Abtei lung I
A-802/2007
{T 0/2}
Urteil vom 3. Dezember 2007
Mitwirkung: Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster, Richterin
Salome Zimmermann, Gerichtsschreiberin Yasemin Cevik.
A._______,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. LL.M. Stephan
Bernard,
gegen
Fachstelle für Personensicherheitsprüfungen im Bereich Informations- und
Objektsicherheit (IOS), Papiermühlestrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz
betreffend
Personensicherheitsprüfung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. A._______ ist seit Juni 2000 bei der Dienststelle X._______ angestellt. Er
ist zuständig für (Funktionsbezeichnung).
B. Der Sicherheitsbeauftragte der Dienststelle X._______ beantragte im Feb-
ruar 2005 eine Wiederholung der Sicherheitsprüfung für A._______. Der
Antrag lautete auf eine erweiterte Sicherheitsprüfung mit Befragung, weil
er als Angestellter des Bundes, mit regelmässigem Zugang zu Geheimnis-
sen der inneren oder äusseren Sicherheit oder zu Informationen, deren
Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben des Bundes gefährden
könnten, eingestuft sei. Am 23. Februar 2005 stimmte A._______ der Si-
cherheitsprüfung zu und ermächtigte die Fachstelle für Personensicher-
heitsprüfungen im Bereich Informations- und Objektsicherheit (Fachstelle)
zur Erhebung der erforderlichen Daten. Sie holte darauf hin Akten bzw.
Auskünfte ein, darunter einen Informationsbericht der Stadtpolizei
Y._______, wonach sich A._______ wegen Nichtbefolgens und Verweige-
rung des Zivilschutz-Aufgebots schuldig gemacht hatte. Es wurde überdies
vermerkt, dass A._______ seine Unterschrift unter das Dokument "Er-
mächtigung zur Befragung der Lebenspartnerin" verweigert habe.
C. Am 15. August 2005 führte die Fachstelle mit A._______ eine Befragung
durch. Im Nachhinein stellte sich heraus, dass keine Aufzeichnung dersel-
ben existierte.
D. Im Folgenden stimmte A._______ deshalb einer zweiten Befragung (sog.
Anschlussbefragung) zu. Diese fand am 6. April 2006 und auf Wunsch von
A._______ im Beisein seines Vorgesetzten statt. Dabei wurden Fragen
zum schulischen und beruflichen Werdegang, zur momentanen beruflichen
Tätigkeit, zum Privatleben und zu den Gründen der früheren Verweigerung
des Zivilschutzdienstes gestellt. Anschliessend holte die Fachstelle, wel-
che von A._______ einzeln hierzu ermächtigt worden war, detaillierte Infor-
mationen bezüglich des Verlustes von Zutrittskarten (Badges) sowie eine
Stellungnahme der Dienststelle X._______ hinsichtlich einer "ICT-Wei-
sung" (Weisung über die Nutzung der Informations- und Kommunikations-
technologie) ein. Daneben zog sie auch das Personaldossier bei.
E. Mit Schreiben vom 3. Juli 2006 teilte die Fachstelle A._______ mit, dass
sie beabsichtige, eine Risikoverfügung mit Auflagen oder eine negative Ri-
sikoverfügung zu erlassen. Seine ausserordentlich sicherheitsempfindliche
Funktion im (...) Bereich beinhalte beim Eintreten eines Ereignisses Scha-
denspotentiale verschiedenster Art. Sie habe bei A._______ ein einge-
schränktes Gefahrenbewusstsein und Sicherheitsempfinden festgestellt,
was eine deutlich erkennbare Gleichgültigkeit offenbare, die sowohl seine
persönliche Reputation als auch die des Arbeitgebers gefährde.
F. Mit Eingabe vom 17. August 2006 liess A._______ durch seinen Anwalt
Stellung nehmen und geltend machen, der Erlass einer negativen Risiko-
verfügung bzw. einer Risikoverfügung mit Auflagen sei insgesamt nicht
verhältnismässig. Er könne keinesfalls als Sicherheitsrisiko angesehen
3werden; sämtliche gegen ihn sprechenden Argumente seien bei genauer
Betrachtung unhaltbar, übertrieben oder falsch gewichtet worden.
G. Am 21. Dezember 2006 erliess die Fachstelle eine Risikoverfügung mit
Auflagen. In dieser hielt die Fachstelle fest, dass in Anbetracht der sicher-
heitsempfindlichen Funktion von A._______ bei einem uneingeschränkten
Einsatz ein erhöhtes Sicherheitsrisiko für die Dienststelle X._______ be-
stehe. Sie empfahl folgende Auflagen: A._______ werde der regelmässige
Zugang zu Geheimnissen der inneren oder der äusseren Sicherheit oder
zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Aufgaben
des Bundes gefährden könnte, bis auf Weiteres gewährt (Ziff. 3). Bei ei-
nem nächsten Verstoss gegen interne oder externe Sicherheitsbestimmun-
gen, militärische oder zivile Vorschriften, Weisungen oder Reglemente er-
folge eine Rückstufung der Sicherheitsstufe auf "vertraulich". Das bedeute,
dass in diesem Fall lediglich noch der Zugang zu "vertraulich" klassifizier-
ten Informationen und (...) gewährt werden könnte (Ziff. 4). Der Sicher-
heitsbeauftragte der Dienststelle X._______ informiere die Fachstelle für
Personensicherheitsprüfungen schriftlich über einen allfälligen Verstoss
(Ziff. 5). Das Eintreten eines Ereignisses im Sinne eines Reputationsver-
lustes/ Spektakelschadens werde insgesamt mit einer begrenzten, aber
dennoch vorhandenen Wahrscheinlichkeit beurteilt. Der daraus entstehen-
de Schaden werde unter den gegebenen Umständen als hoch erachtet.
Die Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit von A._______ würden auf-
grund der Fakten als eingeschränkt beurteilt.
H. Gegen die Verfügung der Fachstelle (Vorinstanz) erhebt A._______ (Be-
schwerdeführer) am 30. Januar 2007 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt, es sei eine positive Risikoverfügung zu erlas-
sen. Eventualiter sei die Sache mit verbindlichen Weisungen insbesondere
bezüglich der Sachverhaltsfeststellung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig erhoben und ihr Er-
messen nicht nur unangemessen, sondern missbräuchlich ausgeübt. Die
Aussagen zu den verschiedenen Themen seien falsch gewürdigt worden,
bzw. man habe falsche Schlüsse daraus gezogen. Im Rahmen der ersten
Befragung seien ihm persönlichkeitsverletzende Fragen gestellt worden.
Die Fachstelle sei weiter nicht auf seine Ausführungen im Vorfeld der Ver-
fügung eingegangen und habe damit zwar formell das rechtliche Gehör ge-
währt, den materiellen Gehalt desselben jedoch verletzt. Aus der sog.
Lohnrelevanten Beurteilung (LOBE) aus dem Jahr 2005 habe man ent-
scheidende Passagen nicht zitiert und daraus falsche Schlussfolgerungen
gezogen wie z.B., dass seine Vertrauenswürdigkeit angeschlagen sei. Zu-
sammenfassend stehe fest, dass er kein Sicherheitsrisiko darstelle.
I. Mit Vernehmlassung vom 18. April 2007 hält die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde. Sie führt an, den
Vorwürfen des Beschwerdeführers lasse sich einmal mehr entnehmen,
dass er sich seiner sicherheitsempfindlichen Arbeitsstelle nicht bewusst
sei. Die Fachstelle habe beim Erlass der Risikoverfügung alle Elemente
berücksichtigt, entsprechend gewichtet und im Rahmen ihres Ermessens-
spielraumes und unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips
4verfügt.
