Abtei lung I
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Geschäfts-Nr. A-8028/2008
knl/mus
{T 0/2}
E n t s c h e i d v o m 1 4 . J a n u a r 2 0 0 9
In der Gesuchssache
Eidgenössischer Datenschutz- und
Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1,
3003 Bern,
Gesuchsteller,
gegen
X._______
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Herbert Trachsler,
Trachsler Rechtsanwälte, Seefeldstrasse 283, Postfach,
8034 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Weitergabe von Personendaten, vorsorgliche
Massnahmen,
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Parteien
Gegenstand
A-8028/2008
stellt das Bundesverwaltungsgericht fest:
A.
Mit Gesuch vom 15. Dezember 2008 beantragt der Eidgenössische
Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB, nachfolgend
Gesuchsteller), es sei der X.________ (nachfolgend
Gesuchsgegnerin) das Anbieten ihres Dienstes „Mitarbeiter-Check“
unverzüglich zu untersagen und es seien unverzüglich Massnahmen
zu ergreifen, um sicherzustellen, dass keine personenbezogenen
Daten über den Dienst „Mitarbeiter-Check“ an Dritte weitergegeben
würden.
Der Gesuchsteller führt aus, die Gesuchsgegnerin biete Arbeitgebern
die Möglichkeit, über potentielle Arbeitnehmer umfassende Bonitäts-
auskünfte sowie weitgehende Informationen über deren persönliches
Umfeld einzuholen. Diese Datenweitergabe könne bei einer täglich
wachsenden Anzahl von Personen unmittelbare und ernsthafte Nach-
teile verursachen. Namentlich könnten sie bei der Stellensuche oder in
ihrem Arbeitsumfeld diskriminiert werden. Da einmal erteilte Informa-
tionen nicht wieder rückgängig gemacht werden könnten, seien die
entstehenden Nachteile nicht wieder gutzumachen. Diesen ernsthaften
Nachteilen für die Betroffenen stünden keine schwerwiegenden Nach-
teile der beantragten Massnahmen für die Gesuchsgegnerin gegenü-
ber.
Die betroffenen Informationen seien als Personendaten bzw. Persön-
lichkeitsprofile zu qualifizieren und ihre Bearbeitung unterstehe dem
Datenschutzgesetz. Die Weitergabe der Daten an Dritte sei unver-
hältnismässig, da die Daten für die angestrebte Beurteilung in der
Regel nicht geeignet und auch nicht erforderlich seien. Der Zweck der
Datenbearbeitung sei zudem für die betroffenen Personen nicht er-
sichtlich und entspreche nicht dem bei der Datenbeschaffung ange-
gebenen Zweck. Die Abklärung des persönlichen Umfeldes und der
Kreditwürdigkeit eines Arbeitnehmers verletze die Persönlichkeits-
rechte der Betroffenen und sei unzulässig.
B.
B.a Die Gesuchsgegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom
7. Januar 2009 die Abweisung des Gesuchs. Sie führt aus, sie habe
kurz nach der Lancierung des Angebots „Mitarbeiter-Check“ einen An-
ruf des Gesuchstellers erhalten und sei darauf hingewiesen worden,
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dass der Gesuchsteller das Angebot als unzulässig erachte und eine
vorsorgliche Massnahme beantragen werde. Sie habe daraufhin ihr
Angebot überprüft und festgestellt, dass es aufgrund des im Arbeits-
recht geltenden Persönlichkeitsschutzes nur sehr beschränkt verwend-
bar sei. Sie habe deshalb die Verbreitung des Angebots eingestellt, die
Mitarbeitenden entsprechend instruiert und die über einen Link im
Werbemail erreichbare Internetseite leer geschaltet. Die Mitarbei-
tenden seien angewiesen worden, Anfragen nach einem „Mitarbeiter-
Check“ erst nach einer vorherigen Prüfung der Zulässigkeit der
Verwendung zu bearbeiten. So sollten Auskünfte nur erteilt werden,
wenn sie für die Prüfung eines Bewerbers für eine Stelle notwendig
und geeignet erscheinen würden.
Aus einem von der Gesuchsgegnerin mit ihrer Vernehmlassung zu den
Akten gegebenen Schreiben geht hervor, dass bis zur Einstellung des
Angebots vier Firmen das Angebot „Mitarbeiter-Check“ abonniert ha-
ben. Die Gesuchsgegnerin führt dazu aus, sie werde diese Firmen bis
zum 10. Januar 2009 darauf hinweisen, dass die Verwendung des
„Mitarbeiter-Cheks“ nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig
sei und ihnen anbieten, das Abonnement zurückzugeben oder umzu-
tauschen.
