beistand vom
24. Januar 2001 (Vorakten, S. 715 f.; vgl. auch Sachverhalt G) Folgendes
ausgeführt: Über die Angelegenheit betreffend Schwarzgeldkonten und die
von A._______ geltend gemachten Ansprüche müsse "insbesondere ge-
genüber den Herren Baer/Dreher", d.h. gegenüber den Rechtsvertretern
von B._______, Stillschweigen gewahrt werden; der Beistand werde ledig-
lich dahingehend orientieren, dass Detailfragen bezüglich des Nachlasses
von Estella Hirzel geklärt würden. Aus einer Telefonnotiz des EDI vom
11. März 2003 (Beilage 6 zur Beschwerde) geht sodann hervor, dass
B._______ auch bis zu diesem Zeitpunkt "mehr oder weniger keine Mit-
sprache/Information" erhalten hat. Anhaltspunkte dafür, dass er in den fol-
genden Jahren näher über die Nachlassangelegenheit informiert worden
wäre, bestehen nicht.
6.3.5 Es stellt sich somit die Frage, welche Informationen B._______ an-
lässlich der Besprechungen vom 1. April 2009 und vom 15. Mai 2009 (vgl.
Sachverhalt BB) erhalten hat. Diese Besprechungen wurden nicht proto-
kolliert. Es kann daher einzig auf die von B._______ erstellten Gesprächs-
notizen und die nach der zweiten Besprechung erfolgte Korrespondenz
zwischen den Beteiligten abgestellt werden.
Aus den Gesprächsnotizen über die Besprechung vom 1. April 2009
(Vorakten, S. 814 ff.) geht nicht hervor, dass im Zusammenhang mit der
Nachlassangelegenheit Informationen erfolgt wären. Gemäss den Notizen
über die Besprechung vom 15. Mai 2009 (Vorakten, S. 826 ff.) wurde
B._______ dannzumal aber von der Steuerregressforderung gegenüber
A._______ in Kenntnis gesetzt. In diesem Zusammenhang wurde er auch
darüber informiert, dass A._______ zu Lebzeiten von Estella Hirzel konti-
nuierlich Geld von deren Konten abgehoben habe. Auch aus diesen Noti-
zen geht jedoch nicht hervor, dass B._______ näher über die Nachlassan-
gelegenheit und die Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 informiert wor-
den wäre. Dem Schreiben an den Sachwalter vom 22. Mai 2009 (Vorakten,
S. 821 ff.) lässt sich ergänzend zwar entnehmen, dass B._______ – neben
den Jahresrechnungen 2000 bis 2007 – die Zwischenberichte des Bei-
stands ausgehändigt worden sind. Doch informieren diese Berichte nicht
A-798/2014
Seite 27
im Einzelnen über die Nachlassangelegenheit: Aus ihnen geht im Wesent-
lichen hervor, dass der Beistand in den Jahren 2000 und 2001 im Zusam-
menhang mit dem Nachlass von Estella Hirzel "zusätzliche Rechtsabklä-
rungen betreffend weiterer Vermögenswerte (Zugehörigkeit zum Nachlass;
Korrektheit der Verwendung; weiteres)" getätigt habe und "die involvierten
Parteien (…) eine gütliche Erledigung der pendenten Probleme" anstrebten
(vgl. Zwischenbericht I vom 30. April 2001 [Vorakten, S. 916 ff.]). Sodann
wird darüber informiert, dass zusätzliche Rechtsabklärungen und Verhand-
lungen mit A._______ "über das Eigentum am zur Frage stehenden Ver-
mögen (Frau Hirzel und/oder Herrn A._______)" am 21. Dezember 2001
zu einer Vereinbarung geführt hätten (vgl. Zwischenbericht II vom 31. Ja-
nuar 2002 [Vorakten, S. 924 ff.]). Dabei bleibt es, abgesehen davon, dass
auch in den Zwischenberichten über die Bargeldbezüge von A._______
und die damit in Verbindung stehende Steuerregressforderung informiert
wird (vgl. insb. Zwischenbericht V vom 24. Januar 2006 [Vorakten, S. 946
ff.]).
Was die Verwirkung als haftungsausschliessende Tatsache betrifft, liegt die
materielle Beweislast beim Bund (vgl. Urteil des BVGer A-2526/2011 vom
7. August 2012 E. 5.4.4; vgl. auch oben E. 3). Nach dem Gesagten ist nicht
erstellt, dass B._______ anlässlich der zwei Besprechungen näher über
den Inhalt, die Tragweite und die Hintergründe der Vereinbarung vom
21. Dezember 2001 informiert wurde. Allein aufgrund der erwiesenermas-
sen erfolgten Informationen wäre es ihm nicht möglich gewesen, den vor-
liegend zu beurteilenden Schaden geltend zu machen. Entsprechend ist
nicht davon auszugehen, die relative Verwirkungsfrist habe bereits im April
oder Mai 2009 zu laufen begonnen.
6.3.6 Zu prüfen bleibt, welche Informationen während der Sitzung vom
24. Juli 2009 (vgl. Sachverhalt CC) erfolgt sind: Gemäss dem Protokoll
(Vorakten, S. 832 ff.) wurden anlässlich der Sitzung die neuen Mitglieder
der Stiftungsräte beider Stiftungen gewählt sowie über eine aktuelle Ange-
legenheit Beschluss gefasst. Wie zudem aus einem (fälschlicherweise auf
den 24. Juli 2008 datierten) Schreiben des Sachwalters hervorgeht, wur-
den B._______ anlässlich der Sitzung Unterlagen betreffend die Pendenz
"Schenkungssteuer" ausgehändigt (vgl. Vorakten, S. 704 f.). Es handelt
sich dabei im Wesentlichen um die oben in Sachverhalt S und U erwähnte
Korrespondenz. Auch aus diesen Unterlagen geht indes nichts Näheres
über Inhalt, Tragweite und Hintergründe der Vereinbarung vom 21. Dezem-
ber 2001 hervor. Damit begann die relative Verwirkungsfrist auch nicht am
24. Juli 2009 zu laufen.
A-798/2014
Seite 28
6.3.7 Offen bleiben kann sodann, ob der Stiftungsrat anlässlich der Sitzung
vom 15. September 2009 mit ausreichend Informationen versorgt wurde,
um den vorliegend zu beurteilenden Schaden geltend zu machen. Denn
die relative, einjährige Verwirkungsfrist nach Art. 20 Abs. 1 VG wäre auch
in diesem Fall gewahrt, wie sogleich darzulegen ist.
