Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8003/2010
U r t e i l v om 2 4 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Daniel de Vries Reilingh,
Gerichtsschreiber Alexander Misic.
Parteien 1. A._______, …,
2. B._______ Ltd., …,
3. C._______ Ltd., ...,
4. D._______, …,
5. E._______, …,
alle vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A8003/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service [IRS] in
Washington) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [Hrsg.] [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN
unter Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der
schweizerischen Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4,
Kennziffer I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in
Beilage 4). Der IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über
amerikanische Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar
2001 und dem 31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder
eine andere Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer
Abteilung der UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder
Tochtergesellschaften in der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt,
überwacht oder gepflegt wurden. Betroffen waren Konten, für welche die
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Seite 3
UBS AG (1) nicht im Besitz eines durch den Steuerpflichtigen
ausgefüllten Formulars «W9» war und (2) nicht rechtzeitig und korrekt
mit dem Formular «1099» namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem
amerikanischen Fiskus alle Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet
hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b des Anhangs zum Staatsvertrag 10 umschriebenen
Kategorie betraf. Dies geschah mit der Begründung, das Abkommen 09
sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich an das
Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe nur bei
Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A8003/2010
Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (auszugsweise veröffentlicht in
BVGE 2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die
Gültigkeit des Staatsvertrags 10.
H.
Die vorliegend betroffenen Dossiers ***1 und ***2 von A._______ als
angeblich wirtschaftlich Berechtigtem an der B._______Ltd. (seit dem
xx.yy.2008 aus dem Öffentlichkeitsregister Liechtenstein gelöscht) sowie
an der C._______Ltd. übermittelte die UBS AG der ESTV (samt
"Certificate of Authenticity of Business Records") am 29. März 2010
beziehungsweise am 10. Mai 2010. In ihrer Schlussverfügung vom
12. Oktober 2010 gelangte die ESTV (aus noch näher darzulegenden
Gründen) zum Ergebnis, dass der Fall von A._______ der Kategorie
gemäss Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 (nachfolgend:
Kategorie 2/B/a) zuzuordnen sei und sämtliche Voraussetzungen erfüllt
seien, um dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 erhoben A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer 1), die B._______Ltd. (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 2), die C._______Ltd. (nachfolgend:
Beschwerdeführerin 3), D._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 4)
und E._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin 5) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragten, es sei die Schlussverfügung
der ESTV vom 12. Oktober 2010 aufzuheben; die Amtshilfeverfahren ***1
und ***2 seien einzustellen; es seien alle die Beschwerdeführenden
A8003/2010
Seite 5
betreffenden Dokumente zu vernichten sowie eventualiter die Sache zur
Neubeurteilung an die ESTV zurückzuweisen; eventualiter seien die
Namen D._______, E._______, F._______, G._______, H._______,
I._______Ltd. (…), J._______, K._______, L._______, M._______,
N._______ aka O._______, P._______, Q._______, R._______,
S._______Ltd., T._______SA, U._______Ltd., V._______Ltd. in den
betreffenden Dokumenten ausnahmslos abzudecken; alles unter Kosten
und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
J.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. Januar 2011 beantragte die ESTV, die
Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe (Art.
32 VVG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die Zuständigkeit
des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Für die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 liegen keine gültigen
Vollmachten des Rechtsvertreters im Recht. Bezüglich der
Beschwerdeführerin 2 spielt dies keine Rolle, da sie am xx.yy.2008 aus
dem Öffentlichkeitsregister des Fürstentums Liechtenstein gelöscht
wurde. Bezüglich der Beschwerdeführerin 3 setzte das
Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer 1 eine Nachfrist, um
seine Einzelzeichnungsberechtigung für die Beschwerdeführerin 3 zu
belegen. Der Beschwerdeführer 1 leistete dieser Aufforderung keine
Folge, sondern begründete die Unterzeichnung der Vollmacht für die
Beschwerdeführerin 3 damit, dass er von der UBS AG resp. der
Vorinstanz fälschlicherweise für den wirtschaftlich Berechtigten an der
Beschwerdeführerin 3 gehalten werde. Auf die Beschwerde ist bezüglich
der Beschwerdeführerinnen 2 und 3 somit nicht einzutreten.
A8003/2010
Seite 6
1.3.
1.3.1. Zur Beschwerde legitimiert ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme hatte (Art. 48
Abs. 1 Bst. a VwVG), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. b VwVG) und zudem ein schutzwürdiges
Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat (Art. 48
Abs. 1 Bst. c VwVG). Nach der Rechtsprechung gilt jedes rechtliche oder
tatsächliche Interesse, das eine von einer Verfügung betroffene Person
geltend machen kann, als schutzwürdig (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6792/2010 vom 4. Mai 2011 E. 2.1.1 mit
Hinweisen).