B.b Da sie die Dienstleistung nur noch in besonderen Fällen anbiete,
sei kein drohender Nachteil für eine grosse Anzahl von Arbeitnehmern
erkennbar. Ein Nachteil für die betroffenen Personen würde, wenn
überhaupt, erst durch die Datennutzung durch Dritte, nicht aber durch
die Weitergabe der Daten durch die Gesuchsgegnerin entstehen.
Das Gebot der Gleichbehandlung und das Verhältnismässigkeits-
prinzip verlangten im Übrigen, dass der Gesuchsteller sich – wie in
andern vergleichbaren Fällen – mit dem Erlass einer Empfehlung
begnüge. Ihre Reaktion auf die Kontaktaufnahme durch den Gesuch-
steller zeige, dass sie lern- und änderungsbereit sei und dass das
mildere Mittel einer Empfehlung wirksam erscheine.
Der Antrag des Gesuchstellers, es seien unverzüglich Massnahmen zu
ergreifen, um die Weitergabe von Daten via „Mitarbeiter-Check“ zu ver-
hindern, sei schliesslich zuwenig bestimmt und klar und damit auch
nicht justiziabel.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über
den Datenschutz (DSG, SR 235.1) kann der EDÖB dem Präsidenten
der auf dem Gebiet des Datenschutzes zuständigen Abteilung des
Bundesverwaltungsgerichts vorsorgliche Massnahmen beantragen,
wenn er bei einer Sachverhaltsabklärung nach Art. 29 Abs. 1 DSG
feststellt, dass den Betroffenen ein nicht leicht wieder gutzumachender
Nachteil droht. Das Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Art. 79
bis 84 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundes-
zivilprozess (BZP, SR 273).
2.
Das Massnahmeverfahren gemäss Art. 33 Abs. 2 DSG folgt verfah-
rensrechtlich sinngemäss zivilprozessualen Grundsätzen, ist aber
inhaltlich öffentlich-rechtlicher Natur. Die von Lehre und Recht-
sprechung für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen in der Ver-
waltungsrechtspflege entwickelten Grundsätze können daher auf das
vorliegende Verfahren angewendet werden, soweit nicht dessen
besondere Natur ein Abweichen verlangt.
2.1 Es ist Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die Gründe,
die für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme sprechen, ge-
wichtiger sind als jene, die dagegen sprechen. Dabei steht der Behör-
de ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie
ihren Entscheid auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vor-
handenen Akten ergibt, ohne zeitraubende weitere Erhebungen anzu-
stellen (BGE 110 V 40 E. 5 mit Hinweisen). Sie trifft ihren Entscheid
„prima vista“. Herabgesetzt sind neben den Untersuchungspflichten
auch die Beweisanforderungen. Das Glaubhaftmachen von Anliegen
genügt in der Regel (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 3.18).
2.2 Art. 33 Abs. 2 DSG nennt als Voraussetzungen für die Anordnung
vorsorglicher Massnahmen, dass der EDÖB eine Sachverhaltsabklä-
rung nach Art. 29 Abs. 1 DSG – d.h. im Hinblick auf den Erlass einer
Verfügung – tätigt und dabei feststellt, den betroffenen Personen drohe
ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Wie bei jedem
staatlichen Handeln ist schliesslich die Verhältnismässigkeit zu prüfen
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(Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]).
3.
Obwohl im Gesetz nicht ausdrücklich gefordert, ist im Sinne einer
Hauptsachenprognose zunächst zu prüfen, ob die Voraussetzungen
einer Sachverhaltsabklärung gemäss Art. 29 Abs. 1 DSG gegeben
sind und zu erwarten ist, dass der Gesuchsteller eine Änderung der
Datenbearbeitung – sei es mit einer Empfehlung oder mittels Klage vor
dem Bundesverwaltungsgericht – durchsetzen wird.
3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, die Gesuchsgegnerin gebe im
Rahmen ihres Angebotes „Mitarbeiter-Check“ eine Vielzahl von Per-
sonendaten bekannt, die zusammen ein Persönlichkeitsprofil im Sinne
von Art. 3 Bst. d DSG darstellten. Die Weitergabe von Persönlich-
keitsprofilen an Dritte verletze die Persönlichkeitsrechte der betrof-
fenen Personen. Auch eine Weitergabe von Daten, die für die betroffe-
ne Person nicht erkennbar und zu erwarten sei, verletze deren Persön-
lichkeit und sei nur bei Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes zu-
lässig.
Ein Erfragen oder Verwenden der Daten durch Arbeitgeber zur Beur-
teilung von Mitarbeitern, ohne dass diese Daten in einem relevanten
Zusammenhang zu einer bestimmten Arbeitsstelle stehen, sei unzu-
lässig. Selbst eine Einwilligung des Arbeitnehmers – welche hier ohne-
hin nicht vermutet werden könne – wäre daher nicht geeignet, die Da-
tenweitergabe zu rechtfertigen.
3.2 Der Gesuchsgegner wendet dagegen ein, eine Verwendung des
„Mitarbeiter-Checks“ durch Arbeitgeber verstosse zwar unter Umstän-
den gegen Art. 328b OR. Eine solche Verletzung der Persönlichkeits-
rechte der Arbeitnehmer wäre aber diesen Arbeitgebern zuzurechnen
und könne ihr nicht vorgeworfen werden. Dritte (d.h. Kunden, die vom
Angebot Gebrauch machten) hätten dafür besorgt zu sein, dass Daten
nur rechtmässig bearbeitet und verwendet würden.
3.3 Den Einwänden der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden.
Gemäss Art. 12 Abs. 2 Bst. b DSG ist die Bekanntgabe von Persön-
lichkeitsprofilen an Dritte ohne Rechtfertigungsgrund unzulässig. Un-
zulässig ist eine Weitergabe von Daten weiter, wenn sie gegen Treu
und Glauben verstösst und unverhältnismässig erscheint. Gegen Treu
und Glauben verstösst eine Datenbearbeitung, wenn sie für die betrof-
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fene Person nicht erkennbar ist und diese aus den Umständen heraus
nicht mit der Bearbeitung rechnen musste (URS MAURER-LAMB-
ROUD/ANDREA STEINER in: Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz,
2. Aufl. Basel 2006, Art. 4 N. 8). Eine Weitergabe der vorliegend
strittigen Daten an (potentielle) Arbeitgeber kann und muss von den
Betroffenen nicht erwartet werden und ist damit treuwidrig. Die im
Rahmen des „Mitarbeiter-Checks“ weitergegebenen Daten erscheinen
zudem für die Beurteilung der Eignung von Mitarbeitern in der Regel
weder geeignet noch erforderlich. Die Datenbekanntgabe dürfte damit
unverhältnismässig sein. Ein Rechtfertigungsgrund für die Weitergabe
der Daten ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht.
Entgegen der Auffassung der Gesuchsgegnerin erscheint somit nicht
erst die Verwendung der Daten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses,
sondern bereits deren Weitergabe an Dritte widerrechtlich.
3.4 Es ist aufgrund der vorgelegten Akten und der Darstellungen der
Parteien davon auszugehen, dass zumindest die ursprünglich von der
Gesuchsgegnerin unter der Bezeichnung „Mitarbeiter-Check“ angebo-
tenen Informationen geeignet sind, die Persönlichkeit der Betroffenen
zu verletzen. Durch das Angebot sind potentiell sämtliche Arbeitneh-
mer in der Schweiz betroffen, so dass wohl von der Verletzung einer
grösseren Zahl von betroffenen Personen, mithin von einem System-
fehler im Sinne von Art. 29 Abs. 1 Bst. a DSG gesprochen werden
kann. Die Sachverhaltsabklärung des Gesuchstellers scheint deshalb
angezeigt und es ist zu erwarten, dass der Gesuchsteller eine Emp-
fehlung abgeben wird.
Auf den Umstand, dass die Gesuchsgegnerin nach der Kontaktnahme
durch den Gesuchsteller ihr Angebot eingeschränkt hat, wird nach-
stehend im Zusammenhang mit der Prüfung der Verhältnismässigkeit
einzugehen sein.
4.
Es ist damit in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob den betroffenen
Personen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Dabei
ist der drohende Nachteil für die betroffenen Personen den Nachteilen
gegenüberzustellen, die der Gesuchsgegnerin aus der Anordnung
vorsorglicher Massnahmen erwachsen.
4.1 Der Gesuchsteller führt aus, einer grossen Anzahl von
Arbeitnehmern drohten aufgrund des „Mitarbeiter-Checks“ der Ge-
suchsgegnerin erhebliche Nachteile; so könnten ihnen aufgrund dieser
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Informationen Nachteile bei der Stellensuche erwachsen oder beruf-
liche Aufstiegschancen verwehrt werden. Da die Weiterleitung von
Informationen an Dritte nicht rückgängig gemacht werden könne,
wären diese Nachteile nicht wieder gutzumachen. Dagegen würden
allfällige Nachteile, die der Gesuchsgegnerin entstünden, entfallen,
wenn sich im Rahmen der Sachverhaltsabklärungen oder eines nach-
folgenden Verfahrens ergeben sollte, dass keine Datenschutzver-
letzung vorliegt oder dass eine solche korrigiert worden ist. Die Ge-
suchstellerin weist diese Ausführungen als unbelegt und spekulativ
zurück.
4.2 Die den betroffenen Personen drohenden Nachteile sind unver-
kennbar. So ist es offensichtlich, dass die Informationen im „Mitarbei-
ter-Check“ geeignet sind, die Chancen eines Bewerbers bei der
Stellensuche oder die Aufstiegschancen zu beeinträchtigen; letztlich
ist ja der Zweck des „Mitarbeiter-Checks“, Arbeitgebern Entschei-
dungen in diesem Bereich zu erleichtern. Es ist dem Gesuchsteller
zudem zuzustimmen, dass eine einmal erfolgte Verletzung nicht rück-
gängig zu machen ist. Dagegen erscheint die der Gesuchsgegnerin
drohende Verzögerung bei der Lancierung ihres Angebots als von
untergeordneter Bedeutung. Ein den betroffenen Personen drohender,
überwiegender Nachteil ist damit zu bejahen.
5.
Schliesslich ist zu prüfen, ob die Anordnung einer vorsorglichen
Massnahme verhältnismässig erscheint. Eine Unterlassungsverfügung
ist unbestrittenermassen geeignet, die drohende Verletzung Dritter zu
verhindern. Allerdings erklärt die Gesuchsgegnerin glaubhaft, sie sei
bereit, einer Empfehlung zu folgen, und macht damit geltend, die
Massnahme sei nicht erforderlich, da das Ziel auch mit dem milderen
Mittel der Empfehlung erreicht werden könne.
5.1 Das spezielle datenschutzrechtliche Verfahren gemäss Art. 29
Abs. 4 DSG sieht in der Tat vor, dass der Gesuchsteller klagen kann,
wenn eine Empfehlung nicht befolgt wird. Die Empfehlung ist damit
nach der gesetzlichen Ordnung das primäre Instrument des Gesuch-
stellers zur Durchsetzung datenschutzrechtlicher Anliegen. Der
Gesetzgeber hat aber erkannt, dass eine Empfehlung erst nach
durchgeführter Sachverhaltsabklärung erlassen werden kann und hat
deshalb dem Gesuchsteller das Recht zugebilligt, für die Dauer seiner
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Abklärungen und bis zu einem allfälligen Entscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts vorsorgliche Massnahmen zu beantragen.
5.1.1 Auch im vorliegenden Fall werden vor dem Erlass einer Empfeh-
lung weitere Abklärungen zu treffen sein, die unter Umständen der
Mitwirkung der Gesuchstellerin bedürfen und längere Zeit in Anspruch
nehmen können. Angesichts der den betroffenen Personen drohenden
Nachteile rechtfertigt es sich, für die Dauer dieser Abklärungen und
bis zum Entscheid über eine allfällige Empfehlung vorsorgliche Mass-
nahmen zu verfügen. Es ergibt sich damit, dass der Erlass einer
Empfehlung unter den vorliegenden Umständen nicht als geeignetes
Mittel zum vorsorglichen Schutz der betroffenen Personen erscheint.
Daran ändert im Übrigen auch der von der Gesuchsgegnerin
angerufene Grundsatz der Gleichbehandlung nichts. Es ist aufgrund
der vorliegenden Akten nicht erkennbar und muss im Rahmen eines
Verfahrens auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht weiter abge-
klärt werden, ob und inwieweit der von der Gesuchstellerin angeführte
Parallelfall mit dem vorliegenden vergleichbar ist und vom Gesuch-
steller allenfalls anders gehandhabt wurde.
5.1.2 Es ist zwar anzuerkennen, dass die Gesuchsgegnerin umge-
hend Massnahmen eingeleitet hat, um Verletzungen der Persönlich-
keitsrechte Dritter zu vermeiden. Aufgrund der vorliegenden Infor-
mationen ist es aber nicht zu beurteilen, ob die ergriffenen Mass-
nahmen genügen. So scheint der Entscheid, ob eine Datenherausgabe
erfolgt, im Ermessen der einzelnen Mitarbeiter der Gesuchsgegnerin
zu liegen und es ist nicht klar, nach welchen Kriterien diese erfolgt.
Zudem wird weiter zu prüfen sein, ob die Daten Persönlichkeitsprofile
darstellen. Wird dies bejaht, ist eine Herausgabe nur bei Vorliegen
eines Rechtfertigungsgrundes zulässig (Art. 12 Abs. 2 Bst. c DSG). Es
wird näher zu prüfen sein, ob und in welchen Situationen das
Beurteilen von Mitarbeitern eine Herausgabe von Persönlichkeits-
profilen zu rechtfertigen vermag. Auch die von der Gesuchsgegnerin
zu Recht angeführte Kooperationsbereitschaft lässt es deshalb nicht
entbehrlich erscheinen, vorsorgliche Massnahmen für die Dauer bis
zum Entscheid über eine allfällige Empfehlung zu treffen.
5.1.3 Der Erlass einer vorsorglichen Massnahme erscheint damit als
verhältnismässig und es ist dem Gesuchsgegner zu untersagen, die im
Rahmen des „Mitarbeiter-Checks“ angebotenen Daten weiterzugeben.
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6.
Die Gesuchstellerin beantragt zudem, es seien Massnahmen zu
treffen, um sicherzustellen, dass keine Daten an Dritte weitergegeben
würden. Vorsorgliche Massnahmen werden gemäss Art. 83 BZP wie
Urteile vollstreckt. Wird ein Privater zu einer Unterlassung verpflichtet,
ist daher gemäss Art. 76 Abs. 1 BZP für den Widerhandlungsfall die
Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafge-
setzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, SR 311.0) anzudrohen.
Weitergehende Massnahmen erscheinen dagegen nicht erforderlich.
7.
Gemäss Art. 82 Abs. 2 BZP kann dem Gesuchsteller eine Frist zur
Einreichung der Klage gesetzt werden. Im vorliegenden Fall ist zu
beachten, dass vor einer allfälligen Klage zunächst eine Empfehlung
zu erlassen und abzuwarten ist, ob sich die Gesuchssteller der Emp-
fehlung unterzieht.
8.
Die Verfahrenskosten sind in analoger Anwendung von Art. 69 Abs. 1
BZP und Art. 66 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) der unterliegenden Partei aufzuerlegen. Bei
diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Gesuchsgegnerin als
unterliegend und hat die Verfahrenskosten zu tragen. Angesichts des
grundsätzlich kooperativen Verhaltens der Gesuchsgegnerin recht-
fertigt es sich, die Gerichtskosten im unteren Bereich des Kosten-
rahmens gemäss Art. 3 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) festzusetzen. Sie sind auf Fr. 500.- zu
bestimmen.
9.
Als Bundesbehörde hat der obsiegende Gesuchsteller gemäss Art. 7
Abs. 3 VGKE keinen Anspruch auf Parteientschädigung.
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch wird gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin wird unter
Androhung der Strafe gemäss Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall
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untersagt, die unter der Bezeichnung „Mitarbeiter-Check“ angebotenen
Personendaten und Persönlichkeitsprofile Dritten weiterzugeben.
2.
Diese Anordnung fällt dahin, wenn
- der Gesuchssteller nicht innerhalb von 2 Monaten nach Zustel-
lung dieser Verfügung eine Empfehlung erlässt oder
- die Gesuchsgegnerin erklärt, sich einer allfällig ergangenen
Empfehlung zu unterziehen oder
- der Gesuchssteller nicht innerhalb von zwei Monaten nach
Erlass einer Empfehlung diese im Sinne von Art. 29 Abs. 4 DSG
dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheid vorlegt.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchsgegnerin
auferlegt und sind innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. Ein
Einzahlungsschein wird mit separater Post zugestellt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Diese Verfügung geht an:
- den Gesuchsteller (Einschreiben mit Rückschein, Beilage: Ge-
suchsantwort)
- die Gesuchsgegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Abteilungspräsident: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Kneubühler Simon Müller
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift
zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind,
soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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