J. Mit abschliessender Stellungnahme vom 6. Juni 2007 hält der Beschwer-
deführer an seinen bisherigen Anträgen und Rügen fest.
K. Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachste-
henden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beurteilt
das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen gemäss
Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwal-
tungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genann-
ten Behörden. Die Verfügung der Fachstelle vom 21. Dezember 2006 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und die Fachstelle ist nach
Art. 33 Bst. d VGG eine zulässige Vorinstanz. Das Bundesverwaltungsge-
richt ist daher zuständig für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde.
1.2 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer ist als von der Prüfung betroffene Per-
son und als Adressat der angefochtenen Verfügung zur Beschwerde be-
rechtigt.
1.3 Der Beschwerdeführer beantragt unter anderem das Anbringen eines Be-
streitungsvermerks hinsichtlich der ihm von der Vorinstanz zur Last geleg-
ten Anzahl ersetzter Badges. Gemäss Art. 20 Abs. 3 Bst. c der Verordnung
vom 19. Dezember 2001 über die Personensicherheitsprüfungen (PSPV,
SR 120.4) kann die Person, welcher eine negative oder eine Risikoverfü-
gung mit Auflage in Aussicht gestellt wird, von der Fachstelle verlangen,
einen Bestreitungsvermerk anzubringen. Ein solcher Antrag ist demnach
im erstinstanzlichen Verwaltungsverfahren zu stellen. Der Beschwerdefüh-
rer hat dies jedoch unterlassen. Entsprechend hat die Vorinstanz über die
Rechtmässigkeit eines Bestreitungsvermerks auch gar nicht verfügt; auf
den Antrag des Beschwerdeführers ist daher nicht einzutreten.
1.4 Auf die ansonsten frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist - mit der genannten Einschränkung -
einzutreten.
1.5 In verfahrensrechtlicher Hinsicht rügt der Beschwerdeführer, die Vorins-
tanz habe das rechtliche Gehör verletzt, indem sie sich bei der Entscheid-
findung nicht rechtsgenüglich mit seinen Argumenten auseinandergesetzt
und an ihrer Argumentation anlässlich der Aufforderung zur Stellungnahme
5zur geplanten Verfügung nichts Entscheidendes verändert habe. Dem hält
die Vorinstanz entgegen, sie habe die Stellungnahme des Beschwerdefüh-
rers gebührend bewertet und in die Risikobeurteilung miteinbezogen. Die
entscheidrelevanten Tatsachen hätten sich aus der Befragung ergeben.
Die Beanstandung, sie habe ihrer Verfügung im Vergleich zur Aufforderung
zur Stellungnahme nur einige Seiten neuen Text hinzugefügt, bezeichnet
sie als "hilflos".
1.5.1 Das rechtliche Gehör ist durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom
18. April 1999 (BV, SR 101) garantiert. Konkretisiert wird der Anspruch in
den Art. 29 ff. VwVG. Demnach steht den Parteien u.a. das Recht zu, sich
vor Erlass eines Entscheids, der in ihre Rechtsstellung eingreift, zu äus-
sern sowie mit erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (vgl. BGE 129
II 497 E. 2.2; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, N. 292 ff.). Ge-
genstück zu den Mitwirkungsrechten der Parteien ist die behördliche Prü-
fungspflicht. Die Behörde hat die angebotenen Beweise abzunehmen,
wenn sie ihr zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (Art. 33
VwVG); darauf verzichten darf sie dagegen dann, wenn sie den Sachver-
halt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann oder wenn
zum Voraus gewiss ist, dass das Beweismittel keine wesentlichen Erkennt-
nisse zu vermitteln vermag (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 320). Bevor die Behörde
verfügt, muss sie die Vorbringen sorgfältig prüfen und sie, sofern sie er-
heblich sind, würdigen (Art. 32 VwVG). Das Ergebnis dieser Würdigung
muss sich alsdann in der Entscheidbegründung niederschlagen (KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., N. 325).
1.5.2 Das Verfahren rund um eine Personensicherheitsprüfung bietet, indem es
eine Aufforderung der betroffenen Person zur Stellungnahme vorsieht,
eine formalisierte Gewährleistung des rechtlichen Gehörs (Art. 20 Abs. 1
PSPV). Das Vorgehen der Vorinstanz entspricht dieser Vorgabe. Der Be-
schwerdeführer konnte seine Anliegen im Rahmen seiner Stellungnahme
vorbringen und die Vorinstanz hat sich damit rechtsgenüglich auseinander-
gesetzt. Der blosse Umstand, dass die Vorinstanz andere Elemente für
entscheidrelevant hält als der Beschwerdeführer, hat noch keine Gehörs-
verletzung zur Folge. Diese Rüge erweist sich somit als unbegründet.
2. Ziel der Personensicherheitsprüfung ist es, bei Personen, welche eine
nach Art. 19 Bst. a-e des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Mass-
nahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) sensible Ar-
beit verrichten oder verrichten würden, Sicherheitsrisiken aufzudecken.
Nach Art. 20 Abs. 1 BWIS werden im Rahmen der Personensicherheitsprü-
fung sicherheitsrelevante Daten über die Lebensführung der betroffenen
Person erhoben, insbesondere über ihre engen persönlichen Beziehungen
und familiären Verhältnisse, ihre finanzielle Lage, ihre Beziehungen zum
Ausland und Aktivitäten, welche die innere und äussere Sicherheit in
rechtswidriger Weise gefährden könnten. Über die Ausübung verfassungs-
mässiger Rechte werden keine Daten erhoben. Das BWIS dient der Siche-
rung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz
sowie dem Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung (Art. 1 BWIS). Der
6Bundesrat hat in der Botschaft ausgeführt, eine der heikelsten und inten-
sivsten Bedrohungen der inneren Sicherheit entstehe dann, wenn an be-
sonders wichtigen Schlüsselpositionen eingesetzte Personen Verrat übten,
gegen den Staat selber arbeiteten oder seine Institutionen auf rechtswidri-
ge Art verändern wollten. Es sollten nur Personen eingesetzt werden, die
nicht erpressbar seien und Gewähr bieten würden, das ihnen entgegenge-
brachte Vertrauen nicht zu missbrauchen (BBl 1994 II 1147). Als Sicher-
heitsrisiken im Sinne des BWIS gelten insbesondere Terrorismus, verbote-
ner Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, kriminelle Handlungen,
Korruption, finanzielle Probleme, Abhängigkeiten, Erpressbarkeit und ex-
zessiver Lebenswandel (vgl. Entscheide der Rekurskommission des Eid-
genössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und
Sport [REKO VBS] vom 6. April 2006 [470.07/05] E. 4b und vom 19. No-
vember 2004 [470.10/04] E. 3a).
Nach Art. 21 Abs. 1 Bst. a-d PSPV kann die Fachstelle eine positive Risi-
koverfügung, eine Risikoverfügung mit Auflagen, eine negative Risikover-
fügung oder mangels Datenverfügbarkeit eine Feststellungsverfügung er-
lassen (zur Verfassungsmässigkeit letzterer vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 5 sowie Verwaltungs-
praxis der Bundesbehörden [VPB] 70.27 E. 2).
Vorliegend hat die Vorinstanz ein mögliches Sicherheitsrisiko im Sinne des
BWIS unter den Titeln „Integrität, Zuverlässigkeit, Vertrauens- und Glaub-
würdigkeit“ sowie „Reputationsverlust und Spektakelwert“ geprüft und eine
Risikoverfügung mit Auflagen erlassen, weil sie den Beschwerdeführer in
seiner Funktion bedingt als Sicherheitsrisiko einstuft. Der Beschwerdefüh-
rer ist der Ansicht, dass die Vorinstanz eine positive Risikoverfügung hätte
erlassen müssen und die Auflagen nicht gerechtfertigt seien. Er verlangt
die Aufhebung der Risikoverfügung, eventualiter die Rückweisung, weil die
Vorinstanz ihr Ermessen in unzweckmässiger Weise ausgeübt habe und
die Sachverhaltsfeststellung unvollständig sei.
