Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A8025/2010
U r t e i l v om 2 2 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Pascal Mollard, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Keita Mutombo.
Parteien 1. A.C._______, …,
2. X._______ S.A., …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
A8025/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBAUSA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mithilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBAUSA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBAUSA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von Silvia Zimmermann unter
Mitarbeit von Marion Vollenweider], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer
I B h 69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der
IRS ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
A8025/2010
Seite 3
Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerischamerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBAUSA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
A7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der
Kategorie in Ziff. 2 Bst. A/b (nachfolgend: Kategorie 2/A/b) gemäss dem
Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der Begründung,
das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung und habe sich
an das Stammabkommen (DBAUSA 96) zu halten, welches Amtshilfe
nur bei Steuer oder Abgabebetrug, nicht aber bei Steuerhinterziehung
vorsehe.
E.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
A8025/2010
Seite 4
F.
Das Abkommen 09 und das Protokoll 10 wurden von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
G.
Mit Urteil A4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
H.
Das vorliegend betroffene Dossier der Eheleute B.C._______ und
A.C._______ als mutmasslich wirtschaftlich Berechtigte an der
X._______ S.A. mit Sitz in … übermittelte die UBS AG der ESTV am
9. November 2009. In ihrer Schlussverfügung vom 12. Oktober 2010
gelangte die ESTV (aus näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im
konkreten Fall seien sämtliche Kriterien der Kategorie 2/B/b erfüllt, um
dem IRS Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren.
I.
Mit Eingabe vom 15. November 2010 liessen A.C._______
(Beschwerdeführerin 1) sowie die X._______ S.A. (Beschwerdeführerin
2) gegen die erwähnte Schlussverfügung der ESTV beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, das
Amtshilfegesuch des IRS vom 31. August 2009 sei in Bezug auf die
Beschwerdeführerinnen abzuweisen und die angefochtene Verfügung
aufzuheben. Die in der angefochtenen Verfügung genannten
Bankunterlagen seien dementsprechend der UBS AG zurückzugeben
bzw. zu vernichten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die
ESTV zurückzuweisen; alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen
zulasten der ESTV.
A8025/2010
Seite 5
J.
Mit Eingabe vom 10. Januar 2011 verzichtete die ESTV unter Hinweis auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf eine
Vernehmlassung und Antragstellung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBAUSA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Behandlung der
Beschwerde ist somit gegeben.
1.2. Die Beschwerdeführerinnen erfüllen die Voraussetzungen der
Beschwerdebefugnis nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die form und
fristgemäss eingereichte Beschwerde ist – mit der nachfolgend in E. 6
erwähnten Einschränkung – somit einzutreten.
1.3. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demzufolge
verpflichtet, auf den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm
und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden
erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 1.54, unter Verweis auf
BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen
folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht
an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62 Abs. 4
VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen
Entscheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden
Begründung bestätigen kann (vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A3038/2008 vom 9. Juni 2010
E. 1.5).
A8025/2010
Seite 6
2.
2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt,
dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid betroffenen Person
auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.
Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu
begründen (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach der Rechtsprechung ist
dabei nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne
Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so
abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an
die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen
wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I
83 E 4.1; BVGE 2010/35 E. 4.1.2, je mit Hinweisen).
2.2. Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe
sich mit diversen, im Rahmen ihrer Stellungnahme vom 12. Juli 2010
vorgebrachten Argumenten nicht befasst. Die ESTV habe mit Bezug auf
bestimmte Argumente lapidar lediglich auf das ergangene Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010, wonach der
Staatsvertrag 10 verbindlich sei, hingewiesen. Sodann habe sie sich nicht
mit der Frage befasst, ob die Beschwerdeführerin 2 eine Offshore
Gesellschaft im Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10 sei. Damit sei
erwiesen, dass die ESTV es nicht für nötig gefunden habe, sich mit dem
konkreten Fall auseinanderzusetzen. Ein solches Verhalten sei
rechtsstaatlich äusserst fragwürdig, unsorgfältig und letztendlich
willkürlich. Selbst die anerkanntermassen starke Belastung der ESTV
durch das eine grosse Anzahl von Fällen betreffende Amtshilfegesuch
des IRS rechtfertige es nicht, rechtsstaatliche Grundsätze über Bord zu
werfen und sich nicht mehr ernsthaft mit den Argumenten der Betroffenen
auseinanderzusetzen. Schon aus diesem Grund sei der angefochtene
Entscheid, weil offensichtlich willkürlich und in Verletzung des rechtlichen
Gehörs ergangen, zu kassieren oder zumindest im Sinn der
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2.3. Die Vorinstanz legte in Erwägung 4 der angefochtenen Verfügung
dar, gestützt auf welche Bankunterlagen sie davon ausging, dass die
A8025/2010
Seite 7
Beschwerdeführerin 1 und deren Ehemann die Voraussetzungen zur
Gewährung der Amtshilfe gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 erfüllen.