Bei der Berechnung von öffentlich-rechtlichen Verjährungs- und Verwir-
kungsfristen ist das Europäische Übereinkommen über die Berechnung
von Fristen (SR 0.221.122.3, nachfolgend: Fristenübereinkommen) direkt
anzuwenden (vgl. THOMAS MEIER, Verjährung und Verwirkung öffentlich-
rechtlicher Forderungen, Diss. 2013, S. 171 ff., sowie Urteil des BVGer
C-3445/2007 vom 24. August 2010 E. 5; vgl. zur direkten Anwendbarkeit
auch BERNARD MAITRE / VANESSA THALMANN, in: Waldmann/Weissenber-
ger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 20 Rz. 5 f.). Zwar werden
bei der Berechnung materiell-rechtlicher Fristen des öffentlichen Rechts
teilweise auch die Bestimmungen des Obligationenrechts analog herange-
zogen (vgl. z.B. BVGE 2013/26 E. 2.4.1 und 2.4.2). Das Ergebnis bleibt
dabei aber dasselbe, da diese Vorschriften denjenigen des Fristenabkom-
mens zu entsprechen haben (vgl. dazu Art. 1 Ziff. 1 Bst. a Fristenüberein-
kommen). Nicht in Betracht kommt jedenfalls eine Anwendung von Art. 20
VwVG. Diese Bestimmung ist mit dem Fristenübereinkommen zwar eben-
falls vereinbar, jedoch allein auf verfahrensrechtliche Fristen anwendbar;
zudem bezieht sie sich nur auf Fristen, die sich nach Tagen berechnen (vgl.
in diesem Zusammenhang BVGE 2013/26 E. 2.4.1 bzw. Urteil des BVGer
B-5168/2013 vom 9. Dezember 2013 E. 2.3).
Fristen, die in Monaten oder Jahren ausgedrückt sind, laufen gemäss dem
Fristenübereinkommen mit demjenigen Tag des letzten Monats ab, der
nach seiner Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist zu laufen begann
(vgl. Art. 2, Art. 3 Ziff. 1 und Art. 4 Ziff. 2 Fristenübereinkommen). Fällt der
Tag, an dem die Frist abläuft, auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen
Feiertag oder einen Tag, der wie ein gesetzlicher Feiertag behandelt wird,
so wird die Frist dahin verlängert, dass sie den nächstfolgenden Werktag
einschliesst (vgl. Art. 5 Fristenübereinkommen). Sollte der Stiftungsrat am
15. September 2009 mit ausreichend Informationen versorgt worden sein,
wäre die relative Verwirkungsfrist somit am Mittwoch, 15. September 2010,
um 24 Uhr abgelaufen. Das Schadenersatzbegehren vom 13. September
2010 wurde von der Beschwerdeführerin am 14. September 2010 der
Schweizerischen Post übergeben (vgl. Vorakten, S. 562) und ist am
15. September 2010 bei der Vorinstanz eingetroffen (vgl. Vorakten, S. 1).
Die Frist wäre damit gewahrt worden, wobei offen bleiben kann, ob für die
A-798/2014
Seite 29
Fristwahrung die Postaufgabe oder der Eingang des Begehrens massge-
blich ist.
6.3.8 Allfällige Ansprüche der Beschwerdeführerin wegen "mangelhafter"
Aufsicht durch das EDI im Zusammenhang mit dem Abschluss der Verein-
barung vom 21. Dezember 2001 wären somit nicht verwirkt.
6.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, dem
EDI könnten im Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 21. Dezember
2001 keine widerrechtlichen Handlungen oder Unterlassungen vorgewor-
fen werden. Die Stiftungsaufsicht habe nach Art. 83 ZGB (ursprüngliche
Fassung) bzw. Art. 83d ZGB (heutige Fassung) dann einzugreifen, wenn
die Organisation der Stiftung nicht ausreichend sei. Im Übrigen habe sie
nach Art. 84 Abs. 2 ZGB dafür zu sorgen, dass das Stiftungsvermögen sei-
nen Zwecken gemäss verwendet werde. Zwar gehöre dazu auch, darüber
zu wachen, dass das Stiftungsvermögen nach Massgabe der Stiftungsur-
kunde erhalten bleibe. Gegebenenfalls müsse die Aufsichtsbehörde dem-
nach dafür sorgen, dass der Stiftung ein ihr vermachtes Erbe tatsächlich
zufliesse. Doch sage das ZGB nichts darüber aus, wie die Aufsichtsbe-
hörde ihre Aufgabe zu erfüllen habe. Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung habe die Aufsichtsbehörde dem Stiftungsrat eine erhebli-
che Handlungsfreiheit zu lassen. Sie dürfe nur einschreiten, wenn die Stif-
tungsorgane das ihnen zustehende Ermessen überschritten oder miss-
brauchten. Ein Eingreifen sei angezeigt, wenn die Entscheide der Stif-
tungsorgane unhaltbar seien, d.h. auf sachfremden Kriterien beruhten bzw.
die massgeblichen Kriterien ausser Acht liessen. Greife die Aufsichtsbe-
hörde hingegen ohne Grund in den Autonomiebereich der Stiftung ein, so
verletze sie Bundesrecht. Vorliegend sei der Beistand gestützt auf seine
rechtlichen Abklärungen sowie der Verhandlungen mit dem Erbschaftsver-
walter und A._______ zum Schluss gekommen, dass den Interessen der
Beschwerdeführerin mit dem Abschluss einer Vereinbarung besser gedient
sei als mit einer prozessualen Auseinandersetzung. Angesichts der gege-
benen Umstände sei das EDI nicht verpflichtet gewesen, die Beschwerde-
führerin anzuweisen, die lebzeitigen Zuwendungen von Estella Hirzel an
A._______ anzufechten und die bezogenen Gelder zurückzufordern. Mit
dem Abschluss einer Vereinbarung über die Aufteilung des Nachlasses sei
das EDI sodann unter der Voraussetzung einverstanden gewesen, dass
den Interessen der Beschwerdeführerin optimal gedient werde, kein Straf-
verfahren in Bezug auf den Nachlass der Stifterin hängig sei und die sons-
A-798/2014
Seite 30
tigen Pflichten gegenüber Behörden (Steuern, Erbenruf) eingehalten wür-
den. Da der Entscheid des Beistands nicht unhaltbar gewesen sei, habe
das EDI zu Recht nicht eingegriffen.
6.4.1 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf eine Stellungnahme, welche
sie bei Prof. Dr. Hans Michael Riemer zum vorliegenden Fall eingeholt hat.
Dieser führt aus, es ergebe sich aus Art. 84 Abs. 2 ZGB, dass wesentliche
Vermögensverschiebungen, insbesondere solche, die eine wesentliche
Vermögensentäusserung zu Lasten der Stiftung involvierten, vorgängig
von der Stiftungsaufsichtsbehörde zu überprüfen und zu genehmigen
seien. Eine solche Genehmigungspflicht bestehe daher insbesondere für
Vergleiche aller Art, welche die Stiftung abzuschliessen beabsichtige, da
solche ihrer Natur nach das Risiko einer erheblichen Vermögensschmäle-
rung zu Lasten der Stiftung involvierten. Eine solche Genehmigungspflicht
habe das EDI denn auch anerkannt, nachdem es auf entsprechendes Er-
suchen des Stiftungsbeistands mit E-Mail vom 11. Dezember 2001 die Ge-
nehmigung zum Abschluss der Vereinbarung erteilt habe. Aus derselben
E-Mail ergebe sich aber auch, dass die vorgängige Prüfung nicht mit der
erforderlichen Sorgfalt vorgenommen worden sei. So seien gemäss den
Ausführungen in der E-Mail nicht sämtliche Unterlagen eingesehen wor-
den. Letzteres sei, angesichts der auf dem Spiele stehenden grossen wirt-
schaftlichen Interessen der Beschwerdeführerin, ein grober Fehler gewe-
sen und erkläre die voreilige Genehmigung. Das EDI habe dadurch die
Pflichten verletzt, die sich aus seiner Garantenstellung gegenüber der Stif-
tung ergäben (vgl. Stellungnahme von Prof. Riemer vom 29. Mai 2012
[Vorakten, S. 1104 ff.]).