3. Vor Bundesverwaltungsgericht kann auch die unrichtige bzw. unvollständi-
ge Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 49
Bst. b VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht
alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt
wurden (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., N. 630). Das Bundesverwaltungsgericht unter-
sucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (Art. 12 VwVG). Es
kann den von der Vorinstanz zugrundegelegten Sachverhalt berichtigen
oder ergänzen, insbesondere wenn Zweifel an dessen Richtigkeit beste-
hen. Die Parteien sind in einem Verfahren, welches sie durch ihr Begehren
einleiten, jedoch verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzu-
wirken (Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG).
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt in ver-
schiedener Hinsicht nicht richtig festgestellt zu haben.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, ihm sei erst zu Beginn der zweiten
Befragung mitgeteilt worden, dass es bei der ersten Befragung vom
15. August 2005 technische Probleme gegeben habe und keine Aufnahme
7davon existiere. Sein Vorgesetzter habe ihm zuvor mitgeteilt, dass ihm der
Chef der Fachstelle IOS bestätigt habe, sich die Aufnahme der ersten Be-
fragung selber angehört zu haben. Der Beschwerdeführer leitet aus dem
nun festgestellten Fehlen einer Aufnahme der ersten Befragung ab, das
Verhalten der Vorinstanz sei persönlichkeitsverletzend oder es liege allen-
falls sogar Amtsmissbrauch vor.
Die Vorinstanz bestreitet die Vorbringen des Beschwerdeführers und legt
dar, die von diesem behauptete Aussage des Chefs der Fachstelle IOS
habe es nie gegeben. Zum Beweis verweist sie auf den E-Mailverkehr zwi-
schen ihm und dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers vom (...). Dar-
aus geht hervor, dass der Chef der Fachstelle IOS im Zusammenhang mit
der zweiten Befragung gegenüber dem Vorgesetzten erklärte, er habe die
erste Aufzeichnung selber überprüft. Leider sei aber aufgrund eines techni-
schen Problems nichts aufgezeichnet worden. Der Vorgesetzte des Be-
schwerdeführers bestätigt in seiner Antwort, dass er den Chef der Fach-
stelle IOS somit offensichtlich missverstanden habe. Die Vorinstanz führt
ausserdem aus, dass aufgrund der fehlenden Aufzeichnung der ersten Be-
fragung diese auch nicht für die Risikobeurteilung verwertet worden sei.
Aus dem von der Vorinstanz vorgelegten E-Mailverkehr ergibt sich ohne
weiteres, dass die vom Beschwerdeführer zitierten Äusserungen seines
Vorgesetzten auf einem Missverständnis beruhten. Den Vorbringen des
Beschwerdeführers ist deshalb von vornherein jegliche Grundlage entzo-
gen. Gleichzeitig ist der Sachverhalt in diesem Punkt als erstellt zu be-
trachten und es erübrigen sich weitere Abklärungen.
3.2 Der Beschwerdeführer verlangt ausserdem die vollständige Transkription
der Befragung vom 6. April 2006. Er ist der Meinung, dass die Vorinstanz
die Befragung inhaltlich unvollständig und teilweise missverständlich bzw.
gar falsch wiedergegeben habe, da entscheidende Passagen ausgelassen
oder nur selektiv zitiert worden seien.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es nicht erforderlich, ein
auf Tonträger gespeichertes Gespräch nachträglich noch in voller Länge
und in seinem genauen Wortlaut in die schriftliche Form zu übertragen
(BGE 130 II 473 E. 5). Die vollständige Transkription ist vorliegend auch
deshalb entbehrlich, weil das fragliche Band sowohl den Parteien bekannt
ist als auch dem Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung steht und abge-
hört werden konnte. Daher erübrigt sich die beantragte vollständige Tran-
skription.
4. In materieller Hinsicht hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die
Beurteilung der Vorinstanz, wonach der Beschwerdeführer in seiner Funk-
tion ein teilweise erhöhtes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt,
nach Massgabe der oben (E. 2) erwähnten Gesetzes- bzw. Verordnungs-
bestimmungen zutrifft oder anders hätte ausfallen müssen. Es entscheidet
grundsätzlich mit uneingeschränkter Kognition. Gerügt werden kann auch
die Unangemessenheit einer angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c
VwVG). Dabei geht es um die Frage, ob die zu prüfende Verfügung, wel-
che die Verwaltungsbehörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Ein-
8klang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall erlas-
sen hat, nicht zweckmässiger hätte anders lauten sollen. Das Bundesver-
waltungsgericht darf ohne hinreichenden Grund jedoch nicht sein eigenes
Gutdünken an die Stelle des Ermessens und des technischen Wissens der
fachkundigen Verwaltungsbehörde setzen (vgl. Urteile des Bundesgerichts
2A.65/2004 vom 26. Juni 2004 E. 2.3.3 sowie 2A.705/2004 vom 16. März
2005 E. 3.1; BGE 130 II 449 E. 4.1 mit Hinweisen; BGE 129 II 331 E. 3c;
ANDRÉ MOSER in: André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenös-
sischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt a.M. 1998, Rz. 2.59 ff.,
insbesondere 2.62; KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 617 f., 644 f.).
5. Vorweg ist festzuhalten, dass nicht massgebend ist, ob den Beschwerde-
führer am Vorliegen eines allfälligen Sicherheitsrisikos ein Verschulden
trifft oder nicht. Weiter dürfen in die Beurteilung des Sicherheitsrisikos kei-
ne sozialen Überlegungen einfliessen. Nicht relevant ist ferner die Qualität
der Arbeitsleistung des Beschwerdeführers (zu diesen drei Überlegungen
vgl. Entscheide der REKO VBS vom 4. Dezember 2006 [470.01/06] E. 3d
und vom 6. April 2006 [470.07/05] E. 3b und c; vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 5). Soziale As-
pekte und die positive Arbeitsleistung des Beschwerdeführers können hin-
gegen vom Arbeitgeber beim Entscheid über die Form der Weiterbeschäfti-
gung mitberücksichtigt werden, zumal dieser nicht an die Beurteilung der
Fachstelle gebunden ist (Art. 21 Abs. 4 Satz 2 BWIS).
6. Unter dem Titel "Integrität, Zuverlässigkeit, Vertrauens- und Glaubwürdig-
keit" prüft die Vorinstanz, ob darauf vertraut werden kann, dass der Be-
schwerdeführer bei der Ausübung der Tätigkeit, mit welcher er betraut wor-
den ist, loyal zu seiner Aufgabe steht.
