B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-8025/2016
Ur t e i l vom 1 2 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
A._______,
vertreten durch
MLaw Mejreme Omuri,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende -
Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Daten im Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS).
A-8025/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ reiste am 17. September 2016 von Somalia über Äthiopien, den
Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo er im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Chiasso ein Asylgesuch stellte.
B.
Am 12. Oktober 2016 wurde A._______ im Testbetrieb in Zürich summa-
risch zu seiner Person und am 1. November 2016 anschliessend vertieft
zu seinen Asylgründen befragt. Daraufhin wurde er gestützt auf die Aussa-
gen bei den Befragungen als äthiopischer Staatsangehöriger somalischer
Ethnie behandelt.
C.
Aufgrund widersprüchlicher Angaben zum Alter von A._______ veranlasste
das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Erstellung eines Altersgut-
achtens durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Basel. Dieses
Gutachten vom 9. November 2016 ergab, dass das angegebene Lebens-
alter (Geburtsjahr 2003) mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar sei
und A._______ ein wahrscheinliches Alter von etwa 16 Jahren aufweise.
Im Zusammenhang mit der beabsichtigten Änderung des Geburtsdatums
wurde A._______ am 15. November 2016 das rechtliche Gehör gewährt.
Mit Eingabe vom 18. November 2016 nahm dieser dazu Stellung und ver-
langte eine anfechtbare Verfügung betreffend die Änderung der Daten im
Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS, d.h. bezüglich Geburtsda-
tum und Staatsangehörigkeit. Zusätzlich sei ein Bestreitungsvermerk be-
züglich der Staatsangehörigkeit und des Geburtsdatums anzubringen.
D.
Am 22. November 2016 stellte das SEM A._______ einen Entwurf des vo-
raussichtlichen Asylentscheids zur Stellungnahme zu. Daraus ergibt sich,
dass das SEM beabsichtigte, A._______ nicht als Flüchtling anzuerkennen
und sein Asylgesuch abzulehnen. Gleichzeitig sollte A._______ jedoch in
der Schweiz vorläufig aufgenommen werden, da eine Rückkehr in seinen
Herkunftsstaat unzumutbar wäre. Im Zusammenhang mit der Staatsange-
hörigkeit von A._______ erwähnte das SEM, dass A._______ mit überwie-
gender Wahrscheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und
somit äthiopischer Staatsangehöriger sei.
E.
Mit Schreiben vom 23. November 2016 reichte die Vertreterin von
A-8025/2016
Seite 3
A._______ ihre Eingabe zum Entscheidentwurf ein und brachte im Wesent-
lichen vor, dass der Argumentation des SEM bezüglich der Staatsangehö-
rigkeit nicht gefolgt werden könne. Obwohl das äthiopische Staatsangehö-
rigkeitsgesetz festlege, dass Personen, deren Vater oder Mutter Äthiopier
seien, durch Geburt die Staatsangehörigkeit erlangen würden, stünde nicht
fest, dass A._______ ebenfalls Äthiopier sei. Aus der Tatsache, dass sein
Vater eine „Mustawaqa“ besessen habe, könne nicht die äthiopische
Staatsangehörigkeit von A._______ abgeleitet werden. Zudem treffe es
nicht zu, dass seine Angaben über Mogadischu nur allgemein ausgefallen
seien. Dass er mehrere Quartiere und Subquartiere hätte benennen kön-
nen, sei als starkes Indiz zu werten, dass er dort aufgewachsen sei. Zu-
sätzlich beantragte die Vertreterin die Durchführung einer LINGUA-Ana-
lyse und schlug eine Botschaftsanfrage vor, um die Herkunft von
A._______ abzuklären.
F.
Mit Verfügung vom 24. November 2016 hielt das SEM an seiner Beurtei-
lung fest und änderte sowohl das Geburtsdatum auf den 1. Januar 2001
als auch die Staatsangehörigkeit auf Äthiopien. Die Anträge auf eine LIN-
GUA-Analyse und eine Botschaftsanfrage wurden abgelehnt.