In Erwägung 5 befasste sich die Vorinstanz ausführlich mit der Frage,
weshalb die Beschwerdeführerin 2 als OffshoreGesellschaft im Sinn des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 zu betrachten sei. Den
Beschwerdeführerinnen ist es, wie ihre Ausführungen in der
Beschwerdeschrift belegen, ohne weiteres möglich, die angefochtene
Verfügung in diesem Punkt sachgerecht anzufechten.
Mit Bezug auf die Rügen, welche sich gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrages 10 richten, verwies die ESTV im Rahmen der
angefochtenen Verfügung auf das ergangene Piloturteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Juli 2010 (A4013/2010). Nach der
Rechtsprechung wird der Verweis auf frühere Entscheide als genügende
Begründung anerkannt (BGE 123 I 31 E. 2c; LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren (VwVG), N 8 zu Art. 35, mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung der sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör
ableitenden Begründungspflicht ist somit nicht auszumachen. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1. Beim Staatsvertrag 10 handelt es sich um einen selbständigen
völkerrechtlichen Vertrag und nicht – wie noch beim Abkommen 09 – um
eine Verständigungsvereinbarung, die sich innerhalb des vom DBA
USA 96 gesteckten Rahmens bewegen muss. Der Staatsvertrag 10 steht
mit dem DBAUSA 96 auf gleicher Stufe (anstelle zahlreicher: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4;
BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Da beide Verträge zwischen den gleichen
Parteien geschlossen worden sind, handelt es sich um einen Fall von
Art. 30 Abs. 3 der Wiener Konvention über das Recht der Verträge vom
23. Mai 1969 (SR 0.111, VRK; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft),
demgemäss der frühere Vertrag nur insoweit Anwendung findet, als er mit
dem späteren Vertrag vereinbar ist (lex posteriorRegel). Überdies
präzisiert Art. 7a des Staatsvertrags 10, dass dieser zum Zweck der
Behandlung des vorliegenden Amtshilfegesuchs (nämlich demjenigen
des IRS vom 31. August 2009) Vorrang vor dem DBAUSA 96 sowie der
Vereinbarung 03 habe, sofern er diesen zuwiderlaufe. Demgemäss hat
der Staatsvertrag 10 auch nach Art. 30 Abs. 2 VRK Vorrang gegenüber
den älteren Verträgen, soweit das genannte Amtshilfegesuch betroffen ist
A8025/2010
Seite 8
(anstelle zahlreicher: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010
vom 10. Januar 2011 E. 4; BVGE 2010/40 E. 6.2.2). Zugleich wird jedoch
auf das DBAUSA 96 Bezug genommen, was verdeutlicht, dass dieses
anwendbar ist, sofern der Staatsvertrag 10 keine abweichenden
Bestimmungen enthält. Dies gilt namentlich für das Verfahrensrecht:
Anwendbar bleibt – soweit der Staatsvertrag 10 keine spezielleren
Bestimmungen enthält – die sich auf das DBAUSA 96 stützende
Vo DBAUSA, was sich im Übrigen auch aus Art. 1 Ziff. 2 des
Staatsvertrags 10 ergibt (anstelle zahlreicher: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 4 und
A4911/2010 vom 30. November 2010 E. 3, vgl. auch bereits Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E 2.1 ff.).
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht fällte – wie bereits im Sachverhalt
(Bst. G) erwähnt – am 15. Juli 2010 ein Piloturteil (A4013/2010, teilweise
publiziert in BVGE 2010/40) betreffend das Amtshilfegesuch der USA in
Sachen UBSKunden. Darin entschied es, dass der Staatsvertrag 10 für
die schweizerischen Behörden verbindlich ist. Weder innerstaatliches
Recht noch innerstaatliche Praxis können ihm entgegengehalten werden.