Die Vorinstanz ist der Ansicht, dass die Integrität, Zuverlässigkeit und Ver-
trauenswürdigkeit des Beschwerdeführers in Frage gestellt seien, dies na-
mentlich aufgrund dessen Umgangs mit amtlichen Ausweisen und Badges
(s. dazu unten E. 6.2) sowie seiner eingeschränkten Kooperationsbereit-
schaft gegenüber Sicherheitsinstitutionen des Bundes, welche sich auch
im Rahmen der Befragung durch die Fachstelle verdeutlicht habe. Zudem
sei er im Jahre 1991 zu 30 Tagen Gefängnis (unbedingt) wegen Verweige-
rung des Zivilschutzdienstes verurteilt worden. Dies stehe zwar bei der Ri-
sikoanalyse nicht im Vordergrund, sei jedoch bei der ganzheitlichen Beur-
teilung mitzuberücksichtigen. Die geäusserten Bedenken würden sich nach
Durchsicht seiner Personalakten bestätigen. Für die Beurteilungsperiode
2005 sei die Gesamtbeurteilung nur "genügend" ausgefallen (d.h. ent-
spricht teilweise den Anforderungen). Die Bedenken hinsichtlich fehlender
Vertrauenswürdigkeit und Integrität des Beschwerdeführers würden im Be-
sonderen durch dessen LOBE des Jahres 2005 bestätigt. Die fachlichen
Qualifikationen des Beschwerdeführers (auch der vorhergehenden Jahre)
seien zwar einwandfrei, doch sei dies für die Personensicherheitsprüfung
nicht relevant. Entscheidend seien sichereitsrelevante Aspekte. Bei der
LOBE 2005 seien im Bereich Sozialkompetenzen Mängel festgestellt wor-
den, was im Zusammenhang mit der Sicherheit gewertet werden müsse.
Der Arbeitgeber sehe sich offenbar sogar gezwungen, ein Massnahmenpa-
9ket auszuarbeiten, das den Bedürfnissen des Dienstes und jenen des Be-
schwerdeführers Rechnung trage.
Der Beschwerdeführer hält dagegen, dass es bei besagtem Massnahmen-
paket nicht um die Wiederherstellung der Vertrauensbasis gegangen sei,
sondern darum, seine intellektuellen und fachlichen Ressourcen im Rah-
men der Institution optimal zu nutzen. Organisatorische und strukturelle
Probleme hätten zu Beeinträchtigungen der Zusammenarbeit geführt.
Hauptursache seien demnach nicht sein Verhalten, sondern strukturelle
Defizite innerhalb der Organisation gewesen. Er selber habe als integer
und vertrauenswürdig zu gelten.
6.1 Ob der in Zusammenhang mit dem LOBE 2005 erstellte Massnahmenkata-
log so zu verstehen ist, wie vom Beschwerdeführer dargelegt, kann vorlie-
gend offen bleiben. Selbst wenn dies zutreffen würde, so ist in der LOBE
2005 doch - neben dem Hinweis auf die hervorragenden Fachkenntnisse
des Beschwerdeführers wie auch auf dessen überdurchschnittliches per-
sönliches Engagement - ohne Umschweife von einer "Ungeduld" des Be-
schwerdeführers und seinem "geringen Verständnis für verwaltungs- und
personalbedingte Zwänge", der Notwendigkeit einer "Wiederherstellung
der gegenseitigen Vertrauensbasis" bzw. einer festgestellten "Erodierung
der Vertrauensbasis" die Rede und auch die Äusserungen seines Vorge-
setzten gehen eindeutig in diese Richtung. Deshalb ist der Schluss der
Vorinstanz, es bestünden aufgrund der LOBE 2005 an der Vertrauenswür-
digkeit und Integrität des Beschwerdeführers nicht zu vernachlässigende
Zweifel, jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden.
6.1.1 Der Beschwerdeführer fordert, dass auch die Qualifikationen der vorherge-
henden Jahre (2001-2004) zu berücksichtigen seien, da diese keine Hin-
weise auf fehlende Vertrauenswürdigkeit enthielten. Dass auch diese Qua-
lifikationen in das Gesamtbild einzubeziehen sind, welches der Sicher-
heitsprüfung zugrunde gelegt werden muss, ist zwar richtig. Dem Be-
schwerdeführer ist auch beizupflichten, dass die von der Fachstelle im Zu-
sammenhang mit der mangelnden Vertrauenswürdigkeit angefügten Vor-
kommnisse erst in der LOBE 2005 explizit angesprochen wurden; indes
enthalten bereits die Qualifikationen der vorangehenden Jahre Hinweise
darauf, dass die Haltung des Beschwerdeführers gewisse Spannungen mit
seinen Vorgesetzten zur Folge hatte. So wurden in der LOBE 2004 zwar
einerseits die hervorragenden fachlichen Qualifikationen des Beschwerde-
führers erwähnt, gleichzeitig aber Defizite im Bereich der Sozialkompetenz
festgestellt und ausgeführt, es sei angezeigt, dass er "einen Mix zwischen
Kompromissbereitschaft resp. Standhaftigkeit in enger Absprache mit dem
Bereichsleiter" so anwende, dass sowohl seine Interessen als auch dieje-
nigen der Dienststelle X._______ sich nicht gegenseitig kompromittieren
würden. Ein Beizug der Qualifikationen der Vorjahre stellt somit die
Schlussfolgerungen der Fachstelle nicht grundsätzlich in Frage.
6.1.2 Der Beschwerdeführer verlangt sodann die Edition des E-Mailverkehrs
zwischen seinen Vorgesetzten betreffend seiner letzten LOBE sowie Erläu-
terungen hierzu. Es sei aufgrund struktureller Defizite innerhalb des Appa-
10
rates zu Problemen zwischen dem Arbeitgeber und ihm gekommen. Die
vorgesetzte Linie habe sich weiter dazu zu äussern, ob ihrer Ansicht nach
Bedenken hinsichtlich seiner Vertrauenswürdigkeit bestünden und ob die
Qualifikation in diesem Sinne verstanden werden dürfe, ansonsten die
Schlussfolgerungen der Vorinstanz auf Mutmassungen beruhten.
Dieser Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Ne-
ben den oben (E. 6.1) bereits erwähnten Punkten ist der LOBE 2005 auch
zu entnehmen, dass der Trend zur Abkoppelung des Beschwerdeführers
gestoppt und in Zusammenarbeit mit der Linie eine vertretbare Balance
zwischen initiativer Aktivität und strukturierendem Rahmen gefunden wer-
den müsse. Dies setze unter anderem die Einsicht voraus, dass Vorschrif-
ten, Regelungen usw. im Allgemeinen zur Strukturierung von Aktivitäten
geschaffen würden. Die kommenden Monate seien von entscheidender
Bedeutung. Es müsse gelingen, den Trend in Richtung Abgrenzung/Isolati-
on zu stoppen. Hier sei allerdings nicht nur der Beschwerdeführer, sondern
auch die vorgesetzte Linie gefordert. In enger Absprache sollten strukturel-
le Defizite angegangen werden. Diese müssten parallel zur Bereitschaft
des Beschwerdeführers zur Kooperation und der Einhaltung der vorgege-
benen Rahmenbedingungen erfolgen. Der Vorgesetzte des Beschwerde-
führers schrieb ausserdem in einem E-Mail vom (...), unabhängig davon,
wie die Beurteilung ausfalle, werde der Beschwerdeführer einer "Bewäh-
rungsprobe" entgegensehen.
Die LOBE 2005 ergibt demnach ein hinreichend präzises Bild, wie die Vor-
gesetzten den Beschwerdeführer im hier interessierenden Zeitraum ein-
schätzten. Unter diesen Umständen erübrigt sich - in antizipierter Beweis-
würdigung - die beantragte Edition von weiterem E-Mailverkehr.
6.2 Die Vorinstanz ist der Ansicht, der Beschwerdeführer weise ein eindeutig
mangelhaft ausgebildetes Sicherheitsbewusstsein auf und lasse deutliche
Mängel hinsichtlich seiner Zuverlässigkeit erkennen. In diesem Zusam-
menhang führt sie den Verlust des Ausweises und des Passes an. Den
Ausweis habe der Beschwerdeführer in Z._______ verloren. Er habe ihn
gemäss seinen Aussagen in der hinteren Hosentasche getragen, obschon
er gewusst habe, dass der Ausweis zu gross für diese gewesen sei. Der
Pass sei nach seinem letzten Umzug unauffindbar gewesen. Den Verlust
habe er damals umgehend der Polizei gemeldet; zu einem späteren Zeit-
punkt habe er den Pass dann wieder gefunden. Die Vorinstanz beurteilt
deshalb den Umgang des Beschwerdeführers mit amtlichen Dokumenten
in Zusammenhang mit seiner sensitiven Funktion bei der Dienststelle
X._______ als fahrlässig und unsorgfältig. Der Beschwerdeführer macht
demgegenüber geltend, sowohl beim Verlust des Ausweises als auch beim
vorübergehenden Nichtauffinden des Passes habe er jeweils unverzüglich
die notwendigen Vorkehrungen getroffen, was wiederum seine Sorgfalt be-
lege.