Weiter führt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde Folgendes aus:
Die Behauptung von A._______, wonach Estella Hirzel ihm ihr Schwarz-
geldvermögen zu Lebzeiten geschenkt habe, sei tatsächlich wie auch
rechtlich völlig unbelegt. Dass sich das EDI mit dieser Behauptung zufrie-
den gegeben habe, sei umso unverständlicher, als es aufgrund der am
10. Mai 2000 eingereichten Stiftungsaufsichtsbeschwerde in anderem Zu-
sammenhang bereits von mutmasslichen Missbräuchen der Vermögen der
Stiftungen Kenntnis gehabt habe. Es scheine geradezu das Ziel der Ver-
einbarung vom 21. Dezember 2001 gewesen zu sein, die nach den Abdis-
positionen von A._______ noch vorhandenen Nachlasswerte zwischen der
Beschwerdeführerin und A._______ aufzuteilen, ungeachtet dessen, dass
die Beschwerdeführerin Alleinerbin von Estella Hirzel gewesen sei. So
heisse es in der Vereinbarung einzig, dass das UBS-Schwarzgeldkonto auf
A._______ übertragen werde. Die Abdispositionen von A._______ würden
A-798/2014
Seite 31
mit keinem Wort erwähnt. Auch gingen aus der Vereinbarung keinerlei Zah-
len hervor. Es könne ihr also nicht entnommen werden, welchen Wert das
unversteuerte Nachlassvermögen überhaupt noch aufgewiesen habe und
welcher Teil davon A._______ mit dem UBS-Konto übertragen worden sei.
Es erstaune, dass ein Geschäft von einer solchen finanziellen Tragweite
mit einem derart intransparenten, oberflächlichen und für einen Dritten
nicht nachvollziehbaren Papier von wenigen Seiten geregelt worden sei.
Dies, zumal das Geschäft eine gemeinnützige Stiftung betroffen habe, was
eine genaue Darstellung der Ausgangslage, der zugrunde liegenden
Parteidispositionen und der Rechtslage unerlässlich mache. Hinzu komme,
dass eine begleitende Dokumentation fehle. Das EDI habe zudem kein Ak-
tenstück vorlegen können, aus dem irgendwelche rechtliche Recherchen
oder fundierte Nachfragen seinerseits hervorgingen.
6.4.2 Die Widerrechtlichkeit im Sinn von Art. 3 VG unterscheidet sich
grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 OR. Sie setzt somit
voraus, dass entweder ein absolutes Recht des Geschädigten beeinträch-
tigt wird (sog. Erfolgsunrecht) oder dass eine reine Vermögensschädigung
durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (sog.
Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist kein Rechtsgut, seine
Schädigung für sich allein somit nicht widerrechtlich. Vermögensschädi-
gungen ohne Rechtsgutverletzung sind daher an und für sich nicht rechts-
widrig; sie sind es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgehen, das von
der Rechtsordnung als solches, d.h. unabhängig von seiner Wirkung auf
das Vermögen, verpönt wird. Vorausgesetzt wird, dass die verletzten Ver-
haltensnormen zum Schutz vor diesen Schädigungen dienen. Wenn der
behauptete Schaden Folge eines Rechtsaktes ist (einer Verfügung, eines
Urteils etc.), ist weiter erforderlich, dass die Verletzung einer wesentlichen
Amtspflicht vorliegt (vgl. BGE 132 II 305 E. 4.1, BGE 123 II 577 E. 4d/bb,
4d/dd, Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.2 sowie
Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.1).
Nicht nur Handlungen, sondern auch behördliche Unterlassungen können
die Staatshaftung auslösen. Bei Unterlassungen hängt die Widerrechtlich-
keit davon ab, ob eine besondere Rechtspflicht zum Handeln besteht, die
sich aus einer Schutznorm ergibt (vgl. dazu BGE 132 II 305 E. 4.1 und BGE
123 II 577 E. 4d/ff). Geht es um Unterlassungen einer Aufsichtsbehörde,
muss also eine Pflicht zum Einschreiten bestanden haben, sei es unmittel-
bar gegenüber der zu beaufsichtigenden Organisationseinheit durch die
dafür zuständige Behörde, sei es durch Information derselben durch eine
andere Instanz über den Sachverhalt, der ein Einschreiten erfordert (vgl.
A-798/2014
Seite 32
Urteil des BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 5.1.3; vgl. zum Ganzen
auch Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.1).
6.4.3 Wie sich aus Art. 84 Abs. 2 ZGB ergibt, ist das EDI zum Einschreiten
verpflichtet, wenn es von einer unzulässigen Verwendung oder von einer
unzulässigen anderweitigen Schmälerung eines Stiftungsvermögens
Kenntnis erhält (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 99 Ib 255 E. 3 sowie
Urteil des BVGer B-3773/2011 vom 11. September 2012 E. 3.1). Jedoch
spricht sich das ZGB nicht darüber aus, welche Massnahmen das EDI zu
ergreifen hat, um drohende Schäden überhaupt zu erkennen. Anders als
in der Stellungnahme von Prof. Riemer wird in der Praxis davon ausgegan-
gen, dass die Stiftungsorgane Vergleiche in Erbschaftssachen in eigener
Verantwortung abschliessen dürfen, solange dies ihnen vom EDI nicht un-
tersagt worden ist (vgl. dazu Urteil des BVGer B-3773/2011 vom 11. Sep-
tember 2012, Bst. A.a-A.e und E. 5.3). So hat das EDI auch in seiner E-
Mail vom 11. Dezember 2001 (vgl. Sachverhalt K) weder eine Genehmi-
gungspflicht anerkannt noch einen Genehmigungsentscheid getroffen.
Vielmehr verzichtete es auf eine nähere Prüfung des vorgelegten Verein-
barungsentwurfs und beantwortete die Anfrage des Beistands bereits nach
3 Stunden und 32 Minuten. Dabei wies es ausdrücklich darauf hin, dass
nicht alle Unterlagen eingesehen worden seien. Entsprechend be-
schränkte es sich darauf, Voraussetzungen zu formulieren, unter denen es
einer Vereinbarung zustimme. Es forderte, dass mit der getroffenen Rege-
lung den Interessen der Beschwerdeführerin optimal gedient sei, dass in
Bezug auf den Nachlass keine Strafuntersuchungen mehr hängig seien
und sämtliche Pflichten gegenüber Nachlass-, Steuer- und sonstigen Be-
hörden eingehalten würden.