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 190 BV selbst dann
gehalten, Völkerrecht anzuwenden, wenn dieses gegen die Verfassung
verstösst. Jedenfalls ist das Völkerrecht dann nicht auf seine
Übereinstimmung mit Bundesrecht zu prüfen, wenn das Völkerrecht
jünger ist (BVGE 2010/40 E. 3). Auch die gegen die Anwendbarkeit des
Staatsvertrags 10 gerichteten Rügen der Verletzung von Grund und
Menschenrechten wurden im Piloturteil geprüft und deren Stichhaltigkeit
verworfen (BVGE 2010/40 E. 5 und 6; bestätigt insbesondere im Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A6874/2010 vom 20. Juni 2011 E. 3).
Für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Anlass, auf diese
Rechtsprechung zurückzukommen, die mittlerweile in mehreren
Entscheiden bestätigt wurde (anstelle zahlreicher: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 4.1, A
6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2, A4876/2010 vom 11. Oktober
2010 E. 3.1).
3.3. Im Lichte der dargelegten Rechtsprechung zielen damit die
folgenden Einwände der Beschwerdeführerinnen ins Leere: Eine
Ungleichbehandlung der ca. 4'450 Kunden der UBS AG insbesondere
gegenüber Kunden anderer schweizerischer Banken, die dieselben
Qualifikationen erfüllten, rechtfertige sich nicht; eine solche
A8025/2010
Seite 9
Unterscheidung sei letztlich rein willkürlich und widerspreche dem
schweizerischen ordre public, den fundamentalen Grundsätzen des
Rechtsstaats und der Rechtsgleichheit; es gehe dabei einzig um die
Frage der Auslegung des Begriffs "tax fraud and the like", der
unzweifelhaft vom Staatsvertrag 10 weiter ausgelegt werde als vom DBA
USA 96 resp. dem Protokoll 2003; es sei nicht zu verkennen, dass auch
der Anhang (zum Staatsvertrag 10) sich wiederum auf Art. 26 DBAUSA
96 stütze; insofern stelle der Anhang (zum Staatsvertrag 10) ein Katalog
von Beispielen dar, die den Verdacht auf "tax fraud and the like"
begründeten und zwar im Sinn des DBAUSA 96; mithin werde der Begriff
"Steuerbetrug und dergleichen" durch den Anhang des Staatsvertrags 10
bestenfalls präzisiert und erläutert.
4.
4.1. Nach Ziff. 1 Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 fallen (unter
anderen) folgende Personen unter das Amtshilfeersuchen:
US persons (irrespective of their domicile) who beneficially owned
"offshore company accounts" that have been established or maintained
during the period of years 2001 through 2008 and for which a
reasonable suspicion of "tax fraud or the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche [vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 7])
Übersetzung lautet:
USStaatsangehörige (ungeachtet ihres Wohnsitzes), welche an
"offshore company accounts", die während des Zeitraums von 2001 bis
2008 eröffnet oder geführt wurden, wirtschaftlich berechtigt waren,
wenn diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und
dergleichen" dargelegt werden kann.
4.2. Gemäss vertragsautonomer Auslegung nach den allgemeinen
Bestimmungen von Art. 31 ff. VRK erfasst der Begriff "US persons"
nicht nur USStaatsangehörige, sondern alle Personen, welche in den
USA in der vom Abkommen bestimmten Zeitperiode 2001 bis 2008
subjektiv steuerpflichtig waren. Gemäss dem amerikanischen "Internal
Revenue Code" (IRC; Steuergesetz) sind neben "USCitizens" (US
Staatsangehörige) auch "resident aliens" in den USA subjektiv
steuerpflichtig (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010
A8025/2010
Seite 10
vom 18. Januar 2011 E. 2.3.1, A6053/2010 vom 10. Januar 2011
E. 7.1.1; vgl. auch grundlegend: BVGE 2010/64 E. 5.2).
4.3. Des Weiteren müssen die "US persons" an sog. "offshore
company accounts" wirtschaftlich berechtigt gewesen sein, die
während des Zeitraums von 2001 bis 2008 eröffnet oder geführt
wurden. Die Kriterien im Anhang zum Staatsvertrag 10 sollen mithin
auch dazu dienen, u.a. diejenigen USSteuerpflichtigen einzubeziehen,
die Konten auf den Namen von OffshoreGesellschaften eröffnen
liessen, welche ermöglicht haben, die steuerlichen
Offenlegungspflichten gegenüber den USA zu umgehen. Vor diesem
Hintergrund sind in Anbetracht des nach Art. 31 Abs. 1 VRK
einzubeziehenden Ziels und Zwecks des Staatsvertrags 10 unter dem
Begriff "offshore company accounts" Bankkonten von
körperschaftlichen Gebilden im erweiterten Sinn zu verstehen, d.h.
auch "offshore"Gesellschaftsformen, die nach Schweizer oder
amerikanischem Gesellschafts und/oder Steuerrecht nicht als eigenes
(Steuer)Subjekt anerkannt würden. Diese Rechtseinheiten bzw.