Die Vorinstanz macht in diesem Zusammenhang auch geltend, die Zutritts-
badges des Beschwerdeführers zur Verwaltungseinheit hätten überdurch-
schnittlich oft ersetzt werden müssen. Dabei ist umstritten, wieviele Bad-
11
ges der Beschwerdeführer seit Arbeitsbeginn im Jahre 2000 ersetzen las-
sen musste. Er ist der Auffassung, dass ihm in dieser Zeit gesamthaft drei
Badges ausgehändigt worden seien. Die Vorinstanz hat dagegen nach
Nachforschungen beim Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle
X._______ festgehalten, dass er bereits im Besitz des sechsten Badges
sei. Der Beschwerdeführer hält fest, dass er sich schon in einem früheren
Zeitpunkt gegen diese "Dokumentation" des damaligen Sicherheitsbeauf-
tragten gewehrt habe. Eine Bereinigung in seinem Sinne sei jedoch nie
vorgenommen worden. Auf ebendiese "Dokumentation" stelle die Vorins-
tanz nun ab, womit ihre Information auf falschen Tatsachen beruhe. Die
Vorinstanz führt dagegen aus, dass sie sich auf diese Informationen, wel-
che sie von Fach- und Vertrauenspersonen direkt erhalten habe, abstützen
könne und müsse. Ausserdem deckten sich die Angaben des Sicherheits-
beauftragten der Dienststelle X._______ mit jenen des Chefs Sicherheit
der Verwaltungseinheit.
Auch hier kann letztlich offen bleiben, ob die Sachverhaltsdarstellung der
Vorinstanz oder jene des Beschwerdeführers zutrifft. Unbestritten ist je-
denfalls, dass mehrere Zutrittsbadges des Beschwerdeführers ersetzt wer-
den mussten. Unter zusätzlicher Berücksichtigung des Verlustes des Aus-
weises und des vorübergehenden Nichtauffindens des Passes kann jeden-
falls eine gewisse Unsorgfalt und Sorglosigkeit des Beschwerdeführers im
Umgang mit amtlichen Dokumenten bzw. den Zutrittskarten als erstellt gel-
ten. Es ist nachvollziehbar, dass die Vorinstanz dies in Anbetracht der sen-
sitiven Funktion, die der Beschwerdeführer bei der Dienststelle X._______
inne hat, als problematisch wertet. Die Funktion des Beschwerdeführers
erfordert in der Tat besondere Sorgfalt beim Umgang mit amtlichen Doku-
menten wie auch mit den Badges, die bei einem Verlust (und solange sie
nicht gesperrt sind) Unbefugten unter Umständen den Zugang zu gehei-
men Dokumenten ermöglichen könnten. Mangelndes Bewusstsein in die-
sem Bereich stellt ein Sicherheitsrisiko dar. Die entsprechenden Vorwürfe
der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer nicht entkräftet.
6.3 Zum Themenblock (...) hat sich im Verlauf des Verfahrens folgendes her-
ausgestellt:
(...)
In der angefochtenen Verfügung finden sich im Rahmen der Risikobeurtei-
lung in der Tat keine Ausführungen zu diesen Fragen. Ist der genannte
Themenblock für die Risikobeurteilung demnach nicht relevant, so erübri-
gen sich nähere Ausführungen und weitere Abklärungen dazu.
6.4 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer sodann vor, er habe mit einem
Tarnanzug der Schweizer Armee im Wald Holz gehackt. In diesem Zusam-
menhang ist der Beschwerdeführer der Ansicht, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nur selektiv abgeklärt und ausserdem seine Aussagen teilwei-
se falsch wiedergegeben.
Die Parteien sind sich uneinig über die genaue Bezeichnung bzw. Be-
schaffenheit der vom Beschwerdeführer beim Holzhacken verwendeten
12
Kleidungsstücke, d.h. ob es sich dabei lediglich um eine solide Jacke oder
um einen Tarnanzug der Schweizer Armee handelte. Ferner ist umstritten,
woher diese Kleidungsstücke stammten. Diese Fragen sind jedoch im vor-
liegenden Kontext nicht von grosser Tragweite. Das Bundesverwaltungs-
gericht erachtet jedenfalls den blossen Umstand, dass der Beschwerdefüh-
rer an einer offenbar einsamen Stelle im Wald Holz hackt und dabei mögli-
cherweise eine Tarnanzugsjacke der Schweizer Armee trägt, für sich ge-
nommen nicht als staatsgefährdend.
Gewichtiger scheinen demgegenüber die Schlüsse, welche die Vorinstanz
aus dem Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der Befragung zu
diesem Themenkomplex gezogen hat. Wie das Abspielen der Mini-Disc zur
Anschlussbefragung des Beschwerdeführers ergeben hat, war dieser der
Ansicht, dass er an einer sehr einsamen Stelle Holz gehackt habe, an der
niemand vorbei komme. Er habe sich tatsächlich noch nie Gedanken dazu
gemacht, dass sein Verhalten in Zusammenhang mit seiner Arbeitsstelle
problematisch sein könnte. Auch könne er eigentlich nicht nachvollziehen,
inwieweit dies ein Problem für die Dienststelle X._______ sein könnte. Die
Vorinstanz fragte ihn darauf hin, ob er gedenke, dies in Zukunft zu unter-
lassen. Der Beschwerdeführer entgegnete darauf, dass er annehme, dass
ihm die Lust dazu nun vergangen sei. Auf die erneute Bitte, präziser zu
antworten, sagte er, er werde es kaum mehr machen. Die Vorinstanz hielt
in diesem Zusammenhang abschliessend fest, dass die berufliche Situati-
on eines (Funktion) bei der Dienststelle X._______ nicht mit derjenigen ei-
nes Bauern oder Waldarbeiters verglichen werden könne. Weiter könne
oder wolle er auf einfache Fragen keine einfachen Antworten geben. Sie
komme deshalb zum Schluss, dass sie aufgrund seiner vagen und unprä-
zisen Aussagen seine Glaubwürdigkeit stark anzweifle. Er verstosse mit
seinem Verhalten überdies gegen bestehende Vorschriften und zeige we-
nig Einsicht und kaum Sensitivität gegenüber notwendigen Sicherheitsbe-
langen.
Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung der Vorinstanz, dass
die Uneinsichtigkeit des Beschwerdeführers bzw. sein offensichtliches Be-
streben, eine klare Frage der Fachstelle ausweichend zu beantworten, sei-
ne Integrität schmälert.
6.5 Weiter wirft die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Verurteilung we-
gen Verweigerung der Zivilschutzdienstpflicht im Jahre 1991 vor. In die-
sem Zusammenhang gilt es festzuhalten, dass nicht jede Verurteilung eine
Person zum Sicherheitsrisiko macht. Es ist zu klären, ob die Art des Delik-
tes, die Umstände und Beweggründe Rückschlüsse auf Charakterzüge des
Beschwerdeführers zulassen, welche einen Risikofaktor darstellen. Zu be-
rücksichtigen ist auch, wie lange ein Delikt bzw. die Verurteilung zurück-
liegt. Bei der Beurteilung des sich im Delikt manifestierenden Sicherheitsri-
sikos muss auch der Frage nachgegangen werden, ob seither Umstände
hinzugetreten sind, welche die Verurteilung in den Hintergrund treten oder
anders beurteilen lassen, d.h. ob sich die Risikobeurteilung zugunsten der
zu überprüfenden Person geändert habe (Entscheide der REKO VBS vom
26. August 2003 und vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in Verwaltungs-
13
praxis der Bundesbehörden [VPB] 70.48 E. 7 und VPB 70.25 E. 3a).