Im Hinblick auf die Frage der Widerrechtlichkeit wäre somit zu beurteilen,
ob das EDI, zumindest wenn ihm ein Vereinbarungsentwurf "freiwillig" ein-
gereicht wird, dazu verpflichtet ist, diesen einer inhaltlichen Prüfung zu un-
terziehen. Die Frage kann vorliegend indes offen bleiben. Denn wie aus
den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, sind die Voraussetzungen für
eine Schadenersatzpflicht des Bundes auch unter der Annahme nicht er-
füllt, dass das EDI im vorliegenden Fall zu einer eigenen Bewertung der
tatsächlichen und rechtlichen Ausgangslage verpflichtet gewesen wäre,
dass es gestützt darauf den Abschluss der Vereinbarung zu untersagen
gehabt hätte und dass es ferner die Rückforderung der von A._______ vor
und nach dem Tod von Estella Hirzel ab den Schwarzgeldkonten getätigten
Barbezüge hätte anordnen müssen.
A-798/2014
Seite 33
6.5 Die Haftung des Bundes setzt voraus, dass das widerrechtliche Verhal-
ten des Bundesbeamten natürlich und adäquat kausal für den behaupteten
Schaden war.
6.5.1 Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im
Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für
den Eintritt des Schadens ist. Ein adäquater Kausalzusammenhang be-
steht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der
allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des
eingetretenen herbeizuführen. Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt
oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache gegenüber einer an-
deren völlig in den Hintergrund tritt. Entscheidend ist dabei die Intensität
der beiden Kausalzusammenhänge; erscheint der eine bei wertender Be-
trachtung als derart intensiv, dass er den anderen gleichsam verdrängt und
als unbedeutend erscheinen lässt, wird eine sogenannte Unterbrechung
des andern angenommen (vgl. Urteil des BGer 2C_834/2009 vom 19. Ok-
tober 2010 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. zum adäquaten Kausalzusammen-
hang auch Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 8.1.1 und
8.1.2).
Besteht das widerrechtliche Verhalten in einer Unterlassung, geht es um
den hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob pflichtgemässes Han-
deln den Schadenseintritt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verhindert
hätte. Auch dieser Zusammenhang kann durch ein anderes kausales Er-
eignis unterbrochen werden (vgl. Urteile des BGer 2C_834/2009 vom
19. Oktober 2010 E. 2.3 und 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 5.2; vgl. zur
hypothetischen Kausalität auch Urteil des BVGer A-2526/2011 vom 7. Au-
gust 2012 E. 8.1.3 und 8.1.5).
6.5.2 Wie bereits aufgezeigt (oben E. 6.2), kann den Bund grundsätzlich
auch für Handlungen eine Verantwortlichkeit treffen, mit denen ein Stif-
tungsorgan die beaufsichtigte Stiftung schädigt. In diesem Fall kann jedoch
der Umstand, dass die Stiftung den Schaden selber verschuldet hat, die
Kausalität zwischen der Amtspflichtverletzung der Aufsichtsbehörde und
dem Eintritt des Schadens unterbrechen.
Im Einzelnen hat das Bundesgericht in seinem Urteil vom 3. Juli 2003, in
dem es um ein verspätetes aufsichtsrechtliches Einschreiten eines Kan-
tons gegenüber einer Gemeinde ging, Folgendes festgehalten: Stünden
sich kantonale Staatshaftung, die auf einer Amtspflichtverletzung beruhe,
und von der Gemeinde selbst verschuldete Verursachung des behaupteten
A-798/2014
Seite 34
Schadens gegenüber, so sei entscheidend, ob das von der Gemeinde ver-
schuldete Verhalten die Ursächlichkeit der allfälligen staatlichen Amts-
pflichtverletzung breche. Für die Frage der haftungsrechtlichen Zurechen-
barkeit komme es also selbst dann wesentlich auf die jeweilige Verantwort-
lichkeit an, wenn eine Kausal- und nicht eine Verschuldenshaftung zu be-
urteilen sei. Eine Haftung des Kantons gegenüber einer Gemeinde wegen
Missachtung seiner Aufsichtspflicht setze voraus, dass seine Verantwort-
lichkeit nicht von derjenigen der Gemeinde selber verdrängt werde. Das
sei insbesondere nicht der Fall, wenn die Gemeindeorgane kein oder le-
diglich ein geringfügiges Verschulden treffe, dem eine grobe Amtspflicht-
verletzung der kantonalen Behörden gegenüber stehe. So sei es etwa
möglich, dass die kantonalen Organe besondere Kenntnisse über die Risi-
kobelastung eines Finanzgeschäfts der Gemeinde hätten, über welche die
kommunalen Behörden unverschuldeterweise nicht oder nicht in gleichem
Umfange verfügten. Zu denken sei auch an Schädigungen infolge von kri-
minellen Handlungen von Gemeindeangestellten (etwa an eine Veruntreu-
ung durch den Gemeindekassier), die für die kantonale Finanzkontrolle un-
ter Umständen eher erkennbar seien als für die Gemeinde selbst. Wenn
der Kanton in einer solchen Konstellation nicht eingreife, lasse sich dies
nicht oder nur bedingt der Gemeinde vorwerfen und habe der Kanton eine
Haftungsfolge zu gewärtigen. Bei umgekehrter Ausgangslage müsse sich
die Gemeinde ihr riskantes Verhalten demgegenüber selber entgegenhal-
ten lassen (vgl. Urteil des BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 8.5 [Ingress]
und 8.5.1; vgl. dazu MAYHALL, a.a.O., S. 292 ff.).
6.5.3 Vorliegend oblag es primär dem Beistand, im Zusammenhang mit
dem Nachlass von Estella Hirzel die Interessen der Beschwerdeführerin
gegenüber A._______ zu vertreten. Dieser war von der Vormundschafts-
behörde mit umfassenden Kompetenzen ausgestattet worden und hatte
explizit den Auftrag erhalten, allfällige Ansprüche gegenüber den im Amt
eingestellten Stiftungsratsmitgliedern zu wahren (vgl. oben E. 6.1.3). Zwar
fanden Besprechungen mit dem EDI statt und hat sich der Beistand bei
diesem bisweilen auch rückversichert. Dies ändert jedoch nichts daran,
dass sich das EDI auf eine Aufsichtstätigkeit beschränkte.
Der Beistand handelte in der Nachlassangelegenheit denn auch selbstän-
dig. Insbesondere wurden die Verhandlungen, die in der Vereinbarung vom
21. Dezember 2001 mündeten, allein von ihm geführt. Dem EDI wurde le-
diglich der Vereinbarungsentwurf vorgelegt. Wie ausgeführt (vgl. oben
E. 6.4.3), wäre das EDI möglicherweise verpflichtet gewesen, die Angele-
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genheit selber näher zu prüfen. Doch hatte das EDI gegenüber dem Bei-
stand weder einen Informations- noch einen Know-how-Vorsprung. Viel-
mehr war der Beistand mit der Angelegenheit am besten vertraut. Auch
handelte es sich bei ihm um einen praktizierenden Rechtsanwalt. Es kann
daher nicht gesagt werden, dass das EDI besser als dieser in der Lage war
oder hätte sein müssen, eine erbrechtliche Angelegenheit zu beurteilen.