G.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. Dezem-
ber 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt, die
Staatsangehörigkeit sei im ZEMIS auf Somalia anzupassen. Eventualiter
seien die Ziffern 8 und 9 der angefochtenen Verfügung aufzuheben, die
Sache zur richtigen und vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie zur
Durchführung einer LINGUA-Herkunftsanalyse an die Vorinstanz zurück-
zuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe keine Gesamt-
würdigung der Indizien, die für oder gegen die Richtigkeit der Staatsange-
hörigkeit sprechen würden, vorgenommen. Im Zusammenhang mit seinen
Angaben zu Mogadischu werde ihm unterstellt, die Informationen aus dem
Internet zu kennen. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass er die Antworten
auswendig gelernt habe.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 6. Januar 2017 gewährt das Bundesverwal-
tungsgericht dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
A-8025/2016
Seite 4
I.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2017
sinngemäss auf Abweisung der Beschwerde und verweist auf die Erwä-
gungen in ihrer Verfügung vom 24. November 2016. Zusätzlich bringt sie
vor, es sei amtsnotorisch, dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asyl-
verfahren immer wieder als somalische Staatsangehörige ausgeben wür-
den, um sich einen Vorteil im Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen,
da somalische Staatsangehörige in der Regel mit einer vorläufigen Auf-
nahme rechnen könnten. Neben der Tatsache, dass der Beschwerdeführer
keinerlei Papiere eingereicht habe, die seine geltend gemachte Herkunft
belegen könnten, sei es für die Vorinstanz nicht nachvollziehbar, weshalb
er auf die Frage nach Identitätspapieren in Somalia die Antwort gegeben
habe, wenn man 18 Jahre alt werde, bekomme man eine „Mustawaqa“.
Insgesamt seien seine Aussagen unglaubwürdig, was sowohl durch die
Diskrepanz zwischen seiner Altersangabe und dem Resultat des durchge-
führten Altersgutachtens als auch durch seine Ausführungen zum Ver-
schwinden seiner Kernfamilie bekräftigt worden sei. Aufgrund der Eindeu-
tigkeit des Falles habe sich das SEM zu keinem Zeitpunkt dazu veranlasst
gesehen, eine LINGUA-Analyse durchzuführen.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befin-
denden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember
1968 (VwVG, SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) erlassen wurde. Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt
und das SEM eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundes-
verwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31
VGG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG).
A-8025/2016
Seite 5
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat des angefochtenen Entscheids, mit welchem seine im
ZEMIS geführte Staatsangehörigkeit entgegen seinem Ansinnen abgeän-
dert wurde, sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb er zur
Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Streitgegenstand in der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das
Rechtsverhältnis, das Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet,
soweit es im Streit liegt. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des
durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht
beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsver-
hältnis nicht zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413
E. 1b; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.8; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 685 ff.).
2.2 In der Verfügung vom 24. November 2016 entschied die Vorinstanz,
dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle (Dispo-
sitiv-Ziffer 1) und wies sein Asylgesuch ab (Dispositiv-Ziffer 2). Der Be-
schwerdeführer wurde sodann aus der Schweiz weggewiesen (Dispositiv-
Ziffer 3), seine Wegweisung wird jedoch wegen Unzumutbarkeit zurzeit
nicht vollzogen, sondern zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufge-
schoben (Dispositiv-Ziffer 4). Dispositiv-Ziffern 5-7 regeln den Vollzug der
vorläufigen Aufnahme. Schliesslich wird das Gesuch um Berichtigung der
Personendaten abgelehnt (Dispositiv-Ziffer 8). Die Personendaten des Be-
schwerdeführers im ZEMIS lauten: „A._______, geb. 1. Januar 2001, Äthi-
opien“ (Dispositiv-Ziffer 9). Nachdem der Beschwerdeführer dem Bundes-
verwaltungsgericht lediglich die Frage der Staatsangehörigkeit zur Prüfung
vorlegt, bezieht sich der Streitgegenstand nur auf die Frage der Datenbe-
richtigung bezüglich der Staatsangehörigkeit. Fragen hinsichtlich des Al-
ters oder des Asylentscheides an sich sind nicht Gegenstand des vorlie-
genden Beschwerdeverfahrens. Soweit sich die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in seiner Beschwerde somit auf das Alter oder den Asyl-
entscheid beziehen, ist darauf nachfolgend nicht einzutreten.
2.3 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist mit dem soeben gemachten
Vorbehalt einzutreten.
A-8025/2016
Seite 6
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Er-
messensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG). Es
wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Anträge oder
die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4
VwVG).
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, indem sie sich in ihrer Verfügung nicht ausreichend mit den Vor-
bringen des Beschwerdeführers, zum Beispiel im Zusammenhang mit der
„Mustawaqa“, welche jedermann erhalten könne, auseinandergesetzt
habe.
4.1 Die Begründungspflicht folgt aus dem verfassungsmässigen Anspruch
auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) und ergibt sich für das Verfahren vor Bun-
desverwaltungsbehörden unmittelbar aus Art. 35 Abs. 1 VwVG (Urteil des
BVGer A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 5.1 und A-8073/2015 vom
13. Juli 2016 E. 4.1, BGE 138 I 232 E. 5.1 m.w.H.). Der Anspruch auf recht-
liches Gehör umfasst auch das Recht, dass die verfügende Behörde von
den Argumenten des Betroffenen Kenntnis nimmt und sich damit auseinan-
dersetzt (Art. 32 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-7589/2015 vom
14. November 2016 E. 7). Die Begründung eines Entscheids muss so ab-
gefasst sein, dass ihn die Betroffenen gegebenenfalls sachgerecht anfech-
ten können (BGE 134 I 83 E. 4.1). Es müssen wenigstens kurz die Überle-
gungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf
welche sich der Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2). Die verfügende
Behörde muss sich jedoch nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen
Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen. Vielmehr
kann sie sich auf die für ihren Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be-
schränken und in der Begründung bloss diejenigen Argumente aufführen,
die ihrem Entscheid tatsächlich zugrunde liegen (zum Ganzen statt vieler
Urteile des BVGer A-5488/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 7.1.2 und
A-6625/2014 vom 19. Mai 2016 E. 5.2.1, je m.w.H.; BGE 141 III 28
E. 3.2.4, 138 I 232 E. 5.1; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Wald-
mann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum Bundesgesetz über
das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2016, Art. 35 Rz. 10 m.w.H.).
A-8025/2016
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4.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 in
E. II. 2 sowohl mit den Informationen aus den Befragungen des Beschwer-
deführers als auch mit der Stellungnahme seiner Rechtsvertreterin zum
Entwurf des Asylentscheids auseinandergesetzt. Dabei stützt sie ihren Ent-
scheid insbesondere auf die Erläuterungen des Beschwerdeführers zur
äthiopischen Identitätskarte, die sog. „Mustawaqa“. Dem Einwand der
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, wonach der Umstand, dass sein
Vater die „Mustawaqa“ besessen habe, nicht belege, dass auch er äthiopi-
scher Staatsbürger sei, entgegnet die Vorinstanz mit dem Argument des
äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie der Herkunft seiner Mut-
ter und ihren Schwestern. Zudem besässen somalische Staatsangehörige
keine „Mustawaqa“. Zu den Ausführungen der Vertreterin, dass der Be-
schwerdeführer sehr wohl ausführliche Schilderungen zu Mogadischu
habe machen können, zieht die Vorinstanz in Erwägung, dass diese sehr
allgemein seien und wenig persönliche Aussagen enthielten. Insgesamt
seien seine Aussagen, auch bezüglich des Verschwindens seiner Familie,
oberflächlich und realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Daraus folgt,
dass sich die Vorinstanz durchaus mit den Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, wohl in kurzer Art und Weise, aber im Hinblick auf die wesentlichen
Gesichtspunkte genügend auseinandergesetzt hat. Ausserdem ermög-
lichte die Begründung dem Beschwerdeführer, die Verfügung sachgerecht
anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist demzufolge zu
verneinen.
5.
5.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
5.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgan-
gen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
A-8025/2016
Seite 8
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer
A-1987/2016 vom 6. September 2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je
m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014
E. 3.1). Die ZEMIS-Verordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrück-
lich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
5.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die
Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörden im Be-
streitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personen-
daten zu beweisen (Urteil des BGer 1C_204/2012 vom 13. August 2012
E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1; Urteile des BVGer A-4313/2015 vom 14. De-
zember 2015 E. 3.2 und A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 4.2). Nach den
massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen,
wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass
keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen
nicht erforderlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach
dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes
wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits
ein Begehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b VwVG ver-
pflichtet, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken (zum Ganzen
Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.3,
A-2291/2015 vom 17. August 2015 E. 4.3 und A-3555/2013 vom 26. März
2014 E. 3.3, je m.w.H.).
5.4 Kann bei einer verlangten beziehungsweise von Amtes wegen beab-
sichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige
der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder
die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1
DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Per-
sonendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendiger-
weise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich für die im ZEMIS erfassten
Namen, Geburtsdaten und Nationalitäten. In solchen Fällen überwiegt das
öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender
Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht
Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung eines Vermerks vor, in dem
darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit der bearbeiteten Personen-
daten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten,
sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten
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Seite 9
anschliessend mit einem derartigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals
eingetragenen Angaben weiterhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu lö-
schen sind, bleibt grundsätzlich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich
umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten
als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind
diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über
dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen oder unabhängig davon
zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (zum
Ganzen Urteile des BVGer A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4,
A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4 und A-181/2013 vom 5. November
2013 E. 7.1, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des BGer 1C_240/2012 E. 3.2).
5.5 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass der bestehende ZEMIS-Eintrag zur Staatsangehörigkeit
korrekt, der Beschwerdeführer somit äthiopischer Staatsangehöriger ist.
Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass die von ihm geltend gemachte
Staatsangehörigkeit richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher
ist, er somit die somalische Staatsangehörigkeit besitzt (Urteile des BVGer
A-7011/2016 vom 19. Januar 2017 E. 4.5, A-1987/2016 vom 6. September
2016 E. 7.6, A-7588/2015 vom 26. Februar 2016 E.4.1 und A-4256/2015
vom 15. Dezember 2015 E. 3.4). Gelingt keiner Partei der sichere Nach-
weis der Staatsangehörigkeit, ist diejenige Staatsangehörigkeit im ZEMIS
einzutragen, deren Richtigkeit wahrscheinlicher ist.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe keine Gesamtwürdi-
gung der Indizien vorgenommen, die für oder gegen die Richtigkeit seiner
Staatsangehörigkeit sprechen. Zudem habe sie auch keine ersichtlichen
Anstrengungen unternommen, um die wahrscheinliche Staatsangehörig-
keit zu eruieren.
6.1.1 Vorliegend lässt sich weder die Richtigkeit der eingetragenen Staats-
angehörigkeit des Beschwerdeführers noch diejenige der behaupteten
Staatsangehörigkeit beweisen. Der Beschwerdeführer konnte insbeson-
dere keine Identitätspapiere vorlegen, die seine somalische Staatsangehö-
rigkeit belegen würden. Unter solchen Umständen sind jene Daten (verse-
hen mit einem Bestreitungsvermerk) im ZEMIS einzutragen, deren Richtig-
keit wahrscheinlicher ist. Es ist somit zu ermitteln, ob die Richtigkeit der
somalischen oder diejenige der äthiopischen Staatsangehörigkeit wahr-
scheinlicher ist.
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Seite 10
6.1.2 Für die Richtigkeit der äthiopischen Staatsangehörigkeit bringt die
Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 24. November 2016 Folgendes vor:
Anlässlich der Anhörung vom 1. November 2016 sei der Beschwerdeführer
nach den Ausweispapieren in Somalia befragt worden. Dabei habe er die
„Mustawaqa“ erwähnt, das wichtigste und am häufigsten verwendete Iden-
titätsdokument in ganz Äthiopien. Diese werde landesweit von der unters-
ten Verwaltungsebene ausgestellt. Identitätspapiere Somalias würden an-
ders bezeichnet. Der Beschwerdeführer habe erklärt, wenn jemand 18
Jahre alt würde, erhalte man eine „Mustawaqa“. Auch er werde eine solche
erhalten, wenn er 18 Jahre alt sei. Der Vater des Beschwerdeführers habe
ebenfalls eine „Mustawaqa“. Auf Nachfrage, ob seine Mutter auch eine
„Mustawaqa“ besitze, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sie
keine habe beziehungsweise er nicht wüsste, ob sie eine gehabt habe. Sie
stamme aus Äthiopien und zwei seiner Tanten mütterlicherseits würden in
Äthiopien leben. Gemäss dem äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz
würden Personen die äthiopische Staatsangehörigkeit durch Geburt erlan-
gen, deren Vater oder Mutter Äthiopier sei. Anhand dieser Aussagen und
nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sei er mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit in Äthiopien geboren und aufgewachsen und somit äthiopi-
scher Staatsangehöriger somalischer Ethnie. Aus diesen Gründen sei
seine Identität im ZEMIS auf „äthiopische Staatsangehörigkeit“ geändert
worden.