Vorliegend hat die Vorinstanz richtigerweise beachtet, dass das Urteil über
15 Jahre zurückliegt. Sie leitet entsprechend nicht aus der Verurteilung an
sich, sondern aufgrund der gesamten Umstände rund um die Risikoanaly-
se ab, dass auch im heutigen Zeitpunkt das Verhalten des Beschwerdefüh-
rers gegenüber staatlichen Institutionen als gestört beurteilt werden müs-
se. Dies ist jedoch in diesem Zusammenhang nicht zulässig. Die Verurtei-
lung war der Vorinstanz bereits im Jahr 2000 bekannt. Ungeachtet dessen
erliess sie damals eine positive Risikoverfügung zu Gunsten des Be-
schwerdeführers. Damit erachtete sie die Verurteilung als unproblematisch
bzw. nicht weiter relevant. Es besteht kein Anlass, die damalige Einschät-
zung nach Ablauf weiterer sieben Jahre nun neu zu überdenken.
6.6 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer zudem vor, dass er seinen Mit-
wirkungspflichten teilweise unvollständig nachgekommen sei. Der Be-
schwerdeführer weigerte sich vorerst, das Dokument bezüglich Ermächti-
gung zur Befragung seiner Ehefrau zu unterzeichen und zweifelte die Zu-
lässigkeit einer solchen Befragung an; erst nach Rücksprache mit seinem
Vorgesetzten entschloss er sich, das Dokument doch noch zu unterzeich-
nen. Auch bezüglich seiner vagen und unklaren Aussagen erhob die Vorin-
stanz ihm gegenüber den Vorwurf, dass er sich unkooperativ verhalte und
seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme; die Fachstelle habe sich ver-
schiedentlich davon überzeugen können, dass der Beschwerdeführer
durchaus in der Lage gewesen sei, jeweils sehr präzise und konkrete Aus-
sagen zu machen. Der Beschwerdeführer führt hierzu aus, er habe sich
seines Erachtens verständlich zu den z.T. schwer verständlichen (Sugges-
tiv-)Fragen der Fachstelle geäussert und habe auch nicht derart auswei-
chend geantwortet, wie von der Fachstelle beschrieben.
Das bereits in E. 6.4 erwähnte Aussageverhalten des Beschwerdeführers
kann ihm durchaus als mangelnde Mitwirkung angelastet werden. Die Er-
mächtigung zur Befragung seiner Ehefrau hat er demgegenüber (nachträg-
lich) erteilt.
6.7 Umstritten sind schliesslich auch die Umstände der zweiten Befragung.
Der Beschwerdeführer wirft hier der Vorinstanz vor, dass sie ihn erst an-
lässlich derselben informiert habe, dass die Aufzeichnung der ersten Be-
fragung infolge technischer Probleme nicht aufgezeichnet worden sei. Dies
habe ihn aufgewühlt und es sei deshalb offensichtlich, dass er emotionali-
siert und voreingenommen in diese neuerliche Befragung gegangen sei.
Ausserdem sei er an jenem Tag krank gewesen und habe dennoch die Be-
fragung auf sich genommen. Ein Abbruch sei wohl kaum in Frage gekom-
men, da ihm dies mit Sicherheit zum Nachteil ausgelegt worden wäre.
Die Vorinstanz hält dagegen fest, dass eine Befragung jederzeit aus
Krankheitsgründen abgebrochen werden könne. Die Fachstelle habe aller-
dings nicht den Eindruck gehabt, dass der Beschwerdeführer nur einge-
schränkt aussagefähig gewesen sei. Weiter habe der Beschwerdeführer
einer zweiten Befragung explizit zugestimmt. Man habe ihn ausserdem im
Vorfeld der zweiten Befragung informiert, dass die erste Befragung auf-
14
grund technischer Probleme nicht aufgezeichnet worden sei.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Ergebnisse
der zweiten Befragung in Zweifel zu ziehen. Wenn er der Ansicht war, im
Zeitpunkt der zweiten Befragung nicht korrekt antworten zu können, weil er
an diesem Tag krank war, dann hätte er damals den Abbruch verlangen
können resp. müssen. Wann genau der Beschwerdeführer über den Ver-
bleib der Aufzeichnung der ersten Befragung informiert wurde, kann so-
dann offen gelassen werden, war es doch bereits im Vorfeld klar, dass hin-
sichtlich des Inhalts jener Befragung Unklarheit bzw. Uneinigkeit herrschte,
was u.a. auch ein Grund dafür war, dass der Beschwerdeführer die Anwe-
senheit seines Vorgesetzten an der zweiten Befragung verlangte.
6.8 Zusammenfassend ist dem Beschwerdeführer insbesondere vorzuwerfen,
dass er im Umgang mit seinem Ausweis sowie seinem Pass eine gewisse
Sorglosigkeit erkennen liess. Dasselbe gilt auch bezüglich der Zutrittsbad-
ges. Seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren ist er teilweise nur widerwillig
nachgekommen. Auch sind Meinungsverschiedenheiten zwischen ihm und
dem Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle X._______ ebenso akten-
kundig wie der Umstand, dass amtsintern seine Vertrauenswürdigkeit an-
geschlagen ist.
Damit stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer aus diesen Gründen
ein Sicherheitsrisiko darstellt.
7. Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer in seiner Funktion ein erhöh-
tes Sicherheitsrisiko im Sinne des BWIS darstellt, ist das konkrete Schutz-
interesse des Staates zu beachten. Entscheidend ist die genaue Funktion
bzw. Tätigkeit der betroffenen Person bzw. deren Sicherheitsempfindlich-
keit. Je höher die Sicherheitsempfindlichkeit ist, desto eher liegt ein Si-
cherheitsrisiko vor (Entscheid der REKO VBS vom 19. November 2004
[470.10/04] E. 3b). Die Bejahung eines relevanten Sicherheitsrisikos im
Sinne des BWIS kann auf Grund der Summe mehrerer Risikoquellen ge-
rechtfertigt sein, auch wenn einzelne Risikoquellen für sich genommen
kein relevantes Sicherheitsrisiko darstellen würden (vgl. Entscheid der
REKO VBS vom 27. Oktober 2004, veröffentlicht in VPB 70.25 E. 6a; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.1).
Die Vorinstanz ist bei ihrem Entscheid wie jede Verwaltungsbehörde an
den Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebunden (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV).
Die Verfügung muss demnach im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse
angestrebte Ziel erforderlich sein; sie hat zu unterbleiben, wenn eine
gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg
ausreichen würde. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem ver-
nünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die dem Beschwerdefüh-
rer auferlegt werden (BGE 131 V 107 E. 3.4.1, BGE 130 I 65 E. 3.5.1 je mit
Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. Au-
gust 2007 E. 9.1 und A-7512/2006 vom 23. August 2007 E. 4.2; ULRICH
HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 581). Für die Beurteilung, ob der angestrebte
Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen für den Be-
15
schwerdeführer steht, ist eine sorgfältige Abwägung der entgegenstehen-
den öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.