Gemäss der Beschwerdeführerin flossen aufgrund der vom Beistand her-
beigeführten Regelung Vermögenswerte an A._______, auf welche dieser
– auch gestützt auf die damals greifbaren Informationen – klarerweise kei-
nen Anspruch gehabt habe. Nach dem Gesagten würde in diesem Fall die
Sorgfaltspflichtverletzung des Beistands gegenüber einer allfälligen Amts-
pflichtverletzung auf Seiten des EDI überwiegen. Es hätte nicht das EDI,
sondern der Beistand als Organ der Beschwerdeführerin in erster Linie die
Ursache für den entstandenen Schaden gesetzt.
6.5.4 Das schuldhafte Verhalten des Beistands, das sich die Beschwerde-
führerin gegenüber dem Bund zurechnen lassen müsste, würde den Kau-
salzusammenhang zwischen der Amtspflichtverletzung des EDI und dem
Eintritt des Schadens demnach brechen. Die Beschwerdeführerin hat nur
schon deshalb keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Ob und in wel-
cher Höhe der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Regelung
der Nachlassangelegenheit überhaupt ein Schaden entstanden ist, kann
offen gelassen werden.
6.6 Betreffend das Schadenersatzbegehren 1 ist somit festzuhalten, dass
die geltend gemachten Ansprüche zwar nicht verwirkt wären, das Begeh-
ren indessen unbegründet ist.
7.
Das Schadenersatzbegehren 2 (Entschädigung von gut Fr. 700'000.– zu-
züglich Zins) wird von der Beschwerdeführerin mit dem Verzicht auf die
Durchsetzung der Steuerregressforderung gegenüber A._______ begrün-
det. Heute verfüge A._______ nach eigenen Angaben über kein Vermögen
mehr, weshalb die Forderung unterdessen mit grösster Wahrscheinlichkeit
nicht mehr eingetrieben werden könne (vgl. auch Sachverhalt FF).
7.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, der Beistand
habe A._______ um die Begleichung der Steuerschuld ersucht und von
diesem Schuldanerkennungen eingefordert. Die Beschwerdeführerin habe
A-798/2014
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solche Schuldanerkennungen auch erhalten, womit der geschuldete Be-
trag jederzeit noch eingefordert werden könne. Bei der Frage, ob eine un-
terschriftlich anerkannte Forderung eingetrieben werden solle oder nicht,
bestehe ein erheblicher Ermessensspielraum. Es bestünden keine An-
haltspunkte, dass sich der Beistand in dieser Frage von sachfremden Er-
wägungen habe leiten lassen. Angesichts dessen sei nicht ersichtlich, wes-
halb sich das EDI widerrechtlich verhalten haben solle, indem es den Bei-
stand nicht angewiesen habe, eine Betreibung einzuleiten.
7.2 Die Beschwerdeführerin hält in ihrer Beschwerde fest, das EDI selber
habe dem Beistand auf dessen Anfrage beschieden, dass die Pendenz
"Steuerregressforderung" dem neu zu bestellenden Stiftungsrat zu über-
lassen sei. Diese Forderung sei bereits im April 2006 entstanden. Der neue
Stiftungsrat sei am 24. Juli 2009 gewählt worden, habe die Zeichnungsbe-
rechtigung und damit die Handlungsfähigkeit aber erst im April 2010 er-
langt. Bis zu letzterem Zeitpunkt sei die Forderung ohne nachvollziehbaren
Grund nicht eingetrieben worden. Der neue Stiftungsrat sei gezwungen ge-
wesen, das Unterlassene sofort nachzuholen und habe A._______ Ende
Juni 2010 über Fr. 708'489.– betrieben. A._______ stelle sich heute als
zahlungsunfähig dar. Angesichts seiner Millionenbezüge ab den Schwarz-
geldkonten von Estella Hirzel und angesichts der ihm mit Vereinbarung
vom 21. Dezember 2001 überlassenen Vermögenswerte sei dies zwar selt-
sam bzw. suspekt, doch sei es auch den von der Beschwerdeführerin An-
fang 2010 eingeschalteten Strafbehörden nicht gelungen, entsprechende
Vermögenswerte aufzufinden. Wenn die Steuerregressforderung heute
nicht mehr einbringlich sei, so trage dafür das EDI die Schuld, das die jah-
relange Passivität des Beistands zu verantworten habe. Denn hätte das
EDI den Beistand Ende April 2006 zu einem sofortigen Vorgehen gegen
A._______ angehalten, so wäre die Beschwerdeführerin nicht zu Verlust
gekommen. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin für die Steuer-
schulden von A._______ gar nie hätte haften müssen, wenn das EDI im
Zusammenhang mit der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 auf einer
ausreichenden Sicherstellung bestanden hätte.
7.3 Wie vorab festzuhalten ist, hat der Bund nicht dafür einzustehen, dass
der zur Sicherstellung der Erbschafts- und Schenkungssteuer vorgese-
hene Betrag in der Vereinbarung vom 21. Dezember 2001 zu niedrig be-
messen worden ist (vgl. Sachverhalt L und S). Denn sollte es zutreffen,
dass bereits damals mit einem höheren Schenkungssteuerbetrag hätte ge-
rechnet werden müssen, so würde die Sorgfaltspflichtverletzung des Bei-
stands gegenüber einer allfälligen Amtspflichtverletzung auf Seiten des
A-798/2014
Seite 37
EDI überwiegen. Es kann dazu vollumfänglich auf die Ausführungen in E. 6
verwiesen werden. Hingegen bleibt zu prüfen, ob sich im Zusammenhang
mit der Geltendmachung der Regressforderung eine Schadenersatzpflicht
des Bundes ergibt.
7.4 Aus den Akten, die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegen, ergibt
sich zum Ablauf der Ereignisse Folgendes:
Mit Schreiben vom 20. April 2006 (Vorakten, S. 987 f.) teilte der Beistand
A._______ mit, die Beschwerdeführerin sei der Zahlungsaufforderung des
Steueramts nachgekommen und mache eine entsprechende Regressfor-
derung geltend; A._______ werde ersucht, den Betrag von Fr. 678'233.60
bis zum 5. Mai 2006 an die Beschwerdeführerin zu überweisen, andernfalls
zusätzlich der gesetzliche Verzugszins von 5% gefordert werde.
A._______ bestätigte den Erhalt des Schreibens gleichentags (vgl. auch
Sachverhalt U).
