Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-8023/2010
Urteil vom 14. April 2011
Besetzung Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Hauptabteilung
Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Mehrwertsteuer (3. Quartal 2009, Auferlegung der
vorinstanzlichen Kosten).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die A._______ seit dem 24. September 2004 im Register der
Mehrwertsteuerpflichtigen eingetragen ist,
dass die Mehrwertsteuerpflichtige für die Abrechnungsperiode 3. Quartal
2009 (Zeitraum vom 1. Juli 2009 bis 30. September 2009) am
30. November 2009 eine Abrechnung eingereicht hat,
dass die Mehrwertsteuerpflichtige gemäss dieser Abrechnung für die
Abrechnungsperiode 3. Quartal 2009 der ESTV Mehrwertsteuer in der
Höhe von Fr. 12'296.25 schuldet,
dass die Mehrwertsteuerpflichtige es jedoch versäumte, die für die
erwähnte Abrechnungsperiode geschuldeten Steuerbeträge innert Frist
(60 Tage nach Ablauf der Abrechnungsperiode) zu bezahlen,
dass die ESTV deshalb die Mehrwertsteuerforderung (nebst Verzugszins)
in Betreibung gesetzt hat (Zahlungsbefehl Nr. 20101021 vom 12. August
2010 des Betreibungsamtes …),
dass die ESTV in Bestätigung ihrer Forderung und zur Beseitigung des
von der Mehrwertsteuerpflichtigen erhobenen Rechtsvorschlages am 24.
August 2010 eine (formelle) Verfügung erliess,
dass die Mehrwertsteuerpflichtige mit Eingabe vom 23. September 2010
sowie mit Verbesserung vom 28. September 2010 gegen diese
Verfügung eine Einsprache bei der ESTV eingereicht hat,
dass die Mehrwertsteuerpflichtige am 28. September 2010 eine
Teilzahlung von Fr. 1'296.25 an die offene Mehrwertsteuerschuld
geleistet hat,
dass die ESTV mit Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2010 die
Einsprache teilweise gutgeheissen, die Mehrwertsteuerschuld der
A._______ für die Steuerperiode 3. Quartal 2009 zwar auf Fr. 12'296.25
(nebst Verzugszins) festgesetzt, jedoch die geleistete Zahlung an die
Mehrwertsteuerschuld angerechnet, den von der Gesellschaft erhobenen
Rechtsvorschlag im verbleibenden Umfang aufgehoben und der
Mehrwertsteuerpflichtigen die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- auferlegt
hat,
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dass die A._______ (Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 16.
November 2010 gegen den Einspracheentscheid der ESTV vom 20.
Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhebt und
geltend macht, es seien ihr keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, da die
Einsprache seinerzeit von der Verwaltung gutgeheissen worden sei,
dass die ESTV in der Vernehmlassung vom 13. Januar 2011 die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der
Mehrwertsteuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden ist,
dass mit Datum vom 1. Januar 2010 das Bundesgesetz vom 12. Juni
2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten ist
und die Bestimmungen des bis dahin gültigen Bundesgesetzes vom 2.
September 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
aufgehoben wurden (Art. 110 MWSTG),
dass Art. 112 MWSTG festlegt, dass die aufgehobenen Bestimmungen
sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften – unter Vorbehalt von
Art. 113 MWSTG – weiterhin auf alle während deren Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und während deren Geltungsdauer
entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar bleiben und das Gleiche
auch für Leistungen gilt, die vor Inkrafttreten des (neuen) Gesetzes
erbracht worden sind,
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dass verfahrensrechtliche Bestimmungen des aMWSTG (mit Ausnahme
von Art. 91 MWSTG) auf sämtliche im Zeitpunkt des Inkrafttretens
hängigen Verfahren Anwendung finden (Art. 113 Abs. 4 MWSTG), diese
Bestimmung jedoch in dem Sinn restriktiv auszulegen ist, als strikte nur
Verfahrensnormen sofort anzuwenden sind, und es dabei nicht zu einer
Anwendung von neuem materiellem Recht auf altrechtliche Sachverhalte
kommen darf (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3),
dass beispielsweise insbesondere Art. 70 MWSTG keine Anwendung
findet, obwohl er unter dem Titel "Verfahrensrecht für die Inland- und die
Bezugsteuer" steht, denn es handelt sich diesbezüglich nicht um
Verfahrensrecht im engen Sinne (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7652/2009 von 8. Juni 2010 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen),
dass Art. 84 Abs. 1 MWSTG jedoch eigentliches und sofort anwendbares
Verfahrensrecht im Sinne von Art. 113 Abs. 3 MWSTG darstellt und
danach im Veranlagungs- und Einspracheverfahren in der Regel keine
Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen ausgerichtet werden,
dass es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin für die Frage, ob
Kosten auferlegt werden, in der Regel keine Rolle spielt, ob die
Einsprache gutgeheissen wird oder nicht,
dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ihre Einsprache
lediglich teilweise und nur im Umfang von ca. 10 % gutgeheissen wurde,
dass vom Grundsatz der Kostenlosigkeit dann abgewichen werden kann,
wenn die Mehrwertsteuerpflichtige das Verfahren schuldhaft verursacht
hat (Art. 84 Abs. 2 MWSTG), wobei sich eine solche Ausnahme von der
Kostenlosigkeit namentlich dann rechtfertigt, wenn eine
Mehrwertsteuerpflichtige ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen
ist, ohne dass sie sich auf Entschuldigungsgründe berufen kann (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-4417/2007 vom 10. März 2010 E. 4.2.2
mit weiteren Hinweisen), oder auch, wenn ein Steuerpflichtiger die
Bezahlung der Steuerschuld ungerechtfertigterweise verweigert hat
(Entscheid der Eidgenössischen Steuerrekurskommission SRK 2003-014
vom 19. September 2003 E. 6b, bestätigt durch das Urteil des
Bundesgerichts 2A.524/2003 vom 5. November 2003 E. 3.3),
dass die Beschwerdeführerin ihre Pflichten im Zusammenhang mit dem
Selbstveranlagungsprinzip nicht rechtzeitig und in vollem Umfang
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wahrgenommen hat, indem sie den geschuldeten Mehrwertsteuerbetrag
für die Abrechnungsperiode 3. Quartal 2009 in der Höhe von Fr.
12'296.25 nicht innert Frist (30. November 2009) bezahlt hat,
dass die Beschwerdeführerin die Teilzahlung von Fr. 1'296.25 erst am
28. September 2010 geleistet hat, mithin mit einer Verspätung von
ungefähr zehn Monaten, und erst noch erst nach Einreichen der
Einsprache,
dass sie in ihrer Einsprache vom 28. September 2010 ausser dem
Hinweis auf die erwähnte Teilzahlung keinerlei weiteren Gründe
vorbrachte, weshalb die Mehrwertsteuerforderung nicht geschuldet sein
sollte,
dass die Beschwerdeführerin demzufolge gegen den Zahlungsbefehl
grundlos Rechtsvorschlag erhoben hat, und dieser von der ESTV mittels
Verfügung beseitigt werden musste,
dass die Beschwerdeführerin das ganze Verfahren vor der Verwaltung
unnötigerweise verursacht hat, weswegen die ESTV ihr die Kosten für
das Verfahren zu Recht auferlegt hat,
dass die Beschwerde demnach abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Verfahrenskosten, die auf
Fr. 200.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Verfahrenskosten (Fr. 200.--) mit dem geleisteten
Kostenvorschuss (Fr. 200.--) zu verrechnen sind.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 200.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Salome Zimmermann Jürg Steiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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