1.3.2. Bezüglich des Beschwerdeführers 1 als Adressat der
angefochtenen Verfügung sind die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation ohne weiteres erfüllt. Soweit seine eigenen
Interessen betroffen sind, kann der Beschwerdeführer 1 auch Rügen
vortragen, welche im Interesse von Drittpersonen (in casu: Interessen der
in den Bankakten erwähnten Drittpersonen) liegen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6610/2010 vom 12. August 2011 E. 1.1.2
und E. 1.1.4, mit Hinweisen). Ob der Beschwerdeführer 4, welcher als
Rechtsanwalt des Beschwerdeführers 1 und als Treuhänder der
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 auftrat und in diesen Funktionen in den
Bankunterlagen erwähnt wird, sowie die Beschwerdeführerin 5 als
dessen Angestellte beschwerdelegitimiert sind, kann im Hinblick auf den
Ausgang des vorliegenden Verfahrens und soweit der Beschwerdeführer
1 ohnehin befugt ist, die sie betreffenden Begehren (Anonymisierung der
Bankdokumente) vorzutragen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6; A
6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2; A7663/2010 vom 28. April 2011
E. 6), offen bleiben.
1.4. Auf die im Übrigen frist und formgerecht eingereichte Beschwerde
ist somit – unter Vorbehalt des Gesagten (E. 1.2 und 1.3.1) – einzutreten.
1.5. Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Recht von Amtes wegen
an. Es ist demzufolge verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54,
unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von
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Seite 7
Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als
Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren
gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz
abweichenden Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen).
2.
Der Beschwerdeführer 4 sowie die Beschwerdeführerin 5 verlangen, dass
ihr Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 10 der Verordnung
über die Amtshilfe nach Doppelbesteuerungsabkommen vom 1.
September 2010 (ADV; SR 672.204; in Kraft seit dem 1. Oktober 2010
[AS 2010 4017] gewahrt werde. Da sie von einer allfälligen Gewährung
der Amtshilfe "materiell betroffen" seien, hätte die ESTV auch ihnen
gegenüber ein Amtshilfeverfahren eröffnen müssen (inkl.
Akteneinsichtsrecht und Möglichkeit zur Stellungnahme). Indem die
Vorinstanz dies unterlassen habe, liege eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in mehreren Entscheiden
entschieden, dass die ADV im gestützt auf den Staatsvertrag 10
durchgeführten Amtshilfeverfahren nicht zur Anwendung gelangt (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A6159/2010 vom 28. Januar 2011 E.
2.1; A7019/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 3.1). Die Beschwerdeführer 4
und 5 können daher aus der ADV nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die
Frage, ob die Beschwerdeführer 4 und 5 aus dem Gehörsanspruch ein
Recht auf Beiladung im vorinstanzlichen Verfahren ableiten können, kann
offen bleiben, da die Betroffenen sich im vorliegenden Verfahren äussern
konnten und eine allfällige Verletzung des rechtlichen Gehörs vor
Bundesverwaltungsgericht, das die aufgeworfenen Datenschutzfragen mit
voller Kognition überprüft, geheilt werden konnte (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7019/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 2).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundesbeschlusses vom 22. Juni
1951 über die Durchführung von zwischenstaatlichen Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (SR 672.2) ist der
Bundesrat zuständig, das Verfahren zu regeln, das bei einem vertraglich
ausbedungenen Austausch von Meldungen zu befolgen ist. In Bezug auf
den Informationsaustausch mit den USA gestützt auf Art. 26 DBAUSA 96
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Seite 8
hat der Bundesrat diese Aufgabe mit Erlass der Vo DBAUSA
wahrgenommen. An der dort festgeschriebenen Verfahrensordnung
ändert der Staatsvertrag 10 grundsätzlich nichts (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 1.4.2, A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 und E. 6.2.2 [letztere auch
in BVGE 2010/40]). Das Verfahren in Bezug auf den
Informationsaustausch mit den USA wird abgeschlossen mit dem Erlass
einer begründeten Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j
Abs. 1 Vo DBAUSA. Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein
begründeter Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn
der einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und,
bejahendenfalls, welche Informationen (Gegenstände, Dokumente,
Unterlagen) nach schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft
werden können und nun an die zuständige amerikanische Behörde
übermittelt werden dürfen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.2). Nach der Rechtsprechung zum
Amtshilfeverfahren genügt es für die Bejahung des Tatverdachts, wenn
sich hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der inkriminierte
Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist nicht Aufgabe des
Amtshilfegerichts, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare
Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb nur, ob
die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht ist
oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl.
BGE 129 II 484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE
2010/64 E. 1.4.2).
3.2. In der Folge obliegt es den vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihnen dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407
E. 5.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli
2010 E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass die vom
Amtshilfeverfahren Betroffenen unverzüglich und ohne Weiterungen den
Urkundenbeweis erbringen, dass sie zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden sind. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
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Seite 9
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (BVGE 2010/64
E. 1.4.2).
4.
4.1. Umstritten ist vorliegend die Frage, ob der Beschwerdeführer 1 die
im Anhang zum Staatsvertrag 10 aufgeführten Kriterien der Kategorie
2/B/a für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt. Massgeblich ist der
Wortlaut in der englischen Originalversion des Staatsvertrags 10 (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 7.1). Unter die in Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10
umschriebene Grundkategorie fallen USPersonen (ungeachtet ihres
Wohnsitzes), welche an "offshore company accounts", die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich
berechtigt waren, wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf
"Betrugsdelikte und dergleichen" dargelegt werden kann.
4.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons" nicht
nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den USA in
der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008 subjektiv
steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal Revenue
Code" (IRC) sind neben "US citizens" (USStaatsangehörige) auch
"resident aliens" in den USA subjektiv steuerpflichtig (BVGE 2011/6
E. 7.1.1; vgl. grundlegend BVGE 2010/64 E. 5.2, bestätigt u.a. in Urteil
des Bundesverwaltungsgericht A6605/2010 vom 23. August 2011
E. 8.2).
4.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore company
accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die während des
Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet und geführt wurden. Die Kriterien
im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin auch dazu dienen, u.a.
diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen, die Konten auf den
Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen liessen, welche ermöglicht
haben, die steuerlichen Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu
umgehen. Vor diesem Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31
Abs. 1 VRK einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10
unter dem Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h. auch
"offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt
A8003/2010
Seite 10
anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw. Einrichtungen müssen
lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine dauerhafte
Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer Bank zu
führen bzw. "Eigentum zu halten" (BVGE 2011/6 E. 7.2.1).
4.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist entscheidend,
inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto der "offshore
company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten Einkünfte durch
den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch weiterhin wirtschaftlich
kontrollieren und darüber verfügen konnte. Hatte die fragliche "US
person" die Entscheidungsbefugnis darüber, wie das Vermögen auf dem
UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob und bejahendenfalls wie dieses
oder die daraus erzielten Einkünfte verwendet worden sind, hat sich diese
aus wirtschaftlicher Sicht nicht von diesem Vermögen und den damit
erwirtschafteten Einkünften getrennt (KLAUS VOGEL, On Double Taxation
Conventions, 3. Aufl., London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht
und Kontrolle über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen
und die daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten
Zeitperiode von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand
des rein Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die
heranzuziehenden Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche
(Rechts)form für die "offshore company" gewählt wurde (BVGE 2011/6
E. 7.3.2).
5.
5.1. Die Kriterien der Grundkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. B sind für Fälle
der Kategorie 2/B/a in dem Sinn zu ergänzen, als gemäss Wortlaut der
Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 nur Konten mit
Vermögenswerten von mindestens Fr. 250'000.— dem IRS mitzuteilen
sind. Da Ziff. 2 Bst. B/a des Staatsvertrags 10 als lex specialis der Ziff. 1
Bst. B vorgeht, sind Informationen von Konten zu liefern, auf welchen
während des relevanten Zeitraums Vermögen von mindestens
Fr. 250'000.— lag, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
5.2. Unklar ist aufgrund der Formulierung in Ziff. 2 Bst. B/a des Anhangs
zum Staatsvertrag 10, ob die Untergrenze von Fr. 250'000.— während
des gesamten abkommensrelevanten Zeitraums erreicht bzw.
überschritten sein muss, oder ob es genügt, wenn sie einmal während
des relevanten Zeitraums erreicht bzw. überschritten wurde. Deutlich wird
A8003/2010
Seite 11
die Vertragsnorm jedoch unter Heranziehung der Auslegung nach dem
Zusammenhang sowie nach Ziel und Zweck gemäss Art. 31 VRK. Die
Grundkategorie gemäss Ziff. 1 Bst. A betrifft Inhaber von UBSKonten,
auf welchen zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums zwischen
2001 und 2008 Vermögen von mehr als 1 Million Franken lagen. Bei
Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum Staatsvertrag 10 ist bereits aufgrund des
Wortlauts klar, dass es genügt, wenn auf dem betroffenen Konto einmal
während des abkommensrelevanten Zeitraums die Grenze von 1 Million
Franken überschritten wurde. Bei betrügerischem Verhalten gemäss
Ziff. 2 Bst. A/a des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen) Inhaber von Konten von weniger als
1 Million Franken, aber von mindestens Fr. 250'000.— unter das
Abkommen. Die Untergrenze von Fr. 250'000.— bei betrügerischem
Verhalten der Kategorie 2/A/a muss ebenfalls nur einmal während des
abkommensrelevanten Zeitraums erreicht worden sein. Nichts anderes
kann für die Kategorie 2/B/a gelten, da auch diese Kategorie
betrügerisches Verhalten betrifft. Auch bei der Kategorie 2/B/a reicht es
aus, wenn das betroffene Konto einmal während des Zeitraums von 2001
bis 2008 die Grenze von Fr. 250'000.— erreichte oder überschritt, damit
bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen Amtshilfe geleistet werden
kann. Es kann nicht Ziel der Vertragsparteien gewesen sein, Personen,
die mit Hilfe von OffshoreStrukturen mutmasslich Steuerbetrug
begingen, günstiger zu behandeln als Personen, die ohne solche
Strukturen mutmasslich Steuerbetrug begingen. Die gegenteilige
Auffassung der Beschwerdeführer, dass nämlich die Grenze von
Fr. 250'000.— während des gesamten Zeitraums erreicht bzw.
überschritten worden sein muss, ist damit nicht zu stützen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A7019/2010 vom 6. Oktober 2011 E. 10.2).
6.
6.1. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1 Bst. B
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/a zusätzlich
der begründete Verdacht auf betrügerisches Verhalten ("fraudulent
conduct") zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann. Ein solches Verhalten
liegt vor, wenn die wirtschaftlich berechtigten USPersonen Folgendes
begingen:
Activities presumed to be fraudulent conduct including such activities that led
to a concealment of assets and underreporting of income based on a
"scheme of lies" or submission of incorrect or false documents, [...].
A8003/2010
Seite 12
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
[A]ls betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen, einschliesslich
Handlungen, welche zu einer Verschleierung von Vermögenswerten und
einer zu niedrigen Deklaration von Einkommen führten, basierend auf einem
"Lügengebäude" oder dem Einreichen unrichtiger oder falscher Unterlagen,
[…].
6.2. Das vermutete betrügerische Verhalten ist darauf ausgerichtet, dem
Staat eine Steuereinnahme vorzuenthalten. Was im Einzelnen als
betrügerisches Verhalten vermutete Handlungen ("activities presumed to
be fraudulent conduct") gilt, ist durch vertragsautonome Auslegung zu
bestimmen. Diese Auslegung hat Vorrang vor allfälligen anderen
Auslegungen des Stammabkommens DBAUSA 1996 sowie der
Vereinbarung 03 (vgl. BVGE 2010/40 E. 6.2.2).
6.2.1. Fussnote 3 zum Anhang der englischen Fassung (Fussnote 16 in
der deutschen Fassung) des Staatsvertrags 10 (nachfolgend auch nur:
Fussnote) enthält eine beispielhafte Umschreibung dessen, wann von
einem "Lügengebäude" ("scheme of lies") auszugehen ist. Die Fussnote
präzisiert zudem, dass diese Beispiele nicht abschliessend sind und die
ESTV je nach den massgeblichen Tatsachen und Umständen weitere
Tatbestände als "Lügengebäude" qualifizieren kann. Ein solches
Lügengebäude kann gestützt auf die Bankunterlagen vorliegen, wenn
wirtschaftlich Berechtigte in dauernder Weise die Verwaltung und Anlage
der im Konto der OffshoreGesellschaft gehaltenen Vermögenswerte
ganz oder teilweise leiteten und kontrollierten oder sonst wie die
Formalitäten oder den Inhalt des angeblichen Gesellschaftseigentums
missachteten (d.h. die OffshoreGesellschaft funktionierte als Strohmann,
Scheingesellschaft oder Alter Ego des wirtschaftlich Berechtigten), indem
die wirtschaftlich Berechtigten (i) im Widerspruch zu den in der
Kontodokumentation gemachten Ausführungen oder den dem IRS oder
der Bank eingereichten Steuerformularen Anlageentscheide fällten; (ii)
Telefonkarten oder spezielle Mobiltelefone verwendeten, um die Quelle
des Handels zu tarnen; (iii) Lastschrift oder Kreditkarten einsetzten, um
auf täuschende Weise Kapital zu repatriieren oder auf andere Weise
Kapital zu überweisen zur Zahlung persönlicher Auslagen oder zur
Veranlassung von Routinezahlungen von Kreditkartenrechnungen für
persönliche Auslagen unter Verwendung von Vermögenswerten des
Kontos der OffshoreGesellschaft; (iv) elektronische Geldüberweisungen
oder andere Zahlungen vom Konto der OffshoreGesellschaft auf Konten
in den Vereinigten Staaten oder anderswo veranlassten, welche vom
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wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person gehalten
oder kontrolliert wurden, um die wahre Herkunft der diese elektronischen
Geldüberweisungen veranlassenden Person zu tarnen; (v) nahestehende
juristische oder natürliche Personen als Durchlauf oder Strohmänner zur
Repatriierung oder anderweitigen Überweisung von Vermögenswerten im
Konto der OffshoreGesellschaft einschalteten; oder (vi) dem
wirtschaftlich Berechtigten oder einer nahestehenden Person "Darlehen"
gewährten, welche direkt aus den Vermögenswerten im Konto der
OffshoreGesellschaft stammten, dadurch gesichert waren oder damit
bezahlt wurden (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7019/2010 vom
6. Oktober 2011 E. 11.2.1).
6.3. Die in Ziff. 2 Bst. B/a zum Anhang des Staatsvertrags 10 genannte
Verwendung von unrichtigen oder falschen Urkunden ("incorrect or false
documents") findet sich gleichfalls in der Ziff. 2 Bst. A/a. Dabei ist
festzuhalten, dass der Begriff "documents" von den Vertragsparteien
nicht definiert wurde. Dieser Begriff findet sich nicht nur im
Staatsvertrag 10, sondern bereits im DBAUSA 96. Er wird hier wie dort
mit "Urkunde" übersetzt. Aufgrund des "Zusammenhangs" i.S.v. Art. 31
VRK kann die Terminologie des DBAUSA 96 hier als Auslegungshilfe
herangezogen werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb der
Urkundenbegriff gemäss Staatsvertrag 10 nicht ebenfalls eng auszulegen
ist, so wie er in der – hier ebenfalls massgeblichen – deutschen Fassung
des DBAUSA 96 verwendet wird. Soweit ein in den USA
Steuerpflichtiger falsche Urkunden verwendet, um gegenüber dem IRS
seine finanzielle Lage zu verschleiern, fällt dieses Verhalten – wäre es in
der Schweiz begangen worden – unter den Tatbestand des
Steuerbetrugs. Dabei wird der Begriff der Urkunde nach schweizerischem
Recht definiert, wonach eine Urkunde ein Dokument ist, das dazu
bestimmt und geeignet ist, eine Tatsache von rechtlicher Bedeutung zu
beweisen, unabhängig davon, wer die Urkunde ausgestellt hat (Art. 110
Abs. 4 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
[SR 311.0]). Die Beweiseignung bestimmt sich nach dem Recht des
ersuchenden Staates (BGE 125 II 250 E. 3c und E. 4a). Soweit sich
Anhaltspunkte für ein solches Verhalten ergeben, ist aufgrund des
begründeten Tatverdachts bezüglich dieses Steuerpflichtigen Amtshilfe
an die USA zu leisten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A
6159/2010 vom 28. Januar 2011 E. 3.4.5.1 betreffend einen Fall der
Kategorie 2/A/a, Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A7019/2010 vom
6. Oktober 2011 E. 11.2.2).
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Seite 14
7.
Laut angefochtener Schlussverfügung der Vorinstanz ist den
Bankunterlagen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer 1 eine "US
person" im Sinne des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sei, da er seinen
Wohnsitz in den USA habe (...). Er sei an der Beschwerdeführerin 2
sowie an der Beschwerdeführerin 3 und damit auch an deren
jeweiligen Bankkonten mit den Stammnummern *** beziehungsweise
*** wirtschaftlich berechtigt gewesen (…). Der Gesamtwert der Konten
habe am 31. Dezember 2003 beziehungsweise am 31. Dezember
2002 die massgebliche Grenze von Fr. 250'000.— überstiegen (…).
Die Beschwerdeführerinnen 2 und 3 seien Sitzgesellschaften (…), das
heisst nichtoperative Gesellschaften mit Sitz in einer "Steueroase",
welche weder über eigenes Personal noch über eigene Geschäftsräume
verfügten.
Des Weitern sei den eigenreichten Bankunterlagen zu entnehmen, dass
die Organe der Beschwerdeführerin 2 zahlreiche Vergütungsaufträge im
Umfang von Fr. xx'xxx'xxx.— an Banken in den USA, Liechtenstein und
Panama etc. und meist zugunsten von Gesellschaften erteilt hätten, ohne
dass sich der Verwendungszweck dieser Mittel aus den Unterlagen
erschliessen würde. Am 22. Dezember 2003 seien USD x'xxx'xxx.— vom
Konto der Beschwerdeführerin 2 auf das Konto der Beschwerdeführerin 3
überwiesen worden (…). Der Beschwerdeführer 1 sei auch am Konto der
Beschwerdeführerin 3 wirtschaftlich berechtigt gewesen (…). Den
Unterlagen sei zu entnehmen, dass die UBS AG dem
vertretungsbevollmächtigten Direktor der Beschwerdeführerin 2 (das
heisst dem Beschwerdeführer 4) mitgeteilt habe, dass solche
Transaktionen nicht erwünscht seien (…). Der Beschwerdeführer 4 habe
den Beschwerdeführer 1 darüber informiert und daraufhin die
Bankbeziehung saldieren und die Vermögenswerte auf eine andere Bank
transferieren lassen (…).
Der Beschwerdeführer 1 trete beim Konto der Beschwerdeführerin 2 nicht
direkt in Erscheinung. Aus den Unterlagen gehe jedoch hervor, dass er
die formell vertretungsberechtigten Direktoren für sich handeln liess (…).
Die Zahlungsanweisungen seien formell vom Organ der
Beschwerdeführerin 2 abgesegnet und bestätigt worden. Diese habe
jedoch nach Auffassung der ESTV keine selbständige Bedeutung. Der
Beschwerdeführer 1 habe das Konto des Beschwerdeführerin 2 wie sein
eigenes privates Konto benutzt. Die Beschwerdeführerin 2 habe somit
lediglich die Funktion eines Treuhänders gehabt. Sie erscheine als
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missbräuchliche Gestaltung ("sham entity") bzw. als blosses Instrument
der dahinter stehenden nutzungsberechigten natürlichen Person ("alter
ego"). Es sei folglich von einem Lügengebäude gemäss Fussnote 3 des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 auszugehen, und es bestünde ein
begründeter Verdacht auf "tax fraud or the like". Alle massgeblichen
Kriterien der Kategorie 2/B/a seien im Ergebnis erfüllt.
8.
8.1. Beim Beschwerdeführer 1 handelt es sich unbestrittenermassen um
eine "US person" im Sinn des Staatsvertrags 10 (vgl. E. 4.2. hiervor), da
er im abkommensrelevanten Zeitraum seinen Wohnsitz in den USA hatte
(…). Ebenfalls unbestrittenermassen handelt es sich bei den
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 jeweils um eine "offshore company" im
Sinn des Staatsvertrags 10. Die streitbetroffenen "offshore company
accounts" wurden im abkommensrelevanten Zeitraum eröffnet und
gehalten. Der Kontostand überstieg den Betrag von Fr. 250'000.— am 31.
Dezember 2003 (…) bzw. am 31. Dezember 2002 (…). Zu beanstanden
ist in diesem Zusammenhang allerdings die Auffassung der Vorinstanz,
dass, sofern die Voraussetzungen der Amtshilfe bezüglich eines Kontos
erfüllt seien, Amtshilfe auch für die weiteren Konten zu erteilen sei.
Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind die
Voraussetzungen für jedes einzelne Konto gesondert zu prüfen (vgl.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A8261/2010 vom 15. August 2011
E. 4.4 betreffend einen Fall der Kategorie 2/B/a). Da die Vorinstanz die
Voraussetzungen zur Amtshilfeerteilung indessen für beide betroffenen
Konten prüfte, ist auf diesen Punkt nicht weiter einzugehen.
Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer 1 an den
Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wirtschaftlich berechtigt war (vgl. E. 8.2.
nachfolgend) und ob der von der Vorinstanz angenommene Verdacht auf
"Betrugsdelikte und dergleichen" als begründet erscheint (vgl. E. 8.3.
nachfolgend).
8.2. Der Beschwerdeführer 1 wird auf den jeweiligen Bankformularen A
als wirtschaftlich Berechtigter am UBSKonto der Beschwerdeführerin 2
(…) und am UBSKonto der Beschwerdeführerin 3 (…) genannt. Die
Angaben auf diesen Formularen stellen einen hinreichenden
Anhaltspunkt für die entsprechende Annahme der ESTV dar (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A7019/2010 vom 6. Oktober 2011
E. 13.2 mit Hinweisen). Damit ist es an den Beschwerdeführenden, diese
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Seite 16
Sachverhaltsannahme der Vorinstanz mittels Urkunden klarerweise und
entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3.2 hiervor).
Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Angaben auf den
Formularen A seien fälschlicherweise und ungewollt erfolgt. Der Grund
habe darin gelegen, dass anlässlich der Kontoeröffnung im Juli 2003 der
Beschwerdeführer 4 (in der Funktion als Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers 1 und als Treuhänder der Beschwerdeführerinnen 2
und 3) und die Beschwerdeführerin 5 (als Mitarbeiterin des
Beschwerdeführers 4) ursprünglich davon ausgegangen seien, dass der
Beschwerdeführer 1 der tatsächlich wirtschaftliche Berechtigte der
streitbetroffenen UBSBankkonten gewesen sei. Die UBS AG sei im Jahr
2005 auf den Fehler aufmerksam gemacht worden, habe aber die
entsprechende Korrektur des Formulars A nie vorgenommen. Die
Beschwerdeführenden stützen diese Behauptung auf eine Reihe von
Schreiben des Beschwerdeführers 4 an die UBS AG. In seinem
Schreiben vom 1. März 2005 teilte dieser der UBS AG mit, dass sich der
Kreis der an der Beschwerdeführerin 2 wirtschaftlich berechtigten
Personen geändert habe. Entgegen der Ansicht der
Beschwerdeführenden schliesst dieses Schreiben indessen nicht aus,
dass der Beschwerdeführer 1 nach wie vor zu den wirtschaftlich
berechtigten Personen gehörte. In seinem Schreiben vom 3. März 2005
gab der Beschwerdeführer 4 den Hauptbegünstigten an der
Beschwerdeführerin 3 an. Zwar wird in diesem Brief darauf hingewiesen,
dass der Beschwerdeführer 1 kein nennenswertes Interesse an der
Beschwerdeführerin 3 habe. Wie die Vorinstanz in der Vernehmlassung
zu Recht ausführt, schliesst dies zum einen nicht aus, dass der
Beschwerdeführer 1 zumindest ein untergeordnetes Interesse hatte, und
lässt ausserdem offen, ab welchem Zeitpunkt diese Sachlage gegeben
war. Es ist deshalb nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer 1
bis März 2005 an den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 wirtschaftlich
berechtigt gewesen war. Nichts anderes ergibt sich gestützt auf die ins
Recht gelegten "Reports of the Liquidation Trustees". Die Verfasser der
Berichte betonen, dass sie angesichts fehlender oder unvollständiger
Informationen, Berichte, Bücher und Urkunden lediglich Empfehlungen
abgeben könnten und den endgültigen Entscheid, wer tatsächlich
wirtschaftlich Berechtigter der Beschwerdeführerin 2 resp. der
Beschwerdeführerin 3 sei, anderen Akteuren überlassen müssten (…).
Die Verfasser der Berichte legen auch offen, dass sie weder die Echtheit
und Richtigkeit der ihnen vorgelegten Dokumente noch den
Wahrheitsgehalt von mündlichen Aussagen überprüfen könnten (…). Die
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Seite 17
Berichte sind deshalb nicht geeignet, die Richtigkeit der Angaben in den
Formularen A zu widerlegen. Es bleibt somit der Verdacht, dass der
Beschwerdeführer 1 an den Beschwerdeführerinnen 2 und 3
wirtschaftlich berechtigt war.
8.3. Die ESTV ist der Ansicht, der Beschwerdeführer 1 habe die
streitbetroffenen Bankkonti der Gesellschaften zu privaten Zwecken
benutzt. Sie begründet den Verdacht auf betrügerisches Verhalten damit,
dass es sich bei den Beschwerdeführerinnen 2 und 3 um
Sitzgesellschaften handle (…), von den Organen der Beschwerdeführerin
2 Vergütungsaufträge ohne erkennbaren Verwendungszweck der Mittel
erteilt worden seien, vom Konto der Beschwerdeführerin 2 ein Betrag von
USD x'xxx'xxx.— auf das Konto der Beschwerdeführerin 3 überwiesen
worden sei (…), wobei es sich um eine seitens der UBS AG nicht
erwünschte Transaktion gehandelt habe (…), und aus den Unterlagen
hervorgehe, dass der gegen aussen nicht direkt in Erscheinung tretende
Beschwerdeführer 1 die formell vertretungsberechtigten Direktoren der
Beschwerdeführerin 2 für sich habe handeln lassen (…). Die
Beschwerdeführerin 2 habe lediglich die Funktion eines Instruments
("alter ego") des dahinter stehenden Beschwerdeführers 1 erfüllt.
Gestützt auf die genannten Hinweise (Vorliegen reiner Sitzgesellschaften,
wirtschaftliche Berechtigung des Beschwerdeführers 1 an beiden
Sitzgesellschaften, Transaktion von USD x'xxx'xxx.— vom Konto der
einen auf das Konto der anderen Sitzgesellschaft, nicht erkennbarer
Verwendungszweck diverser Vergütungsaufträge, verdeckte
Anweisungen des Beschwerdeführers 1 an den Beschwerdeführer 4)
durfte die Vorinstanz von einem begründeten Verdacht auf
betrügerisches Verhalten im Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10
ausgehen, indem der Beschwerdeführer die Sitzgesellschaften benutzte,
um Vermögenswerte vor dem USamerikanischen Fiskus zu verbergen.
Hervorzuheben ist in diesem Zusammenhang die Belegstelle …, woraus
sich mutmasslich ergibt, dass hinter den Anweisungen des
Beschwerdeführers 4 an die UBS AG der am Konto wirtschaftlich
berechtigte Beschwerdeführer 1 steht (der Beschwerdeführer 4 spricht
von der "Abwicklung des Geschäfts seines Klienten"). Es ist nun an den
Beschwerdeführenden den Verdacht auf betrügerisches Verhalten mittels
Urkunden klarerweise und entscheidend zu entkräften (vgl. E. 3 hiervor).
Die Beschwerdeführenden bringen keine einzige Urkunde bei, die am
Verdacht der Vorinstanz Zweifel erwecken könnten. Sie beschränken sich
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Seite 18
darauf, die Eigenschaft des Beschwerdeführers 1 als wirtschaftlich
Berechtigter der streitbetroffenen Bankkonten zu bestreiten. Dazu bringen
sie vor, der Beschwerdeführer 1 sei in seiner Funktion als "Investment
Adviser" berechtigt gewesen, über die Gelder treuhänderisch zu
verfügen. Für seine Tätigkeit sei er mit einem Honorar von 5 bis 10
Prozent der unter seiner Verwaltung stehenden Vermögenswerte
entschädigt worden. Entsprechende Abrechnungen oder Belege,
woraus sich ergeben würde, dass der Beschwerdeführer 1 tatsächlich
jemals Entschädigungen der Beschwerdeführerin 2 erhalten habe,
werden jedoch nicht vorgelegt. Der Verdacht auf betrügerisches
Verhalten bleibt demzufolge bestehen.
8.4. Die Beschwerde ist somit im Hauptantrag abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
9.
9.1. Die Beschwerdeführenden führen im Eventualantrag aus, vor der
Übermittlung an den IRS seien die persönlichen Daten einer Anzahl
von Drittpersonen, die nicht im Zusammenhang mit dem Zweck der
Amtshilfe stünden, zu anonymisieren.
9.2. Auch im Amtshilfeverfahren gilt der
Verhältnismässigkeitsgrundsatz (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A6930/2010 vom 9. März 2011 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Dies
bedeutet, dass die Namen von Dritten, die offensichtlich nichts mit den
vorgeworfenen Handlungen zu tun haben, im Bereich der Amtshilfe in
Steuersachen nicht an den IRS übermittelt werden sollen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom 17. März 2011 E. 10.2
mit weiteren Hinweisen).
9.3. Zwar enthalten weder der Staatsvertrag 10 noch das DBAUSA 96
noch die Vo DBAUSA explizite Bestimmungen, wer als "unbeteiligter
Dritter" gilt. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung können aber
die einschlägigen Grundsätze über die internationale Rechtshilfe auch
beim Informationsaustausch nach Art. 26 DBAUSA 96 herangezogen
werden (anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesgerichts 2A.608/2005
vom 10. August 2006 E. 3). Dies entspricht denn auch ständiger Praxis
und erscheint angesichts des vergleichbaren Zwecks von Amts und
Rechtshilfeverfahren als sachgerecht. Das Bundesverwaltungsgericht
hat keinen Anlass, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen (Urteil
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des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011
E. 6.2.2 f.; BVGE 2010/40 E. 7.2.1).
9.4. Unbeteiligter Dritter im Sinne von Art. 10 Ziff. 2 des Staatsvertrags
vom 25. Mai 1973 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige
Rechtshilfe in Strafsachen (RVUS, SR 0.351.933.6), bei welchem
Beweismittel und Auskünfte nur unter den in Art. 10 Ziff. 2 Bst. ac
aufgeführten Bedingungen übermittelt werden, ist einzig, wer nach
dem Ersuchen in keiner Weise mit der diesem zugrunde liegenden
Straftat verbunden zu sein scheint. Nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung kann von einem unbeteiligten Dritten dann nicht
gesprochen werden, wenn eine wirkliche und unmittelbare Beziehung
zwischen einer Person und einer der im Ersuchen geschilderten
Tatsachen besteht, welche Merkmal einer Straftat ist. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob der Dritte als Teilnehmer im strafrechtlichen Sinne
anzusehen ist (BGE 120 Ib 251 E. 5b, 112 Ib 462 E. 2b, 107 Ib 252
E. 2b; Urteil des Bundesgerichts 2A.430/2005 vom 12. April 2006
E. 6.1). Der Inhaber eines Bankkontos, welches für verdächtige
Transaktionen benutzt wurde, ist mithin nicht als unbeteiligter Dritter
zu qualifizieren (BGE 120 Ib 251 E. 5b). Weiter entschied das
Bundesgericht, dass auch eine Gesellschaft, welche als Mittlerin
benutzt wurde, um einer anderen Gesellschaft Gelder zur Verfügung
zu stellen, die dazu bestimmt waren, die im Rechtshilfegesuch
erwähnte Straftat zu begehen oder zu ermöglichen, nicht als
unbeteiligte Dritte betrachtet werden könne. Das Gleiche gelte für die
eine solche Gesellschaft beherrschenden oder leitenden natürlichen
Personen (BGE 112 Ib 462 E. 2b, 107 Ib 258 E. 2c, Urteil des
Bundesgerichts 1A.60/2000 vom 22. Juni 2000 E. 4c; vgl. auch
CHRISTOPH PETER, Zum Schicksal des echten "unbeteiligten Dritten" in
der Strafrechts und Amtshilfe, in: Rechtliche Rahmenbedingungen
des Wirtschaftsstandortes Schweiz, Festschrift 25 Jahre juristische
Abschlüsse an der Universität St. Gallen [HSG], St. Gallen 2007,
S. 671). Dies muss nach dem Ausgeführten auch für die Amtshilfe
gelten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6972/2010 vom 27.
April 2011 E. 7.4, A6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.2.3).
9.5. Wird die Anonymisierung von an sich vom Amtshilfeersuchen
umfassten Daten verlangt, so genügt es grundsätzlich nicht, pauschal
vorzubringen, bei den in den Kontounterlagen auftauchenden Namen
handle es sich um solche unbeteiligter Dritter. Ist nämlich nicht von
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vornherein zweifelsfrei ersichtlich, dass die Daten nichts mit dem
Amtshilfeersuchen zu tun haben, müssen die Beschwerdeführenden
bei jedem einzelnen Aktenstück, das nach ihrer Auffassung von der
Übermittlung auszuschliessen ist, bezeichnen und im Einzelnen
darlegen, weshalb dieses im ausländischen Verfahren nicht erheblich
sein kann (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6933/2010 vom
17. März 2011 E. 10.5 mit weiteren Hinweisen).
9.6. Abgesehen davon, dass sich die entsprechenden Anträge schon aus
prozessualen Gründen als unzureichend erweisen (vgl. E. 9.5 hiervor), ist
auch inhaltlich nicht einzusehen, weshalb zu anonymisierende
unbeteiligte Dritte vorhanden sein sollten. Zum einen stammen die in
Frage stehenden Daten nicht von mit dem Konto in keiner Weise
verbundenen Dritten, und zum anderen beziehen sie sich direkt und
unmittelbar auf das in Frage stehende Konto, womit ein offenkundiger
Zusammenhang mit den zum Amtshilfegesuch führenden Verfahren in
den USA besteht. Dies gilt insbesondere für den Beschwerdeführer 4, der
nach den Angaben der Beschwerdeführenden als Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers 1 und als Treuhänder der Beschwerdeführerinnen 2
und 3 wirkte, sowie für die Beschwerdeführerin 5 als Angestellte des
Beschwerdeführers 4. Das Bundesverwaltungsgericht hat in
vergleichbaren Konstellationen wie der vorliegenden denn auch
festgehalten, dass unter diesen Umständen Gesuchen um
Anonymisierung nicht stattgegeben werden könne (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6302/2010 vom 28. März 2011 E. 9.3; A
6705/2010 vom 18. April 2011 E. 6.4; A6932/2010 vom 27. April 2011
E. 6.4).
9.7. Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass die Schlussverfügung der
Vorinstanz eine Verwendungsbeschränkung enthält. Demgemäss dürfen
die im Amtshilfeverfahren erlangten Unterlagen von den US
amerikanischen Behörden nur in einem allfälligen Verfahren gegen den
Beschwerdeführer 1 verwendet werden.
9.8. Die Beschwerde erweist sich somit auch im Eventualantrag als
unbegründet.
10.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 15'000.— festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
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vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und im
entsprechenden Umfang mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 20'000.— zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.—
ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e
contrario).
11.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 15'000.— werden den
Beschwerdeführenden auferlegt und im entsprechenden Umfang mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 20'000.— verrechnet.
Der Restbetrag von Fr. 5'000.— wird den Beschwerdeführenden
zurückerstattet. Diese werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht
eine Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. ***1 und ***2; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Seite 22
Charlotte Schoder Alexander Misic
Versand: