Abtei lung I
A-8017/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richterin Charlotte Schoder
Gerichtsschreiberin Claudia Zulauf.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST (1. Quartal 1999 - 2. Quartal 2004);
Vorsteuerabzug.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-8017/2009
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend auch Steuerpflichtige) bezweckt die
Erbringung von Beratungsleistungen, insbesondere im Bereich der
Treuhand- und Steuerberatung sowie des Gesellschafts- bzw.
Handels- und Wirtschaftsrechts. Sie ist gestützt auf ihre Angaben seit
dem 1. April 1998 im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) eingetragen. Am 7. und
8. September 2004 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen eine
Kontrolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob die Verwaltung am
8. September 2004 für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember
2000 mit Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 275'869 eine Steuernachfor-
derung in Höhe von Fr. 2'985.--, zuzüglich Verzugszins, sowie für die
Zeit vom 1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 mit EA Nr. 275'870 eine sol-
che Nachforderung im Betrag von Fr. 473.--, ebenfalls zuzüglich Ver-
zugszins. Es handelte sich dabei um Vorsteueraufrechnungen.
B.
Die ESTV entschied am 24. September 2009, die Steuerpflichtige
habe die Nachforderungen gemäss EA Nr. 275'869 im Umfang von
Fr. 512.-- vorbehaltlos anerkannt und bezahlt; sie schulde demnach
noch den darauf entfallenden Verzugszins. Darüber hinaus schulde sie
und habe der ESTV gemäss EA Nr. 275'869 noch Fr. 2'473.-- sowie
gemäss EA Nr. 275'870 Fr. 473.--, jeweils zuzüglich Verzugszins, zu
bezahlen. Mit Eingabe vom 26. September 2009 erhob die Steuer-
pflichtige Einsprache und beantragte die Aufhebung des Entscheids.
Ferner sei festzustellen, dass die EA Nr. 275'869 über die Vorsteuer-
aufrechnung im Betrag von Fr. 512.-- hinaus sowie die EA Nr. 275'870
vollumfänglich materiell falsch und demzufolge aufzuheben seien.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2009 hielt die ESTV fest,
Ziff. 1 und 2 des Entscheids vom 24. September 2009 seien mangels
Anfechtung in Rechtskraft erwachsen, und wies die Einsprache ab,
soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung hielt die Verwaltung im We-
sentlichen dafür, die Berichtigungen seien zu Recht erfolgt; im einen
Fall verfüge die Steuerpflichtige über keinen sie zum Vorsteuerabzug
berechtigenden Beleg, in einem anderen sei die Rechnung von einem
im Zeitpunkt der Rechnungsstellung nicht mehr im Mehrwertsteuerre-
gister eingetragenen Leistungserbringer erstellt worden. Die übrigen
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Vorsteuerkorrekturen hätten vorgenommen werden müssen, da es sich
bei den fraglichen Auslagen nicht um geschäftlich begründeten Auf-
wand gehandelt habe.
D.
Am 22. Dezember 2009 reicht die A._______ AG (Beschwerde-
führerin) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein mit den An-
trägen, die ESTV sei anzuweisen, die geltend gemachten Vorsteuerbe-
träge im Umfang von Fr. 2'473.-- und Fr. 473.23 anzuerkennen und die
Ergänzungsabrechnungen Nr. 275'869 und Nr. 275'870 entsprechend
zu korrigieren. Eventualiter sei festzustellen, dass die EA Nr. 275'869
im Betrag von Fr. 512.-- richtig und im Mehrbetrag materiell falsch und
insoweit aufzuheben sei und die EA Nr. 275'870 gänzlich materiell
falsch und ebenfalls aufzuheben sei. Der Einspracheentscheid vom
16. Dezember 2009 sei entsprechend diesen Rechtsbegehren – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der ESTV – aufzuheben.
In ihrer innert verlängerter Frist am 15. März 2010 eingereichten Ver-
nehmlassung beantragt die ESTV die kostenfällige Abweisung der Be-
schwerde.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an das Bundesverwal-
tungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV können gemäss Art. 31. i. V. m.
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die
Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
1.2 Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist dem Begehren um Erlass einer
Feststellungsverfügung zu entsprechen, wenn die Gesuchstellerin ein
entsprechendes schutzwürdiges Interesse nachweist. Laut bundesge-
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richtlicher Rechtsprechung ist der Anspruch auf Erlass einer Feststel-
lungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestaltenden Verfügungen
(BGE 119 V 13 E. 2a, BGE 114 V 203; RENÉ RHINOW/BEAT KRÄHENMANN,
Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, Basel
1990, Nr. 36, S. 109 f.). Soweit die Beschwerdeführerin ihre Anträge
formell als Feststellungsbegehren stellt, fehlt ihr folglich ein schutzwür-
diges Interesse an deren Behandlung, weil bereits das negative Leis-
tungsbegehren, der Antrag auf (teilweise) Aufhebung der angefoch-
tenen Nachforderung (durch entsprechende Aufhebung des Einspra-
cheentscheids), gestellt worden ist. Damit kann anhand eines kon-
kreten Falls entschieden werden, ob die fragliche Vorsteuerabzugsbe-
rechtigung besteht, was das Feststellungsinteresse hinfällig werden
lässt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_726/2009 vom 20. Januar
2010 E. 1.3; BVGE 2007/24 E. 1.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1602/2006 vom 4. März 2010 E. 1.3). Mit dieser Einschrän-
kung ist auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten.
1.3 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetz-
lichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschrif-
ten bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungs-
dauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse
anwendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Soweit der Sachverhalt vom
1. Januar 2001 bis 30. Juni 2004 betroffen ist, untersteht das vorlie-
gende Verfahren in materieller Hinsicht deshalb dem Bundesgesetz
vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000
1300) sowie der zugehörigen Verordnung vom 29. März 2000
(aMWSTGV, AS 2000 1347). Für die Zeit vom 1. Januar 1999 bis
31. Dezember 2000 finden die Bestimmungen der Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (aMWSTV, AS 1994 1464) An-
wendung (Art. 93 und 94 aMWSTG).
Demgegenüber ist das neue mehrwertsteuerliche Verfahrensrecht im
Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt des
Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als gemäss höchstrich-
terlicher Rechtsprechung nur eigentliche Verfahrensnormen sofort auf
hängige Verfahren anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellen Recht auf altrechtliche Sachver-
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halte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3).
Kein Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden
Entscheid etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie die Auf-
bewahrungspflicht, das Selbstveranlagungsprinzip oder gar der Ver-
zugszins etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes Recht
anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise
Art. 70, 71 oder 87 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrens-
recht für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen.
2.
2.1 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienst-
leistungen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann sie in ihrer
Steuerabrechnung Vorsteuern für Lieferungen und Dienstleistungen
gemäss Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 1 und 2
aMWSTV abziehen.
2.2 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG und Art. 29 Abs. 1 Bst. a aMWSTV
sehen vor, dass zum Abzug der von anderen steuerpflichtigen Perso-
nen in Rechnung gestellten Steuer nur berechtigt ist, wer die geltend
gemachten Beträge mit Belegen nach Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG
bzw. Art. 28 Abs. 1 und 3 aMWSTV nachweisen kann. Die Rechnung
des Leistungserbringers (bzw. der eine Rechnung ersetzende Beleg)
muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse sowie seine Mehr-
wertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungsempfängers;
Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Umfang der
Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steuer-
betrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt
die Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG; 28 Abs. 1 aMWSTV).
Von der Rechtsprechung wurde anerkannt, dass diese Regelung (der
aMWSTV) verfassungsmässig ist und die Verwaltung und die Gerichte
im Prinzip durch diesen gesetzlichen Formalismus gebunden sind.
Wenn die Rechnungen die in der aMWSTV bzw. im aMWSTG auf-
gestellten Voraussetzungen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs
nicht kumulativ erfüllen, muss die ESTV den Abzug verweigern (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010
E. 2.1, A-1562/2006 vom 26. September 2008 E. 2.6.2, A-1476/2006
vom 26. April 2007 E. 4.2.1 mit Hinweisen; Entscheide der Eidgenös-
sischen Steuerrekurskommission [SRK] vom 25. März 2002, veröffent-
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licht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 66.97 E. 4b,
4d/aa; vom 3. Dezember 2003, VPB 68.73 E. 3a mit Hinweisen).
2.3 Im Mehrwertsteuerrecht wird der Rechnung eine zentrale Be-
deutung beigemessen. Sie ist nicht ein reiner Buchungsbeleg, sondern
stellt ein wichtiges Indiz dafür dar, dass der Aussteller auch Leistungs-
erbringer ist und die mehrwertsteuerlich relevante Handlung tatsäch-
lich erbracht hat. Gleichzeitig erklärt der Rechnungssteller dem
-empfänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV
abgeliefert hat oder noch abliefern wird. So bildet die Rechnung dem
Empfänger Ausweis dafür, auf der Leistung laste die angegebene
Steuer und berechtige ihn (bei gegebenen weiteren Voraussetzungen)
direkt zum entsprechenden Vorsteuerabzug (BGE 131 II 185 E. 5;
Urteile des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in Archiv
für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 497 ff. E. 3.3, 4.2,
2C_285/2008 vom 29. August 2008 E. 3.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6743/2009 vom 3. Mai 2010 E. 3.2, A-1612/2006 vom
9. Juli 2009 E. 5.2).
2.4
2.4.1 Am 1. Juli 2006 sind die folgenden Bestimmungen in Kraft ge-
treten (AS 2006 2353):
Nach Art. 15a aMWSTGV hat die ESTV auch Rechnungen und Rech-
nungen ersetzende Dokumente anzuerkennen, welche die Anforde-
rungen an die Angaben zu Namen und Adresse der steuerpflichtigen
Person und zum Empfänger der Lieferung oder der Dienstleistung
nach Art. 37 Abs. 1 Bst. a und b aMWSTG nicht vollumfänglich er-
füllen, sofern die tatsächlich vorhandenen Angaben die betreffenden
Personen eindeutig identifizieren (vgl. auch Wegleitung 2008 zur Mehr-
wertsteuer, herausgegeben von der ESTV [Wegleitung 2008], Rz. 807,
764a).
Überdies wird allein aufgrund von Formmängeln keine Steuernachfor-
derung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflichtige Person
nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift des
Gesetzes oder dieser Verordnung für die Erstellung von Belegen für
den Bund kein Steuerausfall entstanden ist (Art. 45a aMWSTGV).
Diese Bestimmungen wurden von den Gerichten als rechtmässig und
zudem rückwirkend anwendbar erachtet, und zwar selbst auf den
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zeitlichen Anwendungsbereich der aMWSTV (Urteil des Bundesge-
richts 2C_614/2007 vom 17. März 2008 E. 3.5; ausführlich: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 + A-1438/2006 vom 11. Juni
2007 E. 3.3, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 4.2.3, A-1455/2006
vom 25. April 2007 E. 5.4 ).
2.4.2 Art. 15a und 45a aMWSTGV betreffen einzig Formmängel.
Formvorschriften in Gesetz, Verordnungen und Verwaltungspraxis
sollen nicht überspitzt formalistisch, sondern pragmatisch angewendet
werden. Es soll vermieden werden, dass das Nichteinhalten von Form-
vorschriften zu Steuernachbelastungen führt. Gesetzmässige Vor-
schriften werden dadurch nicht aufgehoben. Sie bleiben vielmehr gültig
und sind von den Steuerpflichtigen zu beachten. Materiellrechtliche
Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben vom revidierten
Verordnungsrecht folglich unberührt (statt vieler: BVGE 2007/25 E. 6.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1437/2006 + A-1438/2006
vom 11. Juni 2007 E. 3.3). So bleibt das Vorhandensein einer Rech-
nung (oder eines entsprechenden Belegs) eine unabdingbare, mate-
riellrechtliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug. Fehlt die Rech-
nung, kann dieser Mangel nicht durch Art. 15a oder 45a aMWSTGV
geheilt werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_263/2007 vom 24. Au-
gust 2007 E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6048/2008
vom 10. Dezember 2009 E. 3.3, A-1515/2006 vom 25. Juni 2008
E. 2.5.1, A-1389/2006 vom 21. Januar 2008 E. 4, A-1438/2006 vom
11. Juni 2007 E. 3.2 und 3.3). Die Rechnung hat ihre in mehrwertsteu-
erlicher Praxis und Lehre entwickelte materiellrechtliche Bedeutung
mithin auch nach Inkrafttreten der Art. 15a und 45a MWSTGV nicht
eingebüsst (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1562/2006 vom
26. September 2008 E. 2.6.4, A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 2.5.1,
A-1478/2006 vom 10. März 2008 E. 2.2.1). Hingegen können die ein-
zelnen formellen Anforderungen betreffend den Inhalt der Rechnung
von Art. 15a und 45a aMWSTGV gegebenenfalls erfasst werden (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1389/2006 vom 21. Januar
2008 E. 4.1, A-1476/2006 vom 26. April 2007 E. 5.2.2).
2.5
2.5.1 Für einen Vorsteuerabzug ist gemäss Art. 38 Abs. 1 aMWSTG
bzw. Art. 29 Abs. 1 aMWSTV – in Abweichung zur Rechtsprechung
des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) und etwa
des deutschen Rechts (sog. "erfolgloser Unternehmer") – u. a.