In einem Schreiben vom 18. Dezember 2006 (Vorakten, S. 989 f.) an den
Rechtsvertreter von A._______ nahm der Beistand sodann auf eine Be-
sprechung vom 24. Oktober 2006 Bezug, an der ihm ein Vergleichsvor-
schlag über eine substanzielle Erstzahlung nebst angemessener Verzin-
sung und ratenweiser Tilgung des Restbetrags zugesichert worden sei. Der
Beistand führte aus, ein entsprechender Vorschlag sei noch nicht bei ihm
eingegangen, weshalb er darum bitte, einen solchen bis Ende Jahr noch
zu formulieren. Der ausstehende Betrag belaufe sich per Ende 2006 auf
Fr. 678'233.60 + Fr. 22'042.60 (Zins zu 5% von 6. Mai bis 31. Dezember
2006) – Fr. 20'000.– (Honorarforderung A._______ 2006) = Fr. 680'276.20.
Am 4. Dezember 2007 holte der Beistand bei A._______ eine schriftliche
Erklärung ein, mit der dieser per Ende 2007 eine Schuld gegenüber der
Beschwerdeführerin von Fr. 713'799.– anerkannte (Steuerregressforde-
rung gemäss Jahresabschluss 2006 zuzüglich Zinsen 2007) und sich damit
einverstanden erklärte, dass seine Honorarforderung 2007 in der Höhe von
Fr. 20'000.– mit dieser Schuld verrechnet wird (vgl. Vorakten, S. 530). Es
verblieb somit ein offener Betrag von Fr. 693'799.–.
Mit Schreiben vom 5. November 2008 (Vorakten, S. 991 f.) gelangte der
Beistand in Sachen Steuerregressforderung ans EDI und führte Folgendes
aus: "Anlässlich unserer verschiedenen Telefonate haben wir uns über die
Möglichkeit eines Vergleichs ja grundsätzlich unterhalten und übereinstim-
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Seite 38
mend festgestellt, dass ein solcher angesichts der heutigen Situation (pen-
dentes Verfahren vor Bundesgericht) erst nach Abschluss dieses Verfah-
rens durch den dereinstigen, eventuell neu zu bestellenden Stiftungsrat ab-
geschlossen werden soll und kann. Ich ersuche deshalb noch einmal höf-
lich um Mitteilung, ob meinerseits (als Beistand) die notwendigen Vollstre-
ckungsmassnahmen (…) eingeleitet werden sollen oder ob hierfür der Aus-
gang des bundesgerichtlichen Verfahrens abgewartet werden und der Ent-
scheid bezüglich Vollstreckung dem alsdann rechtsgültig bestellten oder zu
bestellenden Stiftungsrat überlassen werden kann" (vgl. auch Sachver-
halt X).
Am 2. Dezember 2008 liess der Beistand A._______ erneut eine Erklärung
unterschreiben. Danach anerkannte A._______ per Ende 2008 eine
Schuld gegenüber der Beschwerdeführerin von Fr. 728'489.– (Forderung
per Ende 2007 zuzüglich Zinsen 2008) und erklärte sich damit einverstan-
den, dass seine Honorarforderung 2008 von Fr. 20'000.– wiederum mit die-
ser Schuld verrechnet wird. Die Parteien hielten fest, die Schuld betrage
somit noch Fr. 708'489.– (vgl. Vorakten, S. 529).
Am 10. Februar 2009 beantwortete das EDI telefonisch das Schreiben des
Beistands vom 5. November 2008. Die mit der Angelegenheit befasste Per-
son teilte dem Beistand nach eigenen Angaben mit, dass mit der Durchset-
zung der Forderung "noch zugewartet werden könne, sofern der Eintritt der
Verjährung nicht drohe". Das Geschäft sei alsdann vom neuen Stiftungsrat
zu behandeln (vgl. Schreiben des EDI an B._______ vom 11. Mai 2010
[Vorakten, S. 555 f.]; vgl. auch Sachverhalt X). Aus Gründen, die dem Bun-
desverwaltungsgericht nicht bekannt sind, ist die entsprechende hand-
schriftliche Telefonnotiz, welche direkt auf dem Schreiben des Beistands
vom 5. November 2008 angebracht wurde, in den Vorakten abgedeckt (vgl.
Vorakten, S. 558).
In einer Notiz vom 15. September 2009 (Vorakten, S. 413) führt der Bei-
stand (neu: Sachwalter) aus, es sei seitens des neuen Stiftungsrats eine
Lösung mit A._______ betreffend die Zahlung der Regressforderung zu fin-
den, wie Ratenzahlungen oder eine Sicherstellung. Allenfalls sei dem As-
pekt Rechnung zu tragen, dass A._______ die Gelder zu Lebzeiten von
Estella Hirzel gemäss seinen Angaben tatsächlich für diese abgehoben
bzw. verwendet habe und nicht für sich persönlich.
Nachdem der Sachwalter am 21. April 2010 aus dem Handelsregister ge-
löscht und die neu gewählten Stiftungsratsmitglieder eingetragen worden
A-798/2014
Seite 39
waren, leitete die Beschwerdeführerin gestützt auf die Schuldanerkennung
vom 2. Dezember 2008 eine Betreibung über Fr. 708'489.– nebst Zins zu
5% seit 1. Januar 2009 gegen A._______ ein. Dieser erhob am 19. Juli
2010 Rechtsvorschlag gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl (vgl.
Vorakten, S. 528). Am 1. Oktober 2010 wurde der Beschwerdeführerin die
provisorische Rechtsöffnung über Fr. 708'489.– nebst Zins zu 5% seit
16. Juli 2010 erteilt. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde vom
Obergericht des Kantons Aargau am 15. Februar 2011 abgewiesen. In der
Folge erhob A._______ am 10. März 2011 eine Aberkennungsklage. Diese
wurde vom Bezirksgericht Laufenburg am 15. November 2012 abgewie-
sen. Dagegen gelangte A._______ wiederum ans Obergericht des Kantons
Aargau. Dieses wies die Berufung am 5. März 2013 ab (vgl. zum Ganzen
Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2013 [Vorakten,
S. 1155 ff.]).
7.5 Zu prüfen ist, ob aus diesen Feststellungen auf ein widerrechtliches
Verhalten des EDI geschlossen werden kann.
7.5.1 Die Handlungen des EDI sind dann als widerrechtlich zu qualifizieren,
wenn dieses dadurch gegen eine Verhaltensnorm verstossen hat, die zum
Schutz vor der geltend gemachten Schädigung dient (vgl. dazu oben
E. 6.4.2). Die Verletzung einer wesentlichen Amtspflicht ist vorliegend hin-
gegen nicht vorauszusetzen, da der behauptete Schaden nicht Folge eines
Rechtsakts, sondern von realem Handeln ist (vgl. zum Begriff der wesent-
lichen Amtspflichtverletzung: BGE 123 II 577 E. 4d/dd und Urteil des BGer
2C_834/2009 vom 19. Oktober 2010 E. 2.2 in fine). In seinem Urteil vom
3. Juli 2003 verlangte das Bundesgericht indes auch bei Realakten eine
gewisse Wesentlichkeit der Pflichtverletzung der Aufsichtsbehörde (vgl. Ur-
teil des BGer 2C.4/2000 vom 3. Juli 2003 E. 5.1.4).