7.1 Der Beschwerdeführer hat aufgrund seiner Funktion bei der Dienststelle
X._______ Zugang zu Geheimnissen der inneren und äusseren Sicherheit
oder zu Informationen, deren Aufdeckung die Erfüllung wesentlicher Auf-
gaben des Bundes gefährden können. Die Sicherheitsempfindlichkeit der
Funktion des Beschwerdeführers ist damit als hoch einzustufen. Die (unter
Umständen unabsichtliche) Weitergabe von "geheim" klassifizierten Infor-
mationen an unberechtigte Dritte kann einen besonders grossen Schaden
anrichten. Deshalb ist eine differenzierte Beurteilung des Sicherheitsrisikos
für den Zugang zu Informationen dieser Kategorie gerechtfertigt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2007 vom 6. August 2007 E. 9.2).
7.2 Während die in den Erwägungen 6 bis 6.7 erwähnten Elemente je für sich
kaum genügen, den Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko einzustufen,
hat ihre Summe eine andere Wertung zur Folge. Die Funktion, welche der
Beschwerdeführer bei der Dienststelle X._______ bekleidet, stellt höchste
Anforderungen an die Integrität, Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit
des Stelleninhabers. Diese Aspekte müssen beim Beschwerdeführer ge-
samthaft als eingeschränkt beurteilt werden. Der sich aus den Akten erge-
bende unsorgfältige Umgang des Beschwerdeführers mit amtlichen Doku-
menten zeugt von einem ungenügenden Sicherheits- und Gefahrenbe-
wusstsein. Hinzu kommen die festgestellten Mängel betreffend Sozialkom-
petenz sowie das angeschlagene Vertrauensverhältnis in seiner Dienst-
stelle. Zusammengenommen führt dies dazu, dass der Beschwerdeführer
als Sicherheitsrisiko mit Vorbehalt beurteilt werden muss.
Die Vorinstanz hat daher zu Recht eine Risikoverfügung mit Auflagen er-
lassen (Art. 21 Abs. 1 Bst. b PSPV).
Bei diesem Zwischenergebnis erübrigen sich Ausführungen zu einem all-
fälligen Spektakelwert der gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen
Vorwürfe (s. dazu Entscheid der REKO VBS vom 19. November 2004
[470.10/04] E. 7 mit Hinweisen). Dass unter Annahme eines Spektakel-
werts der Beschwerdeführer als Sicherheitsrisiko (ohne Vorbehalt) qualifi-
ziert werden müsste und damit eine negative Risikoverfügung im Sinne
von Art. 21 Abs. 1 Bst. c PSPV zu erlassen wäre, macht auch die Vorins-
tanz nicht geltend.
7.3 Es stellt sich somit die Frage, ob die von der Vorinstanz gemachten Aufla-
gen verhältnismässig, d.h. geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Die
Auflagen halten fest, dass dem Beschwerdeführer der Zugang zu Geheim-
nissen und Informationen i.S. von Art. 12 Abs. 1 Bst. b PSPV bis auf Wei-
teres gewährt wird (Ziff. 3). Jeglicher Verstoss, sei es gegen interne oder
externe Sicherheitsbestimmungen, militärische oder zivile Vorschriften,
Weisungen oder Regelemente hat eine Rückstufung der Sicherheitsstufe
auf "Vertraulich" zur Folge (Ziff. 4). Bei einem allfälligen Verstoss gegen
diese Auflage informiert der Sicherheitsbeauftragte der Dienststelle
X._______ die Fachstelle IOS schriftlich (Ziff. 5).
16
7.4 Eignung bedeutet, dass die staatliche Massnahme geeignet sein muss,
den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (vgl. ULRICH
HÄFELIN / WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage,
Zürich 2002, Rz. 321). Im Zentrum steht vorliegend das öffentliche Interes-
se der staatlichen Sicherheit.
Bei der Auflage in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung fällt auf, dass dem
Beschwerdeführer der Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusse-
ren Sicherheit etc. nach wie vor im bisherigen Umfang gewährt wird. Auch
ist der Sinn des Hinweises auf Art. 12 PSPV nicht ohne weiteres ersichtlich
und es bleibt unklar, inwiefern mit dieser Auflage dem öffentlichen Interes-
se der staatlichen Sicherheit bei einem Fehlverhalten des Beschwerdefüh-
rers gedient wäre.
Die Auflage in Ziff. 4 der Verfügung sieht für den Fall eines Fehlverhaltens
des Beschwerdeführers eine Rückstufung der Sicherheitsstufe auf "Ver-
traulich" vor. Eine solche Rückstufung erscheint mit Blick auf die Wahrung
der staatlichen Sicherheit generell geeignet. Allerdings ist die Auflage ge-
rade unter dem Aspekt staatlicher Sicherheitsinteressen in dem Sinne
nicht geeignet, als sie erst nach Eintritt eines Ereignisses zum Tragen
kommt und die staatliche Sicherheit dann allenfalls bereits beeinträchtigt
sein könnte. Kommt hinzu, dass die Auflage unklar formuliert ist. So ist
nicht ersichtlich, was mit "internen oder externen Sicherheitsbestimmun-
gen, militärischen oder zivilen Vorschriften, Weisungen oder Reglementen"
genau gemeint ist und wann ein "Verstoss" gegen solche Bestimmungen
vorliegt. Es ist in keiner Art und Weise definiert, welche Intensität ein Ver-
stoss aufweisen muss, damit die vorgesehene Sanktion eintritt und wer
überhaupt zu beurteilen hätte, ob tatsächlich ein Verstoss vorliegt oder
nicht.
Ziff. 5 hält einer Prüfung unter dem Aspekt der Geeignetheit ebenfalls nicht
stand. Unter Berücksichtigung, dass der Beschwerdeführer mehrmals
glaubhaft dargelegt hat und auch durch die Akten belegt wird, dass das
Verhältnis zwischen ihm und dem Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle
X._______ sehr angespannt ist, erscheint es keinesfalls sachgerecht,
eben diesen Sicherheitsbeauftragten mit dem Melden allfälliger Verstösse
des Beschwerdeführers zu betrauen. Diese Anordnung dürfte über kurz
oder lang zu einer Konfliktsituation zwischen den Beteiligten führen bzw.
eine solche noch akzentuieren. Sodann käme auch diese Auflage zu spät,
nämlich erst nach Eintritt einer allfälligen Verfehlung des Beschwerdefüh-
rers, zum Tragen.
Damit erweisen sich die von der Vorinstanz formulierten Auflagen bereits
mangels Geeignetheit als unverhältnismässig.
7.5 Die Unverhältnismässigkeit der streitigen Auflagen ergibt sich im Übrigen
auch unter den Teilaspekten der Erforderlichkeit und der Zumutbarkeit.
Bei der Erforderlichkeit ist zu prüfen, ob der Eingriff in sachlicher, räumli-
cher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht über das Notwendige hinaus-
geht (vgl. HÄFELIN/HALLER, a.a.O., Rz. 322). Bei allen Auflagen erscheint pro-
17
blematisch, dass kein zeitlicher Rahmen vorgegeben ist. Eine Anordnung
ist aber nur verhältnismässig, wenn sie nicht länger dauert, als dies zur Er-
reichung des angestrebten Ziels notwendig ist. Da die angefochtene Verfü-
gung keine Hinweise auf eine erneute Sicherheitsprüfung beispielsweise in
einem Jahr vorsieht, könnten die Auflagen grundsätzlich für eine Maximal-
dauer von fünf Jahren Anwendung finden (Art. 19 Abs. 1 Bst. b in Verbin-
dung mit Art. 12 Abs. 1 Bst. b PSPV). Für einen solch langen Beobach-
tungs- und Bewährungszeitraum des Beschwerdeführers besteht jedoch
kein Anlass.