erforderlich, dass die mit der Vorsteuer belasteten Gegenstände und
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Dienstleistungen ("Input") für einen geschäftlich begründeten Zweck
gemäss Abs. 2 der Bestimmung verwendet werden, namentlich für
steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen ("Output"; statt vie-
ler: BGE 132 II 353 E. 8.3, 10; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1566/2006 vom 11. August 2008 E. 2.2, A-1538/2006 vom
28. Mai 2008 E. 2.2, A-1351/2006 vom 29. Oktober 2007 E. 4.1).
Verlangt wird gemäss Rechtsprechung ein "objektiv wirtschaftlicher
Zusammenhang zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangs-
leistung" (BGE 132 II 353 E. 8.2 f., 10; Urteil des Bundesgerichts
2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4; Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-7522/2006 vom 15. Dezember 2009
E. 2.3.3, A-12/2007 vom 28. Januar 2009 E. 2.5.2, A-1418/2006 vom
14. Mai 2008 E. 6.1.2).
2.5.2 Werden bezogene Leistungen nicht für einen geschäftlich
begründeten Zweck bzw. nicht für einen steuerbaren Ausgangsumsatz
verwendet, liegt Endverbrauch beim Steuerpflichtigen vor, welcher
nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BGE 132 II 353 E. 10; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom 28. Mai 2008 E. 2.4,
A-3069/2007 vom 29. Januar 2008 E. 2.3; DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den ent-
sprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999,
S. 254 f., 260, 283). Endverbrauch ist nicht zwingend privat. Auch
juristische Personen als Steuerpflichtige können (wie natürliche Per-
sonen) ein Nebeneinander von unternehmerischer und nicht-
unternehmerischer Betätigung aufweisen und im Umfang, in dem sie
die Eingangsleistungen nicht für steuerbare Zwecke verwenden, findet
Endverbrauch statt (sog. "Endverbrauch in der Unternehmensspähre";
BGE 132 II 353 E. 8.2, BGE 123 II 295 E. 7a; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6986/2008 vom 3. Juni 2010 E. 2.2.2.2,
A-1575/2006 vom 5. Oktober 2009 E. 2.2.1, A-1595/2006 vom 2. April
2009 E. 2.6.2, A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2.3).
2.5.3 So berechtigen geschäftlich begründete Ausgaben, die nicht im
Zusammenhang mit steuerbaren Leistungen stehen, nicht zum Vor-
steuerabzug (BGE 123 II 295 E. 6a; Urteil des Bundesgerichts
2A.273/2001 vom 13. Januar 2003 E. 5.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1479/2006 vom 10. September 2008 E. 2.2.1). Für die
Umschreibung der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben mit
"geschäftlichem Charakter" kann laut Bundesgericht nicht bedenken-
los auf das Recht der direkten Bundessteuer und den dort verwende-
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ten Begriff der "geschäftsmässig begründeten Aufwendungen" zurück-
gegriffen werden. Auch wenn sich die Begriffe teilweise überschneiden
würden, liessen sich daraus keine Anhaltspunkte für die Bestimmung
des Umfangs der zum Vorsteuerabzug berechtigenden Ausgaben ge-
winnen. Den beiden Steuern lägen unterschiedliche Besteuerungsziele
zugrunde. Wegen der anders gearteten Steuersysteme liessen sich bei
der Mehrwertsteuer die "Ausgaben mit geschäftlichem Charakter"
daher nicht nach einkommenssteuerrechtlichen Kriterien bestimmen.
Selbst wenn bei der direkten Bundessteuer zwischen den Ausgaben
für die Erzielung des Einkommens (im organischen Sinn) und der Ver-
wendung des Einkommens unterschieden werde, entspreche der
Begriff der Einkommensverwendung bei der direkten Steuer nur teil-
weise demjenigen des Endverbrauchs im mehrwertsteuerrechtlichen
Sinn. Gewisse – aus der Sicht des Einkommenssteuerrechts – ge-
schäftliche Ausgaben könnten für Tätigkeiten erfolgen, die ausserhalb
des Unternehmenszwecks lägen, das heisse für die betriebliche Leis-
tungserstellung nicht unmittelbar notwendig seien. Dazu gehörten na-
mentlich alle Ausgaben, die durch die geschäftliche Tätigkeit veran-
lasst seien, aber die Lebensführung der Begünstigten berühren wür-
den (BGE 123 II 295 E. 6b und 7a).
2.5.4 Gemäss Verwaltungspraxis sind geschäftlich nicht begründete
Aufwendungen insbesondere bezogene resp. konsumierte Leistungen,
die vorwiegend der Freude oder dem Amusement dienen. Darunter
fallen namentlich gewisse Leistungen im Zusammenhang mit der Kun-
denbetreuung oder der Förderung des Betriebsklimas. Als Beispiele
werden u.a. Bezüge von Leistungen wie Sportwagen und Luxusauf-
wendungen, die in der Regel nicht für geschäftliche Zwecke verwendet
oder genutzt werden (z. B. Sportwagen der Luxusklasse in einem
Unternehmen für Haustechnik, schweres Motorrad beim Treuhänder,
Orientteppiche im Coiffeursalon, Kunstwerke wie Bilder und Skulpturen
im Büro des Unternehmensberaters; vgl. Wegleitung 2001 zur Mehr-
wertsteuer, herausgegeben von der ESTV [Wegleitung 2001], sowie
Wegleitung 2008, jeweils Rz. 844). Unter der aMWSTV waren vom
Vorsteuerabzugsrecht gänzlich ausgeschlossen alle Steuerbeträge auf
Ausgaben für Vergnügen (Art. 30 Abs. 1 Bst. a aMWSTV). In der Weg-
leitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige, herausgegeben von der
ESTV (Wegleitung 1997), wird diesbezüglich ausgeführt, dass da-
runter Aufwendungen im Rahmen eines Unternehmens fallen, welche
nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Geschäftstätig-
keit stehen und überwiegend der Kundenbetreuung, der Förderung
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des Betriebsklimas oder der hauptsächlich privaten Interessen dienen
(Rz. 817).
2.6 Wer nicht im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen
ist, darf in Rechnungen etc. nicht auf die Mehrwertsteuer hinweisen
(Art. 37 Abs. 4 aMWSTG bzw. Art. 28 Abs. 4 aMWSTV). Weiss die
steuerpflichtige Person oder hätte sie bei sorgfältiger Prüfung wissen
können, dass derjenige, der ihr eine Rechnung nach Art. 37 Abs. 1
aMWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 aMWSTV ausgestellt hat, nicht als steu-
erpflichtige Person eingetragen ist, so berechtigt sie diese Rechnung
nicht zum Vorsteuerabzug (Art. 39 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 5
aMWSTV).
2.7 An der Anwendbarkeit von Art. 38 Abs. 1 Bst. a i. V. m. Art. 37
Abs. 1 und 3 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 1 Bst. a aMWSTV i. V. m.
Art. 28 Abs. 1 und 3 aMWSTV, Art. 15a und 45a aMWSTGV sowie
Art. 39 Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 29 Abs. 5 aMWSTV vermögen
Art. 113 Abs. 3 und Art. 81 MWSTG (wonach es insbesondere unzu-
lässig ist, Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Be-
weismittel abhängig zu machen) nichts zu ändern: Wie gesehen ist
Art. 113 Abs. 3 MWSTG restriktiv anwenden, bezieht sich einzig auf
eigentliches Verfahrensrecht und darf nicht zur rückwirkenden An-
wendung von materiellem Recht führen (vgl. E. 1.3 hievor). Das Be-
stehen einer Rechnung ist nach dem bisherigen Recht eigentliche,
materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug, wie die Gerichte
etwa auch im Zusammenhang mit der Anwendbarkeit von Art. 45a
aMWSTGV erkannt haben (vgl. E. 2.4.2 hievor). Auch die einzelnen
Formvorschriften in Art. 37 aMWSTG bzw. Art. 28 aMWSTV sind mit
bisherigem materiellem Recht eng verbunden und können nicht als
blosse Verfahrensbestimmungen im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG
qualifiziert werden, womit sie – zusammen mit der zugehörigen
Rechtsprechung und der als zulässig erkannten Praxis – auf altrechtli-
che Sachverhalte anwendbar bleiben. Erst recht vermag Art. 81
MWSTG, der keine intertemporalrechtliche Regel enthält, an der An-
wendbarkeit von altem Recht auf altrechtliche Sachverhalte etwas zu
ändern. Das Gleiche gilt für Art. 28 Abs. 4 MWSTG und die Tatsache,
dass nach revidiertem Mehrwertsteuerrecht die Rechnung nun gerade
keine materielle Voraussetzung für den Vorsteuerabzug mehr darstellt,
oder für Art. 59 Abs. 2 der Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Novem-
ber 2009 (MWSTV, SR 641.201), wonach der Vorsteuerabzug nach
dem Wortlaut nurmehr ausgeschlossen ist, wenn der Leistungsemp-
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fänger weiss, dass die Person, welche die Mehrwertsteuer überwälzt
hat, nicht als steuerpflichtige Person eingetragen ist (vgl. auch Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6555/2007 vom 30. März 2010
E. 3.7 mit weiteren Hinweisen, A-1113/2009 vom 23. Februar 2010
E. 3.4.3).
2.8 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die
freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der
rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (BGE 130 III 321
E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 2A.110/2000 vom 26. Januar 2001
E. 3c; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.;
MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsver-
fahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Gelangt das Gericht nicht zu diesem
Ergebnis, so fragt sich, ob zum Nachteil der Steuerbehörde oder des
Steuerpflichtigen zu entscheiden ist, wer also die Folgen der Beweis-
losigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven Beweislastregel ist bei Be-
weislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu urteilen, der die Beweislast
trägt (statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1479/2006
vom 10. September 2008 E. 1.3, A-1469/2006 vom 7. Mai 2008 E. 1.4,
je mit weiteren Hinweisen; GYGI, a.a.O., S. 279 f.; ZWEIFEL, a.a.O.,
S. 109 f.). Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, wel-
che die Steuerpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung
erhöhen, das heisst für die steuerbegründenden und -erhöhenden Tat-
sachen. Demgegenüber ist der Steuerpflichtige für die steueraufhe-
benden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für sol-
che Tatsachen, welche Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung be-
wirken (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, ver-
öffentlicht in ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 5.1, A-1373/2006 vom
16. November 2007 E. 2.1, je mit zahlreichen Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall sind sich die Verfahrensbeteiligten über die
Vorsteuerabzugsberechtigung im Zusammenhang mit den folgenden
Rechnungen uneinig:
3.1 Rechnung der B._______ AG vom 31. März 1999 über
Fr. 14'576.35; Vorsteuerbetrag: Fr. 889.65; Abzug vorgenommen im
2. Quartal 1999.
Seite 11
A-8017/2009
3.1.1 Die ESTV verweigerte den geltend gemachten Vorsteuerabzug,
da die fragliche Rechnung an die C._______ AG (bzw. seit ...
"D._______ AG") adressiert war und die Beschwerdeführerin diese
Adresse mit einer auf sie lautenden Adressetikette überklebt hat. Die
Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang geltend, sie ha-
be diesen redaktionellen Fehler nach Ausstellung der Faktura festge-
stellt und mit der B._______ AG vereinbart, die falsche Adressbezeich-
nung mit korrekter Adressetikette zu überkleben. Bei der
C._______ AG handle es sich um eine Schwestergesellschaft, welche
dieselben Räume wie sie selber benutze. Im Nachgang zur Revision
im September 2004 sei zusätzlich eine Erklärung erstellt worden,
woraus klar hervorgehe, dass sie, die Beschwerdeführerin, und kein
Drittunternehmen Leistungsempfängerin gewesen sei. Nach dem
"Faktizitätsprinzip" sei ohnehin nicht entscheidend, was formuliert
worden sei, sondern was den tatsächlichen Gegebenheiten entspre-
che.
3.1.2 Die von der Beschwerdeführerin erwähnte Erklärung datiert vom
23. September 2004, wurde auf dem Geschäftspapier der Beschwer-
deführerin erstellt und ist an die B._______ AG adressiert. Das eben-
falls am 23. September 2004 verfasste Begleitschreiben der Beschwer-
deführerin hält in diesem Zusammenhang Folgendes fest: "... Wir
haben damals die Rechnungsanschrift mit einer Etikette (lautend auf
A._______ AG) überklebt. ... Vor wenigen Wochen hatten wir nun eine
Mehrwertsteuerrevision der Geschäftsjahre 1998 – 2004. Dabei hat
der ... Revisor diese Rechnung mit der überklebten Anschrift gefunden
und uns den Vorsteuerabzug ... wieder aufgerechnet. Grund: man
könne nicht ohne Wissen und Zustimmung des Lieferanten einfach die
Adresse überkleben... Mit heutigem Schreiben wollen wir diesen
"bürokratischen Mangel" beheben und ersuchen Sie höflich um fol-
gende Schritte: (1) Überkleben Sie auf der Rechnungskopie vom
31. März 1999 die Anschrift C._______ AG mit der beiliegenden
Adressetikette ... (2) Senden Sie uns das beiliegende Schreiben
unterzeichnet und mit Stempel versehen zurück. Selbstverständlich
können Sie auch eine sinngemässe Erklärung auf Ihrem eigenen
Briefpapier erstellen, sofern Ihnen dies passender erscheint. ... Gerne
hoffen wir, dass Sie uns diesen Dienst erweisen ...".
In Anbetracht der Ausführungen im Begleitschreiben erachtet das Bun-
desverwaltungsgericht die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie
habe nach Erhalt der Rechnung vom 31. März 1999 mit der
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A-8017/2009
B._______ AG vereinbart, die falsche Adressbezeichnung mit
korrekter Adressetikette zu überkleben, nicht als glaubhaft, falls dies
überhaupt zulässig wäre und zum Vorsteuerabzug berechtigte.
Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass sie die an die
C._______ AG adressierte und gerichtete Rechnung einseitig, ohne
Kenntnis der B._______ AG, umgeschrieben und jene erst nach der
Beanstandung durch den Revisor anlässlich der Kontrolle darüber
orientiert hat. Nicht nachvollziehbar ist dabei allerdings, weshalb die
Beschwerdeführerin, wäre sie tatsächlich Empfängerin der von der
B._______ AG erbrachten Leistungen gewesen, die Rechnung nach
Erhalt nicht vorschriftsgemäss als mangelhaft zurückgewiesen und
eine neue, korrekte – mit den erforderlichen Angaben nach Art. 37
Abs. 1 aMWSTG bzw. Art. 28 Abs. 1 aMWSTV (vgl. E. 2.2 hievor) –
verlangt hat. Gerade weil die C._______ AG an derselben Adresse
domiziliert ist, sollte die Beschwerdeführerin aus handels- und steuer-
rechtlichen Gründen jedes Interesse daran haben, Klarheit bezüglich
ihrer Person als Empfängerin einer bestimmten Leistung zu schaffen.
Dies gilt vorliegend im besonderen Masse, ist die Beschwerdeführerin
doch auf dem Gebiet der Treuhand- und Steuerberatung, namentlich
im Bereich des Handels- und Wirtschaftsrechts, tätig.
3.1.3 Nach dem Gesagten erscheint mehr als fragwürdig, ob die Be-
schwerdeführerin tatsächlich Empfängerin der von der B._______ AG
erbrachten Leistungen gewesen ist. Die ESTV hat mithin zu Recht
daran gezweifelt. Zu berücksichtigen ist dabei insbesondere auch die
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin ihre Behauptung weder mit
einer schriftlichen Auftragsbestätigung noch mit einem Vertrag oder
sonstigen zuverlässigen Belegen nachzuweisen vermag. Ob sie die
Rechnung bezahlt hat, ist dabei – entgegen ihrer Auffassung – nicht
massgeblich. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, ist es einem
Dritten unbenommen, Rechnungen, die auf eine andere Person lauten,
zu bezahlen. Dies gilt auch für das Mehrwertsteuerrecht. Art. 33 Abs. 2
aMWSTG bzw. Art. 26 Abs. 2 aMWSTV halten gerade deswegen
explizit fest, dass zum Entgelt – als Bemessungsgrundlage für die
Mehrwertsteuer – alles gehört, was der Empfänger oder an seiner
Stelle ein Dritter als Gegenleistung für die Lieferung oder die Dienst-
leistung aufwendet. Wer Empfänger dieser Lieferung oder Dienstleis-
tung ist, wird dadurch nicht ersichtlich. Nicht entscheidend ist ferner,
ob die B._______ AG den erzielten Umsatz korrekt deklariert hat; dies
vermag ebenso wenig Aufschluss darüber zu geben, wer die al lenfalls
zum Vorsteuerabzug berechtigte Leistungsempfängerin ist (sofern
Seite 13
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auch die übrigen Voraussetzungen gegeben sind). Aus dem Verweis
auf das "Faktizitätsprinzip", wie es von der Beschwerdeführerin
verstanden wird (vgl. E. 3.1.1 hievor), kann sie folglich gerade nichts
zu ihren Gunsten ableiten.
3.1.4 Es ergibt sich demnach, dass die Beschwerdeführerin die be-
rechtigten Zweifel der ESTV nicht zu widerlegen vermochte, ob sie
Empfängerin der von der B._______ AG erbrachten Leistungen
gewesen ist. Sie hat daher die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen
(vgl. E. 2.8. hievor): Die ESTV hat die Geltendmachung des Vor-
steuerabzugs zu Recht verweigert. Dabei handelt es sich um eine
materielle Frage, nämlich ob die gesetzlichen Voraussetzungen des
Vorsteuerabzugs erfüllt waren oder nicht. Für die Anwendung der Be-
stimmungen von Art. 15a bzw. 45a aMWSTG bleibt folglich – entgegen
der Annahme der Beschwerdeführerin – kein Raum (vgl. E. 2.4.2 hie-
vor).
3.2 Rechnung der E._______ GmbH vom 4. Februar 1999 über
Fr. 5'000; Vorsteuerbetrag: Fr. 348.84; Abzug vorgenommen im
2. Quartal 1999.
3.2.1 Die E._______ GmbH wurde per 31. Dezember 1998 aus dem
Register der Mehrwertsteuerpflichtigen gelöscht. Im Zeitpunkt der
Rechnungstellung hätte sie demnach gar nicht (mehr) auf die Steuer
hinweisen dürfen. Es stellt sich folglich die Frage, ob der Beschwer-
deführerin dies – wie die ESTV dafürhält – bekannt war oder (zu-
mindest) bei pflichtgemässer Sorgfalt hätte bekannt sein können, was
zum Ausschluss des Vorsteuerabzugs führen würde (vgl. E. 2.6 hievor).
3.2.2 Die Beschwerdeführerin selbst meldete die E._______ GmbH
am 17. April 1997 als Mehrwertsteuerpflichtige an; zudem ist sie im
entsprechenden Fragebogen als Buchhaltungs-/Treuhandstelle aufge-
führt. Mit Schreiben vom 10. Juli 1997 bestätigte die Beschwerde-
führerin ferner, dass sie "für eine korrekte, einwandfreie Erfüllung der
formaltechnischen Steuerformalitäten für die E._______ GmbH Ge-
währ bieten könne". Der Brief ist von Z._______, der bei der Be-
schwerdeführerin tätig ist und seit dem 25. Juni 2009 auch als
Delegierter des Verwaltungsrats fungiert, unterzeichnet worden. In den
Akten befindet sich des Weitern ein Schreiben vom 11. August 1998,
mit welchem die Abrechnung 1. Quartal 1998 der E._______ GmbH
eingereicht wurde. Der Briefkopf gibt zwar als Absenderin die
E._______ GmbH an, doch stimmt die handschriftliche Signatur am
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Ende des Schreibens exakt mit derjenigen von Z._______ überein.
Eine computerschriftliche Namensangabe ist – bezeichnenderweise –
nicht vorhanden. Auch die Abrechnung selbst trägt dieselbe
Unterschrift. Nach unwidersprochen gebliebener Darstellung der ESTV
hat die Beschwerdeführerin darüber hinaus im Zusammenhang mit
einer Busse die Einsprache vom 3. März 1999 für die
E._______ GmbH verfasst. Für das Bundesverwaltungsgericht ist kein
Grund ersichtlich, weshalb sie die Aussage der Vorinstanz anzweifeln
sollte. Dass die Beschwerdeführerin, wie sie behauptet, während der
hier massgeblichen Zeit nicht "in offizieller Funktion" Treuhänderin
oder Vertreterin der E._______ GmbH gewesen sei, erscheint nach
dem Erwähnten wenig überzeugend. Dem von der Beschwerdeführerin
eingereichten "Personenkonto-Auszug Debitoren" kann denn auch
entnommen werden, dass sie der E._______ GmbH zumindest vom
1. Juli 1998 bis 1. April 1999 monatlich den Betrag von Fr. 350.-- in
Rechnung gestellt hat (Beschwerdebeilagen 2 und 3). Eine
Mandatierung erscheint unter den gegebenen Umständen wahrschein-
licher, insbesondere auch in Anbetracht des Gesellschaftszwecks,
welchen die Beschwerdeführerin verfolgt (vgl. auch Sachverhalt A. und
E. 3.1.2 hievor). Ob die E._______ GmbH die Rechnungen bezahlt hat
oder nicht, spielt dabei keine Rolle.
Des Weitern waren die Beschwerdeführerin und die E._______ GmbH
– wie den Online-Handelsregisterauszügen des Kantons St. Gallen
entnommen werden kann – bis ... (bis die Beschwerdeführerin ihren
Firmensitz an die S._______strasse 1 in M._______ verlegte) an
derselben Adresse an der T._______strasse 2 in M._______
domiziliert. Die fragliche Rechnung der E._______ GmbH führt zwar
als Adresse die U._______strasse 3 in N._______ an. Aus dem
Online-Handelsregisterauszug des Kantons Thurgau geht indes
zweifelsfrei hervor, dass sich an dieser Adresse der Sitz der Einzelun-
ternehmung F._______ von Y._______ befand, welcher gleichzeitig
auch – bis zur Auflösung durch Konkurs am ... – Geschäftsführer der
E._______ GmbH war. Schliesslich sei auf Folgendes hingewiesen:
Die während der fraglichen Zeit bei der Beschwerdeführerin als Ver-
waltungsratspräsident und Delegierter des Verwaltungsrats
fungierenden X._______ und W._______ (heutiger
Verwaltungsratspräsident der Beschwerdeführerin) waren darüber
hinaus auch Inhaber (Gesellschafter) der G._______ GmbH. Mit
Statuten vom ... wurde der Firmenname in H._______ GmbH
geändert, X._______ und W._______ schieden aus der Gesellschaft
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aus und neu wurde Y._______, der bisherige Geschäftsführer der
E._______ GmbH, deren Geschäftsführer.
Nach dem Geschilderten hat die ESTV zu Recht die Gutgläubigkeit
der Beschwerdeführerin verneint: Bei Erhalt der Rechnung vom
4. Februar 1999 bzw. im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuer-
abzugs im 2. Quartal 1999 wusste bzw. hätte diese wissen können,
dass die E._______ GmbH nicht (mehr) im Register der Mehrwertsteu-
erpflichtigen geführt wurde. Wenn sie nicht direkt mandatiert war, so
bestanden zumindest nahe Verbindungen zwischen den beiden Unter-
nehmen bzw. den verantwortlichen Personen. Die Voraussetzungen für
die Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs sind daher nicht gegeben.
3.3 Drei Rechnungen der I._______ AG über Fr. 4'300.--(Vor-
steuerbetrag: Fr. 300.--), Abzug vorgenommen im 4. Quartal 1999;
über Fr. 13'400.-- (Vorsteuerbetrag: Fr. 934.88), Abzug vorgenommen
im 2. Quartal 2000, sowie über Fr. 6'700.-- (Vorsteuerbetrag:
Fr. 473.23), Abzug vorgenommen im 4. Quartal 2003.
3.3.1 Die ESTV hat den Vorsteuerabzug verweigert mit der Begrün-
dung, es handle sich beim Einkauf der fraglichen (Orient-)Teppiche
nicht um geschäftlich begründeten Aufwand. Die Beschwerdeführerin
hält dagegen, die Steuer- und Wirtschaftsberatungstätigkeit setze ein
hohes Mass an Diskretion, einen guten Ruf sowie eine ansprechende
Ausstrahlung des Betriebs voraus. Sie wolle ihrer Klientschaft (und
letztlich auch ihren Mitarbeitern) eine würdige, klassisch harmonische
Arbeitsumgebung in einer atmosphärisch stimmigen Umgebung anbie-
ten. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass darin jedoch nichts anderes
als ein End- bzw. Privatverbrauch zu sehen ist, wie ihn die bundesge-
richtliche Rechtsprechung definiert hat. Wie bereits gesehen, können
danach gewisse – aus der Sicht des Einkommenssteuerrechts – ge-
schäftliche Ausgaben für Tätigkeiten erfolgen, die ausserhalb des Un-
ternehmenszwecks liegen, das heisst für die betriebliche Leistungser-
stellung nicht unmittelbar notwendig sind. Dazu gehören namentlich
alle Ausgaben, die durch die geschäftliche Tätigkeit veranlasst sind,
aber die Lebensführung der Begünstigten berühren. ... Verbrauch
durch eine Unternehmung kann daher auch vorliegen, wenn sie Güter
oder Dienstleistungen in einer Art verwendet, wie das im Rahmen des
Privatverbrauchs der Fall sein kann (BGE 123 II 295 E. 6b und 7a; vgl.
auch E. 2.5.2 und 2.5.3 hievor).
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Der Revisor hat anlässlich der Kontrolle festgestellt, dass die Umsätze
aus Beratungsleistungen im kontrollierten Zeitraum von 1999 bis Ende
Juni 2004 gemäss Buchhaltung mit jährlich weniger als 20 Privatkun-
den und 20 "kommerziellen" Kunden erzielt wurden. Nach den eben-
falls unwidersprochen gebliebenen weiteren Darstellungen der ESTV,
welche durch die Akten gestützt werden, handelt es sich bei diesen
Kunden mehrheitlich um personell (aktuell oder vormals) eng mit der
Beschwerdeführerin selber verflochtene Gesellschaften, die zudem
teilweise auch noch ihre Geschäfts- bzw. Postadresse bei ihr aufwei-
sen bzw. aufwiesen. Auch diese Tatsachen, d. h. die geringe Anzahl an
Kunden sowie die enge personelle Verflechtung, bestätigen, dass es
den teuren Teppichen im Zusammenhang mit der angeblichen Kunden-
betreuung an der geschäftlichen Begründetheit bzw. dem geschäftli-
chen Charakter mangelt. Soweit die Beschwerdeführerin ferner (impli-
zit) dafürhält, die Teppiche würden gleichsam das Betriebsklima för-
dern, hat dies gleichermassen zu gelten. Vielmehr dient in der vor lie-
genden Konstellation die Ausstattung der Räume mit den genannten
Teppichen primär dem persönlichen Wohlergehen der darin anwe-
senden Personen, also dem persönlichen und privaten Nutzen dieser
Personen, d. h. sie "berührt die Lebensführung der Begünstigten" (vgl.
E. 2.5.3 hievor).
3.3.2 Die geltend gemachte Notwendigkeit der teuren Teppiche zur Er-
zielung der Umsätze ist nach dem Geschilderten nicht ersichtlich. Die
ESTV hat den Vorsteuerabzug in diesem Zusammenhang ebenfalls zu
Recht abgelehnt. Daran vermag der geltend gemachte Vergleich mit
der direkten Bundessteuer nichts zu ändern. Wie gesehen lassen sich
nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei der Mehrwertsteuer
die "Ausgaben mit geschäftlichem Charakter" nicht nach einkommens-
steuerrechtlichen Kriterien bestimmen (vgl. E. 2.5.3 hievor). Im Übrigen
lässt sich den Akten in keiner Weise entnehmen und wird von der Be-
schwerdeführerin denn auch gar nicht geltend gemacht, dass weitere
Vorsteuerabzüge im Zusammenhang mit Investitionen für die Büro-
einrichtung von der ESTV aufgerechnet worden wären.
3.3.3 Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus vorbringt, vermag
ebenfalls nicht durchzudringen:
Zum einen ist nicht ersichtlich, inwieweit die Verweigerung des Vor-
steuerabzugs in casu ein Verstoss gegen die Wirtschaftsfreiheit ge-
mäss Art. 27 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
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A-8017/2009
senschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) darstellen sollte. Da es
ohnehin an jeglicher Begründung dieses Vorwurfs in der Beschwerde
mangelt, ist darauf nicht näher einzugehen. Zum andern ist ebenso
wenig ein Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsgebot von Art. 8 BV zu
erkennen. Ob Ausgaben geschäftlich begründet sind oder nicht, lässt
sich mitunter nicht allgemein festlegen, sondern ist im Besonderen
auch von den konkreten Gegebenheiten abhängig. Die Beschwerde-
führerin vermag auf jeden Fall kein Beispiel zu nennen, in dem die
ESTV einem vergleichbaren Unternehmen bzw. Steuerpflichtigen den
Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit Anschaffungen von ähnlich
teuren Teppichen gewährt hätte.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich, das Verfahren vor der ESTV
habe stossend lange gedauert. Damit nehme die Verwaltung billigend
in Kauf, dass die notwendige materielle Sachnähe unnötig beeinträch-
tigt werde, gehe es doch um Vorgänge, die teilweise bis ins Jahr 1999
zurückreichen würden.
4.1 Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) gewährleistet als Min-
destanforderung an ein rechtsstaatliches Verfahren den Erlass eines
Entscheids innerhalb einer angemessenen Frist. Für die Frage, ob die
Dauer des Verfahrens einem ordentlichen Geschäftsablauf entspricht,
ist sinngemäss auf die zur Rechtsverzögerungsbeschwerde entwickel-
ten Kriterien abzustellen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 12T_1/2007
vom 29. Mai 2007 E. 3). Die Angemessenheit der Dauer eines Ver-
fahrens bestimmt sich nicht absolut, sondern unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände des Einzelfalls (etwa die Natur, der Umfang
und die Komplexität der Angelegenheit, das Verhalten der betroffenen
Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen oder die
für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe etc.; vgl. BGE 130 I
312 E. 5.1 f.; Urteile des Bundesgerichts 2C_872/2008 + 2C_873/2008
vom 7. Dezember 2009 E. 4.1.1, 2C_642/2008 vom 12. Dezember
2008 E. 4.1, 2C_170/2008 vom 30. Juli 2008 E. 3; ferner ausführlich
zum Beschleunigungsgebot bzw. zur Rechtsverzögerung: BVGE
2009/42 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1247/2010
vom 20. April 2010 E. 3, A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 4.1).
4.2 Vorliegend wurden die beiden Ergänzungsabrechnungen – anläss-
lich der Kontrolle – am 8. September 2004 ausgestellt. Mit Schreiben
Seite 18
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vom 8. Oktober 2004 (Posteingang bei der ESTV am 11. Oktober
2004) bestritt die Beschwerdeführerin die Steuernachforderungen teil -
weise. Die ESTV traf am 24. September 2009 den anbegehrten Ent-
scheid und erliess schliesslich am 16. Dezember 2009 den Einspra-
cheentscheid. Das Verfahren vor der ESTV – beginnend mit der teil-
weisen Bestreitung der Nachforderung – dauerte somit insgesamt
etwas mehr als fünf Jahre, wobei das Einspracheverfahren lediglich
gut drei Monate in Anspruch nahm. Im Rahmen des Entscheidver-
fahrens ersuchte die ESTV die Beschwerdeführerin am 7. Juli 2005
um Erteilung von Auskünften zu Rechtsverfahren, welche die Be-
schwerdeführerin direkt oder indirekt tangieren würden. Diese hat mit
Schreiben vom 1. Oktober 2005 innert verlängerter Frist zu den Fragen
Stellung genommen. Ferner hat die Verwaltung betreffend die Be-
schwerdeführerin am 13. Januar 2006 bei der Sozialversicherungs-
anstalt St. Gallen ein Gesuch um Rechtsauskunft eingereicht. Diese
antwortete mit Schreiben vom 17. Januar 2006.
4.3 Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_657/2008 vom 28. November
2008 in E. 4 erwogen, ein gegen drei Jahre dauerndes Einsprache-
verfahren könne unabhängig von einer allenfalls hohen Geschäftsbe-
lastung der Steuerbehörde und der mangelhaften Mitwirkung des Be-
schwerdeführers nicht mehr als "angemessen" im Sinn von Art. 29
Abs. 1 BV bezeichnet werden. Im Urteil 2C_170/2008 vom 30. Juli
2008 E. 3 hat es ferner lediglich, aber immerhin, festgehalten, dass
sich eine Dauer von knapp drei Jahren für ein steuerrechtliches Ein -
spracheverfahren in der Tat als lang erweise, wobei in casu auf der an-
deren Seite auch zu berücksichtigen sei, dass die (dortige) Beschwer-
deführerin ihrerseits nichts unternommen habe, um jenes Verfahren zu
beschleunigen, indem sie weder die ESTV um einen sofortigen Ent-
scheid ersucht noch eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben
habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil A-1802/2008 vom
19. Mai 2010 in E. 7.2 ein Entscheidverfahren von rund zwei Jahren
und das anschliessende Einsprachverfahren von rund zweieinhalb
Jahren – insbesondere unter Berücksichtigung der eher umfangrei-
chen Aktenlage, der zahlreichen zu untersuchenden Geschäftsbetrie-
be und der ausführlichen Rechtsschrift – gerade noch als vertretbar
erachtet. Demgegenüber ist es im Urteil A-4072/2007 vom 11. März
2009 in E. 6.2 zum Schluss gekommen, dass eine Verfahrensdauer
von sieben Jahren (jeweils rund dreieinhalb Jahre für das Entscheid-
sowie das Einspracheverfahren) nicht mehr als "angemessen" im
Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV bezeichnet werden könne.
Seite 19
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4.4 Vorliegend handelt es sich um das Entscheidverfahren, welches
beinahe fünf Jahre dauerte. Nach dem Vorerwähnten scheint selbst für
den Fall, dass die ESTV den rechtserheblichen Sachverhalt infolge
mangelnder Mitwirkung der Beschwerdeführerin selber abklären
musste, fraglich, inwieweit die Dauer noch als "angemessen" im Sinne
von Art. 29 Abs. 1 BV bezeichnet werden kann. Soweit die ESTV die
weiteren pendenten Verfahren erwähnt, welche die Beschwerdeführe-
rin direkt oder indirekt betreffen würden, ist darauf hinzuweisen, dass
zumindest sechs davon – nach Kenntnis des Bundesverwaltungsge-
richts – im April bzw. Mai 2006 mit Einspracheentscheid bei der ESTV
abgeschlossen wurden. Wohl wurden diese Einspracheentscheide mit
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten. Es ist je-
doch nicht erkennbar, weshalb ein Zuwarten bis zum Vorliegen von
rechtskräftigen Urteilen in diesen Angelegenheiten hätte angezeigt
gewesen sein können (A-1601/2006 bis A-1606/2006, Urteile ergan-
gen am 4. März 2010). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die ESTV
– soweit aus den eingereichten Akten ersichtlich – vom 13. Januar
2006 bis zum Erlass des Entscheids am 24. September 2009 keine
weiteren Sachverhaltsabklärungen vorgenommen hat, welche in den
Entscheid eingeflossen wären.
Bei dieser Sachlage vermag die Dauer für das Entscheidverfahren in
der Tat als eher unangemessen lang zu erscheinen. Daran ändert
schliesslich auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin lange
Zeit nichts unternommen hat, um das Verfahren zu beschleunigen,
sondern erst am 22. September 2009 – wie im Schreiben vom 9. Sep-
tember 2009 an die ESTV angekündigt – eine Rechtsverweigerungs-
bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
eingereicht und sich gleichentags schrift lich bei Bundesrat Rudolf
Merz über die Verfahrensdauer beschwert hat, nichts. Allerdings kann
die Beschwerdeführerin aus diesem Ergebnis nichts zu ihrem Vorteil
ableiten. Was die prozessualen Folgen einer überlangen Verfahrens-
dauer anbelangt, muss es mit der Feststellung, dass eine Verletzung
von Art. 29 Abs.1 BV wegen übermässiger Verfahrensdauer gegeben
ist, sein Bewenden haben. Namentlich kann eine Verletzung des Be-
schleunigungsgebots in Steuerangelegenheiten nicht dazu führen,
dass die geschuldete Steuer nicht bezahlt werden müsste (Urteil des
Bundesgerichts 2A.455/2006 vom 1. März 2007 E. 3.3.2; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 6.2).
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, durch das stossend
lange Verfahren vor der ESTV nehme diese billigend in Kauf, dass die
Seite 20
A-8017/2009
notwendige materielle Sachnähe unnötig beeinträchtigt werde, ist sie
jedenfalls daran zu erinnern, dass sie aufgrund des Selbstveranla-
gungsprinzips gemäss Art. 46 f. aMWSTG bzw. Art. 37 f. aMWSTV
selber verantwortlich ist für die korrekte Abrechnung und Bezahlung
der geschuldeten Mehrwertsteuer (vgl. hiezu Urteile des Bundesge-
richts 2C_356/2008 vom 21. November 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom
10. März 2006 E. 2.1; statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.5, A-6150/2007 vom
26. Februar 2009 E. 2.4; GERHARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, ,
Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000,
N. 4 ff., 8 ff. zu Art. 56). Ausserdem ist sie von Gesetzes wegen dazu
verpflichtet, ihre Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und
sonstigen Aufzeichnungen während zehn bzw. 20 Jahren ordnungs-
gemäss aufzubewahren (Art. 58 Abs. 2 aMWSTG bzw. Art. 47 Abs. 2
aMWSTV). Eine Verjährung der Steuerforderung ist ferner nicht ge-
geben und wird auch nicht behauptet. Die ausstehende Steuer ist
demnach nach wie vor geschuldet. Im Übrigen macht die Beschwer-
deführerin zu Recht nicht geltend, dass ihr aus der ihres Erachtens zu
langen Verfahrensdauer namentlich ein finanzieller Nachteil erwachsen
sei, zumal der Lauf des Verzugszinses durch Bezahlung des nachge-
forderten Steuerbetrags unter Vorbehalt hätte gestoppt werden können
(vgl. Art. 48 Abs. 2 2. Satz aMWSTG bzw. Art. 39 Abs. 4 2. Satz
aMWSTV).
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten werden kann. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf Fr. 800.-- festgesetzt wer-
den, sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin
Seite 21
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auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Claudia Zulauf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli -
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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