Nach Art. 84 Abs. 2 ZGB hat das EDI dafür zu sorgen, dass das Stiftungs-
vermögen seinen Zwecken gemäss verwendet wird. Diese Bestimmung
bezweckt den Schutz der Stiftung selber und nicht (nur) denjenigen der
Destinatäre (vgl. oben E. 6.2.2). Sie verpflichtet das EDI zum Einschreiten,
wenn es von einer unzulässigen Verwendung oder von einer unzulässigen
anderweitigen Schmälerung eines Stiftungsvermögens Kenntnis erhält
(vgl. oben E. 6.4.3). Entsprechend verstösst das EDI auch gegen die Be-
stimmung, wenn es durch eigenes Handeln eine solche Schmälerung ei-
nes Stiftungsvermögens herbeiführt. Zu beachten ist indes, dass dem EDI
als Aufsichtsbehörde ein erheblicher Beurteilungs- und Ermessensspiel-
raum zusteht (vgl. Urteil des BVGer B-3773/2011 vom 11. September 2012
A-798/2014
Seite 40
E 3.2 mit Hinweisen). Eine Verletzung von Art. 84 Abs. 2 ZGB liegt nicht
schon vor, wenn sich das Vorgehen des EDI als unangemessen erweist.
Voraussetzung dafür ist vielmehr, dass eine qualifiziert fehlerhafte Aus-
übung des Ermessens vorliegt, d.h. eine Über- oder Unterschreitung oder
ein Missbrauch desselben (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des
BVGer A-2526/2011 vom 7. August 2012 E. 7.1.2 in fine sowie MAYHALL,
a.a.O., S. 235, 243).
7.5.2 Wie aufgezeigt, hat der Beistand die ausstehende Schenkungssteuer
nach Aufforderung durch das Steueramt beglichen und die Regressforde-
rung gegenüber A._______ umgehend, d.h. noch im April 2006, geltend
gemacht. In der Folge besprach er mit A._______ bzw. dessen Rechtsver-
treter die Möglichkeit einer Abzahlungsvereinbarung. Diese liessen ihm
entgegen den Abmachungen keinen entsprechenden Vorschlag zukom-
men. Am 18. Dezember 2006 ersuchte der Beistand um Zustellung des
Vorschlags bis Ende Jahr. Dieses vom Beistand in einer ersten Phase ge-
wählte Vorgehen war sachgerecht und potenziell zielführend. Zu beachten
ist weiter, dass die Beschwerdeführerin zunächst über keinen Titel ver-
fügte, aufgrund dessen sie eine provisorische Rechtsöffnung und damit
auch eine provisorische Pfändung hätte erreichen können. Nachdem die
Verhandlungen über eine Abzahlungsvereinbarung Anfang 2007 geschei-
tert waren, hätte der Beistand zur Durchsetzung der Forderung somit ent-
weder direkt eine Forderungsklage oder nach Einleiten einer Betreibung
und erhobenem Rechtsvorschlag eine Anerkennungsklage einreichen
müssen. Der Beistand verzichtete darauf, stattdessen gelang es ihm aber,
bis Ende 2007 bei A._______ eine schriftliche Schuldanerkennung einzu-
holen. Damit waren die Voraussetzungen für eine (provisorische) Pfändung
ebenfalls geschaffen. Nur schon deshalb ist das Vorgehen des Beistands
bis zu diesem Zeitpunkt nicht zu beanstanden. Entsprechend bestand auch
kein Anlass für ein Eingreifen des EDI.
7.5.3 Es stellt sich nach dem Gesagten aber die Frage, ob (gestützt auf die
Schuldanerkennung vom 4. Dezember 2007) bereits Anfang 2008 eine Be-
treibung hätte eingeleitet werden sollen. Unterdessen sah sich der Bei-
stand indes mit der Verfügung des EDI vom 5. April 2007 (Vorakten,
S. 314 ff.) konfrontiert. Das EDI hatte in dieser Verfügung die Wiederein-
setzung von A._______ als Präsident des Stiftungsrats der Beschwerde-
führerin angeordnet und die ersatzlose Aufhebung der Beistandschaft vor-
gesehen. Dies, ohne die offene Steuerregressforderung der Beschwerde-
führerin gegenüber A._______, welche dieser nicht zu begleichen bereit
A-798/2014
Seite 41
bzw. in der Lage war, zu thematisieren und auf den sich daraus ergeben-
den Interessenkonflikt einzugehen (vgl. auch Sachverhalt V). Mit Urteil
vom 6. März 2008 setzte das Bundesverwaltungsgericht A._______ zwar
definitiv als Stiftungsratsmitglied der Beschwerdeführerin ab, doch erhob
dieser dagegen Beschwerde beim Bundesgericht (vgl. Sachverhalt W). Un-
ter diesen Umständen ist nachvollziehbar, dass der Beistand, wie aus sei-
nem Schreiben vom 5. November 2008 hervorgeht, in Sachen "Steuerre-
gressforderung" nicht mehr selbständig handelte, sondern vom EDI einen
Entscheid darüber erwartete, ob er gegenüber A._______ betreibungs-
rechtliche Schritte einleiten solle. Im Raum stand "die Möglichkeit eines
Vergleichs", welcher aber erst "durch den dereinstigen, eventuell neu zu
bestellenden Stiftungsrat" abgeschlossen werden sollte. Das EDI sprach
sich am 10. Februar 2009 für ein Zuwarten aus. Aufgrund des Urteils des
Bundesgerichts vom 19. Januar 2009 stand die definitive Abberufung von
A._______ aus dem Stiftungsrat zu diesem Zeitpunkt bereits fest. Weiter
hatte das Bundesgericht angeordnet, die Beistandschaft sei bis zur Ergän-
zung des Stiftungsrats in eine Sachwalterschaft umzuwandeln (vgl. Sach-
verhalt Y).
7.5.4 Es ergibt sich somit, dass es aufgrund der vom EDI geschaffenen
Ausgangslage diesem oblag, über das weitere Vorgehen in Sachen "Steu-
erregressforderung" zu entscheiden. Den Umstand, dass zwischen Anfang
2008 und Mitte 2010 keine Schritte zur Durchsetzung dieser Forderung un-
ternommen worden sind, hat daher in erster Linie das EDI zu vertreten.
Dies unabhängig davon, ob es den Beistand anlässlich des Telefonats vom
10. Februar 2009 direkt aufforderte, keine Betreibung einzuleiten, oder ob
es ihm dies freistellte.