Bei der Prüfung der Zumutbarkeit muss zwischen dem gesetzten Ziel und
der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünfti-
ges Verhältnis bestehen (sog. Zweck-Mittel-Relation). Im Grunde genom-
men geht es bei der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn um eine Abwä-
gung von öffentlichen und betroffenen privaten Interessen (HÄFELIN/HALLER,
a.a.O., Rz. 323). Das private Interesse des Beschwerdeführers besteht da-
rin, seine bisherige Funktion bei der Dienststelle X._______ wie bis anhin
ausüben zu können. Gemäss Ziff. 4 erfolgt bei jeglichem Verstoss, sei es
gegen interne oder externe Sicherheitsbestimmungen, militärische oder zi-
vile Vorschriften, Weisungen oder Reglemente, eine Rückstufung auf die
Sicherheitsstufe "Vertraulich". In einer derart offenen Formulierung sind
auch geringfügigste Fehlhandlungen des Beschwerdeführers, die keinerlei
Bezug zu öffentlichen Sicherheitsinteressen aufweisen, mit erfasst. Dies
wäre angesichts der weitreichenden Konsequenzen, welche eine Rückstu-
fung für den Beschwerdeführer hinsichtlich der Ausübung seiner Funktion
hätte, offensichtlich unzumutbar.
Nach dem Gesagten erweisen sich die Auflagen gemäss Ziff. 3, 4 und 5
der angefochtenen Verfügung als rechtswidrig und sind daher aufzuheben;
insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. Gestützt auf Art. 21 Abs. 1
Bst. b PSPV sind anstelle der bisherigen Auflagen neue zu formulieren.
8. Die Verwaltungsbeschwerde hat nach Art. 61 Abs. 1 VwVG grundsätzlich
reformatorischen Charakter. Demnach kann die Behörde, welche eine Be-
schwerde ganz oder teilweise gutheisst, einen neuen Sachentscheid tref-
fen, und zwar selbst dann, wenn kein entsprechender Antrag vorliegt. Sie
kann die angefochtene Verfügung zugunsten des Beschwerdeführers än-
dern (vgl. Art. 62 Abs. 1 VwVG). Auf den vorliegenden Sachverhalt bezo-
gen bedeutet dies, dass das Bundesverwaltungsgericht die Auflagen der
angefochtenen Risikoverfügung selber formulieren kann.
Hinsichtlich des angeschlagenen Vertrauensverhältnisses am Arbeitsplatz
des Beschwerdeführers wurden gemäss LOBE 2005 bereits Schritte einge-
leitet. Damit ist vorliegend im Rahmen einer Auflage einzig die Einstellung
des Beschwerdeführers zur Sensitivität seines Arbeitsbereichs und - in die-
sem Zusammenhang - sein Umgang mit amtlichen Dokumenten und ihm
anvertrautem Material zu thematisieren.
Um das Ziel der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit zu erreichen,
braucht es präventive Massnahmen und nicht die Androhung weitreichen-
der Konsequenzen nach Eintritt eines allenfalls schädigenden Ereignisses.
18
Ein präventiver Charakter ist insbesondere dann gegeben, wenn dem Be-
schwerdeführer bewusst gemacht wird, dass sein bisheriges Verhalten am
und neben dem Arbeitsplatz unter Sicherheitsaspekten teilweise mangel-
haft ist und dies unter Umständen gravierende Konsequenzen nicht nur für
ihn selber, sondern auch für übergeordnete nationale Sicherheitsinteres-
sen haben kann. Diese Konsequenzen sind dem Beschwerdeführer durch
die vorgesetzte Stelle vor Augen zu führen.
Das Bundesverwaltungsgericht betrachtet den Beschwerdeführer demnach
dann nicht als Sicherheitsrisiko, wenn er von seinem direkten Vorgesetz-
ten mit aller Deutlichkeit auf die Sensitivität seiner Funktion und die mögli-
chen Folgen eines sorglosen Umgangs mit ihm anvertrauten amtlichen Do-
kumenten und Arbeitsmaterialien hingewiesen wird und der Beschwerde-
führer sich zugleich schriftlich zu entsprechend sorgfältigem Umgang da-
mit verpflichtet. Diese Auflage ist ins Urteilsdispositiv aufzunehmen (vgl.
auch Entscheid der REKO VBS vom 26. August 2003 [470.03/03] E. 12).
Unter der genannten Voraussetzung kann dem Beschwerdeführer der re-
gelmässige Zugang zu Geheimnissen der inneren oder äusseren Sicher-
heit oder zu sensitiven Informationen wie bis anhin uneingeschränkt ge-
währt werden. Die Auflagen gemäss Ziff. 3 und 5 der angefochtenen Verfü-
gung sind daher ersatzlos aufzuheben.
9. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung im Sinne der Ausfüh-
rungen in E. 8 abzuändern und die Beschwerde teilweise gutzuheissen.
Soweit der Beschwerdeführer den Erlass einer positiven Risikoverfügung
beantragt, ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen.
10. Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auf-
erlegt. Unterliegt eine Partei nur teilweise, werden sie ermässigt (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
Da der Beschwerdeführer mit seinem Antrag um Erlass einer positiven Ri-
sikoverfügung nicht durchdringt und mit vorliegendem Entscheid einzig die
Auflagen der angefochtenen Risikoverfügung neu formuliert werden, ist im
Kostenpunkt von einem Unterliegen zu 3/4 auszugehen. Dem Beschwer-
deführer sind daher reduzierte Verfahrenskosten von Fr 750.- aufzuerle-
gen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.- sind ihm nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides Fr 250.- zurückzuerstat-
ten.
11. Da der Beschwerdeführer teilweise obsiegt, ist ihm eine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 des Regle-
ments vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sein Anwalt hat
eine Kostennote im Betrage von Fr. 20'515.40 eingereicht. Zu entschädi-
gen ist allerdings nur dessen Aufwand seit Erlass der angefochtenen Ver-
fügung, d.h. die ausgewiesenen Aufwendungen ab 3. Januar 2007. Der
dadurch begründete Entschädigungsanspruch beläuft sich auf Fr. 8'595.-
(32,75 Stunden à Fr. 260.-). Entsprechend dem teilweisen Obsiegen steht
dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von pauschal
19
Fr. 2'000.- (inkl. Mehrwertsteuer und Auslagen) zu. Diese ist dem Be-
schwerdeführer durch die Vorinstanz zu entrichten (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden Ziff. 3, 4 und 5 der Ver-
fügung der Vorinstanz vom 21. Dezember 2006 aufgehoben und durch fol-
gende Auflage ersetzt:
3. Der Beschwerdeführer ist von seinem direkten Vorgesetzten mit aller
Deutlichkeit auf die Sensitivität seiner Funktion und die möglichen Folgen
eines sorglosen Umgangs mit ihm anvertrauten amtlichen Dokumenten
und Arbeitsmaterialien hinzuweisen. Der Beschwerdeführer hat sich
schriftlich zu sorgfältigem Umgang mit solchen Dokumenten und Arbeits-
materialien zu verpflichten.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten
ist.
3. Dem Beschwerdeführer werden reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 750.-
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-
verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 250.- wird dem Beschwerdeführer nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückerstattet. Hierzu hat der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer an-
zugeben.
4. Die Fachstelle IOS hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu
entrichten.
5. Dieses Urteil wird eröffnet:
- dem Beschwerdeführer (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. 05123) (eingeschrieben)
- dem Generalsekretariat VBS (mit Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Kölliker Yasemin Cevik
Rechtsmittelbelehrung
20
Gegen das vorliegende Urteil kann eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegen-
heiten beim Bundesgericht erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen seit der
Eröffnung des angefochtenen Urteils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtsspra-
che abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim
Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer
schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl.
Art. 42, 46, 48, 54 und 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG], SR 173.110).
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