Im Zusammenhang mit den Aussagen des Beschwerdeführers über
Mogadischu habe dieser nur sehr allgemeine Angaben über Quartiere und
Sehenswürdigkeiten machen können. Solche Informationen seien jederzeit
über das Internet beschaffbar und leicht lernbar. Es sei aufgefallen, dass
der Beschwerdeführer nichts Persönliches über sein Quartier und sein Le-
ben in Mogadischu habe erzählen können. Zudem sei es amtsnotorisch,
dass sich Äthiopier somalischer Ethnie im Asylverfahren immer wieder als
somalische Staatsangehörige ausgeben würden, um sich einen Vorteil im
Asylverfahren in der Schweiz zu verschaffen, da somalische Staatsange-
hörige in der Regel mit einer vorläufigen Aufnahme rechnen könnten. Fer-
ner habe der Beschwerdeführer bis zum heutigen Zeitpunkt keinerlei Pa-
piere einreichen können, die seine geltend gemachte Herkunft belegen
würden. Neben den Darlegungen des Beschwerdeführers bezüglich seiner
Staatsangehörigkeit habe ihm die Vorinstanz auch seine Aussagen hin-
sichtlich seines Alters, des Verschwindens seiner Kernfamilie und seiner
Fluchtgründe nicht glauben können, was seine Glaubwürdigkeit insgesamt
untergrabe.
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Seite 11
6.1.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bringt demgegenüber
vor, dass die somalischen Behörden seit 1991 nicht imstande seien, offizi-
elle Dokumente auszustellen, weshalb der Beschwerdeführer auch über
keinerlei öffentliche Urkunden verfüge. Legale Papiere seien in Somalia
privatisiert und zu einer käuflichen Ware geworden. Die Tatsache, dass der
Vater eine „Mustawaqa“ besitze, heisse nicht, dass der Beschwerdeführer
in Äthiopien geboren und aufgewachsen sei. Auch könne hiervon nicht au-
tomatisch abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Äthio-
pier sei, zumal auch in Äthiopien Identitätspapiere sehr einfach erschlichen
werden könnten. Es sei durchaus möglich, dass der Vater des Beschwer-
deführers aufgrund seiner Arbeit beziehungsweise zur Erleichterung des
Grenzübertritts eine „Mustawaqa“ erworben habe. Überdies verkenne die
Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer die Information, dass er mit 18 Jah-
ren auch eine „Mustawaqa“ erhalten würde, von seiner ursprünglich aus
Äthiopien stammenden Mutter habe. Es sei davon auszugehen, dass seine
Mutter keine Kenntnisse darüber gehabt habe, dass in Somalia keine „Mus-
tawaqa“ existiere und ihn deshalb falsch informiert habe.
Die Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit Mogadischu
seien keinesfalls nur allgemein gefärbt, sondern er habe mehrere präzise
und zutreffende Angaben gemacht. Es sei unwahrscheinlich, dass er sich
diese Informationen in Internet beschafft und auswendig gelernt habe. Bei-
spielsweise habe der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, dass er mit
seinen Eltern im Quartier Waberi bei der Strasse Makka Al-Mukarrama und
mit seiner Pflegemutter im Quartier Hodan, Subquartier Baqaraha, ge-
wohnt habe. Zudem habe er die Nachbarsquartiere von Waberi aufzählen
können und beschrieben, wie man das Quartier Waberi von Afgooye her-
kommend am besten finden könne. Ebenso habe er erklären können, wie
man ältere Menschen in Somalia anspreche und die Währung von Somalia
gekannt. Die Aussagen des Beschwerdeführers seien als starkes Indiz da-
für zu werten, dass er in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei.
Seine Aussagen seien qualitativ hoch und deren Erfindung oder Auswen-
diglernen würden die kognitive Leistung eines Minderjährigen übersteigen.
Schliesslich hätten mehrere Dolmetscher, die für die Rechtsberatungs-
stelle für Asylsuchende arbeiten, nach einem Gespräch mit dem Beschwer-
deführer unabhängig voneinander angegeben, dass er aufgrund seines Di-
alekts in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewachsen sei.
6.2
A-8025/2016
Seite 12
6.2.1 Die von der Vorinstanz auf „Äthiopien“ festgesetzte Nationalität ist
anhand der Aussagen des Beschwerdeführers zwar nicht als bewiesen,
immerhin aber als wahrscheinlicher anzusehen. Die spontanen Erläuterun-
gen des Beschwerdeführers zur „Mustawaqa“ und die Unkenntnisse über
somalische Identitätsdokumente weisen darauf hin, dass er äthiopischer
Staatsangehöriger ist, ebenso die Tatsache, dass sein Vater eine „Musta-
waqa“ besitzt. Der Hinweis, dass er diese allenfalls von seinem Arbeitgeber
für den erleichterten Grenzübertritt erhalten habe, ist eine reine Mutmas-
sung. Ebenso kann die Aussage der Rechtsvertreterin, wonach die Mutter
den Beschwerdeführer über die „Mustawaqa“ falsch informiert haben soll,
nicht gestützt werden. Der Beschwerdeführer hat anlässlich seiner Befra-
gungen keinerlei solche Informationen zu Protokoll gegeben, sondern nur
gesagt, dass er nicht wisse, ob seine Mutter ebenfalls eine „Mustawaqa“
besitze. Angesichts der Gegebenheit, dass der Vater des Beschwerdefüh-
rers das wichtigste und am häufigsten verwendete Identitätsdokument be-
sitzen soll und gemäss äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz die äthi-
opische Staatsbürgerschaft durch die Geburt eines äthiopischen Vaters
oder einer äthiopischen Mutter erlangt wird (Proclamation on Ethiopian Na-
tionality No. 378, 23rd December 2003 [
pic,50ffbce524d,50ffbce525c,409100414,0,NATLEGBOD,LEGISLA-
TION,ETH.html>, abgerufen am 29.05.2017]), ist es wahrscheinlicher,
dass der Beschwerdeführer Äthiopier ist. Ebenso konnte der Beschwerde-
führer präzis Auskunft über die Herkunft seiner äthiopischen Mutter geben,
nämlich dass sie aus Godey, einer Ortschaft in Ogadenia, stamme. Ähnli-
che Aussagen über Somalia, zum Beispiel woher sein Clan stamme,
konnte der Beschwerdeführer demgegenüber keine zu Protokoll geben.
Wie die Vorinstanz sodann richtig argumentiert, sind die Angaben zu Mog-
adischu tatsächlich sehr allgemein gehalten. Dass mehrere Dolmetscher,
die im Rahmen der Gespräche zwischen der Rechtsvertretung und dem
Beschwerdeführer übersetzt haben, der Überzeugung sein sollen, dass der
Beschwerdeführer in Somalia beziehungsweise Mogadischu aufgewach-
sen ist, ist eine unbelegte Behauptung. Die Aussagen des Beschwerdefüh-
rers weisen insgesamt keine hohe Aussagequalität aus. So erwähnt der
Beschwerdeführer mehrmals, er wisse es nicht. Beispielsweise weiss er
wenig oder gar nichts, wo sich seine Verwandten in Somalia aufhalten und
es ist unwahrscheinlich, dass sich diese nach den Kämpfen in seinem El-
ternhaus nicht um ihn hätten kümmern oder dass die Koranschule diese
nicht hätte kontaktieren können. Es trifft auch nicht zu, dass er die Her-
kunftsangaben ohne Zögern beantwortete. Die Karte von Mogadischu im
Kopf zu haben, ist auch für einen Jugendlichen nicht allzu schwierig. Es
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kann somit durchaus sein, dass sich der Beschwerdeführer seine Kennt-
nisse über Mogadischu sonst wie beschafft hat.
6.2.2 Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschwerdeführers somit
wenig glaubwürdig. Sie vermögen die Argumentation der Vorinstanz in ih-
rer Verfügung nicht zu entkräften. Aufgrund der von der Vorinstanz aufge-
führten und vom Beschwerdeführer nicht genügend substantiiert bestritte-
nen Indizien, ist deshalb davon auszugehen, dass die von der Vorinstanz
angenommene äthiopische Staatsangehörigkeit wahrscheinlicher ist als
die vom Beschwerdeführer behauptete somalische Staatsbürgerschaft.
6.3 Der Beschwerdeführer beantragte bei der Vorinstanz die Durchführung
einer Botschaftsabklärung sowie einer LINGUA-Analyse, um den Soziali-
sierungsort des Beschwerdeführers festzustellen. Dieser Antrag hat die
Vorinstanz nach einer Gesamtwürdigung des Falles abgelehnt. Aufgrund
der unglaubhaften Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Alter, zu
seiner Nationalität, zum Schicksal seiner Kernfamilie und zu seinen Asyl-
gründen sowie aufgrund der Eindeutigkeit des Falles sah die Vorinstanz
keinen Anlass, eine LINGUA-Analyse durchzuführen.
6.3.1 Eine LINGUA-Analyse ist eine Sprach- und Herkunftsanalyse, in der
die sprachlichen Fähigkeiten sowie landeskundlich-kulturelle Kenntnisse
von Asylsuchenden geprüft werden (BVGE 2014/12 E. 4.2.1). Nach Art. 33
Abs. 1 VwVG hat die Vorinstanz die von den Parteien angebotenen Be-
weise abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhalts tauglich erscheinen beziehungsweise diesen erhellen könnten
(vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2). Bei der Beurteilung der Tauglichkeit eines Be-
weismittels kommt der entscheidenden Instanz ein gewisser Ermessen-
spielraum zu. Sie kann namentlich dann von einem beantragten Beweis-
mittel absehen, wenn zum Voraus gewiss ist, dass diesem die Beweiseig-
nung abgeht oder die verfügende Behörde den Sachverhalt aufgrund eige-
ner Sachkunde ausreichend würdigen kann (sog. antizipierte Beweiswür-
digung; BGE 140 I 285 E. 6.3.1, 136 I 229 E. 5.3 m.H., 134 I 140 E. 5.3;
Urteile des BVGer A-6519/2016 vom 3. Mai 2017 E. 4.2, A-1063/2014 vom
25. März 2015 E. 3.2 und A-1053/2014 vom 1. Dezember 2014 E. 3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144, KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 153). Dem angebotenen Beweismittel darf allerdings nicht
leichthin jegliche Beweistauglichkeit abgesprochen werden, sondern nur,
wenn dieses das Beweisergebnis offensichtlich nicht zu beeinflussen ver-
mag (WALDMANN/BICKEL, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], a.a.O.,
Art. 33 Rz. 15).
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6.3.2 Wie soeben erwähnt, ist die Vorinstanz in ihrer Wahl der Beweismittel
frei. Nach einer Gesamtwürdigung des vorliegenden Falls kam sie zum
Schluss, dass weitere Abklärungen die Frage der Staatsangehörigkeit des
Beschwerdeführers nicht erhellen könnten. Eine LINGUA-Analyse, mit der
sich nur der überwiegende Sozialisierungsraum, nicht etwa eine Staatsan-
gehörigkeit beurteilen lässt, hätte ihre rechtliche Überzeugung folglich nicht
umzustossen vermögen. Sie durfte deshalb in antizipierter Beweiswürdi-
gung auf das Einholen einer LINGUA-Analyse verzichten (vgl. dazu auch
BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Aus demselben Grund verzichtet vorliegend
auch das Bundesverwaltungsgericht darauf, die Angelegenheit zur ergän-
zenden Sachverhaltsabklärung sowie zur Durchführung einer LINGUA-
Analyse an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Eventualantrag des Be-
schwerdeführers ist deshalb ebenfalls abzuweisen.
6.4 Die Beschwerde ist demnach vollumfänglich abzuweisen. Der Eintrag
im ZEMIS ist folglich nicht zu ändern. Einen Bestreitungsvermerk hat die
Vorinstanz bereits angebracht.
7.
7.1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht werden
in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Dem vollumfänglich unterliegenden Beschwerdeführer wurde indes von
der zuständigen Instruktionsrichterin mit Zwischenverfügung vom 6. Ja-
nuar 2017 die unentgeltliche Prozessführung bewilligt, weshalb er keine
Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
7.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 e contrario des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
8.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. N 682 863*; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff und 100 des Bundesgerichts-
gesetzes [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
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und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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