Einrichtungen müssen lediglich dafür geeignet und in der Lage sein,
eine dauerhafte Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie
einer Bank zu führen bzw. "Eigentum zu halten".
Nicht erheblich ist, ob es sich um eine "nicht operativ tätige" Offshore
Gesellschaft handelt (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A
7017/2010 vom 16. Juni 2011 E. 6.2.3, A7242/2010 vom 10. Juni 2011
E. 7.4.2.1). Dieser begriffliche Zusatz wird nur in der Einleitung in Ziff. 1
des Anhangs zum Staatsvertrag 10 verwendet. Darin wird dargelegt,
weshalb beim Amtshilfegesuch auf die klare Identifikation der betroffenen
Personen verzichtet wird. Im Kriterienkatalog für die Kategorie 2/B/b wird
der Zusatz, dass die OffshoreGesellschaft "nicht operativ" sein müsste,
aber nicht mehr genannt, sondern es gilt die Voraussetzung zur
Identifikation der unter das Amtshilfegesuch fallenden Personen (neben
weiteren zu beachtenden Kriterien) als erfüllt, wenn diese an "offshore
company accounts" wirtschaftlich berechtigt waren (vgl. Ziff. 1 Abs. 2 des
Anhangs zum Staatsvertrag 10; zum Ganzen: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6242/2010 vom 11. Juli 2011 E. 8.3).
4.4. Zur Beurteilung, ob eine wirtschaftliche Berechtigung ("beneficially
owned") an einem "offshore company account" vorliegt, ist
entscheidend, inwiefern die "US person" das sich auf dem UBSKonto
der "offshore company" befindliche Vermögen und die daraus erzielten
A8025/2010
Seite 11
Einkünfte durch den formellen Rahmen der Gesellschaft hindurch
weiterhin wirtschaftlich kontrollieren und darüber verfügen konnte.
Hatte die fragliche "US person" die Entscheidungsbefugnis darüber,
wie das Vermögen auf dem UBSKonto verwaltet wurde und/oder, ob
und bejahendenfalls wie dieses oder die daraus erzielten Einkünfte
verwendet worden sind, hat sich diese aus wirtschaftlicher Sicht nicht
von diesem Vermögen und den damit erwirtschafteten Einkünften
getrennt (KLAUS VOGEL, "On Double Taxation Conventions", 3. Aufl.,
London/The Hague/Boston 1997, S. 562). Ob und gegebenenfalls in
welchem Umfang die wirtschaftliche Verfügungsmacht und Kontrolle
über das sich auf dem UBSKonto befindliche Vermögen und die
daraus erzielten Einkünfte tatsächlich in der relevanten Zeitperiode
von 2001 bis 2008 vorgelegen haben, ist im Einzelfall anhand des rein
Faktischen zu beurteilen. Insbesondere sind die heranzuziehenden
Kriterien bzw. Indizien auch davon abhängig, welche (Rechts)form für
die "offshore company" gewählt wurde (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6176/2010 vom 18. Januar 2011
E. 2.3.3, A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 7.3.2).
4.5. Neben der Erfüllung der Identifikationskriterien gemäss Ziff. 1
Bst. B des Anhangs zum Staatsvertrag 10 hat für die Kategorie 2/B/b
zusätzlich der begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere
Steuerdelikte" zu bestehen, damit basierend auf dem Anhang zum
Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet werden kann.
Letzterer ergibt sich bereits daraus, dass eine in das
Amtshilfeverfahren einbezogene Person – trotz Aufforderung der
ESTV – zu beweisen unterliess, dass sie ihre steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der Offshore
Gesellschaft erfüllt hat, indem die ESTV ermächtigt worden wäre, beim
IRS Kopien der FBARErklärungen (Reports of Foreign Bank and
Financial Accounts) für die relevanten Jahre einzuholen (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 2.3).
Bezüglich der Kontoeigenschaften wird im Staatsvertrag 10 verlangt,
dass (i) das Konto der OffshoreGesellschaft während eines Zeitraums
von mindestens drei Jahren, einschliesslich eines vom Ersuchen
umfassten Jahres, bestand und (ii) auf dem UBSKonto innerhalb von
einer beliebigen Dreijahresperiode, welche mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst, jährliche Durchschnittseinkünfte
von mehr als Fr. 100'000. erzielt worden sind. Im Sinn des
A8025/2010
Seite 12
Staatsvertrags 10 werden für die Berechnung der
Durchschnittseinkünfte das Bruttoeinkommen (Zinsen und Dividenden)
und die Kapitalgewinne (die als 50 % der Bruttoverkaufserlöse
berechnet werden) herangezogen. Der Anhang zum Staatsvertrag 10
legt vertragsautonom fest, wie die Kapitalgewinne für den Zweck der
Kontoanalyse berechnet werden. Es besteht damit kein Raum für den
Nachweis der effektiven Gewinne bzw. Verluste (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A6053/2010 vom 10. Januar 2011 E. 9.1
und A4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 8.3.3; vgl. zum Ganzen auch:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6932/2010 vom 27. April 2011
E. 3.5).
5.
5.1. Laut angefochtener Verfügung sei den eingereichten Bankunterlagen
zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihr Konto während
mindestens drei Jahren zwischen 1999 und 2008 bestanden hätten. Die
Beschwerdeführerin 1 sei eine "US person" im Sinn des Anhangs zum
Staatsvertrag 10, da sie die amerikanische Staatsbürgerschaft besitze
und in den USA wohnhaft sei. Die Beschwerdeführerin 1 sei an der
Beschwerdeführerin 2 und damit auch an deren Bankkonto mit der
Stammnummer […] wirtschaftlich berechtigt gewesen. Zudem habe die
Beschwerdeführerin 1 der ESTV keine Ermächtigung gegeben, beim IRS
Kopien ihrer FBARErklärungen einzuholen. In den Jahren 2002 und
2003 seien Erträge von Fr. 564'087. erzielt worden und damit im
Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren deutlich mehr als
durchschnittlich Fr. 100'000. pro Jahr. Alle gemäss Anhang zum
Staatsvertrag 10 massgeblichen Kriterien für die Kategorie 2/B/b seien in
Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 somit gegeben.
5.2. Die Beschwerdeführerinnen bestreiten vorliegend weder die
Eigenschaft der Beschwerdeführerin 1 als "US person" im Sinn des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 noch die wirtschaftliche Berechtigung
der Beschwerdeführerin 1 am streitbetroffenen UBSKonto. Diese
beiden Kriterien der Kategorie 2/B/b erweisen sich als erfüllt.
5.3. Hingegen machen die Beschwerdeführerinnen geltend, die
Beschwerdeführerin 2 sei keine Sitzgesellschaft gemäss VSB, sondern
eine Rechteverwertungsgesellschaft und beteilige sich zudem als
ImmobilienholdingGesellschaft an Immobiliengeschäften in ….
Abgesehen davon sei nicht jede Sitzgesellschaft auch als Offshore
Gesellschaft im Sinn des Anhangs zum Staatsvertrag 10 zu qualifizieren.
A8025/2010
Seite 13
Relevant könnten in diesem Zusammenhang nur solche Offshore
Gesellschaften sein, bei denen der begründete Verdacht bestehe, dass
diese missbraucht worden seien, um Betrugsdelikte und dergleichen im
Sinn des Staatsvertrags 10 zu begehen. Insofern sei auch der Begriff der
OffshoreGesellschaften gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 nichts
anderes als eine Interpretation resp. Verdeutlichung des Begriffs "tax
fraud and the like". Die Beschwerdeführerin 2 möge vielleicht per
Definition sogar eine Sitzgesellschaft sein. Sie sei aber keine Offshore
Gesellschaft, weil sie eben gerade nicht vom wirtschaftlich Berechtigten
missbraucht resp. zur Verschleierung von Vermögenswerten
zweckentfremdet worden sei.
5.4. Wie gesagt (vgl. E. 4.3 hiervor) verleiht der Zusatz "offshore" dem
Begriff unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Staatsvertrags 10
eine vertragsautonome Bedeutung und verweist nach dessen
gewöhnlicher Bedeutung auf Gesellschaftsformen von Rechtssystemen
ausserhalb der Schweiz und den USA. Solche Einrichtungen müssen
lediglich dafür geeignet und in der Lage sein, eine dauerhafte
Kundenbeziehung mit einer finanziellen Institution wie einer Bank zu
führen bzw. "Eigentum zu halten", um als OffshoreGesellschaft im Sinn
des Staatsvertrags 10 zu gelten. Diese Voraussetzungen sind bezüglich
der Beschwerdeführerin 2 zweifelsohne erfüllt. Im Übrigen ist nicht
entscheidend, ob die Beschwerdeführerin 2 als Sitzgesellschaft bzw.
als "nicht operativ" zu qualifizieren ist (vgl. E. 4.3 hiervor). Damit
erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet.
Auf die in diesem Zusammenhang gemachten Ausführungen und
eingereichten Dokumente, welche die "kommerzielle" bzw. operative
Tätigkeit der Beschwerdeführerin 2 belegen würden, ist folglich nicht
weiter einzugehen.
5.5. Es bleibt lediglich zu prüfen, ob vorliegend ein begründeter
Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte" besteht, damit
basierend auf dem Anhang zum Staatsvertrag 10 Amtshilfe geleistet
werden kann (vgl. oben E. 4.5).
Die Beschwerdeführerin 1 hat bis heute nicht dargelegt, inwiefern sie
ihren steuerlichen Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der
Beschwerdeführerin 2 nachgekommen ist. Gemäss der einschlägigen
Bestimmung im Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht somit der
begründete Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte".
Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin 2 und ihr UBSKonto
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gemäss den an die ESTV eingereichten Bankunterlagen während
mindestens drei Jahren zwischen 1999 und 2008 (und damit
einschliesslich eines vom Ersuchen erfassten Jahres) bestanden.
Gemäss der Dossieranalyse der Vorinstanz sind auf dem Konto der
Beschwerdeführerin 2 in den Jahren 2002 und 2003 (und damit
einschliesslich eines vom Ersuchen erfassten Jahres) Erträge in der
Höhe von Fr. 564'087. erzielt worden. Die durchschnittlichen Einkünfte
im Rahmen von drei aufeinander folgenden Jahren übersteigen damit den
Betrag von Fr. 100'000.. Diese Berechnungen blieben unbestritten.
Die vorausgesetzten Kontoeigenschaften gemäss Ziff. 2 Bst. B/b des
Anhangs zum Staatsvertrag 10 sind hiermit für das UBSKonto der
Beschwerdeführerin 2 erfüllt, und die Beschwerdeführerin 1 hat es
unterlassen nachzuweisen, dass sie ihren steuerrechtlichen
Meldepflichten in Bezug auf ihre Interessen an der Beschwerdeführerin 2
nachgekommen ist. Gemäss den einschlägigen Bestimmungen im
Anhang zum Staatsvertrag 10 besteht somit in ihrem Fall der begründete
Verdacht auf "fortgesetzte und schwere Steuerdelikte". Damit sind alle
Voraussetzungen zur Gewährung von Amtshilfe erfüllt.
6.
Was schliesslich den Antrag der Beschwerdeführerinnen betrifft, es seien
die das Amtshilfeverfahren betreffenden Dokumente der UBS AG
zurückzugeben bzw. zu vernichten, so wäre es selbst bei Gutheissung
der Beschwerde nicht Aufgabe des Bundesverwaltungsgerichts, darüber
zu befinden, wie die Vorinstanz das Urteil umzusetzen hätte. Deshalb
könnte das Bundesverwaltungsgericht namentlich die Vernichtung der im
Amtshilfeverfahren erhobenen Dokumente ohnehin nicht anordnen (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A4911/2010 vom 30. November 2010
E. 7). Auf das entsprechende Rechtsbegehren der
Beschwerdeführerinnen ist damit nicht einzutreten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die
Beschwerdeführerinnen die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Diese sind auf Fr. 20'000. festzulegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m.
Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 25'000.
zu verrechnen. Der Restbetrag von Fr. 5'000. wird den
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Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Eine Parteientschädigung ist
nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
8.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. h des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'000. werden den
Beschwerdeführerinnen auferlegt und mit dem geleisteten
Kostenvorschuss von Fr. 25'000. verrechnet. Der Restbetrag von
Fr. 5'000. wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet. Diese
werden ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine Auszahlungsstelle
bekannt zu geben.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
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Charlotte Schoder Keita Mutombo
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