Indessen war das EDI allein aufgrund der abstrakten Gefahr, dass sich das
Vermögenssubstrat von A._______ weiter verringern könnte, nicht ver-
pflichtet, für eine sofortige Einleitung der Betreibung zu sorgen. Vielmehr
stellt es – solange der Eintritt der Verjährung nicht droht – eine Frage des
Ermessens dar, zu welchem Zeitpunkt eine offene Forderung in Betreibung
gesetzt wird. Vorliegend überzeugt die Überlegung des EDI nicht restlos,
wonach der Entscheid über das weitere Vorgehen dem neuen Stiftungsrat
zu überlassen war. Es dürfte dem EDI dabei insbesondere um einen allfäl-
ligen Forderungsverzicht gegenüber A._______ gegangen sein. Ein sol-
cher wäre jedoch kaum in Frage gekommen. Das Vorgehen des EDI ist
damit allenfalls als unangemessen zu qualifizieren. Hingegen besteht kein
Anlass anzunehmen, dass das EDI konkrete Informationen über eine wei-
A-798/2014
Seite 42
tere Verschlechterung der Vermögensverhältnisse von A._______ hatte o-
der hätte haben müssen. Auch die Beschwerdeführerin vermag – selbst
zum heutigen Zeitpunkt – keine entsprechenden Hinweise zu nennen (vgl.
dazu weiter unten E. 7.6.2 und 7.6.3). Unter diesen Umständen lag ein Zu-
warten ohne Weiteres innerhalb des Ermessensspielraums des EDI. Eine
qualifiziert fehlerhafte Ausübung des Ermessen liegt damit nicht vor.
7.5.5 Weiter tönt die Beschwerdeführerin allerdings an, A._______ habe
gewisse Vermögenswerte möglicherweise gezielt dem Zugriff der Behör-
den entzogen. Dafür wäre ihm indes auch bei einer wesentlich früheren
Einleitung der Betreibung Zeit verblieben. Wenn schon, hätte solches
durch eine Arrestlegung verhindert werden müssen. Dass die Vorausset-
zungen für ein erfolgreiches Arrestbegehren jemals gegeben gewesen wä-
ren, ist jedoch nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch
nicht geltend gemacht.
7.5.6 Es ist somit festzuhalten, dass im Zusammenhang mit der Geltend-
machung der Regressforderung kein widerrechtliches Verhalten des EDI
vorliegt.
7.6 Ein Schaden entstand der Beschwerdeführerin zudem nur insoweit, als
sich das pfändbare Vermögen von A._______ im massgebenden Zeitraum
tatsächlich vermindert hat bzw. sich dessen Verbindlichkeiten tatsächlich
erhöht haben.
7.6.1 Die Vorinstanz weist in der angefochtenen Verfügung darauf hin, aus
den Vorbringen der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, inwiefern sich
die finanzielle Lage von A._______ im Zeitraum zwischen November 2008
und der Einleitung der Betreibung durch die Beschwerdeführerin im Juli
2013 (recte: Juli 2010) verschlechtert haben sollte. Der Steuervertreter
habe bereits am 3. August 2005 ausgeführt, dass A._______ nicht in der
Lage sei, die Steuerrestforderung zu begleichen. Der Beschwerdeführerin
sei somit kein Schaden entstanden.
7.6.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde geltend, die von
A._______ empfangenen Millionenbeträge seien 2006 mit Sicherheit noch
vorhanden gewesen, zumal diesem die Vermögenswerte gemäss der Ver-
einbarung vom 21. Dezember 2001 erst im Dezember 2002 herausgege-
ben worden seien. Dass sich diese Millionen bis im April 2006, d.h. nur 3.5
Jahre später, in Luft aufgelöst haben sollten, werde das EDI kaum glaub-
haft behaupten können.
A-798/2014
Seite 43
7.6.3 In den Akten befindet sich ein Memorandum der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführerin zuhanden des Stiftungsrats vom 22. November 2012
(Vorakten, S. 1174 ff.). Darin wird ausgeführt, aufgrund der von der Be-
schwerdeführerin eingeleiteten Betreibung seien die bekannten Vermö-
genswerte von A._______ vom Betreibungsamt provisorisch gepfändet
worden. (Ausführungen zum Pfändungserfolg). Gestützt auf diese Ausfüh-
rungen der Rechtsvertreter bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Be-
schwerdeführerin bei der Verteilung des Verwertungserlöses zu Verlust
kommen könnte, unklar ist aber jedenfalls, in welcher Höhe sich der Verlust
bewegen wird.
Weiter führte der Steuervertreter bereits in seinem Schreiben vom 3. Au-
gust 2005 (Vorakten, S. 706 ff.) aus, A._______ verfüge nach eigenen An-
gaben nicht über die Mittel, die es ihm erlauben würden, den nach Abzug
der sichergestellten Summe verbleibenden Steuerbetrag zu bezahlen (vgl.
auch Sachverhalt S). Anlässlich der Informationssitzung vom 12. Februar
2010 soll der Beistand zudem ausgeführt haben, dass sich die Vermögens-
werte von rund 8 Mio. Franken, welche A._______ gestützt auf die Verein-
barung vom 21. Dezember 2001 zugestanden hätten, nach deren Freigabe
durch den Erbschaftsverwalter "wegen Börsenbaisse" auf rund 5.6 Mio.
Franken reduziert hätten; nach Abzug der durch A._______ für Nach- und
Schenkungssteuern insgesamt zurückzustellenden 4 Mio. Franken und der
Verpflichtung gegenüber der Deusser-Stiftung im Umfang von
Fr. 500'000.– habe der Anteil effektiv noch rund 1.1 Mio. Franken betragen
(vgl. die "inhaltliche Zusammenfassung" der Sitzung vom 12. Februar 2010
[Vorakten, S. 510 ff.]). Wenn die Beschwerdeführerin unter diesen Umstän-
den ausführt, ein Teil der von A._______ empfangenen Millionenbeträge
sei 2006 (bzw. 2008) mit Sicherheit noch vorhanden gewesen, handelt es
sich dabei um eine blosse Mutmassung.
7.6.4 Es ist damit nicht erstellt, dass noch wesentlich mehr Vermögens-
werte greifbar gewesen wären, wenn die Betreibung nicht erst Mitte 2010,
sondern bereits Anfang 2008 eingeleitet worden wäre.
7.7 Was die behauptete unzureichende Geltendmachung der Steuerre-
gressforderung betrifft, besteht mangels Widerrechtlichkeit und mangels
nachgewiesenem Schaden somit von Vornherein kein Anspruch auf Scha-
denersatz.
A-798/2014
Seite 44
7.8 Es erübrigt sich nach dem Gesagten, auf die Frage der Verwirkung all-
fälliger Ansprüche wegen unzureichender Geltendmachung der Steuerre-
gressforderung einzugehen (vgl. zur Verwirkung E. 6.3.2). Damit kann ins-
besondere offen bleiben, ob sich die Beschwerdeführerin in diesem Zu-
sammenhang das Wissen des Beistands zurechnen lassen müsste oder
ob dies auch vorliegend nicht der Fall wäre (vgl. dazu E. 6.3.3).
7.9 Demnach erweist sich auch das Schadenersatzbegehren 2 als unbe-
gründet.
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfah-
rens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb ihr die Verfah-
renskosten aufzuerlegen sind (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da es sich vor-
liegend um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse handelt und ein Streit-
wert von gut 15 Mio. Franken gegeben ist, sind diese Kosten auf
Fr. 30'000.– festzusetzen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1
i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Sie sind mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss zu verrechnen. Eine Parteientschädigung steht der Beschwerde-
führerin angesichts ihres Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und
Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 30'000.– werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schuss verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Andreas Meier
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Seite 46
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaf-
tung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert
mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Steht die Be-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert
30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand: